Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Vorlage – im Namen der Europäischen Union – eines Vorschlags zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe /* COM/2015/0133 final - 2015/0066 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Das mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates[1] genehmigte Stockholmer
Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „das
Übereinkommen“ genannt) ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten. Ziel des
Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor
persistenten organischen Schadstoffen (im Folgenden „POP“ genannt) zu schützen.
Das Übereinkommen bietet einen auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Rahmen für
die Einstellung der Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von derzeit
23 prioritären POP, für ihre sichere Handhabung und Entsorgung sowie für
die Beseitigung oder Verringerung der Freisetzung bestimmter ungewollt
hergestellter POP. Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über
persistente organische Schadstoffe[2]
wurden die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus dem mit dem Beschluss
259/2004/EG des Rates[3]
genehmigten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische
Schadstoffe (im Folgenden „das Protokoll“ genannt) in EU-Recht umgesetzt. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des
Übereinkommens kann eine Vertragspartei dem Sekretariat einen Vorschlag zur
Aufnahme einer Chemikalie in die Anlagen A, B oder C unterbreiten,
der sodann vom Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im
Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“ genannt) nach Maßgabe von Artikel 8
Absätze 3 und 4 geprüft wird. Der Vorschlag muss die in Anlage D
angegebenen Informationen enthalten. Das Verfahren zur Annahme von Änderungen
der Anlagen wird durch Artikel 22 des Übereinkommens geregelt. Den vorliegenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge und gemäß den in
Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weisen
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze (PFOA-Salze) und potenzielle
PFOA-Vorläuferverbindungen, also Stoffe, die unter Umweltbedingungen zu PFOA
abgebaut werden können, Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe auf.
Nachstehend werden als „PFOA und ihre Verbindungen“ alle unter diesem Absatz
beschriebenen Formen bezeichnet. Eine vor kurzem im Auftrag der Europäischen
Kommission durchgeführte Marktanalyse[4]
ergab, dass 2010 lediglich ein Unternehmen in der Union Ammoniumpentadecafluoroctanoat
(APFO) herstellte. Dieses Unternehmen kündigte an, die Herstellung von APFO ab
August 2010 und das Inverkehrbringen ab November 2010 einzustellen. Aus der
Marktanalyse ging außerdem hervor, dass PFOA und APFO in der Union
hauptsächlich für die Herstellung von Fluorpolymeren und Fluorelastomeren[5] verwendet werden und
dass sie in diesem Stadium in die Umwelt gelangen. Nach der einvernehmlichen Zustimmung des
EU-Ausschusses der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[6] wurden PFOA und APFO am
20. Juni 2013 als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
identifiziert und in die EU-Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage
kommenden Stoffe[7]
aufgenommen. Die Identifizierung von PFOA und APFO als besonders
besorgniserregende Stoffe beruhte auf einem Informationsdossier[8], das Deutschland gemäß
Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgearbeitet hatte. Nach den
wissenschaftlichen Daten in diesem Dossier erfüllten PFOA und APFO die
Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe c der REACH-Verordnung
(fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1B) und insbesondere auch die Kriterien
nach Artikel 57 Buchstabe d der Verordnung (persistent,
bioakkumulierbar und toxisch). Im Oktober 2013 erhielten PFOA und APFO
in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[9] in der Fassung der
Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission[10] eine harmonisierte
Einstufung als krebserregende Stoffe der Kategorie 2, als
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1B und als spezifisch für
die Leber zielorgantoxische Stoffe (wiederholte Exposition) der
Kategorie 1 (STOT RE 1 liver). Nach dieser Einstufung ist es im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung der
Verordnung (EU) Nr. 317/2014[11]
seit dem 1. Januar 2015 in der Union verboten, PFOA und APFO als Stoffe
oder in Gemischen für die Abgabe an private Verbraucher in den Verkehr zu
bringen oder zu verwenden. Seither haben die zuständigen Behörden
Deutschlands und Norwegens gemeinsam ein Dossier gemäß Anhang XV der
REACH-Verordnung mit der Absicht erarbeitet, PFOA-Verbindungen für die Aufnahme
in das Beschränkungsverfahren nach der REACH-Verordnung vorzuschlagen. Das
Beschränkungsdossier[12]
wurde der ECHA am 17. Oktober 2014 vorgelegt und enthält den Vorschlag,
die Herstellung, die Verwendung und das Inverkehrbringen von PFOA-Verbindungen
in der Form von Stoffen als solchen oder als Bestandteile anderer Stoffe, von
Gemischen oder von Artikeln zu beschränken. Aufgrund ihrer hervorragenden technischen
Eigenschaften (wasser-, öl- und fettabweisend) werden PFOA-Verbindungen in
zahlreichen Verbraucherprodukten sowie in industriellen Anwendungen eingesetzt.
Durch diese Verwendungen werden PFOA, PFOA-Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen
breit dispersiv in die Umwelt freigesetzt. Allgemein wurden die PFOA-Quellen in
den USA, in Japan und in der Union erheblich verringert. Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass die Herstellung von Fluorpolymeren in Länder wie Russland und
China verlagert wird, in denen vermutlich weiterhin ein großer Teil
Fluorpolymere mithilfe von PFOA herstellt wird. Dies zeigt sich an
PFOA-haltigen Verbraucherprodukten, die häufig aus Drittländern in die Union
eingeführt werden. Der Weltmarkt für Fluorpolymere wächst stetig (weltweit
5-6 % jährlich). Nach den Schätzungen des anhand vorliegender
Informationen erstellten Dossiers werden derzeit jährlich 40 Tonnen PFOA
und PFOA-Salze in die Union importiert. Außerdem wird in dem Dossier
angenommen, dass jährlich 100-1000 Tonnen PFOA-Vorläuferverbindungen in
der Union hergestellt und weitere 100-1000 Tonnen in die Union importiert
werden. Auch über eingeführte Artikel wie Textilien, auf die erhebliche Mengen
PFOA-Vorläuferverbindungen entfallen, gelangen PFOA-Vorläuferverbindungen in
die Union. Zusätzlich zu ihrer nachgewiesenen Persistenz,
Bioakkumulierbarkeit und Toxizität, die durch die bereits erwähnten REACH- und
CLP-Einstufungen belegt werden, wird in dem Beschränkungsdossier gemäß Anhang
XV auch das Potenzial zum weiträumigen Transport von PFOA und ihren
Verbindungen in der Umwelt untersucht. Das Dossier verweist auf einen Bericht
der OECD aus dem Jahr 2006, der zu dem Schluss kam, dass PFOA und ihre
Verbindungen einem weiträumigen Transport in der Umwelt unterliegen und in
abgelegenen Gebieten wie der Arktis nachgewiesen wurden[13]. Der Schlussfolgerung
des Dossiers zufolge bestätigt dies, dass Emissionen von PFOA und ihren
Verbindungen ein Problem der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung sind. Angesichts der derzeit vorliegenden
Informationen zu Persistenz, Bioakkumulierbarkeit und Toxizität sowie zu den
Eigenschaften in Bezug auf den weiträumigen Transport von PFOA und ihren
Verbindungen und auf der Grundlage der erwähnten Studien und Berichte wird
vorgeschlagen, dass PFOA und ihre Verbindungen die Kriterien von Anlage D
des Übereinkommens erfüllen und daher als POP angesehen werden könnten. PFOA und ihre Verbindungen werden in
Drittländern weiterhin in erheblichen Mengen hergestellt, verwendet oder
unbeabsichtigt emittiert. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport
dieser Chemikalien in der Umwelt reichen die auf nationaler Ebene oder Unionsebene
getroffenen Maßnahmen nicht aus, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und
die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, und sind weiterreichende
internationale Maßnahmen erforderlich. Mit Blick auf die nächste Sitzung des
POP-Überprüfungsausschusses im Oktober 2015 sollte die Kommission dem
Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens im Namen der Union einen Vorschlag
zur Aufnahme von PFOA und ihren Verbindungen in Anlage A übermitteln.
Hierbei handelt es sich um einen im Namen der Union für die Zwecke von
Artikel 218 Absatz 9 AEUV anzunehmenden Standpunkt. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die zuständigen Behörden der
EU-Mitgliedstaaten haben im Juli 2014 ein Papier[14] über das gemeinsame
Verständnis des Übereinkommens, des Protokolls und der REACH-Verordnung
genehmigt. Der Beschluss, die Aufnahme von PFOA und ihren
Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens vorzuschlagen, stützt sich auf
die Schlussfolgerungen dieses Papiers über das gemeinsame Verständnis,
demzufolge das Verfahren zur Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII
(Beschränkung) der REACH-Verordnung parallel zu dem Verfahren zur Aufnahme
eines Stoffes in eine der Anlagen des Übereinkommens laufen kann und dass
außerdem der Abschluss des REACH-Beschränkungsverfahrens für einen Stoff die
Erarbeitung eines EU-Standpunkts für die Konferenz der Vertragsparteien, auf
der über die Aufnahme dieses Stoffes entschieden werden muss, erleichtern
könnte. Sollten PFOA und ihre Verbindungen für die
Aufnahme in Anlage A des Übereinkommens vorgesehen werden, beginnt ein
weiterer Zeitraum für die Konsultation von Interessenträgern und anderen
interessierten Vertragsparteien des Übereinkommens sowie für die Bewertung von
deren Beiträgen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der Vorschlag bewirkt die Zusammenstellung
eines Informationsdossiers gemäß Artikel 8 Absatz 1 und gemäß den
Kriterien von Anlage D des Übereinkommens, wonach dem Sekretariat des
Übereinkommens vorgeschlagen wird, PFOA und ihre Verbindungen in Anlage A
des Übereinkommens aufzunehmen. 2015/0066 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Vorlage – im Namen der Europäischen
Union – eines Vorschlags zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A des
Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat das
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden
„das Übereinkommen“ genannt) am 16. November 2004 mit dem Beschluss
2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen
der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente
organische Schadstoffe[15]
ratifiziert. (2) Als Vertragspartei des
Übereinkommens kann die Union Änderungen der Anlagen des Übereinkommens
vorschlagen. In Anlage A des Übereinkommens sind die zu eliminierenden
persistenten organischen Schadstoffe (im Folgenden „POP“ genannt) aufgeführt. (3) Den vorliegenden
wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Bewertungsberichten zufolge und gemäß
den in Anlage D des Übereinkommens festgelegten Prüfkriterien weisen
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze (PFOA-Salze) und potenzielle
PFOA-Vorläuferverbindungen, also Stoffe, die unter Umweltbedingungen zu PFOA
abgebaut werden können (im Folgenden „PFOA und ihre Verbindungen“ genannt),
Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe auf. (4) Im Einklang mit
Artikel 59 Absatz 1 und einem Dossier gemäß Anhang XV[16] der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[17] wurden PFOA und ihr
Ammoniumsalz (APFO) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden
Stoffe aufgenommen, weil sie die Kriterien nach Artikel 57
Buchstabe c der Verordnung (fortpflanzungsschädigend der Kategorie 1B)
und besonders die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe d (persistent,
bioakkumulierbar und toxisch) erfüllen. (5) Zusätzlich zu den
Bestimmungen des Artikels 69 Absatz 4 der REACH-Verordnung sind PFOA
und ihre Verbindungen derzeit Gegenstand eines der Europäischen
Chemikalienagentur unterbreiteten Dossiers nach Anhang XV[18], das darauf abzielt,
die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von PFOA und ihren
Verbindungen in der Form von Stoffen als solchen, als Bestandteile anderer Stoffe
bzw. in einem Gemisch oder in Artikeln zu beschränken. (6) PFOA und ihre Verbindungen
sind Stoffe, die weltweit dispersiv verwendet und überall in der Umwelt
nachgewiesen werden. Angesichts des Potenzials zum weiträumigen Transport von
PFOA in der Umwelt reichen die auf EU-Ebene getroffenen Maßnahmen nicht aus, um
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu
gewährleisten, und sind weiterreichende internationale Maßnahmen erforderlich. (7) Die Union sollte dem
Sekretariat des Übereinkommens daher einen Vorschlag zur Aufnahme von PFOA und
ihren Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens übermitteln. Dieser
Vorschlag und der Standpunkt der Union in Bezug auf die Bedingungen für die
Aufnahme von PFOA und ihren Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens
sollten sachdienlichen Informationen Rechnung tragen, die möglicherweise
während des laufenden Beschränkungsverfahrens gemäß den Artikeln 68 bis 73
der REACH-Verordnung gewonnen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Union übermittelt einen Vorschlag zur
Aufnahme von PFOA und ihren Verbindungen in Anlage A des Stockholmer
Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „das
Übereinkommen“ genannt). (2) Die Kommission übermittelt dem Sekretariat
des Übereinkommens den Vorschlag im Namen der Union mit allen gemäß
Anlage D des Übereinkommens erforderlichen Informationen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1. [2] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. [3] ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35. [4] van der Putte I, Murin M, van Velthoven M, Affourtit F.
2010. Analysis of the risks arising from the industrial use of
Perfluorooctanoic Acid (PFOA) and Ammonium Perfluorooctanoate (APFO) and from
their use in consumer articles. Evaluation of the risk reduction measures for
potential restrictions on the manufacture, placing on the market and use of
PFOA and APFO. Europäische Kommission, GD Unternehmen und Industrie. [5] Fluorpolymere sind hoch leistungsfähige Kunststoffe und
Fluorelastomere sind hoch leistungsfähige synthetische Kautschuke. [6] ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. [7] ED/69/2013 - Abrufbar unter:
http://echa.europa.eu/documents/10162/b54352de-0f2f-454c-bc83-04f191c560b7 [8] Abrufbar unter: http://echa.europa.eu/documents/10162/1b26b219-6783-4981-9acf-154d620937b4 [9] ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1. [10] Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (5.
Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen
Fortschritt) (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5). [11] Verordnung (EU) Nr. 317/2014 der Kommission zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf Anhang XVII
(CMR-Stoffe) (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 24). [12] Von DE und NO erstellter Bericht über die Beschränkung von
PFOA, am 17.12.2014 auf der ECHA-Website veröffentlicht. Abrufbar unter: http://www.echa.europa.eu/web/guest/restrictions-under-consideration [13] OECD (2006). SIDS Initial Assessment Report after SIAM 22
- Ammonium Perfluorooctanoate & Perfluorooctanic Acid, S. 1-210. [14] CA/29/2014 – genehmigt auf der 15. Sitzung der
zuständigen Behörden für die Verordnungen REACH und CLP (Competent Authorities
for REACH and CLP, CARACAL) im Juli 2014. [15] ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1. [16] Abrufbar unter: http://echa.europa.eu/documents/10162/1b26b219-6783-4981-9acf-154d620937b4 [17] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
(ABl. L 369 vom 30.12.2006, S. 1). [18] Von DE und NO erstellter Bericht über die Beschränkung von
PFOA, am 17.12.2014 auf der ECHA-Website veröffentlicht. Abrufbar unter: http://www.echa.europa.eu/web/guest/restrictions-under-consideration