27.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 353/106


P8_TA(2015)0191

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Viktor Uspaskich

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Viktor Uspaskich (2014/2203(IMM))

(2016/C 353/16)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Republik Litauen am 1. Oktober 2014 übermittelten und am 12. November 2014 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Viktor Uspaskich,

nach Anhörung von Viktor Uspaskich gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0149/2015),

A.

in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Litauen die Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Mitglieds des Europäischen Parlaments Viktor Uspaskich im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen einer mutmaßlichen Straftat beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen und Artikel 22 Absatz 3 der Geschäftsordnung des litauischen Parlaments (Seimas) gegen ein Mitglied des Seimas ohne Zustimmung des Seimas kein strafrechtliches Verfahren eingeleitet werden und es weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, es sei denn das Mitglied wird auf frischer Tat gefasst;

D.

in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich beschuldigt wird, eine Straftat gemäß Artikel 232 des Strafgesetzbuches der Republik Litauen — Missachtung der Würde des Gerichts — begangen zu haben;

E.

in der Erwägung, dass keine Anzeichen von fumus persecutionis vorliegen, d. h. ein hinreichend begründeter Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des betroffenen Mitglieds zu schaden;

1.

beschließt, die Immunität von Viktor Uspaskich aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Generalstaatsanwalt der Republik Litauen und Viktor Uspaskich zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.