Brüssel, den 11.11.2015

COM(2015) 561 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 vom 13. Mai 2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 vom 13. Mai 2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

1.Einleitung

Die Verordnung des Rates (EU) Nr. 479/2013 vom 13. Mai 2013 (im Folgenden „Neum-Verordnung“) wurde auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union erlassen. Sie sieht eine Befreiung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 1 (ZK) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) 2 vor, indem hinsichtlich der Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Waren summarische Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldungen einzureichen, eine Sonderregelung eingeführt wird.

Die Republik Kroatien hat sich aufgrund des Artikels 6 der Neum-Verordnung verpflichtet, deren Anwendung genau zu überwachen und die Europäische Kommission bis März 2014 über alle festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten. Nach Artikel 7 der Verordnung hat die Kommission die Anwendung der Verordnung binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu bewerten und zu diesem Zweck dem Rat der Europäischen Union einen Bericht vorzulegen.

Der vorliegende Bericht enthält diese Bewertung. Er gibt einen Überblick über den wirtschaftlichen und geografischen Hintergrund und analysiert den Rechtsrahmen. Sodann erfolgt eine allgemeine Bewertung der Umsetzung sowie der Frage, ob spezifische Bestimmungen der Verordnung durchgesetzt wurden und ob die erforderlichen und bereitgestellten Ressourcen und Kapazitäten geeignet sind.

Der Bericht beruht auf Daten, die von der kroatischen Zollverwaltung regelmäßig bereitgestellt wurden, sowie auf einem besonderen Kontrollbesuch am 28. November 2014 und dem anschließenden Dialog mit der kroatischen Zollverwaltung im Zuge der Fertigstellung des Berichts über den Besuch.

2.Geografischer und wirtschaftlicher Hintergrund

2.1Geografischer Hintergrund

Der Korridor von Neum gehört zum Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina. Er reicht bis zum Adriatischen Meer und trennt das kroatische Festlandsgebiet in zwei Teile. Der Korridor ist ungefähr neun Kilometer lang. An der Straße, die durch den Korridor verläuft, befinden sich zwei Grenzübergangsstellen: Klek (Neum I) im Norden und Zaton Doli (Neum II) im Süden. Aufgrund der besonderen Lage dieses Gebiets gelten für die Beförderung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch den Korridor von Neum besondere Regeln, die verplombte Fahrzeuge vorschreiben.

Aufgrund der geografischen Lage und der begrenzten Länge der durch den Korridor von Neum verlaufenden Straße wäre die vollständige Umsetzung des EU-Rechts, das erfordern würde, für Sendungen, die durch den Korridor befördert werden, summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen abzugeben, nicht nur aus technischen Gründen schwierig gewesen, sondern hätte überdies aller Wahrscheinlichkeit nach den Waren- und Personenverkehr in dem Gebiet massiv behindert.

2.2Wirtschaftlicher Hintergrund

Es gibt nur eine größere Straße durch den Korridor von Neum. Sie ist die einzige Verbindung für den Straßentransport und hat eine beschränkte Verkehrskapazität. Die inländischen Waren, die durch den Korridor befördert werden, sind überwiegend Versorgungsgüter für das Gebiet von Dubrovnik. Es handelt sich um Alltagsgüter für die örtliche Bevölkerung und Waren für den Bedarf der lokalen Wirtschaft, die vom Tourismus geprägt ist. Auch wenn diese Güter von großen Unternehmen geliefert werden, machen die von kleinen und mittleren Wirtschaftsteilnehmern wie Handwerkern, Fischern und Landwirten beförderten Waren einen erheblichen Teil des Verkehrs in dem Korridor aus.

Müsste die allgemeine Anforderung erfüllt werden, summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen abzugeben, käme es zu Verzögerungen, höheren Beförderungskosten und letztendlich zu einem Anstieg von Preisen und Kosten der Waren auf dem Inlandsmarkt. Die kroatischen Zollbehörden haben der Kommission eine detaillierte Analyse und Erläuterung dieser besonderen Situation vorgelegt. Diese Gegebenheiten waren vor dem Erlass der Neum-Verordnung von der Kommission geprüft und im Rat erörtert worden. 3

3.Rechtliche Vorgaben durch die Neum-Verordnung

Die Neum-Verordnung trat am 1. Juli 2013 in Kraft. Nach Artikel 36a Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften 4  (ZK) ist für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen oder Befreiungen gemäß Artikel 181c der zugehörigen Durchführungsbestimmungen 5  (ZK-DVO) eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben.

Nach Artikel 182a Absatz 1 des Zollkodex ist für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, vorbehaltlich der einschlägigen Ausnahmen oder Befreiungen gemäß Artikel 842a Absätze 3 und 4 ZK-DVO eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben, sofern, etwa bei Waren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der EU verbracht werden, ohne ausgeführt, wiederausgeführt oder in ein Versandverfahren übergeführt zu werden, keine Zollanmeldung erforderlich ist.

In Artikel 36b Absatz 2 und Artikel 182d Absatz 2 des Zollkodex ist vorgesehen, dass diese summarischen Anmeldungen mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen, um den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Zollbehörden zu ermöglichen, damit sich die Zollkontrollen, wie in Artikel 13 des Zollkodex vorgeschrieben, auf eine mit automatisierten Systemen durchgeführte Risikoanalyse stützen.

Dementsprechend wurde für durch den Korridor von Neum beförderte Unionswaren aufgrund der spezifischen Merkmale der lokalen Wirtschaft sowie der Art der Waren auf die einschlägigen Anforderungen verzichtet. Der wichtigste Wirtschaftszweig im Gebiet um die Stadt Dubrovnik ist der Tourismus, in dem überwiegend kleine und mittlere Unternehmen tätig sind, die von Warenlieferungen aus dem kroatischen Kerngebiet abhängen, deren Wert in der Regel unter 10 000 EUR liegt.

Wie die jüngsten Statistiken der kroatischen Zollverwaltung zeigen, handelt es sich bei 89 % der im Korridor von Neum beförderten Waren um Unionswaren. Sie passieren den Korridor mit Handelspapieren, die ihren Gemeinschaftscharakter gemäß Artikel 317 ZK-DVO belegen.

Kroatien verpflichtete sich, bis zum EU-Beitritt an beiden Grenzübergangsstellen geeignete Verfahren und Kontrollen einzurichten, um die durch die Neum-Verordnung eingeführte Sonderregelung wirksam umsetzen zu können. Beide Grenzübergangsstellen mussten angemessen ausgestattet und personell besetzt werden, um die Anforderungen zu erfüllen.

Nach Artikel 4 der Neum-Verordnung wird auf die Einreichung summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen verzichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Die Waren werden von Handelsunterlagen (Rechnungen oder Beförderungspapieren) begleitet, die zumindest die Angaben gemäß Artikel 317 Absatz 2 ZK-DVO enthalten und den Gesamtwert der Waren aufführen.

- Der Gesamtwert der fraglichen Waren beträgt höchstens 10 000 EUR.

- Die genannten Begleitpapiere werden von den kroatischen Zollbehörden beim Ausgang der Waren mit Sichtvermerken (Unterschrift, Stempel) versehen.

- Erforderlichenfalls versehen die Zollbehörden die Sendungen oder das Beförderungsmittel beim Ausgang mit einem amtlichen Verschluss.

- Beim Wiedereingang der Waren überprüfen die Zollbehörden die Papiere, die für die Durchquerung des Korridors benötigte Zeit, (etwaige) Verschlüsse und gegebenenfalls die Waren selbst.

Der Verzicht auf die Anforderungen lässt die nach Artikel 5 der Neum-Verordnung erforderliche Risikoanalyse im Zusammenhang mit den Zollkontrollen der Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, unberührt.

4.Bewertung

Die von der kroatischen Zollverwaltung bereitgestellten Daten zeigen, dass über das gesamte Jahr hinweg deutlich mehr Waren im Wert von höchstens 10 000 EUR als Waren oberhalb dieser Schwelle befördert werden. Besonders signifikant sind die Auswirkungen im Zeitraum von Juni bis August, wenn der Verkehrsfluss durch den Korridor deutlich zunimmt.

Das Untersuchungsteam stellte eine Reihe bewährter Verfahren fest.

Die Grenzübergangsstellen verfügen über eine geeignete Informationstechnologie (IT) und über andere erforderliche Arbeitsmittel. Die Infrastruktur wurde erheblich ausgebaut, um fristgerechte, effiziente und rechtskonforme Kontrollen und Überprüfungen zu ermöglichen, die den bewährten Verfahren in der EU entsprechen. Die Zahl der Zollbediensteten ist ausreichend und gut organisiert. Es besteht eine gute Koordinierung sowie eine direkte Verbindung zwischen der Zentralverwaltung und den Zollstellen im Korridor von Neum.

Was die Logistik anbelangt, sind für die Überprüfung von Fahrzeugen besondere Straßenbereiche mit geeigneten technischen Anlagen vorgesehen, so dass effektive Zollkontrollen möglich sind, ohne den Verkehr wesentlich zu behindern. Die Grenzübergangsstellen wurden so angelegt, dass Zoll und Polizei durch ein Fenster zwischen ihren jeweiligen Räumlichkeiten eng miteinander zusammenarbeiten können, etwa um einen genauen und schnellen Datenabgleich vorzunehmen und Kontrollen sowie Überprüfungen zu koordinieren.

Bei Waren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet verbracht werden, gehen die kroatischen Zollbehörden folgendermaßen vor:

-Die Ausgangszollstelle nimmt die den Waren beigefügten Handels- oder Beförderungspapiere entgegen und gibt die Daten zum Beförderer der Waren, zum Eigentümer der Waren (sofern vorhanden) und zum Versender der Waren sowie die Beschreibung und den Wert der Waren, die Zahl/Menge der Packstücke und die Daten zur Rohmasse in das IT-System ein.

-Anschließend werden eine angemessene Risikoanalyse sowie etwaige als erforderlich angesehene Zollkontrollen durchgeführt.

-Wenn sich die Zollbediensteten vergewissert haben, dass alle Bedingungen erfüllt sind, stempeln sie die jeweiligen Begleitpapiere zu den Waren ab, notieren die Angaben auf den Zollverschlüssen (sofern vorhanden) und tragen die genaue Zeit (Stunde und Minuten) ein, zu der die Waren das Zollgebiet verlassen. Für die Durchquerung des Korridors werden durchschnittlich rund zwanzig Minuten angesetzt. Dies ist angemessen, da die Fahrzeuge im Korridor von Neum einschließlich der von Bosnien und Herzegowina eingerichteten Grenzübergänge vier Grenzkontrollstellen passieren.

Vorgehen beim Wiedereingang:

-Die Waren und die gestempelten Begleitpapiere werden einem Zollbediensteten präsentiert, der die Unterlagen prüft und die darin enthaltenen Angaben mit den von der Ausgangszollstelle ins IT-System eingegebenen Angaben vergleicht. Außerdem werden etwaige Zollverschlüsse kontrolliert und die für die Durchquerung des Korridors von Neum benötigte Zeit wird überprüft.

-Falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden (etwa beschädigte Zollverschlüsse oder eine Zeitüberschreitung bei der Durchquerung des Korridors), werden Fahrzeug, Waren und Begleitpapiere sorgfältig überprüft. Je nach den Ergebnissen dieser zusätzlichen Überprüfungen werden entsprechende Handlungen veranlasst und wirksame und gezielte Maßnahmen ergriffen.

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass die Waren und Unterlagen korrekt geprüft und stichprobenartige Kontrollen in angemessenem Umfang vorgenommen werden. Die Unterlagen werden beim Ausgang der Waren ordnungsgemäß abgestempelt, und beim Wiedereingang wird die Zeit für die Durchquerung des Korridors ordnungsgemäß überprüft.

Bei dem Kontrollbesuch stellte die Kommission fest, dass das operative Personal sehr gut vorbereitet ist und sich mit den einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen und Verfahren in der EU sehr gut auskennt. Die Zollbediensteten erhalten angemessene, kontinuierliche und gezielte Schulungen zu den allgemein anwendbaren Vorschriften sowie zu den besonderen örtlichen Gegebenheiten. Auf regionaler Ebene werden Schulungen für Wirtschaftsteilnehmer angeboten, die diesen ermöglichen, Fragen zu stellen, um sich besser auf die besondere Situation einzustellen.

Es wurde festgestellt, dass die Prüfung der Unterlagen und die Warenbeschau an den Grenzübergangsstellen reibungslos ablaufen und gut organisiert sind und dass eine angemessene Verkehrsinfrastruktur mit speziellen Fahrspuren besteht, damit der Verkehr nicht unnötig behindert wird.

Die Ausstattung mit IT-Geräten, die mit der Zentralverwaltung verbunden sind, ist angemessen, zudem besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Polizeibehörden.

5.Ressourcen und Kapazitäten

Die kroatische Zollverwaltung unternimmt auch besondere Anstrengungen im Bereich der Transparenz sowie zur weiteren Erleichterung der Warenbeförderung durch den Korridor, indem sie die Allgemeinheit durch gezielte, öffentlich zugängliche Informationen über die Sonderregelung für den Korridor von Neum unterrichtet.

Den Grenzübergangsstellen wurden ausreichende Ressourcen zugewiesen. Jeder Grenzübergang ist mit zwei bis drei Zollbeamten besetzt. Die beiden Grenzkontrollstellen haben 26 bzw. 28 Mitarbeiter. Gemessen am EU-Durchschnitt ist die Arbeitsbelastung akzeptabel. Jeder Zollbeamte bearbeitet pro Tag etwa 24 summarische Anmeldungen, wobei die Schwankungsbreite zwischen 17,5 und 31,5 abgewickelten Anmeldungen liegt. Zwischen den Grenzübergangsstellen, der Regionalverwaltung in Split und der Zentralverwaltung besteht eine sehr gute Koordination. Die Arbeitsaufteilung ist sinnvoll geregelt. Die Organisation ist effizient und ermöglicht wirksame Zollkontrollen und Überprüfungen ohne unnötige Verzögerungen.

Das Untersuchungsteam hält die Organisation der kroatischen Zollverwaltung in Bezug auf die Anwendung der Neum-Verordnung für zufriedenstellend und die Ressourcenzuteilung für angemessen und ausreichend.

6.Schulungen und Logistik

6.1Schulungen

Die Zollbeamten erhalten sowohl allgemeine Schulungen zu den zollrechtlichen Bestimmungen und Verfahren als auch eine gezielte Fortbildung zur Umsetzung der Neum-Verordnung, die z. B. Folgendes betreffen:

- Verwendung des Einfuhrkontrollsystems, des Ausfuhrkontrollsystems und des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS)

- Art, Verwendung und Überprüfung der Gültigkeit von T2L-Versandpapieren 6  und anderer Nachweise des Unionscharakters

- Risikomanagement

Außerdem werden in allen regionalen Zollverwaltungen regelmäßige Schulungen für Wirtschaftsteilnehmer organisiert.

6.2Logistik

Kroatien hat unmittelbar vor dem Beitritt zur EU an den Grenzübergängen Klek und Zaton Doli komplett neue Grenzübergangsstellen errichtet, um den unter anderem in der Neum-Verordnung dargelegten Pflichten nachzukommen. Die neuen Einrichtungen bieten Räumlichkeiten für Grenzbeamte sowie Platz für die gründliche Untersuchung von Fahrzeugen. Es gibt Fahrzeugwaagen für ein Gewicht von bis zu 50 Tonnen sowie einen Bereich für die Tätigkeiten der Beförderer.

6.3IT-Infrastruktur

Die logistischen Vorkehrungen für die sachgerechte Kontrolle von Fahrzeugen sind als vorbildlich anzusehen. Die IT-Infrastruktur ist angemessen, könnte jedoch von einer regelmäßigen Aktualisierung im Einklang mit den Entwicklungen auf zentraler Ebene profitieren.

Alle Arbeitsplätze sind mit IT-Standardgeräten ausgestattet, die mit dem Zollnetzwerk verbunden sind. Die Bediensteten haben Zugang zu den IT-Anwendungen und der Website der Zollverwaltung. Die Grenzübergangsstellen Klek und Zaton Doli sind informationstechnisch miteinander verbunden.

Die Schulungen werden von der Personalabteilung der Zollgeneraldirektion organisiert. Sie werden von Experten der verschiedenen Abteilungen der Zollgeneraldirektion durchgeführt und finden gewöhnlich in den Räumlichkeiten der Zollgeneraldirektion statt. Um den Mitarbeitern unnötige Fahrten zu ersparen, gibt es allerdings auch Schulungsorte in anderen Landesteilen.

Allgemeine Zollschulungen werden von Experten der Zentralverwaltung in den Regionalstellen abgehalten, wodurch die einheitliche Anwendung der Zollvorschriften gefördert wird, ohne die lokalen Gegebenheiten zu vernachlässigen. Daneben wurden besondere Kurse zur Umsetzung der Neum-Verordnung durchgeführt. Die Kommission empfahl einige Verbesserungen, insbesondere die Aufnahme gezielter Anweisungen, was die Anforderungen an T2L-Versandpapiere sowie ihre Verwendung und die Überprüfung ihrer Echtheit angeht. Das Schulungsniveau ist allerdings ausreichend, um den Bediensteten eine effiziente und wirksame Anwendung der Neum-Verordnung zu ermöglichen. Die Kommission unterstützt und befürwortet die Organisation von Schulungen in den Regionalverwaltungen, die von Experten der Zentralverwaltung durchgeführt werden, ebenso wie die gezielten Schulungen zur Umsetzung der Verordnung.

Für die Unternehmen wäre es hilfreich, wenn das Schulungsprogramm auch geeignete Schulungen über die Umsetzung der Neum-Verordnung umfassen würde.

7.Einhaltung der in der Verordnung dargelegten Bestimmungen

7.1Rechtsvorschriften

Die kroatische Zollverwaltung hat die Anweisung Nr. 25/2013 zur Durchführung von Zollkontrollen bei Waren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, angenommen. Spezielle Schulungen für Zollbedienstete wurden das gesamte Jahr 2014 über durchgeführt.

7.2Unregelmäßigkeiten

Unregelmäßigkeiten werden nur selten festgestellt. Es wurde nur eine geringe Zahl an vorschriftswidrigen Unterlagen entdeckt, wobei festzuhalten ist, dass die Unregelmäßigkeiten im Wesentlichen auf mangelnde Kenntnisse des Verfahrens zurückgehen.

7.3Artikel 4 der Neum-Verordnung

Wenn bei der Durchquerung des Korridors Fristüberschreitungen festgestellt werden, wird die Sendung einer zusätzlichen Kontrolle unterzogen, um Folgendes zu prüfen:

- die Echtheit des Versandpapiers T2L oder seines Inhalts durch einen Abgleich mit den Daten, die beim Ausgang der Waren aus der EU ins IT-System eingegeben wurden

- die Unversehrtheit der Zollverschlüsse (sofern vorhanden)

- andere Merkmale der Fahrzeugkonstruktion, um zu untersuchen, ob womöglich Zugang zu den Waren bestand, ohne die Zollverschlüsse zu beschädigen, und ob die Waren sowie ihre Menge mit den in der Ausgangsanmeldung aufgeführten Angaben übereinstimmen

7.4Artikel 5 der Neum-Verordnung

Zollkontrollen werden von Fall zu Fall auf der Grundlage einer Risikoanalyse vorgenommen. In der Anweisung Nr. 25/2013 der kroatischen Zollverwaltung sind die auf lokaler Ebene durchzuführenden Kontrollen beschrieben, und es werden Anleitungen zur nicht automatisierten Durchführung von Risikoanalysen für Sicherheitszwecke gegeben. Es gibt besondere Anforderungen an die Art und den Umfang der Kontrollen, die die Zollbediensteten in die Lage versetzen sollen, endgültig zu entscheiden, ob der Eingang oder Ausgang der Waren gestattet oder untersagt wird.

Ferner werden die Zollbediensteten an den Grenzübergangsstellen Klek und Zaton Doli von Experten für Risikoanalyse durchgehend unterstützt. Das für die Risikoanalyse zuständige Kontrolldezernat in der Zentralverwaltung hat Sicherheitsleitlinien erarbeitet. In der regionalen Zollstelle in Split wechselt das Personal in den Bereichen Kontrolle, Prüfung und Risikomanagement regelmäßig den Einsatzbereich.

Die Waren dürfen die Ausgangszollstelle erst dann verlassen, wenn die vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt wurden.

7.5 Strafen

Übersteigt der Warenwert 10 000 EUR, so muss der Beförderer eine vollständige summarische Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung einreichen. Bei Unregelmäßigkeiten werden Strafen verhängt.

Die Kommission stellt fest, dass diese Bestimmungen korrekt angewendet werden. Die Papiere wurden ordnungsgemäß geprüft, es wurden regelmäßig Kontrollen durchgeführt, und die Zentralverwaltung hat Verfahren zur einheitlichen Anwendung des Unionrechts eingeführt.

8.Fazit

Auf der Grundlage der in diesem Bericht dargelegten Bewertung ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Neum-Verordnung zufriedenstellend ist und es keinen Grund für eine Aussetzung oder Aufhebung der Verordnung gibt.

(1)

 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)

 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)

COM(2013) 1 final, Gemeinsamer Standpunkt der Gruppe „Erweiterung und Beitrittsländer“ vom 24. Juni 2011.

(4)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992.

(5)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993.

(6)

T2L ist ein Zollpapier, das in der Europäischen Union als Nachweis für den innergemeinschaftlichen Charakter der Aus- bzw. Einfuhr verwendet wird. Damit das Dokument ausgestellt werden kann, müssen der Ausführer und der Einführer in der EU ansässig und die Länder, in denen die Waren verladen bzw. ausgeliefert werden, EU-Mitgliedstaaten sein. Das Versandpapier T2L wird von den Zollbehörden des Landes beglaubigt, in dem die Waren verladen werden. Es muss dem Einführer zugehen, bevor das Einfuhrverfahren beginnen kann.