Brüssel, den 29.5.2015

COM(2015) 231 final

2015/0118(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

Mit einem am 23. Dezember 2014 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Polen eine Ermächtigung, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin eine Steuerbefreiung zu gewähren. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Februar 2015 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

Allgemeiner Kontext

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der MwSt-Richtlinie kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

Im Jahr 2009 beantragte Polen eine Ausnahmeregelung, die die Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen vereinfachen und die Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung erleichtern sollte. Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 2 ermächtigte der Rat Polen, bis zum 31. Dezember 2012 Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Mit dem Beschluss 2012/769/EU des Rates 3 wurde die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Anwendung dieser Maßnahme ist den Steuerpflichtigen freigestellt. Polen hat nun eine Verlängerung dieser Maßnahme beantragt.

Aus den von Polen übermittelten Informationen geht hervor, dass infolge der Anwendung der Maßnahme 103 617 Steuerpflichtige mit Umsätzen zwischen 10 000 und 30 000 EUR die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch genommen haben und dass dies im Jahr 2013 zu einer geschätzten Einbuße an staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,32 % geführt hat.

Es wird daher vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung für einen weiteren Zeitraum zu verlängern, und zwar bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie über die Jahresumsatzhöchstschwelle, bis zu der Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt.

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Maßnahme steht mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen in Einklang, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM (2008) 394 vom 25. Juni 2008) dargelegt wurden.

2.ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, für weitere drei Jahre eine Vereinfachungsmaßnahme beizubehalten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR nicht übersteigt, aufgehoben werden, und hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für mehr als 100 000 Steuerpflichtige gegenüber einer erwarteten Einbuße an Mehrwertsteuereinnahmen von lediglich 0,32 %.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ermächtigung Polens, weiterhin eine von der MwSt-Richtlinie abweichende Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen anzuwenden, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

In Anbetracht des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht diese Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.

Wahl der Instrumente

Vorgeschlagene Instrumente: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Polen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.FAKULTATIVE ANGABEN

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2015/0118 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 4 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates 5 wurde Polen ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(3)Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates 6 wurde die abweichende Maßnahme gemäß der Entscheidung 2009/790/EG des Rates bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

(4)Mit einem am 23. Dezember 2014 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Polen eine Ermächtigung für eine weitere Verlängerung der von Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Maßnahme, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Durch die Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(5)Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Februar 2015 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)Aus den von Polen übermittelten Informationen geht hervor, dass 103 617 Steuerpflichtige die Maßnahme genutzt haben und dass dies im Jahr 2013 zu einer geschätzten Einbuße an staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,32 % geführt hat.

(7)Da diese höhere Schwelle zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Polen ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden. Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union.

(8)Die Entscheidung 2009/790/EG in der durch den Beschluss 2012/769/EU geänderten Fassung sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG, geändert durch Artikel 1 des Beschlusses 2012/769/EU wird wie folgt geändert:

„Artikel 2

Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Bekanntgabe wirksam.

Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53.
(3) ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 27.
(4) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(5) Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53).
(6) Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 27).