Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates /* COM/2015/0129 final - 2015/0065 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Jahr 2003 nahm der Rat eine Richtlinie
im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsbesteuerungsrichtlinie) an.
Mit dieser Richtlinie wurden zwei Hauptziele verfolgt: Verzerrungen des
Kapitalverkehrs vermeiden und eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen
ermöglichen, die in einem Mitgliedstaat ansässige Zahlstellen an natürliche
Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat leisten. Die
Zinsbesteuerungsrichtlinie erleichtert die Besteuerung dieser Art von
Zinszahlungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats
der natürlichen Person, die die Zinserträge erhält, und zwar im Wege des
automatischen Austauschs von Auskünften über Zinszahlungen, die an die
betreffenden natürlichen Personen geleistet werden. Die Bestimmungen der
Richtlinie erlangten Geltung am 1. Juli 2005 und wurden am 1. Januar
2007 auf Rumänien und Bulgarien bzw. am 1. Juli 2013 auf Kroatien infolge
des Beitritts dieser Länder ausgedehnt. Die Richtlinie ging auf die Schlussfolgerungen
des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2000 zurück, auf
dem die Mitgliedstaaten übereinkamen, dass zur Verwirklichung des Grundsatzes,
nach dem alle Bürgerinnen und Bürger die auf ihre gesamten Zinserträge anfallende
Steuer entrichten sollten, die Erteilung von Auskünften auf „breitestmöglicher
Basis“ das Endziel der EU im Einklang mit internationalen Entwicklungen
darstellt. Die Richtlinie deckte in der 2003
verabschiedeten Fassung Zinserträge natürlicher Personen aus Forderungen ab
(herkömmliche Zinserträge oder Veräußerungsgewinne aus Schuldtiteln), die
entweder direkt, über Investmentfonds oder über andere zwischengeschaltete
nicht besteuerte Einrichtungen erzielt wurden. Sie führte Bestimmungen zur
automatischen Auskunftserteilung in Bezug auf diese Zinserträge ein, die von in
einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstellen an in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen gezahlt wurden. Alle
Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Belgiens, Luxemburgs und Österreichs, führten
umgehend Systeme für die automatische Auskunftserteilung ein. Belgien,
Luxemburg und Österreich wurde es gestattet, während eines Übergangszeitraums
die automatische Auskunftserteilung nicht anzuwenden und stattdessen eine
Quellensteuer zu erheben, und zwar in Höhe von 15 % in den ersten drei
Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie (bis 30. Juni 2008), in Höhe von
20 % in den darauffolgenden drei Jahren (bis 30. Juni 2011) und
danach in Höhe von 35 %. Die Regelung sah vor, dass 75 % der Einnahmen
aus dieser Quellensteuer an den Wohnsitzmitgliedstaat des Anlegers
weitergeleitet werden. Belgien beschloss, die übergangsweise Erhebung der
Quellensteuer ab 1. Januar 2010 zu beenden und Informationen in gleicher
Weise wie die anderen Mitgliedstaaten auszutauschen. Luxemburg tat das Gleiche
zum 1. Januar 2015. In fünf europäischen Nicht-EU-Ländern,
einschließlich der Schweiz, sind ab dem 1. Juli 2005 in Bezug auf
Zinserträge, die dort an in der EU ansässige natürliche Personen gezahlt
werden, Maßnahmen erlassen worden, die denen der Zinsbesteuerungsrichtlinie
gleichwertig sind. In zehn abhängigen oder assoziierten Gebieten der
EU-Mitgliedstaaten (zwölf nach der Auflösung der Niederländischen Antillen)
sind ab dem gleichen Datum durch die Umsetzung bilateraler Abkommen, die jedes
dieser Rechtssysteme mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen hat, Maßnahmen
erlassen worden, die mit denen der Richtlinie identisch sind. Nach der
Statusänderung von St. Barthélemy hat Frankreich zugesichert, dass St. Barthélemy
die derzeitigen und künftigen Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie und
der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden anwenden wird. Nach der ersten Überprüfung der
Zinsbesteuerungsrichtlinie schlug die Kommission im November 2008 eine
Reihe von Änderungen vor, um Rechtslücken zu schließen und Steuerhinterziehung
wirksamer zu verhindern. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten die Richtlinie
dadurch verbessern, dass schärfere Maßnahmen vorgesehen wurden, um die
Besteuerung von Zinszahlungen sicherzustellen. Der Anwendungsbereich der
Bestimmungen über zwischengeschaltete Strukturen wurde daher ausgeweitet. Der
Vorschlag sah zudem eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf
Erträge aus Instrumenten vor, die Schuldtiteln entsprechen, d. h. auf
innovative Finanzprodukte und bestimmte Lebensversicherungsprodukte. Die
Änderungen wurden vom Rat in der Richtlinie 2014/48/EU vom 24. März 2014[1] angenommen (Richtlinie
zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie). Gemäß Artikel 2 dieser
Richtlinie erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum
1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich
sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssten diese
Bestimmungen dann ab dem 1. Januar 2017 anwenden. Der Europäische Rat vom 21. März 2014
ersuchte den Rat, die Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie
förmlich anzunehmen und hielt fest, dass der globale Standard, der derzeit von
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
entwickelt wird, die Methode für den automatischen Informationsaustausch sein
sollte, die die EU innerhalb ihrer Grenzen anwendet. Der Europäische Rat
ersuchte den Rat sicherzustellen, dass das EU-Recht mit der Annahme einer Änderung
der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bis
Ende 2014 vollständig an den neuen globalen Standard angeglichen ist. Die Kommission hatte in der Tat am
12. Juni 2013 Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
vorgeschlagen. Hauptziel des Vorschlags war es, den Mitgliedstaaten auf
EU-Ebene eine geeignete Rechtsgrundlage für die Umsetzung des globalen
Standards für den automatischen Informationsaustausch (den globalen Standard),
den die OECD derzeit entwickelt, zur Verfügung zu stellen. Der
Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie ist sehr weit
gefasst, da sie alle Arten von Finanzprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
erfasst, die unmittelbar oder mittelbar von natürlichen Personen oder „nicht
öffentlichen“ Rechtsträgern gehalten werden. Die Änderungsrichtlinie wurde am
9. Dezember 2014 angenommen – Richtlinie 2014/107/EU[2] des Rates
(Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden). Gemäß
Artikel 2 dieser Richtlinie erlassen und veröffentlichen die
Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2015 die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie sind gehalten, diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2016
anzuwenden und bis September 2017 mit dem Informationsaustausch zu
beginnen. Für Österreich gilt gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine
Ausnahmeregelung aufgrund struktureller Unterschiede; es darf bis zu einem Jahr
später als die anderen Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Richtlinie
beginnen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie kündigte Österreich
an, es werde nicht in vollem Umfang von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen.
Es würde bis September 2017 mit dem Informationsaustausch zu einer
begrenzten Anzahl von Konten beginnen (nur neue Konten, die zwischen dem
1. Oktober 2016 und dem 31. Dezember 2016 eröffnet werden), während
für andere Konten die Ausnahmeregelung angewandt würde. Der letzte Unterabsatz des neuen
Artikels 8 Absatz 3a, der mit der Änderungsrichtlinie zur
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingeführt wurde, sieht eindeutig vor,
dass die Bestimmungen dieses Absatzes (Absatz 3a) Vorrang vor der
geänderten Zinsbesteuerungsrichtlinie genießen. Da es zwischen den beiden Richtlinien
erhebliche Überschneidungen gibt, gäbe es dann nur wenige Fälle, in denen die
geänderte Zinsbesteuerungsrichtlinie weiterhin gelten würde. Diese geringe Zahl von Fällen ergibt sich im
Wesentlichen aus drei Gründen. Erstens sieht die Änderungsrichtlinie zur
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden Meldepflichten für Finanzinstitute vor,
die Rechtsträger gemäß der Definition in dieser Richtlinie sind. Sie auferlegt
somit – anders als die Zinsbesteuerungsrichtlinie – natürlichen Personen
(z. B. Maklern), die unter Umständen Finanzerträge zahlen, keine
Meldepflichten. Zweitens gibt es in der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden einige Ausnahmen im Hinblick auf bestimmte
Pensions-/Altersvorsorgefonds, Kreditkartenanbieter, regulierte
steuerbegünstigte Konten und ähnliche Finanzinstitute und Finanzprodukte, von
denen ein geringes Risiko für Steuerhinterziehung ausgeht. Drittens umfasst das
Konzept der Zahlstelle kraft Vereinnahmung gemäß Artikel 4 Absatz 2
der Zinsbesteuerungsrichtlinie auch Zinsen, die von einer nicht teilnehmenden
Rechtsordnung ausgehend durch eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung eines
Mitgliedstaats gezahlt werden; darüber hinaus decken das Transparenzkonzept
(„Look-through-approach“) gemäß Artikel 2 Absatz 3 und das verstärkte
Konzept der Zahlstelle kraft Vereinnahmung nach Artikel 4 Absatz 2
der überarbeiteten Zinsbesteuerungsrichtlinie auch Einkünfte ab, die durch
„aktive“ Rechtsträger gezahlt werden, die keine Finanzinstitute sind, solange
sie von der Steuer befreit sind. Diese Restfälle gibt es aufgrund geringfügiger
konzeptueller Unterschiede zwischen der Zinsbesteuerungsrichtlinie und der
Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sowie aufgrund
besonderer in den beiden Richtlinien vorgesehener Ausnahmeregelungen. Ob diese
Fälle nun unter die hier in Rede stehenden EU-Rechtsvorschriften fallen oder
nicht, ist im Kontext des allgemeinen Anwendungsbereichs der
Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden von marginaler
Bedeutung. Die internationale Anwendung des globalen Standards und die genaue
Überwachung seiner Umsetzung durch das Globale Forum für Transparenz und
Informationsaustausch werden etwaige Risiken im Zusammenhang mit diesen
Restfällen minimieren. Daraus folgt, dass der Nutzen einer parallelen
Weiterführung beider Rechtsinstrumente minimal wäre. Obgleich die oben genannte
Ausnahmeregelung gemäß dem mit der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden eingeführten neuen Artikel 8 Absatz 3a in den meisten
Fällen zur Vermeidung der Meldung nach der Zinsbesteuerungsrichtlinie gereicht
hätte, ist das Nebeneinanderbestehen zweier Rechtsinstrumente mit im
Wesentlichen ähnlichem Anwendungsbereich weder im Einklang mit den Grundsätzen
der besseren Rechtsetzung noch im Interesse der Klarheit und der
Rechtssicherheit. Darüber hinaus würde die parallele Weiterführung beider
Rechtssysteme bedeuten, dass zwei ähnliche, aber nicht vollständig angeglichene
Regelsysteme zur Sorgfaltspflicht, Verfahrensregelungen und Meldesysteme
bestünden – sowohl in Bezug auf Finanzinstitute, die den zuständigen Behörden
Bericht erstatten, als auch in Bezug auf zuständige Behörden, die Informationen
untereinander austauschen. Die damit verbundenen Kosten würden viel schwerer
wiegen als die Vorteile der zusätzlichen Abdeckung durch die
Zinsbesteuerungsrichtlinie. Um sicherzustellen, dass es nur einen
anwendbaren Standard für den automatischen Informationsaustausch in der EU gibt
und Situationen zu vermeiden, in denen parallel zwei Standards angewandt
werden, sollte die Zinsbesteuerungsrichtlinie aufgehoben werden. Um Meldelücken zu vermeiden, muss die
Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie mit dem Zeitplan für die Anwendung der
Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden abgestimmt
werden, insbesondere unter Berücksichtigung der verlängerten Frist für die
Anwendung, die Österreich gewährt wurde. Da das Ziel dieses Vorschlags für eine
Richtlinie, nämlich die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie mit den
vorübergehenden Ausnahmen zum Schutz erworbener Rechte und zur Berücksichtigung
der Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus
Gründen der Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf
Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag für eine
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
vom 21. März 2014 und die Erklärung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“
vom 9. Dezember 2014 zeigen klar die Präferenz der Mitgliedstaaten, nur
einen Standard für den automatischen Austausch von Informationen über
finanzielle Erträge zu haben. Dieser Standard ist inzwischen durch die
Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vollständig
eingeführt. In Sitzungen der Expertengruppe der Kommission
für die Besteuerung von Zinserträgen haben Sachverständige hervorgehoben, wie
wichtig es ist, ein System zu haben, über das automatisch Informationen zum
Zweck der direkten Besteuerung gemeldet werden. Sie erklärten, dass die
Parteien, die sie repräsentieren – Finanzinstitute und Intermediäre in der EU
–, doppelte Meldepflichten vermeiden möchten. Die Expertengruppe berichtete
zudem, dass die Branche bereits neue IT-Systeme einführt bzw. bestehende
Systeme anpasst, um sich auf die Meldungen gemäß dem US-amerikanischen Gesetz
„Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) vorzubereiten; sie betonte die
Notwendigkeit, künftige EU-Rechtsvorschriften zum automatischen
Informationsaustausch über Finanzkonten an den globalen OECD-Standard für den
automatischen Informationsaustausch anzugleichen (der selbst auf im Rahmen von
FATCA entwickelten Sorgfaltspflichten basiert), um Befolgungs- und
Verwaltungskosten zu verringern. Wie oben dargelegt, hätte die Aufhebung der
Zinsbesteuerungsrichtlinie, wenn überhaupt, nur sehr marginale Auswirkungen auf
die Wirksamkeit des automatischen Austauschs von Informationen gemäß der
Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und wäre im
Wesentlichen eine Maßnahme zur besseren Rechtsetzung. Daher wurde keine
Folgenabschätzung erstellt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Artikel 1 hebt die Richtlinie auf und
koordiniert die Aufhebung mit der Anwendung der Änderungsrichtlinie zur
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden durch die Mitgliedstaaten. Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a
und b umfassen die wichtigsten Meldepflichten und Verpflichtungen zur
Auskunftserteilung, die in Artikel 4 Absatz 2 bzw. in Artikel 8
und 9 der Zinsbesteuerungsrichtlinie vorgesehen sind. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
sieht vor, dass die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten, in denen
diese niedergelassen sind, die für das Jahr 2015 gesammelten Informationen
mitteilen und austauschen. Diese Informationen beziehen sich auf die
Zahlstellen kraft Vereinnahmung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der
Zinsbesteuerungsrichtlinie, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind,
und sind unter der gleichen Frist wie in Artikel 9 mitzuteilen („binnen
sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres“). Diese Frist ist für die meisten
Mitgliedstaaten der 30. Juni 2016 und für das Vereinigte Königreich der 5. Oktober
2016. Der Anwendungszeitraum wurde demnach so erweitert, dass auch die dem
Vereinigten Königreich gesetzte Frist berücksichtigt ist. Der Zeitplan ist
offen für alle etwaigen Follow-up-Maßnahmen und Korrekturen nach diesem
Zeitpunkt. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
sieht vor, dass Wirtschaftsbeteiligte, Zahlstellen und Mitgliedstaaten, in
denen diese ansässig sind, die für 2015 erhobenen Informationen mitteilen und
austauschen, und zwar gemäß Artikel 9 „binnen sechs Monaten nach dem Ende
des Steuerjahres“, was für die meisten Mitgliedstaaten der 30. Juni 2016,
für das Vereinigte Königreich jedoch der 5. Oktober 2016 ist. Der
Anwendungszeitraum wurde also bis zum 5. Oktober 2016 verlängert, so dass
auch die dem Vereinigten Königreich gesetzte Frist berücksichtigt ist. Der
Zeitplan ist offen für etwaige zusätzliche Informationen und Berichtigungen
nach diesem Zeitpunkt. Artikel 1 Absatz 2 enthält besondere
Bestimmungen, die von Österreich umzusetzen sind. Österreich wird die Änderungsrichtlinie zur
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mit einer Verzögerung anwenden, die in
den meisten Fällen ein Jahr betragen wird. Jedoch verpflichtete sich Österreich
zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie am 9. Dezember 2014 dazu, bereits
im Jahr 2017 Informationen auszutauschen, wenn auch nur für eine begrenzte
Anzahl von Konten (nur neue Konten, die in der Zeit vom 1. Oktober 2016
bis zum 31. Dezember 2016 eröffnet werden), während in anderen Fällen die
Ausnahmeregelung beibehalten wird. Daher wird Österreich die Zinsbesteuerungsrichtlinie
im Allgemeinen ein weiteres Jahr anwenden müssen, mit Ausnahme einer begrenzten
Anzahl von Konten, über die die Meldung 2017 im Rahmen der Richtlinie über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erfolgen wird. Im Gegensatz zu Luxemburg
hat Österreich nicht mitgeteilt, dass es den automatischen Austausch von
Informationen im Rahmen der Zinsbesteuerungsrichtlinie vor Ablauf des in
Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Übergangszeitraums anwenden wird.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Bedingungen für das Ende des
Übergangszeitraums bis zu dem Zeitpunkt erfüllt werden, ab dem Österreich die
Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden anwendet. Daher
wird für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 davon ausgegangen, dass
Österreich im Jahr 2016 die übergangsweise Erhebung der Quellensteuer nach
der Zinsbesteuerungsrichtlinie fortsetzen wird, mit Ausnahme einer begrenzten
Anzahl von Konten, über die die Meldung 2017 im Rahmen der Änderungsrichtlinie
zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erfolgen wird. Folglich wird in Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe a auf die Verpflichtungen Österreichs und die entsprechenden
Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen verwiesen, die im
Jahr 2016 einbehaltene Quellensteuer auf Zinserträge gemäß Artikel 12
der Zinsbesteuerungsrichtlinie weiterzuleiten. Österreich wird auch seinen Verpflichtungen in
Bezug auf die Auskunftserteilung durch seine Wirtschaftsbeteiligten gemäß
Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Zinsbesteuerungsrichtlinie
nachkommen müssen, und zwar in Fällen, in denen die Einrichtung, die eine
Zinszahlung von diesen Wirtschaftsbeteiligten erhält, sich gemäß
Artikel 11 Absatz 5 derselben Richtlinie förmlich einverstanden
erklärt hat, dass ihr Name, ihre Anschrift und der Gesamtbetrag der an sie
gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen entsprechend Artikel 4
Absatz 2 letzter Unterabsatz dieser Richtlinie mitgeteilt werden. Die
einschlägige Bestimmung, mit der dies sichergestellt wird, findet sich in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieses Vorschlags. Sollte Österreich darüber hinaus das Verfahren
gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der
Zinsbesteuerungsrichtlinie vorsehen, müssten die Verpflichtungen Österreichs
und die entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen,
im Rahmen von Kapitel II der Zinsbesteuerungsrichtlinie Auskunft zu
erteilen, ebenfalls eingehalten werden. Dies wird mit einer entsprechenden
Bestimmung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieses Vorschlags
sichergestellt. Alle in Artikel 1 Absatz 2
vorgesehenen Verpflichtungen sollten in Österreich binnen sechs Monaten nach
dem Ende des Steuerjahres, d. h. bis zum 30. Juni 2017, erfüllt
werden. Für die begrenzte Anzahl von Konten, für die
die Sorgfaltspflichten ab dem 1. Oktober 2016 gelten und für die die
Meldung im Jahr 2017 im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden in der durch die Änderungsrichtlinie geänderten Fassung
erfolgt, wird eine Ausnahme von der Verlängerung der Anwendung der
Zinsbesteuerungsrichtlinie in Artikel 1 Absatz 3 hinzugefügt. Die 27 Mitgliedstaaten, die die
Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ab dem
1. Januar 2016 anwenden werden, müssen den in ihrem Hoheitsgebiet
ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern nach wie vor die Bescheinigung gemäß
Artikel 13 Absatz 2 der Zinsbesteuerungsrichtlinie ausstellen. Da die
Anwendbarkeit der Bescheinigung mit dem letzten Tag endet, an dem Österreich
gemäß der Zinsbesteuerungsrichtlinie Quellensteuer erhebt, ist in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c dieses Vorschlags der
31. Dezember 2016 als Enddatum festgehalten. Da Luxemburg die
Zinsbesteuerungsrichtlinie ab dem 1. Januar 2015 anwendet, ohne
Quellensteuer zu erheben, ist Österreich der einzige Mitgliedstaat, der in den
Jahren 2015 und 2016 Quellensteuer gemäß der Zinsbesteuerungsrichtlinie erheben
wird. Die Bestimmungen zur Vermeidung jeglicher
Doppelbesteuerung, die sich aus der übergangsweisen Erhebung der Quellensteuer
nach der Zinsbesteuerungsrichtlinie ergeben könnte, müssten auch über den
Anwendungsbeginn der Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden hinaus verlängert werden. Vorbehaltlich der
innerstaatlichen Vorschriften im jeweiligen Mitgliedstaat, der gemäß
Artikel 14 der Zinsbesteuerungsrichtlinie die Gutschrift oder Erstattung
vornimmt, muss die Anwendung dieser Bestimmung möglicherweise weit über das
letzte Datum, an dem die Quellensteuer erhoben wird, d. h. der
31. Dezember 2016 im Falle Österreichs, verlängert werden (siehe
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Vorschlags). Es
handelt sich hierbei um eine vorübergehende Maßnahme zum Schutz erworbener
Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 14 der
Zinsbesteuerungsrichtlinie in Bezug auf ihren Wohnsitzmitgliedstaat. Artikel 2 legt fest, dass die Richtlinie
am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft tritt. Artikel 3 legt fest, dass die Richtlinie
an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 2015/0065 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des
Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ausgehend von dem auf der
Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2000 erreichten Konsens, dass
der Informationsaustausch zu Steuerzwecken auf breitestmöglicher Basis erfolgen
sollte, wird die Richtlinie 2003/48/EG[3]
des Rates in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 mit dem Ziel
angewandt, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen
an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses
letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden, so dass Verzerrungen des
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Binnenmarkt
vereinbar sind, vermieden werden. (2) Die weltweite Dimension der
Herausforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Steuerbetrug und
grenzüberschreitender Steuerhinterziehung ist auf globaler Ebene und innerhalb
der Union in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen
werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich
geschmälert. Der Europäische Rat vom 22. Mai 2013 begrüßte die laufenden
Bemühungen im Rahmen der G8, der G20 und der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Ausarbeitung eines globalen
Standards. (3) Die Richtlinie 2011/16/EU[4] sieht einen
verpflichtenden automatischen Austausch bestimmter Informationen zwischen den
Mitgliedstaaten sowie eine stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs auf
weitere Arten von Einkünften und Vermögen vor, um grenzüberschreitenden
Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern. (4) Am 9. Dezember 2014 nahm
der Rat die Richtlinie 2014/107/EU[5]
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU an, mit der der automatische
Informationsaustausch im Einklang mit dem globalen Standard, den der OECD-Rat
im Juli 2014 veröffentlicht hatte, auf eine ganze Reihe von Einkünften
ausgedehnt und ein kohärentes, einheitliches und umfassendes unionsweites
Konzept für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im
Binnenmarkt gewährleistet wurde. (5) Die Richtlinie 2014/107/EU
hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie
2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des
Anwendungsbereichs die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Es gibt nach wie
vor einige Fälle, in denen ansonsten nur die Richtlinie 2003/48/EG gelten
würde. Diese Fälle sind auf geringe konzeptionelle Unterschiede zwischen den
beiden Richtlinien und auf unterschiedliche spezifische Ausnahmeregelungen
zurückzuführen. Liegt in diesen begrenzten Fällen der Anwendungsbereich der
Richtlinie 2003/48/EG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
2014/107/EU, würden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG
weiterhin angewandt, was zu einem doppelten Meldestandard innerhalb der Union
führen würde. Die geringen Vorteile, die mit der Beibehaltung eines solchen doppelten
Meldesystems verbunden wären, würden durch die anfallenden Kosten zunichte
gemacht. (6) Am 21. März 2014
ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, dass das einschlägige
Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen Standard für den
automatischen Informationsaustausch, der von der OECD entwickelt wurde,
angeglichen wird. Im Zuge der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU forderte
der Rat zudem die Kommission auf, einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie
2003/48/EG vorzulegen und die Aufhebung dieser Richtlinie zeitlich mit dem
Anwendungsbeginn gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/107/EU zu
koordinieren, wobei die darin für Österreich vorgesehene Ausnahmeregelung zu
berücksichtigen ist. Daher sollte die Richtlinie 2003/48/EG für Österreich
für ein weiteres Jahr gelten. Angesichts des Standpunkts des Rates ist die
Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG erforderlich, um doppelte
Meldepflichten zu vermeiden und Kosten für Steuerverwaltungen und
Wirtschaftsbeteiligte zu sparen. (7) Gemäß Artikel 2 der
Richtlinie 2014/48/EU[6]
zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG müssten die Mitgliedstaaten bis zum
1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und
veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie
müssten diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 anwenden. Mit der
Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG müsste die Richtlinie 2014/48/EU
nicht mehr umgesetzt werden. (8) Um die nahtlose Fortsetzung
der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, sollte
die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG an dem Tag in Kraft treten, der
auch als Anwendungsbeginn der Vorschriften gemäß Artikel 2 der
Richtlinie 2014/107/EU vorgesehen ist. (9) Trotz der Aufhebung der
Richtlinie 2003/48/EG sollten Informationen, die von Zahlstellen,
Wirtschaftsbeteiligten und Mitgliedstaaten bis zum Datum der Aufhebung erhoben
werden, wie ursprünglich vorgesehen verarbeitet und weitergeleitet werden, und
vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen sollten eingehalten werden. (10) In Bezug auf die im
Übergangszeitraum gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/48/EG erhobene
Quellensteuer sollten die Mitgliedstaaten zum Schutz der erworbenen Rechte der
wirtschaftlichen Eigentümer weiterhin Gutschriften oder Erstattungen wie
ursprünglich vorgesehen gewähren und auf Antrag Bescheinigungen ausstellen,
damit die wirtschaftlichen Eigentümer sicherstellen können, dass die
Quellensteuer nicht einbehalten wird. (11) Es sollte der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass Österreich in Anbetracht struktureller
Unterschiede eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der
Richtlinie 2014/107/EU eingeräumt wurde, die eine um höchstens ein Jahr
verzögerte Anwendung vorsieht. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser
Richtlinie kündigte Österreich an, es werde nicht in vollem Umfang von der
Ausnahmeregelung Gebrauch machen. Vielmehr wird Österreich ab
September 2017 mit dem Informationsaustausch beginnen, jedoch beschränkt
auf eine begrenzte Anzahl von Konten; in anderen Fällen wird von der
Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Daher sollten besondere Bestimmungen
vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass Österreich und die dort
niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten während des Zeitraums
der Ausnahmeregelung weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG
anwenden, außer für die Konten, die der Richtlinie 2014/107/EU zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU unterliegen. (12) Die vorliegende Richtlinie
steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter
auch mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, und keine Bestimmung
in dieser Richtlinie darf diese Rechte schmälern oder aufheben. (13) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG mit den vorübergehenden
Ausnahmen zum Schutz erworbener Rechte und zur Berücksichtigung der
Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Richtlinie 2014/107/EU, von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr
aus Gründen der Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (14) Die Richtlinie 2003/48/EG
sollte daher aufgehoben werden – HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 1. Die
Richtlinie 2003/48/EG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Jedoch gelten
folgende Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die
Richtlinie 2006/98/EG[7],
weiterhin: a) die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der dort niedergelassenen
Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2003/48/EG gelten weiterhin bis zum 5. Oktober 2016 oder
bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind; b) die
Verpflichtungen der Zahlstellen gemäß Artikel 8 und der Mitgliedstaaten
der Zahlstellen gemäß Artikel 9 gelten weiterhin bis zum 5. Oktober
2016 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind; c) die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der
wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 13 Absatz 2 gelten
weiterhin bis zum 31. Dezember 2016; d) die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der
wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 14 in Bezug auf die im
Jahr 2016 und in den Vorjahren einbehaltene Quellensteuer gelten
weiterhin, bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind. 2. Ungeachtet des
Absatzes 1 gilt die Richtlinie 2003/48/EG, in der durch die
Richtlinie 2006/98/EG geänderten Fassung, für Österreich weiterhin in
vollem Umfang bis zum 31. Dezember 2016, mit Ausnahme von: a) den
Verpflichtungen Österreichs und den entsprechenden Verpflichtungen der dort
niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 12,
die bis zum 30. Juni 2017 gelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt
worden sind; b) den
Verpflichtungen Österreichs und der dort niedergelassenen
Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2,
die bis zum 30. Juni 2017 gelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt
worden sind; c) jeglichen
Verpflichtungen Österreichs und entsprechenden Verpflichtungen der dort
niedergelassenen Zahlstellen, die unmittelbar oder mittelbar aus den Verfahren
nach Artikel 13 erwachsen, die bis zum 30. Juni 2017 gelten oder bis diese
Verpflichtungen erfüllt worden sind. 3. Ungeachtet des
Absatzes 2 gilt die Richtlinie 2003/48/EG in der durch die
Richtlinie 2006/98/EG geänderten Fassung nach dem 1. Oktober 2016
nicht mehr für Zinszahlungen in Bezug auf Konten, für die die Melde- und
Sorgfaltspflichten gemäß den Anhängen I und II der
Richtlinie 2011/16/EU erfüllt sind und für die Österreich im Wege eines
automatischen Austauschs die Informationen nach Artikel 8 Absatz 3a
der Richtlinie 2011/16/EU innerhalb der Frist gemäß Artikel 8
Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU mitgeteilt hat. Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Richtlinie 2014/48/EU des Rates vom 24. März 2014
zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 50). [2] Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember
2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum
automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
(ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1). [3] Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003,
S. 38). [4] Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar
2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
S. 1). [5] Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember
2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum
automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
(ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1). [6] Richtlinie 2014/48/EU des Rates vom 24. März
2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 50). [7] Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom
20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich
Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).