Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Neuartige Lebensmittel) /* COM/2015/0167 final - 2015/0086 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Anhang II des EWR-Abkommens geändert werden, um
folgende Rechtsakte in das EWR-Abkommen aufzunehmen: (1)
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
neuartige Lebensmittelzutaten[1], (2)
Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom
20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der
Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen[2], (3)
Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli
1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf
Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger
Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der
Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates[3], (4)
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel[4],
mit deren Artikel 38 die Verordnung (EG) Nr. 258/97 geändert wird. Die EWR-/EFTA-Seite schlägt insbesondere eine
Anpassung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor. Die
vorgeschlagene Anpassung sieht für den Fall, dass die Kommission Genehmigungsentscheidungen
erlässt, vor, dass die EFTA-Staaten gleichzeitig und innerhalb von 30 Tagen
nach Erlass der Entscheidung der Kommission entsprechende Entscheidungen
erlassen. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher
entsprechend geändert werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der im Namen der Union zu
vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit
Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat
festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den
Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als
Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem
Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2015/0086 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II
(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
(Neuartige Lebensmittel) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[5], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[6]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Anhang II des EWR-Abkommens beschließen. (3) Anhang II des EWR-Abkommens
enthält Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen,
Prüfung und Zertifizierung. (4) Die Verordnung (EG) Nr.
258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates[7]
ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Verordnung (EG)
Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001[8] ist in das EWR-Abkommen
aufzunehmen. (6) Die Empfehlung 97/618/EG der
Kommission vom 29. Juli 1997[9]
ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Die Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September
2003[10],
mit deren Artikel 38 die Verordnung (EG) Nr. 258/97 geändert wird, ist in das
EWR-Abkommen aufzunehmen. (8) Anhang II des EWR-Abkommens
sollte daher entsprechend geändert werden. (9) Daher sollte der von der
Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem
beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des
EWR Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf
eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. [2] ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17. [3] ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1. [4] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. [5] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [6] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [7] Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1). [8] Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom
20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information
der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (ABl.
L 253 vom 21.9.2001, S. 17). [9] Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu
den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf
Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger
Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der
Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1). [10] Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1). ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung)
des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten[1]
ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit
Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit
und zum Schutz der übermittelten Informationen[2]
ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3)
Die Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen
Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des
Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten
erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die
Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates[3]
ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch
veränderte Lebensmittel und Futtermittel[4],
mit deren Artikel 38 die Verordnung (EG) Nr. 258/97 geändert wird, ist in das
Abkommen aufzunehmen. (5)
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche
Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des
EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für
Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher
nicht für Liechtenstein. (6)
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher
entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird
wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 97 (Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes
angefügt: „98. 31997 R 0258: Verordnung (EG) Nr.
258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über
neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom
14.2.1997, S. 1), geändert durch –
32003 R 1829:
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1), –
32008 R 1332:
Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7). Die Verordnung gilt für
die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 7 gilt mit folgender Anpassung: ,Wenn
die Kommission
Genehmigungsentscheidungen erlässt, erlassen die EFTA-Staaten gleichzeitig und
innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung der Kommission entsprechende
Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und
veröffentlicht regelmäßig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage
des Amtsblattes. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil VII des
Abkommens sinngemäß.ʻ 99. 32001 R 1852: Verordnung (EG)
Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit
Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des
Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit
und zum Schutz der übermittelten Informationen (ABl. L 253 vom 21.9.2001,
S. 17).“ 2. Unter der Rubrik „RECHTSAKTE,
DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG
TRAGEN MÜSSEN“ wird nach Nummer 16 (Empfehlung 2013/647/EU der
Kommission) folgende Nummer angefügt: „17. 31997 H 0618: Empfehlung 97/618/EG
der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur
Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger
Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen
sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 253 vom
16.9.1997, S. 1).“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 258/97,
(EG) Nr. 1852/2001 und (EG) Nr. 1829/2003 sowie der Empfehlung 97/618/EG in
isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes
der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am [...]
in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach
Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen*. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Vorsitzende
[…]
Die
Sekretäre
des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[…] [1] ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. [2] ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17. [3] ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1. [4] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. * [Ein
Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das
Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]