52015PC0053

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkts /* COM/2015/053 final - 2015/0032 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 92/580/EWG[1] abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es mit dem Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Juni 2013 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2015.

Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um bis zu zwei Jahre ist im Interesse der Europäischen Union.

Die Verlängerung des Übereinkommens bedeutet, dass sich auch der EU-Beitrag zum Verwaltungshaushalt des Internationalen Zucker-Übereinkommens verlängert. Dieser Beitrag ist unter Posten 05 06 01 des EU-Haushaltsplans (Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft) ausgewiesen.

Zweck des vorliegenden Beschlusses ist, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Internationalen Zuckerrat im Namen der Union für die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2017 zu stimmen.

2015/0032 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates[2] abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Juni 2013 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2015. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Union im Internationalen Zuckerrat vertritt, ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu stimmen.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Zuckerrat zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

FINANZBOGEN || Fin Stat/14/ MK/aj/4692354

6.221.2015.1

|| DATUM: 17.12.2014

1. || HAUSHALTSLINIE: Kapitel 05 06 INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“ 05 06 01 Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft || MITTELANSATZ: HE2015: 4 675 000 EUR

2. || TITEL: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkts

3. || RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4. || ZIELE: Verlängerung des bestehenden Internationalen Zucker-Übereinkommens um weitere zwei Jahre (1.1.2016 bis 31.12.2017).

5. || FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN || 12-MONATS-ZEITRAUM (EUR) || LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2014 (EUR) || FOLGENDES HAUSHALTS-JAHR 2015 (EUR)

5.0 || AUSGABEN -       ZULASTEN DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) -       NATIONALER HAUSHALTE -       ANDERER || || 362 916 || 420 000

5.1 || EINNAHMEN -       EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) -       AUF NATIONALER EBENE || || ||

|| || 2016 || 2017 || ||

5.0.1 || VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN || 510 000 || 529 000 || ||

5.1.1 || VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN || || || ||

5.2 || BERECHNUNGSWEISE: Basiert auf Annahmen zur geschätzten Zahl der Stimmen der EU (schwankt von Jahr zu Jahr) und auf einem geschätzten zu zahlenden Betrag je Stimme in GBP.

6.0 || IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH? || JA NEIN

6.1 || IST EINE FINANZIERUNG DURCH ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSJAHRS MÖGLICH? || JA NEIN

6.2 || IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH? || JA NEIN

6.3 || SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTE EINZUSETZEN? || JA NEIN

Der tatsächlich zu zahlende Betrag richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die der EU letztendlich zugewiesen werden, dem je Stimme in GBP zu zahlenden Betrag und dem Wechselkurs EUR/GBP.

[1]               ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.

[2]               ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.