|
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/7 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit: Bedarf es eines besseren Regelungsrahmens?
(2015/C 423/02)
|
I. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
|
1. |
begrüßt den Beschluss des luxemburgischen Ratsvorsitzes, die Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu einer seiner Prioritäten zu machen, sowie dessen Bemühungen, durch die Beseitigung der Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in Europa und damit zur Freisetzung des Potenzials grenzüberschreitender Gebiete beizutragen; mit Blick darauf, dass die grenzüberschreitende Freizügigkeit neuerdings wieder infrage gestellt wird, obwohl sie eine der zentralen Errungenschaften der europäischen Integration ist, muss die grenzüberschreitende Zusammenarbeit umso mehr als vorrangige Aufgabe gesehen werden; |
|
2. |
begrüßt die Aufforderung, den Regelungsrahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern, indem zunächst die spezifischen Rechtsvorschriften, die es zu bestimmten Aspekten dieser Zusammenarbeit bereits gibt, umgesetzt werden und zugleich der bestehende Rechtsrahmen verbessert bzw. vervollständigt wird, wodurch die Verabschiedung branchen- bzw. gebietsspezifischer Vorschriften erleichtert würde; |
|
3. |
weist darauf hin, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Bedeutung für die Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete ist und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas diesen eine wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglicht und insbesondere in den Grenzgebieten Fortschritte bewirkt und der Entwicklung dienlich ist; |
|
4. |
betont, dass vor allem die Grenzgebiete ein Experimentierfeld des europäischen Integrationsprozesses sind, also Räume, in denen die Vollendung des Binnenmarkts und die Ergebnisse anderer EU-Politiken am deutlichsten erkennbar sein sollten. Die Grenzgebiete sind sozusagen per Definition Knotenpunkte mit besonders großem Facettenreichtum, wo Perspektivenvielfalt wie auch kulturelle und sprachliche Synergien am stärksten ausgeprägt sind; |
|
5. |
hebt hervor, dass im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dank des Interreg-Programms und dessen Teilprogrammen — Heranführungshilfe (IPA) und Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) — sowie mithilfe der weiteren Elemente der europäischen territorialen Zusammenarbeit in den vergangenen 25 Jahren große Fortschritte auf der EU-Ebene erzielt wurden, die bisher erzielten Ergebnisse jedoch noch nicht zufriedenstellend sind, da das Potenzial, das diese Zusammenarbeit birgt, noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wird. Der weiteren Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und ihrer Verknüpfung mit anderen bestehenden Instrumenten (Kohäsionspolitik, Horizont 2020, staatliche Beihilfen usw.) sollte daher vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt werden, um so benachteiligten Grenzregionen eine Sonderbehandlung zuteilwerden zu lassen; |
|
6. |
begrüßt mit Blick auf die bisherigen Bemühungen zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit die Rolle der einzelnen Plattformen für die regionale Zusammenarbeit sowohl auf der Ebene von funktionalen Räumen und Makroregionen (Ostseestrategie, Strategie für den Donauraum, Strategie Adria-Ionisches Meer, Strategie für den Alpenraum) als auch auf jener der Gebietskörperschaften; |
|
7. |
unterstreicht die Bedeutung der zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geschaffenen Rechtsinstrumente, darunter vor allem das Europäische Rahmenübereinkommen des Europarates über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1), in dem sich die Signatarstaaten zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften in ihrem Hoheitsgebiet und im Hoheitsgebiet der anderen Signatarstaaten unterliegenden verpflichten, und die Verordnungen über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (2) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) als hochwertige Instrumente zur Schaffung der notwendigen Rechtsinstrumente für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; |
|
8. |
weist auf die Rolle des EVTZ bei der Unterstützung und Förderung der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hin; |
|
9. |
betont den Vorteil der Flexibilität, den ein EVTZ als Multi-Level-Governance-Plattform bietet, die ein gemeinsames Handeln von Behörden verschiedener Ebenen und mit unterschiedlichen Zuständigkeiten unter Berücksichtigung des Bedarfs in den einzelnen Gebieten ermöglicht; |
II. HINDERNISSE FÜR EINE STÄRKUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ZUSAMMENARBEIT
|
10. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch zahlreiche Hindernisse gebremst wird, die auch die wirtschaftliche Entwicklung der Grenzgebiete sowie die Verwirklichung der Ziele im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in Europa behindern; weist außerdem darauf hin, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf unvorhersehbare Hürden stößt, die sich häufig aus Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Akteure der lokalen und regionalen Ebene ergeben; |
|
11. |
weist darauf hin, dass in dem vom luxemburgischen Ratsvorsitz veranstalteten Seminar und in der von diesem durchgeführten Umfrage wichtige Hindernisse aufgezeigt wurden, die einer weiteren Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entgegenstehen: die unterschiedlichen Rechtsrahmen in den Bereichen Verkehr, Gesundheit, Umwelt und Zivilschutz usw., welche die Durchführung grenzübergreifender Projekte unmöglich machen; die den Unterschieden in der territorialen Organisation geschuldete institutionelle Asymmetrie zwischen den Mitgliedstaaten; die fehlende Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Körperschaften und für gemeinsame Dienstleistungen; und schließlich der unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungsstand in den Grenzgebieten, der auf das unterschiedliche nationale Umfeld im Bereich des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts zurückzuführen ist, um nur einige Beispiele zu nennen; |
|
12. |
weist darüber hinaus darauf hin, dass die Gesundheitssysteme in den Grenzgebieten einschließlich der Regelungen für Notfalldienste inkompatibel sind und sich im Falle von Arbeitnehmern der Gesundheitsbranche, die in Regionen mit unterschiedlichen Rechtsordnungen tätig sind, die Frage stellt, welcher davon sie unterliegen; weist überdies darauf hin, dass Probleme mit Asymmetrien zwischen den Erbringern von Gesundheitsdienstleistungen und den Behörden beiderseits der Grenzen bestehen. So ist beispielsweise für eine Kostenerstattung eine Vorabgenehmigung erforderlich. Daher ist es für die Bevölkerung vor Ort schwierig, rasch und im näheren Umfeld Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen zu erlangen; |
|
13. |
ist außerdem der Ansicht, dass die Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die der luxemburgische Ratsvorsitz anhand der von ihm durchgeführten Umfrage aufgezeigt hat, nur einige Beispiele für derartige Hürden sind, und diesbezüglich daher eine systematischere und umfassendere Prüfung angezeigt wäre; |
|
14. |
begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, bis Ende 2016 eine Analyse der Hindernisse, Lösungsansätze und bewährten Vorgehensweisen bei bzw. für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durchzuführen, und fordert diese auf, den Ausschuss der Regionen aktiv in die Erarbeitung dieser Analyse sowie in eine gemeinsame Bewertung ihrer Ergebnisse einzubeziehen; |
|
15. |
betont, dass es für die Erarbeitung einer hochwertigen Analyse der Hindernisse, die der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entgegenstehen, und für die Suche nach angemessenen Lösungsansätzen zu ihrer Beseitigung einer präzisen Definition des Begriffs „Grenzregion“ sowie belastbarer Daten über diese Zusammenarbeit bedarf; er bedauert in diesem Zusammenhang, dass es zu diesem Thema keine zufriedenstellenden statistischen Angaben aus den einzelnen grenzüberschreitenden Gebieten gibt und bei der Vorgehensweise zur Sammlung statistischer Daten Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen; |
|
16. |
fordert die Kommission auf, die Analysen der grenzüberschreitenden Hindernisse zu berücksichtigen, die bereits im Auftrag von Grenzregionen bzw. im Rahmen grenzüberschreitender Programme durchgeführt wurden; |
III. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
|
17. |
betont, wie wichtig es ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern und zu erleichtern, um so eine ausgewogene Entwicklung aller Regionen in der ganzen EU zu gewährleisten sowie die Entwicklungsunterschiede zwischen den einzelnen Regionen nach Maßgabe von Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verringern; hebt des Weiteren hervor, dass sich einige Grenzgebiete in Bezug auf ihre wirtschaftliche Entwicklung in einer benachteiligten Lage befinden, insbesondere, wenn es im Vergleich zu anderen Grenzregionen mit Standortvorteilen erhebliche Unterschiede in puncto wirtschaftlicher Entwicklungsstand gibt. Dies gilt auch für die an einer EU-Außengrenze gelegenen Grenzregionen sowie für die europäischen Regionen in äußerster Randlage; fordert mit Blick auf diese nachteilhafte Situation einzelner Regionen eine striktere Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 174 AEUV zum territorialen Zusammenhalt; |
|
18. |
betont, dass den laufenden Bemühungen zur Beseitigung der Hindernisse, die der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entgegenstehen und die nach wie vor eine Herausforderung darstellen, außerordentlich große Bedeutung zukommt, wobei gleichzeitig der europäische Integrationsprozess vorangebracht werden muss. Er begrüßt daher entsprechende Rechtsetzungsinitiativen und schlägt überdies vor, der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durch die Zuweisung von Finanzmitteln für ihren weiteren Ausbau angemessen Rechnung zu tragen; |
Der bestehende Rechtsrahmen und der neue Vorschlag des luxemburgischen Ratsvorsitzes
|
19. |
hebt hervor, dass bei der Suche nach Möglichkeiten zur Beseitigung der aufgezeigten Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Aktionsprogramms der Europäischen Kommission zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU (REFIT) (3) von den bestehenden Rechtsvorschriften zur Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausgegangen werden muss, wobei das Ziel in ihrer vollständigen Umsetzung bestehen muss; |
|
20. |
weist darauf hin, dass sich die Signatarstaaten des Europäischen Rahmenübereinkommens des Europarates über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Artikel 4 dieses Übereinkommens dazu verpflichtet haben, sich um die Lösung juristischer, administrativer und technischer Probleme zu bemühen, die der Entwicklung und dem reibungslosen Funktionieren der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entgegenstehen, und sich im Hinblick auf die Beseitigung dieser Schwierigkeiten gegenseitig abzusprechen; |
|
21. |
begrüßt die jüngste Initiative des luxemburgischen Ratsvorsitzes, der einen ersten Vorschlag für ein neues Rechtsinstrument unterbreitet hat, um den in ein spezifisches Projekt grenzüberschreitender Zusammenarbeit involvierten Mitgliedstaaten eine Einigung auf einen Rechtsrahmen zu ermöglichen, der sich aus den bestehenden Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zusammensetzt und ausschließlich für dieses spezifische Projekt grenzüberschreitender Zusammenarbeit gilt. Dies würde den Zusammenhalt in grenzüberschreitenden Gebieten stärken. Obwohl dieses Instrument Maßnahmen betrifft, die nicht notwendigerweise eine EU-Finanzierung erfordern, liefert es einen nützlichen inhaltlichen Beitrag zu der anstehenden Debatte über die Zukunft der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU insgesamt; |
|
22. |
weist darauf hin, dass ein Instrument für die Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf der EU-Ebene bereits vorhanden ist: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, wird die Umsetzung von Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und ihre Verwaltung im Rahmen unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften und -verfahren angestrebt; weist auf den unterschiedlichen rechtlichen Charakter beider Instrumente hin: Während die EVTZ-Rechtsbestimmungen nur für dessen Mitglieder gelten, würde durch den luxemburgischen Vorschlag ein Rechtsrahmen geschaffen, der für ein spezifisches Projekt grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit einem genau festgelegten geografischen Geltungsbereich gelten würde; |
|
23. |
begrüßt sämtliche Vereinfachungen in der am 22. Juni 2014 in Kraft getretenen geänderten EVTZ-Verordnung, die zum Teil auf Vorschlag des Ausschusses der Regionen vorgenommen wurden, bedauert jedoch, dass sich einige Mitgliedstaaten bei der Verabschiedung der geänderten Verordnung relativ lange Zeit gelassen haben; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung zu beschleunigen und die Errichtung von EVTZ auf ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern, ermöglicht die Verordnung doch mehr Flexibilität bei der Einrichtung und Registrierung eines EVTZ sowie eine bessere Festlegung seiner Aufgaben; ist jedoch der Auffassung, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung noch nicht genügend Zeit für eine umfassende Bewertung dieser Änderungen und ihrer Auswirkungen auf die Umsetzung in die Praxis war; |
|
24. |
vertritt die Auffassung, dass es angesichts des Vorhandenseins der EVTZ-Verordnung und im Hinblick auf das große Potenzial zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, das diese bei einer Umsetzung in nationales Recht in allen Mitgliedstaaten birgt, gilt, bei der Erwägung der Schaffung zusätzlicher Rechtsinstrumente dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen; vertritt zudem die Auffassung, dass es Fälle gibt, in denen sich ein anderes Rechtsinstrument als ein EVTZ als nützlich für die Überwindung der konkreten Hindernisse, die einem Projekt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entgegenstehen, erweisen hätte können; |
|
25. |
begrüßt den vorgeschlagenen Ansatz für eine qualitative Weiterentwicklung der Instrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die Bereitstellung eines Instruments mit allgemeinem Charakter, bei dem keine neue Rechtsform geschaffen, sondern das Ziel verwirklicht wird, vorgegebene Regelungen zur Umsetzung gemeinsamer Initiativen in zwei bzw. mehreren Mitgliedstaaten anzuwenden, was als Bestätigung für den Erfolg des EVTZ-Konzepts gewertet werden kann; |
|
26. |
weist darauf hin, dass der Vorschlag für ein neues Instrument in der gegenwärtigen Phase eine Reihe von Fragen aufwirft, die in der anstehenden Debatte eingehend geprüft werden müssen:
|
|
27. |
weist darauf hin, dass die in einer EVTZ-Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen und Aufgaben zwar auf diesen EVTZ und seine Mitglieder beschränkt sind und dieser nicht die Befugnisse zur Verabschiedung, Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften besitzt, weshalb er nicht zur Durchführung derartiger Maßnahmen auf der grenzüberschreitenden Ebene herangezogen werden kann, ein EVTZ jedoch sehr wohl zur Verwaltung öffentlicher Infrastruktur, Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Sicherstellung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie zur Nutzung und Verwaltung öffentlicher Mittel zur Erreichung von Zielen im öffentlichen Interesse berechtigt ist, also zur Durchführung von Maßnahmen, die allesamt im Einklang mit den Grundprinzipien des Vertrags und dem allgemeinen Interesse der Mitgliedstaaten stehen; vertritt daher die Auffassung, dass die existierende EVTZ-Verordnung einen geeigneten Rahmen für diese Art von Maßnahmen bietet und die Verabschiedung neuer einschlägiger Rechtsvorschriften nicht erforderlich ist. Gleichwohl könnten ergänzende Regelungen geprüft werden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insgesamt auf einem bestimmten Gebiet erleichtern könnten; |
Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der relevanten Interessenträger über die Möglichkeiten des Ausbaus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens und insbesondere auf der Grundlage der EVTZ-Verordnung
|
28. |
betont, dass die Hauptprobleme im Zusammenhang mit der Nutzung des EVTZ als Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der unzureichenden Sensibilisierung und Aufklärung, dem mangelnden Vertrauen sowie dem fehlenden politischen Willen zum Einsatz dieses Instruments bestehen und es zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer stärkeren Sensibilisierung und Aufklärung der betroffenen Akteure über die Möglichkeiten des Ausbaus dieser Zusammenarbeit innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens und insbesondere auf der Grundlage der EVTZ-Verordnung bedarf; |
|
29. |
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen verstärkte Anstrengungen zur Klärung und Erläuterung der Rolle zu unternehmen, die ein EVTZ als Instrument zur besseren Berücksichtigung des Bedarfs der lokalen Ebene in den grenzüberschreitenden Gebieten spielen kann; |
Förderung von Einfachheit im Rechtsrahmen und beim Umsetzungsverfahren
|
30. |
fordert eine größtmögliche Einfachheit des Rechtsrahmens, sodass sämtliche neuen Vorschriften bzw. Änderungen bestehender Vorschriften zur Vereinfachung der Umsetzung von Projekten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit führen, und dies unabhängig davon, ob sie aus EU-Haushaltsmitteln finanziert werden oder nicht, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Vorschlag des luxemburgischen Ratsvorsitzes ein nützlicher Beitrag zur bevorstehenden Debatte über das Legislativpaket für den nächsten Programmplanungszeitraum ist; |
|
31. |
begrüßt die Führungsrolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Vorschlag des luxemburgischen Ratsvorsitzes unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der lokalen Demokratie zugewiesen wird: So soll die Initiative zur Annahme dieser europäischen grenzüberschreitenden Übereinkommen von den Grenzregionen und -städten ausgehen, und diese sollen herausarbeiten, welche Rechtsvorschriften angepasst werden müssen, den Übereinkommensentwurf erarbeiten und ihn an die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten für eine abschließende Genehmigung weiterleiten; |
|
32. |
schlägt die Anwendung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf EVTZ an, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Struktur wie eine Euroregion oder eine Arbeitsgemeinschaft nach Maßgabe des Europäischen Rahmenübereinkommens des Europarates über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften aus dem Jahr 1980 und den in der Folge verabschiedeten Protokollen und bilateralen Abkommen eingerichtet wurde; |
|
33. |
weist im Zusammenhang mit der Idee der Schaffung eines neuen Rechtsinstruments zur Förderung der Zusammenarbeit in Grenzregionen darauf hin, dass im EU-Vertrag die Achtung der grundlegenden Funktionen des Staates sowie insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit (Artikel 4) vorgesehen ist; |
Anpassung der Verwendung von EU-Mitteln
|
34. |
weist auf die verschiedenen Verfahren für die Umsetzung und Kontrolle der Durchführung von Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unter Beteiligung mehrerer Partner aus Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten sowie auf die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der einschlägigen Programme und Initiativen aufgrund der unterschiedlichen Teilnehmer hin und fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich Fortschritte bei der Vereinfachung der Planungs- und Verwaltungsverfahren für aus EU-Mitteln finanzierte Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere im Sinne einer für alle Beteiligten einheitlichen Umsetzung kleiner, einfacher, punktueller Projekte; wünscht zudem, dass zur Lösung der administrativen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Projekte einfachere und raschere Lösungen gefunden werden; |
|
35. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung privater Akteure zu erleichtern, um Wachstumsinitiativen, dauerhafte Arbeitsplätze und eine zukunftsorientierte, wirksame Berücksichtigung der Ergebnisse der Projekte zu fördern; |
|
36. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden und potenzielle EVTZ in ihre künftigen operationellen Programme aufzunehmen; |
|
37. |
weist auf die Langwierigkeit der Verfahren zur Erarbeitung und Verabschiedung von Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für den Finanzierungszeitraum 2014-2020 hin, die sich in der Folge auf den Erfolg der Umsetzung dieser Programme auswirken wird, und fordert die Europäische Kommission zu stärkerem Engagement und vermehrter Unterstützung der beteiligten Länder bei der Erarbeitung und Verabschiedung auf; |
|
38. |
ruft die EU dazu auf, dem Einsatz von EU-Mitteln für die an Drittstaaten grenzenden länderübergreifenden Regionen und die Regionen in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit zu widmen, damit die Umsetzung der aus EU-Mitteln finanzierten Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit verbessert wird; |
|
39. |
fordert die Europäische Kommission dazu auf, die Verfahrensvereinfachung weiter voranzubringen, um die Umsetzung grenzüberschreitender Projekte zu erleichtern, sowie einen Prozess zur Anpassung der auf der nationalen Ebene eingesetzten Mittel anzustoßen und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer automatischen Koppelung von EU-Mitteln an grenzüberschreitende Projekte ins Auge zu fassen; |
|
40. |
ruft die Europäische Kommission dazu auf, ausgehend von den Ergebnissen der Analyse der Hindernisse, Lösungsansätze und bewährten Vorgehensweisen im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemeinsam mit dem Ausschuss der Regionen eine langfristige — d. h. mehrere künftige Ratsvorsitze umspannende — Strategie einschließlich eines Aktionsplans zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die geleistete Arbeit auch nach Ablauf des luxemburgischen Ratsvorsitzes konsolidiert und fortgeführt wird. |
|
41. |
schlägt vor, eine neue Verordnung im Rahmen einer breit angelegten Debatte über die Zukunft der Kohäsionspolitik zu erörtern. Ein mittelfristiges Ziel könnte in der geforderten umfassenden und wirksamen Umsetzung der EVTZ-Verordnung in den Mitgliedstaaten sowie in der Sensibilisierung für ihre Anwendung und/oder eventuelle Änderung zur Behebung ihrer Mängel bestehen; fordert die Kommission auf, den luxemburgischen Vorschlag zu erwägen und im Lichte der Ergebnisse der derzeit von ihr durchgeführten Überprüfung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit weiter auszuarbeiten; |
|
42. |
betont abschließend, wie wichtig es ist, das Subsidiaritätsprinzip zu wahren und für Vertrauen, Zuverlässigkeit und Zusammenarbeit zwischen der zentralen Ebene und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu sorgen, um eine echte und uneingeschränkt funktionierende grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu gewährleisten. |
Brüssel, den 13. Oktober 2015
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Markku MARKKULA
(1) Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, Madrid, 1980, Sammlung der Europäischen Verträge Nr. 106. Siehe auch M. Perkmann (2003), Cross-Border Regions in Europe: Significance and Drivers of Regional Cross-Border Cooperation. European Urban and Regional Studies, Bd. 10, Nr. 2, S. 153-171.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006, basierend auf Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde.
(3) Action Programme for Reducing Administrative Burdens in the EU, Final Report, http://ec.europa.eu/smart-regulation/refit/admin_burden/docs/com2012_746_swd_ap_en.pdf (nur in englischer Sprache verfügbar). Für Einzelheiten zu REFIT siehe http://ec.europa.eu/smart-regulation/refit/index_en.htm (nur in englischer Sprache verfügbar).