Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren /* COM/2015/021 final - 2015/0013 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS In der Vergangenheit
wurden Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten auf der Grundlage von
Handelsschiedsregeln beigelegt, die keine Transparenz vorschreiben. Eine
größere Transparenz bei der Investor-Staat-Streitbeilegung ist jedoch ein
wichtiges Ziel, da die Öffentlichkeit dadurch einen größtmöglichen Zugang zu
Unterlagen und Anhörungen erhält und Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme
geboten wird. Dies ist wichtig, da es bei der Investor-Staat-Streitbeilegung um
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gemeinwohl dienenden Maßnahmen gehen
kann oder die öffentlichen Finanzen betroffen sein können. Die Kommission bemüht sich bereits seit 2010 um eine bessere Transparenz bei der
Investor-Staat-Streitbeilegung.[1]
Das Europäische Parlament hat dies in seiner Entschließung zur künftigen europäischen
Investitionspolitik ausdrücklich gefordert.[2] Die Kommission hat nicht
nur sichergestellt, dass künftige EU-Übereinkünfte ein hohes Maß an Transparenz
vorsehen, sie hat auch wesentlich dazu beigetragen, dass die Kommission der
Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission
on International Trade Law – UNCITRAL) weltweite Transparenzregeln für die
Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten festgelegt und Mechanismen für die
Anwendung der verbesserten Transparenzregeln auf die 3000 bestehenden
Investitionsabkommen entwickelt hat. Der vorliegende Vorschlag ist eine
Reaktion auf die 2010 festgelegten politischen Ziele und die Forderung des
Europäischen Parlaments von 2011; er zeigt die Entschlossenheit der Kommission,
das gesamte System zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat
zu reformieren und zu verbessern, und er ist ein konkreter Beweis für den
Nutzen einer gemeinsamen EU-Auslandsinvestitionspolitik, ohne die ein solches
Ergebnis wohl nicht zustande gekommen wäre. Die UNCITRAL nahm am 10. Juli 2013 Regeln
über Transparenz bei der Investor-Staat-Streitbeilegung (im Folgenden
„Transparenzregeln“) an, die am 16. Dezember 2013 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurden.[3] Danach erhält die Öffentlichkeit Zugang zu allen
Unterlagen (sowohl zu den Entscheidungen des Gerichts als auch zu den
Stellungnahmen der Parteien), mündliche Verhandlungen werden unter Zulassung
der Öffentlichkeit durchgeführt, und interessierte Dritte (Zivilgesellschaft)
können vor dem Gericht Stellungnahmen abgeben. Ein angemessener Schutz
vertraulicher Informationen ist ebenfalls vorgesehen, jedoch geht dieser nicht
über vergleichbare Maßnahmen hinaus, die in nationalen Gerichten getroffen
werden. Die Union verwendet diese Regeln als Grundlage für die Bestimmungen
über Transparenz bei der Investor-Staat-Streitbeilegung in allen
Übereinkünften, die derzeit ausgehandelt werden; sie hat diese oder
vergleichbare Regeln in den Entwurf für das umfassende Wirtschafts- und
Handelsabkommen (CETA) mit Kanada und den Entwurf für das Freihandelsabkommen
EU-Singapur aufgenommen und ist sogar noch weiter gegangen. Die Regeln traten am
1. April 2014 in Kraft. Sie gelten automatisch für die
Investor-Staat-Streitbeilegung bei Abkommen, die nach dem 1. April 2014
geschlossen wurden und die einen Verweis auf die UNCITRAL-Schiedsordnung
enthalten. Sie gelten jedoch nicht automatisch für Abkommen, die vor diesem
Datum geschlossen wurden. Angesichts der großen Zahl bestehender
Investitionsübereinkünfte, die vor dem 1. April 2014 geschlossen wurden,
ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Transparenzregeln auch auf diese
Übereinkünfte angewendet werden. Die Europäische Union ist bei einer dieser
Übereinkünfte – dem Vertrag über die Energiecharta – Vertragspartei und die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben rund 1400 derartige Übereinkünfte
mit Drittländern geschlossen. Daher hat die Union
zusammen mit anderen UNCITRAL-Mitgliedern auf die Aushandlung eines
multilateralen Übereinkommens gedrängt, das die Anwendung der
UNCITRAL-Transparenzregeln auf bestehende Investitionsabkommen erleichtert. Am
10. Februar 2014 ermächtigte der Rat die Kommission, ein solches
Übereinkommen unter der Schirmherrschaft der UNCITRAL (im Folgenden
„Übereinkommen“) auszuhandeln; die Union war aktiv an der Aushandlung des
Übereinkommens beteiligt, wobei sie durch die Kommission vertreten wurde. Am
9. Juli 2014 wurden die Verhandlungen abgeschlossen, und am
10. Dezember 2014 wurde das Übereinkommen von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen verabschiedet.[4]
Das Übereinkommen liegt am 17. März 2015 in Port Louis (Mauritius) und
danach am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Das Übereinkommen
gilt für vor dem 1. April 2014 geschlossene Investitionsabkommen; mit ihm
wird ein Mechanismus eingerichtet, durch den Länder und Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration untereinander vereinbaren können, bei
Streitigkeiten im Rahmen von Investitionsabkommen, bei denen sie
Vertragsparteien sind, die UNCITRAL-Transparenzregeln anzuwenden. Sowohl die
Union als auch die Mitgliedstaaten können dem Übereinkommen beitreten und die
Transparenzregeln auf ihre bestehenden Investitionsabkommen anwenden. Die
Europäische Union könnte durch die Unterzeichnung des Übereinkommens im
Hinblick auf den Vertrag über die Energiecharta Vertragspartei des
Übereinkommens werden, die Mitgliedstaaten könnten für ihre bestehenden
Übereinkünfte Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Das Übereinkommen
sieht das Konzept einer Negativliste vor, d. h. die Transparenzregeln
gelten, sofern nicht ein Unterzeichner im Rahmen eines Vorbehalts nach
Artikel 3 bestimmte Übereinkünfte auflistet, die dem Übereinkommen nicht
unterliegen sollen. Bezüglich des
Vertrags über die Energiecharta würde die Europäische Union Vertragspartei des
Übereinkommens, um den Anwendungsbereich der Transparenzregeln auf
Investor-Staat-Streitigkeiten im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta
auszuweiten, bei denen die Union Beklagte ist und der Kläger einem Staat
außerhalb der EU angehört, der die Anwendung des Übereinkommens auf
Streitigkeiten, die sich im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta ergeben,
nicht ausgeschlossen hat. Gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf
Artikel 207 und die Artikel 63 bis 66 in Verbindung mit
Artikel 3 Absatz 2, ist der Abschluss internationaler Übereinkünfte
im Bereich Auslandsinvestitionen seit dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon Teil der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Die Kommission ist
der Ansicht, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union, verbindliche
Rechtsakte im Bereich Auslandsinvestitionen zu erlassen, für alle
Angelegenheiten im Zusammenhang mit Auslandsinvestitionen (ausländische
Direktinvestitionen und Portfolioinvestitionen) gilt, also auch für
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten. Daher wurde die
Aufrechterhaltung bilateraler Investitionsabkommen, welche die Mitgliedstaaten
vor dem 1. Dezember 2009 mit Drittländern unterzeichnet haben, nach
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 vom 12. Dezember
2012[5] genehmigt; die
Unterzeichnung und der Abschluss bilateraler Investitionsabkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittländern nach dem 1. Dezember 2009 müssen nach
Artikel 11 bzw. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012
genehmigt werden. Die Unterzeichnung und der Abschluss dieses Übereinkommens
fallen ebenfalls in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union,
so dass Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV nur dann
verbindliche Rechtsakte in diesem Bereich erlassen dürfen, wenn sie von der
Union dazu ermächtigt werden. Deshalb sollte die Union die Mitgliedstaaten
ermächtigen, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden, damit sie die
Anwendung der Transparenzregeln auf ihre vor dem 1. April 2014 mit
Nicht-EU-Ländern geschlossenen und nach Artikel 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1219/2012 aufrechterhaltenen bilateralen Investitionsabkommen
ausweiten können. Diese Ermächtigung gilt auch dann für
die Mitgliedstaaten, wenn sie nach dem Vertrag über die Energiecharta als
Beklagte in Angelegenheiten auftreten, die von Investoren außerhalb der EU vorgebracht werden.[6] Entsprechend
dem Ziel, die Transparenz des Systems für die Beilegung von
Investor-Staat-Streitigkeiten zu erhöhen, ist die Kommission der Ansicht, dass
die Mitgliedstaaten die Anwendung der Transparenzregeln bei allen vorstehend
genannten Abkommen vorsehen sollten, indem sie das Übereinkommen ratifizieren,
ohne bestimmte Abkommen von seiner Anwendung auszunehmen. Abschließend sei
darauf hingewiesen, dass die Kommission beabsichtigt, Mittel für die Webseite
bereitzustellen, auf der alle Unterlagen, die den Transparenzregeln
unterliegen, veröffentlicht werden. Die Kommission legt
einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des
Übereinkommens durch die Europäische Union und über die Ermächtigung der
einzelnen Mitgliedstaaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen vor. Parallel dazu legt
die Kommission den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss
des genannten Übereinkommens vor. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Das UNCITRAL-Übereinkommen über Transparenz in
abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren ermöglicht eine breitere
Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln. An der Aushandlung des Übereinkommens
waren Beobachter und Mitglieder der Zivilgesellschaft beteiligt. Sie hatten
Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über
die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über Transparenz
in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren. Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, enthält
dieser Vorschlag auch eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen
der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht über
Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren zu
unterzeichnen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 2015/0013 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der
Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die
gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hat die Europäische Union
ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann
nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche
Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2
Absatz 1 AEUV in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der
Union hierzu ermächtigt werden. (2) Außerdem sind im Dritten Teil
Titel IV Kapitel 4 AEUV gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegt, die auch für den
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den
Mitgliedstaaten geschlossene internationale Übereinkünfte im Zusammenhang mit
Auslandsinvestitionen können sich auf diese Regeln auswirken. (3) Der Rat ermächtigte die Kommission
am 10. Februar 2014, ein Übereinkommen über die Anwendung von
Transparenzregeln für die Investor-Staat-Streitbeilegung unter der
Schirmherrschaft der Kommission der Vereinten Nationen für internationales
Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law –
UNCITRAL) auszuhandeln. (4) Die Verhandlungen wurden am
9. Juli 2014 mit der Annahme des Wortlauts des Übereinkommens durch die
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht erfolgreich
abgeschlossen, und das Abkommen liegt am 17. März 2015 in Port Louis
(Mauritius) und danach am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur
Unterzeichnung auf. (5) Die Transparenzregeln sollten
bei der Investor-Staat-Streitbeilegung im größtmöglichen Umfang angewendet
werden. Was die Europäische Union betrifft, so sollten die Transparenzregeln
für den Vertrag über die Energiecharta gelten. Es ist wünschenswert, dass die
Mitgliedstaaten das Übereinkommen unterzeichnen und auf bestehende bilaterale
Investitionsabkommen mit Drittländern anwenden. (6) Das Übereinkommen sollte im
Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten sollten
ermächtigt werden, das Übereinkommen zu unterzeichnen und es auf bestehende
bilaterale Investitionsabkommen mit Drittländern sowie auf Streitigkeiten im
Rahmen des Vertrags über die Energiecharta mit Investoren von Drittländern
anzuwenden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der
Union das Übereinkommen über Transparenz in abkommensverankerten
Investor-Staat-Schiedsverfahren zu unterzeichnen, das unter der
Schirmherrschaft der Kommission der Vereinten Nationen für internationales
Handelsrecht ausgearbeitet wurde. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden
Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die einzelnen Mitgliedstaaten werden
ermächtigt, das Übereinkommen im Hinblick auf ihre in Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 1219/2012 vom 12. Dezember 2012 genehmigten bilateralen
Investitionsabkommen mit Drittländern sowie im Hinblick auf die mögliche
Anwendung des Vertrags über die Energiecharta bei Streitigkeiten zwischen den
Mitgliedstaaten und Investoren von Drittländern, wie im Kontext des Vertrags
über die Energiecharta vorgesehen, zu unterzeichnen.[7] Artikel 3 Vorbehaltlich des Abschlusses des
Übereinkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner
Unterzeichnung im Namen der Union erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für
die Personen aus, die vom Verhandlungsführer des Übereinkommens benannt wurden. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer
umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“,
KOM(2010) 343 endg.; zum Bekenntnis der Kommission zu Transparenz,
siehe S. 11. [2] Bericht über die künftige europäische
Auslandsinvestitionspolitik (A7-0070/2011), Absatz 31. [3] Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen, verabschiedet am 16. Dezember 2013, achtundsechzigste Tagung. [4] Resolution A/RES/69/116. [5] Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer
Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351 vom 20.12.2012,
S. 40). [6] Siehe Mitteilung der Europäischen Gemeinschaften an das
Sekretariat der Energiecharta gemäß Artikel 26 Absatz 3
Buchstabe b Ziffer ii des Vertrags über die Energiecharta
(ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 115). [7] Siehe Mitteilung der Europäischen Gemeinschaften an das
Sekretariat der Energiecharta gemäß Artikel 26 Absatz 3
Buchstabe b Ziffer ii des Vertrags über die Energiecharta (ABl. L 69
vom 9.3.1998, S. 115). ANHANG Übereinkommen über Transparenz in abkommensverankerten
Investor-Staat-Schiedsverfahren Präambel Die Vertragsparteien dieses
Übereinkommens – in der Erkenntnis
des Nutzens von Schiedsverfahren als Methode zur Beilegung von Streitigkeiten,
die im Rahmen internationaler Beziehungen entstehen können, sowie der
umfangreichen und weit verbreiteten Verwendung von Schiedsverfahren für die
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, auch in der Erkenntnis, dass Bestimmungen über Transparenz bei der abkommensverankerten Investor-Staat-Streitbeilegung
notwendig sind, um dem öffentlichen Interesse an solchen Schiedsverfahren
Rechnung zu tragen, in der Überzeugung,
dass die von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht
am 11. Juli 2013 angenommenen Regeln über Transparenz in abkommensverankerten
Investor-Staat-Schiedsverfahren („UNCITRAL-Transparenzregeln“), die seit dem 1. April 2014 gelten, wesentlich
zur Schaffung eines harmonisierten rechtlichen Rahmens für eine faire und
effiziente Beilegung internationaler Investitionsstreitigkeiten beitragen
würden, in Anbetracht der
großen Zahl bereits in Kraft befindlicher Abkommen mit Bestimmungen zum Schutz
von Investitionen oder Investoren und der praktischen Bedeutung einer Förderung
der Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auf Schiedsverfahren auf der
Grundlage solcher bereits geschlossener Investitionsabkommen, auch in Anbetracht
des Artikels 1 Absätze 2 und 9 der UNCITRAL-Transparenzregeln – haben Folgendes vereinbart: Anwendungsbereich Artikel 1 1. Dieses Übereinkommen findet
Anwendung auf Schiedsverfahren zwischen einem Investor und einem Staat oder
einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die auf der Grundlage
eines vor dem 1. April 2014 geschlossenen Investitionsabkommens
durchgeführt werden („Investor-Staat-Schiedsverfahren“). 2. Der Begriff „Investitionsabkommen“
bezeichnet alle zwei- oder mehrseitigen völkerrechtlichen Verträge –
einschließlich aller üblicherweise als Freihandelsübereinkünfte, Übereinkünfte
über die wirtschaftliche Integration, Handels- und Investitionsrahmen- oder ‑kooperationsübereinkünfte
oder zweiseitige Investitionsabkommen bezeichneten Verträge – die Bestimmungen
zum Schutz von Investitionen oder Investoren sowie ein Recht der Investoren auf
ein Schiedsverfahren gegen die Vertragsparteien des betreffenden Investitionsabkommens
enthalten. Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln Artikel 2 Zwei- oder mehrseitige Anwendung 1. Die
UNCITRAL-Transparenzregeln finden Anwendung auf alle
Investor-Staat-Schiedsverfahren, gleichviel ob diese nach der
UNCITRAL-Schiedsordnung eingeleitet werden oder nicht, in denen der Beklagte
eine Vertragspartei ist, die keinen einschlägigen Vorbehalt nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe a oder b angebracht hat, und in denen der Kläger
einem Staat angehört, der eine Vertragspartei ist, die keinen einschlägigen
Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angebracht hat. Einseitiges Angebot der
Anwendung 2. Finden
die UNCITRAL-Transparenzregeln keine Anwendung nach Absatz 1, so sind sie
auf ein Investor-Staat-Schiedsverfahren, gleichviel ob dieses nach der
UNCITRAL-Schiedsordnung eingeleitet wird oder nicht, anzuwenden, wenn der
Beklagte eine Vertragspartei ist, die keinen in Bezug auf dieses Investor-Staat-Schiedsverfahren
einschlägigen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 angebracht hat, und
der Kläger der Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln zustimmt. Geltende Fassung der
UNCITRAL-Transparenzregeln 3. Finden
die UNCITRAL-Transparenzregeln Anwendung nach Absatz 1 oder 2, so gilt die
neueste Fassung der Regeln, zu welcher der Beklagte keinen Vorbehalt nach
Artikel 3 Absatz 2 angebracht hat. Artikel 1 Absatz 7 der
UNCITRAL-Transparenzregeln 4. Artikel 1
Absatz 7 letzter Satz der UNCITRAL-Transparenzregeln findet keine
Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren nach Absatz 1. Meistbegünstigungsklausel in einem
Investitionsabkommen 5. Die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren, dass sich ein Kläger nicht
auf eine Meistbegünstigungsklausel berufen kann, um die Anwendung der
UNCITRAL-Transparenzregeln nach diesem Übereinkommen zu erreichen oder zu
verhindern. Vorbehalte Artikel 3 1. Eine
Vertragspartei kann erklären, a) dass sie dieses Übereinkommen nicht auf
Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage eines spezifischen durch
Titel und Namen seiner Vertragsparteien bezeichneten Investitionsabkommens
anwendet; b) dass Artikel 2 Absätze 1 und 2
keine Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren findet, die nach anderen
spezifischen Schiedsregeln oder ‑verfahrensregeln als der
UNCITRAL-Schiedsordnung durchgeführt werden und in denen sie Beklagte ist; c) dass Artikel 2 Absatz 2 keine
Anwendung auf Investor-Staat-Schiedsverfahren findet, in denen sie Beklagte
ist. 2. Bei
einer Revision der UNCITRAL-Transparenzregeln kann eine Vertragspartei
innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Revision
erklären, dass sie die revidierte Fassung der Regeln nicht anwenden wird. 3. Die
Vertragsparteien können in einer Urkunde mehrere Vorbehalte anbringen. In
dieser Urkunde stellt jede Erklärung a) zu einem spezifischen Investitionsabkommen
nach Absatz 1 Buchstabe a, b) zu spezifischen Schiedsregeln oder ‑verfahrensregeln
nach Absatz 1 Buchstabe b, c) nach Absatz 1 Buchstabe c oder d) nach Absatz 2 einen gesonderten Vorbehalt dar, der nach
Artikel 4 Absatz 6 gesondert zurückgenommen werden kann. 4. Nur
die in diesem Artikel ausdrücklich zugelassenen Vorbehalte sind zulässig. Anbringen von Vorbehalten Artikel 4 1. Mit
Ausnahme von Vorbehalten nach Artikel 3 Absatz 2 kann eine
Vertragspartei Vorbehalte jederzeit anbringen. 2. Bei
der Unterzeichnung angebrachte Vorbehalte bedürfen der Bestätigung bei der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Diese Vorbehalte werden zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei
wirksam. 3. Bei
der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim
Beitritt zu ihm angebrachte Vorbehalte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei wirksam. 4. Mit
Ausnahme der von einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 2 angebrachten
Vorbehalte, die sofort mit ihrer Hinterlegung wirksam werden, erlangen
Vorbehalte, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese
Vertragspartei hinterlegt werden, zwölf Monate nach dem Datum ihrer
Hinterlegung Wirksamkeit. 5. Vorbehalte
und deren Bestätigungen sind beim Verwahrer zu hinterlegen. 6. Jede
Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach diesem Übereinkommen anbringt, kann ihn
jederzeit zurücknehmen. Diese Rücknahme ist beim Verwahrer zu hinterlegen und
wird mit der Hinterlegung wirksam. Anwendbarkeit auf Investor-Staat-Schiedsverfahren Artikel 5 Dieses Übereinkommen und alle Vorbehalte oder
Rücknahmen von Vorbehalten finden ausschließlich auf
Investor-Staat-Schiedsverfahren Anwendung, die nach dem Datum des
Inkrafttretens beziehungsweise Wirksamwerdens des Übereinkommens, des
Vorbehalts oder der Rücknahme des Vorbehalts für jede der betreffenden
Vertragsparteien eingeleitet werden. Verwahrer Artikel 6 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt. Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt Artikel 7 1. Dieses
Übereinkommen liegt am 17. März 2015 in Port Louis (Mauritius) und danach
am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für
a) alle Staaten oder b) alle Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration, die aus Staaten zusammengesetzt und Vertragsparteien
eines Investitionsabkommens sind. 2. Dieses
Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichner dieses Übereinkommens. 3. Dieses
Übereinkommen steht allen in Absatz 1 genannten Staaten oder
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Unterzeichner
sind, ab dem Datum seiner Auflegung zur Unterzeichnung zum Beitritt offen. 4. Die
Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
werden beim Verwahrer hinterlegt. Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration Artikel 8 1. Hinterlegt
eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Ratifikations‑,
Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, so unterrichtet sie den
Verwahrer über die spezifischen durch Titel und Namen ihrer Vertragsparteien
bezeichneten Investitionsabkommen, deren Vertragspartei sie ist. 2. Sofern
in diesem Übereinkommen die Zahl der Vertragsparteien maßgebend ist, zählt eine
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weitere
Vertragspartei zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind. Inkrafttreten Artikel 9 1. Dieses
Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑,
Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Vollzieht
ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration die
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder den Beitritt
zu ihm nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme‑,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, so tritt dieses Übereinkommen für diesen
Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sechs
Monate nach Hinterlegung der betreffenden Ratifikations‑, Annahme‑,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Änderung Artikel 10 1. Jede
Vertragspartei kann durch Einreichung eines Änderungsvorschlags beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Änderung dieses Übereinkommens
vorschlagen. Der Generalsekretär übermittelt daraufhin den Vertragsparteien
dieses Übereinkommens den Änderungsvorschlag mit der Aufforderung, ihm
mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und
Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier
Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der
Vertragsparteien eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die
Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. 2. Die
Konferenz der Vertragsparteien bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch
Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und
wird kein Konsens erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit
der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien
erforderlich, um die Änderung zu beschließen. 3. Eine
beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen
Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt. 4. Eine
beschlossene Änderung tritt sechs Monate nach Hinterlegung der dritten
Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Tritt eine
Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsparteien bindend, die ihre
Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein. 5. Bei
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer bereits in Kraft getretenen
Änderung durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration tritt die Änderung für diesen Staat oder diese
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sechs Monate nach
Hinterlegung der betreffenden Ratifikations‑, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft. 6. Jeder
Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der
beziehungsweise die nach dem Inkrafttreten der Änderung Vertragspartei des
Übereinkommens wird, gilt als Vertragspartei des geänderten Übereinkommens. Kündigung dieses Übereinkommens Artikel 11 1. Eine
Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer
gerichtete förmliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate
nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. 2. Dieses
Übereinkommen findet auf Investor-Staat-Schiedsverfahren, die vor dem
Wirksamwerden der Kündigung eingeleitet worden sind, weiterhin Anwendung. Geschehen in einer Urschrift, wobei der
arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten,
hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterschrieben.