Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits /* COM/2015/0155 final - 2015/0080 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Überführung des
Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken, das im Assoziierungsabkommen
zwischen der EU und Georgien vorgesehen ist, in das EU-Recht. Allgemeiner Kontext Das Assoziierungsabkommen mit Georgien enthält
ein Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken, nach dem die
Wiedereinführung eines Meistbegünstigungszollsatzes möglich ist, falls die
Einfuhren bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Georgien einen bestimmten
Schwellenwert überschreiten, ohne dass eine stichhaltige Erläuterung für ihren
genauen Ursprung vorgelegt wird. Damit das Verfahren zur Bekämpfung von
Umgehungspraktiken durchgeführt werden kann, muss das erforderliche Instrument
mittels einer Durchführungsverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
in die Rechtsvorschriften der EU aufgenommen werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Dieser Vorschlag für eine Durchführungsverordnung
leitet sich unmittelbar aus dem Wortlaut des mit Georgien ausgehandelten
Abkommens ab. Daher ist weder eine gesonderte Anhörung interessierter Kreise
noch eine Folgenabschätzung erforderlich. 3. Rechtliche Aspekte Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Die als Vorschlag beigefügte Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates ist das Rechtsinstrument, um das bereits
in dem mit Georgien geschlossenen Abkommen vorhandene Verfahren zur Bekämpfung
von Umgehungspraktiken durchzuführen. Rechtsgrundlage Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2015/0080 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Durchführung des Verfahrens zur
Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der
Zollpräferenzen nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. Mai 2010
ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien
über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und Georgien. (2) Diese Verhandlungen sind
nunmehr abgeschlossen, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Georgien andererseits[2]
(im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und wird
seit dem 1. September 2014 vorläufig angewendet. (3) Sind Verfahren zur Bekämpfung
von Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen
im Abkommen enthalten, müssen für sie Modalitäten für ihre wirksame Anwendung
festgelegt werden. (4) Erreichen die Einfuhren
bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse die festgesetzten jährlichen Einfuhrmengen, sollte es
möglich sein, die Präferenzzölle für höchstens sechs Monate auszusetzen. (5) Aus Gründen der Transparenz
sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen
Bericht über die Durchführung des Abkommens und des Verfahrens zur Bekämpfung
von Umgehungspraktiken vorlegen. (6) Die Durchführung des
Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken mittels der abkommensseitig
vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung von Zollpräferenzen erfordert
einheitliche Bedingungen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die
Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] ausgeübt werden. (7) Beim Erlass von
Durchführungsrechtsakten sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen
werden, da diese Rechtsakte bei Erreichen des einschlägigen Schwellenwerts für
die in Anhang II-C des Abkommens aufgeführten Erzeugniskategorien schnell
umgesetzt werden müssen und da sie nur für sehr kurze Zeit gelten. (8) Zur Vermeidung negativer
Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren sollte die
Kommission in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit
Durchführungsrechtsakte mit sofortiger Gültigkeit zur vorübergehenden
Aussetzung der Präferenzzölle nach dem abkommensseitig vorgesehenen Verfahren
zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken erlassen – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1. Mit dieser Verordnung werden
Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens zur Bekämpfung von
Umgehungspraktiken mittels vorübergehender Aussetzung der Zollpräferenzen nach
Maßgabe des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien
andererseits festgesetzt. 2. Diese Verordnung gilt für
Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien. Artikel 2 Verfahren zur Bekämpfung von
Umgehungspraktiken bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen 1. Für die Einfuhren der
Erzeugnisse des Anhangs II-C des Abkommens, die dem Verfahren zur
Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 27 des Abkommens
unterliegen, gilt eine durchschnittliche Jahreseinfuhrmenge. In ordnungsgemäß
begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit bezüglich der Einfuhrmenge einer
oder mehrerer Erzeugniskategorien, welche die in Anhang II-C des Abkommens
festgesetzte Menge in einem am 1. Januar beginnenden gegebenen Jahres
erreicht haben, erlässt die Kommission im Sinne des Artikels 4
Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt mit sofortiger Gültigkeit, falls ihr
von Georgien keine stichhaltige Erläuterung vorgelegt wird. Die Kommission kann
beschließen, den für die betreffenden Erzeugnisse geltenden Präferenzzoll
vorübergehend auszusetzen, oder aber, dass eine solche Aussetzung nicht
angemessen ist. 2. Die vorübergehende Aussetzung
des Präferenzzolls gilt für höchstens sechs Monate ab dem Tag der
Veröffentlichung des diesbezüglichen Beschlusses. Vor Ablauf dieses
Sechsmonatszeitraums und in ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit bezüglich der vorübergehenden Aussetzung des Präferenzzolls kann
die Kommission im Sinne des Artikels 4 zweiter Absatz einen Durchführungsrechtsakt
mit sofortiger Gültigkeit zur Aufhebung der vorübergehende Aussetzung des
Präferenzzolls erlassen, sofern sie überzeugt ist, dass die Menge der Einfuhren
der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in
Anhang II-C festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung beim
Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für die betreffenden
Erzeugnisse zurückzuführen ist. Artikel 3 Bericht 1. Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung,
Durchführung und Einhaltung der Verpflichtungen nach Titel IV des
Abkommens und nach dieser Verordnung vor. 2. Der Bericht enthält darüber
hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des
Handels mit Georgien dar. 3. Das Europäische Parlament
kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt
hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen
zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. 4. Die Kommission veröffentlicht
ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen
Parlament und dem Rat vorgelegt hat. Artikel 4 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
mit Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und in
Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse von dem mit
Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014[4] eingesetzten Ausschuss
für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, unterstützt. Diese
Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in
Verbindung mit deren Artikel 4. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Einfuhren aus Georgien ab dem
Zeitpunkt der Anwendung des Abkommens. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] [2] Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014
über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über
die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014,
S. 4). [3] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [4] Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung
für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009
des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2009, S. 1).