52015PC0167

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Neuartige Lebensmittel) /* COM/2015/0167 final - 2015/0086 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Anhang II des EWR-Abkommens geändert werden, um folgende Rechtsakte in das EWR-Abkommen aufzunehmen:

(1) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten[1],

(2) Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen[2],

(3) Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates[3],

(4) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[4], mit deren Artikel 38 die Verordnung (EG) Nr. 258/97 geändert wird.

Die EWR-/EFTA-Seite schlägt insbesondere eine Anpassung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor. Die vorgeschlagene Anpassung sieht für den Fall, dass die Kommission Genehmigungsentscheidungen erlässt, vor, dass die EFTA-Staaten gleichzeitig und innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung der Kommission entsprechende Entscheidungen erlassen.

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2015/0086 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Neuartige Lebensmittel)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[5], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[6] (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens beschließen.

(3)       Anhang II des EWR-Abkommens enthält Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

(4)       Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)       Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001[8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)       Die Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997[9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)       Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003[10], mit deren Artikel 38 die Verordnung (EG) Nr. 258/97 geändert wird, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)       Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)       Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

[2]               ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17.

[3]               ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1.

[4]               ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

[5]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[6]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[7]               Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

[8]               Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17).

[9]               Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1).

[10]             Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

ANHANG BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten[1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen[2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3) Die Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[4], mit deren Artikel 38 die Verordnung (EG) Nr. 258/97 geändert wird, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5) Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6) Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.           Nach Nummer 97 (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„98.   31997 R 0258: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1), geändert durch

– 32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),

– 32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Artikel 7 gilt mit folgender Anpassung:

,Wenn die Kommission Genehmigungsentscheidungen erlässt, erlassen die EFTA-Staaten gleichzeitig und innerhalb von 30 Tagen nach Erlass der Entscheidung der Kommission entsprechende Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmäßig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblattes.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil VII des Abkommens sinngemäß.ʻ

99.    32001 R 1852: Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17).“

2.           Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird nach Nummer 16 (Empfehlung 2013/647/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„17.   31997 H 0618: Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 258/97, (EG) Nr. 1852/2001 und (EG) Nr. 1829/2003 sowie der Empfehlung 97/618/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen*.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

                                                                       Der Vorsitzende                                                                        […]

                                                                                                                                                                                                                     Die Sekretäre                                                                        des Gemeinsamen EWR-Ausschusses                                                                        […]

[1]               ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

[2]               ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17.

[3]               ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1.

[4]               ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

* [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]