18.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/42 |
P8_TA(2015)0013
Der Fall der zwei italienischen „Marò“
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2015 zu dem Fall der zwei italienischen Marineinfanteristen (Marò) (2015/2512(RSP))
(2016/C 300/08)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Zusatzprotokolle, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere auf die Artikel 9, 10 und 14, |
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unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Fall der italienischen Marineinfanteristen Massimiliano Latorre und Salvatore Girone, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Hochseepiraterie (1), |
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unter Hinweis auf die am 6. Januar 2015 vom Sprecher des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, abgegebene Erklärung, in der die beiden Staaten — Italien und Indien — aufgefordert werden, sich um eine angemessene und für beide Seiten annehmbare Lösung zu bemühen, |
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gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass am Abend des 15. Februar 2012 vor der Küste von Kerala (Indien) das Fischerboot St Anthony auf das italienische Handelsschiff Enrica Lexie traf, das sich auf dem Weg von Singapur nach Dschibuti befand; |
B. |
in der Erwägung, dass sich an Bord der Enrica Lexie sechs italienische Marineinfanteristen befanden, die das Schiff vor möglichen Piratenangriffen schützen sollten; in der Erwägung, dass aufgrund von Befürchtungen, es stehe ein Piratenangriff bevor, Warnschüsse auf das sich nähernde Boot abgegeben wurden, und zwei indische Fischer, Valentine alias Jelastine und Ajeesh Pink, tragischerweise getötet wurden; |
C. |
in der Erwägung, dass Mitglieder der indischen Polizei am 19. Februar 2012 an Bord des Schiffs kamen, die Waffen der Marineinfanteristen beschlagnahmten und die beiden Marineinfanteristen verhafteten, die den Untersuchungen zufolge verantwortlich für die Eröffnung des Feuers auf das Fischerboot waren; |
D. |
in der Erwägung, dass diese Ereignisse aufgrund der Rechtsunsicherheit im Fall der beiden italienischen Marineinfanteristen diplomatische Spannungen verursacht haben; in der Erwägung, dass die indischen Behörden drei Jahre später immer noch nicht Anklage erhoben haben; |
E. |
in der Erwägung, dass einer der Militärangehörigen, Massimiliano Latorre, Indien nach einem Hirninfarkt verlassen und vier Monate zu Hause verbracht hat und weiterhin medizinische Versorgung benötigt, und in der Erwägung, dass sich Salvatore Girone noch immer in der italienischen Botschaft in Indien aufhält; |
F. |
in der Erwägung, dass sich beide Seiten auf das Völkerrecht berufen und Italien darauf besteht, dass sich der Vorfall in internationalen Gewässern ereignet hat und die Marineinfanteristen in Italien oder von einem internationalen Gericht verurteilt werden sollten; in der Erwägung, dass Indien hingegen behauptet, es könne die Marineinfanteristen verurteilen, da sich der Vorfall in Küstengewässern unter indischer Hoheitsgewalt ereignet habe; |
G. |
in der Erwägung, dass die damalige Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, am 15. Oktober 2014 ein Erklärung zu dem Verhalten der indischen Behörden abgegeben und die Regierung aufgefordert hat, eine zügige und zufriedenstellende Lösung in Übereinstimmung mit dem internationalen Seerechtübereinkommen und dem Völkerrecht zu finden; |
H. |
in der Erwägung, dass die neue Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, am 16. Dezember 2014 ihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sich die indischen Behörden bezüglich des Antrags von Massimiliano Latorre auf Verlängerung seines Aufenthalts in Italien zu Behandlungszwecken nicht nachsichtiger gezeigt haben; |
I. |
in der Erwägung, dass am 14. Januar 2015 das oberste Gericht von Indien eine Fristverlängerung gewährt hat, damit Massimiliano Latorre aus medizinischen Gründen zusätzliche Zeit in Italien verbringen kann; |
J. |
in der Erwägung, dass die beiden Marineinfanteristen EU-Bürger sind, sich am 15. Februar 2012 an Bord eines italienischen Handelsschiffes, das die Küste des indischen Bundesstaates Kerala passierte, befanden und ihren Aufgaben im Rahmen der internationalen Pirateriebekämpfung nachkamen, der sich die EU nachdrücklich verpflichtet; |
1. |
bedauert zutiefst den tragischen Tod der beiden indischen Fischer und spricht ihren Familien sein Beileid aus; |
2. |
betont, dass die Folgen des Vorfalls vom 15. Februar 2012 dennoch strikt im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der sonstigen eindeutig verbrieften Rechte der angeblich Beteiligten behandelt werden sollten; |
3. |
ist sehr besorgt darüber, dass die italienischen Marineinfanteristen in Haft gehalten werden, ohne dass Anklage gegen sie erhoben wurde; betont, dass die Marineinfanteristen in ihre Heimat zurückgeführt werden müssen; betont, dass die langen Verzögerungen und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Marineinfanteristen nicht hinnehmbar sind und einen schweren Verstoß gegen ihre Menschenrechte darstellen; |
4. |
bedauert, wie mit der Angelegenheit umgegangen worden ist, und unterstützt die Anstrengungen aller beteiligten Parteien, den — indischen und italienischen — Familien und beiden Ländern zuliebe zügig auf eine angemessene und für alle annehmbare Lösung hinzuarbeiten; |
5. |
hofft vor dem Hintergrund des Standpunkts, den Italien — ein Mitgliedstaat — zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Vorfall eingenommen hat, dass die italienischen Behörden und/oder ein internationales Schiedsgericht zuständig sein werden; |
6. |
fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die beiden italienischen Marineinfanteristen zu schützen, damit der Fall zügig und zufriedenstellend gelöst werden kann; |
7. |
weist die Kommission darauf hin, wie wichtig es ist, die Menschenrechtslage im Rahmen der Beziehungen mit Indien zu betonen und folglich weitere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um eine positive Klärung des Falls zu ermöglichen; |
8. |
weist darauf hin, dass die diplomatische Vertretung der EU die Rechte und die Sicherheit von EU-Bürgern in Drittländern schützen und sich aktiv für die Verteidigung der grundlegenden Menschenrechte von EU-Bürgern einsetzen sollte, die sich in einem Drittland in Haft befinden; |
9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Präsidenten und der Regierung Indiens zu übermitteln. |
(1) ABl. C 261 E vom 10.9.2013, S. 34.