Brüssel, den 24.6.2015

COM(2015) 318 final

2013/0410(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

vom Rat festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlament und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll-und Agrarregelung


2013/0410 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

vom Rat festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlament und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll-und Agrarregelung

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat
(Dokument COM(
2013) 0796 final – 2013/0410 COD):

25.11.2013.

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

18.3.2014.

Festlegung des Standpunkts des Rates:

15.6.2015.

2.Ziel des Vorschlags der Kommission

Der Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 wurde am 25. November 2013 verabschiedet. Hauptanliegen ist die Erleichterung der Betrugsbekämpfung im Zollbereich sowohl auf europäischer als auf nationaler Ebene durch die Verbesserung der Verfügbarkeit von Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrdaten sowie Daten über Containerbewegungen. Zudem soll der Entwurf die zeitnahe Verfügbarkeit von Belegen, die sich im Besitz der Wirtschaftsteilnehmer befinden, sicherstellen. Darüber hinaus soll durch die Neufassung konkret festgelegt werden, dass im Wege der Amtshilfe erlangte Erkenntnisse in Verwaltungs- und Strafverfahren der Mitgliedstaaten als Beweismittel verwendet werden können. Die Kernelemente des Entwurfs sind folgende: Schaffung eines zentralen Registers für Meldungen über Containerbewegungen (CSMs), Schaffung eines zentralen Registers von Daten über Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren sowie die Klarstellung, dass im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe erlangte Erkenntnisse als Beweismittel in Gerichts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden können. Zudem wird das Verfahren festgelegt, mit dem die Kommission im Besitz der Wirtschaftsteilnehmer befindliche Belege erlangen kann.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der Rat übernimmt im Wesentlichen, bis auf kleinere Änderungen an den Einzelheiten, die Kernelemente des Vorschlags der Kommission. Zu diesen Änderungen zählt die Klarstellung, dass Erkenntnisse, die im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe erlangt wurden, in Gerichtsverfahren nur dann als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn der Mitgliedstaat, der die Erkenntnisse mitteilt, dieser Verwendung nicht widerspricht. Der Standpunkt des Rates weitet ferner die Änderung bezüglich der Zulässigkeit von Beweismitteln auf Informationen aus, die durch den Mechanismus der Amtshilfe ohne Ersuchen gewonnen wurden, beschränkt den Umfang der Daten, die in den vorgeschlagenen Registern erfasst werden sollen, fügt eine Bestimmung hinzu, mit der die Sanktionierung von Frachtführern, die keine Containerbewegungen melden, geregelt wird, streicht die Bestimmung über die Übertragung von Daten aus den vorgeschlagenen Registern an internationale Organisationen und EU-Agenturen und ändert das Verfahren, nach dem die Kommission Belege erlangen kann, leicht.

Die Kommission befürwortet diese Änderungen.

Im Anschluss an die informellen Diskussionen im Trilog am 11. November 2014, 10. Dezember 2014 und 18.Dezember 2014 haben das Parlament, der Rat und die Kommission eine vorläufige politische Einigung über den Text der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 erzielt.

Diese politische Einigung wurde vom Rat am 10. Juni 2015 bestätigt und am 15. Juni 2015 in erster Lesung angenommen.

4.Schlussfolgerung

Da alle Änderungen am Vorschlag der Kommission im Trilog diskutiert wurden, kann die Kommission die Änderungen, die der Rat in erster Lesung angenommen hat, akzeptieren.