52015PC0155

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits /* COM/2015/0155 final - 2015/0080 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft die Überführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken, das im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien vorgesehen ist, in das EU-Recht.

Allgemeiner Kontext

Das Assoziierungsabkommen mit Georgien enthält ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken, nach dem die Wiedereinführung eines Meistbegünstigungszollsatzes möglich ist, falls die Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Georgien einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, ohne dass eine stichhaltige Erläuterung für ihren genauen Ursprung vorgelegt wird.

Damit das Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken durchgeführt werden kann, muss das erforderliche Instrument mittels einer Durchführungsverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates in die Rechtsvorschriften der EU aufgenommen werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Dieser Vorschlag für eine Durchführungsverordnung leitet sich unmittelbar aus dem Wortlaut des mit Georgien ausgehandelten Abkommens ab. Daher ist weder eine gesonderte Anhörung interessierter Kreise noch eine Folgenabschätzung erforderlich.

3.           Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die als Vorschlag beigefügte Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Rechtsinstrument, um das bereits in dem mit Georgien geschlossenen Abkommen vorhandene Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken durchzuführen.

Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

2015/0080 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und Georgien.

(2)       Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits[2] (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewendet.

(3)       Sind Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen im Abkommen enthalten, müssen für sie Modalitäten für ihre wirksame Anwendung festgelegt werden.

(4)       Erreichen die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse die festgesetzten jährlichen Einfuhrmengen, sollte es möglich sein, die Präferenzzölle für höchstens sechs Monate auszusetzen. 

(5)       Aus Gründen der Transparenz sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Abkommens und des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken vorlegen.

(6)       Die Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels der abkommensseitig vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung von Zollpräferenzen erfordert einheitliche Bedingungen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] ausgeübt werden.

(7)       Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden, da diese Rechtsakte bei Erreichen des einschlägigen Schwellenwerts für die in Anhang II-C des Abkommens aufgeführten Erzeugniskategorien schnell umgesetzt werden müssen und da sie nur für sehr kurze Zeit gelten.

(8)       Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren sollte die Kommission in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit Durchführungsrechtsakte mit sofortiger Gültigkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Präferenzzölle nach dem abkommensseitig vorgesehenen Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken erlassen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.           Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits festgesetzt.

2.           Diese Verordnung gilt für Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien.

Artikel 2

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

1.           Für die Einfuhren der Erzeugnisse des Anhangs II-C des Abkommens, die dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 27 des Abkommens unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der Einfuhrmenge einer oder mehrerer Erzeugniskategorien, welche die in Anhang II-C des Abkommens festgesetzte Menge in einem am 1. Januar beginnenden gegebenen Jahres erreicht haben, erlässt die Kommission im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt mit sofortiger Gültigkeit, falls ihr von Georgien keine stichhaltige Erläuterung vorgelegt wird. Die Kommission kann beschließen, den für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

2.           Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des diesbezüglichen Beschlusses. Vor Ablauf dieses Sechsmonatszeitraums und in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls kann die Kommission im Sinne des Artikels 4 zweiter Absatz einen Durchführungsrechtsakt mit sofortiger Gültigkeit zur Aufhebung der vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls erlassen, sofern sie überzeugt ist, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.

Artikel 3

Bericht

1.           Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung, Durchführung und Einhaltung der Verpflichtungen nach Titel IV des Abkommens und nach dieser Verordnung vor.

2.           Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Georgien dar.

3.           Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

4.           Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

Artikel 4

Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von dem mit Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse von dem mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014[4] eingesetzten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Einfuhren aus Georgien ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]              

[2]               Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4).

[3]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

[4]               Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2009, S. 1).