BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Jährlicher Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea /* COM/2015/0139 final */
1. Einführung Am 1. Juli 2014
jährte sich der Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und ihren
Mitgliedstaaten und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“), das seit
Juli 2011 vorläufig angewendet wird, zum dritten Mal.[1] Das Abkommen ist das
erste einer neuen Generation von Freihandelsabkommen, die durch ihren
weitreichenden und umfassenden Ansatz gekennzeichnet sind. Zudem hat die EU
damit erstmals ein Handelsabkommen mit einem asiatischen Land geschlossen. Die erste Änderung
an dem Freihandelsabkommen wurde bereits vorgenommen. Das Zusatzprotokoll zum
Freihandelsabkommen, das durch den EU-Beitritt Kroatiens erforderlich wurde,
wurde im März 2014 unterzeichnet und wird seit dem 26. Mai 2014
vorläufig angewendet. Es wird abgeschlossen, sobald Korea der EU den Abschluss
seiner internen Verfahren notifiziert hat. Das vorliegende
Dokument ist der dritte jährliche Bericht über die Durchführung des
Freihandelsabkommens nach den Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 511/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik
Korea[2].
Nach Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung veröffentlicht die
Kommission einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des
Abkommens. Außerdem ist in Artikel 3 Absatz 3 festgelegt, dass die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen
Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren
aus Korea in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung
betroffenen Sektoren vorlegt. Im vorliegenden Bericht wird daher diesen beiden
Anforderungen Rechnung getragen. Der Bericht enthält
ferner eine Übersicht über die Aktivitäten der einzelnen Ausschüsse und
Arbeitsgruppen, die im Rahmen des Freihandelsabkommens eingerichtet wurden, um
die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Da die meisten dieser Ausschüsse
und Arbeitsgruppen in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 zusammentraten,
wird in diesem Bericht der Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2014
behandelt, soweit die Aktivitäten der Durchführungsgremien betroffen sind. 2. Allgemeine Bewertung:
Entwicklung des Handels nach drei Jahren der Durchführung des
Freihandelsabkommens 2.1. Analysemethode Die folgende
Analyse des bilateralen Handels zwischen der EU und Korea basiert auf einem
Vergleich der Daten für das dritte Jahr der Durchführung des
Freihandelsabkommens (Juli 2013 – Juni 2014) mit den Daten für den
Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten und der vorläufigen Anwendung des
Freihandelsabkommens (Juli 2010 – Juni 2011). Veränderungen im
Handel können aber nicht allein dem Freihandelsabkommen zugeschrieben werden,
da Handelsströme auch durch andere Faktoren beeinflusst werden. Die folgenden
Zahlen sind jedoch für das bisherige Funktionieren des Freihandelsabkommens
sehr aufschlussreich. 2.2. Gesamtentwicklung des
Warenhandels Die Ausfuhren der
EU nach Korea stiegen um 35 % von 30,6 Mrd. EUR in dem
Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens auf
41,4 Mrd. EUR im dritten Jahr der Durchführung des Abkommens. Im selben Zeitraum
stiegen in der EU getätigte die Ausfuhren von Waren, die durch das
Freihandelsabkommen vollständig oder teilweise liberalisiert worden waren, nach
Korea stärker (+46 %) als die Ausfuhren insgesamt(+37 %). Abbildung
1: EU-Ausfuhren nach und EU-Einfuhren aus Korea, Juli 2010-Juni 2014 (in
Mio. EUR) Quelle: COMEXT Im dritten Jahr der
Durchführung des Freihandelsabkommens beliefen sich die EU-Einfuhren aus Korea
auf insgesamt 37,9 Mrd. EUR, was in etwa dem Zwölfmonatszeitraum vor
dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens entspricht. Im dritten Jahr stiegen
die Einfuhren gegenüber dem Vorjahr allerdings um 6 %. Es sei darauf
hingewiesen, dass die EU-Einfuhren aus anderen Teilen der Welt im dritten Jahr
der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem Vorjahr um 4 %
zurückgingen. Tatsächlich waren die EU-Einfuhren aus den 14 wichtigsten
Zuliefererländern rückläufig, mit Ausnahme Koreas und der Türkei (jeweils
+6 %) und Chinas (+1 %). Im Gegensatz zur
Entwicklung der der insgesamt aus Korea in die EU getätigten Einfuhren wuchs
die Einfuhr von Waren, die durch das Freihandelsabkommen vollständig oder
teilweise liberalisiert worden waren, um 21 % bzw. 26 %, während bei
Waren, für die ein Meistbegünstigungszollsatz von Null gilt, die EU-Einfuhren
aus Korea um 23 % zurückgingen. Insgesamt wurde im
dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens aus dem Defizit im
Handel mit Korea von 7,6 Mrd. EUR ein Überschuss in Höhe von
3,6 Mrd. EUR. Der Anteil der EU
an den Gesamteinfuhren Koreas aus der anderen Teilen Welt stieg von 9 %
vor dem Freihandelsabkommen auf 11 % im dritten Jahr der Durchführung des
Freihandelsabkommens. Im selben Zeitraum fiel der Anteil der EU an den
koreanischen Gesamtausfuhren von 11 % auf 9 %. Zu den wichtigsten
Warenkategorien bei den EU-Ausfuhren gehörten: §
„Maschinen, Apparate und Geräte“ (TDC[3]16), die fast 34 %
der gesamten EU-Ausfuhren nach Korea ausmachten. Diese Ausfuhren stiegen im
dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem
Zwölfmonatszeitraum vor Inkrafttreten des Abkommens um mehr als 23 %. §
„Beförderungsmittel“ (TDC 17), bei denen
Ausfuhren nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens um mehr als 56 %
zunahmen, wobei die größten Zuwächse in den letzten beiden Jahren der
Durchführung des Freihandelsabkommens zu verzeichnen waren. Auf sie entfallen
16 % der gesamten EU-Ausfuhren nach Korea. §
„Erzeugnisse der chemischen Industrie“
(TDC 06), bei denen Ausfuhren im dritten Jahr der Durchführung des
Freihandelsabkommens um 9 % stiegen und die mehr als 12 % der
gesamten EU-Ausfuhren ausmachten. §
Weitere Kategorien von Waren, bei denen die
EU-Ausfuhren seit Juli 2011 deutlich angestiegen sind, sind „mineralische
Stoffe“ (mehr als 1000 %[4]),
„Holz“ und „Perlen und Edelmetalle“[5]
(etwa 120 %) Für Ausfuhren aus
der EU nach Korea wären bei deren derzeitigen Umfang im dritten Jahr der
Durchführung des Freihandelsabkommens Zollzahlungen in Höhe von
1,6 Mrd. EUR fällig geworden, wenn das Freihandelsabkommen nicht in
Kraft gewesen wäre. Bei den
EU-Einfuhren aus Korea kommt den folgenden Warenkategorien die größte Bedeutung
zu: §
„Maschinen, Apparate und Geräte“ (36 % der
EU-Einfuhren aus Korea); hier sind die EU-Einfuhren seit Inkrafttreten des
Freihandelsabkommens um 20 % zurückgegangen. §
„Beförderungsmittel“ (26 % der gesamten
EU-Einfuhren aus Korea); die EU-Einfuhren schwankten in den drei Jahren der
Durchführung des Freihandelsabkommens. Im Juni 2014 lagen sie fast auf dem
gleichen Niveau wie im Juni 2011. §
Deutliche Steigerungen waren bei den EU-Einfuhren
von Kunststoffen, mineralischen Stoffen und Erzeugnissen der chemischen
Industrie (jeweils rund 51 %, 112 % und 48 % seit Inkrafttreten
des Freihandelsabkommens) zu verzeichnen. 2.3. Dienstleistungsverkehr und
Direktinvestitionen (DI) Die Statistiken
über den Dienstleistungsverkehr sind nicht auf dem aktuellen Stand und liegen
für das dritte Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens noch nicht vor. Die EU-Ausfuhren
von Dienstleistungen nach Korea beliefen sich 2013 auf 10,6 Mrd. EUR,
was gegenüber dem Jahr davor einem Anstieg um 18 % entspricht.
Gleichzeitig machten die EU-Einfuhren von Dienstleistungen aus Korea
5,6 Mrd. EUR aus und nahmen damit gegenüber 2012 um 11 % zu. 2013 beliefen sich
die DI-Bestände der EU in Korea auf 32,6 Mrd. EUR, die DI-Bestände
Koreas in der EU hingegen auf 18,9 Mrd. EUR. 2.4. Entwicklung des Handels mit
Kraftfahrzeugen und Teilen Die EU-Ausfuhren
von Kraftfahrzeugen (HS 8703) nach Korea nahmen um 90 % zu, und zwar
von 2 Mrd. EUR (74 600 Einheiten) im Zwölfmonatszeitraum vor dem
Freihandelsabkommen auf 3,8 Mrd. EUR (141 800 Einheiten) während des
dritten Jahres der Durchführung des Freihandelsabkommens, was 9 % der
gesamten EU-Ausfuhren nach Korea entsprach. Zu diesem Anstieg kam es vor allem
im zweiten und dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens als sich
der jährliche Zuwachs bei den Ausfuhren auf rund 35 % belief. Die EU-Einfuhren
aus Korea stiegen um 53 % von 2,6 Mrd. EUR auf
4 Mrd. EUR oder, ausgedrückt in eingeführten Einheiten, um 25 %
von 300 000 auf 375 000 Einheiten. Fast der gesamte Zuwachs
(53 %) war im ersten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens zu
verzeichnen. Auf Kraftfahrzeuge entfielen 11 % der gesamten EU-Einfuhren
aus Korea. Im selben Zeitraum gingen die EU-Einfuhren von
Personenkraftfahrzeugen aus der übrigen Welt um 7 % zurück. Abbildung
2: Kraftfahrzeuge – EU-Ausfuhren nach Korea und EU-Einfuhren aus Korea von Juli
2010 bis Juni 2014 (in Mio. EUR) Quelle:
COMEXT Die EU-Ausfuhren
von Kraftfahrzeugteilen nach Korea beliefen sich auf etwa
1,1 Mrd. EUR im dritten Jahr der Durchführung des
Freihandelsabkommens, was einem Anstieg um 6 % seit dem
Zwölfmonatszeitraum vor dem Freihandelsabkommen entspricht, während die
EU-Einfuhren von Kraftfahrzeugteilen aus Korea um mehr als 20 % – von
2,2 Mrd. EUR im Zwölfmonatszeitraum vor dem Freihandelsabkommen auf
2,6 Mrd. EUR während des dritten Jahres der Durchführung des
Freihandelsabkommens – zulegten. Während des Zeitraums von drei Jahren stiegen
die jeweiligen Einfuhren aus der übrigen Welt lediglich um 3 %. 2.5. Nutzung von Zollpräferenzen im
Rahmen des Freihandelsabkommens Ausgehend von den
aktuellsten Daten, die für den Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014
vorliegen, beträgt die gesamte Präferenznutzung der EU auf dem koreanischen
Markt 65,9 %. Bei den einzelnen
TDC-Kategorien sind die Werte der gesamten Präferenznutzung bei den
Beförderungsmitteln (TDC 17) mit 94 % und bei Tieren und tierischen
Erzeugnissen (TDC 1) mit 89 % am höchsten. Die niedrigsten Werte sind
bei Perlen und Edelmetallen (TDC 14) mit 40 %, unedlen Metallen (TDC 15),
Häuten und Fellen (TDC 8) und Maschinen (TDC 16) mit etwa 50 % zu finden. Die relativ geringe
Nutzung von Präferenzen scheint bei einigen Kategorien nicht mit dem
restriktiven Charakter der Ursprungsregel oder den Präferenzspannen der
EU-Exporteure gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz Koreas erklärbar zu
sein. Ein möglicher Grund, der bei Konsultationen mit der Wirtschaft zutage
trat, ist die im Freihandelsabkommen für Ausführer vorgeschriebene Beantragung
des Status eines ermächtigten Ausführers, zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen,
die als zeit- und ressourcenaufwendig empfunden wird. Darüber hinaus hindert
die durch das Freihandelsabkommen vorgeschriebene unmittelbare Beförderung,
wonach die Waren direkt aus der EU nach Korea (und umgekehrt) befördert werden
müssen, damit sie als Waren mit „Ursprung“ in der EU oder Korea angesehen
werden können, manche Exporteure, die ihre regionalen Drehscheiben in Asien
nutzen, daran, die Präferenzen des Freihandelsabkommens zu nutzen. Was die
koreanischen Ausfuhren in die EU angeht, so belief sich die koreanische
Präferenznutzung 2013 insgesamt auf 81,3 %. Die höchsten Werte waren (mit
über 90 %) bei Beförderungsmitteln und mineralischen Erzeugnissen zu
verzeichnen (TDC 05), die niedrigsten dagegen (rund 33 %) bei Perlen
sowie bei Häuten und Fellen. 3. Tätigkeiten der gemäß dem
Freihandelsabkommen eingerichteten Durchführungsgremien Die
institutionellen Bestimmungen des Freihandelsabkommens sahen die Bildung von
sieben Sonderausschüssen und sieben Arbeitsgruppen sowie einen Dialog über die
Rechte des geistigen Eigentums (IP‑Dialog) vor. Der auf Ministerebene
tagende Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea,
der jährlich zusammentritt, übt eine Aufsichtsfunktion aus und gewährleistet
das ordnungsgemäße Funktionieren des Freihandelsabkommens. Im Jahr 2014
fanden alle Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen sowie der IP-Dialog – meist
in Brüssel – statt (siehe nachfolgende Zusammenfassung). Die Arbeitsgruppe
„Kraftfahrzeuge und Teile davon“ trat am 17. Juni 2014 in Brüssel
zusammen. Die meisten Themen, die behandelt wurden, betrafen eher den
Marktzugang als Fragen der Durchführung des Freihandelsabkommens. Erörtert
wurden unter anderem die Legislativvorschläge Koreas zum Kraftstoffverbrauch,
Systeme für durchschnittliche Flottenemissionen, die Markierung von Reifen, die
neue koreanische Regelung zur Energieeffizienz von Reifen, Bremshilfssysteme
für große Busse, die Begrenzung der Fahrzeugbreite und Lkw-Zugmaschinen. Die
Parteien erörterten ferner die Aktualisierung von Anhang 2-C des
Freihandelsabkommens zur Berücksichtigung der überarbeiteten
EU-Rechtsvorschriften betreffend Zughaken und Vorrichtungen zur Gewährleistung
der Sicht des Fahrers und kamen überein, dass der Handelsausschuss der
Aktualisierung zustimmen sollte. Die Arbeitsgruppe
„Arzneimittel und Medizinprodukte“, die am 18. Juni 2014 in Brüssel
zusammentrat, erörterte das koreanische Preissystem für Arzneimittel und die
angemessene Anerkennung des Wertes innovativer Arzneimittel, die überarbeitete
koreanische Vereinbarung zu Volumen und Preis, die Umsetzung der Serialisierung
von Arzneimitteln durch Korea, pharmazeutische Wirkstoffe, die Methodik zur
Beschränkung von Erstattungspreisen für Medizinprodukte in Korea und den von
der EU erstellten Entwurf zur Änderung der Rechtsvorschriften über
Medizinprodukte. Nach der Sitzung der Arbeitsgruppe fand eine
Expertendiskussion statt, bei der Möglichkeiten zur Harmonisierung der
einschlägigen Rechtsvorschriften ausgelotet wurden. Ebenfalls am
18. Juni 2014 traf sich die Arbeitsgruppe „Chemikalien“ in Brüssel
zu einem Informationsaustausch über das REACH-System der jeweils anderen Seite.
Korea unterrichtete die EU über den Zeitplan und den Verlauf der Durchführung
des K-REACH-Gesetzes, die EU informierte über die flankierenden Maßnahmen für
KMU, die in der EU zur Umsetzung von REACH erarbeitet wurden. Der Ausschuss
verständigte sich ferner über eine weitere technische Zusammenarbeit im
Chemikalienbereich, die zwischen dem koreanischen Umweltministerium und der
Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) stattfinden soll. Am 18. und
19. Juni 2014 trat der Zollausschuss in Seoul zusammen Er erörterte
die Verfahren und Methoden zur Prüfung der Ursprungsnachweise und
Ursprungsregeln, einschließlich der Regel der unmittelbaren Beförderung. Die EU
wies darauf hin, wie wichtig es ist, aus der geltenden Vorschrift der
unmittelbaren Beförderung zu eine Regel, der zufolge keine Veränderung erfolgt
sein darf, zu machen, die es ermöglichen würde, Sendungen in einem Drittland
aufzuteilen. Der Ausschuss erörterte ferner die Auslegung des Begriffs
„Hauptzutat“ von verarbeitetem Surimi und die Umsetzung der warenspezifischen
Ursprungsvorschriften (HS-Code 2007 bis HS-Code 2012). Die Möglichkeiten zum
Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter wurden ebenfalls erörtert. Am
16. September 2014 trat der Ausschuss „Warenhandel“ in Brüssel
zusammen. Der Ausschuss billigte den Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses
„Warenhandel“ über die Annahme der Regeln für die Verwaltung der
Zollkontingente. Darüber hinaus erörterte der Ausschuss verschiedene Fragen der
Durchführung des Freihandelsabkommens sowie des bilateralen Handels, etwa die
Gleichwertigkeit ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die
Überarbeitung von Anhang 2-B-3 (Elektronik) des Freihandelsabkommens, die in
Korea geltenden Anforderungen für die Sicherheitsbescheinigung für Maschinen
und das Thema Kosmetika. Die EU beantragte erneut eine Änderung des
Freihandelsabkommens durch eine Überarbeitung der Klausel über die unmittelbare
Beförderung und die Hinzufügung einer Klausel über die Regelung zur
Wiedereinfuhr reparierter Waren sowie zur Aufnahme von Straßenzugmaschinen in
den nichttarifären Anhang über Kraftfahrzeuge und Autos (Anhang 2-C). Am
17. September 2014 trat der Ausschuss „Passivveredelungszonen auf der
koreanischen Halbinsel“ in Brüssel zusammen. Korea berichtete über die
jüngsten Entwicklungen des Industriekomplexes Kaesong, der gemeinsamen
koreanischen Sonderwirtschaftszone in Nordkorea. Der Ausschuss überprüfte die
Bedingungen für die weitere wirtschaftliche Entwicklung und erörterte die
Erarbeitung von Kriterien für Passivveredelungszonen sowie die Festlegung einer
Obergrenze. Die EU nahm die koreanischen Vorschläge zur Kenntnis und erläuterte
die in der EU bestehenden politischen Zwänge. Beide Seiten erkannten die
politische Sensibilität des Themas an, vereinbarten jedoch, die Beratungen als
Arbeitsgespräche fortzusetzen. Der IP-Dialog
wurde am 25. September 2014 in Seoul abgehalten. Beide Seiten berichteten
über den neuesten Stand der legislativen und politischen Entwicklungen im
IP-Bereich, insbesondere über Patente, Handelsmarken, Muster und Urheberrecht.
Die EU erinnerte im Zusammenhang mit der Durchführung des Freihandelsabkommens
an die Problematik der Vorschriften über Rechte zur öffentlichen Wiedergabe und
der erforderlichen Angleichung der koreanischen Rechtsvorschriften an das
Freihandelsabkommen. Der Dialog befasste sich auch mit Fragen der Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums. Darüber hinaus erörterten die Parteien ihre
jeweiligen Ansätze und Strategien in Bezug auf IP-Fragen in Drittländern. Die Arbeitsgruppe
für öffentliches Beschaffungswesen trat am 26. September 2014 in Seoul
zum ersten Mal zusammen. Beide Parteien tauschten Informationen über die
derzeitige Lage und die Aussichten des eigenen öffentlichen Beschaffungsmarktes
aus und beurteilten die derzeitige Lage des Marktzugangs im Hinblick auf ihre
jeweiligen Märkte sowie die Umsetzung des Kapitels über öffentliche Beschaffung
des Freihandelsabkommens. Die Parteien erörterten ferner die derzeitigen
Markthemmnisse und -zwänge sowie den Umgang damit und die Frage, wie sich die
Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen der jeweils anderen Seite
verbessern lässt. Der Ausschuss
„Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ tagte am
10. Oktober 2014 in Brüssel. Der Ausschuss erörterte die koreanischen
Ausfuhren von Hühner-Ginseng-Suppe und lebender japanischer Flunder in die EU,
die Themen Vertrauensbildung und Zusammenarbeit beim Tierschutz, Transparenz,
Ausfuhren von Rindfleisch aus der EU nach Korea, den Ausbruch der afrikanischen
Schweinepest in Polen und die Forderung der EU, Grundsätze der Regionalisierung
anzuwenden, ferner die sogenannte Klausel über dort geborene oder geschlüpfte
und dort aufgezogene Tiere und die EU-Ausfuhren von Rohmilcherzeugnissen sowie
von Obst und Gemüse nach Korea. Am 10. Oktober
2014 fand die zweite Sitzung des Ausschusses „Kulturelle Zusammenarbeit“
in Seoul statt. Er genehmigte das Schiedspanel gemäß Artikel 3a des
Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit des Freihandelsabkommens. Die
Parteien tauschten ferner Ansichten über ihre jeweilige Kulturpolitik aus und
erörterten die Kultur- und Kreativwirtschaft, Auslandsaufenthalte von Künstlern
sowie die audiovisuelle Koproduktionen. Im letztgenannten Bereich wurde
vereinbart, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um Filmschaffende besser zu
informieren. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Protokoll
über kulturelle Zusammenarbeit der Handelsausschuss für dieses Protokoll nicht
zuständig ist und somit der Ausschuss „Kulturelle Zusammenarbeit“ alle Aufgaben
des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls wahrnimmt. Am 6. November
2014 kam der Ausschuss „Geografische Angaben“ in Brüssel zusammen.
Deutliche Fortschritte wurden beim Entwurf der Geschäftsordnung erzielt, die
verabschiedet werden kann, sobald beide Parteien ihre internen Verfahren
abgeschlossen haben. Beide Parteien reichten ihre jeweiligen Listen neuer
geografischer Angaben ein, die in das Verzeichnis der geschützten geografischen
Angaben im Rahmen des Freihandelsabkommens aufgenommen werden sollen, und
erörterten diese. Am 8. Dezember
2014 trat der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ in Brüssel
zusammen. Beide Seiten pflegten einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige
Umwelt- und Arbeitspolitik, bei dem auch die Bereiche Klimawandel, grünes
Wachstum und Kreislaufwirtschaft angesprochen worden. Der Ausschuss erörterte
ferner eine Reihe wichtiger multilateraler Umweltübereinkünfte und tauschte
sich über den illegalen Artenhandel und den illegalen Holzeinschlag aus.
Darüber hinaus wurde über Arbeitnehmerfragen gesprochen, etwa über grundlegende
IAO-Übereinkommen, die insbesondere die Themen Vereinigungsfreiheit und
Kollektivverhandlungen sowie Zwangsarbeit einschließlich Maßnahmen gegen
unfaire Arbeitspraktiken betreffen. Abschließend wurde die Umsetzung der
internationalen Leitlinien und Grundsätze im Bereich soziale Verantwortung der
Unternehmen (SVU) erörtert. Am 9. Dezember
2014 fand eine Sitzung der Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit bei
handelspolitischen Schutzmaßnahmen“ in Seoul statt. Beide Seiten
erörterten, wie es generell um handelspolitische Schutzmaßnahmen bestellt ist,
die für den bilateralen Handel zwischen Korea und der EU gelten. Sie tauschten
sich ferner über ihre jeweilige allgemeine politische Ausrichtung und jüngste
diesbezügliche Änderungen aus. Darauf folgte eine Fachdiskussion über Dumping-
und Schadensuntersuchungen. Schließlich erörterten beide Seiten die jüngsten
Entwicklungen bei Drittlandsverfahren. Am
16. Dezember 2014 trat der Ausschuss „Dienstleistungshandel,
Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“ in Seoul zusammen. Beide
Seiten erörterten ein breites Spektrum von Themen aus den Bereichen Post- und
Kurierdienste, Finanzdienstleistungen und Vertriebsdienstleistungen. Bezüglich
der Postdienstleistungen kamen beide Parteien überein, sich dazu zu
verpflichten, die Grundsätze für den rechtlichen Rahmen bis zur nächsten
Sitzung des Ausschusses vorzulegen. Darüber hinaus erörterte der Ausschuss die
Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen nach
Artikel 7.16 des Freihandelsabkommens und des allgemeinen
Wirtschaftsumfelds im Dienstleistungssektor. Ebenfalls am
16. Dezember 2014 kam die Arbeitsgruppe „Abkommen über die gegenseitige
Anerkennung von Dienstleistungen“ in Seoul zusammen. Im Vorfeld der Sitzung
fanden Gespräche zwischen Ingenieurs- und Architektenverbänden beider Seiten
statt. Die Parteien tauschten sich über ihre jeweiligen Initiativen zur
gegenseitigen Anerkennung (MRA) mit anderen Ländern aus und zogen über die
Fortschritte Bilanz, die bei den MRA-Gesprächen der Berufsverbände erzielt wurden.
Beide Seiten kamen überein, dass die Berufsverbände ermutigt werden sollten,
weiter zusammenzuarbeiten. Sie einigten sich ferner darauf, den nützlichen
Informationsaustausch über MRA im Rahmen der jeweiligen bilateralen
Übereinkommen beider Parteien weiterzuführen. Die Sitzung des
Handelsausschusses fand am 16. Oktober 2014 in Brüssel statt. Der
frühere Handelskommissar Karel De Gucht und der koreanische Minister für
Handel, Industrie und Energie, Yoon Sang‑jick, führten gemeinsam den
Vorsitz. Der Ausschuss untersuchte, wie sich der bilaterale Handel in den drei
Jahren seit der Durchführung des Freihandelsabkommens entwickelt hat, und kam
zu dem Ergebnis, dass sich das Abkommen , insbesondere in den Bereichen, in
denen der Handel vollständig oder teilweise liberalisiert ist und die Ausfuhren
auf beiden Seiten gestiegen sind, positiv ausgewirkt hat. Die EU forderte
erneut eine Änderung des Freihandelsabkommens und die Erarbeitung eines für
beide Seiten vorteilhaften Änderungspakets. Beide Seiten kamen überein, eine
fachspezifische Änderung des nichttarifären Anhangs über Kraftfahrzeuge und
Teile (Anhang 2-C) vorzunehmen und im Sinne der Rechtssicherheit für die
Wirtschaftsteilnehmer veraltete Verweise auf Rechtsvorschriften in den
Äquivalenztabellen zu aktualisieren. Beide Seiten
brachten ihre jeweiligen Durchführungsprobleme zur Sprache, etwa hinsichtlich
des Dienstleistungshandels, der Durchführung von Artikel 13.4 des
Freihandelsabkommens betreffend multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
und der Auslegung des Begriffs „Hauptzutat“ im Fall von Surimi. Weitere, den
bilateralen Handel betreffende Themen, wurden ebenfalls erörtert, darunter die
Gleichwertigkeit ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, das von Korea
aufgrund der afrikanischen Schweinepest verhängte Verbot der Einfuhr von
Schweinefleisch aus Polen, die Verwendung der Kennzeichnung „E“ für Reifen, die
Bedenken der EU hinsichtlich des Marktzugangs für Kosmetika und die
koreanischen Ausfuhren von lebenden japanischen Flundern in die EU. Beide Seiten
bekräftigten abschließend, dass sie daran festhalten, das Freihandelsabkommen
vollständig umzusetzen. 4. Umsetzung von
Kapitel 13 des Freihandelsabkommens in Bezug auf Handel und nachhaltige
Entwicklung Die dritte Sitzung
des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ wurde am 8. Dezember
2014 in Brüssel abgehalten. Im Einklang mit
der auf der 2. Sitzung des Ausschusses „Handel und nachhaltige
Entwicklung“ abgegebenen gemeinsamen Erklärung erhielten die Mitvorsitzenden
des Forums der Zivilgesellschaft Gelegenheit, den neuesten Stand der Arbeiten
der nationalen Beratungsgruppen im Rahmen der Tagesordnung zu präsentieren Die
EU begrüßte die neue Zusammensetzung der koreanischen Beratungsgruppe,
insbesondere die stärkere Vertretung von Gewerkschaften und Arbeitgebern. Der
Ausschuss erklärte sich bereit, bei der dritten Sitzung des Forums der
Zivilgesellschaft, die für den nächsten Tag (9. Dezember) anberaumt war,
die Erörterungen seiner dritten Sitzung zusammenzufassen. Im Bereich Umwelt
kamen die Emissionshandelssysteme, das grüne Wachstum und die
Kreislaufwirtschaft sowie eine Reihe von multilateralen Umweltübereinkommen zur
Sprache. Im Zusammenhang mit der Einführung des koreanischen
Emissionshandelssystem am 1. Januar 2015 wiesen die Parteien auf die
Bedeutung der kontinuierlichen Zusammenarbeit in dieser Frage hin, und die EU
beschrieb geschäftliche Möglichkeiten, die mit den neu entstehenden CO2-Zertifikatemärkten
in Europa und Ostasien einhergehen. Die EU informierte Korea außerdem über den
neuesten Stand ihrer Mitteilung zum Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen
Artenhandels und die laufende Konsultation der Interessenträger über
Möglichkeiten zur Aufwertung dieses Konzepts, auch durch engere Zusammenarbeit
mit Partnerländern, während Korea seine eigene Politik vorstellte. Die EU
erläuterte ihre wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung des illegalen
Holzeinschlags und -handels, während Korea mitteilte, dass ein
Gesetzesvorschlag betreffend den Handel mit illegal geschlagenem Holz bereits
in Arbeit sei. Beide Seiten vereinbarten, in Anbetracht dieser aktuellen
Entwicklungen, einen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Im Bereich
Arbeitspolitik ging ein Sachverständiger der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) zunächst auf die Entwicklungen bei der Ratifizierung
grundlegender IAO-Übereinkommen (insbesondere über Zwangsarbeit,
Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen) und aktueller
IAO-Übereinkommen ein und erläuterte, was man hinsichtlich der Hindernisse, die
der Ratifizierung entgegenstehen und deren Beseitigung, von anderen Ländern
lernen kann. Die IAO erklärte sich zur weiteren fachlichen Zusammenarbeit und
zur Beratung in diesen Fragen bereit. In Bezug auf
arbeitspolitische Fragen erörterte der Ausschuss die grundlegenden
IAO-Übereinkommen sowie die von den Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens
eingegangene Verpflichtungen, die grundlegenden Prinzipien der IAO und Rechte
am Arbeitsplatz im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und Praktiken zu
berücksichtigen. Die Parteien kamen überein, vor der nächsten Ausschusssitzung
Unterlagen über die bisherigen Fortschritte und weitere geplante Schritte hin
zur Ratifizierung der grundlegenden und anderer aktueller IAO-Übereinkommen zur
Verfügung zu stellen und diese Informationen mit dem Forum der
Zivilgesellschaft auszutauschen. Was die
Zusammenarbeit nach Anhang 13 des Freihandelsabkommens angeht, so
erörterten Korea und die EU die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der
Aufnahme der Verhandlungen über ein Abkommen über umweltfreundliche Produkte
und bekräftigten ihr Engagement für diese Initiative und ihre ehrgeizige
Zielsetzung. Darüber hinaus erörterten sie die soziale Verantwortung der
Unternehmen (SVU) sowie mögliche sprachen über Bereiche, die für eine Zusammenarbeit
in Bezug auf das koreanische Öko-Label und das Umweltzeichen der EU in Frage
kommen. Abschließend stellte die EU kurz das neue Partnerschaftsinstrument vor. Der Ausschuss
begrüßte die offene und konstruktive Diskussion bei seiner dritten Sitzung und
beschloss, den Dialog mit dem Forum fortzusetzen. Er hat vorläufig zugestimmt,
seine vierte Sitzung vor Ende September 2015 in Korea abzuhalten; die Sitzung
sollte vor der Sitzung des Handelsausschusses stattfinden. 5. Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 511/2011 Die Verordnung (EU)
Nr. 511/2011 ist die interne Rechtsvorschrift der EU zur Umsetzung der
bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea
(Schutzklausel-Verordnung). Wie in den
Artikeln 3 und 11 der Schutzklausel-Verordnung vorgesehen, überwacht die
Kommission die Entwicklung der Ein- und Ausfuhren koreanischer Waren in
sensiblen Sektoren, die möglicherweise von einer Zollrückvergütung betroffen
sind, darunter Kraftfahrzeuge, Fahrzeugzeile, Textilien und Unterhaltungselektronik.
Seit Beginn der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens im
Juli 2011 hat die Kommission den Mitgliedstaaten, dem Europäischen
Parlament und den jeweiligen Beteiligten die Ergebnisse dieser Überwachung alle
zwei Monate übermittelt. Die
Schutzklausel-Verordnung sieht außerdem die Möglichkeit vor, eine Untersuchung
über die Umsetzung der Schutzklausel einzuleiten oder im Vorfeld
Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte in der Verordnung
festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Während des dritten Jahrs der
Durchführung des Freihandelsabkommens wurden bei der Kommission keine
derartigen Anträge gestellt. 5.1. Entwicklung der Einfuhren aus
Korea in die EU in den überwachten Sektoren Die Ergebnisse der
Überwachung im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens werden
nachfolgend zusammengefasst. Es sei darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der
Überprüfung Daten für das dritte Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens
mit dem vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum verglichen wurden und manche
Zahlen daher von der allgemeinen Handelsanalyse in Abschnitt 2 abweichen
können, bei der Daten für das dritte Jahr der Durchführung des
Freihandelsabkommens mit dem Zwölfmonatszeitraum vor Inkrafttreten des
Freihandelsabkommens verglichen wurden. Ferner wird darauf
hingewiesen, dass der im Rahmen der Überwachung vorgenommene Vergleich auf den
Mengen der Waren, die aus Korea in die EU eingeführt wurden, basiert, das heißt
auf den Stückzahlen bei Kraftfahrzeugen und auf Einheiten von jeweils
1000 kg bei Kraftfahrzeugteilen, Textilien und elektronischen
Erzeugnissen. i) Automobilsektor Die Einfuhren von
Kraftfahrzeugen aus Korea stiegen im dritten Jahr der Durchführung des
Freihandelsabkommens (Juli 2013 – Juni 2014) verglichen mit dem vorangegangenen
Jahr (Juli 2012 – Juni 2013) um 20 %. Der Aufwärtstrend ist bei
Fahrzeugen mit Elektromotor besonders ausgeprägt, die Einfuhrmengen für diese
Kategorie sind allerdings unbedeutend. Die Einfuhren von Fahrzeugen mit mittelgroßen/großen
Motoren stiegen um 50 %, während die Einfuhren von Fahrzeugen mit kleinen
Motoren um 7 % zurückgingen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren
von Fahrzeugen aus Korea noch immer unter dem Niveau des Zeitraums von
Juli 2007 bis zum Juni 2008 liegen. Bei den
Kraftfahrzeugteilen war im dritten Jahr der Durchführung des
Freihandelsabkommens ein leichter Anstieg um 6 % gegenüber dem
vorangegangenen Jahr zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist höher als im zweiten
Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens. Er deutet jedoch darauf hin,
dass sich die Einfuhrmengen in den letzten drei Jahren stabilisiert haben. ii) Textilsektor Die Einfuhr von Textilien aus Korea ging im dritten Jahr der
Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem vorangegangenen Jahr um
12 % zurück. Dies ist vergleichbar mit einem Rückgang um 6 % im
zweiten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem ersten
Jahr der Durchführung. iii) Elektroniksektor Während die Einfuhren im Elektroniksektor im zweiten Jahr der
Durchführung des Freihandelsabkommens um 13 % zurückgegangen waren,
stiegen sie im dritten Jahr um 31 %. 5.2. Zollrückerstattung Hinsichtlich der
Zollrückerstattung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln führte die
Kommission zudem die in Artikel 11 Absatz 1 der
Schutzklausel-Verordnung vorgesehene spezifische Überwachung durch, um den
Anteil von Importteilen am Herstellungsprozess in Korea zu bewerten und somit
den entsprechenden Anteil an den Ausfuhren von Endprodukten aus Korea in die EU
zu ermitteln. Mit Artikel 11 Absatz 1 wird ein Verfahren für die
Anwendung des Artikels 14 des Protokolls über die Ursprungsregeln zu
Zollrückvergütungen oder -befreiungen eingerichtet. Die Analyse betraf
hauptsächlich den Importwert von Gütern, die in den ersten zehn Monaten des
Jahres 2014 überwacht wurden verglichen mit dem vergleichbaren Zeitraum
des Jahres 2013, da für diese Zeiträume vollständige Daten vorliegen. Im Elektroniksektor
betraf die Entwicklung der Einfuhren aus Korea (Anstieg oder Rückgang) in die
EU insbesondere folgende HS-Codes: 8519.20, 8519.50, 8519.89, 8521.10, 8521.90,
8525.50, 8525.60, 8526.91, 8526.92, 8527.12 8527.13, 8527.19, 8527.21, 8527.29,
8527.91, 8527.92, 8527.99, 8528.41, 8528.49, 8528.51, 8528.59, 8528.69 und
8528.72. Insgesamt gingen die Einfuhren für folgende Codes zurück: 8521
(-14 %) und 8527 (-17 %), die Einfuhren stiegen dagegen für die Codes
8526 (73 %) und 8528 (52 %). Im gleichen Zeitraum waren die Einfuhren
von Teilen dieser Waren nach Korea überwiegend rückläufig: Auf den HS‑Code
8522 bezogen gingen die Einfuhren aus China (‑ 10 %) zurück und aus
Japan stiegen sie an (4 %), beim HS‑Code 8529 sanken die Einfuhren
sowohl aus China (‑3 %) als auch aus Japan (‑2 %). Was Textilien
angeht (Garne und Stoffe) konnte bei den HS-Codes 5204 (Nähgarne aus Baumwolle)
und HS 5205 (Garne aus Baumwolle, nicht für den Einzelverkauf) ein
deutlicher Rückgang der Einfuhren verzeichnet werden. Gleichzeitig konnte bei
den HS-Codes 5207 (Garne aus Baumwolle für den Einzelverkauf), HS 5408 (Gewebe
aus Garnen aus künstlichen Filamenten), HS 5509 (Garne aus synthetischen
Spinnfasern), HS 5510 (Garne aus künstlichen Spinnfasern) und HS 5511
(Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern) ein erheblicher Anstieg
festgestellt werden. Garne fallen unter die Regel „Herstellen aus synthetischen
oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die
Spinnerei bearbeitet“, die durch Jahreskontingente geschützt wird. Bei Kraftfahrzeugen
des HS‑Codes 8703 gingen die koreanischen Einfuhren in die EU insgesamt
zurück (durchschnittlich um 1 %), auch wenn dieser Rückgang nicht für alle
Fahrzeugtypen gilt, sondern von der Art des Motors und vom Hubraum abhängt.
Gleichzeitig gingen die Einfuhren von Vorleistungen für Fahrzeugteile der
HS-Codes 8707 und 8708 aus China nach Korea um 67 % bzw. 9 %
zurück. Die Einfuhren von Fahrzeugteilen der HS-Codes 8707 und 8708 aus
Japan nach Korea sanken um 96 % bzw. 2 %. Die Einfuhren von Maschinen
der HS-Codes 8407 und 8408 aus China nach Korea gingen um 19 % bzw.
4 % zurück. Die Einfuhren von Motoren mit Ursprung in Japan des
HS-Codes 8407 nahmen um 32 % ab, die des HS-Codes 8408 stiegen
um 24 %. Daraus kann der
Schluss gezogen werden, dass die Möglichkeit der Zollrückvergütung für die
Waren, die der spezifischen Überwachung unterliegen, bislang keine gravierenden
Auswirkungen auf die Produktionsstrukturen in Korea haben dürfte. Sie führte
vor allen Dingen zu keinem erheblichen Anstieg der Einfuhren von Vorleistungen
aus den Nachbarländern Koreas. 6. Schlussfolgerung Die Bilanz der
ersten drei Jahre der Durchführung des Freihandelsabkommens EU-Korea fällt für
beide Seiten, insbesondere für die EU, positiv aus. Die Ausfuhren von Waren aus
der EU nach Korea stiegen im dritten Jahr der Durchführung des
Freihandelsabkommens gegenüber dem Zwölfmonatszeitraum vor Inkrafttreten des
Abkommens um 35 %. Während die Einfuhren aus Korea in etwa dem
Zwölfmonatszeitraum vor Inkrafttreten des Freihandelsabkommens entsprachen,
stiegen sie im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber
dem vorangegangenen Jahr um 6 %. Das schlechtere Ergebnis bei den
koreanischen Exporten ist im Zusammenhang mit der in der EU aufgrund der
Finanzkrise rückläufigen Nachfrage zu sehen: Die EU-Einfuhren aus den 14
wichtigsten Zulieferländern sind zurückgegangen, und Korea ist tatsächlich
neben China und der Türkei einer der wenigen Handelspartner, deren Ausfuhren in
die EU im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gestiegen
sind. Daher dürfte das Freihandelsabkommen die Auswirkungen der Krise auf die
koreanische Exportwirtschaft abgeschwächt haben, die ohne das
Freihandelsabkommen viel stärker davon betroffen gewesen wäre. Betrachtet man die
Entwicklung des bilateralen Handels mit Waren, die durch das
Freihandelsabkommen vollständig oder teilweise liberalisiert wurden, sieht die
Lage – mit einem Anstieg der Ausfuhren von vollständig liberalisierten Waren in
die EU um 21 % und bei den teilweise liberalisierten Waren um 26 % –
auch für Korea besser aus. Auch aufseiten der
EU nahmen die Ausfuhren vollständig oder teilweise liberalisierter Waren
stärker zu als die Ausfuhren insgesamt (nämlich um 46 % bei den
vollständig liberalisierten Waren und um 37 % bei den teilweise
liberalisierten Waren). Obwohl der Handel
floriert, bleibt die vollständige Durchführung des Freihandelsabkommens nach
wie vor von entscheidender Bedeutung. Einige Probleme im Zusammenhang der
Durchführung und dem bilateralen Handel sind nach wie vor ungelöst. Eine
Herausforderung bleibt beispielsweise das Vorgehen gegen die verbleibenden
nichttarifären Handelshemmnisse im Automobilsektor. Was
gesundheitsschutzpolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angeht, so
sind einige Probleme der EU-Ausführer darauf zurückzuführen, dass Korea für die
einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Einfuhrbedingungen für tierische
und pflanzliche Produkte anwendet, obwohl die Rechtsvorschriften in der EU
vollständig harmonisiert sind. Der Zugang zum koreanischen Markt wird dadurch
verzögert, da die einzelnen EU-Mitgliedstaaten gesonderte Verhandlungen führen
müssen. Es gibt aber auch Erfolgsmeldungen, etwa das Ende 2014
abgeschlossene Abkommen über die Gleichwertigkeit ökologischer
landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Demnach können ökologische Erzeugnisse, die
in der EU verarbeitet und zertifiziert werden, ab dem 1. Februar 2015 in
Korea als ökologische Erzeugnisse verkauft werden. Die
Organisationsstruktur für die Durchführung des Freihandelsabkommens, die aus
mehreren Fachausschüssen und Arbeitsgruppen besteht, hat sich als effizient
erwiesen, wenn es darum geht, Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung und
dem Marktzugang zu erörtern und nach Lösungen zu suchen. Diese Gremien stellen
außerdem ein Forum dar, in dem aktuelle und zukünftige regulatorische
Entwicklungen und deren mögliche Folgen für die zukünftigen Ausfuhren
regelmäßig diskutiert werden können. Im vierten Jahr der
Durchführung werden die Gespräche über Änderungen des Freihandelsabkommens
weitergeführt, um ein ausgewogenes „Änderungspaket“ zu schnüren, das
wirtschaftliche Vorteile für die Ausführer und Verbraucher in der EU und Korea
bringt, und um das Freihandelsabkommen weiter zu verbessern und damit den
Handel noch stärker zu fördern. [1] Das Freihandelsabkommen wird in der EU vorläufig
angewendet, bis es von allen EU‑Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.
Der Stand des Ratifizierungsprozesses kann auf der Website des Rates über
Abkommen eingesehen werden: http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/agreement/?aid=2010036. [2] ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 19. [3] „Tarif
Douanier Commun“ = Gemeinsamer Zolltarif. [4] Die EU-Ausfuhren
von „mineralischen Stoffen“ (TDC 05) nach Korea stiegen hauptsächlich im
ersten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens (um ca. 674 %). [5] TDC 09 bzw.
TDC 14.