52015DC0149

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG /* COM/2015/0149 final */


1. Einleitung

Die Prospektrichtlinie (PR)[1] wurde im November 2003 angenommen und enthält gemeinsame Bestimmungen für den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zu veröffentlichen ist. Im Anschluss an eine Überprüfung wurde die Prospektrichtlinie im November 2010 durch die seit Juli 2012 anwendbare Richtlinie 2010/73/EU (PR II) geändert. Die Prospektrichtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2014/15/EU, die so genannte Omnibus II-Richtlinie, geändert.

Artikel 4 der Richtlinie PR II enthält eine Überprüfungsklausel, die vorsieht, dass die Kommission die Anwendung der Prospektrichtlinie in der durch die PR II geänderten Fassung bis zum 1. Januar 2016 überprüft. Ein entsprechender Bericht ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls mit Vorschlägen für eine Revision der Prospektrichtlinie vorzulegen.

2. Rechtsgrundlage

Der vorliegende Bericht ist nach Artikel 24a PR erforderlich. Nach dieser Bestimmung wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 PR für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 31. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 24b PR.

3. Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 1 Absatz 4 PR

Die Kommission hat bisher keine Anpassung der Obergrenzen nach Artikel 1 Absatz 4 PR vorgenommen. Die Obergrenzen werden im Laufe der Überprüfung nach Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 überprüft.

Artikel 2 Absatz 4 PR

Die Kommission hat bisher keine Anpassung der Begriffsbestimmungen und Schwellenwerte nach Artikel 2 Absatz 4 PR vorgenommen. Die Begriffsbestimmungen und Schwellenwerte werden im Laufe der Überprüfung nach Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 überprüft.

Artikel 3 Absatz 4 PR

Die Kommission hat bisher keine Anpassung der Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 4 PR vorgenommen. Die Schwellenwerte werden im Laufe der Überprüfung nach Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 überprüft.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5 PR

Um eine Präzisierung der Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittstaaten wurde bisher nicht ersucht. Überdies kann die Gleichwertigkeit direkt, d. h. ohne Präzisierung der bestehenden oder Hinzufügen weiterer Kriterien, beurteilt werden, indem die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2004/39/EG), der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) und der Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2003/6/EG) sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e PR festgelegten allgemeinen Kriterien angewandt werden. Sämtliche Bestimmungen betreffend die Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittstaaten werden im Laufe der Überprüfung nach Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 überprüft.

Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 1 PR

Im Rahmen dieser Befugnisse wurden die folgenden delegierten Verordnungen der Kommission erlassen:

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 486/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 862/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Berichts

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 759/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Angabepflichten bei wandelbaren und umtauschbaren Schuldtiteln

Artikel 8 Absatz 4 PR

Diese Befugnis wurde nicht ausgeübt, da in Gesprächen mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und den zuständigen nationalen Behörden festgestellt wurde, dass es nicht erforderlich ist, noch eingehender festzulegen, welche Informationen in den Prospekt nicht aufgenommen werden müssen.

Artikel 11 Absatz 3 PR

Mit der Omnibus II-Richtlinie wurde die in der Prospektrichtlinie enthaltene Befugnisübertragung im Hinblick auf die im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems geschaffene Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geändert. Vor Annahme der Omnibus II-Richtlinie sah die Befugnisübertragung für die Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte vor. Nach der durch die Annahme der Omnibus II-Richtlinie geänderten Befugnisübertragung erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die mittels Verweis aufzunehmenden Informationen zu spezifizieren. Die ESMA muss die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards der Kommission spätestens am 1. Juli 2015 übermitteln, und die Kommission ist befugt, diese nach Maßgabe der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen. Die ESMA hat eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen dieser technischen Regulierungsstandards durchgeführt, die am 19. Dezember 2014 endete.

Artikel 13 Absatz 7 PR

Mit der Omnibus II-Richtlinie wurde die in der Prospektrichtlinie enthaltene Befugnisübertragung dahingehend geändert, dass die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellt, in denen Verfahren zur Billigung von Prospekten sowie die Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können, festgelegt werden. Diese Entwürfe muss die ESMA der Kommission spätestens am 1. Juli 2015 zur Annahme vorlegen. Die ESMA hat eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen dieser technischen Regulierungsstandards durchgeführt, die am 19. Dezember 2014 endete.

Artikel 14 Absatz 8 PR

Mit der Omnibus II-Richtlinie wurde die in der Prospektrichtlinie enthaltene Befugnisübertragung dahingehend geändert, dass die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellt, in denen die in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Veröffentlichung des Prospekts spezifiziert werden. Diese Entwürfe muss die ESMA der Kommission spätestens am 1. Juli 2015 zur Annahme vorlegen. Die ESMA hat eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen dieser technischen Regulierungsstandards durchgeführt, die am 19. Dezember 2014 endete.

Artikel 15 Absatz 7 PR

Mit der Omnibus II-Richtlinie wurde die in der Prospektrichtlinie enthaltene Befugnisübertragung dahingehend geändert, dass die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellt, um die Bestimmungen zur Verbreitung von Werbeanzeigen zu spezifizieren, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, und um die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 zu präzisieren. Diese Entwürfe muss die ESMA der Kommission spätestens am 1. Juli 2015 zur Annahme vorlegen. Die ESMA hat eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen dieser technischen Regulierungsstandards durchgeführt, die am 19. Dezember 2014 endete.

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 PR

Im Rahmen dieser Befugnis hat die Kommission bisher keine delegierten Rechtsakte zur Festlegung allgemeiner Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte aus Drittstaaten erlassen. Inzwischen hat die ESMA einen nicht verbindlichen „Rahmen für Prospekte aus Drittstaaten nach Artikel 20 der Prospektrichtlinie“ aufgestellt (siehe Mitteilung ESMA/2011/36). Das Thema allgemeiner Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte aus Drittstaaten wird im Laufe der Überprüfung nach Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 geprüft.

4. Schlussfolgerung

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse teilweise ausgeübt. Die Befugnisse nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 7 PR wurden durch die Omnibus II-Richtlinie geändert, und die ESMA erstellt derzeit die Entwürfe der technischen Regulierungsstandards, die die Kommission nach Maßgabe der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen wird. Einerseits ist die Kommission der Auffassung, dass die Befugnisübertragung für die Erzielung weiterer Fortschritte bei der Aufstellung eines einheitlichen Regelwerks und somit für die Ausarbeitung kohärenterer Vorschriften von hoher Qualität eine wichtige Rolle spielt, andererseits hat sie einige der ihr übertragenen Befugnisse noch nicht ausgeübt. Die betreffenden Bestimmungen werden ebenfalls im Rahmen der Überprüfung der Prospektrichtlinie nach Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 überprüft. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Europäische Parlament und der Rat die Befugnisübertragung nicht nach Artikel 24b PR widerrufen sollten, da die Ausübung dieser Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte infolge von Finanzmarktentwicklungen künftig erforderlich werden kann. Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen.

[1] Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003.