Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte /* COM/2015/0103 final - 2015/0062 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. POLITISCHER UND RECHTLICHER
HINTERGRUND In der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates[1]
sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme
Irlands und des Vereinigten Königreichs angewandt. Mit der Verordnung
(EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] wurde die Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 dahin geändert, dass 19 Länder in den
Anhang II überführt wurden, in dem die Drittländer aufgelistet sind, deren
Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. Bei diesen 19 Ländern
handelt es sich um: Kolumbien, Dominica, Grenada, Kiribati, die Marshallinseln,
Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, St. Lucia, St. Vincent und die
Grenadinen, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago,
Tuvalu, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vanuatu. Die Verweise auf die
einzelnen Länder in Anhang II sind mit einer Fußnote versehen, der zufolge
die „Visumbefreiung [...] ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der
Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der
Visumpflicht [gilt].“ Die Verordnung
(EU) Nr. 509/2014 wurde am 20. Mai 2014 erlassen und trat am
9. Juni 2014 in Kraft. Im Juli 2014 legte die Kommission dem Rat eine
Empfehlung vor, der zufolge der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen
über Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit jedem der folgenden
17 Länder ermächtigen solle: Dominica, Grenada, Kiribati, Marshallinseln,
Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen,
Samoa, Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vereinigte
Arabische Emirate und Vanuatu.[3]
Am 9. Oktober 2014 erteilte der Rat der Kommission
Verhandlungsrichtlinien. Gemäß
Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 und gemäß der zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung abgegebenen gemeinsamen Erklärung
unterliegen Kolumbien und Peru einem besonderen Verfahren, wonach eingehender
bewertet werden muss, ob sie die entsprechenden Kriterien erfüllen, bevor die
Kommission dem Rat Empfehlungen für Beschlüsse zur Genehmigung der Aufnahme von
Verhandlungen über Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit diesen
beiden Ländern vorlegen kann. Kolumbien und Peru wurden daher nicht in die oben
genannte Empfehlung an den Rat aufgenommen. Mit den
Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) wurden am 5. November 2014 in
Brüssel Verhandlungen über ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht
aufgenommen. Bei dieser Zusammenkunft konnte nach Prüfung des gesamten
Wortlauts des Abkommensentwurfs bezüglich aller Aspekte des Entwurfs Einigung
erzielt werden. Nach mehreren informellen Kontakten wurde das Abkommen am
20. November 2014 von den Chefunterhändlern paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in der Sitzung der
Ratsgruppe „Visa“ vom 21. November 2014 informiert. Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die
Union Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit
Artikel 218 AEUV. Das Abkommen wurde
am […] von […] im Namen der Union unterzeichnet. Gemäß Artikel 218
Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV erteilte das Europäische
Parlament am […] seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens. 2. VERHANDLUNGSERGEBNIS Nach Ansicht der
Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele
erreicht, so dass der Entwurf des Abkommens über die Befreiung von der
Visumpflicht von der Union angenommen werden kann. Der Inhalt des
Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zweck Das Abkommen sieht für die Bürger der
Europäischen Union und die Bürger der VAE die Befreiung von der Visumpflicht
vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Um die Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu
garantieren, wurde eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, der zufolge die
VAE das Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union aussetzen
oder kündigen können und die Union ihrerseits das Abkommen ebenfalls nur für
alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen kann. Der besonderen
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel Rechnung
getragen. Anwendungsbereich Die Visumfreiheit gilt für alle
Personengruppen (Inhaber eines normalen Passes oder eines Diplomaten-, Dienst-
oder Sonderpasses) und für alle Reisezwecke außer für Aufenthalte zu
Erwerbszwecken. Im letzteren Fall steht es jedem Mitgliedstaat und auch den VAE
weiterhin frei, von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäß dem
geltenden Unionsrecht oder den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Visum
zu verlangen. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, ist dem Abkommen
eine gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung der Personengruppe beigefügt, deren
Reise Erwerbszwecken dient. Aufenthaltsdauer Das Abkommen sieht für die Bürger der
Europäischen Union und die Bürger der VAE die Befreiung von der Visumpflicht
vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Dem Abkommen ist eine
gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung dieses Zeitraums von 90 Tagen
beigefügt. Das Abkommen trägt der Situation der
Mitgliedstaaten Rechnung, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig
anwenden. Solange Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern dem Schengen-Raum
ohne Binnengrenzen nicht angehören, berechtigt die Befreiung von der
Visumpflicht die Staatsangehörigen der VAE, sich unabhängig von der für den
gesamten Schengen-Raum berechneten Dauer 90 Tage in einem Zeitraum von
180 Tagen im Hoheitsgebiet jedes dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten. Räumlicher Geltungsbereich Das Abkommen enthält Bestimmungen zu seinem
räumlichen Geltungsbereich: Im Falle Frankreichs und der Niederlande berechtigt
die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen der VAE nur zum
Aufenthalt in den europäischen Gebieten dieser Mitgliedstaaten. Erklärungen Dem Abkommen sind
weitere gemeinsame Erklärungen beigefügt, die Folgendes betreffen: - die
uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des
Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende
Fragen wie die Einreisebedingungen und - die Assoziierung
Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. 3. FAZIT In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den VAE über die Befreiung von
der Visumpflicht für Kurzaufenthalte zu genehmigen. 2015/0062 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung
von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Unterabsatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen
der Europäischen Union mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Abkommen
über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (nachstehend
„Abkommen“) ausgehandelt. (2) Gemäß dem Beschluss
……../……/EU des Rates vom [………….] wurde dieses Abkommen – vorbehaltlich seines
späteren Abschlusses – am …….2015 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet
und wird seit diesem Zeitpunkt vorläufig angewendet. (3) Das Abkommen sollte genehmigt
werden. (4) Mit dem Abkommen wird ein
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt, der sich eine
Geschäftsordnung geben wird. Hierfür sollte ein vereinfachtes Verfahren für die
Festlegung des Standpunkts der Union vorgesehen werden. (5) Gemäß dem Protokoll über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie dem Protokoll über den in den
Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügt sind, gelten die Bestimmungen des Abkommens nicht
für das Vereinigte Königreich und Irland — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht
für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in
Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens[4]
vorgesehene Notifikation vor. Artikel 3 Die Kommission vertritt die Union mit
Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten in dem mit
Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Union im Gemischten
Sachverständigenausschuss zu der in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens
vorgesehenen Annahme seiner Geschäftsordnung wird von der Kommission nach
Anhörung eines vom Rat bestellten Sonderausschusses festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Für
den Rat Der
Präsident [1] Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.
L 81 vom 21.3.2001, S. 1). [2] Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67). [3] COM(2014) 467 vom 17.7.2014. [4] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf
Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht. ANHANG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über
die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten
Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“
genannt, und DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE,
nachstehend „VAE“ genannt, nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“
genannt — IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch
geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für
Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern, GESTÜTZT auf die Verordnung (EU)
Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, mit
der unter anderem 19 Drittländer, darunter die VAE, in die Liste der
Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für
Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) befreit
sind, ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung
von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014
für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der
Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der
Visumpflicht gilt, IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der
Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass
Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für
diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Rechtsvorschriften der VAE
hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung
weiterhin Anwendung finden, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den
Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen
dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel
1 Zweck Dieses Abkommen sieht für die Bürger der
Europäischen Union und die Bürger der VAE die Befreiung von der Visumpflicht
vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Artikel
2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der
Ausdruck: a) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; b) „Bürger der Europäischen Union“ eine
Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von
Buchstabe a besitzt; c) „Bürger der Vereinigten Arabischen Emirate“
einen Staatsangehörigen der VAE; d) „Schengen-Raum“ den Raum ohne
Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von
Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Artikel
3 Anwendungsbereich (1) Bürger der Union, die einen von
einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-,
Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der
VAE einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte
Dauer aufhalten. Bürger der VAE, die einen von den VAE
ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass
besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen
und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer
aufhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für
Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für Bürger der VAE, die dieser Personengruppe
angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 einzeln beschließen, die Visumpflicht
beizubehalten oder aufzuheben. Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser
Personengruppe angehören, können die VAE in Bezug auf jeden einzelnen
Mitgliedstaat gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschließen, die
Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben. (3) Die mit diesem Abkommen eingeführte
Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt
Anwendung. Die Mitgliedstaaten und die VAE behalten sich vor, die Einreise in
ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu
verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. (4) Die Befreiung von der Visumpflicht
gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen der
Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel. (5) Fragen, die nicht unter dieses
Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der VAE geregelt. Artikel
4 Aufenthaltsdauer (1) Die Bürger der Europäischen Union
dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im
Hoheitsgebiet der VAE aufhalten. (2) Die Bürger der VAE dürfen sich
höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden,
aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht
vollständig anwendet. Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der
den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten
Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger der VAE im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet,
jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten. (3) Dieses Abkommen lässt die
Möglichkeit für die VAE und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer
im Einklang mit den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts und des
Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern. Artikel
5 Räumlicher
Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens
gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der
Französischen Republik. (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens
gelten für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet
des Königreichs der Niederlande. Artikel
6 Gemischter
Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens (1) Die Vertragsparteien setzen einen
Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“) ein, der sich
aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern der VAE zusammensetzt. Die
Union wird durch die Europäische Kommission vertreten. (2) Der Ausschuss hat folgende
Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung dieses
Abkommens; b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung
oder Ergänzung dieses Abkommens; c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; d) sonstige von den Vertragsparteien
einvernehmlich festgelegte Aufgaben. (3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf
Antrag einer Vertragspartei einberufen. (4) Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Artikel
7 Verhältnis
zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und den VAE über die Befreiung von der Visumpflicht Dieses Abkommen hat Vorrang vor den
Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen
Mitgliedstaaten und den VAE, soweit deren Bestimmungen Fragen betreffen, die
unter dieses Abkommen fallen. Artikel
8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen wird nach den
innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und
tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen
Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden. (3) Dieses Abkommen kann von den
Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden.
Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander förmlich
mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen
innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. (4) Jede Vertragspartei kann das
Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der
nationalen Sicherheit oder der Volksgesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder
der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder
teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen
Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten förmlich
mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat,
unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die
Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen. (5) Jede Vertragspartei kann dieses
Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das
Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft. (6) Die VAE können dieses Abkommen nur
für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen. (7) Die Union kann dieses Abkommen nur
für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen. Geschehen zu Brüssel am In jeweils doppelter Urschrift in arabischer,
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER
SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN Die Vertragsparteien nehmen die engen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, Norwegen, der Schweiz
und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom
18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die
Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands beruhen. Daher ist es wünschenswert, dass Island,
Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie die Vereinigten Arabischen
Emirate andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von
der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie
sie dieses Abkommen vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON
ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE,
DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu
gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses
Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen
umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diese Personengruppe fallen nicht: — Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum
Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei
beschäftigt zu sein), — Sportler und Künstler, die punktuell an
einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, — Journalisten, die von den Medien ihres
Wohnsitzlands entsandt werden, und — innerbetriebliche Auszubildende. Der Gemischte Ausschuss überwacht die
Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel
6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund
der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES
ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS
ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der
Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß
Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder
mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Dauer in einem Zeitraum
von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht übersteigt. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum
von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von
90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen
Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter
anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen
Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen
berechtigt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER
BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz
für die Bürger der Europäischen Union und der Staatsangehörigen der Vereinigten
Arabischen Emirate vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte
Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die
Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die
Einreisebedingungen sicherzustellen.