Brüssel, den 18.6.2015

COM(2015) 294 final

2015/0133(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik
(Neufassung)

{SWD(2015) 118 final}


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Datenerhebung ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) auf der Grundlage der bestmöglichen wissenschaftlichen Gutachten durchgeführt werden kann. Es werden Daten benötigt, um den Zustand der Fischbestände, die Rentabilität der einzelnen Segmente im Fischereisektor und die Auswirkungen der Fischerei und der Aquakultur auf das Ökosystem zu bewerten. Darüber hinaus sind auch Daten zur Bewertung des Handelns der EU erforderlich. Hierzu zählen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, Finanzmaßnahmen struktureller Art zur Unterstützung der von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gebiete und Maßnahmen zur Verringerung der negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem.

Aus diesem Grund wurde 2000 ein EU-Rahmen für die Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten 1 eingeführt, der im Zuge der Reform 2008 in eine Rahmenregelung für die Datenerhebung (DCF) 2 mündete. Die DCF war ein wichtiger Schritt hin zur Aufstellung EU-weit harmonisierter Vorschriften für die Erhebung von biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten in den Sektoren Fischfang, Aquakultur und Verarbeitung.

Aufgrund der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahr 2013 müssen die zugrunde liegenden wissenschaftlichen Gutachten und somit auch die dafür benötigten Daten entsprechend angepasst werden. Dies ist besonders wichtig, um bis spätestens 2020 den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) zu erreichen, beim Fischereimanagement die Auswirkungen auf das Ökosystem zu berücksichtigen und schrittweise eine Anlandeverpflichtung einzuführen. Aufgrund der Reform der GFP sind zudem Änderungen bei der Art und Weise der Datenerhebung erforderlich, z. B. Regionalisierung und Übertragung von Aufgaben von der Europäischen Union auf die Mitgliedstaaten im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit.

Als Teil ihres Arbeitsprogramms 2015 3 hat die Kommission angekündigt, dass sie ihre Anstrengungen auf die reibungslose Umsetzung der jüngsten GFP-Reform konzentrieren wird und dass der Auslotung von Synergien zwischen bestehenden Rechtsvorschriften oberste Priorität im Bereich der Fischerei eingeräumt wird.

Mit vorliegendem Vorschlag soll auf dem aufgebaut werden, was bereits funktioniert (weshalb ein hohes Maß an Kontinuität gewahrt bleibt), und gleichzeitig neuen Anforderungen Rechnung getragen werden. Beigefügt ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

1.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich: Anpassung an die GFP-Reform

Bei der Annahme der GFP-Verordnung 4 forderten der Rat und das Europäische Parlament die Kommission auf, „die Verabschiedung eines Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 199/2008 zu beschleunigen, damit die Grundsätze und Ziele der Datenerhebung, die von wesentlicher Bedeutung für die Unterstützung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik sind und die in der GFP-Reformverordnung festgelegt sind, so rasch wie möglich praktische Auswirkungen zeitigen können“ 5 . Mit vorliegendem Vorschlag soll dieses Ziel durch nachstehende Maßnahmen erreicht werden.

Anpassung an neue Datenerfordernisse: Der Umfang der DCF sollte an die Erfordernisse angepasst werden, die sich unmittelbar aus der Überarbeitung der GFP-Verordnung gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung ergeben. Hierzu sind Anpassungen in Bezug auf das schrittweise Erreichen des MSY, die Auswirkungen der Fischerei auf Ökosysteme (z. B. geschützte Arten, Lebensräume auf dem Meeresboden), die ökologischen und anderweitigen Auswirkungen der Aquakultur (durch Angaben zu Sterblichkeit/Verlusten, Einsatz von Medikamenten) und die Folgen der Anlandeverpflichtung erforderlich.

Die Konsultationen haben gezeigt, dass selbst bei manchen auf MSY-Niveau bewirtschafteten Beständen einige Daten erhoben, aber nicht verwendet wurden. Die derzeitige DCF umfasst mehr als 400 Arten, doch nicht für alle ist die detaillierteste Art der Bestandsabschätzung erforderlich, so dass die entsprechenden Daten nicht im größten Umfang und in den kürzesten Abständen erhoben werden müssen. Deshalb sollte durch die Überarbeitung der DCF auch gewährleistet werden, dass alle Daten entsprechend einer Kosten-Nutzen-Analyse der durch wissenschaftliche Modelle erzielten Genauigkeit und der damit verbundenen Risiken erhoben werden. So könnten beispielsweise Erhebungen anstatt jährlich alle drei Jahre durchgeführt werden.

Eine solche Analyse sollte auf einer Diskussion zwischen den Fischereiverantwortlichen, Datenerfassern und wissenschaftlichen Beratern beruhen, um die Datenanforderungen nicht mehr im Wesentlichen als Sammlung der Erfordernisse für einzelne Bestände festzulegen, was zu einem Missverhältnis zwischen der Menge und dem Umfang der erhobenen Daten für einige Bestände und dem Bedarf der Endnutzer, darunter die Fischereiverantwortlichen, führte. Dies wird durch die erstmalige Aufnahme von Kriterien für die Priorisierung von Beständen 6 erreicht, z. B. wirtschaftliche und soziale Bedeutung, Befischungsrate, Vorhandensein von Bewirtschaftungs- oder Schutzplänen. Diese Kriterien sollten in die Ausarbeitung und die darauf folgende Überarbeitung des mehrjährigen Programms der EU einfließen, durch das die DCF-Verordnung im Einzelnen umgesetzt wird. Ein Beispiel hierfür ist Scholle in der Ostsee; für diesen Bestand werden mehr Daten erhoben als für die Bestandsüberwachung erforderlich.

Stärkung der regionalen Zusammenarbeit: Im Einklang mit der Regionalisierung der GFP, durch die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten desselben Meeresgebiets gezieltere Beschlüsse zur Bestandsbewirtschaftung gefasst werden, sollten die Datenerfasser ihre Tätigkeiten in Absprache mit den Endnutzern der regionalen Daten planen und zunehmend mehr Aufgaben auf die Mitgliedstaaten aufteilen.

1.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dem Vorschlag soll auch eine Harmonisierung mit ähnlichen Datenerhebungsmaßnahmen in den Bereichen Umwelt und Statistik (siehe unten unter „Vereinfachung“) erfolgen.

2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1.• Rechtsgrundlage

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 43 Absatz 2 über die Fischerei, auch Rechtsgrundlage für die GFP.

2.2.• Subsidiarität

Nicht anwendbar, da die Fischerei in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der EU fällt.

2.3.• Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, eine Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zu schaffen, und geht daher nicht über die notwenigen und angemessenen Elemente für das Erreichen des Grundziels der Verbesserung der Qualität, des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Daten im Fischereisektor hinaus.

2.4.• Wahl des Instruments

Diese Rechtsform wird aufgrund der positiven Erfahrungen mit dem derzeitigen Rechtsinstrument gewählt (siehe nachstehendes Kapitel über Ex-post-Bewertungen und Konsultationen der Interessenträger).

3.Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen, Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen

3.1.Ex-post-Bewertung, Konsultationen der Interessenträger und andere Studien

Mehrere Studien, Bewertungen, eine spezifische Ex-Post-Bewertung und ein Workshop mit Interessenträgern bilden die Grundlage für die Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags. Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält eine Zusammenfassung der durchgeführten Konsultationen und Untersuchungen. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen:

Datenmenge: Durch die DCF hat die Menge der Fischereidaten erheblich zugenommen; die DCF gilt im Allgemeinen als zweckmäßig. Insbesondere wurde durch die DCF ein EU-weiter Rahmen mit harmonisierten Verfahren geschaffen und der Aufbau von Zeitreihen von Daten ermöglicht. Allerdings lag der Schwerpunkt des bisherigen Datenerhebungssystems darauf, in erster Linie Daten für die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen bereitzustellen, während im Rahmen der reformierten GFP auch Daten für mehrere neue oder verstärkte politische Ziele benötigt werden: Übergang zu einem ökosystembasierten Fischereimanagement; Entwicklung nachhaltiger Aquakultur als neuer Schwerpunkt; verbesserte Folgenabschätzung bei Beschlüssen im Bereich der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen.

Die Datenqualität gilt gegenwärtig als ziemlich gut, doch es besteht Raum für Verbesserungen. Die Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren variieren stark von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sollten allgemein verstärkt werden, insbesondere für sozioökonomische Daten.

Datenverfügbarkeit: In diesem Bereich besteht der größte Verbesserungsbedarf. Insbesondere folgende Aspekte sind problematisch: i) Das Verfahren, über das Endnutzer 7 Daten von den Mitgliedstaaten anfordern („Datenabrufe“) ist zu aufwendig und ressourcenintensiv; ii) die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern die Daten nicht immer zeitnah und in zufriedenstellendem Umfang; iii) Daten über die Fischereitätigkeiten sind in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zugänglich, da unterschiedliche Zugangsvorschriften bestehen, die teilweise auf der eingeschränkten Nutzung dieser Daten für mehrere Zwecke beruhen; iv) die DCF-Daten werden aufgrund von Zugangsschwierigkeiten zu wenig genutzt, wodurch ein großes Nutzungspotenzial dieser Daten verlorengeht und unnötige Investitionen getätigt werden müssen, wenn dieselben Daten für andere Zwecke erneut erhoben werden müssen (z. B. im Zusammenhang mit der maritimen Raumordnung). Daher sollte die Verfügbarkeit der Daten verbessert und vereinfacht werden. Da immer mehr Informationen über die Meeresumwelt benötigt werden, bietet sich hier eine Gelegenheit für die Datenerhebung zu mehreren Zwecken, die nicht vertan werden sollte.

Flexibilität: Durch die DCF wurden Verbesserungen bei der Festlegung gemeinsamer Vorschriften für alle Mitgliedstaaten erzielt, wodurch sich die politischen Entscheidungsträger (auch auf nationaler Ebene) bei ihren Entscheidungen auf ähnliche und vergleichbare Daten stützen können. Allerdings wird der Rechtsrahmen der DCF allgemein als übermäßig präskriptiv und detailliert angesehen, wodurch das System schwerfällig ist und nicht flexibel genug an neue Erfordernisse angepasst werden kann. Daher müssen die Endnutzer stärker in die Gestaltung und Durchführung der DCF eingebunden werden, damit Datenerhebung und Datenbedarf besser aufeinander abgestimmt sind.

Komplexität: Die DCF gilt allgemein als zu komplex, und zwar sowohl hinsichtlich des Rechtsrahmens als auch in Bezug auf die Durchführungsmodalitäten. Ein Grund für Komplexität und Ineffizienz sind Überschneidungen zwischen den Datenanforderungen im Rahmen der DCF und anderen EU-Rechtsvorschriften wie der Fischereikontrollverordnung 8 und den EU-Statistikverordnungen 9 . Dass ein und dieselben Rohdaten in unterschiedlicher Zusammenstellung an verschiedene Endnutzer übermittelt werden müssen, wird als eine weitere Ursache für Komplexität und Ineffizienz wahrgenommen.

Ein weiterer Bereich ist die notwendige Stärkung der Synergien mit den Zielen anderer EU-Rechtsvorschriften. Dies gilt vor allem für die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) 10 , deren Ziel es ist, bis 2020 einen „guten Umweltzustand“ der Meeresgewässer der EU zu erreichen und die – neben anderen Instrumenten – anhand von elf qualitativen Deskriptoren, von denen einige mittelbar oder unmittelbar mit der Fischerei im Zusammenhang stehen, bewertet werden muss. Die DCF sollte durch diese Überarbeitung gewährleisten, dass Daten auch für die Zwecke der Umsetzung der MSRR verwendet werden können.

Regionale Zusammenarbeit gilt weithin als eine der größten Stärken der DCF und sollte entsprechend der im Zuge der GFP-Reform eingeschlagenen Richtung weiter ausgebaut werden. Um die Regionalisierung bei der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen durch angemessene wissenschaftliche Beratung auf regionaler Ebene zu fördern, ist es wichtig, die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auch im Bereich der Datenerhebung auszuweiten.

Eine gesonderte spezifische Folgenabschätzung wurde nicht für notwendig erachtet, da eine umfangreiche Datenbank mit verfügbaren Studien vorlag und die DCF auch im Rahmen der Folgenabschätzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) behandelt wurde, als die DCF noch Teil der GFP sein sollte.

3.2.Effizienz der Rechtssetzung und Vereinfachung des bestehenden Systems

Die Überarbeitung der DCF ist Teil des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), durch das Bürokratie und Verwaltungslasten abgebaut werden sollen. Hierzu muss die DCF auf verschiedenen Ebenen vereinfacht werden.

3.2.1.Beseitigung von Überschneidungen und Nutzung von Synergien zwischen EU-Rechtsvorschriften

Mit dem Vorschlag sollen zunächst die DCF und andere einschlägige EU-Rechtsvorschriften für die Erhebung von Fischereidaten aufeinander abgestimmt werden, um Überschneidungen zu beseitigen und somit die Kosten für das gesamte System der Meeresdaten zu senken. Mit der DCF werden lediglich Datenerhebungspflichten eingeführt, wenn diese nicht bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind. Damit wird die DCF eindeutig das wichtigste EU-Instrument zur Erfassung biologischer, sozioökonomischer und ökologischer Fischereidaten, während über die Kontrollverordnung weiterhin die wichtigsten Daten zu den Fangtätigkeiten (Anlandungen, Fänge und Fischereiaufwand) und über die Statistikverordnungen die wichtigsten Produktionsstatistiken in den Bereichen Aquakultur und Verarbeitung vorgelegt werden. Nach dieser Anpassung würde die Kommission die entsprechenden Vorschläge machen, auch diese Verordnungen zu ändern, sofern dies für die Zwecke der GFP erforderlich sein sollte.

Durch diesen Vorschlag sollen zudem größere Synergien mit dem Umweltrecht erreicht werden. Im Rahmen der derzeitigen DCF liegen zu einigen Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem keine ausreichenden Daten vor, die jedoch für eine effiziente Umsetzung der MSRR erforderlich sind. Dies gilt für Beifänge geschützter Arten (Vögel, Meeressäugetiere, Schildkröten usw.), die Folgen für Nahrungsnetze (Verhältnis zwischen Raub- und Beutetieren) und die Auswirkungen der Fischerei auf natürliche Lebensräume. Einschlägige Daten zu diesen drei Aspekten könnten über bestehende oder geänderte DCF-Mechanismen erhoben werden und daher mit minimalen Kosten auch zu größerem Wissen über die Meeresumwelt beitragen.

Es würden auch Synergieeffekte mit der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft 11 angestrebt, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, kompatible Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme für die Zwecke der EU-Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten einzurichten, die sich auf die Umwelt auswirken könnten. 

3.2.2.Verringerung des Regelungsgrads auf EU-Ebene ohne Einschränkung der Datenqualität

Die Rechtsvorschriften sollten stärker ergebnisorientiert sein und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung mehr Flexibilität einräumen. Indem die Mitgliedstaaten im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit stärker und frühzeitiger in die Beschlussfassung über die anzuwendenden Methoden oder die zu erreichenden Qualitätsziele eingebunden werden, kann die DCF erheblich vereinfacht und das System der Datenerhebung flexibler gestaltet werden. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die wichtigsten Endnutzer der Daten innerhalb einer Region (z. B. ICES 12 , GFCM 13 ) an der Ausarbeitung der Datenanforderungen beteiligt werden, so dass diese besser auf deren Bedarf abgestimmt sind, z. B. bei der Erstellung langfristiger Bewirtschaftungspläne. Künftig wird dies vorrangig von den Mitgliedstaaten und Endnutzern auf regionaler Ebene ausgehandelt werden, während durch die Einbindung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die wissenschaftliche Korrektheit gewährleistet wird.

Gleichzeitig müssen auch noch Verbesserungen bei der Qualität und der Zuverlässigkeit erreicht werden, um hochwertige Daten garantieren zu können. Eine Möglichkeit ist die Anwendung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und des Qualitätssicherungsrahmens des Europäischen Statistischen Systems.

3.2.3.Weniger von der Kommission beschlossene oder an die Kommission gemeldete Einzelheiten

Gegenwärtig wird in den nationalen Programmen sehr detailliert beschrieben, was in jedem Mitgliedstaat wie und von wem getan wird. Ziel ist es, diese Detailgenauigkeit erheblich zu verringern. Mit der Abkehr von den dreijährigen und dem Übergang zu mehrjährigen Programmen auf nationaler und auf EU-Ebene können die Mitgliedstaaten ihre Arbeit über einen längeren Zeitraum planen. Dies führt auch zu geringerem Verwaltungsaufwand für die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der jährlichen Annahme von Finanzierungsbeschlüssen und Arbeitsplänen. Analog dazu werden auch bei der Berichterstattung das Verfahren und das Format erheblich vereinfacht (siehe unten).

3.2.4.Einmalige Erhebung, mehrfache Nutzung

Die Datenanfragen haben im Laufe der Zeit zugenommen und werden dies auch weiterhin tun, da die Auswirkungen von Fischerei und Aquakultur auf die Meeresökosysteme immer besser beschrieben und die Folgen menschlicher Tätigkeiten für die Meeresumwelt immer besser überwacht werden müssen. Die Überarbeitung der DCF bietet die Gelegenheit, einerseits einem größeren Kreis von interessierten Parteien Fischereidaten besser zugänglich zu machen und andererseits den den Mitgliedstaaten entstehenden Aufwand für die Datenanfragen durch Nutzung der neuesten technischen Entwicklungen zu verringern.

Um diese beiden Ziele zu erreichen, wird zunächst vorgeschlagen, die DCF zum wichtigsten Rechtsinstrument zu machen, über das die Mitgliedstaaten alle für Datennutzer (Endnutzer und andere interessierte Parteien) erforderlichen Daten bereitstellen müssen, unabhängig davon, aufgrund welcher Rechtsvorschrift die Daten erhoben werden (DCF oder andere EU-Rechtsvorschriften), es sei denn, andere Rechtsinstrumente sehen bereits die Verfügbarkeit der Daten vor (z. B. die meisten Statistikverordnungen).

Es ist wichtig, dass keine allgemeinen Maßnahmen getroffen werden, durch die der Zugang – für wissenschaftliche Nutzer oder andere interessierte Parteien – von vornherein beschränkt wird. Sind personenbezogene Daten betroffen, so ist dafür zu sorgen, dass die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem öffentlichen Interesse an der Verfügbarkeit von Daten sollten die Datenmanager Alternativen suchen, anstatt Daten einfach zurückzuhalten oder übermäßig aufzubereiten.

Der zweite Vorschlag sieht vor, auf den bisherigen Erfahrungen der Datenbündelung auf regionaler Ebene aufzubauen, um die Bereitstellung von Daten für die Datennutzer erheblich zu vereinfachen. Durch den neuen Rahmen soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme und -formate im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG 14 ausgebaut und die Kompatibilität mit Datenformaten verbessert werden, die im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften (z. B. Fischereikontrolle, MSRR) verwendet werden. Ohne die Mittel oder die Endergebnisse vorzuschreiben, besteht hierdurch die Möglichkeit, die gegenwärtige Belastung durch Datenabrufe wesentlich zu verringern.

Mit diesen Vorschlägen wird dem Auftrag gemäß Artikel 25 der neuen GFP-Verordnung und der Mitteilung der Kommission über Innovation in der Blauen Wirtschaft 15 nachgekommen: Die Daten müssen Wissenschaftlern und allen interessierten Parteien zur Verfügung stehen, es sei denn, sie unterliegen gemäß geltendem EU-Recht dem Datenschutz und der Vertraulichkeit. Da diese Entwicklung Zeit braucht, um wirksam zu werden, und die Konsultationen über die optimale Ausgestaltung noch nicht abgeschlossen sind, sollte die DCF-Verordnung lediglich allgemeine Bestimmungen zu dieser Entwicklung enthalten. Detailliertere Vorschriften werden zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet, wenn sich die Mitgliedstaaten auf die am besten geeigneten Lösungen verständigt haben. 

4.Auswirkungen auf den Haushalt

Keine Auswirkungen, die nicht bereits im EMFF vorgesehen sind.

5.Weitere Elemente

5.1.Durchführungspläne und Überwachung, Bewertung und Vorschriften für die Berichterstattung sowie weitere ergänzende Maßnahmen

Neben den an der DCF-Verordnung vorzunehmenden Änderungen hat die Kommission eine Reihe ergänzender Maßnahmen ermittelt, die umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Ziele der Rechtsvorschriften tatsächlich erreicht werden.

Erstens wird ein neues Konzept für das mehrjährige Programm der EU entwickelt, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung von der Kommission angenommen werden muss. Im Rahmen des künftigen Programms werden den Mitgliedstaaten weniger Vorgaben gemacht und mehr Flexibilität für zwischenzeitliche Änderungen eingeräumt. Nur Kernvariablen, die für den gesamten Zeitraum Bestand hätten, wären in dem mehrjährigen Programm enthalten, während weitere Variablen sowie die detaillierten Anforderungen für die Datenerhebung von regionalen Gruppen von Mitgliedstaaten ausgehandelt und empfohlen würden.

Zweitens wird die Kommission bei der Erarbeitung des neuen mehrjährigen Programms der EU die Kosten für die Erhebung bestimmter Daten, den Erfassungsgrad, die Detailgenauigkeit und den Aggregationsgrad bewerten. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Endnutzer wird die Kommission systematisch bewerten, ob die Daten seltener oder auf anderen Wegen erhoben werden können, die möglicherweise für die Art der benötigten Informationen geeigneter sind (z. B. eine einmalige Studie).

Drittens wird die jährliche Berichterstattung vereinfacht. Die Berichterstattung ist bislang aufwendig und wird nicht dazu verwendet, Lösungen für aufgetretene Probleme zu finden. Die Berichte werden künftig weniger beschreibend und weniger repetitiv sein und vorrangig Fakten und Zahlen enthalten.

Viertens gibt es seit 2014 im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erhebliche EU-Fördermittel, damit die Mitgliedstaaten die Datenerhebung verbessern können 16 . Bei der Beratung der Programme mit den Mitgliedstaaten ruft die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auf, sich darauf zu konzentrieren, das bestehende Verfahren der Datenerhebung zu verbessern (insbesondere Straffung der Organisation und Verbesserung der Datenspeicher- und Datenübertragungssysteme), in eine bessere Kontrolle der Datenqualität zu investieren und die Anpassung an neue Datenanforderungen vorzubereiten. Darüber hinaus hat die Kommission bereits Finanzhilfen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, um die regionale Zusammenarbeit weiter zu stärken. Die Mittel werden Gruppen von Mitgliedstaaten zugewiesen, die gemeinsame Maßnahmen durchführen wollen und so Kapazitäten aufbauen, um die neuen DCF-Bestimmungen über die regionale Zusammenarbeit umsetzen zu können, sobald diese in Kraft treten.

Schließlich arbeitet die Kommission aktiv daran, die Überwachung der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu verbessern. Auch wenn die Mitgliedstaaten die DCF-Vorschriften seit der Einführung der DCF im Großen und Ganzen eingehalten haben, gab es doch Probleme bei der Festlegung und/oder der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen. Dies ist in der Regel auf mangelnde Verwaltungskapazität oder Organisation zurückzuführen.

Eine Verbesserung der Leistung wird auf verschiedenen Wegen angestrebt. Im Rahmen des EMFF werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, im Vorfeld ihre Verwaltungskapazität zur Umsetzung der DCF im Rahmen des Mechanismus der Ex-ante-Konditionalität unter Beweis zu stellen. Zudem enthält der EMFF auch „nachgelagerte“ Bestimmungen, durch die die Kommission im Falle eines Verstoßes gegen GFP-Vorschriften EU-Zahlungen unterbrechen, aussetzen oder wiedereinziehen kann (wie es gegenwärtig im Rahmen der DCF-Verordnung der Fall ist).

Aber was noch wichtiger ist: Die Kommission wird ihre Strategie zur Überwachung der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ändern und künftig den Schwerpunkt auf die Vorbeugung von Verstößen und frühzeitige Lösungen bei Mängeln legen. Dies wird durch eine stärkere Konzentration auf systemimmanente Ursachen für die Nichtübermittlung von Daten und eine engere Zusammenarbeit mit den Endnutzern erreicht, die Rückmeldungen über die Bereitstellung von Daten durch die Mitgliedstaaten geben.

Schließlich wird die Kommission nicht davor zurückschrecken, erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

5.2.Ausführliche Erläuterung der spezifischen Bestimmungen des Vorschlags

Die an den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vorzunehmenden Änderungen erfordern die Ersetzung, Streichung oder Änderung mehrerer Artikel des genannten Rechtsakts. Würden diese Änderungen durch einen Rechtsakt zur Änderung der genannten Verordnung vorgenommen, wären die geltenden Vorschriften auf den ursprünglichen Rechtsakt und den Änderungsrechtsakt verteilt und könnten nur durch einen Vergleich dieser beiden Rechtsakte ermittelt werden. Darüber hinaus würde die Aufnahme der neuen Vorschriften in den ursprünglichen Rechtsakt in einigen Fällen zu übermäßig langen Artikeln führen und so die Lesbarkeit des Texts beeinträchtigen. Daher hält es die Kommission für angemessen, die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 neu zu fassen, um sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften klar und leicht verständlich sind. Bei Artikeln, die neue Nummern erhalten, wird die Entsprechung zwischen den alten und den neuen Nummern in einer Tabelle im Anhang dargelegt.

Was den Inhalt betrifft, werden durch den vorliegenden Vorschlag lediglich die Artikel geändert, bei denen Änderungen aufgrund der neuen Erfordernisse im Zuge der GFP-Reform notwendig sind. Redundante Artikel werden gestrichen, Artikel und Bestandteile, die sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen als zweckmäßig und kosteneffizient erwiesen haben, bleiben unberührt.

Beizubehalten sind insbesondere die zentralen Bestimmungen des derzeitigen Systems: Erstellung eines mehrjährigen Programms der EU, das durch nationale Datenerhebungsprogramme umzusetzen ist; zentrale Pflichten in Form von Zusagen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erhebung, die Speicherung, den Schutz und die Bereitstellung von Daten; Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Endnutzer der Daten; Bestimmungen über die Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit und zwischen Wissenschafts- und Verwaltungseinrichtungen.

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen sich im Vergleich zur derzeitigen DCF-Verordnung wie folgt dar:

Artikel 1

Aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung von Überschneidungen wird zwischen Daten unterschieden, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden und für die Vorschriften für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung festgelegt sind, und Daten, die im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften erhoben werden und für die in dieser Verordnung lediglich Vorschriften für die Nutzung festgelegt sind. Dieser Ansatz ist nicht neu, doch die Unterscheidung wird deutlicher gemacht.

Zu den anderen Rechtsvorschriften für die Datenerhebung zählen insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 (Daten über Fangtätigkeiten), die Verordnung (EG) Nr. 295/2008, die Verordnung (EG) Nr. 762/2008 (Statistiken zur Aquakultur), die Richtlinie 2008/56/EG (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), die Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie), die Richtlinie 92/43/EWG (Habitat-Richtlinie), die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 (Statistiken zu Anlandungen und Fängen), die Verordnungen (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 (Fangstatistiken), die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (Flottenregister), die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (Walverordnung), die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aalverordnung), die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mittelmeerverordnung), die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 (Umsetzung GFCM), die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (Regelung für den Tiefseezugang), die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 und der Beschluss Nr. 717/2010/EU (Umsetzung multilateraler Kontrollabkommen) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (Fanggenehmigungsverordnung). Diese Verordnungen sind in den Artikeln nicht aufgeführt, werden aber in einem Erwägungsgrund als Beispiele genannt.

Artikel 2

Die in der bestehenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben erhalten.

Artikel 3

Die Erhebung von Daten über die Freizeitfischerei stellt zwar nur einen kleinen Teil der bestehenden Vorschriften dar, doch die derzeitige Begriffsbestimmung ist zu restriktiv und sollte alle Arten der Freizeitfischerei umfassen, nicht nur diejenigen „im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports“.

Die in unterschiedlichen Rechtsvorschriften verwendeten Begriffsbestimmungen sollten so weit wie möglich vereinheitlicht werden, so z. B. die Begriffsbestimmung für ein Fischereifahrzeug. Andererseits sind Meeresgebiete zwar in der GFP-Verordnung definiert, doch entspricht diese Begriffsbestimmung nicht den geografischen Regionen gemäß DCF, da die Begriffsbestimmung auf anderen als wissenschaftlichen Erwägungen basieren kann. Daher ist es bei der Begriffsbestimmung von Meeresgebieten für die Zusammenarbeit im Bereich der Datenerhebung wichtig, dass sie auf der Grundlage wissenschaftlicher Erwägungen zu gemeinsam bewirtschafteten Beständen festgelegt werden kann.

In der DCF-Verordnung sollten nicht länger die Methoden zur Datenerhebung festgelegt sein. Die Begriffsbestimmung für eine spezielle Methode wie „flotten-/fischereibezogene Beprobung“ sollte daher gestrichen werden.

Artikel 4

Die DCF-Verordnung sollte nur grundlegende Vorschriften und Kriterien dafür enthalten, welche Daten erhoben werden müssen. Eine zentrale Herausforderung ist die Suche nach der geeignetsten Rechtsgrundlage, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Flexibilität (z. B. problemlose Anpassung der Datenerhebungsprogramme an neue Erfordernisse) und Planbarkeit (z. B. Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass wichtige Daten über einen ausreichend langen Zeitraum erhoben werden, um solide Zeitreihen zu erhalten) zu finden.

Einerseits sollte die DCF-Verordnung in erster Linie dafür sorgen, dass die Inhalte des mehrjährigen Programms der EU (EU MAP) und alle etwaigen Änderungen auf bestimmten Grundsätzen beruhen, die in Artikel 25 der GFP-Verordnung festgelegt sind. Diese Bestimmungen müssen nicht wiederholt werden, allerdings wird in den Erwägungsgründen darauf verwiesen.

Andererseits sollten die genauen Variablen, Arten, Segmente, Umfänge, einschließlich Erfassungs- und Aggregationsgrad (welche Daten sind zu erheben), und die Methoden (wie sind die Daten zu erheben) in einem delegierten Rechtsakt der Kommission aufgeführt werden (welche Daten sind zu erheben) bzw. zuerst von den Mitgliedstaaten in regionalen Gruppen erörtert werden (wie sind die Daten zu erheben). Was den ersten Aspekt betrifft, ist dies die wichtigste Funktion des EU MAP; hinsichtlich des zweiten Aspekts sollten sich die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen in ihren Arbeitsplänen widerspiegeln.

Derzeit gibt es in der DCF-Verordnung keine Kriterien für die Erstellung des EU MAP. Durch die Aufstellung von Kriterien soll für mehr Transparenz und eine rationalere Herangehensweise bei der Festlegung des Datenbedarfs gesorgt werden.

Bevor die Kommission das EU MAP im Wege eines delegierten Rechtsaktes erlässt, werden regionale Koordinierungsgruppen, Sachverständige aus den EU-Mitgliedstaaten und EU-Wissenschaftler im STECF konsultiert.

Artikel 5

Absätze 1 und 3: In das EU MAP sind die Daten aufzunehmen, die nicht im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften erhoben werden.

Absatz 2: Es werden die Kategorien benötigter Daten festgelegt. Diese Kategorien sind in das EU MAP aufzunehmen.

In Bezug auf die Fischereidaten leitet sich der genaue Bedarf aus folgenden wesentlichen Überlegungen ab:

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten;

Datenanforderungen für Bestände, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften bewirtschaftet werden. Als genaue Datenanforderungen, einschließlich Variablen und Häufigkeit, gelten die Daten, die erforderlich sind, um die Ziele der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu erreichen. Beispiele dafür sind: die MSY-Ziele der GFP, die entsprechenden langfristigen Bewirtschaftungs- oder Rückwurfpläne auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene; die Verordnung über die Fangmöglichkeiten; Referenzmindestgrößen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (Mittelmeerverordnung), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (Regelung für den Tiefseezugang) 17 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 (Aalverordnung). Datenanforderungen für Bestände, die derzeit nicht im Rahmen von EU-Rechtsvorschriften bewirtschaftet werden, aber von erheblicher sozialer oder wirtschaftlicher Bedeutung sind. Hier ist gegebenenfalls auch die Freizeitfischerei einzubeziehen, z. B. wenn davon auszugehen ist, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit hat, und wenn sie nicht bereits durch Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 (Kontrollverordnung) abgedeckt ist;

sozioökonomische Daten über den Fischereisektor werden in erster Linie über die DCF zusammengetragen und sind für die Bewertung und Überwachung seiner Leistungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung;

Daten zur Bewertung der Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem. Hierzu zählen: Daten über Beifänge nicht gezielt befischter Arten, insbesondere nach internationalem oder EU-Recht geschützter Arten; Daten über die Auswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume; Daten über die Auswirkungen der Fischerei auf Nahrungsnetze.

Daten über Fangtätigkeiten (Fänge, Anlandungen, Fischereiaufwand und Kapazität) werden für biologische und wirtschaftliche Analysen benötigt. Für diese Daten greifen die Wissenschaftler teilweise auf Erhebungsdaten zurück, die im Rahmen der Kontrollverordnung aufgezeichnet oder zusammengetragen werden. Allerdings gibt es derzeit erhebliche Lücken, die mit Hilfe der DCF gefüllt werden müssen, z. B. bei kleineren Flottensegmenten und Anlandungen unter 50 kg, und diese Situation wird sich nicht ändern, solange diese Variablen nicht auch unter die Kontrollverordnung fallen.

In der Aquakultur werden Variablen zur Nachhaltigkeit benötigt, und zwar im Hinblick auf das GFP-Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur, insbesondere auf die Auswirkungen und die Effizienz der Aquakultur, wofür Parameter wie Sterblichkeit/Verluste und die Gabe von Arzneimitteln herangezogen werden können. Die im Bereich der Primärerzeugungsdaten gegenwärtig vorhandenen Überschneidungen zwischen der DCF-Verordnung und den Statistikverordnungen werden durch Erarbeitung eines Systems beseitigt, in dem die grundlegenden Anforderungen an die Erhebung von Erzeugungsdaten durch die Statistikverordnungen abgedeckt werden, während ergänzende sozioökonomische und ökologische bzw. die Nachhaltigkeit betreffende Daten, wenn sie benötigt und nicht bereits anderweitig erhoben werden, unter die DCF-Verordnung fallen. Was den verarbeitenden Sektor betrifft, so werden die Daten über die Fischverarbeitung derzeit sowohl im Rahmen der DCF als auch im Rahmen der Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik als Teil der Kategorie Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung erhoben. Künftig werden zusätzliche Anforderungen an die Datenerhebung nur noch in der DCF enthalten sein, wenn sie nicht bereits in der Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik festgelegt sind.

Absätze 4 und 5: Bei wissenschaftlichen Forschungsreisen sollte das Verzeichnis wie bisher im EU MAP enthalten sein, da ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und wissenschaftlichen Einrichtungen erforderlich ist, denn diese Forschungsreisen werden vielfach international durchgeführt. Es wird ein Rahmen mit Kriterien geschaffen, wann Forschungsreisen durchgeführt werden müssen. Gleichzeitig können im EU MAP Schwellenwerte für Fischereitätigkeiten festgesetzt werden, unterhalb deren sich die Mitgliedstaaten nicht beteiligen müssen.

Um für ein Gleichgewicht zwischen den durch die Einführung eines Beprobungsprogramms entstehenden Belastungen und dem Nutzen der Datenbeschaffung zu sorgen, sollte die DCF-Verordnung eine Bestimmung enthalten, wonach Mitgliedstaaten von bestimmten Beprobungsauflagen befreit werden können. Im EU MAP sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Mitgliedstaaten teilweise von der Beprobung befreit werden können.

Artikel 6

Absatz 1: Die Bestimmungen über die Modalitäten für die Umsetzung des Programms der Union müssen angesichts der kürzlich erfolgten Annahme der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) aktualisiert werden.

Ab 2014 werden die Tätigkeiten zum Zwecke der Datenerhebung auf der Grundlage der Bestimmungen im Rahmen des EMFF geplant. Die Mitgliedstaaten legen ein operationelles Programm für den EMFF vor, das auch einen Abschnitt über die Datenerhebung beinhaltet (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p). Dieser sollte eine Beschreibung der Tätigkeiten zum Zwecke der Datenerhebung, der Methoden der Datenspeicherung, der Datenverwaltung und der Datennutzung sowie eine Beschreibung der Kapazität für ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement der erhobenen Daten umfassen. Der Abschnitt des operationellen Programms über die Datenerhebung wird allgemeinere Informationen zu den obengenannten Themen enthalten und weniger detailliert sein als die derzeitigen nationalen Programme. Dieses Programm wird von der Kommission angenommen und bildet die Grundlage für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie für die Kofinanzierung dieser Tätigkeiten durch die EU. Mit anderen Worten werden für die Planung der Tätigkeiten zum Zwecke der Datenerhebung nicht mehr zwei aufeinanderfolgende detaillierte dreijährige Beschlüsse über die nationalen Programme in Verbindung mit jährlichen Finanzierungsbeschlüssen erforderlich sein, sondern für einen Zeitraum von sieben Jahren lediglich eine einzige strategische Entscheidung der Kommission.

Das operationelle Programm für den EMFF wird durch einen nationalen Arbeitsplan ergänzt, der mehr Einzelheiten zu den durchzuführenden Maßnahmen enthält und jährlich vorzulegen ist, es sei denn, der nationale Arbeitsplan des Vorjahres gilt weiter (Artikel 21). Die Kommission nimmt diesen Arbeitsplan in einem vereinfachten Verfahren an. Bei der Ausarbeitung von Durchführungsvorschriften für die Vorlage des nationalen Arbeitsplans bezieht die Kommission frühere Erfahrungen mit ein und vereinfacht das Verfahren zur Vorlage, Annahme und Berichterstattung über diese Arbeitspläne, um die Vorteile aus der durch das neue Verfahren erzielten Vereinfachung optimal auszuschöpfen.

Absatz 2: Daher sollte der Inhalt des Arbeitsplans in dieser Verordnung beschrieben werden. Das Verfahren, das Format und die Zeitpläne können gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

In Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 Bezug genommen, doch nach Annahme der vorliegenden Verordnung sollte besser auf den gesamten Artikel 4 verwiesen werden.

Absatz 3: Für die Festlegung von Methoden zur Datenerhebung sind neue Bestimmungen erforderlich, in denen beschrieben wird, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten durchführen und was sie berücksichtigen sollten. Dazu gehört eine entsprechende Koordinierung, um Überschneidungen zu vermeiden und Größenvorteile zu nutzen. Die Beteiligung der Kommission wird sich auf die Prüfung beschränken, ob die daraus hervorgehenden Arbeitspläne den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprechen und ob der Erfassungsgrad ausreichend ist. Der STECF wird vor der Annahme der Arbeitspläne konsultiert.

Artikel 7

Die Funktion und die Aufgaben des nationalen Ansprechpartners, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 geregelt sind, werden näher spezifiziert.

Artikel 8

Absatz 1: Das Verfahren zur Ermittlung des Datenbedarfs wird stark in der regionalen Zusammenarbeit verankert. Aufbauend auf bestehenden Mechanismen regionaler Koordinierungssitzungen sollte in jedem Meeresgebiet ein kontinuierlicher Prozess stattfinden, der von regionalen Koordinierungsgruppen abgestimmt wird. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Endnutzer der Daten zusammen (Absatz 2) und geben sich eine Geschäftsordnung (Absatz 3). Damit alle Meeresgebiete die in den EU-Vorschriften verankerten bereichsübergreifenden Grundsätze im selben Maße einhalten, koordiniert die Kommission die Datenerhebung für alle Regionen (Absatz 4) 18 .

Die Koordinierung innerhalb von regionalen Koordinierungsgruppen kann in gemeinsame Empfehlungen in Form eines Entwurfs eines regionalen Arbeitsplans für Verfahren, Methoden, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten münden. Durch diese Innovation könnten ein erheblicher Nutzen bei der Angleichung und der Gesamtqualität des Datenerhebungsverfahrens sowie eine bessere Abstimmung der erhobenen Daten auf den regionalen Bedarf an wissenschaftlichen Gutachten erzielt werden. Zum Zwecke der Vereinfachung könnten regionale Arbeitspläne Teile der nationalen Arbeitspläne ersetzen. Ähnlich wie die nationalen Arbeitspläne müssen auch die regionalen Arbeitspläne nach Konsultation des STECF von der Kommission angenommen werden (Absätze 5 und 6).

Bei der Erstellung des EU MAP konsultiert die Kommission die regionalen Koordinierungsgruppen (siehe Artikel 3). Analog sollten auch die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer Arbeitspläne einander zunächst in den regionalen Koordinierungsgruppen konsultieren (Artikel 4) und ihre Pläne dann entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen der regionalen Koordinierungsgruppen oder der regionalen Arbeitspläne ändern (Absatz 6).

Soweit erforderlich, könnten die Bestimmungen für die regionale Koordinierung in Durchführungsrechtsakten genauer festgelegt werden (Absatz 7).

Artikel 9 und 10

Verweise auf nationale Programme sollten durch Verweise auf die Arbeitspläne ersetzt werden. Verweise auf Finanzbestimmungen sollten gestrichen werden, da sie durch den EMFF abgedeckt sind.

Die Konsultation, bei der die Kommission die Stellungnahme des STECF zu den Arbeitsplänen und jährlichen Berichten einholt, ist vergleichbar mit der derzeitigen Konsultation zu den nationalen Programmen und sollte beibehalten werden, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.

Im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission können die Berichtsformate und instrumente weiter vereinfacht werden.

Streichung der bisherigen Artikel 8, 9, 10, 11, 12, 15, 18 und 19

Mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) wurde die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Datenerhebung neu gestaltet. Die genannte Verordnung ist das einzige Instrument der EU, über das die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Datenerhebung finanziert werden. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 entsprechend anzupassen und alle Bestimmung über finanzielle Unterstützung der EU aus der DCF-Verordnung zu streichen (bisheriger Artikel 8).

In den EU-Vorschriften sollten nicht länger die Methoden zur Datenerhebung festgelegt sein. Bestimmungen über bestimmte Methoden der Datenerhebung sollten daher gestrichen werden (bisherige Artikel 9, 10, 11 und 12). Diese Methoden werden in Sachverständigengruppen der EU, in gemeinsamen Empfehlungen der regionalen Koordinierungsgruppen oder in regionalen Arbeitsplänen erarbeitet.

Insbesondere der bisherige Artikel 9 sollte auch deshalb gestrichen werden, da er Beprobungsmethoden vorschreibt, für die es derzeit bessere Alternativen gibt und die auf regionaler Ebene beschlossen werden können.

Die Bestimmungen des bisherigen Artikels 10 sind nun in Artikel 11 enthalten.

Der bisherige Artikel 11 kann gestrichen werden, da die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nun durch die Artikel 3 und 4 abgedeckt sind und die Bestimmungen gemäß den Absätzen 3 und 4 nun durch den Artikel 6 abgedeckt sind.

Der bisherige Artikel 12 sollte gestrichen werden, da seine Bestimmungen nun durch den Artikel 5 abgedeckt sind.

Der bisherige Artikel 15 wird gestrichen, da er nun durch Artikel 1, Artikel 4 und Erwägungsgrund 5 überflüssig geworden ist.

Die bisherigen Artikel 18 und 19 werden gestrichen, da sie nun im Artikel 16 zusammengefasst sind.

Artikel 11

Für eine wirksame und einheitliche Durchführung der DCF durch die Mitgliedstaaten sind wesentliche Anforderungen in Bezug auf die Rechte der Datenerfasser und die Pflichten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen erforderlich. Diese Anforderungen ergeben sich aus bestehenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und können in Durchführungsrechtsakten präzisiert werden.

Artikel 16 und 17

Die Artikel 16 und 17 sollen die bisherigen Artikel 18 und 19 ersetzen, um die Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der GFP-Verordnung zu gewährleisten und dem darin festgelegten Grundsatz der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Daten und deren Bereitstellung für alle interessierten Parteien zur Geltung zu verhelfen. Liegen Umstände vor, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen, sollten die dafür erforderlichen Schutzmechanismen festgelegt werden.

„Primärdaten“ werden als Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben definiert (Artikel 2 Buchstabe e). Primärdaten können personenbezogene Daten enthalten, die sich auf identifizierte oder direkt oder indirekt identifizierbare Personen, z. B. Reeder, beziehen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Primärdaten „sicher in elektronischen Datenbanken aufbewahrt werden“ und „ihre vertrauliche Behandlung“ gewährleistet wird (Artikel 12 Buchstabe a). Die Bestimmungen über solche Primärdaten bleiben durch den vorliegenden Vorschlag unberührt.

Die Datenschutzbestimmungen sind jedoch von Bedeutung, wenn detaillierte Angaben, die für einen bestimmten Analysezweck aus dem System extrahiert wurden, zu einem Ergebnis führten, durch das eine natürliche Person identifiziert werden könnte.

Detaillierte Daten sind auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist. Aggregrierte Daten sind das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke. Nach der geltenden Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Daten Endnutzern und anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung zu stellen. In Artikel 16 des vorliegenden Vorschlags wird dieser Grundsatz bekräftigt. Im Allgemeinen ist es sehr unwahrscheinlich, dass über diese Daten eine natürliche Person identifiziert werden kann. Lediglich bei sehr kleinen Datensätzen könnte ein entsprechendes Risiko bestehen. Daher enthält der Vorschlag eine Bestimmung, wonach Schutzmechanismen eingerichtet werden müssen, wenn bei Datensätzen die Gefahr besteht, dass persönliche Daten direkt oder indirekt offengelegt werden.

Im Einzelnen:

In Absatz 1 wird auf den Grundsatz der rechtzeitigen Bereitstellung von Daten und die Notwendigkeit verwiesen, unnötige Einschränkungen zu vermeiden. In Absatz 2 kommt die Anforderung hinzu, wonach die Mitgliedstaaten für geeignete Schutzmechanismen, wie eine höhere Aggregationsebene oder die Anonymisierung von Daten, sorgen müssen, wenn sie Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten.

In Absatz 2 ist zudem die Möglichkeit vorgesehen, im Wege delegierter Rechtsakte festzulegen, welche Schutzmechanismen erforderlich sind.

In Absatz 3 ist die Verpflichtung enthalten, wonach an wissenschaftlichen Gutachten über die Fischerei 19 beteiligten Endnutzern innerhalb relativ kurzer Fristen Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, da diese zeitgerecht Gutachten an Fischereiverantwortliche und gegebenenfalls Umweltmanager vorlegen müssen. Andere interessierte Parteien, wie Beiräte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Mitglieder der Wissenschaftsgemeinschaft oder die Öffentlichkeit, die im Hinblick auf wissenschaftliche Veröffentlichungen, öffentliche Debatten und die Mitwirkung von interessierten Parteien an der Politikgestaltung ein Interesse an Daten haben, sollten ebenfalls die Gewähr erhalten, dass ihnen die benötigten Daten innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt werden.

In den Absätzen 3 und 4 wird eine bestehende Bestimmung von Artikel 20 Absatz 3 beibehalten.

Artikel 17 enthält die Anforderung, wonach für eine größere Kompatibilität der Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme gesorgt werden muss, um den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Endnutzern und der Kommission zu erleichtern. Dabei wird auch gefordert, die Weitergabe von Informationen an andere interessierte Parteien zu erleichtern (Absatz 1). In der Verordnung werden keine Modalitäten für den Datenaustausch festgelegt, da zunächst die technischen Möglichkeiten weiter sondiert werden müssen. In jedem Fall sollten die Nutzer solcher Datensysteme auch den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und demzufolge geeignete Schutzmechanismen, wie eine höhere Aggregationsebene oder die Anonymisierung von Daten, einrichten, wenn die Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten (Absatz 2).

Artikel 24

Nachdem die neue GFP-Verordnung inzwischen angenommen wurde, wird in Artikel 24 der Verweis auf den Namen des Ausschusses aktualisiert und eine Bestimmung über die Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung dieser Verordnung eingefügt.

Streichung des Artikels 25, Einfügen des Artikels 23, Änderung des bisherigen Artikels 27 (jetzt Artikel 24)

Die DCF-Verordnung wurde vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet, so dass die Vorschriften für die Befugnisübertragung und das Ausschussverfahren aktualisiert werden müssen.

6.Zeitrahmen 

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ist zeitlich nicht begrenzt und bleibt solange in Kraft, bis sie geändert wird. Das derzeitige Mehrjahresprogramm der EU sowie die 23 nationalen Programme der Mitgliedstaaten laufen hingegen am 31. Dezember 2016 aus. Daher ist es wichtig, dass die Änderung der DCF-Verordnung so zeitgerecht angenommen wird, dass das neue Mehrjahresprogramm der EU und die Arbeitsprogramme der Mitgliedstaaten bis Ende 2016 angenommen werden können, da Vorbereitungen und Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene und mit wissenschaftlichen Einrichtungen wie dem STECF erforderlich sind.

ê 199/2008 (angepasst)

2015/0133 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung der Ö Union Õ für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik
(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel 37 Ö 43 Õ Absatz 2,

auf Vorschlag der Ö Europäischen Õ Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

Ö nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, Õ

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

Ö gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, Õ

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 20 ist in mehreren Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

(2)Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 reformiert. Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen für die Datenerhebung im Fischereisektor sind in den Artikeln 2 und 25 der genannten Verordnung dargelegt. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Datenerhebung reformiert.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 23 wird der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (nachstehend als „STECF“ bezeichnet) in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen auch unter biologischen, wirtschaftlichen, umweltpolitischen, sozialen und technischen Gesichtspunkten gehört.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wie auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Verbesserung des wissenschaftlichen Kenntnisstands verstärkt zu forschen und Daten zu erheben.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(3)Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen in NichtgemeinschaftsÖ -Unions Õgewässern muss sich die Gemeinschaft Ö Union Õ an den Bemühungen zur Erhaltung der Fischereiressourcen insbesondere im Rahmen von Vorschriften partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder regionaler Fischereiorganisationen beteiligen.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

Am 23. Januar 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission über einen „Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik“ mit Leitsätzen, Bewirtschaftungsmaßnahmen und einem Arbeitsprogramm zur schrittweisen Umstellung auf einen ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

Am 13. Oktober 2003 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Beratung für das Fischereimanagement der Gemeinschaft, in der die Anforderungen der Gemeinschaft an wissenschaftliche Beratung erläutert, die Verfahren für die Vorlage von Gutachten beschrieben, die Bereiche mit verstärktem Bedarf ausgewiesen und kurz-, mittel- und langfristige Lösungen vorgeschlagen werden.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind 24 , muss überarbeitet werden, um Folgendem Rechnung zu tragen: Es muss im Fischereimanagement ein flottenbezogener Ansatz gebührendes Gewicht erhalten, es muss ein ökosystemorientierter Ansatz entwickelt werden, die Fischereidaten müssen besser und vollständiger und der Zugriff auf sie leichter werden, es bedarf einer effizienteren Unterstützung bei der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss gefördert werden.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

Die derzeit geltenden Verordnungen im Bereich der Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten enthalten Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung von Daten zu den Fischereifahrzeugen, ihrer Tätigkeit, ihren Fängen sowie über die Entwicklung der Preise, die in dieser Verordnung berücksichtigt werden sollten, um die Erhebung und Nutzung dieser Daten überall in der Gemeinsamen Fischereipolitik zu vereinheitlichen und Doppelarbeit bei der Datenerhebung zu vermeiden. Diese derzeit geltenden Verordnungen sind: die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik 25 , die Verordnung (EG) Nr. 788/96 vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten 26 , die Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen 27 , die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 28 , die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände 29 , die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft 30 , die Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme 31 , die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft 32 , die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei 33 , die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten 34 , die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung 35 und die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals 36 .

ò neu

(4)Aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung von Überschneidungen ist es wichtig, zwischen Daten zu unterscheiden, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben werden und für die Vorschriften für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung festgelegt sind, und Daten, die im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften erhoben werden und für die in dieser Verordnung lediglich Vorschriften für die Nutzung festgelegt sind.

(5)Zu den anderen Rechtsvorschriften für die Datenerhebung zählen die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37 , die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 , die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 , die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 40 , die Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 , die Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 , die Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 , die Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 , die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 45 , die Verordnung (EG) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 , die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 , die Richtlinie 92/43/EWG des Rates 48 , die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates 49 , die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates 50 , die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 51 , die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates 52 , die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates 53 , die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 54 , die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission 55 und die Verordnung (EU) Nr. 717/2010 der Kommission 56 .

ê 199/2008 Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(6)Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die diese Verordnung gilt, lassen Ö sollten Õ die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen 57 sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft 58 unberührt Ö lassen Õ.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

Die für wissenschaftliche Einschätzungen erhobenen Daten sollten Angaben zu den Fangflotten und ihren Tätigkeiten, biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen, Daten aus Erhebungen zur Bestandslage und zu möglichen Umweltfolgen der Fischerei für das Meeresökosystem umfassen. Ferner sollten Daten zur Erklärung der Preisbildung und andere Daten aufgenommen werden, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fischfangbetriebe, der Aquakulturbetriebe und der Verarbeitungsindustrie sowie der Beschäftigungsentwicklung in diesen Sektoren herangezogen werden können.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

Zum Schutz und zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze und ihrer nachhaltigen Nutzung sollte bei der Bestandsbewirtschaftung zunehmend ein ökosystemorientierter Ansatz verfolgt werden. Dazu ist es notwendig, Daten zu erheben, die über die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem Aufschluss geben.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

Die Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme zur Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten sollte in die unmittelbare Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten nationale Programme nach Maßgabe des jeweiligen Gemeinschaftsprogramms erstellen.

ò neu

(7)Bei der Speicherung, der Verarbeitung und dem Austausch von Daten sollte jederzeit und auf jeder Ebene gewährleistet sein, dass die gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 59 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 geltenden Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

(8)Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte diese Verordnung eine Reihe von Begriffsbestimmungen enthalten.

(9)Die Begriffsbestimmung für „Freizeitfischerei“ sollte unabhängig von ihrem spezifischen Zweck alle nicht gewerbsmäßigen Fischereien umfassen, damit alle Arten der Fischerei unter diesen Begriff fallen, die sich auf die Fischbestände auswirken können.

(10)Die Begriffsbestimmung für „Endnutzer“ sollte an die Begriffsbestimmung für „Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeglichen werden und auch wissenschaftliche Gremien mit einem Interesse an den Umweltaspekten der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen einschließen.

(11)Die Begriffsbestimmung für „Meeresgebiete“ sollte auf wissenschaftlichen Erwägungen basieren.

(12)Mit dieser Verordnung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Ziele und Grundsätze des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umzusetzen. Hierzu bedarf es eines mehrjährigen Unionsprogramms, um die Datenerhebung aller Mitgliedstaaten zu koordinieren. Es ist angezeigt, wesentliche Anforderungen und Kriterien für die Erstellung eines solchen mehrjährigen Programms der Union sowie für die vor der Annahme durchzuführenden Konsultationen festzulegen.

(13)Es sollte ermittelt werden, welche Daten die Endnutzer benötigen, und es sollte präzisiert werden, welche Daten im Rahmen dieser Verordnung zu erheben sind. Diese Daten sollten auch Ökosystemdaten im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Fischerei und Daten zur Nachhaltigkeit der Aquakultur umfassen. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, muss auch sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten nicht auch im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften erhoben werden.

(14)Datenerfordernisse für Aspekte der Fischereipolitik, die nicht unmittelbar unter die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, wie die Erfordernisse im Zusammenhang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1100/2007 und (EG) Nr. 2347/2002, sollten ebenfalls von der vorliegenden Verordnung abgedeckt werden.

(15)Die Mitgliedstaaten sollten das mehrjährige Programm der Union auf nationaler Ebene umsetzen, indem sie ihre wichtigsten Tätigkeiten im Bereich der Datenerhebung in Form eines Abschnitts des operationellen Programms gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darlegen und durch einen Arbeitsplan gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung ergänzen. Die Vorgaben für den Inhalt dieser Arbeitspläne sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(16)Es sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Schritte und die Aspekte dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Methoden zur Datenerhebung in ihren Arbeitsplänen berücksichtigen sollten. Für eine wirksame und einheitliche Umsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten müssen auch wesentliche Anforderungen in Bezug auf nationale Koordinierungsvereinbarungen, die Rechte der Datenerfasser und die Pflichten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen festgelegt werden.

(17)Die Kommission muss die Programme und Arbeitspläne der Mitgliedstaaten sowie Änderungen dieser Programme und Pläne gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigen. Gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne erlassen.

(18)Die Arbeitspläne sollten nach Konsultation des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei bewertet werden, um sicherzustellen, dass diese Pläne die Mindestanforderungen gemäß vorliegender Verordnung erfüllen.

(19)Um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten im Bereich der Datenerhebung durchführen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission in einem bestimmten Format Bericht erstatten.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(20)Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erhebung von Daten für dieselbe Meeresregion dasselbe Meeresgebiet und für Regionen mit wichtigen Binnengewässern untereinander sowie mit Drittländern zusammenarbeiten und ihre nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ entsprechend koordinieren.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

Prioritäten sowie die Verfahren für die Datenerhebung und Datenverarbeitung innerhalb der Gemeinschaft sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um durch die Schaffung eines stabilen regionalen Mehrjahresrahmens die Kohärenz des gesamten Systems und eine optimale Kosteneffizienz zu gewährleisten.

ò neu

(21)Um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik umzusetzen, den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung zu übertragen und die Endnutzer besser in die Datenerhebung einzubinden, sollte im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit nicht länger ein einzelnes Treffen, sondern ein kontinuierlicher Prozess stattfinden, der für jedes Meeresgebiet von regionalen Koordinierungsgruppen koordiniert wird.

(22)Die Mitgliedstaaten sollten selbst beschließen, wie sie die Daten erheben, doch um Daten regional zusammenfassen zu können, sollten sich die Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene auf Mindestanforderungen für die Datenqualität, den Erfassungsgrad und die Kompatibilität verständigen. Besteht auf regionaler Ebene allgemeine Einigkeit über die Methoden, sollten die regionalen Koordinierungsgruppen der Kommission einen regionalen Arbeitsplan zur Genehmigung vorlegen.

(23)In den Rechtsvorschriften der Union sollten keine Einzelheiten zu den bei der Datenerhebung anzuwendenden Methoden mehr festgelegt sein. An die Stelle der Bestimmungen zu bestimmten Methoden der Datenerhebung sollte daher eine Beschreibung des Verfahrens zur Festlegung der Methoden treten. Dieses Verfahren sollte im Wesentlichen auf der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Endnutzern in regionalen Koordinierungsgruppen und der Validierung durch die Kommission über die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Arbeitspläne beruhen.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(24)Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat und sie Endnutzern Ö Datennutzern Õ übermittelt Ö zur Verfügung gestellt Õ werden können. Es ist im Interesse der Wissenschaft Ö aller Datennutzer Õ, dass Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten Ö ohne Einschränkungen Õ zur Verfügung stehen Ö sollten Õ.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(25)Die Bestandsbewirtschaftung Ö Erstellung wissenschaftlicher Gutachten für die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen Õ erfordert zur Ö Deckung des Bedarfs von Fischereiverantwortlichen Õ Klärung spezifischer Fragestellungen die Verarbeitung detaillierter Daten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Daten übermitteln Ö zur Verfügung stellen Õ, die für die wissenschaftliche Analyse benötigt werden, und gewährleisten, dass sie über die entsprechende technische Kapazität verfügen. Falls erforderlich, können die Einzeldaten vor ihrer Übermittlung entsprechend dem in der Anfrage der Endnutzer angegebenen Aggregationsgrad zusammengefasst werden.

ò neu

(26)Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss die rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Methoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Parteien gewährleistet werden, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.

(27)Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und elektronische Technologien aufbauen, um unter Beachtung der Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 61 die Datenverfügbarkeit zu gewährleisten und mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und Endnutzern bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammenzuarbeiten. Auch die Weitergabe von Informationen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene sollte sichergestellt werden. In jedem Fall sollten geeignete Schutzmechanismen, wie eine höhere Aggregationsebene oder die Anonymisierung von Daten, eingerichtet werden, wenn die Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten, wobei der Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind.

(28)Es muss gewährleistet werden, dass Endnutzern innerhalb relativ kurzer Fristen Daten zur Verfügung gestellt werden, da diese zeitgerecht Gutachten erstellen müssen, um nachhaltige Fischerei zu ermöglichen. Auch andere interessierte Parteien sollten die Gewähr erhalten, dass ihnen Daten innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt werden.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 62 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 63 geregelt.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

Die Umsetzung der nationalen Programme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten ist sehr kostenaufwändig. Der wirkliche Nutzen solcher Programme kommt aber nur auf Gemeinschaftsebene zum Tragen. Daher sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts 64 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

Für den Fall, dass die Kommission im Zusammenhang mit den betreffenden Ausgaben Unregelmäßigkeiten feststellt, sollten Finanzberichtigungen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehen werden.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

Es ist äußerst wichtig, dass die nationalen Programme, insbesondere was die Fristen, die Qualitätskontrolle, die Validierung und die Übermittlung der erhobenen Daten anbelangt, korrekt durchgeführt werden. Deshalb sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft von der Einhaltung der Fristen, der Qualitätskontrolle, der vereinbarten Qualitätsstandards und der Datenlieferung abhängig gemacht werden. Dementsprechend sollte eine Regelung über finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Bedingungen eingeführt werden.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 20

(29)Im Interesse einer größeren Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sich abstimmen und in den einschlägigen internationalen Wissenschaftsgremien zusammenarbeiten.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

Es sollte vorrangig sichergestellt werden, dass in den Expertengruppen, welche die zur Durchführung der GFP erforderlichen wissenschaftlichen Einschätzungen vornehmen, die entsprechenden wissenschaftlichen Experten vertreten sind.

ê 199/2008 Erwägungsgrund 22

(30)Zur Umsetzung der Datenerhebungsvorschriften sollten Wissenschaftler konsultiert und die Vertreter der Fischwirtschaft und andere Interessengruppen informiert werden. Die einschlägigen Gremien, bei denen die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen sind, sind der mit Kommissionsbeschluss 2005/629/EC 65 eingesetzte Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF), der mit dem Beschluss 1999/478/EC 66 der Kommission eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichteten mit dem Beschluss 2004/585/EC des Rates 67 eingerichteten Regionalbeiräte Beiräte.

ò neu

(31)Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Annahme des mehrjährigen Programms der Union und zu Schutzmechanismen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.

(32)Um zu gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Genehmigung oder Ablehnung des Entwurfs der gemeinsamen Empfehlung von regionalen Koordinierungsgruppen einheitliche Bedingungen gelten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(33)Um zu gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der regionalen Koordinierung, der Bewertung der Ergebnisse von Arbeitsplänen, des Zugangs zu Beprobungsstellen und der Interoperabilität von Datensystemen einheitliche Bedingungen gelten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 68 ausgeübt werden.

(34)Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, im Hinblick auf das grundlegende Ziel der Verbesserung der Qualität, Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Daten im Fischereisektor einen Rahmen für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten einzurichten. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus —

ê 199/2008 Erwägungsgrund 23 (angepasst)

Der Verwaltungsausschuss sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleisten, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern. Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden 69 .

ê 199/2008 Erwägungsgrund 24 (angepasst)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen und neuer Erfordernisse ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen —

ê 199/2008

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ê 199/2008 (angepasst)

Artikel 1

Gegenstand Ö und Geltungsbereich Õ

ê 199/2008

(1) Diese Verordnung regelt

a) die Erhebung und Verwaltung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten zum Fischereisektor im Rahmen mehrjähriger Programme;

b) die Verwendung von Daten zum Fischereisektor im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP“ bezeichnet) zum Zwecke wissenschaftlicher Analysen.

(2) Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Beratung, die zur Durchführung der GFP erforderlich sind.

ò neu

(1) Diese Verordnung regelt die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, umweltbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Daten zum Fischereisektor im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(2) Für Daten, die im Rahmen anderer Rechtsakte zu erheben sind, regelt diese Verordnung lediglich die Nutzung dieser Daten.

(3) Für Daten, die entsprechend dieser Verordnung im Rahmen mehrjähriger Programme erhoben werden, und für Daten, die zur Ergänzung der in Absatz 2 genannten Daten erforderlich sind, regelt diese Verordnung die Erhebung, Verwaltung und Nutzung.

ê 199/2008 (angepasst)

(43) Die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 70 und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 71 bleiben von dieser Verordnung unberührt.

ò neu

Artikel 2

Personenbezogene Daten

Bei der Verarbeitung, Verwaltung und Nutzung von im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten, die personenbezogene Daten enthalten, müssen die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet werden.

ê 199/2008 (angepasst)

Artikel 23

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Fischereisektor“ Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;

b) „Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben;

c) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Ressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung oder des Sports gefangen werden;

d) „Meeresgebietedie ein Ö gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Õ in Anhang I des Beschlusses 2004/585/EG des Rates festgelegtens geografischens GebieteÖ, ein Õ sowie die von den regionalen Fischereiorganisationen eingerichtetens Gebiete Ö oder ein Gebiet, das in dem in Artikel 5 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist Õ;

e) „Primärdaten“ Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;

f) „Metadaten“ Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu erhobenen Primärdaten bieten;

g) „detaillierte Daten“ auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;

h) „aggregrierte Daten“ das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke;

i) „Endnutzer“ Stellen, die aus Gründen der Forschung oder des Managements an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor interessiert sind;

j) „flotten-/fischereibezogene Beprobung“ die Erhebung biologischer, technischer und sozioökonomischer Daten auf der Grundlage vereinbarter regionaler Fischereiarten und Flottensegmente;

k)j) „Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Schiff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Ö und „Fischereifahrzeug der Union“ ein Schiff im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Õ.

KAPITEL II

DATENERHEBUNG Ö UND Õ , -VERWALTUNG UND -NUTZUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME

Abschnitt 1

Gemeinschaftsprogramm und nationale Ö Mehrjährige Õ Programme Ö der Union Õ

ê 199/2008

Artikel 3

Gemeinschaftsprogramm

(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erstellt die Gemeinschaft ein mehrjähriges Programm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, technischen, umweltbezogenen und sozioökonomischen Daten über

a) die gewerbliche Fischerei durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft;

i) innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der gewerblichen Fischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;

ii) außerhalb der Gemeinschaftsgewässer;

b) Freizeitfischerei innerhalb der Gemeinschaftsgewässer, einschließlich der Freizeitfischerei auf Aal und Lachs in Binnengewässern;

c) Aquakulturtätigkeiten im Zusammenhang mit Meeresarten, einschließlich Aal und Lachs, in den Mitgliedstaaten und den Gewässern der der Gemeinschaft;

(d) die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

(2) Die Gemeinschaftsprogramme haben eine Laufzeit von jeweils drei Jahren. Der erste Zeitraum umfasst die Jahre 2009 und 2010.

Artikel 4

Nationale Programme

(1) Unbeschadet bereits bestehender Verpflichtungen zur Datenerhebung nach dem Gemeinschaftsrecht erheben die Mitgliedstaaten biologische, technische, umweltbezogene und sozioökonomische Primärdaten im Rahmen eines nach Maßgabe des Gemeinschaftsprogramms erstellten mehrjährigen nationalen Programms (nachstehend als „nationales Programm“ bezeichnet).

(2) Das nationale Programm umfasst insbesondere die folgenden Themenbereiche gemäß Abschnitt 2:

a) mehrjährige Beprobungsprogramme;

b) ein Planungsprogramm für die Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See, sofern erforderlich;

c) ein Planungsprogramm für wissenschaftliche Forschungsreisen auf See;

d) ein Planungsprogramm für die Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen.

(3) Die Verfahren und Methoden zur Erfassung und Auswertung der Daten sowie zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Genauigkeit sind in den nationalen Programmen zu erfassen.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre nationalen Programme zur Genehmigung vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Format und Adresse für die Übermittlung werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.

(5) Das erste nationale Programm beinhaltet die Maßnahmen für die Jahre 2009—2010.

Artikel 5

Koordination und Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre nationalen Programme mit anderen Mitgliedstaaten für dasselbe Meeresgebiet und unternehmen alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in der gleichen Meeresregion fallen. Zu diesem Zweck kann die Kommission regionale Koordinierungstreffen veranstalten, um die Mitgliedstaaten bei der Abstimmung ihrer nationalen Programme und der Durchführung der Datenerhebung, -verwaltung und -nutzung in der gleichen Region zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen während der Programmlaufzeit gegebenenfalls Änderungen an ihren nationalen Programmen vor, mit denen Empfehlungen, die auf regionaler Ebene bei den regionalen Koordinierungstreffen ausgesprochen wurden, Rechnung getragen wird. Diese Änderungen werden der Kommission mindestens zwei Monate vor dem Jahr der Durchführung übermittelt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

ò neu

Artikel 4

Erstellung mehrjähriger Programme der Union

(1)    Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Erstellung mehrjähriger Programme der Union für die Erhebung und die Verwaltung von biologischen, technischen, umweltbezogenen, sozialen und wirtschaftlichen Daten zum Fischereisektor zu erlassen.

(2)    Die mehrjährigen Programme der Union werden nach Konsultation der in Artikel 8 angeführten regionalen Koordinierungsgruppen, des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sowie relevanter wissenschaftlicher Beratungsgremien erstellt.

(3)    Bei der Erstellung eines mehrjährigen Programms der Union berücksichtigt die Kommission folgende Elemente: 

a)den Informationsbedarf für die Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik,

b)die Notwendigkeit und Relevanz von Daten für Beschlüsse zum Fischereimanagement und zum Schutz von Ökosystemen, einschließlich gefährdeter Arten und Lebensräume,

c)die Notwendigkeit, Folgenabschätzungen für politische Maßnahmen zu unterstützen,

d)Kosten und Nutzen,

e)bestehende Zeitreihen,

f)die Notwendigkeit, Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden,

g)regionale Besonderheiten,

h)die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Inhalt des mehrjährigen Programms der Union

(1)    In mehrjährigen Programmen der Union muss Folgendes festgelegt sein:

a)Datenanforderung zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)ein Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen; 

c)Schwellenwerte für Fischereitätigkeiten, unterhalb deren Mitgliedstaaten keine Daten erheben oder keine wissenschaftlichen Forschungsreisen durchführen müssen.

(2)    Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten umfassen:

a)biologische Daten zu allen Beständen, die von Unionsschiffen in der gewerblichen Fischerei oder gegebenenfalls in der Freizeitfischerei sowohl in Unions- als auch in Nicht-Unionsgewässern befischt werden oder aus denen Beifänge gefangen werden, um die für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche ökosystembasierte Bewirtschaftung und Erhaltung zu ermöglichen;

b)Ökosystemdaten, um die Auswirkungen der Unionsfischerei auf das Meeresökosystem in Unions- und Nicht-Unionsgewässern zu bewerten; hierzu zählen auch Daten über Beifänge nicht gezielt befischter Arten, insbesondere nach internationalem Recht oder Unionsrecht geschützte Arten, Daten über die Auswirkungen von Fischereien auf marine Lebensräume und Daten über die Auswirkungen von Fischereien auf Nahrungsnetze;

c)Daten über die Tätigkeiten von Unionsschiffen in Unions- und Nicht-Unionsgewässern, einschließlich der Fangmengen sowie des Fischereiaufwands und der Fangkapazität der Unionsflotte;

d)sozioökonomische Daten über die Fischerei, um die sozioökonomische Leistung des Fischereisektors der Union bewerten zu können;

e)sozioökonomische Daten und Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Aquakultur, um die sozioökonomische Leistung und die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors der Union, einschließlich seiner Umweltauswirkungen, bewerten zu können;

f)sozioökonomische Daten über den Fischverarbeitungssektor, um die sozioökonomische Leistung dieses Sektors bewerten zu können.

(3)    Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden nur dann im Rahmen dieser Verordnung erhoben, wenn sie nicht im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union erhoben werden.

(4)    Bei der Erstellung des Verzeichnisses der in Absatz 1 Buchstabe b genannten vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen werden folgende Anforderungen berücksichtigt:

a)Informationsbedarf für die Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik;

b)Informationsbedarf aufgrund international vereinbarter Koordinierung und Harmonisierung;

c)Informationsbedarf zur Bewertung von Bewirtschaftungsplänen, einschließlich der Überwachung von Ökosystemvariablen;

d)Informationsbedarf für eine ausreichende Erfassung von Bestandsgebieten;

e)Vermeidung von Überschneidungen und

f)Vermeidung der Unterbrechung einer kontinuierlichen Datenerhebung.  

(5)Die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten wissenschaftlichen Forschungsreisen ist auf der Grundlage ihres relativen Anteils an der Befischung der Bestände festzulegen.

Abschnitt 2
Umsetzung des mehrjährigen Programms der Union durch die Mitgliedstaaten

Artikel 6

Nationale Arbeitspläne

(1)    Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines operationellen Programms gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufgestellt wird.

(2)    In den Arbeitsplänen der Mitgliedstaaten wird detailliert beschrieben,

a)wie oft die Daten erhoben werden;

b)aus welchen Quellen die Daten stammen, mit welchen Verfahren und Methoden die Daten erhoben und zu den Datensätzen verarbeitet werden, die den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden;

c)wie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle gewährleistet wird, um eine angemessene Datenqualität gemäß Artikel 13 sicherzustellen;

d)wie und wann die Daten benötigt werden;

e)welche internationalen und regionalen Kooperationsvereinbarungen, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung geschlossen wurden, und

f)wie die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.

(3)    Bei der Erstellung seines Arbeitsplans stimmt jeder Mitgliedstaat seine Anstrengungen mit anderen Mitgliedstaaten ab, insbesondere im selben Meeresgebiet, um eine ausreichende und wirksame Erfassung zu gewährleisten und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden.

(4)    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Arbeitsplan mit den geltenden gemeinsamen Empfehlungen der regionalen Koordinierungsgruppen im Einklang steht, wenn diese gemeinsamen Empfehlungen von der Kommission in Form eines regionalen Arbeitsplans gemäß Artikel 8 angenommen wurden.

Artikel 7

Nationale Ansprechpartner

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner und teilt diesen der Kommission mit. Der nationale Ansprechpartner dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bei der Erstellung und Umsetzung der Arbeitspläne.

(2)Der nationale Ansprechpartner nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

a)Er koordiniert die Erstellung des in Artikel 10 genannten jährlichen Berichts;

b)er sorgt für die Informationsübermittlung innerhalb des Mitgliedstaats und

c)er stellt sicher, dass die jeweiligen Sachverständigen an den von der Kommission organisierten Sitzungen teilnehmen und in den betreffenden regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 8 mitwirken.

(3)Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen an der Erstellung des Arbeitsplans beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung dieser Arbeiten verantwortlich.

Artikel 8

Koordination und Zusammenarbeit

(1)    Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihrer Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in demselben Meeresgebiet unterstehen. Zu diesem Zweck richten die betreffenden Mitgliedstaaten in jedem Meeresgebiet eine regionale Koordinierungsgruppe ein.

(2)    Die regionalen Koordinierungsgruppen setzen sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und den betreffenden Endnutzern der Daten zusammen.

(3)    Die regionalen Koordinierungsgruppen erstellen und beschließen eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeiten.

(4)    Die regionalen Koordinierungsgruppen stimmen sich untereinander und mit der Kommission ab, wenn mehrere Gebiete betroffen sind.

(5)    Die regionalen Koordinierungsgruppen können gemeinsame Empfehlungen in Form eines Entwurfs eines regionalen Arbeitsplans aufstellen, in dem die Verfahren und Methoden sowie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 4 und regional abgestimmte Beprobungsstrategien enthalten sind. Dabei berücksichtigen die regionalen Koordinierungsgruppen gegebenenfalls die Stellungnahme des STECF. Die Empfehlungen werden der Kommission vorgelegt, die prüft, ob der Entwurf der gemeinsamen Empfehlungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und dem mehrjährigen Programm der Union vereinbar ist, und den regionalen Arbeitsplan im Wege von Durchführungsrechtsakten annimmt.

(6)    Wird ein regionaler Arbeitsplan von der Kommission angenommen, so ersetzt er die entsprechenden Teile der von den einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellten Arbeitspläne. Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Arbeitspläne entsprechend.

(7)    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne zur Vorlage und Annahme regionaler Arbeitspläne gemäß Absatz 5 festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ê 199/2008 (angepasst)

Artikel 69

Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ

(1) Der STECF bewertet:

a) die Übereinstimmung der nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 46 und 58 und

b) die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ zu erhebenden Ö erhobenen Õ Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden.

(2) Ergibt sich aus der vom STECF durchgeführten Bewertung gemäß Absatz 1, dass ein nationales Programm Ö Arbeitsplan Õ den Bestimmungen der Artikel 46 und 58 nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Verfahren und Methoden nicht gewährleistet ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt Änderungen an dem betreffenden Programm Ö Arbeitsplan Õ vor. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin ein überarbeitetes nationales Programm Ö einen überarbeiteten Arbeitsplan Õ.

(3) Die Kommission genehmigt die nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ und die gemäß Artikel 85 Absatz 2 daran vorgenommenen Änderungen auf der Grundlage der Bewertung des STECF und der Kostenevaluierung ihrer Dienststellen.

Artikel 710

Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ vor. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege; Stichtag, Ö Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Õ Format und Adresse für die Übermittlung Ö Zeitpläne zur Vorlage und Annahme jährlicher Berichte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte Õ werden von der Kommission nach dem Ö in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen Õ Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt.

(2) Der STECF bewertet:

a) die Durchführung der von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 genehmigten nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ und

b) die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.

(3) Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ auf der Grundlage:

a) der vom STECF vorgenommenen Bewertung;

b) der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien. sowie

c) der von ihren Dienststellen durchgeführten Kostenevaluierung.

ê 199/2008

Artikel 8

Finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft

(1) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme erfolgt gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2006.

(2) Die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Basisdaten beziehen sich nur auf die Teile der nationalen Programme der Mitgliedstaaten, die der Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms dienen.

(3) Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die nationalen Programme wird nur gewährt, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vollständig eingehalten werden.

(4) Die Kommission kann, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft aussetzen und/oder zurückfordern, wenn

a) sich aus der Bewertung gemäß Artikel 7 ergibt, dass die Durchführung eines nationalen Programms nicht im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie erfolgt ist, oder

ê Berichtigung, ABl. L 96 vom 16.4.2010, S. 8

b) sich bei der Konsultation gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b zeigt, dass die Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten nicht den Vorschriften von Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 1 genügt, oder

ê 199/2008

c) die Kontrolle der Datenqualität und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 entsprechen.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 kann die Kommission ferner, nachdem sie den betreffenden Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft kürzen, wenn

a) ein nationales Programm der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegenden Termin übermittelt wurde;

b) ein Bericht der Kommission nicht bis zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 1 festzulegenden Termin übermittelt wurde;

c) von einem Endnutzer offiziell angeforderte Daten nicht entsprechend Artikel 20 Absätze 2 und 3 geliefert werden oder die Datenqualitätskontrolle und die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 17 entsprechen.

(6) Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß den Absätzen 4 und 5 muss in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichterfüllung bestehender Auflagen stehen. Die Kürzung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Absatz 5 wird zeitlich gestaffelt; sie darf 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms nicht übersteigen.

(7) Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 6 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT 23

Anforderungen an die Datenerhebung

Artikel 9

Beprobungsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen mehrjährige nationale Beprobungsprogramme.

(2) Die mehrjährigen nationalen Beprobungsprogramme umfassen insbesondere:

a) einen Beprobungsplan für die flotten-/fischereibezogene Erhebung biologischer Daten, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sportfischerei;

b) einen Beprobungsplan für die Erhebung von Ökosystemdaten, anhand deren sich die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem bewerten lassen, und die zur Überwachung des Zustands des Meeresökosystems beitragen;

c einen Beprobungsplan für die Erhebung von sozioökonomischen Daten, anhand deren sich die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors beurteilen und seine Leistungsentwicklung analysieren lässt sowie Folgenabschätzungen für durchgeführte oder vorgeschlagene Maßnahmen vorgenommen werden können.

(3) Die Protokolle und Methoden zur Erstellung nationaler Beprobungsprogramme werden durch die Mitgliedstaaten vorgegeben und sollten möglichst

a) über die Laufzeit unverändert bleiben;

b) regional vereinheitlicht werden;

c) den Qualitätsnormen entsprechen, die von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, oder von einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien aufgestellt wurden.

(4) Falls erforderlich, werden Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten regelmäßig eingeschätzt.

ê 199/2008 (angepasst)

Artikel 1011

Zugang zu den Beprobungsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beprobungspersonal, das von den mit der Durchführung des nationalen Programms beauftragten Stellen benannt wird, Ö die Datenerfasser Õ zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang Ö zu allen Fängen, Schiffen und anderen Beprobungsstellen, Unternehmensregistern und sonstigen erforderlichen Daten erhalten Õ erhält.

a) zu allen Orten, an denen Anlandungen sowie gegebenenfalls Umladungen auf andere Schiffe und Weitertransporte zu Aquakulturanlagen stattfinden;

b) zu Schiffs- und Unternehmensregistern, die von den für die Erhebung wirtschaftlicher Daten zuständigen öffentlichen Stellen geführt werden;

c) zu wirtschaftlichen Daten von im Fischereisektor tätigen Unternehmen.

Artikel 11

Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See

(1) Sofern dies für die Erhebung von Daten im Rahmen der nationalen Programme erforderlich ist, werden von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See geplant und durchgeführt.

(2) Die Aufgabenstellung für die Beobachtung auf See wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(32) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Ö Union Õ gestatten die Einschiffung des im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonals, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle ernannt wird Ö von wissenschaftlichen Beobachtern Õ und unterstützen es Ö sie unbeschadet internationaler Verpflichtungen Õ bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord.

ò neu

(3)    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu folgenden Punkten erlassen:

a)die Beprobungsstellen und Daten, zu denen die Mitgliedstaaten den Datenerfassern gemäß Absatz 1 Zugang gewähren müssen;

b)die Bedingungen, unter denen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union verpflichtet sind, die Einschiffung von wissenschaftlichen Beobachtern gemäß Absatz 2 zu gestatten, sowie alternative Methoden zur Datenerhebung und Vorschriften für die Mitgliedstaaten, diese Bedingungen und Methoden zu überwachen und darüber zu berichten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ê 199/2008 (angepasst)

(4) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können dem im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten Beprobungspersonal den Aufenthalt an Bord nur aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verweigern. In solchen Fällen führt die Besatzung des Fischereifahrzeugs ein Selbstbeprobungsprogramm zur Datenerhebung durch, das von der für die Durchführung des nationalen Programms zuständigen Stelle geplant und überwacht wird.

Artikel 12

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See

(1) Die Mitgliedstaaten führen auf See wissenschaftliche Forschungsreisen durch, um Größe und Verteilung der Bestände unabhängig von den Daten aus der gewerblichen Fischerei zu beurteilen und die Umweltfolgen der Fangtätigkeit einzuschätzen.

(2) Das Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommen.

KAPITEL III

Abschnitt 4
Verwaltung der Daten

Artikel 1312

Aufbewahrung der Daten

Die Mitgliedstaaten

a) stellen sicher, dass im Rahmen der nationalen Programme Ö von Arbeitsplänen Õ erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken aufbewahrt werden und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;

b) stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen nationaler Programme Ö von Arbeitsplänen Õ erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;

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c) treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

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Artikel 1413

Datenqualitätskontrolle und Validierung

(1) Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen der nationalen Programme Ö von Arbeitsplänen Õ erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer übermittelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a) die im Rahmen der nationalen Programme Ö von Arbeitsplänen Õ erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden;

b) detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen der nationalen Programme Ö von Arbeitsplänen Õ erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer validiert werden;

c) die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen, und dem STECF Ö und regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 8 Õ angenommen wurden.

KAPITEL IVIII

VERWENDUNG DER DATEN IM RAHMEN DER GFP GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK ERHOBENEN DATEN

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Artikel 15

Betroffene Daten

(1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf

a) Daten, die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 788/96, (EG) Nr. 2091/98, (EG) Nr. 104/2000, (EG) Nr. 2347/2002, (EG) Nr. 1954/2003, (EG) Nr. 2244/2003, (EG) Nr. 26/2004, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 1966/2006 und (EG) Nr. 1100/2007 erhoben werden;

b) folgende im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobene Daten:

i) Daten über die Tätigkeit von Schiffen auf der Grundlage von Informationen der satellitengestützten Schiffsüberwachung oder anderer Überwachungssysteme, die dem vorgeschriebenen Format entsprechen;

ii) Daten, die eine zuverlässige Schätzung der Gesamtfänge je Bestand auf der Grundlage vereinbarter regionaler Fischereiarten und Flottensegmente, geografischer Gebiete und Fangzeiten erlauben, einschließlich Rückwürfen, sowie gegebenenfalls Daten über Fänge in der Freizeitfischerei;

iii) alle biologischen Daten, die zur Beurteilung des Zustands befischter Bestände erforderlich sind;

iv) Ökosystemdaten zur Einschätzung der Folgen der Fangtätigkeit auf das Meeresökosystem;

v) sozioökonomische Daten des Fischereisektors.

(2) Die Mitgliedstaaten vermeiden Doppelarbeit bei der Datenerhebung gemäß Absatz 1.

Artikel 1614

Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 1312 Buchstabe a erhält, um prüfen zu können, ob sie Primärdaten – mit Ausnahme sozioökonomischer Primärdaten – enthalten, die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 64 Absatz 1 erhoben wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 1312 Buchstabe b erhält, um die sozioökonomischen Primärdaten zu prüfen, die im Einklang mit Artikel 64 Absatz 1 erhoben wurden.

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(3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Ö Union Õ schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Kommission einen effektiven und ungehinderten Zugriff auf ihre nationalen elektronischen Datenbanken gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen von Erhebungen zu Forschungszwecken auf See gewonnenen Primärdaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Ö Union Õ und der Mitgliedstaaten an internationale wissenschaftliche Organisationen und einschlägige wissenschaftliche Gremien regionaler Fischereiorganisationen übermittelt werden.

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Artikel 1715

Verarbeitung von Primärdaten

(1) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Primärdaten zu Datensätzen detaillierter bzw. aggregierter Daten unter Beachtung

a) gegebenenfalls vorhandener einschlägiger internationaler Normen;

b) gegebenenfalls vorhandener auf internationaler oder regionaler Ebene vereinbarter Protokolle.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Verarbeitung der angeforderten Daten sowie ihrer statistischen Merkmale.

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Artikel 18

Bereitstellung detaillierter und aggregierter Daten

(1) Die Mitgliedstaaten liefern den Endnutzern detaillierte und aggregierte Daten im Hinblick auf wissenschaftliche Analysen

a) als Grundlage für Empfehlungen zur Bestandsbewirtschaftung, auch von Regionalbeiräten;

b) im Interesse einer öffentlichen Diskussion und der Mitwirkung von Interessengruppen an der Politikgestaltung;

c) für wissenschaftliche Veröffentlichungen.

(2) Zur Gewährleistung der Anonymität können die Mitgliedstaaten es wenn nötig ablehnen, den Endnutzern die Tätigkeit von Schiffen betreffende Daten, die auf durch Schiffsüberwachung via Satellit gewonnenen Informationen basieren, für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecke zu liefern.

Artikel 19

Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln detaillierte und aggregierte Daten in einem sicheren elektronischen Format.

Artikel 20

Verfahren zur Übermittlung detaillierter und aggregierter Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien nach Maßgabe der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten alle regelmäßig vorzulegenden einschlägigen detaillierten und aggregierten Daten rechtzeitig zugeleitet werden.

(2) Werden detaillierte und aggregierte Daten für besondere wissenschaftliche Analysen angefordert, so gewährleisten die Mitgliedstaaten den Endnutzern die Bereitstellung von Daten

a) für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a binnen einem Monat nach Eingang der Datenanforderung,

b) für die Zwecke gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung.

(3) Bei Anforderung von detaillierten und aggregierten Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

a) können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenlieferanten die Übertragung der Daten an die Endnutzer für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung zurückhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Endnutzer und die Kommission von derartigen Entscheidungen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung dieses Zeitraums genehmigen;

b) stellen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Frist von drei Jahren bereits verstrichen ist, sicher, dass den Endnutzern die Daten binnen zwei Monaten nach Eingang der Datenanforderung bereitgestellt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die Übermittlung relevanter detaillierter und aggregierter Daten nur dann ablehnen,

a) wenn aus diesen Daten auf die Identität natürlicher Personen und/oder juristischer Einheiten geschlossen werden könnte; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat Alternativen vorschlagen, um den Bedürfnissen des Endnutzers gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten;

b) soweit es die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Fälle betrifft;

c) wenn die gleichen Daten bereits in anderer Form oder in einem anderen Format zur Verfügung stehen, die/das für Endnutzer leicht zugänglich ist.

(5) Werden von anderen Endnutzern als einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien andere Daten angefordert als die Daten, die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien bereits geliefert wurden, so können die Mitgliedstaaten diesen Endnutzern die tatsächlichen Kosten der Datenextraktion sowie, falls angefordert, der Aggregation dieser Daten vor ihrer Übermittlung in Rechnung stellen.

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Artikel 16

Verfahren zur Gewährleistung der Verfügbarkeit detaillierter und aggregierter Daten

(1)    Die Mitgliedstaaten richten geeignete Verfahren und elektronische Technologien ein, um eine wirksame Anwendung des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten, und unterlassen jede unnötige Einschränkung einer möglichst umfassenden Verbreitung detaillierter und aggregierter Daten.

(2)    Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Schutzmechanismen, wenn Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Festlegung geeigneter Schutzmechanismen für den Umgang mit solchen Daten zu erlassen.

(3)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass relevante detaillierte und aggregierte Daten innerhalb eines Monats nach Eingang der Datenanfrage aktualisiert und den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden. Werden Anträge von anderen interessierten Parteien gestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Daten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Datenanfrage aktualisiert und zur Verfügung gestellt werden.

(4)    Werden detaillierte Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen angefordert, können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen von Datenerfassern fordern, dass die Daten frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, auf den sie sich beziehen, veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Endnutzer und die Kommission über jeden solchen Beschluss und über die Gründe dafür.

Artikel 17

Kompatible Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme

(1)    Um Kosten zu senken und Endnutzern sowie anderen interessierten Parteien den Datenzugang zu erleichtern, arbeiten die Mitgliedstaaten, die Kommission, wissenschaftliche Beratungsgremien und alle betroffenen Endnutzer unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammen. Durch diese Systeme soll auch die Weitergabe von Informationen an andere interessierte Parteien erleichtert werden. Regionale Arbeitspläne gemäß Artikel 8 Absatz 6 können als Grundlage für eine Verständigung auf solche Systeme dienen.

(2)    Falls erforderlich, werden Schutzmechanismen eingerichtet, wenn die in Absatz 1 angeführten Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Festlegung geeigneter Schutzmechanismen für den Umgang mit solchen Daten zu erlassen.

(3)    Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Verfahren, Formate, Codes und Zeitpläne zu erlassen, die genutzt werden, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 2118

Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung

(1) Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Ö 16 Absatz 4 Õ ab, so kann der Endnutzer die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.

(2) Versäumt es der Mitgliedstaat, diese Daten in der Frist gemäß Absatz 1 zu übermitteln, so findet Artikel 8 Absätze 5 und 6 Anwendung.

Artikel 2219

Pflichten der Endnutzer Ö Datennutzer Õ

(1) Die Datenendnutzer

a) verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrer Anfrage Ö ihrem Auskunftsersuchen Õ genannten Zweck gemäß Artikel 18 Ö 16 Õ;

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b) geben die Datenquellen ordnungsgemäß an;

c) sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten;

d) unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme;

e) geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten;

f) geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter;

g) verkaufen die Daten nicht an Dritte.

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(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer Ö Datennutzer Õ ihre Pflichten nicht einhalten.

(3) Kommt ein Endnutzer Ö Datennutzer Õ einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesem Endnutzer Ö Datennutzer Õ nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.

KAPITEL VIV

UNTERSTÜTZUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERATUNG

Artikel 2320

Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Sachverständigen an den einschlägigen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft Ö Union Õ als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien teilnehmen.

Artikel 2421

Koordination und Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Ö Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und dadurch eine größere Õ Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, sowie die Ö der Õ Qualität der Arbeitsprogramme und Ö der Õ Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft Ö Union Õ als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien weiter zu verbessern Ö zu ermöglichen Õ.

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(2) Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.

KAPITEL VIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Artikel 25

Durchführungsmaßnahmen

Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Artikel 2622

Überwachung

1. Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der nationalen Programme Ö Arbeitspläne Õ in dem gemäß Artikel 3047 der Verordnung (EGEU) Nr. 2371/20021380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturausschuss (nachstehend im Folgenden der „Ausschuss“ genannt).

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(2) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und das Funktionieren dieser Verordnung vor.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)    Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 4, 16 und 17 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)    Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 16 und 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 16 und 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

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Artikel 2724

AusschussÖ verfahren Õ

(1) Ö Bei der Durchführung dieser Verordnung wird Õ Ddie Kommission wird von dem Ausschuss Ö gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 eingesetzten Fischerei- und Aquakulturausschuss Õ unterstützt. Ö Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Õ.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Ö gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Õ.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 2825

Aufhebung

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 Ö 199/2008 Õ wird zum 1. Januar 2009 Ö […..] Õ aufgehoben. Für nationale Programme, die vor dem 31. Dezember 2008 Ö Inkrafttreten dieser Verordnung Õ genehmigt wurden, bleiben die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin gültig.

2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 2926

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1) Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind.
(2) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik.
(3) COM(2014) 910 final.
(4)

   Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5) Anhang I des Vermerks 10629/13 des Generalsekretariats des Rates vom 11. Juni 2013 an den Ausschuss der Ständigen Vertreter.
(6) Auch in einem vom Europäischen Parlament 2013 veröffentlichten Bericht empfohlen: http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2013/495865/IPOL-PECH_ET(2013)495865_EN.pdf .
(7) Endnutzer sind gemäß Definition Stellen, die aus Gründen der Forschung oder des Managements an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor interessiert sind.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006.
(9) Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates. Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates. Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung).Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung).Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung).Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung).
(10) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0056  
(11) INSPIRE, Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(12) Internationaler Rat für Meeresforschung.
(13) Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer.
(14) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
(15) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=COM:2014:254:REV1&from=DE . In dieser Mitteilung werden Lücken beim Wissen über die Meere als eines der Probleme benannt, die Innovation in der blauen Wirtschaft gegenwärtig verhindern.
(16) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds. Die von den Mitgliedstaaten entsprechend der DCF vorzunehmende Datenerhebung wird nun im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit 80 % kofinanziert – gegenüber 50 % im Zeitraum 2007–2013. Für den Zeitraum 2014–2020 stehen hierfür 520 Mio. EUR zur Verfügung, d. h. dass für die Datenerhebung mehr Mittel verfügbar sind, da sich der Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben (EU und Mitgliedstaaten) auf 650 Mio. EUR für einen Zeitraum von sieben Jahren belaufen wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten wird von rund 30 Mio. EUR auf 18,5 Mio. EUR jährlich erheblich gesenkt.
(17) Hier muss sichergestellt werden, dass die Erfordernisse im Rahmen dieses Vorschlags und der Vorschlag für eine Regelung für den Tiefseezugang, der derzeit vom Europäischen Parlament und dem Rat diskutiert wird, hinsichtlich der Bestimmungen über die Datenerhebung gemäß Artikel 19 und Anhang II ( http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2012:0371:FIN:DE:PDF ) aufeinander abgestimmt werden.
(18) Die Koordinierung auf EU-Ebene erfolgt in Form einer EU-Sachverständigengruppe für die Datenerhebung, die unter anderem für die Aufgaben zuständig sein wird, die derzeit von der Planungsgruppe zu Wirtschaftsfragen wahrgenommen werden.
(19) Es gilt zu beachten, dass wissenschaftliche Gutachten nicht nur Gutachten zur Erhaltung von Fischbeständen, sondern auch zu ökosystembasierten Fischereien und Umweltverträglichkeitsprüfungen umfassen.
(20) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).
(21) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).  
(22) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(23) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(24) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.
(25) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
(26) ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(27) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.
(28) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).
(29) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).
(30) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
(31) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
(32) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).
(33) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12. Berichtigte Fassung im ABl. L 185 vom 24.5.2004, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).
(34) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1.
(35) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S.1. Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 3.
(36) ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.
(37) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(38) Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1).
(39) Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).
(40) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(41) Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).
(42) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(43) Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).
(44) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(45) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(46) Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).
(47) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABL. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(48) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(49) Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).
(50) Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).
(51) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(52) Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aal (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).
(53) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
(54) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006  (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(55) Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2007 (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).
(56) Verordnung (EU) Nr. 717/2010 der Kommission vom 6. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABL. L 210 vom 11.8.2010, S. 24).
(57) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
(58) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(59) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABL. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(60) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(61) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(62) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(63) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(64) ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.
(65) ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18.
(66) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 91).
(67) ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17. Geändert durch den Beschluss 2007/409/EG (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 68).
(68) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(69) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(70) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(71) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

Brüssel, den 18.6.2015

COM(2015) 294 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Neufassung)

{SWD(2015) 118 final}


ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung der Ö Union Õ für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Neufassung)

ê 199/2008 (angepasst)

ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000

Verordnung (EG) Nr. 199/2008

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3, 4, 5

Artikel 4

Artikel 15

Artikel 5

Artikel 3, 25

Artikel 6

Artikel 4, 8

Artikel 7

Artikel 13, 18

Artikel 8

Artikel 25, 26

Artikel 9

Artikel 27

Artikel 10

Artikel 26

Artikel 11

Artikel 29

ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 199/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

-

Artikel 1 Absatz 2

-

-

Artikel 1 Absatz 1

-

Artikel 1 Absatz 2

-

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

-

Artikel 2

Artikel 2 Buchstaben a bis i

Artikel 3 Buchstaben a bis i

Artikel 2 Buchstabe j

-

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 3 Buchstabe j

Artikel 3

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 8

-

Artikel 4

-

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 8

-

Artikel 9

-

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

-

Artikel 11 Absatz 2

-

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 4

-

-

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 12

Artikel 5 Absätze 4 und 5

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 15

-

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

-

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 24

Artikel 21

Artikel 25

-

Artikel 26

Artikel 22 Absatz 1

-

Artikel 22 Absatz 2

-

Artikel 23

Artikel 27 Absätze 1 und 2

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 27 Absatz 3

-

Artikel 28

Artikel 25

Artikel 29

Artikel 26

Anhang

-

-

Anhang