Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte /* COM/2015/093 final - 2015/0045 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. POLITISCHER UND RECHTLICHER
HINTERGRUND In der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates[1]
sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme
Irlands und des Vereinigten Königreichs angewandt. Mit der Verordnung
(EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] wurde die Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 dahin geändert, dass 19 Länder in den
Anhang II überführt wurden, in dem die Drittländer aufgelistet sind, deren
Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind. Bei diesen 19 Ländern
handelt es sich um: Kolumbien, Dominica, Grenada, Kiribati, die Marshallinseln,
Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, St. Lucia, St. Vincent und die
Grenadinen, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago,
Tuvalu, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vanuatu. Die Verweise auf die
einzelnen Länder in Anhang II sind mit einer Fußnote versehen, der zufolge
die „Visumbefreiung [...] ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der
Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der
Visumpflicht [gilt].“ Die Verordnung
(EU) Nr. 509/2014 wurde am 20. Mai 2014 erlassen und trat am
9. Juni 2014 in Kraft. Im Juli 2014 legte die Kommission dem Rat eine
Empfehlung vor, der zufolge der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen
über Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit jedem der folgenden
17 Länder ermächtigen solle: Dominica, Grenada, Kiribati, Marshallinseln,
Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen,
Samoa, Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vereinigte
Arabische Emirate und Vanuatu.[3]
Am 9. Oktober 2014 erteilte der Rat der Kommission
Verhandlungsrichtlinien. Gemäß
Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 und gemäß der zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung abgegebenen gemeinsamen Erklärung
unterliegen Kolumbien und Peru einem besonderen Verfahren, wonach eingehender
bewertet werden muss, ob sie die entsprechenden Kriterien erfüllen, bevor die
Kommission dem Rat Empfehlungen für Beschlüsse zur Genehmigung der Aufnahme von
Verhandlungen über Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit diesen
beiden Ländern vorlegen kann. Kolumbien und Peru wurden daher nicht in die oben
genannte Empfehlung an den Rat aufgenommen. Mit Grenada und
den vier anderen karibischen Ländern wurden am 12. November 2014 in
Brüssel Verhandlungen über ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht
aufgenommen. Bei dieser Zusammenkunft konnte nach Prüfung des gesamten
Wortlauts des Abkommensentwurfs bezüglich der meisten Aspekte des Entwurfs
Einigung erzielt werden. Die Vertreter der karibischen Länder sprachen sich
jedoch nachdrücklich dafür aus, einige Bestimmungen in Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8
Absatz 4 zu präzisieren. Nach mehreren informellen Kontakten akzeptierte
die Kommission geringfügige Änderungen an diesen Artikeln. Das Abkommen wurde
am 9. Dezember 2014 von den Chefunterhändlern paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in der Sitzung der
Ratsgruppe „Visa“ vom 21. November 2014 informiert. Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die
Union Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit
Artikel 218 AEUV. Der beigefügte
Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung des Abkommens. Der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Da Grenada das
innerstaatliche Ratifizierungsverfahren rasch abschließen kann und bereits
geraume Zeit seit dem ersten Vorschlag der Kommission zur Aufhebung der
Visumpflicht für Grenada vergangen ist (November 2012), sieht der
vorgeschlagene Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens im Einklang mit
Artikel 218 Absatz 5 AEUV die vorläufige Anwendung des Abkommens
ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vor. Die Kommission wird das Europäische
Parlament, das dem Abschluss des Abkommens zustimmen muss, von der vorläufigen
Anwendung des Abkommens in Kenntnis setzen. 2. VERHANDLUNGSERGEBNIS Nach Ansicht der
Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele
erreicht, so dass der Entwurf des Abkommens über die Befreiung von der
Visumpflicht von der Union angenommen werden kann. Der Inhalt des
Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zweck Das Abkommen sieht für die Bürger der
Europäischen Union und die Bürger Grenadas die Befreiung von der Visumpflicht
vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Um die Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu garantieren,
wurde eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, der zufolge Grenada das
Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Union
ihrerseits das Abkommen ebenfalls nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen
oder kündigen kann. Der besonderen
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel Rechnung
getragen. Anwendungsbereich Die Visumfreiheit gilt für alle
Personengruppen (Inhaber eines normalen Passes oder eines Diplomaten-, Dienst-
oder Sonderpasses) und für alle Reisezwecke außer für Aufenthalte zu
Erwerbszwecken. Im letzteren Fall steht es jedem Mitgliedstaat und auch Grenada
weiterhin frei, von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gemäß dem
geltenden Unionsrecht oder den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Visum
zu verlangen. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, ist dem Abkommen
eine gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung der Personengruppe beigefügt, deren
Reise Erwerbszwecken dient. Aufenthaltsdauer Das Abkommen sieht für die Bürger der
Europäischen Union und die Bürger Grenadas die Befreiung von der Visumpflicht
vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Dem Abkommen ist eine
gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung dieses Zeitraums von 90 Tagen
beigefügt. Das Abkommen trägt der Situation der
Mitgliedstaaten Rechnung, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig
anwenden. Solange Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern dem Schengen-Raum
ohne Binnengrenzen nicht angehören, berechtigt die Befreiung von der
Visumpflicht die Staatsangehörigen Grenadas, sich unabhängig von der für den
gesamten Schengen-Raum berechneten Dauer 90 Tage in einem Zeitraum von
180 Tagen im Hoheitsgebiet jedes dieser Mitgliedstaaten aufzuhalten. Räumlicher Geltungsbereich Das Abkommen enthält Bestimmungen zu seinem
räumlichen Geltungsbereich: Im Falle Frankreichs und der Niederlande berechtigt
die Befreiung von der Visumpflicht die Staatsangehörigen Grenadas nur zum
Aufenthalt in den europäischen Gebieten dieser Mitgliedstaaten. Erklärungen Dem Abkommen sind
weitere gemeinsame Erklärungen beigefügt, die Folgendes betreffen: - die
uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des
Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende
Fragen wie die Einreisebedingungen und - die Assoziierung
Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. 3. FAZIT In Anbetracht des
Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor, –
zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der
Union unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union
zu unterzeichnen; –
die vorläufige Anwendung des Abkommens bis zu
dessen Inkrafttreten zu genehmigen. 2015/0045 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Union
– und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a
in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates[4]
wurde der Verweis auf Grenada aus Anhang I in Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates[5]
überführt. (2) Der Verweis auf dieses Land
ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens
über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. (3) Mit Beschluss vom
9. Oktober 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen
zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der
Visumpflicht für Kurzaufenthalte auszuhandeln. (4) Die Verhandlungen über das
Abkommen wurden am 12. November 2014 aufgenommen. (5) Das im Wege eines
Briefwechsels am 9. Dezember 2014 paraphierte Abkommen sollte
unterzeichnet und die beigefügten Erklärungen sollten genehmigt werden. Das
Abkommen sollte vorläufig angewendet werden, bis die für seinen förmlichen
Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (6) Gemäß dem Protokoll über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie dem Protokoll über den in den
Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügt sind, gelten die Bestimmungen des Abkommens nicht
für das Vereinigte Königreich und Irland — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für
Kurzaufenthalte (nachstehend „Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses
im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen
werden im Namen der Union genehmigt. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich
seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 4 Das Abkommen wird ab dem Tag seiner
Unterzeichnung bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen
Verfahren vorläufig angewendet. Geschehen zu Brüssel am Für
den Rat Der
Präsident [1] Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.
L 81 vom 21.3.2001, S. 1). [2] Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67). [3] COM(2014) 467 vom 17.7.2014. [4] Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67). [5] Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im
Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.
L 81 vom 21.3.2001, S. 1). ANHANG zu dem Vorschlag für einen Beschluss des
Rates über die Unterzeichnung – im Namen
der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für
Kurzaufenthalte ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und Grenada über die
Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“
genannt, und GRENADA, nachstehend gemeinsam
„Vertragsparteien“ genannt — IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch
geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für
Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern, GESTÜTZT auf die Verordnung (EU)
Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind, mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Grenada, in die Liste
der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht
für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) befreit
sind, ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung
von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014
für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen
Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt, IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der
Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass
Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für
diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Rechtsvorschriften Grenadas
hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung
weiterhin Anwendung finden, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den
Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen
dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel
1 Zweck Dieses Abkommen sieht für die Bürger der
Europäischen Union und die Bürger Grenadas die Befreiung von der Visumpflicht
vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Artikel
2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der
Ausdruck: a) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; b) „Bürger der Europäischen Union“ eine
Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von
Buchstabe a besitzt; c) „Bürger Grenadas“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit
Grenadas besitzt; d) „Schengen-Raum“ den Raum ohne
Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von
Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Artikel
3 Anwendungsbereich (1) Bürger der Europäischen Union, die einen
von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-,
Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet
Grenadas einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte
Dauer aufhalten. Bürger Grenadas, die einen von Grenada
ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass
besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen
und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer
aufhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,
deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für Bürger Grenadas, die dieser Personengruppe
angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 einzeln beschließen, die Visumpflicht
beizubehalten oder aufzuheben. Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser
Personengruppe angehören, kann Grenada in Bezug auf jeden einzelnen
Mitgliedstaat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschließen, die
Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben. (3) Die mit diesem Abkommen eingeführte
Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung.
Die Mitgliedstaaten und Grenada behalten sich vor, die Einreise in ihr
jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern,
wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. (4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt
unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien
verwendeten Verkehrsmittel. (5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen
fallen, werden durch das Unionsrecht, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Grenadas
geregelt. Artikel
4 Aufenthaltsdauer (1) Die Bürger der Europäischen Union dürfen
sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im
Hoheitsgebiet Grenadas aufhalten. (2) Die Bürger Grenadas dürfen sich höchstens
90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten.
Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig
anwendet. Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der
den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten
Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger Grenadas im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens
90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten. (3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für
Grenada und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit
den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts und des Unionsrechts über
90 Tage hinaus zu verlängern. Artikel
5 Räumlicher
Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der
Französischen Republik. (2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des
Königreichs der Niederlande. Artikel
6 Gemischter
Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens (1) Die Vertragsparteien setzen einen
Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“) ein, der sich
aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern Grenadas zusammensetzt.
Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten. (2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende
Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung dieses
Abkommens; b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung
oder Ergänzung dieses Abkommens; c) Formulierung von Empfehlungen für die
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens. (3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag
einer Vertragspartei einberufen. (4) Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Artikel
7 Verhältnis
zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht Dieses Abkommen hat Vorrang vor den
Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen
Mitgliedstaaten und Grenada, soweit deren Bestimmungen Fragen betreffen, die
unter dieses Abkommen fallen. Artikel
8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen wird nach den
innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und
tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten
der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den
Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit
geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden. (3) Dieses Abkommen kann von den
Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden.
Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander förmlich
mitgeteilt haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
Verfahren abgeschlossen sind. (4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen
insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen
Sicherheit oder der Volksgesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der
Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise
aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei
spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten förmlich mitgeteilt. Die
Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet
unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung
ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf. (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt
90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft. (6) Grenada kann dieses Abkommen nur für alle
Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen. (7) Die Union kann dieses Abkommen nur für
alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen. Geschehen zu Brüssel, in jeweils doppelter
Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER
SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN Die Vertragsparteien nehmen die engen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, Norwegen, der Schweiz
und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom
18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die
Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands beruhen. Daher ist es wünschenswert, dass Island,
Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie Grenada andererseits
unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für
Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen
vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON
ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE,
DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu
gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses
Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen
umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diese Personengruppe fallen nicht: — Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum
Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei
beschäftigt zu sein), — Sportler und Künstler, die punktuell an
einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, — Journalisten, die von den Medien ihres
Wohnsitzlands entsandt werden, und — innerbetriebliche Auszubildende. Der Gemischte Ausschuss überwacht die
Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel
6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund
der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES
ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS
ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der
Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß
Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder
mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Dauer in einem
Zeitraum von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht übersteigt. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum
von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von
90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen
Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem
bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums
von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER
BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz
für die Bürger der Europäischen Union und Grenadas vereinbaren die
Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über
Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit
zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.