Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist /* COM/2015/026 final - 2015/0018 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Regionalen Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1]
(im Folgenden das „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der
Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU und Palästina[2] haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 18. September
2013 unterzeichnet. Die EU und Palästina haben ihre Annahmeurkunden
am 26. März 2012 bzw. am 27. Mai 2014 beim Verwahrer des
Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem
Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Juli
2014 für Palästina in Kraft. Nach Artikel 6 des Übereinkommens
ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem
Zweck sollte der mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über
Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und
der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits[3] eingesetzte Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Ersetzung des
Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der
Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen. Der von der EU im
Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte vom Rat festgelegt
werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der
Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich Ursprungsfragen vom 13. Mai
2013 von dem Entwurf eines Beschlusses des Rates in Kenntnis gesetzt. Die
Vertragsparteien des Übereinkommens wurden zuletzt auf der Sitzung der
Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer vom 22. und 23. Oktober 2014 gehört. Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die
vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden
Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses des
Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. 2015/0018 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der
Europäischen Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung
des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der
Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll Nr. 3 des
Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen
Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das
Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits[4] (im Folgenden das
„Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen (im Folgenden das „Protokoll Nr. 3“). (2) Im Regionalen Übereinkommen
über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[5] (im Folgenden das
„Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse
festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Abkommen gehandelt werden. (3) Die Union und Palästina[6] haben das Übereinkommen
am 15. Juni 2011 bzw. am 18. September 2013 unterzeichnet. (4) Die Union und Palästina haben
ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 27. Mai 2014 beim
Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß
seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Juli
2014 für Palästina in Kraft. (5) Nach Artikel 6 des
Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem
Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss einen
Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 durch ein neues Protokoll,
das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt,
erlassen. (6) Daher sollte der Standpunkt
der Union im Gemischten Ausschuss auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen
Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der
Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen
Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten
Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses
Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das
Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses. Geringfügige Änderungen des Entwurfs des
Beschlusses des Gemischten Ausschusses können von den Vertretern der Union im Gemischten
Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [2] Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines
Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen
Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt. [3] ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3. [4] ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3. [5] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [6] Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines
Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen
Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt. Entwurf
BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PALÄSTINA vom zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-palÄSTINA - gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits[1],
insbesondere auf Artikel 25, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“
oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 25 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens
über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der
Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
andererseits (im Folgenden das
„Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 3 des Abkommens (im Folgenden das
„Protokoll Nr. 3“), das die Ursprungsregeln enthält und eine
Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Palästina und anderen
Vertragsparteien des Übereinkommens vorsieht. (2)
Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann
der in Artikel 63 des Abkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss
beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern. (3)
Mit dem Regionalen Übereinkommen über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[2]
(im Folgenden das „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der
Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch
einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. (4)
Die Europäische Union und Palästina[3] haben
das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 18. September 2013 unterzeichnet. (5)
Die Europäische Union und Palästina haben ihre
Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 27. Mai 2014 beim Verwahrer
des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem
Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Europäische Union und
am 1. Juli 2014 für Palästina in Kraft. (6)
Das Protokoll Nr. 3 sollte daher durch ein
neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt - HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll Nr. 3 des
Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen
Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das
Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs
dieses Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er gilt ab dem …. Geschehen zu … Für
den Gemischten Ausschuss Der
Vorsitz Anhang „Protokoll
Nr. 3 über
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 1 Anwendbare
Ursprungsregeln (1) Für die Zwecke dieses Abkommens
sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des
Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[4] (im Folgenden das
„Übereinkommen“) anwendbar. (2) Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige
Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der
Anlage II des Regionalen Übereinkommens über
Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses
Abkommen zu verstehen. Artikel 2 Streitbeilegung (1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit
den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die
zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese
Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. (2) Streitigkeiten zwischen dem
Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des
Einfuhrlands beizulegen. Artikel 3 Änderung
des Protokolls Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die
Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Artikel 4 Rücktritt
vom Übereinkommen (1) Sofern die Europäische Union oder
Palästina[5]
dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem
Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die
Europäische Union und Palästina unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln
für die Zwecke dieses Abkommens ein. (2) Bis zum Inkrafttreten neu
ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die
Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen
Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des
Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die
Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen
Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine
bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Palästina
zulässig ist.“ [1] ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3. [2] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [3] Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines
Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen
Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt. [4] ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4. [5] Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines
Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten
zu dieser Frage unberührt.