25.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 310/42 |
P8_TA(2015)0039
Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2015 über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit (2015/2566(RSO))
(2016/C 310/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
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unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission, zu prüfen, ob die Praxis der Steuervorbescheide in allen Mitgliedstaaten mit den EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang steht, |
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unter Hinweis auf die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit den EU-Steuerrechtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines spontanen Austausches Informationen über Steuervorbescheide zu übermitteln, insbesondere, wenn einem anderen Mitgliedstaat dadurch ein Verlust an Steuereinnahmen entstünde oder wenn Steuereinsparungen das Ergebnis künstlicher Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns wären, |
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gestützt auf Artikel 197 seiner Geschäftsordnung, |
1. |
beschließt, einen Sonderausschuss zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung einzusetzen, um die von Mitgliedstaaten gehandhabte Praxis bei der Anwendung der Vorschriften des Beihilfe- und Steuerrechts der EU in Bezug auf Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung zu prüfen, sofern eine solche Vorgehensweise in die Verantwortung eines Mitgliedstaats oder der Kommission fällt; |
2. |
beschließt, dass dem Sonderausschuss folgende Befugnisse übertragen werden:
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3. |
legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 45 fest; |
4. |
legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf sechs Monate ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses fest. |
5. |
hält es für angemessen, dass der Sonderausschuss einen von zwei Ko-Berichterstattern ausgearbeiteten Bericht vorlegt. |
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(2) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.
(3) ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.