BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG /* COM/2015/0149 final */
1. Einleitung Die Prospektrichtlinie (PR)[1] wurde
im November 2003 angenommen und enthält gemeinsame Bestimmungen für den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zu veröffentlichen
ist. Im Anschluss an eine Überprüfung wurde die Prospektrichtlinie im
November 2010 durch die seit Juli 2012 anwendbare Richtlinie 2010/73/EU
(PR II) geändert. Die Prospektrichtlinie wurde zuletzt durch die
Richtlinie 2014/15/EU, die so genannte Omnibus II-Richtlinie, geändert. Artikel 4 der Richtlinie PR II enthält
eine Überprüfungsklausel, die vorsieht, dass die Kommission die Anwendung der
Prospektrichtlinie in der durch die PR II geänderten Fassung bis zum
1. Januar 2016 überprüft. Ein entsprechender Bericht ist dem Europäischen
Parlament und dem Rat gegebenenfalls mit Vorschlägen für eine Revision der
Prospektrichtlinie vorzulegen. 2. Rechtsgrundlage Der vorliegende Bericht ist nach Artikel 24a PR
erforderlich. Nach dieser Bestimmung wird der Kommission die Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 4,
Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4
Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7
Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15
Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 PR für einen
Zeitraum von vier Jahren ab dem 31. Dezember 2010 übertragen. Die
Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier
Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung
verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das
Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 24b PR. 3. Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 1 Absatz 4 PR Die Kommission hat bisher keine Anpassung der
Obergrenzen nach Artikel 1 Absatz 4 PR vorgenommen. Die Obergrenzen
werden im Laufe der Überprüfung nach Artikel 4 PR II bis zum
1. Januar 2016 überprüft. Artikel 2 Absatz 4 PR Die Kommission hat bisher keine Anpassung der
Begriffsbestimmungen und Schwellenwerte nach Artikel 2 Absatz 4 PR
vorgenommen. Die Begriffsbestimmungen und Schwellenwerte werden im Laufe der
Überprüfung nach Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016
überprüft. Artikel 3 Absatz 4 PR Die Kommission hat bisher keine Anpassung der
Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 4 PR vorgenommen. Die
Schwellenwerte werden im Laufe der Überprüfung nach
Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 überprüft. Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 5 PR Um eine Präzisierung der Kriterien für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsrahmen von
Drittstaaten wurde bisher nicht ersucht. Überdies kann die Gleichwertigkeit
direkt, d. h. ohne Präzisierung der bestehenden oder Hinzufügen weiterer
Kriterien, beurteilt werden, indem die einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2004/39/EG), der
Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG) und der
Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2003/6/EG) sowie die in Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe e PR festgelegten allgemeinen Kriterien angewandt
werden. Sämtliche Bestimmungen betreffend die Gleichwertigkeit der Rechts- und
Aufsichtsrahmen von Drittstaaten werden im Laufe der Überprüfung nach
Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 überprüft. Artikel 5 Absatz 5 und
Artikel 7 Absatz 1 PR Im Rahmen dieser Befugnisse wurden die folgenden
delegierten Verordnungen der Kommission erlassen: -
Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 486/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Aufmachung und
Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der
endgültigen Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten -
Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 862/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Zustimmung zur
Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die
Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten
Berichts -
Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 759/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf die Angabepflichten
bei wandelbaren und umtauschbaren Schuldtiteln Artikel 8 Absatz 4 PR Diese Befugnis wurde nicht ausgeübt, da in
Gesprächen mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
und den zuständigen nationalen Behörden festgestellt wurde, dass es nicht
erforderlich ist, noch eingehender festzulegen, welche Informationen in den
Prospekt nicht aufgenommen werden müssen. Artikel 11 Absatz 3 PR Mit der Omnibus II-Richtlinie wurde die in der
Prospektrichtlinie enthaltene Befugnisübertragung im Hinblick auf die im Rahmen
des Europäischen Finanzaufsichtssystems geschaffene Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geändert. Vor Annahme der
Omnibus II-Richtlinie sah die Befugnisübertragung für die Kommission die
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte vor. Nach der durch die Annahme der
Omnibus II-Richtlinie geänderten Befugnisübertragung erstellt die ESMA
Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die mittels Verweis
aufzunehmenden Informationen zu spezifizieren. Die ESMA muss die Entwürfe
dieser technischen Regulierungsstandards der Kommission spätestens am
1. Juli 2015 übermitteln, und die Kommission ist befugt, diese nach
Maßgabe der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
anzunehmen. Die ESMA hat eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen dieser
technischen Regulierungsstandards durchgeführt, die am 19. Dezember 2014
endete. Artikel 13 Absatz 7 PR Mit der Omnibus II-Richtlinie wurde die in der
Prospektrichtlinie enthaltene Befugnisübertragung dahingehend geändert, dass
die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellt, in denen
Verfahren zur Billigung von Prospekten sowie die Bedingungen, unter denen die
Fristen angepasst werden können, festgelegt werden. Diese Entwürfe muss die
ESMA der Kommission spätestens am 1. Juli 2015 zur Annahme vorlegen. Die
ESMA hat eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen dieser technischen
Regulierungsstandards durchgeführt, die am 19. Dezember 2014 endete. Artikel 14 Absatz 8 PR Mit der Omnibus II-Richtlinie wurde die in der
Prospektrichtlinie enthaltene Befugnisübertragung dahingehend geändert, dass
die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellt, in denen die in
Artikel 14 Absätze 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Veröffentlichung
des Prospekts spezifiziert werden. Diese Entwürfe muss die ESMA der Kommission
spätestens am 1. Juli 2015 zur Annahme vorlegen. Die ESMA hat eine
öffentliche Konsultation zu den Entwürfen dieser technischen
Regulierungsstandards durchgeführt, die am 19. Dezember 2014 endete. Artikel 15 Absatz 7 PR Mit der Omnibus II-Richtlinie wurde die in der
Prospektrichtlinie enthaltene Befugnisübertragung dahingehend geändert, dass
die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards erstellt, um die
Bestimmungen zur Verbreitung von Werbeanzeigen zu spezifizieren, in denen die
Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der
Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet
wird, und um die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 zu präzisieren.
Diese Entwürfe muss die ESMA der Kommission spätestens am 1. Juli 2015 zur
Annahme vorlegen. Die ESMA hat eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen
dieser technischen Regulierungsstandards durchgeführt, die am 19. Dezember
2014 endete. Artikel 20 Absatz 3
Unterabsatz 1 PR Im Rahmen dieser Befugnis hat die Kommission bisher
keine delegierten Rechtsakte zur Festlegung allgemeiner
Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte aus Drittstaaten erlassen. Inzwischen
hat die ESMA einen nicht verbindlichen „Rahmen für Prospekte aus Drittstaaten
nach Artikel 20 der Prospektrichtlinie“ aufgestellt (siehe Mitteilung
ESMA/2011/36). Das Thema allgemeiner Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte
aus Drittstaaten wird im Laufe der Überprüfung nach
Artikel 4 PR II bis zum 1. Januar 2016 geprüft. 4. Schlussfolgerung Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse
teilweise ausgeübt. Die Befugnisse nach Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8 und
Artikel 15 Absatz 7 PR wurden durch die Omnibus II-Richtlinie
geändert, und die ESMA erstellt derzeit die Entwürfe der technischen
Regulierungsstandards, die die Kommission nach Maßgabe der Artikel 10 bis
14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen wird. Einerseits ist
die Kommission der Auffassung, dass die Befugnisübertragung für die Erzielung
weiterer Fortschritte bei der Aufstellung eines einheitlichen Regelwerks und
somit für die Ausarbeitung kohärenterer Vorschriften von hoher Qualität eine
wichtige Rolle spielt, andererseits hat sie einige der ihr übertragenen Befugnisse
noch nicht ausgeübt. Die betreffenden Bestimmungen werden ebenfalls im Rahmen
der Überprüfung der Prospektrichtlinie nach Artikel 4 PR II bis
zum 1. Januar 2016 überprüft. Die Kommission vertritt die Auffassung,
dass das Europäische Parlament und der Rat die Befugnisübertragung nicht nach
Artikel 24b PR widerrufen sollten, da die Ausübung dieser Befugnisse zum
Erlass delegierter Rechtsakte infolge von Finanzmarktentwicklungen künftig
erforderlich werden kann. Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und
den Rat, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen. [1]
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist,
und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003.