Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme /* COM/2015/046 final - 2015/0026 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Zu den obersten Prioritäten der neuen
Kommission gehört es, neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und
Investitionen zu setzen. In ihrem Arbeitsprogramm für 2015 hat sich die
Kommission verpflichtet, Initiativen zur Förderung von Integration und
Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen und die
Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, junge Menschen in Arbeit zu bringen. Der
vorliegende Vorschlag zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ist eines
der Instrumente, die dieser Priorität schnellstmöglich Geltung verschaffen
sollen. Die Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen (Youth Employment Initiative, im Folgenden „YEI“) wurde angenommen,
nachdem der Europäische Rat vom Februar 2013 seine politische Forderung zum
Ausdruck gebracht hatte, dass dem noch nie da gewesenen Ausmaß der
Jugendarbeitslosigkeit in bestimmten Regionen der Europäischen Union, die mit
einer besonders schwierigen Lage konfrontiert sind, begegnet werden müsse. In
den Schlussfolgerungen des Rates vom Februar 2013 und in späteren
Schlussfolgerungen des Rates wurde erneut betont, dass der Förderung der
Jugendbeschäftigung höchste Priorität eingeräumt werden sollte. Der Europäische
Rat forderte den Einsatz von EU-Haushaltsmitteln zur Unterstützung der
Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten, dem negativen Trend bei der
Jugendbeschäftigung entgegenzuwirken. Ziel der YEI ist die Bereitstellung
zusätzlicher Finanzmittel zur Förderung der Jugendbeschäftigung in den
Regionen, die am meisten von Jugendarbeitslosigkeit betroffen sind, unter
anderem durch die Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Einführung einer
Jugendgarantie. Die Unterstützung im Rahmen der YEI zielt ausschließlich und
unmittelbar auf junge Menschen ab, die weder eine Arbeit haben noch eine
schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und – im Gegensatz zum
Europäischen Sozialfonds (ESF) – nicht auf die Förderung von Systemen und
Strukturen. Die YEI ist Bestandteil der Programmplanung des ESF, und die
Planungsmodalitäten können in Form eines spezifischen operationellen Programms,
einer spezifischen Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms
oder eines Teils einer oder mehrerer Prioritätsachsen geregelt werden. Aufgrund der Dringlichkeit der Frage der
Jugendarbeitslosigkeit hat die Kommission von Anfang an Sonderbestimmungen
vorgeschlagen, sodass die gesamte finanzielle Ausstattung der YEI in den ersten
beiden Jahren des Programmplanungszeitraums 2014-2020 gebunden (vorgezogen)
wird; dies soll eine rasche, umfangreiche Mobilisierung von Maßnahmen für junge
Menschen und sofortige Ergebnisse ermöglichen. Daher müssen die Vorhaben im
Rahmen der YEI grundsätzlich bis Ende 2018 abgeschlossen sein und nicht
bis Ende 2023, wie es bei anderen aus den europäischen Struktur- und
Investitionsfonds (ESI-Fonds), einschließlich des ESF, geförderten Vorhaben der
Fall ist. Außerdem wurde beschlossen, dass Ausgaben im Rahmen der YEI ab
1. September 2013 förderfähig sind und für die besondere Mittelzuweisung
zugunsten der YEI keine nationale Kofinanzierung erforderlich ist. Darüber
hinaus enthält der Regelungsrahmen für den Zeitraum 2014-2020 weitere
Bestimmungen, durch welche die Umsetzung der YEI beschleunigt werden soll. Der kürzere Umsetzungszeitraum der YEI
bedeutet, dass die in den ersten Jahren erzielten Fortschritte bei der
Umsetzung vor Ort entscheidend sein werden für den Gesamterfolg der Initiative,
was die Bekämpfung des Problems von 7 Millionen junger Europäerinnen und
Europäer angeht, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolvieren. Jede weitere Verzögerung bei der Umsetzung
der YEI dürfte den Prozess und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung
der Jugendarbeitslosigkeit gefährden. Ein Jahr nach dem Erlass der ESF-Verordnung
und der Annahme der YEI entsprechen die Ergebnisse jedoch nicht den
ursprünglichen Erwartungen. Das Vorziehen der Mittelbindungen für die YEI als
solches und die anderen spezifischen Maßnahmen im Rahmen der YEI haben nicht
zur erwarteten raschen Mobilisierung der Mittel aus der YEI geführt. Als
Hauptgründe hierfür wurden unter anderem folgende ermittelt: die laufenden
Verhandlungen über die betreffenden operationellen Programme und die Einführung
der jeweiligen Umsetzungsmodalitäten in den Mitgliedstaaten; die begrenzten
Kapazitäten der Behörden für die rasche Ausschreibung von Projekten und die
zügige Bearbeitung von Angeboten sowie eine mangelnde Vorfinanzierung für die
Einleitung der nötigen Maßnahmen. Letzterer Punkt wurde auf politischer Ebene
von den Mitgliedstaaten aufgeworfen. Einige Mitgliedstaaten haben auf
verschiedenen Ebenen – unter anderem auf den Tagungen des Rates
„Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ (EPSCO) und
bei bilateralen Treffen mit der Kommission – mitgeteilt, dass sie bei der
Einleitung der Vorhaben mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert seien, da
es an ausreichenden Mitteln für Vorauszahlungen an Begünstigte fehle. Das
Europäische Parlament hat seinerseits Besorgnis über die langsame Aufnahme der
YEI geäußert. Besonders akut ist die Situation in den Mitgliedstaaten mit der
höchsten Jugendarbeitslosigkeit, da es sich hierbei zugleich um die Staaten
handelt, die stärkeren Haushaltszwängen unterliegen und über unzureichende
Finanzmittel verfügen. Die Kommission hat bereits 28 der
34 operationellen Programme zur Umsetzung der YEI angenommen und die
Verhandlungen über vier weitere Programme abgeschlossen, die nunmehr kurz vor
der Annahme stehen. Des Weiteren hat der Rat im Jahr 2014 eine Reihe länderspezifischer
Empfehlungen angenommen, in denen die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen wurden,
ihre Anstrengungen zur Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit zu verstärken.
Für den laufenden Zeitraum stellen die Mitgliedstaaten zurzeit die Verwaltungskapazitäten
bereit und legen die Umsetzungsmodalitäten des Programms fest; die Kommission
hat diesen Prozess durch fachliche Beratung unterstützt. Was unverzügliche
Maßnahmen seitens der Kommission im Hinblick auf eine Vorfinanzierung
anbelangt, so wird mit dem vorliegenden Vorschlag versucht, dem von den
Mitgliedstaaten vorgebrachten Anliegen zu entsprechen. Die derzeit in der Dachverordnung festgelegten
ersten Vorschussbeträge erwiesen sich als unzureichend zur Schließung der vorhandenen
Finanzierungslücke und – unter Berücksichtigung der mit der YEI verbundenen
politischen Verpflichtung – zur Unterstützung der Anstrengungen, der
unannehmbar hohen Jugendarbeitslosigkeit in der EU rasch und entschlossen
entgegenzuwirken. Die derzeit festgelegten ersten Vorschussbeträge, die
unmittelbar nach der Annahme eines operationellen Programms gezahlt werden,
belaufen sich auf 1 % des Beitrags der Union zu diesem operationellen
Programm (bzw. auf 1,5 % bei Mitgliedstaaten, die finanzielle
Unterstützung erhalten). Zudem können Zwischenzahlungen an Mitgliedstaaten nur
auf der Grundlage von Ausgaben erfolgen, die den Begünstigten bereits
entstanden sind und von diesen getätigt wurden, was von dem Mitgliedstaat zu
bescheinigen ist. Zwischenzahlungen müssen dazu verwendet werden, den
Begünstigten entstandene Ausgaben zu erstatten. Daher können die
Zwischenzahlungen nicht herangezogen werden, um Vorauszahlungen an Begünstigte
zu leisten. Dies – zusammen mit dem Anstieg der Zahl
junger Menschen, die durch Armut oder soziale Ausgrenzung gefährdet sind –
erfordert zusätzliche Maßnahmen, die den Besonderheiten der YEI Rechnung
tragen. Das Vorziehen der YEI-Mittel sollte durch Mechanismen gestützt werden,
die eine rasche Mobilisierung der Mittel für Vorhaben in den ersten Jahren des
Programmplanungszeitraums wirklich gewährleisten können. Insbesondere muss
sichergestellt werden, dass der erste Vorschuss für operationelle Programme im
Rahmen der Umsetzung der YEI ausreicht, um Zahlungen an die Begünstigten für
den Beginn und die Durchführung von Vorhaben zu leisten. Im Gegensatz zu den
anderen Programmen mit geteilter Mittelverwaltung wird die YEI durch eine
besondere Mittelzuweisung gefördert, deren Finanzierung vollständig aus dem
EU-Haushalt erfolgt. Die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI stellt
somit die einzige Finanzierungsquelle mit geteilter Mittelverwaltung dar, die
von der Anforderung der nationalen Kofinanzierung ausgenommen ist. Mit dem
vorliegenden Vorschlag wird der aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten
der YEI im Jahr 2015 bereitgestellte erste Vorschuss auf etwa
1 Mrd. EUR erhöht. Der vorliegende Vorschlag bewirkt jedoch keine
Änderung der ersten Vorschusszahlungen aus dem ESF für operationelle Programme
zur Umsetzung der YEI oder der im Jahr 2016 zu zahlenden ersten Vorschüsse
aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der YEI. Ferner hat er keine
Auswirkungen auf die erste Vorschusszahlung für andere Programme, die durch
andere ESI‑Fonds kofinanziert werden. Diese Erhöhung des ersten Vorschusses aus der
besonderen Mittelzuweisung zugunsten der YEI für durch die YEI geförderte
operationelle Programme (ungeachtet der Art der Planungsmodalitäten) wird als
angemessen und vollständig in Einklang mit den für die YEI geltenden
Sonderbestimmungen erachtet. Außerdem soll mit diesem Vorschlag das YEI‑Vorfinanzierungsprofil
an das Profil kohäsionspolitischer Programme angepasst werden, sodass im
Hinblick auf die YEI dieselbe Höhe der Vorfinanzierung zulässig ist wie
üblicherweise bei anderen Programmen. In diesem Sinne zielt der Vorschlag auf
die Gleichbehandlung der Mittel für die YEI und der Mittel für die
Kohäsionspolitik ab. Des Weiteren sollte der erste Vorschuss von
den Mitgliedstaaten nur für Zahlungen an Begünstigte im Rahmen der Durchführung
des durch die YEI geförderten Programms gemäß Artikel 81 Absatz 2 der
Dachverordnung verwendet werden und ist der zuständigen Stelle unverzüglich zur
Verfügung zu stellen. Um zu gewährleisten, dass die zusätzliche Vorfinanzierung
zu einer sofortigen Umsetzung der YEI führt, sieht der vorliegende Vorschlag
hinsichtlich dieser operationellen Programme außerdem Folgendes vor: Hat die
Kommission 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anträge
auf Zwischenzahlung erhalten, in denen der Beitrag der Union aus der YEI mindestens
50 % des zusätzlichen Vorschusses ausmacht, so ist der Kommission der
zusätzliche Vorschuss zurückzuerstatten. Dieser Vorschlag steht in Einklang mit der
politischen Verpflichtung der Europäischen Union, unmittelbare Unterstützung
bei der Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu leisten. Und schließlich wird durch diesen Vorschlag
zur Erhöhung der Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten das bereits
vereinbarte allgemeine Finanzierungsprofil der nationalen Mittelzuweisungen
nicht verändert; es wird lediglich vorgeschlagen, die im EU-Haushalt bereits
für die YEI festgelegten Mittelzuweisungen zeitlich vorzuziehen. Somit erhöht
der Vorschlag die Flexibilität der Mitgliedstaaten beim Zugriff auf diese
Mittel und deren gezieltere Mobilisierung, was den Einsatz der Mittel und ihre
Nutzung für Maßnahmen erleichtern würde, die unmittelbar der Eingliederung
junger Europäerinnen und Europäer in den Arbeitsmarkt dienen, und zwar durch
die Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Lehrstellen und Praktika. Würde der vorliegende Vorschlag nicht
angenommen, so hätte dies zur Folge, dass die YEI – entgegen dem Aufruf des
Europäischen Rates zu dringendem Handeln – weiterhin äußerst schleppend
umgesetzt wird. Wegen des Mangels an leicht verfügbaren Finanzmitteln würden
entscheidende und dringend benötigte politische Maßnahmen zur Eingliederung
junger Menschen in den Arbeitsmarkt ernstlich beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang besteht eine dringende
Notwendigkeit, die in der frühen Phase des Programmplanungszeitraums für
Vorhaben im Rahmen der YEI bereitgestellten Mittel zu erhöhen. Daher ist es
erforderlich, den ersten Vorschuss aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten
der YEI zu erhöhen, damit die Umsetzung der YEI beschleunigt werden kann. Die
vorgeschlagene Vorfinanzierungsrate bietet maximale Wirkung, ohne die für die
YEI verfügbaren Haushaltsmittel zu übersteigen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Es wurden keine externen Interessenträger
konsultiert. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Es wird vorgeschlagen, in die Verordnung (EU)
Nr. 1304/2013 eine zusätzliche Bestimmung – in Form eines
Artikels 22a – über den zusätzlichen ersten Vorschuss für durch die
YEI geförderte operationelle Programme aufzunehmen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die vorgeschlagene Änderung bewirkt keine
Änderung der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und
Zahlungen im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1311/2013. Der Vorschlag ist während des Programmplanungszeitraums
2014-2020 haushaltsneutral. Die jährliche Aufteilung der Mittel für
Verpflichtungen für die YEI bleibt unverändert. Der erhöhte Bedarf an zusätzlicher
Vorfinanzierung im Jahr 2015 für Mittel für Verpflichtungen für die YEI
wird vollständig durch die Mittel gedeckt, die in den Haushaltsplan 2015
für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI eingesetzt wurden. Folglich
dürfte die vorgeschlagene Änderung nicht zu möglichen Rückständen bei offenen
Zahlungsanträgen im Zeitraum 2014-2020 führen. 2015/0026 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds
hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der anhaltend
hohen Jugendarbeitslosigkeit in der Union wurde eine Beschäftigungsinitiative
für junge Menschen ins Leben gerufen, um junge Menschen, die weder eine Arbeit
haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den am
stärksten betroffenen Regionen zu unterstützen. Damit eine rasche Bekämpfung
der Jugendarbeitslosigkeit gewährleistet wird, enthalten die Verordnungen (EU)
Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] sowie (EU)
Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] Bestimmungen, die eine
schnellere Mobilisierung der Mittel, die der Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen zugewiesen wurden, ermöglichen; diese umfassen unter anderem den
Einsatz aller Mittel in den ersten beiden Jahren des Programmplanungszeitraums,
die Möglichkeit zur Annahme operationeller Programme im Rahmen der
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, bevor der Kommission die
Partnerschaftsvereinbarung vorgelegt wird, und die Förderfähigkeit von Ausgaben
für Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab
1. September 2013. (2) Die Haushaltszwänge der
Mitgliedstaaten und der Mangel an verfügbaren Finanzmitteln in der Anfangsphase
des Programmplanungszeitraums haben zu erheblichen Verzögerungen bei der
Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geführt. In der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist die Höhe der zu zahlenden ersten
Vorschussbeträge festgelegt, durch die sichergestellt werden soll, dass die
Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten ab dem Beginn der
Durchführung der operationellen Programme zu unterstützen. Im Zusammenhang mit
der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wurden diese Beträge als nicht
ausreichend erachtet, um die nötigen Zahlungen an die Begünstigten für die
Durchführung der Vorhaben zu leisten. (3) Um den Haushaltszwängen der
Mitgliedstaaten in der ersten Phase des Programmplanungszeitraums Rechnung zu
tragen, und unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, der
Jugendarbeitslosigkeit zu begegnen und auf die besonderen Merkmale der
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzugehen, sollten Bestimmungen
niedergelegt werden, welche die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dahingehend
ergänzen, dass der erste Vorschussbetrag für durch diese Initiative geförderte
operationelle Programme im Jahr 2015 erhöht wird. Damit gewährleistet ist,
dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel verfügen, um Zahlungen an
Begünstigte zu leisten, die für die Durchführung von Vorhaben zur Bekämpfung
der Jugendarbeitslosigkeit verantwortlich sind, sollte im Jahr 2015 ein
zusätzlicher erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung
zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für durch diese
Initiative geförderte operationelle Programme gezahlt werden, der die gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Vorschussbeträge ergänzen soll. (4) Um zu gewährleisten, dass der
zusätzliche erste Vorschussbetrag für die unmittelbare Umsetzung der
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet wird, sollte vorgesehen
werden, dass der Kommission dieser Betrag zurückzuerstatten ist, wenn
12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Beitrag der
Union aus der Initiative nicht dem Betrag entspricht, der sich aus den bei der
Kommission eingereichten Anträgen auf Zwischenzahlung ergibt. (5) Damit die in dieser
Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese
Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft treten. (6) Die Verordnung (EU)
Nr. 1304/2013 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wird
folgender Artikel 22a eingefügt: „Artikel
22a Zahlung
zusätzlicher Vorschüsse für durch die Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen geförderte operationelle Programme 1. Zusätzlich zu dem gemäß
Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1303/2013 gezahlten ersten Vorschussbetrag wird im Jahr 2015 ein
erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für alle durch diese Initiative
geförderten operationellen Programme – ungeachtet der Programmform nach
Artikel 18 – gezahlt, um den ersten Vorschuss aus der besonderen
Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf
30 % zu erhöhen. 2. Für die Zwecke der Berechnung
des gemäß Absatz 1 zu zahlenden zusätzlichen Vorschusses werden die aus
der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen für das operationelle Programm gemäß Artikel 134 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Beträge
abgezogen. 3. Legen die Mitgliedstaaten
12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anträge auf
Zwischenzahlung vor, in denen der Beitrag der Union aus der
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mindestens 50 % des
zusätzlichen Vorschusses ausmacht, so erstatten sie der Kommission den
Gesamtbetrag des gemäß Absatz 1 gezahlten Vorschusses zurück. Der Beitrag
aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für
junge Menschen für das betreffende operationelle Programm bleibt durch eine
solche Rückerstattung unberührt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des
ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge
Menschen geförderte operationelle Programme 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[5]
4
Beschäftigung, Soziales und Inklusion 04 02 64
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[6]. x Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission Entfällt. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. Entfällt. ABM/ABB-Tätigkeit(en) Entfällt. 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. Entfällt. 1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Entfällt. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Entfällt. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Entfällt. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Entfällt. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Entfällt. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer –
x Geltungsdauer: 1.1.2015 bis 31.12.2023 –
x Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2015 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[7] ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission –
¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen x Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung des Haushaltsvollzugs an –
¨ Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und im maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung
angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen Entfällt. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Entfällt. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Entfällt. 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Entfällt. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos Entfällt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Entfällt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik …………………] || GM/NGM[8] || von EFTA-Ländern[9] || von Bewerberländern[10] || von Drittländern || im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 1 Intelligentes und integratives Wachstum || 04 02 64 [Beschäftigungsinitiative für junge Menschen] || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik …………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN || JA/ NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben Die vorgeschlagene Änderung bewirkt keine
Änderung der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und
Zahlungen im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1311/2013. Die jährliche Aufteilung der Mittel für
Verpflichtungen für die YEI bleibt unverändert. Der erhöhte Bedarf an zusätzlicher
Vorfinanzierung im Jahr 2015 für Mittel für Verpflichtungen für die YEI
wird durch die Mittel gedeckt, die unter Titel 4 (Beschäftigung, Soziales
und Inklusion) für den ESF und die YEI in den Haushaltsplan 2015
eingesetzt wurden. 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD: EMPL || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018[11] || 2019 || 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || 04 02 64 [Beschäftigungsinitiative für junge Menschen] || Verpflichtungen || (1) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zahlungen || (2) || 0 || 930 000 || 0 || 0 || -930 000 || 0 || 0 || 0 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[12] || || || || || || || || Entfällt. || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD EMPL || Verpflichtungen || = 1+1a+3 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zahlungen || = 2+2a +3 || 0 || 930 000 || 0 || 0 || -930 000 || 0 || 0 || 0 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zahlungen || (5) || 0 || 930 000 || 0 || 0 || -930 000 || 0 || 0 || 0 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || = 4+6 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zahlungen || = 5+6 || 0 || 930 000 || 0 || 0 || -930 000 || 0 || 0 || 0 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || = 4+6 || || || || || || || || Zahlungen || = 5+6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT GD: <…….> || Personal || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <…...> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[13] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || || Zahlungen || || || || || || || || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT ERGEBNISSE Art[14] || Durchschnittskosten || Anz. || Kosten || Anz. || Kosten || Anz. || Kosten || Anz. || Kosten || Anz. || Kosten || Anz. || Kosten || Anz. || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[15]... || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 ... || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Zusammenfassung –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N[16] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personal || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[17] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personal || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || || Der Mittelbedarf für
Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Umschichtung gedeckt. Hinzu
kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || || || || || || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[18] || || XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK – Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy [19] || - am Sitz || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK – indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS, LAK – direkte Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || || || || || || || XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw.
Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
aus den Humanressourcen gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme
bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar
werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Stellen, die der für die Verwaltung
der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Stellen im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Bedienstete auf Zeit || Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. || Gesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[20] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen. Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. C … vom …, S. … [2] ABl. C … vom …, S. … [3] Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den
Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds,
den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 320). [4] Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen
Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470). [5] ABM: Activity-Based Management (maßnahmenbezogenes
Management); ABB: Activity-Based Budgeting (maßnahmenbezogene Budgetierung). [6] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [7] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [8] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [9] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [10] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [11] Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU)
Nr. 1303/2013 wird der Vorschuss mit den bis zum 31.12.2018 gemeldeten
YEI-Ausgaben verrechnet. [12] Technische und/oder administrative Unterstützung und
Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU
(vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [13] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [14] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studierenden,
gebaute Straßenkilometer …). [15] Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben. [16] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [17] Technische und/oder administrative Unterstützung und
Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU
(vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [18] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete,
ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK=Leiharbeitskräfte,
JSD = junge Sachverständige in Delegationen. [19] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien) [20] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.