Brüssel, den 15.7.2015

COM(2015) 337 final

2015/148(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2015) 135 final}
{SWD(2015) 136 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Um den Klimawandel wirksam zu bekämpfen und das langfristige Ziel der EU, die CO2-Emissionen bis 2050 um mindestens 80 % zu senken, zu erreichen, muss konsequent auf eine Dekarbonisierung der Wirtschaft und neue Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten hingearbeitet werden. Als wichtigen Schritt in diese Richtung hat der Europäische Rat im Oktober 2014 einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vereinbart.

Die Umsetzung dieses klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030 ist eines der Schlüsselelemente für die Schaffung einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik, die für die Kommission in den kommenden Jahren oberste Priorität sein wird. Mit der Vereinbarung über den Politikrahmen bis 2030 und seiner Umsetzung in Form dieses Vorschlags hat die EU zugleich einen wichtigen Schritt hin zu einem robusten internationalen Klimaübereinkommen unternommen, das im Dezember 2015 in Paris verabschiedet werden soll.

Einer der Kernpunkte des Politikrahmens bis 2030 ist das verbindliche Ziel, die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 40 % unter die Werte von 1990 zu senken. Um dieses Ziel auf kosteneffiziente Weise zu erreichen, müssen die unter das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) fallenden Sektoren ihre Emissionen gegenüber 2005 um 43 % senken, während die nicht unter das System fallenden Sektoren eine Reduzierung gegenüber 2005 um 30 % erreichen müssen. Der Europäische Rat hat die wichtigsten Grundregeln für das Erreichen des Reduktionsziels innerhalb des EU-EHS formuliert 1 . Dieser Vorschlag schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Anwendung dieser Grundregeln durch Regelung von drei wesentlichen Fragen:

(1) Nach dem Vorschlag stellt sich das Treibhausgasreduktionsziel für des EHS von 43 % im Jahr 2030 als eine Obergrenze (cap) dar, die ab 2021 jährlich um 2,2 % gedrosselt wird, um gemessen am derzeitigen jährlichen Verknappungskoeffizienten von 1,74 % ungefähr 556 Millionen zusätzliche Tonnen Kohlendioxid einzusparen.

(2) Der Vorschlag stützt sich auf die positive Erfahrung mit den seit 2013 harmonisierten Regeln und führt weitere vorhersehbare, robuste und faire Regeln für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Industrieunternehmen ein, um das potenzielle Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) auf angemessene Weise zu vermeiden. Ziel der vorgeschlagenen Regeln ist es, die internationale Wettbewerbsposition energieintensiver EU-Industrien beim schrittweisen Übergang zu einem CO2-armen Wirtschaftssystem zu sichern, so lange in anderen führenden Industrienationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden, und weiterhin Anreize für langfristige Investitionen in CO2-effiziente Technologien zu bieten. Da der Europäische Rat beschlossen hat, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate nicht zu reduzieren, ist die Zahl der der Industrie kostenlos zur Verfügung stehenden Zertifikate begrenzt, woraus sich die Notwendigkeit zielorientierter Regeln ergibt. Diese Zielorientierung wird im Wesentlichen auf dreifache Weise erreicht - durch häufigere Anpassung der kostenlosen Zuteilung an Produktionsdaten (wodurch gewährleistet wird, dass expandierende Unternehmen und Sektoren gefördert werden), durch Aktualisierung der Richtwerte (Benchmarks) für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung (um der technologischen Kapazität und den Leistungen von Industriesektoren im vorangegangenen Jahrzehnt Rechnung zu tragen) und durch stärkere Ausrichtung der Liste der Sektoren, die zurzeit den größten Anteil kostenloser Zertifikate erhalten, auf die Sektoren, bei denen das potenzielle Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist. Während die Carbon Leakage-Regeln in erster Linie die Kompensierung direkter CO2-Kosten betreffen, regelt der Vorschlag auch die Kompensierung indirekter CO2-Kosten.

Angesichts des unterschiedlichen Energiemixes in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten Erlöse aus dem EU-EHS in Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen dazu verwendet werden, indirekte CO2-Kosten zu kompensieren. Aufgrund der Kosten, die bei Treibhausgasemissionen anfallen und über den Strompreis weitergegeben werden, sollten die Mitgliedstaaten bestimmten Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass sie einem hohen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, eine Teilkompensation gewähren, soweit eine derartige Unterstützung notwendig und verhältnismäßig ist und der Anreiz zum Einsparen von Energie und zur Verschiebung der Nachfrage von „grauem“ auf „grünen“ Strom nicht verloren geht.

Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris annehmen werden, müssen die dynamische Mobilisierung von Klimaschutzfinanzen, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau für in Frage kommende Vertragsparteien ermöglichen, vor allem diejenigen mit den geringsten Kapazitäten. Öffentliche Klimagelder werden auch nach 2020 bei der Ressourcenmobilisierung noch eine Rolle spielen. Deshalb sollten Versteigerungseinkünfte auch zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen, einschließlich Anpassungsmaßnahmen, in gefährdeten Drittländern verwendet werden. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch von der Ambition und Qualität der angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC) der Vertragsparteien sowie den diesbezüglichen Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen.

Erlöse aus dem EU-EHS sollten - in enger Koordinierung mit den Sozialpartnern - auch zur Förderung der Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren verwendet werden.

(3) Der Vorschlag sieht verschiedene Finanzierungsmechanismen vor, über die Wirtschaftsakteuren im Energiesektor und in der Energiewirtschaft geholfen werden kann, die Innovations- und Investitionsherausforderungen, mit denen sie beim Übergang zu einem CO2-armen Wirtschaftssystem konfrontiert werden, zu bewältigen. Genauer gesagt ergänzt der Vorschlag die bereits existierende Förderregelung für Demonstrationsvorhaben im Bereich innovativer Technologien und weitet diese auf bahnbrechende industrielle Innovationen aus. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten wird beibehalten, um den Stromsektor in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zu modernisieren, und es wird ein spezieller Fonds eingerichtet, der Investitionen in die Modernisierung der Energiesysteme erleichtern, die Energieeffizienz verbessern und somit zur Emissionsminderung beitragen soll. Dieser zusätzliche Finanzierungsmechanismus beruht auf der bisherigen positiven Zusammenarbeit zwischen Kommission und Europäischer Investitionsbank (EIB) innerhalb des EU-EHS und macht sich, soweit relevant, Elemente des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (European Fund for Strategic Investments, EFSI) zu eigen.

Zudem passt der Vorschlag die Richtlinie und sämtliche Ausübungsbefugnisse, die der Kommission zuvor im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle übertragen wurden, an das mit dem Vertrag von Lissabon beschlossene System der delegierten und der Durchführungsrechtsakte 2 an. Angesichts des Engagements der EU für eine bessere Rechtsetzung werden Befugnisübertragungen und Durchführungsrechtsakte nur dann beibehalten, wenn sie für das wirksame Funktionieren des EU-EHS unerlässlich sind.

Dieser Vorschlag dient nicht der Regelung von Fragen zum Anteil des Luftverkehrs am EU-EHS. Anpassungen des Geltungsbereichs der Richtlinie in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten sollten in Kraft treten, wenn auf der ICAO-Versammlung von 2016 eine internationale Vereinbarung über eine weltmarktbasierte Maßnahme getroffen wurde, die bis 2020 durchgeführt werden soll.

Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Was die Kohärenz mit anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Klimaschutzes anbelangt, so sind Maßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energien (EE) und Energieeffizienz am wichtigsten. Beide Politikbereiche tragen umfassend zur Umweltwirksamkeit des EU-EHS bei, und Synergien zwischen Maßnahmen in diesen Bereichen und dem EU-EHS wurden durch die unlängst beschlossene Marktstabilitätsreserve gestärkt. Insbesondere sind - wie auch aus der Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 hervorgeht - umfangreiche Beiträge in Form von EE- und Energieeffizienzmaßnahmen erforderlich, wenn das übergeordnete Ziel einer Emissionsminderung um 40 % gegenüber 1990 auf kosteneffiziente Weise erreicht werden soll.

Zur Kohärenz mit internationalen Klimaschutzmaßnahmen sei angemerkt, dass es mit dem EU-EHS erstmals gelungen ist, CO2 zu bepreisen, und dass das System weltweit als Modell für andere internationale Emissionshandelssysteme genutzt wird, die vom Lernprozess der EU profitieren.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ermöglicht die Umsetzung eines Teils des klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030 als wichtigem Baustein einer krisenfesten Energieunion mit zukunftsorientierter Klimaschutzpolitik.

Die Dekarbonisierung der Wirtschaft setzt Anpassungen voraus, die durch Strategien und Fördermittel der EU konkret flankiert werden. Neben den Maßnahmen, die das EU-EHS direkt betreffen, bieten auch EU-Instrumente wie der Europäische Fonds für strategische Investitionen oder das Programm Horizont 2020 und die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (EFSI) potenzielle Möglichkeiten für die Finanzierung von Investitionen in CO2-effiziente Innovationen, was als Risiko der Doppelfinanzierung wahrgenommen wird. Der Ausbau erneuerbarer Energien, die Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie F&E-Tätigkeiten sind Schwerpunktbereiche des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), die in den kommenden drei Jahren in der EU zusätzliche Investitionen im Wert von 315 Mrd. EUR generieren werden. Der EFSI wird ausschließlich über Finanzierungsinstrumente arbeiten (d. h. Gelder werden für bereits existierende Projekte vergeben, die innerhalb von drei Jahren anlaufen können) und einen breiteren Anwendungsbereich haben, der eine Vielfalt von Sektoren abdeckt, wie beispielsweise die Bereiche digitale Wirtschaft und Bildung. EU-EHS-Finanzierungen unterliegen den Vorschriften für staatliche Beihilfen, damit die Wirksamkeit öffentlicher Ausgaben gewährleistet ist und Marktverzerrungen vermieden werden. Beschäftigungs-, sozial- und ausbildungspolitische Maßnahmen der EU sollen die mit der Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems einhergehenden Arbeitsmarktübergänge erleichtern, auch über den Europäischen Sozialfonds.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestätigen und definieren die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die EU-EHS-Richtlinie ist ein existierendes Politikinstrument der EU, deren Geltung über 2020 hinausgeht. Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 AEUV können die Ziele des Vorschlags zur Änderung dieses Instruments nur über einen Vorschlag der Kommission, d. h. nur auf EU-Ebene erreicht werden.

Da der Klimawandel ein grenzüberschreitendes Problem ist, müssen Klimaschutzmaßnahmen auf europäischer und, soweit möglich, auf internationaler Ebene koordiniert werden. Genauer gesagt lässt sich die Reformierung des CO2-Marktes für die Zeit nach 2020 mit Maßnahmen auf EU-Ebene am besten erreichen, weil der Industrie auf diese Weise Anreize für Investitionen in CO2-effiziente Technologien geboten werden und sie gleichzeitig ihre internationale Wettbewerbsposition sowie den Binnenmarkt erhalten kann.

Die Ziele dieser Richtlinie können somit durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden, sondern lassen sich aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie besser auf Unionsebene erreichen.

Verhältnismäßigkeit

Wie aus der Folgenabschätzung ersichtlich, wird der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, weil er nicht über das zur Verwirklichung der Ziele  kosteneffiziente Minderung der Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 bei gleichzeitiger Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts  erforderliche Maß hinausgeht.

   Wahl des Instruments

Die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele lassen sich am besten mit einer Richtlinie erreichen. Sie ist das geeignetste Rechtsinstrument für Änderungen an der bestehenden EU-EHS-Richtlinie (Richtlinie 2003/87/EG).

Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Ziele zu erreichen und die Maßnahmen in ihr Sach- und Verfahrensrecht umzusetzen. Dieser Ansatz lässt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer EU-Maßnahme mehr Freiheit als eine Verordnung, denn sie können frei über die Instrumente entscheiden, die sie für die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen am geeignetsten halten. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die geänderten Vorschriften mit ihren existierenden sach- und verfahrensrechtlichen Rahmenvorschriften für die Durchführung des EU-EHS, insbesondere für die Genehmigung von Anlagen, sowie den Durchsetzungs- und Sanktionsvorschriften vereinbar sind.

Und schließlich wird mit der Wahl einer Richtlinie als geeignetem Instrument dem Grundsatz entsprochen, dass möglichst wenig interveniert werden sollte, so lange die Ziele erreicht werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION VON INTERESSENTRÄGERN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die vorläufigen Ergebnisse einer Studie zur Evaluierung der geltenden EHS-Richtlinie unter den Aspekten Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, EU-Mehrwert und Kohärenz mit anderen Maßnahmen der EU zeigen, dass das EU-EHS als Instrumentarium, das umweltverträgliche Entwicklung und Marktregelung vereint, in der Praxis insgesamt funktioniert und seinen Zielen gerecht wird. Es ist ein wichtiger Faktor für das Erreichen der Klimaschutzziele der EU, denn es mindert Emissionen auf kosteneffiziente Weise. Die Emissionen in den unter das System fallenden Sektoren sind stetig zurückgegangen, und wenngleich nicht alle Emissionsminderungen dem EU-EHS zuzuschreiben sind, gibt es doch Anhaltspunkte dafür, dass das System wirksam zur Emissionsminderung beiträgt.

Das EU-EHS erleichtert die Internalisierung von CO2-Kosten. Es spielt eine Rolle bei Investitionsentscheidungen, auch wenn die CO2-Kosten angesichts des derzeit niedrigen CO2-Preises häufig den allgemeinen Energiekosten zugeschlagen werden. Kleinere Projekte zur Verbesserung der Treibhausgaseffizienz sind mittlerweile gängig, größere Investitionsvorhaben bleiben jedoch die Ausnahme.

Außerdem generiert das EU-EHS für die EU einen deutlichen Mehrwert, denn unterschiedliche einzelstaatliche Systeme oder Klimaschutzmaßnahmen würden uneinheitliche und kostspielige Bedingungen für die regulierten Anlagen sowie unterschiedliche Zielambitionen und CO2-Preise innerhalb der EU bedeuten und mit einem höheren Verwaltungsaufwand einhergehen. Das EU-EHS mit einem EU-weit einheitlichen CO2-Preis und seiner einheitlichen Infrastruktur nutzt die Synergieeffekte, die Maßnahmen auf EU-Ebene generieren können.

Damit das Reduktionsziel für 2030 erreicht und die Obergrenze auf dem Emissionsniveau festgesetzt werden kann, das eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 herbeiführt, muss die bestehende Rahmenregelung jedoch in bestimmten Punkten geändert werden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen den linearen Faktor, um den die EU-EHS-Obergrenze ab 2021 jährlich reduziert wird, die kostenlose Zuteilung und die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage), den Anteil der zu versteigernden Zertifikate sowie Mechanismen zur Finanzierung CO2-armer Technologien

Konsultation von Interessenträgern

In verschiedenen Phasen der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden die Mitgliedstaaten, Vertreter aus Industrie, NRO, Forschungsanstalten und Hochschulen sowie Gewerkschaften und Bürger befragt. Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation zum klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 wurden Interessenträger auch umfassend zu den verschiedenen technischen Aspekten der Carbon-Leakage-Regeln für die Zeit nach 2020 und zu Aspekten der Innovationsförderung konsultiert. Die Kommission hat wichtige Erkenntnisse aus einer schriftlichen Konsultation gewonnen, die zwischen Mai und Juli 2014 3 für Kommentare offen war, und im Juni, Juli und September 2014 4 haben drei Interessenträgersitzungen zum Thema Carbon Leakage stattgefunden. Die Ergebnisse dieser Konsultation stehen der Öffentlichkeit auf folgender Website zur Verfügung:

http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/leakage/documentation_en.htm  

Eine sich daran anschließende Online-Konsultation, zu der zwischen Dezember 2014 und März 2015 Kommentare eingesendet werden konnten, betraf hauptsächlich andere Aspekte des EU-EHS wie die Beibehaltung der kostenlosen Zuteilung für den Stromsektor, die Anwendung der bisherigen Erfahrungen mit dem NER300-Programm auf den künftigen Innovationsfonds und dessen Ausweitung auf industrielle Innovationsprojekte, die Verwaltungsstruktur des Modernisierungsfonds, die Erfahrungen mit dem optionalen Ausschluss von Kleinemittenten aus Phase 3 des EHS, die Gebühren für das Unionsregister sowie die allgemeine Bewertung des EU-EHS. Bei der Kommission sind über 500 Beiträge einer Vielzahl unterschiedlichster Interessenträger eingegangen. Die Ergebnisse dieser zweiten Konsultation sind in Abschnitt 1.3.2. und Anhang 3 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag 5 aufgeführt und wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags weitestgehend berücksichtigt.

Grundsätzlich zeugten die öffentlichen Konsultationen von einer breiten Unterstützung des EU-EHS als politischem Instrumentarium.

In Bezug auf die kostenlose Zuteilung und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen plädieren einige Interessenträger aus der Industrie für begrenzte Änderungen des geltenden Systems, während andere (darunter Mitgliedstaaten und Zivilgesellschaft) der Auffassung sind, dass eine stärkere Zielausrichtung bzw. eine weitere Harmonisierung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Kommentare werden begrenzte Änderungen der bestehenden Vorschriften vorgeschlagen, aber auch ein gezielteres Vorgehen bei der kostenlosen Zuteilung und eine Aktualisierung der Richtwerte (Benchmarks) zur Anpassung an den technologischen Fortschritt im Zeitverlauf bei gleichzeitiger Sicherung der internationalen Wettbewerbsposition der Industrie. Gleichzeitig wird ermöglicht, die kostenlose Zuteilung durch häufigere Berechnung individueller Allokationen besser an die aktuellen Produktionsmengen anzupassen.

Bezüglich des Innovationsfonds wurden die weitere Unterstützung CO2-armer Innovationen und die Ausweitung des Geltungsbereichs des Fonds auf die Industrie von Interessenvertretern aus dem Energiesektor und der Industrie grundsätzlich begrüßt. Bei der Frage, wie das Konzept der Risikoteilung im Interesse der Effizienzverbesserung im Vergleich zum derzeitigen NER-300-Mechanismus auf die Industrie oder den CCS-Sektor zugeschnitten werden könnte, gingen die Meinungen auseinander. Der Vorschlag regelt Fragen dieser Art, indem er Förderungen in einer früheren Phase der Projektlaufzeit und zu einem höheren Satz ermöglicht.

Auch beim Modernisierungsfonds gingen die Meinungen in Bezug auf die Frage, was unter einer angemessenen Verwaltungsstruktur zu verstehen sei, in gewissem Maße auseinander. Einige Interessenvertreter plädieren für eine Schlüsselrolle der begünstigten Mitgliedstaaten bei der Fondsverwaltung, andere wiederum fordern eine stärkere Beteiligung für alle Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Investitionsbank. Der Vorschlag bietet einen ausgewogenen Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, Projekte in den begünstigten Mitgliedstaaten effizient zu finanzieren, und dem Erfordernis, die Interessen aller Mitgliedstaaten und den Sachverstand der EIB zusammenzuführen, um die Energiesysteme zu modernisieren.

Bei der optionalen kostenlosen Zuteilung an den Energiesektor sind die Marktteilnehmer in der Regel für straffe und vereinfachte Regeln sowie einheitliche Leitlinien für die Berichterstattung, die den Mechanismus transparenter machen. Dieser Forderung nach mehr Transparenz und klareren Regeln wird mit dem Vorschlag gebührend Rechnung getragen, weil die Kommission insbesondere ermächtigt wird, aus den Mitgliedstaaten eingegangene Informationen über Investitionen zu veröffentlichen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Für externes Expertenwissen stützt sich die Kommission auf die wachsende Anzahl empirischer EU-EHS-Studien, die einer Peer Review unterzogen wurden. Sie hat zudem Fachwissen aus einer Studie zur Evaluierung des EHS zusammengetragen, die 2014 in Auftrag gegeben und unter Federführung des ICF International 6 von einem Konsortium durchgeführt wurde. 2014 wurde eine weitere Studie 7 in Auftrag gegeben, um die Frage der Abwälzung der Kosten von den Industriesektoren auf nachgeschaltete Kunden zu prüfen und im Falle großer energieintensiver Industriesektoren durch Quantifizierung zu bestimmen, welche Faktoren diese Möglichkeit der Einpreisung beeinflussen. Eine weitere Studie 8 sollte die Erfahrungen mit dem harmonisierten richtwertbasierten Zuteilungssystem bewerten und insbesondere beurteilen, ob die angestrebten Ziele mit den Richtwerten erreicht wurden. Im Jahr 2013 wurde eine Studie 9 in Auftrag gegeben, um für den Zeitraum 2005-2012 zehn große energieintensive Industriesektoren auf Anzeichen einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Studien werden in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag analysiert.

Für die Analyse im Rahmen der Folgenabschätzung wurden auch überprüfte Daten herangezogen, die von den Mitgliedstaaten zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung in Phase 3 übermittelt wurden.

Folgenabschätzung

Dem Richtlinienvorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, die weitgehend auf den Ergebnissen der umfassenden Folgenabschätzung zum klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 10 beruht und deren Schwerpunkt auf bestimmten, EHS-spezifischen Verfahrenselementen liegt, die noch nicht bewertet wurden.

Ein Übersichtsblatt zur Folgenabschätzung, eine Zusammenfassung und die befürwortende Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Folgenabschätzung betrifft bestimmte Aspekte, zu denen der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen zum Rahmen bis 2030 Strategieempfehlungen abgegeben hat. Sie betreffen das potenzielle Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, die Einrichtung eines Modernisierungs- und eines Innovationsfonds und die optionale kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Stromsektors in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten sowie Aspekte im Zusammenhang mit den seit 2013 gewonnenen Erfahrungen (betreffend die Gültigkeit von Emissionszertifikaten, die Gewährleistung eines robusten und sicheren Registers und die Beibehaltung der Möglichkeit des Ausschlusses von Kleinemittenten).

Zur Vermeidung des potenziellen Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen wurden verschiedene Optionen für die Aktualisierung von Richtwerten, für Anpassungen an die Produktionsmenge, für die Einstufung von Sektoren in Carbon-Leakage-Gruppen und für die Kompensierung indirekter Kosten geprüft. Beim Innovationsfonds betrafen die Optionen in erster Linie das Verfahren des Screenings und der Auswahl von Projekten sowie die Art und Weise ihrer finanziellen Unterstützung. Beim Modernisierungsfonds galten die Optionen der Fondsverwaltung. In Bezug auf die optionale kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an den Energiesektor wurden Optionen zur Verbesserung (gegenüber der gegenwärtigen Praxis) der Zuteilungsmodalitäten und der Transparenz geprüft.

Was die Auswirkungen anbelangt, so wird das Ambitionsniveau der Umweltziele des EU-EHS von der Obergrenze bestimmt, und die vorgeschlagene Änderung des linearen Reduktionsfaktors gewährleistet, dass das vereinbarte übergeordnete Ziel für EU-EHS-Sektoren einer Emissionsminderung um 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Die Tatsache, dass der Anteil, den das EU-EHS zum übergeordneten Reduktionsziel der EU für 2030 beisteuern muss, bereits feststeht, trägt dazu bei, dass die Gesamtauswirkungen nicht von den analysierten politischen Optionen abhängen.

Unter das EU-EHS fallende Unternehmen sind direkt betroffen. Sektorale Auswirkungen in großen EU-EHS-Industriesektoren sind je nach Option bis zu einem gewissen Grad unterschiedlich. Politische Entscheidungen, die die Kosten und Auswirkungen in einigen Industriesektoren mindern, bewirken jedoch in der Regel höhere Kosten und stärkere Auswirkungen in anderen Industriesektoren, weil die Zahl der Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden können, nach oben begrenzt ist. Der Vorschlag sieht auch Möglichkeiten für Erzeuger erneuerbarer Energien und Hersteller von Bauteilen für CO2-arme Technologien vor. So dürften insbesondere zusätzliche Mittel für innovative Technologien neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

In Einklang mit dem Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der Vorschlag inklusiv erarbeitet, d. h. er beruht auf vollständiger Transparenz, der kontinuierlichen Beteiligung von Interessenträgern und dem Einholen von externem Feedback und wahrt den Grundsatz der externen Kontrolle, damit ein ausgewogener Kompromiss gewährleistet ist (siehe auch Abschnitt über die Einholung und Nutzung von Expertenwissen).

Wenngleich die meisten EU-EHS-Anlagen in energieintensiven Industriezweigen zu finden sind, deren Marktstruktur durch Großunternehmen gekennzeichnet ist, betrifft der Vorschlag auch Anlagen mit geringem Emissionsausstoß (Kleinemittenten), deren Eigentümer KMU oder Mikrounternehmen sein können: Abgesehen von den geltenden Regeln zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten der Überwachung und Meldung von Emissionen profitieren diese emissionsschwachen Anlagen von der vorgeschlagenen Beibehaltung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Kleinemittenten aus dem EU-EHS auszuschließen, wenn sie unter nationale Maßnahmen fallen, die einen gleichwertigen Beitrag zur Emissionsminderung leisten.

Grundrechte

Die Richtlinie respektiert die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 11 trägt sie insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das EU-EHS generiert umfangreiche Einkünfte für die Haushalte der Mitgliedstaaten. Der Vorschlag betrifft die nationalen Haushalte und Verwaltungen hauptsächlich aufgrund dieser Verbindung. Das sichere Funktionieren des Unionsregisters wird über den Unionshaushalt finanziert. Eine geringfügige, begrenzte Auswirkung auf den EU-Haushalt wird mit dem laufenden MFR 2014-2020 vollständig gedeckt.

5.WEITERE ASPEKTE

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Realisierung des energie- und klimapolitischen Rahmens bis 2030 fällt unter die integrierte Lenkung und Überwachung im Rahmen der Energieunion.

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der geltenden Richtlinie überwacht die Kommission das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht vor. Als Teil dieses Überwachungsprozesses wird die Kommission ihren Dialog mit allen relevanten Interessenträgern fortsetzen.

Sobald der Richtlinienvorschlag angenommen wurde, wird die Kommission den Rechtsrahmen für die Umsetzung der EU-EHS-Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten und die Erfüllung besonderer Pflichten weiterhin überwachen. Dazu legen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 21 jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor.

Die genannten Berichtspflichten bleiben von dem Vorschlag unberührt. Den Mitgliedstaaten werden jedoch weitere Berichtspflichten auferlegt, z. B. in Bezug auf die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an den Stromsektor und die Finanzierung über den Fonds zur Modernisierung der Energiesysteme in einkommensschwachen Mitgliedstaaten. Diese Berichtspflichten sollen die Transparenz der geförderten Investitionen verbessern und gewährleisten.

Und schließlich wird eine Ex-post-Bewertung vorgenommen, sobald die Maßnahmen des Vorschlags in den Mitgliedstaaten vollständig und über längere Zeit durchgeführt werden.

Erläuternde Dokumente

Der Richtlinienvorschlag sieht spezifische Maßnahmen zur Änderung der bisherigen Modalitäten des EU-EHS vor. Mehrere Rechtspflichten lassen sich aus dem Vorschlag ableiten. Für die wirksame Umsetzung der Richtlinie sind daher spezifische und gezielte Änderungen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erforderlich. Damit die Kommission die Durchführung der Richtlinie ordnungsgemäß überwachen kann, reicht in bestimmten Fällen die Mitteilung der geänderten nationalen Durchführungsvorschriften allein jedoch möglicherweise nicht aus. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass in gerechtfertigten Fällen verlangt werden kann, dass erläuternde Dokumente über die Umsetzung zu übermitteln sind.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Wichtigste Punkte der EU-EHS-Richtlinie, die mit dem Vorschlag geändert werden:

Linearer Verringerungsfaktor (Artikel 9)

Der lineare Verringerungsfaktor wird ab 2021 auf 2,2 % heraufgesetzt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Gesamtmenge an Zertifikaten („Obergrenze“) jährlich progressiv zurückgeht und in den EU-EHS-Sektoren bis 2030 ein Emissionsrückgang von insgesamt 43 % erreicht wird.

Auktionsanteil (Artikel 10)

In Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates von Oktober 2014, den Anteil versteigerter Zertifikate nicht zu kürzen, wird der jeweilige Anteil als Prozentwert festgesetzt, wobei die diesen Anteil im Zeitraum 2013-2020 bestimmenden unterschiedlichen Faktoren berücksichtigt werden. Was die Aufteilung anbelangt, wo werden 10 % der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden EU-EHS-Zertifikate im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund weiterhin auf bestimmte einkommensschwächere Mitgliedstaaten und die restlichen Zertifikate unter allen Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Kostenlose Zuteilung und Carbon-Leakage-Bestimmungen (Artikel 10a und 10b)

Die Richtwerte für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an die Industrie sollen aktualisiert werden, um dem in den betreffenden Sektoren über die Zeit erzielten technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wird eine Standard-Fortschrittsrate zugrunde gelegt mit der Möglichkeit einer modifizierten Rate für den Fall, dass das tatsächliche Tempo des technologischen Fortschritts in einem bestimmten Sektor nachweislich stark von dieser Standardrate abweicht.

Sektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, werden weiterhin eine größere Menge kostenlose Zertifikate erhalten als Sektoren, die eher in der Lage sind, relevante Kosten über Produktpreise weiterzugeben. Die überarbeitete Methode zur Bestimmung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, beruht auf der Kombination zweier Kriterien - Emissionsintensität und Handelsintensität.

Zudem soll die kostenlose Zuteilung besser an die tatsächlichen Produktionsmengen der betreffenden Sektoren angepasst werden. Zu diesem Zweck wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate regelmäßig aktualisiert; gleichzeitig bleiben Innovationsanreize in vollem Umfang erhalten, und der Verwaltungs- und Kostenaufwand für Mitgliedstaaten, Betreiber und Kommission bewegt sich nach wie vor in einem angemessenen Rahmen.

Zuteilungen an neue Marktteilnehmer und signifikante Produktionszunahmen werden aus einer speziellen Reserve bedient. Diese Reserve für neue Marktteilnehmer wird mit 250 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ausgestattet und durch Zertifikate ergänzt, die aufgrund von Anlagenschließungen oder signifikanten Produktionsveränderungen in der Zeit nach 2021 nach wie vor unverwendet sind. Zertifikate, die bis 2020 nicht aus dem Anteil des betreffenden Industriesektors kostenlos zugeteilt werden und die nicht in die Marktstabilitätsreserve fließen, werden ebenfalls dieser Reserve für neue Marktteilnehmer zugeschlagen.

Indirekte CO2-Kosten (Artikel 10a Absatz 6)

In Bezug auf die indirekten CO2-Kosten, die entstehen, weil CO2-Kosten auf den Strompreis übergewälzt werden, sieht der Vorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten in Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Kompensation gewähren und dazu die Versteigerungseinkünfte verwenden.

Emissionsschwache Anlagen (Kleinemittenten) (Artikel 27 und Artikel 11 Absatz 1)

Für emissionsschwache Anlagen sollte aufgrund der relativ höheren Verwaltungskosten im Rahmen des EU-EHS die Möglichkeit beibehalten werden, diese Anlagen aus dem System auszuschließen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass Anlagen, die heute ausgeschlossen sind, auch weiterhin ausgeschlossen bleiben können, sofern sie einen gleichwertigen Beitrag zur Emissionsminderung leisten. Die Mitgliedstaaten können ab 2021 auch weitere Anlagen ausschließen.

Unterstützung von Innovationsprojekten (Artikel 10a Absatz 8)

Die bisherigen EU-Fördermittel für Innovationsprojekte werden um 400 Millionen speziell diesem Zweck vorbehaltene Zertifikate ergänzt. Hinzu kommen zusätzliche 50 Millionen Zertifikate, die im Zeitraum 2013-2020 nicht verwendet werden und andernfalls im Jahr 2020 in die Marktstabilitätsreserve fließen würden. Diese Art der Innovationsförderung ist derzeit auf CCS- und EE-Projekte begrenzt; der Vorschlag sieht jedoch vor, diese Fördermittel auch der Industrie zukommen zu lassen, um einen größeren Anreiz für CO2-arme Innovationen zu schaffen.

Modernisierung der Stromerzeugung in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten (Artikel 10c und 10d)

Um die Modernisierung der Energiesysteme in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zu fördern und das Potenzial der Stromsektoren, auf kosteneffiziente Weise zum Emissionsminderungsziel beizutragen, voll auszuschöpfen, sieht der Vorschlag zwei Maßnahmen vor - die Beibehaltung der kostenlosen Zuteilung an den Stromsektor und die Einrichtung eines Modernisierungsfonds.

Wie von Interessenvertretern oft angeführt, besteht ein wesentliches Hindernis für die Bewertung der Effizienz der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an den Stromsektor in bestimmten Mitgliedstaaten darin, dass weder die geltenden Regeln noch die Investitionstätigkeiten transparent sind. Der Vorschlag sorgt für eine Verbesserung der Transparenz, indem die Mitgliedstaaten Investitionen oberhalb eines bestimmten Geldwertes im Rahmen einer Ausschreibung auswählen müssen. Er enthält auch präzise Auflagen für die Veröffentlichung und ermächtigt die Kommission, wichtige Informationen über getätigte Investitionen publik zu machen.

Der Modernisierungsfonds wird mit Zertifikaten in Höhe von 2 % der Gesamtzertifikatmenge ausgestattet. Diese 2 % werden nach den Regeln der EU-EHS-Versteigerungsverordnung versteigert, um die erforderlichen Mittel für die Projektdurchführung zu generieren. Die Mittel werden nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel (siehe Anhang des Vorschlags) unter die berechtigten Mitgliedstaaten aufgeteilt. Kleinmaßstäbliche Projekte werden dabei besonders berücksichtigt.

Gültigkeit von Zertifikaten (Artikel 13)

Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen Zertifikate, die für einen bestimmten Handelszeitraum vergeben wurden, auch in späteren Handelszeiträumen gültig bleiben.

Übergang zum System der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte („Lissabonisierung“)

Es wurden wichtige Durchführungsvorschriften, darunter eine Versteigerungsverordnung und eine Registerverordnung sowie Entscheidungen zur Regelung der kostenlosen Zuteilung und über die Verlagerung von CO2-Emissionen, erlassen. Um die Richtlinie mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in Einklang zu bringen, wird die Kommission befugt, nach dem relevanten Verfahren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, soweit sie zuvor entsprechend ermächtigt wurde.

2015/148 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission 12 ,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

(2)Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten verwirklichen lässt, wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden 16 , bekräftigt.

(3)Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen.

(4)Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden 17 . Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.

(5)Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung zeitlich zu staffeln, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden.

(6)Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013-2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Die Folgenabschätzung der Kommission 18 präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates 19 eingeflossen sind.

(7)Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen.

(8)Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007-2008 ermittelt wurden, zur Berücksichtigung der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der sektorübergreifend die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0,5 % (nach unten oder oben) des Wertes von 2007-2008, so wird der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden.

(9)Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

(10)Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

(11)Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen, die bei der Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

(12)Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu den Ergebnissen dieses Auswahlprozesses gehört und in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden.

(13)Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.

(14)Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen können.

(15)Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Oktober 2014 beschlossen, dass 10 % der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden EU-EHS-Zertifikate im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund unter bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt und die restlichen Zertifikate in Anteilen, die den im Zeitraum 2013-2020 geltenden Anteilen entsprechen, auf alle Mitgliedstaaten verteilt werden, auch Mitgliedstaaten, die der Union während dieses Zeitraums beigetreten sind. Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 90 % des Unionsdurchschnitts lag, sollten von dieser Solidarität profitieren, und der entsprechende Anhang dieser Richtlinie sollte entsprechend aktualisiert werden. Die Ausnahme, nach der bestimmte Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen um mehr als20 % über dem Unionsdurchschnitt liegt, im Zeitraum 2013-2020 zu dieser Aufteilung nicht beitragen, sollte auslaufen.

(16)Mit Beschluss (EU) 2015/… wird eine Marktstabilitätsreserve für das EU-EHS angelegt, damit das Auktionsangebot flexibler und das System krisenfester wird. Der genannte Beschluss regelt außerdem, dass Zertifikate, die neuen Markteilnehmern bis 2020 nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate, die wegen Anlagenschließungen und teilweisen Anlagenschließungen nicht zugeteilt wurden, der Marktstabilitätsreserve zuzuschlagen sind.

(17)Um zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines Rechtsakts allgemeingültige nichtlegislative Rechtsakte erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b, Artikel 10d, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24, Artikel 24a und Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Um Befugnisübertragungen auf ein Minimum zu begrenzen, werden die bisherigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG über Befugnisübertragungen in Artikel 3f Absatz 9 (Verwaltung der Sonderreserve), Artikel 11a Absatz 9 (Zuweisung von Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften und Erlass weiterer Vorschriften zur Regelung dessen, was ausgetauscht werden kann) und Artikel 11b Absatz 7 (weitere Regeln für Doppelerfassungen) gestrichen. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassene Rechtsakte bleiben weiterhin gültig. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen durchführt, auch auf Sachverständigenebene. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass einschlägige Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Was die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG anbelangt, so brauchen Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Auktionsplattform nicht nutzen, dies auch weiterhin nicht zu tun.

(18)Um sicherzustellen, dass Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 16 Absatz 12 der Richtlinie 2003/87/EG unter einheitlichen Bedingungen durchgeführt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese notwendigen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ausgeübt werden. Um Durchführungsrechtsakte auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Befugnisübertragung in Artikel 11a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG (Festsetzung weiterer Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften) gestrichen werden. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassene Rechtsakte bleiben weiterhin gültig.

(19)Im Einklang mit der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 21 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente gegebenenfalls für gerechtfertigt.

(20)Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass das Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus entsprechend dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung auf ökonomisch möglichst effiziente Weise erreicht und Anlagen genügend Zeit für die Anpassung eingeräumt wird, wobei besonders betroffene Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und soweit dies mit den anderen Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist, bevorzugt zu behandeln sind.

(21)Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(22)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 3d erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

(2)Artikel 3f Absatz 9 wird gestrichen.

(3)In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Ab 2021 gilt ein  linearer Faktor von 2,2 %.

(4)Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden drei neue Unterabsätze hinzugefügt:

„Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate 57 %.

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“).

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   i) In Buchstabe a wird der Prozentwert „88 %“ durch den Prozentwert „90 %“ ersetzt.

ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht.“

iii) Buchstabe c wird gestrichen.

iv) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Erforderlichenfalls wird der Prozentsatz gemäß Buchstabe b proportional angepasst, um sicherzustellen, dass 10 % der Zertifikate aufgeteilt werden.“

c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben j, k und l hinzugefügt:

„j)Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Maßnahmen zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Artikel 10a Absatz 6;

k)Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel;

l)Förderung der Umschulung und der Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern.“

d) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

(5)Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Dieser Rechtsakt wird auch vorsehen, dass bei erheblichen Produktionszunahmen zusätzliche Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden, wobei dieselben Schwellenwerte und Zuteilungsanpassungen angewendet werden, wie sie auch bei teilweisen Betriebseinstellungen gelten.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Unterabsatz 3 angefügt:

„Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung werden angepasst, um Zufallsgewinne zu vermeiden und dem technologischen Fortschritt in den Jahren 2007 und 2008 und jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 kostenlose Zuteilungen berechnet werden, Rechnung zu tragen. Mit dieser Anpassung werden die Richtwerte, die mit dem gemäß Artikel 10a erlassenen Rechtsakt festgesetzt wurden, um 1 % des Wertes, der auf Basis der Daten von 2007-2008 festgesetzt wurde, für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des betreffenden Zeitraums der kostenlosen Zuteilung gekürzt, es sei denn,

i) die Kommission ermittelt anhand der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen, ob die nach den Grundsätzen von Artikel 10a berechneten einzelnen Richtwerte jährlich um mehr als 0,5 % (nach oben oder unten) des Wertes von 2007-2008 von der vorgenannten jährlichen Kürzung abweichen. Wenn ja, wird der Richtwert für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des Zeitraums, für den Zertifikate kostenlos zugeteilt werden sollen, entweder um 0,5 % oder um 1,5 % angepasst;

ii) die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Kommission erlässt diesbezüglich einen Durchführungsrechtsakt nach dem Verfahren von Artikel 22a.“

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die zum Erreichen der Höchstmenge noch fehlenden Zertifikate verwendet, um zu vermeiden,, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil dieses Mitgliedstaats in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen.“

d) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensierung eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. “

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 erhalten der erste und der zweite Satz folgende Fassung:

„Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Artikel 10a Absatz 5 dieser Richtlinie, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 250 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*) in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer und Fälle erheblicher Produktionszunahmen bereitgehalten.

Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die Reserve.

_____

(*) [Vollständigen Titel des Beschlusses und Nummer des Amtsblatts einsetzen].“

ii) Unterabsatz 5 wird gestrichen.

f) In Absatz 8 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„400 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu schaffen.

Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS- und Innovationstechnologien für erneuerbare Energien an geografisch ausgewogen verteilten Standorten bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes für Projekte der genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

g) Die Absätze 9 und 10 werden gestrichen.

h) In Absatz 11 werden die Worte „, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt“ gestrichen.

i) Die Absätze 12 bis 18 werden gestrichen.

(6)Die Artikel 10b und 10c erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10b

Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

1.Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels, definiert als das Verhältnis zwischen dem Gesamtwert der Ausfuhren nach Drittländern plus dem Wert der Einfuhren aus Drittländern und der Gesamtgröße des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums (Jahresumsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern), mit ihrer Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR), 0,2 überschreitet, gelten als Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Derartigen Sektoren und Teilsektoren werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate zu einem Satz von 100 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

2.Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels mit ihrer Emissionsintensität 0,18 überschreitet, können auf Basis einer qualitativen Bewertung nach folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

a)    Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder den betreffenden Teilsektoren in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu senken;

b)    aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen;

c)    Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen.

3.Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise abwälzen können; ihnen werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

4.Bis 31. Dezember 2019 erlässt die Kommission in Bezug auf die vorstehenden Absätze nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt für Tätigkeiten  mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Falle von Absatz  und stützt sich dabei auf vorliegende Daten für die drei letzten Kalenderjahre.

Artikel 10c

Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors

1.Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Euro-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Anlagen zur Modernisierung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen.

2.Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 10 Mio. EUR wählt der betreffende Mitgliedstaat die Investitionen, die durch kostenlose Zuteilung finanziert werden sollen, im Wege einer Ausschreibung aus. Im Rahmen dieses Ausschreibungsprozesses

a)    werden die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt;

b)    sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemixes und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien und zur Modernisierung der Energieerzeugung, übertragung und verteilung beitragen;

c)    wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

i) auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung gewährleisten und einen vorausbestimmten hohen Umfang an CO2-Reduktionen realisieren;

ii) Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu führen, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt;

iii) das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der kostenlosen Zuteilung Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für den Ausschreibungsprozess und die Auswahlwahlkriterien.

Soweit mit der kostenlosen Zuteilung Investitionen im Wert von weniger 10 Mio. EUR gefördert werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen.

3.Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben.

4.Übergangsweise kostenlose Zuteilungen werden von der Zertifikatmenge, die der Mitgliedstaat sonst versteigern würde, abgezogen. Die Gesamtmenge kostenlos zugeteilter Zertifikate darf nicht mehr als 40 % der Zertifikate betragen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a im Zeitraum 2021-2030 in identischen Jahrestranchen erhält.

5.Zuteilungen an Betreiber werden von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine nach den Ausschreibungsregeln ausgewählte Investition getätigt wurde.

6.Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Stromerzeuger und Netzwerkbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.“

(7)Es wird folgender Artikel 10d hinzugefügt:

Artikel 10d

Modernisierungsfonds

1.Zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 2021-2030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

Die geförderten Investitionen sind mit den Zielen dieser Richtlinie und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen vereinbar.

2.Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem Zweck legt der Investitionsbeirat projektspezifische Leitlinien und Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte fest.

3.Die Mittelaufteilung richtet sich zu 50 % nach den geprüften Emissionen und zu 50 % nach den BIP-Kriterien, woraus sich der Verteilungsschlüssel gemäß Anhang IIb ergibt.

4.Der Fonds wird von einem Investitionsbeirat und einem Verwaltungsausschuss verwaltet, die sich zusammensetzen aus Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten, der Kommission, der EIB sowie drei Mitgliedern, die für jeweils 5 Jahre von den anderen Mitgliedstaaten gewählt werden. Der Investitionsbeirat ist zuständig für die Festlegung einer Investitionspolitik auf Unionsebene, angemessener Finanzierungsinstrumente und von Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte. Der Verwaltungsausschuss ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des Fonds.

Der Investitionsbeirat wählt einen Vertreter der Kommission zum Vorsitzenden. Er ist bestrebt, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Ist der Beirat nicht in der Lage, innerhalb einer von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist einvernehmlich zu beschließen, so wird der betreffende Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom Investitionsbeirat ernannt werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Empfiehlt die EIB unter Angabe von Gründen, von der Finanzierung eines Investitionsprojektes abzusehen, so kann ein Investitionsbeschluss nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird, und die EIB sind in diesem Falle nicht stimmberechtigt. Die beiden vorstehenden Sätze gelten nicht im Falle kleiner Projekte, die über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert werden, mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb für dieses Programm verwendet werden.

5.Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten dem Verwaltungsausschuss jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten

(a)Informationen über die finanzierten Investitionen, aufgeschlüsselt nach begünstigten Mitgliedstaaten;

(b)eine Bewertung der Wertschöpfung, gemessen als die mit der Investition erreichte Verbesserung der Energieeffizienz oder Modernisierung des Energiesystems.

6.Der Verwaltungsausschuss erstattet der Kommission jedes Jahr Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten. Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2024 die Grundlage, auf der Projekte ausgewählt werden, und legt dem Verwaltungsausschuss gegebenenfalls Vorschläge vor.

7.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zur Durchführung dieses Artikels zu erlassen.“

(8)Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:

„Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2021 unter diese Richtlinie fallen, wird bis 30. September 2018 vorgelegt, Verzeichnisse für die sich anschließenden fünf Jahre alle fünf Jahre danach. Jedes Verzeichnis umfasst für die fünf Jahre vor seiner Vorlage Informationen über Produktionstätigkeiten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene von etwaigen Teilanlagen. Kostenlose Zertifikate werden nur Anlagen zugeteilt, für die diese Informationen vorliegen.“

(9)In Artikel 11a werden die Absätze 8 und 9 gestrichen.

(10)In Artikel 11b wird Absatz 7 gestrichen.

(11)Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Gültigkeit der Zertifikate

Ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welchem Zehnjahreszeitraum, beginnend mit dem 1. Januar 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieses Zeitraums gültig.“

(12)Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

(13)Artikel  15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

(14)Artikel 16 Absatz 12 erhält folgende Fassung:

„12.Gegebenenfalls werden Durchführungsbestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren von Artikel 22a erlassen.“

(15)Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Sie regelt auch das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen von Vereinbarungen zum Verbund von Emissionshandelssystemen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

(16)Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

(17)Es wird folgender Artikel 22a eingefügt:

Artikel 22a
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 des Beschlusses 93/389/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

(18)Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b, Artikel 10d, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24, Artikel 24a und Artikel 25a wird der Kommission ab dem (*) auf unbestimmte Zeit übertragen.

(*) Tag des Inkrafttretens des Basisrechtsakts.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss festgesetzten späteren Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen zeitgleich an das Europäische Parlament und den Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den vorstehenden Absätzen erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(19)Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien und insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit der Gemeinschaftsregelung und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern die Kommission der Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase zustimmt.

Gemäß delegierten Rechtsakten, für deren Erlass der Kommission gemäß Artikel 23 die Befugnis übertragen wird, betrifft die Einbeziehung Tätigkeiten und Treibhausgase, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.”

b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf eine derartige Verordnung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen und Tätigkeitsdaten delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren von Artikel 23 zu erlassen.“

(20) Artikel 24a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Maßnahmen sind mit Rechtsakten, die gemäß Artikel 11b Absatz 7 erlassen werden, vereinbar. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

b) Absatz 2 wird gestrichen.

(21)Artikel 25 Absatz 2 wird gestrichen.

(22)Artikel 25a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Gemeinschaft enden, so prüft die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss gemäß Artikel 23 Absatz 1, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem Gemeinschaftssystem und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.

Falls erforderlich, kann die Kommission Änderungen erlassen, um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines Abkommens nach Unterabsatz 4 erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I vorzunehmen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, derartige Änderungen nach dem Verfahren von Artikel 23 anzunehmen.“

(23)Anhang IIa wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

(24)Anhang IIb wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

(25)Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2
Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3
Übergangsbestimmungen

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 10, Artikel 10a Absätze 5 bis 7, Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 10a Absätze 12 bis 18, Artikel 10c und Artikel 11a Absätze 8 und 9 sowie der Anhänge IIa und IIb der Richtlinie 2003/87/EG in der mit dem Beschluss (EU) 2015/… geänderten Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für das Europäische Parlament    Für den Rat

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 22  

Politikbereich: Klimaschutz

ABB-Tätigkeit: Klimaschutz auf Unions- und internationaler Ebene (ABB-Code 34 02)

Politikbereich: Energie (ABB Code 32 02)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 23 . 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. 

✓ Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Dieser Vorschlag ist der erste Rechtsakt zur Umsetzung des Klima- und Energiepakets bis 2030, auf das sich der Europäische Rat im Oktober 2014 geeinigt hat, um das Treibhausgasreduktionsziel der EU für 2030 von mindestens -40 % gegenüber 1990 innerhalb der EU auf kosteneffiziente Weise zu erreichen und zur Begrenzung der Erderwärmung beizutragen.

Der Vorschlag ist Teil der zehn politischen Prioritäten der Kommission und ein wichtiges Element des strategischen Rahmens für die Energieunion.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1:

Überarbeitung der EU-EHS-Richtlinie in einer Weise, die gewährleistet, dass die Emissionen innerhalb des EU-EHS bis 2030 um 43 % unter die Werte von 2005 gesenkt werden.

Einzelziel Nr. 2:

Förderung CO2-effizienter Innovationen und Festlegung geeigneter Vorschriften für die Industriesektoren zur Vermeidung des potenziellen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Einzelziel Nr. 3:

Realisierung anderer EHS-bezogener Aspekte des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030.

ABM/ABB-Tätigkeiten:

Klimaschutz / Klimaschutz auf EU- und internationaler Ebene

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die geltende EU-EHS-Richtlinie wird auch nach 2020 noch in Kraft sein. Mit der aktuellen Revision

- wird der Umfang der jährlichen Emissionsminderungen so angepasst, dass die unionsweit verfügbare Menge an Zertifikaten, die ab 2021 jährlich vergeben werden, durch Anwendung eines höheren linearen Faktors von 2,2% zurückgeht;

- wird garantiert, dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie dem potenziellen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen auch nach 2020 Rechnung trägt, so lange andere führende Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen durchführen;

- wird der Innovationsfonds in verbesserter Form beibehalten, um schnell neue CO2-effiziente Technologien auf den Markt bringen zu können, damit die EU ihre langfristigen Dekarbonisierungsziele erreichen kann;

- werden ein Modernisierungsfonds und die Möglichkeit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten an den Energiesektor eingeführt, um die Modernisierung der Energiesysteme in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten voranzutreiben.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Indikator 1: Umfang der THG-Emissionsminderung in der EU

Indikator 2: Umfang der Emissionen aus den unter das Emissionshandelssystem der EU (EHS) fallenden Sektoren.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Kommission bringt die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen für die Zeit nach 2020 auf den Weg.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die geltende EU-EHS-Richtlinie wird nach 2020 weiterhin in Kraft sein. Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem. Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, ist eine Koordinierung der Klimaschutzmaßnahmen auf europäischer und - soweit möglich - internationaler Ebene erforderlich, und EU-Maßnahmen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Zudem haben viele der politischen Aspekte eine bedeutende Binnenmarktdimension und viele der erforderlichen Investitionen eine bedeutende europäische Dimension. Die Ziele lassen sich daher besser mit einem Handlungsrahmen auf EU-Ebene erreichen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Kommission hat in den zehn Jahren seit der Einführung des EU-EHS wertvolle Erfahrungen gewonnen, die zeigen, dass dank verstärkter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbemühungen nach wie vor Potenzial für Effizienzverbesserungen besteht. Verstärkte Investitionen dürften dazu beitragen, die Energiesysteme in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten (über den Modernisierungsfonds) zu modernisieren.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Synergiemöglichkeiten werden genutzt, indem der Sachverstand der Kommission im Bereich Finanzverwaltung und ihre Erfahrungen mit bestehenden EU-EIB-Finanzierungsinstrumenten genutzt werden.


1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

◻ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

◻ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

◻ Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]

✓ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 24  

Direkte Verwaltung durch die Kommission

✓ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

◻ durch Exekutivagenturen.

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung des Haushaltsvollzugs an:

◻ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,

◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben)

✓ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds,

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

◻ öffentliche Einrichtungen

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie angemessene finanzielle Garantien vorlegen

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten,

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Anmerkungen“ näher zu erläutern.

Anmerkungen

EU-EHS-Zertifikate werden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften verwaltet, für die die Kommissionsdienststellen zuständig sind.

Der Modernisierungsfonds soll von einem Investitionsbeirat und einem Verwaltungsausschuss verwaltet werden, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EIB zusammensetzen. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss soll die Kommission führen.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

 

Modernisierungsfonds: Nach Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG (mit dem Vorschlag neu eingeführt) müssen die begünstigten Mitgliedstaaten dem Verwaltungsausschuss jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht erstatten. Der Verwaltungsausschuss wiederum berichtet der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Auswahlprozesses über die Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten.

In Bezug auf Artikel 10c können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, ob sie die kostenlose Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, um Investitionen in die Modernisierung des Energiesektors zu fördern; sie erstatten der Kommission in diesem Falle über die Investitionen Bericht.

Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG in seiner aktuellen Fassung legen die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor. Die Kommission veröffentlicht binnen drei Monaten nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten ihrerseits einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Und schließlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes vor.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Das EU-EHS ist der politische Vorzeigemechanismus der EU für die Realisierung von Emissionsreduktionszielen in rund der Hälfte der Gesamtwirtschaft. Seit 2013 hat die Kommission den Auftrag, ein Unionsregister (eine Online-Datenbank zur akkuraten Verrechnung aller Transaktionen mit Zertifikaten) und eine gemeinsame Auktionsplattform für die Versteigerung der Zertifikate der Mitgliedstaaten und die dazugehörigen Hilfsinfrastrukturen zu schaffen. Das Unionsregister, in dem innerhalb des EU-EHS zirkulierende Zertifikate geführt werden, ist durch betrügerische Cyber-Attacken gefährdet, was zu Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung von Zertifikaten und erheblichen finanziellen Verlusten (bis zu mehreren Milliarden Euro), Rechtsstreitigkeiten und nicht zu unterschätzenden Reputations- und Glaubwürdigkeitsverlusten für die Kommission führen könnte. Mehrere Bereiche sind betroffen - neben der GD CLIMA auch die Generaldirektionen DIGIT, HR-DS, BUDG und LS. Gegenmaßnahmen wurden getroffen. Das finanzielle Risiko würde parallel zu Wertsteigerungen auf dem CO2-Markt zunehmen. Die Verteilung kostenloser Zertifikate zu einem sehr hohen Gesamtwert erfordert ebenfalls strenge Regeln für die Verteilung dieser Zertifikate und die Gewähr, dass geltende Regeln eingehalten werden. Dazu muss in den Mitgliedstaaten und auf Kommissionsebene ein Verwaltungs- und Kontrollsystem eingeführt werden.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Seit 2011 existiert ein hochrangiger Lenkungsausschuss aus Vertretern der federführenden GD und der beteiligten Generaldirektionen. 2014 wurde eine umfassende Risikobewertung vorgenommen, woraufhin seit 2015 neue IT-Sicherheitsmaßnahmen gelten. Infolge der Empfehlungen des IAS in seinem Audit-Bericht über das EU-EHS-Register (IT-Sicherheit) wurden Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Sicherheit des Registersystems sowie Verwaltung-, Qualitätssicherungs- und Prüfmaßnahmen durchgeführt. Zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen laufen seit 2014. Der Prozess läuft noch.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Entfällt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

In Reaktion auf die spezifischen Betrugsrisiken für das EU-EHS hat die GD CLIMA die für die gesamte Kommission geltenden Leitlinien für Berufsethik und Professionalität durch einen speziellen Code of Ethics and Conduct in relation to insider trading, fraud and disclosure of sensitive information (Ehren- und Verhaltenskodex in Bezug auf Insider- und Betrugsgeschäfte und die Freigabe sensibler Informationen), spezifische Fortbildungsmaßnahmen und Sensibilisierungsinitiativen ergänzt. Sie hat außerdem eine Strategie für die Einstufung sensibler EU-EHS-Informationen (Sensitive Information Classification Policy) mit Anweisungen für den Ernstfall und drei Sensibilitätsstufen entwickelt. Die drei entsprechenden Kennzeichnungen im EHS werden von der GD HR-DS befürwortet (siehe Sicherheitshinweis 1, zehnte Fassung). Nach Auffassung der GD HR-DS sollte diese Kennzeichnungsmaßnahme anderen Generaldirektionen als Beispiel dienen. Es finden regelmäßig entsprechende Fortbildungsseminare für Neueinsteiger statt. Die GD CLIMA plant, diese Maßnahme auf Nutzer in den Mitgliedstaaten auszudehnen.     

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 25

von EFTA-Ländern 26

von Kandidaten-ländern 27

aus Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

34 01 04 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

2

34 02 01

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…][Bezeichnung…............................................]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD: CLIMA

2018 28

2019

2020

2021 ff.

INSGESAMT

Haushaltslinie 34 02 01

Verpflichtungen

(1)

0,750

entfällt

entfällt

entfällt

0,750

Zahlungen

(2)

0,250

0,500

entfällt

entfällt

0,750

Haushaltslinie 34 01 04 01

Verpflichtungen

(1a)

0,27

0,27

0,27

0,27

2,7

Zahlungen

(2 a)

0,27

0,27

0,27

0,27

2,7

Mittel INSGESAMT
für die GD CLIMA

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,27

0,27

0,27

0,27

2,7

Zahlungen

=2+2a

+3

0,27

0,27

0,27

0,27

2,7




Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

1,020

0,27

0,27

0,27

3,450

Zahlungen

=5+ 6

0,520

0,770

0,27

0,27

3,450

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:



Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2018 29

2019

2020

2021 ff.

INSGESAMT

• Humanressourcen

0,4

0,4

0,4

0,792

6,744

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,539

0,539

0,539

0,404

4,445

GD CLIMA INSGESAMT

Mittelzuweisungen

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)

0,939

0,939

0,939

1,196

11,189

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2018 30

2019

2020

2021

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

1,959

1,209

1,209

1,466

14,639

Zahlungen

1,959

1,209

1,209

1,466

14,639

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: 31

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2018

2019

2020

2021 ff.

INSGESAMT

Art 32

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1: 33

- Ergebnis

Anzahl Studien

0,250

1

0,250

-

-

-

-

-

-

-

-

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

1

0,250

-

-

-

-

-

-

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Anzahl Studien

0,250

1

0,250

-

-

-

-

-

-

-

-

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

1

0,250

-

-

-

-

-

-

-

-

EINZELZIEL Nr. 3 ...

- Ergebnis

Anzahl Studien

0,250

1

0,250

-

-

-

-

-

-

-

-

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

1

0,250

-

-

-

-

-

-

GESAMTKOSTEN

3

0,750

-

-

-

-

-

-

-

-

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel:

3.2.3.1.Zusammenfassung

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

✓ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2018 34

2019

2020

2021 ff.

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,4

0,4

0,4

0,792

6,744

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,539

0,539

0,539

0,404

5,195

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,939

0,939

0,939

1,196

11,939

Außerhalb der RUBRIK 5 35
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

-

-

-

-

-

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,270

0,270

0,270

0,270

2,7

Zwischensumme
Außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,270

0,270

0,270

0,270

2,7

INSGESAMT

1,209

1,209

1,209

1,466

14,639

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

◻ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

✓ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2018 36

2019

2020

2021 ff.

34 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

3

3

3

6

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX   01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

34 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

34 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

34 01 04 01  37

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

3

3

3

6

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Datensammlung, Berechnung der Zuteilungen an die Industrie und Ausarbeitung der relevanten Kommissionsbeschlüsse, Überwachung und Bewertung der nationalen Pläne der Mitgliedstaaten, Veröffentlichung von Berichten, Verwaltung des Modernisierungsfonds.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

✓ Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

◻ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

◻ Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Die Möglichkeiten der internen Umschichtung innerhalb der GD CLIMA sind ausgeschöpft, so dass bei den Rubriken 2 und 5 des MFR innerhalb der Obergrenzen Neuanpassungen erforderlich sind, da neue Aufgaben durchgeführt werden müssen, um die Anforderungen der neuen Vorschriften infolge dieser Initiative erfüllen zu können: Für die Rubriken 2 und 5 sollten ab 2018 zusätzliche Mittel bereitstehen, um die Kosten für Personal, Sitzungen und Dienstreisen zu decken, die für zwei Datenerhebungen je Handelszeitraum (anstelle wie bisher einer Erhebung) und die Verwaltung des Innovations- und des Modernisierungsfonds unumgänglich sind. Siehe Einzelheiten in den Tabellen unter Punkt 3.2.3. Wir können den Beschlüssen der Haushaltsbehörde über den nächsten MFR nicht vorgreifen; da die Initiative jedoch für die Zeit nach 2027 geplant ist, sind wir der Auffassung, dass dieselbe Summe auch in den kommenden MFR programmiert werden sollte.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Gesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation 

Kofinanzierung INSGESAMT




3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

✓ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

◻ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

◻ auf die Eigenmittel

◻ auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 38

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/145397.pdf
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011.
(3) Für eine Übersicht über die Ergebnisse und die einzelnen Beiträge siehe Website der GD Klimapolitik: http://ec.europa.eu/clima/consultations/articles/0023_en.htm
(4) Für die Sitzungsprotokolle und die Präsentation siehe Website der GD Klimapolitik: http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/leakage/documentation_en.htm
(5) SEC(2015)XXX.
(6) ICF International, Umweltbundesamt, SQ Consult, Ecologic Institut, Vivid Economics nd ZEW – laufende Arbeiten.
(7) „Study on different pass-through factors to assess the impact of the EU ETS carbon cost“ – laufende Arbeiten.
(8) „Assessment of the first years of the functioning of the new allocation system based on benchmarks“ – laufende Arbeiten.
(9) Carbon Leakage and Competitiveness Assessment, Ecorys, 2014. ( http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/leakage/docs/cl_evidence_factsheets_en.pdf )
(10) SWD(2014) 15 final.
(11) ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(12) ABl. C […] vom […], S. […].
(13) ABl. C […] vom […], S. […].
(14) ABl. C […] vom […], S. […].
(15) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(16) http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx
(17) COM(2015)80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.
(18) SEC(2015)XX
(19) Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]).
(20) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.
(21) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(22) ABM: maßnahmenbezogenes Management; ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(23) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(24) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(25) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(26) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(27) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(28) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(29) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(30) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(31) Artikel 22 der LIFE-Verordnung 2014-2020 (Verordnung (EU) Nr. 1293/2013, veröffentlicht in Amtsblatt L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 185).
(32) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).
(33) Wie in Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
(34) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(35) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(36) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(37) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(38) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 15.7.2015

COM(2015) 337 final

ANHÄNGE

der

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

{SWD(2015) 135 final}
{SWD(2015) 136 final}


ANHÄNGE

der

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

Anhang I

Anhang IIa der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIa

Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums

Anteil des Mitgliedstaats

Bulgarien

53 %

Tschechische Republik

31 %

Estland

42 %

Griechenland

17 %

Spanien

13 %

Zypern

20 %

Lettland

56 %

Litauen

46 %

Ungarn

28 %

Malta

23 %

Polen

39 %

Portugal

16 %

Rumänien

53 %

Slowenien

20 %

Slowakei

41 %“

Anhang II

Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIb

Aufteilung der Mittel aus dem Modernisierungsfonds bis 31. Dezember 2030

Anteil am Modernisierungsfonds

Bulgarien

5,84 %

Tschechische Republik

15,59 %

Estland

2,78 %

Kroatien

3,14 %

Lettland

1,44 %

Litauen

2,57 %

Ungarn

7,12 %

Polen

43,41 %

Rumänien

11,98 %

Slowakei

6,13 %“

Anhang III

In Anhang IV Teil A der Richtlinie 2003/87/EG erhält der Absatz unter der vierten Überschrift „Überwachung anderer Treibhausgasemissionen“ folgende Fassung:

„Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 angenommen wurden.“