52015DC0139

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Jährlicher Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea /* COM/2015/0139 final */


1.           Einführung

Am 1. Juli 2014 jährte sich der Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea (im Folgenden „Korea“), das seit Juli 2011 vorläufig angewendet wird, zum dritten Mal.[1] Das Abkommen ist das erste einer neuen Generation von Freihandelsabkommen, die durch ihren weitreichenden und umfassenden Ansatz gekennzeichnet sind. Zudem hat die EU damit erstmals ein Handelsabkommen mit einem asiatischen Land geschlossen.

Die erste Änderung an dem Freihandelsabkommen wurde bereits vorgenommen. Das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen, das durch den EU-Beitritt Kroatiens erforderlich wurde, wurde im März 2014 unterzeichnet und wird seit dem 26. Mai 2014 vorläufig angewendet. Es wird abgeschlossen, sobald Korea der EU den Abschluss seiner internen Verfahren notifiziert hat.

Das vorliegende Dokument ist der dritte jährliche Bericht über die Durchführung des Freihandelsabkommens nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea[2]. Nach Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens. Außerdem ist in Artikel 3 Absatz 3 festgelegt, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren aus Korea in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren vorlegt. Im vorliegenden Bericht wird daher diesen beiden Anforderungen Rechnung getragen.

Der Bericht enthält ferner eine Übersicht über die Aktivitäten der einzelnen Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die im Rahmen des Freihandelsabkommens eingerichtet wurden, um die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Da die meisten dieser Ausschüsse und Arbeitsgruppen in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 zusammentraten, wird in diesem Bericht der Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2014 behandelt, soweit die Aktivitäten der Durchführungsgremien betroffen sind.

2.           Allgemeine Bewertung: Entwicklung des Handels nach drei Jahren der Durchführung des Freihandelsabkommens

2.1.        Analysemethode

Die folgende Analyse des bilateralen Handels zwischen der EU und Korea basiert auf einem Vergleich der Daten für das dritte Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens (Juli 2013 – Juni 2014) mit den Daten für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten und der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens (Juli 2010 – Juni 2011).

Veränderungen im Handel können aber nicht allein dem Freihandelsabkommen zugeschrieben werden, da Handelsströme auch durch andere Faktoren beeinflusst werden. Die folgenden Zahlen sind jedoch für das bisherige Funktionieren des Freihandelsabkommens sehr aufschlussreich.

2.2.        Gesamtentwicklung des Warenhandels

Die Ausfuhren der EU nach Korea stiegen um 35 % von 30,6 Mrd. EUR in dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens auf 41,4 Mrd. EUR im dritten Jahr der Durchführung des Abkommens.

Im selben Zeitraum stiegen in der EU getätigte die Ausfuhren von Waren, die durch das Freihandelsabkommen vollständig oder teilweise liberalisiert worden waren, nach Korea stärker (+46 %) als die Ausfuhren insgesamt(+37 %).

Abbildung 1: EU-Ausfuhren nach und EU-Einfuhren aus Korea, Juli 2010-Juni 2014 (in Mio. EUR)

                      Quelle: COMEXT

Im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens beliefen sich die EU-Einfuhren aus Korea auf insgesamt 37,9 Mrd. EUR, was in etwa dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens entspricht. Im dritten Jahr stiegen die Einfuhren gegenüber dem Vorjahr allerdings um 6 %.

Es sei darauf hingewiesen, dass die EU-Einfuhren aus anderen Teilen der Welt im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem Vorjahr um 4 % zurückgingen. Tatsächlich waren die EU-Einfuhren aus den 14 wichtigsten Zuliefererländern rückläufig, mit Ausnahme Koreas und der Türkei (jeweils +6 %) und Chinas (+1 %).

Im Gegensatz zur Entwicklung der der insgesamt aus Korea in die EU getätigten Einfuhren wuchs die Einfuhr von Waren, die durch das Freihandelsabkommen vollständig oder teilweise liberalisiert worden waren, um 21 % bzw. 26 %, während bei Waren, für die ein Meistbegünstigungszollsatz von Null gilt, die EU-Einfuhren aus Korea um 23 % zurückgingen.

Insgesamt wurde im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens aus dem Defizit im Handel mit Korea von 7,6 Mrd. EUR ein Überschuss in Höhe von 3,6 Mrd. EUR.

Der Anteil der EU an den Gesamteinfuhren Koreas aus der anderen Teilen Welt stieg von 9 % vor dem Freihandelsabkommen auf 11 % im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens. Im selben Zeitraum fiel der Anteil der EU an den koreanischen Gesamtausfuhren von 11 % auf 9 %.

Zu den wichtigsten Warenkategorien bei den EU-Ausfuhren gehörten:

§ „Maschinen, Apparate und Geräte“ (TDC[3]16), die fast 34 % der gesamten EU-Ausfuhren nach Korea ausmachten. Diese Ausfuhren stiegen im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem Zwölfmonatszeitraum vor Inkrafttreten des Abkommens um mehr als 23 %.

§ „Beförderungsmittel“ (TDC 17), bei denen Ausfuhren nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens um mehr als 56 % zunahmen, wobei die größten Zuwächse in den letzten beiden Jahren der Durchführung des Freihandelsabkommens zu verzeichnen waren. Auf sie entfallen 16 % der gesamten EU-Ausfuhren nach Korea.

§ „Erzeugnisse der chemischen Industrie“ (TDC 06), bei denen Ausfuhren im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens um 9 % stiegen und die mehr als 12 % der gesamten EU-Ausfuhren ausmachten.

§ Weitere Kategorien von Waren, bei denen die EU-Ausfuhren seit Juli 2011 deutlich angestiegen sind, sind „mineralische Stoffe“ (mehr als 1000 %[4]), „Holz“ und „Perlen und Edelmetalle“[5] (etwa 120 %)

Für Ausfuhren aus der EU nach Korea wären bei deren derzeitigen Umfang im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens Zollzahlungen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR fällig geworden, wenn das Freihandelsabkommen nicht in Kraft gewesen wäre.

Bei den EU-Einfuhren aus Korea kommt den folgenden Warenkategorien die größte Bedeutung zu:

§ „Maschinen, Apparate und Geräte“ (36 % der EU-Einfuhren aus Korea); hier sind die EU-Einfuhren seit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens um 20 % zurückgegangen.

§ „Beförderungsmittel“ (26 % der gesamten EU-Einfuhren aus Korea); die EU-Einfuhren schwankten in den drei Jahren der Durchführung des Freihandelsabkommens. Im Juni 2014 lagen sie fast auf dem gleichen Niveau wie im Juni 2011.

§ Deutliche Steigerungen waren bei den EU-Einfuhren von Kunststoffen, mineralischen Stoffen und Erzeugnissen der chemischen Industrie (jeweils rund 51 %, 112 % und 48 % seit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens) zu verzeichnen.

2.3. Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen (DI)

Die Statistiken über den Dienstleistungsverkehr sind nicht auf dem aktuellen Stand und liegen für das dritte Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens noch nicht vor.

Die EU-Ausfuhren von Dienstleistungen nach Korea beliefen sich 2013 auf 10,6 Mrd. EUR, was gegenüber dem Jahr davor einem Anstieg um 18 % entspricht. Gleichzeitig machten die EU-Einfuhren von Dienstleistungen aus Korea 5,6 Mrd. EUR aus und nahmen damit gegenüber 2012 um 11 % zu.

2013 beliefen sich die DI-Bestände der EU in Korea auf 32,6 Mrd. EUR, die DI-Bestände Koreas in der EU hingegen auf 18,9 Mrd. EUR.

2.4.        Entwicklung des Handels mit Kraftfahrzeugen und Teilen

Die EU-Ausfuhren von Kraftfahrzeugen (HS 8703) nach Korea nahmen um 90 % zu, und zwar von 2 Mrd. EUR (74 600 Einheiten) im Zwölfmonatszeitraum vor dem Freihandelsabkommen auf 3,8 Mrd. EUR (141 800 Einheiten) während des dritten Jahres der Durchführung des Freihandelsabkommens, was 9 % der gesamten EU-Ausfuhren nach Korea entsprach. Zu diesem Anstieg kam es vor allem im zweiten und dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens als sich der jährliche Zuwachs bei den Ausfuhren auf rund 35 % belief.

Die EU-Einfuhren aus Korea stiegen um 53 % von 2,6 Mrd. EUR auf 4 Mrd. EUR oder, ausgedrückt in eingeführten Einheiten, um 25 % von 300 000 auf 375 000 Einheiten. Fast der gesamte Zuwachs (53 %) war im ersten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens zu verzeichnen. Auf Kraftfahrzeuge entfielen 11 % der gesamten EU-Einfuhren aus Korea. Im selben Zeitraum gingen die EU-Einfuhren von Personenkraftfahrzeugen aus der übrigen Welt um 7 % zurück.

Abbildung 2: Kraftfahrzeuge – EU-Ausfuhren nach Korea und EU-Einfuhren aus Korea von Juli 2010 bis Juni 2014 (in Mio. EUR)

Quelle: COMEXT

Die EU-Ausfuhren von Kraftfahrzeugteilen nach Korea beliefen sich auf etwa 1,1 Mrd. EUR im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens, was einem Anstieg um 6 % seit dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Freihandelsabkommen entspricht, während die EU-Einfuhren von Kraftfahrzeugteilen aus Korea um mehr als 20 % – von 2,2 Mrd. EUR im Zwölfmonatszeitraum vor dem Freihandelsabkommen auf 2,6 Mrd. EUR während des dritten Jahres der Durchführung des Freihandelsabkommens – zulegten. Während des Zeitraums von drei Jahren stiegen die jeweiligen Einfuhren aus der übrigen Welt lediglich um 3 %.

2.5. Nutzung von Zollpräferenzen im Rahmen des Freihandelsabkommens

Ausgehend von den aktuellsten Daten, die für den Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 vorliegen, beträgt die gesamte Präferenznutzung der EU auf dem koreanischen Markt 65,9 %.

Bei den einzelnen TDC-Kategorien sind die Werte der gesamten Präferenznutzung bei den Beförderungsmitteln (TDC 17) mit 94 % und bei Tieren und tierischen Erzeugnissen (TDC 1) mit 89 % am höchsten. Die niedrigsten Werte sind bei Perlen und Edelmetallen (TDC 14) mit 40 %, unedlen Metallen (TDC 15), Häuten und Fellen (TDC 8) und Maschinen (TDC 16) mit etwa 50 % zu finden.

Die relativ geringe Nutzung von Präferenzen scheint bei einigen Kategorien nicht mit dem restriktiven Charakter der Ursprungsregel oder den Präferenzspannen der EU-Exporteure gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz Koreas erklärbar zu sein. Ein möglicher Grund, der bei Konsultationen mit der Wirtschaft zutage trat, ist die im Freihandelsabkommen für Ausführer vorgeschriebene Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers, zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen, die als zeit- und ressourcenaufwendig empfunden wird. Darüber hinaus hindert die durch das Freihandelsabkommen vorgeschriebene unmittelbare Beförderung, wonach die Waren direkt aus der EU nach Korea (und umgekehrt) befördert werden müssen, damit sie als Waren mit „Ursprung“ in der EU oder Korea angesehen werden können, manche Exporteure, die ihre regionalen Drehscheiben in Asien nutzen, daran, die Präferenzen des Freihandelsabkommens zu nutzen.

Was die koreanischen Ausfuhren in die EU angeht, so belief sich die koreanische Präferenznutzung 2013 insgesamt auf 81,3 %. Die höchsten Werte waren (mit über 90 %) bei Beförderungsmitteln und mineralischen Erzeugnissen zu verzeichnen (TDC 05), die niedrigsten dagegen (rund 33 %) bei Perlen sowie bei Häuten und Fellen.

3.           Tätigkeiten der gemäß dem Freihandelsabkommen eingerichteten Durchführungsgremien

Die institutionellen Bestimmungen des Freihandelsabkommens sahen die Bildung von sieben Sonderausschüssen und sieben Arbeitsgruppen sowie einen Dialog über die Rechte des geistigen Eigentums (IP‑Dialog) vor. Der auf Ministerebene tagende Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea, der jährlich zusammentritt, übt eine Aufsichtsfunktion aus und gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren des Freihandelsabkommens. Im Jahr 2014 fanden alle Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen sowie der IP-Dialog – meist in Brüssel – statt (siehe nachfolgende Zusammenfassung).

Die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ trat am 17. Juni 2014 in Brüssel zusammen. Die meisten Themen, die behandelt wurden, betrafen eher den Marktzugang als Fragen der Durchführung des Freihandelsabkommens. Erörtert wurden unter anderem die Legislativvorschläge Koreas zum Kraftstoffverbrauch, Systeme für durchschnittliche Flottenemissionen, die Markierung von Reifen, die neue koreanische Regelung zur Energieeffizienz von Reifen, Bremshilfssysteme für große Busse, die Begrenzung der Fahrzeugbreite und Lkw-Zugmaschinen. Die Parteien erörterten ferner die Aktualisierung von Anhang 2-C des Freihandelsabkommens zur Berücksichtigung der überarbeiteten EU-Rechtsvorschriften betreffend Zughaken und Vorrichtungen zur Gewährleistung der Sicht des Fahrers und kamen überein, dass der Handelsausschuss der Aktualisierung zustimmen sollte.

Die Arbeitsgruppe „Arzneimittel und Medizinprodukte“, die am 18. Juni 2014 in Brüssel zusammentrat, erörterte das koreanische Preissystem für Arzneimittel und die angemessene Anerkennung des Wertes innovativer Arzneimittel, die überarbeitete koreanische Vereinbarung zu Volumen und Preis, die Umsetzung der Serialisierung von Arzneimitteln durch Korea, pharmazeutische Wirkstoffe, die Methodik zur Beschränkung von Erstattungspreisen für Medizinprodukte in Korea und den von der EU erstellten Entwurf zur Änderung der Rechtsvorschriften über Medizinprodukte. Nach der Sitzung der Arbeitsgruppe fand eine Expertendiskussion statt, bei der Möglichkeiten zur Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgelotet wurden.

Ebenfalls am 18. Juni 2014 traf sich die Arbeitsgruppe „Chemikalien“ in Brüssel zu einem Informationsaustausch über das REACH-System der jeweils anderen Seite. Korea unterrichtete die EU über den Zeitplan und den Verlauf der Durchführung des K-REACH-Gesetzes, die EU informierte über die flankierenden Maßnahmen für KMU, die in der EU zur Umsetzung von REACH erarbeitet wurden. Der Ausschuss verständigte sich ferner über eine weitere technische Zusammenarbeit im Chemikalienbereich, die zwischen dem koreanischen Umweltministerium und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) stattfinden soll.

Am 18. und 19. Juni 2014 trat der Zollausschuss in Seoul zusammen Er erörterte die Verfahren und Methoden zur Prüfung der Ursprungsnachweise und Ursprungsregeln, einschließlich der Regel der unmittelbaren Beförderung. Die EU wies darauf hin, wie wichtig es ist, aus der geltenden Vorschrift der unmittelbaren Beförderung zu eine Regel, der zufolge keine Veränderung erfolgt sein darf, zu machen, die es ermöglichen würde, Sendungen in einem Drittland aufzuteilen. Der Ausschuss erörterte ferner die Auslegung des Begriffs „Hauptzutat“ von verarbeitetem Surimi und die Umsetzung der warenspezifischen Ursprungsvorschriften (HS-Code 2007 bis HS-Code 2012). Die Möglichkeiten zum Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wurden ebenfalls erörtert.

Am 16. September 2014 trat der Ausschuss „Warenhandel“ in Brüssel zusammen. Der Ausschuss billigte den Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses „Warenhandel“ über die Annahme der Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente. Darüber hinaus erörterte der Ausschuss verschiedene Fragen der Durchführung des Freihandelsabkommens sowie des bilateralen Handels, etwa die Gleichwertigkeit ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Überarbeitung von Anhang 2-B-3 (Elektronik) des Freihandelsabkommens, die in Korea geltenden Anforderungen für die Sicherheitsbescheinigung für Maschinen und das Thema Kosmetika. Die EU beantragte erneut eine Änderung des Freihandelsabkommens durch eine Überarbeitung der Klausel über die unmittelbare Beförderung und die Hinzufügung einer Klausel über die Regelung zur Wiedereinfuhr reparierter Waren sowie zur Aufnahme von Straßenzugmaschinen in den nichttarifären Anhang über Kraftfahrzeuge und Autos (Anhang 2-C).

Am 17. September 2014 trat der Ausschuss „Passivveredelungszonen auf der koreanischen Halbinsel“ in Brüssel zusammen. Korea berichtete über die jüngsten Entwicklungen des Industriekomplexes Kaesong, der gemeinsamen koreanischen Sonderwirtschaftszone in Nordkorea. Der Ausschuss überprüfte die Bedingungen für die weitere wirtschaftliche Entwicklung und erörterte die Erarbeitung von Kriterien für Passivveredelungszonen sowie die Festlegung einer Obergrenze. Die EU nahm die koreanischen Vorschläge zur Kenntnis und erläuterte die in der EU bestehenden politischen Zwänge. Beide Seiten erkannten die politische Sensibilität des Themas an, vereinbarten jedoch, die Beratungen als Arbeitsgespräche fortzusetzen.

Der IP-Dialog wurde am 25. September 2014 in Seoul abgehalten. Beide Seiten berichteten über den neuesten Stand der legislativen und politischen Entwicklungen im IP-Bereich, insbesondere über Patente, Handelsmarken, Muster und Urheberrecht. Die EU erinnerte im Zusammenhang mit der Durchführung des Freihandelsabkommens an die Problematik der Vorschriften über Rechte zur öffentlichen Wiedergabe und der erforderlichen Angleichung der koreanischen Rechtsvorschriften an das Freihandelsabkommen. Der Dialog befasste sich auch mit Fragen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Darüber hinaus erörterten die Parteien ihre jeweiligen Ansätze und Strategien in Bezug auf IP-Fragen in Drittländern.

Die Arbeitsgruppe für öffentliches Beschaffungswesen trat am 26. September 2014 in Seoul zum ersten Mal zusammen. Beide Parteien tauschten Informationen über die derzeitige Lage und die Aussichten des eigenen öffentlichen Beschaffungsmarktes aus und beurteilten die derzeitige Lage des Marktzugangs im Hinblick auf ihre jeweiligen Märkte sowie die Umsetzung des Kapitels über öffentliche Beschaffung des Freihandelsabkommens. Die Parteien erörterten ferner die derzeitigen Markthemmnisse und -zwänge sowie den Umgang damit und die Frage, wie sich die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen der jeweils anderen Seite verbessern lässt.

Der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ tagte am 10. Oktober 2014 in Brüssel. Der Ausschuss erörterte die koreanischen Ausfuhren von Hühner-Ginseng-Suppe und lebender japanischer Flunder in die EU, die Themen Vertrauensbildung und Zusammenarbeit beim Tierschutz, Transparenz, Ausfuhren von Rindfleisch aus der EU nach Korea, den Ausbruch der afrikanischen Schweinepest in Polen und die Forderung der EU, Grundsätze der Regionalisierung anzuwenden, ferner die sogenannte Klausel über dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene Tiere und die EU-Ausfuhren von Rohmilcherzeugnissen sowie von Obst und Gemüse nach Korea.

Am 10. Oktober 2014 fand die zweite Sitzung des Ausschusses „Kulturelle Zusammenarbeit“ in Seoul statt. Er genehmigte das Schiedspanel gemäß Artikel 3a des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit des Freihandelsabkommens. Die Parteien tauschten ferner Ansichten über ihre jeweilige Kulturpolitik aus und erörterten die Kultur- und Kreativwirtschaft, Auslandsaufenthalte von Künstlern sowie die audiovisuelle Koproduktionen. Im letztgenannten Bereich wurde vereinbart, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um Filmschaffende besser zu informieren. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit der Handelsausschuss für dieses Protokoll nicht zuständig ist und somit der Ausschuss „Kulturelle Zusammenarbeit“ alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls wahrnimmt.

Am 6. November 2014 kam der Ausschuss „Geografische Angaben“ in Brüssel zusammen. Deutliche Fortschritte wurden beim Entwurf der Geschäftsordnung erzielt, die verabschiedet werden kann, sobald beide Parteien ihre internen Verfahren abgeschlossen haben. Beide Parteien reichten ihre jeweiligen Listen neuer geografischer Angaben ein, die in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben im Rahmen des Freihandelsabkommens aufgenommen werden sollen, und erörterten diese.

Am 8. Dezember 2014 trat der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ in Brüssel zusammen. Beide Seiten pflegten einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Umwelt- und Arbeitspolitik, bei dem auch die Bereiche Klimawandel, grünes Wachstum und Kreislaufwirtschaft angesprochen worden. Der Ausschuss erörterte ferner eine Reihe wichtiger multilateraler Umweltübereinkünfte und tauschte sich über den illegalen Artenhandel und den illegalen Holzeinschlag aus. Darüber hinaus wurde über Arbeitnehmerfragen gesprochen, etwa über grundlegende IAO-Übereinkommen, die insbesondere die Themen Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen sowie Zwangsarbeit einschließlich Maßnahmen gegen unfaire Arbeitspraktiken betreffen. Abschließend wurde die Umsetzung der internationalen Leitlinien und Grundsätze im Bereich soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) erörtert.

Am 9. Dezember 2014 fand eine Sitzung der Arbeitsgruppe „Zusammenarbeit bei handelspolitischen Schutzmaßnahmen“ in Seoul statt. Beide Seiten erörterten, wie es generell um handelspolitische Schutzmaßnahmen bestellt ist, die für den bilateralen Handel zwischen Korea und der EU gelten. Sie tauschten sich ferner über ihre jeweilige allgemeine politische Ausrichtung und jüngste diesbezügliche Änderungen aus. Darauf folgte eine Fachdiskussion über Dumping- und Schadensuntersuchungen. Schließlich erörterten beide Seiten die jüngsten Entwicklungen bei Drittlandsverfahren.

Am 16. Dezember 2014 trat der Ausschuss „Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“ in Seoul zusammen. Beide Seiten erörterten ein breites Spektrum von Themen aus den Bereichen Post- und Kurierdienste, Finanzdienstleistungen und Vertriebsdienstleistungen. Bezüglich der Postdienstleistungen kamen beide Parteien überein, sich dazu zu verpflichten, die Grundsätze für den rechtlichen Rahmen bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses vorzulegen. Darüber hinaus erörterte der Ausschuss die Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen nach Artikel 7.16 des Freihandelsabkommens und des allgemeinen Wirtschaftsumfelds im Dienstleistungssektor.

Ebenfalls am 16. Dezember 2014 kam die Arbeitsgruppe „Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Dienstleistungen“ in Seoul zusammen. Im Vorfeld der Sitzung fanden Gespräche zwischen Ingenieurs- und Architektenverbänden beider Seiten statt. Die Parteien tauschten sich über ihre jeweiligen Initiativen zur gegenseitigen Anerkennung (MRA) mit anderen Ländern aus und zogen über die Fortschritte Bilanz, die bei den MRA-Gesprächen der Berufsverbände erzielt wurden. Beide Seiten kamen überein, dass die Berufsverbände ermutigt werden sollten, weiter zusammenzuarbeiten. Sie einigten sich ferner darauf, den nützlichen Informationsaustausch über MRA im Rahmen der jeweiligen bilateralen Übereinkommen beider Parteien weiterzuführen.

Die Sitzung des Handelsausschusses fand am 16. Oktober 2014 in Brüssel statt. Der frühere Handelskommissar Karel De Gucht und der koreanische Minister für Handel, Industrie und Energie, Yoon Sang‑jick, führten gemeinsam den Vorsitz. Der Ausschuss untersuchte, wie sich der bilaterale Handel in den drei Jahren seit der Durchführung des Freihandelsabkommens entwickelt hat, und kam zu dem Ergebnis, dass sich das Abkommen , insbesondere in den Bereichen, in denen der Handel vollständig oder teilweise liberalisiert ist und die Ausfuhren auf beiden Seiten gestiegen sind, positiv ausgewirkt hat. Die EU forderte erneut eine Änderung des Freihandelsabkommens und die Erarbeitung eines für beide Seiten vorteilhaften Änderungspakets. Beide Seiten kamen überein, eine fachspezifische Änderung des nichttarifären Anhangs über Kraftfahrzeuge und Teile (Anhang 2-C) vorzunehmen und im Sinne der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer veraltete Verweise auf Rechtsvorschriften in den Äquivalenztabellen zu aktualisieren.

Beide Seiten brachten ihre jeweiligen Durchführungsprobleme zur Sprache, etwa hinsichtlich des Dienstleistungshandels, der Durchführung von Artikel 13.4 des Freihandelsabkommens betreffend multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte und der Auslegung des Begriffs „Hauptzutat“ im Fall von Surimi. Weitere, den bilateralen Handel betreffende Themen, wurden ebenfalls erörtert, darunter die Gleichwertigkeit ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, das von Korea aufgrund der afrikanischen Schweinepest verhängte Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch aus Polen, die Verwendung der Kennzeichnung „E“ für Reifen, die Bedenken der EU hinsichtlich des Marktzugangs für Kosmetika und die koreanischen Ausfuhren von lebenden japanischen Flundern in die EU.

Beide Seiten bekräftigten abschließend, dass sie daran festhalten, das Freihandelsabkommen vollständig umzusetzen.

4.           Umsetzung von Kapitel 13 des Freihandelsabkommens in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung

Die dritte Sitzung des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ wurde am 8. Dezember 2014 in Brüssel abgehalten.

 Im Einklang mit der auf der 2. Sitzung des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ abgegebenen gemeinsamen Erklärung erhielten die Mitvorsitzenden des Forums der Zivilgesellschaft Gelegenheit, den neuesten Stand der Arbeiten der nationalen Beratungsgruppen im Rahmen der Tagesordnung zu präsentieren Die EU begrüßte die neue Zusammensetzung der koreanischen Beratungsgruppe, insbesondere die stärkere Vertretung von Gewerkschaften und Arbeitgebern. Der Ausschuss erklärte sich bereit, bei der dritten Sitzung des Forums der Zivilgesellschaft, die für den nächsten Tag (9. Dezember) anberaumt war, die Erörterungen seiner dritten Sitzung zusammenzufassen.

Im Bereich Umwelt kamen die Emissionshandelssysteme, das grüne Wachstum und die Kreislaufwirtschaft sowie eine Reihe von multilateralen Umweltübereinkommen zur Sprache. Im Zusammenhang mit der Einführung des koreanischen Emissionshandelssystem am 1. Januar 2015 wiesen die Parteien auf die Bedeutung der kontinuierlichen Zusammenarbeit in dieser Frage hin, und die EU beschrieb geschäftliche Möglichkeiten, die mit den neu entstehenden CO2-Zertifikatemärkten in Europa und Ostasien einhergehen. Die EU informierte Korea außerdem über den neuesten Stand ihrer Mitteilung zum Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und die laufende Konsultation der Interessenträger über Möglichkeiten zur Aufwertung dieses Konzepts, auch durch engere Zusammenarbeit mit Partnerländern, während Korea seine eigene Politik vorstellte. Die EU erläuterte ihre wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und -handels, während Korea mitteilte, dass ein Gesetzesvorschlag betreffend den Handel mit illegal geschlagenem Holz bereits in Arbeit sei. Beide Seiten vereinbarten, in Anbetracht dieser aktuellen Entwicklungen, einen Erfahrungsaustausch zu pflegen.

Im Bereich Arbeitspolitik ging ein Sachverständiger der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zunächst auf die Entwicklungen bei der Ratifizierung grundlegender IAO-Übereinkommen (insbesondere über Zwangsarbeit, Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen) und aktueller IAO-Übereinkommen ein und erläuterte, was man hinsichtlich der Hindernisse, die der Ratifizierung entgegenstehen und deren Beseitigung, von anderen Ländern lernen kann. Die IAO erklärte sich zur weiteren fachlichen Zusammenarbeit und zur Beratung in diesen Fragen bereit.

In Bezug auf arbeitspolitische Fragen erörterte der Ausschuss die grundlegenden IAO-Übereinkommen sowie die von den Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens eingegangene Verpflichtungen, die grundlegenden Prinzipien der IAO und Rechte am Arbeitsplatz im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und Praktiken zu berücksichtigen. Die Parteien kamen überein, vor der nächsten Ausschusssitzung Unterlagen über die bisherigen Fortschritte und weitere geplante Schritte hin zur Ratifizierung der grundlegenden und anderer aktueller IAO-Übereinkommen zur Verfügung zu stellen und diese Informationen mit dem Forum der Zivilgesellschaft auszutauschen.

Was die Zusammenarbeit nach Anhang 13 des Freihandelsabkommens angeht, so erörterten Korea und die EU die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Verhandlungen über ein Abkommen über umweltfreundliche Produkte und bekräftigten ihr Engagement für diese Initiative und ihre ehrgeizige Zielsetzung. Darüber hinaus erörterten sie die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) sowie mögliche sprachen über Bereiche, die für eine Zusammenarbeit in Bezug auf das koreanische Öko-Label und das Umweltzeichen der EU in Frage kommen. Abschließend stellte die EU kurz das neue Partnerschaftsinstrument vor.

Der Ausschuss begrüßte die offene und konstruktive Diskussion bei seiner dritten Sitzung und beschloss, den Dialog mit dem Forum fortzusetzen. Er hat vorläufig zugestimmt, seine vierte Sitzung vor Ende September 2015 in Korea abzuhalten; die Sitzung sollte vor der Sitzung des Handelsausschusses stattfinden.

5.           Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 511/2011 ist die interne Rechtsvorschrift der EU zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Korea (Schutzklausel-Verordnung).

Wie in den Artikeln 3 und 11 der Schutzklausel-Verordnung vorgesehen, überwacht die Kommission die Entwicklung der Ein- und Ausfuhren koreanischer Waren in sensiblen Sektoren, die möglicherweise von einer Zollrückvergütung betroffen sind, darunter Kraftfahrzeuge, Fahrzeugzeile, Textilien und Unterhaltungselektronik. Seit Beginn der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens im Juli 2011 hat die Kommission den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und den jeweiligen Beteiligten die Ergebnisse dieser Überwachung alle zwei Monate übermittelt.

Die Schutzklausel-Verordnung sieht außerdem die Möglichkeit vor, eine Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel einzuleiten oder im Vorfeld Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte in der Verordnung festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Während des dritten Jahrs der Durchführung des Freihandelsabkommens wurden bei der Kommission keine derartigen Anträge gestellt.

5.1.        Entwicklung der Einfuhren aus Korea in die EU in den überwachten Sektoren

Die Ergebnisse der Überwachung im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens werden nachfolgend zusammengefasst. Es sei darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der Überprüfung Daten für das dritte Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens mit dem vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum verglichen wurden und manche Zahlen daher von der allgemeinen Handelsanalyse in Abschnitt 2 abweichen können, bei der Daten für das dritte Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens mit dem Zwölfmonatszeitraum vor Inkrafttreten des Freihandelsabkommens verglichen wurden.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass der im Rahmen der Überwachung vorgenommene Vergleich auf den Mengen der Waren, die aus Korea in die EU eingeführt wurden, basiert, das heißt auf den Stückzahlen bei Kraftfahrzeugen und auf Einheiten von jeweils 1000 kg bei Kraftfahrzeugteilen, Textilien und elektronischen Erzeugnissen.

i) Automobilsektor

Die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus Korea stiegen im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens (Juli 2013 – Juni 2014) verglichen mit dem vorangegangenen Jahr (Juli 2012 – Juni 2013) um 20 %. Der Aufwärtstrend ist bei Fahrzeugen mit Elektromotor besonders ausgeprägt, die Einfuhrmengen für diese Kategorie sind allerdings unbedeutend. Die Einfuhren von Fahrzeugen mit mittelgroßen/großen Motoren stiegen um 50 %, während die Einfuhren von Fahrzeugen mit kleinen Motoren um 7 % zurückgingen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren von Fahrzeugen aus Korea noch immer unter dem Niveau des Zeitraums von Juli 2007 bis zum Juni 2008 liegen.

Bei den Kraftfahrzeugteilen war im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens ein leichter Anstieg um 6 % gegenüber dem vorangegangenen Jahr zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist höher als im zweiten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens. Er deutet jedoch darauf hin, dass sich die Einfuhrmengen in den letzten drei Jahren stabilisiert haben.

ii) Textilsektor

Die Einfuhr von Textilien aus Korea ging im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem vorangegangenen Jahr um 12 % zurück. Dies ist vergleichbar mit einem Rückgang um 6 % im zweiten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem ersten Jahr der Durchführung.

iii) Elektroniksektor

Während die Einfuhren im Elektroniksektor im zweiten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens um 13 % zurückgegangen waren, stiegen sie im dritten Jahr um 31 %.

5.2.        Zollrückerstattung

Hinsichtlich der Zollrückerstattung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln führte die Kommission zudem die in Artikel 11 Absatz 1 der Schutzklausel-Verordnung vorgesehene spezifische Überwachung durch, um den Anteil von Importteilen am Herstellungsprozess in Korea zu bewerten und somit den entsprechenden Anteil an den Ausfuhren von Endprodukten aus Korea in die EU zu ermitteln. Mit Artikel 11 Absatz 1 wird ein Verfahren für die Anwendung des Artikels 14 des Protokolls über die Ursprungsregeln zu Zollrückvergütungen oder -befreiungen eingerichtet.

Die Analyse betraf hauptsächlich den Importwert von Gütern, die in den ersten zehn Monaten des Jahres 2014 überwacht wurden verglichen mit dem vergleichbaren Zeitraum des Jahres 2013, da für diese Zeiträume vollständige Daten vorliegen.

Im Elektroniksektor betraf die Entwicklung der Einfuhren aus Korea (Anstieg oder Rückgang) in die EU insbesondere folgende HS-Codes: 8519.20, 8519.50, 8519.89, 8521.10, 8521.90, 8525.50, 8525.60, 8526.91, 8526.92, 8527.12 8527.13, 8527.19, 8527.21, 8527.29, 8527.91, 8527.92, 8527.99, 8528.41, 8528.49, 8528.51, 8528.59, 8528.69 und 8528.72. Insgesamt gingen die Einfuhren für folgende Codes zurück: 8521 (-14 %) und 8527 (-17 %), die Einfuhren stiegen dagegen für die Codes 8526 (73 %) und 8528 (52 %). Im gleichen Zeitraum waren die Einfuhren von Teilen dieser Waren nach Korea überwiegend rückläufig: Auf den HS‑Code 8522 bezogen gingen die Einfuhren aus China (‑ 10 %) zurück und aus Japan stiegen sie an (4 %), beim HS‑Code 8529 sanken die Einfuhren sowohl aus China (‑3 %) als auch aus Japan (‑2 %).

Was Textilien angeht (Garne und Stoffe) konnte bei den HS-Codes 5204 (Nähgarne aus Baumwolle) und HS 5205 (Garne aus Baumwolle, nicht für den Einzelverkauf) ein deutlicher Rückgang der Einfuhren verzeichnet werden. Gleichzeitig konnte bei den HS-Codes 5207 (Garne aus Baumwolle für den Einzelverkauf), HS 5408 (Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten), HS 5509 (Garne aus synthetischen Spinnfasern), HS 5510 (Garne aus künstlichen Spinnfasern) und HS 5511 (Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern) ein erheblicher Anstieg festgestellt werden. Garne fallen unter die Regel „Herstellen aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet“, die durch Jahreskontingente geschützt wird.

Bei Kraftfahrzeugen des HS‑Codes 8703 gingen die koreanischen Einfuhren in die EU insgesamt zurück (durchschnittlich um 1 %), auch wenn dieser Rückgang nicht für alle Fahrzeugtypen gilt, sondern von der Art des Motors und vom Hubraum abhängt. Gleichzeitig gingen die Einfuhren von Vorleistungen für Fahrzeugteile der HS-Codes 8707 und 8708 aus China nach Korea um 67 % bzw. 9 % zurück. Die Einfuhren von Fahrzeugteilen der HS-Codes 8707 und 8708 aus Japan nach Korea sanken um 96 % bzw. 2 %. Die Einfuhren von Maschinen der HS-Codes 8407 und 8408 aus China nach Korea gingen um 19 % bzw. 4 % zurück. Die Einfuhren von Motoren mit Ursprung in Japan des HS-Codes 8407 nahmen um 32 % ab, die des HS-Codes 8408 stiegen um 24 %.

Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Möglichkeit der Zollrückvergütung für die Waren, die der spezifischen Überwachung unterliegen, bislang keine gravierenden Auswirkungen auf die Produktionsstrukturen in Korea haben dürfte. Sie führte vor allen Dingen zu keinem erheblichen Anstieg der Einfuhren von Vorleistungen aus den Nachbarländern Koreas.

6.           Schlussfolgerung

Die Bilanz der ersten drei Jahre der Durchführung des Freihandelsabkommens EU-Korea fällt für beide Seiten, insbesondere für die EU, positiv aus. Die Ausfuhren von Waren aus der EU nach Korea stiegen im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem Zwölfmonatszeitraum vor Inkrafttreten des Abkommens um 35 %. Während die Einfuhren aus Korea in etwa dem Zwölfmonatszeitraum vor Inkrafttreten des Freihandelsabkommens entsprachen, stiegen sie im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gegenüber dem vorangegangenen Jahr um 6 %. Das schlechtere Ergebnis bei den koreanischen Exporten ist im Zusammenhang mit der in der EU aufgrund der Finanzkrise rückläufigen Nachfrage zu sehen: Die EU-Einfuhren aus den 14 wichtigsten Zulieferländern sind zurückgegangen, und Korea ist tatsächlich neben China und der Türkei einer der wenigen Handelspartner, deren Ausfuhren in die EU im dritten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens gestiegen sind. Daher dürfte das Freihandelsabkommen die Auswirkungen der Krise auf die koreanische Exportwirtschaft abgeschwächt haben, die ohne das Freihandelsabkommen viel stärker davon betroffen gewesen wäre.

Betrachtet man die Entwicklung des bilateralen Handels mit Waren, die durch das Freihandelsabkommen vollständig oder teilweise liberalisiert wurden, sieht die Lage – mit einem Anstieg der Ausfuhren von vollständig liberalisierten Waren in die EU um 21 % und bei den teilweise liberalisierten Waren um 26 % – auch für Korea besser aus.

Auch aufseiten der EU nahmen die Ausfuhren vollständig oder teilweise liberalisierter Waren stärker zu als die Ausfuhren insgesamt (nämlich um 46 % bei den vollständig liberalisierten Waren und um 37 % bei den teilweise liberalisierten Waren).

Obwohl der Handel floriert, bleibt die vollständige Durchführung des Freihandelsabkommens nach wie vor von entscheidender Bedeutung. Einige Probleme im Zusammenhang der Durchführung und dem bilateralen Handel sind nach wie vor ungelöst. Eine Herausforderung bleibt beispielsweise das Vorgehen gegen die verbleibenden nichttarifären Handelshemmnisse im Automobilsektor. Was gesundheitsschutzpolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen angeht, so sind einige Probleme der EU-Ausführer darauf zurückzuführen, dass Korea für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Einfuhrbedingungen für tierische und pflanzliche Produkte anwendet, obwohl die Rechtsvorschriften in der EU vollständig harmonisiert sind. Der Zugang zum koreanischen Markt wird dadurch verzögert, da die einzelnen EU-Mitgliedstaaten gesonderte Verhandlungen führen müssen. Es gibt aber auch Erfolgsmeldungen, etwa das Ende 2014 abgeschlossene Abkommen über die Gleichwertigkeit ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Demnach können ökologische Erzeugnisse, die in der EU verarbeitet und zertifiziert werden, ab dem 1. Februar 2015 in Korea als ökologische Erzeugnisse verkauft werden.

Die Organisationsstruktur für die Durchführung des Freihandelsabkommens, die aus mehreren Fachausschüssen und Arbeitsgruppen besteht, hat sich als effizient erwiesen, wenn es darum geht, Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Marktzugang zu erörtern und nach Lösungen zu suchen. Diese Gremien stellen außerdem ein Forum dar, in dem aktuelle und zukünftige regulatorische Entwicklungen und deren mögliche Folgen für die zukünftigen Ausfuhren regelmäßig diskutiert werden können.

Im vierten Jahr der Durchführung werden die Gespräche über Änderungen des Freihandelsabkommens weitergeführt, um ein ausgewogenes „Änderungspaket“ zu schnüren, das wirtschaftliche Vorteile für die Ausführer und Verbraucher in der EU und Korea bringt, und um das Freihandelsabkommen weiter zu verbessern und damit den Handel noch stärker zu fördern.

[1]               Das Freihandelsabkommen wird in der EU vorläufig angewendet, bis es von allen EU‑Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. Der Stand des Ratifizierungsprozesses kann auf der Website des Rates über Abkommen eingesehen werden: http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/agreement/?aid=2010036.

[2]               ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 19.

[3]               „Tarif Douanier Commun“ = Gemeinsamer Zolltarif.

[4]               Die EU-Ausfuhren von „mineralischen Stoffen“ (TDC 05) nach Korea stiegen hauptsächlich im ersten Jahr der Durchführung des Freihandelsabkommens (um ca. 674 %).

[5]               TDC 09 bzw. TDC 14.