Brüssel, den 28.10.2015

COM(2015) 538 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates

1.HINTERGRUND

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend „die MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da dieses Verfahren Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Mehrwertsteuer vorsieht, sollten solche Abweichungen in ihrem Anwendungsbereich begrenzt und verhältnismäßig sein.

Mit einem bei der Kommission am 18. Juni 2015 registrierten Schreiben haben die Republik Bulgarien, die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichenden Maßnahme beantragt. Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie mit Schreiben vom 2. Juli 2015 über den Antrag dieser vier Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte die Kommission der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik mit, dass ihr sämtliche Informationen vorlagen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich betrachtete.

Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Ermächtigung zur Anwendung einer Abweichung von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie bezüglich des Steuerpflichtigen und zur Anwendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft beantragt.

2.REVERSE-CHARGE-VERFAHREN

Die Mehrwertsteuer schuldet gemäß Artikel 193 der MwSt-Richtlinie der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren wird die Steuerschuldnerschaft auf den Steuerpflichtigen verlagert, der die Lieferung oder die Dienstleistung erhält.

3.DER ANTRAG

Die Republik Bulgarien, die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik beantragen gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Sondermaßnahme zur Abweichung von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie im Hinblick auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf jede Lieferung von Gegenständen bzw. Erbringung von Dienstleistungen im Wert von mehr als 10 000 EUR genehmigt. Ziel dieser Maßnahme ist die Vereinfachung der Betrugsbekämpfung.

Damit würden die betreffenden Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, das Reverse-Charge-Verfahren nach eigenem Ermessen auf jeden Sektor und jede Art von Gegenstand oder Dienstleistung und möglicherweise auf die gesamte Volkswirtschaft anzuwenden. Dadurch würde das aktuelle System der fraktionierten Entrichtung der Steuer und damit ein wesentlicher Grundsatz des derzeitigen Mehrwertsteuersystems grundlegend verändert.

4.STANDPUNKT DER KOMMISSION

Erhält die Kommission einen Antrag nach Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, so prüft sie, ob die Grundvoraussetzungen für eine Ermächtigung erfüllt sind, d. h. ob die beantragte Sondermaßnahme die Verfahren für die Steuerpflichtigen und/oder die Steuerverwaltung vereinfacht oder bestimmte Arten der Steuerhinterziehung bzw. -umgehung verhindert. Die Kommission geht dabei stets mit Bedacht vor und legt enge Maßstäbe an, um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelungen nicht das allgemeine MwSt-System untergraben und in ihrem Anwendungsbereich begrenzt, notwendig und verhältnismäßig sind.

Abgesehen von der Frage, ob die beantragte Maßnahme tatsächlich wirksam zur Bekämpfung von Karussellbetrug und anderen Arten des Betrugs oder generell zur Verringerung der MwSt-Ausfälle beitragen würde und abgesehen von dem Harmonisierungsrückschritt, den ein solches völlig fakultatives System zur Folge hätte, steht es außer Frage, dass eine so weitreichende Maßnahme über den Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie hinausgeht. Die Kommission hat bereits darauf hingewiesen, dass eine globale, undifferenzierte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf potenziell alle Gegenstände und Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall vorgesehen, nicht mehr als Sondermaßnahme im Sinne des genannten Artikels betrachtet werden kann 1 .

Es ist stets nachzuweisen, dass die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aufgrund eines bestimmten Betrugsproblems gerechtfertigt ist und nicht über das zur Bekämpfung dieses Betrugs erforderliche Maß hinausgeht, was zwangsläufig bedeutet, dass die Maßnahme zielgerichtet sein muss. Eine solche Maßnahme kann in keinem Fall auf große Teile, oder gar die gesamte Wirtschaft, und auch nicht auf verschiedene Produktions- und Vertriebsphasen anwendbar sein.

Dies folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der festgestellt hat, dass Maßnahmen nach Artikel 395 der MwSt-Richtlinie zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung oder zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder -umgehung zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet sein müssen und die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen dürfen 2 .

Angesichts der Tragweite der beantragten Maßnahme würde das System der fraktionierten Zahlung und damit ein wesentlicher Grundsatz des harmonisierten Mehrwertsteuersystems eindeutig beeinträchtigt.

Die Kommission vertritt ferner die Ansicht, dass wesentliche Änderungen der Grundsätze des Mehrwertsteuersystems auf EU-Ebene im Rahmen der Reform des MwSt-Systems und nicht in Form eigenständiger nationaler Lösungen beschlossen werden sollten.

5.SCHLUSSFOLGERUNG

Angesichts der oben ausgeführten Überlegungen kann die Kommission dem Antrag der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik nicht zustimmen.

(1)

Siehe COM(2015) 214.

(2)

Siehe z. B. Urteil Vandoorne NV, C-489/09, Rn. 27.