JAHRESBERICHT DER KOMMISSION über die jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten über Exportkredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 /* COM/2015/0130 final - 2015/
1. Einleitung In Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet
der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse
2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates[1]
ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen
Tätigkeitsbericht vorlegen, um die Transparenz auf Ebene der Union zu
verbessern. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine
Jahresübersicht für das Europäische Parlament. Die vorliegende Jahresübersicht bezieht sich
auf das Kalenderjahr 2013. Darin werden Exportkreditaktivitäten im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 erfasst, d. h. „mittel- und
langfristige“ Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit ab zwei Jahren. Nicht
berücksichtigt werden kurzfristige Exportkreditgeschäfte[2] sowie Aktivitäten, die
von bestimmten Exportkreditagenturen (ECA) außerhalb des Bereichs der
Exportkredite durchgeführt werden (wie etwa die Versicherung von
Investitionen). Anzumerken ist ferner, dass in einigen Mitgliedstaaten die
Funktion der Exportkreditagentur von einer Versicherungsgesellschaft
wahrgenommen wird, die im öffentlichen Auftrag handelt. In solchen Fällen
besteht eine strenge Trennung zwischen den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit
dem öffentlichen Exportkreditprogramm durchgeführt werden, und den Aktivitäten
im privaten Sektor (die natürlich nicht Bestandteil dieser Übersicht sind). Die Kommission nimmt die am 2. Juli 2013
angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments über den ersten
Jahresbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011[3] zur Kenntnis. In Anbetracht der darin ausgesprochenen
Empfehlungen – wonach etwa die vom Rat eingesetzte Arbeitsgruppe für
Exportkredite und die Kommission bei der Entwicklung einer Methode für eine
aussagekräftige Berichterstattung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst
zusammenarbeiten sollten – hat die Kommission die Mitgliedstaaten im
Hinblick auf die künftige Berichterstattung ebenfalls ausdrücklich auf diese
Entschließung hingewiesen. 2. Für das Kalenderjahr 2013
eingegangene jährliche Tätigkeitsberichte Aus folgenden Mitgliedstaaten sind jährliche
Tätigkeitsberichte eingegangen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien,
Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich. In Estland, Griechenland, Irland, Lettland,
Litauen, Malta und Zypern existierte im Berichtszeitraum kein aktives
Exportkreditprogramm im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011. Die Mitgliedstaaten nutzten für ihre
Berichterstattung eine ähnliche Vorlage (in Form einer Checkliste) wie bei der
vorangegangenen Berichterstattung. Während einige Mitgliedstaaten ihren
jährlichen Tätigkeitsbericht in Verbindung mit Jahresberichten vorlegen, die
auf einzelstaatlicher Ebene für denselben Zeitraum erstellt wurden, entschieden
sich andere dafür, ihre Aktivitäten in der Berichtsvorlage ausführlich zu
beschreiben. 3. Analyse der jährlichen
Tätigkeitsberichte a) Allgemeine und finanzielle Informationen Beim geltenden Regelungsrahmen (Verordnung
(EU) Nr. 1233/2011) liegt der Schwerpunkt auf den Regeln für
Exportkreditgeschäfte und ‑programme, während die Entscheidung darüber,
ob Exportkreditprogramme aufgelegt werden, den einzelnen Mitgliedstaaten
überlassen bleibt, die in einem solchen Fall auch selbst entscheiden können,
wie sie ihre Exportkreditagentur („ECA“) organisieren. In einigen Mitgliedstaaten ist die ECA eine
staatliche Stelle oder Agentur. In anderen nimmt eine im öffentlichen Auftrag
handelnde und unter staatlicher Aufsicht stehende Versicherungsgesellschaft
diese Aufgabe wahr. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Mitgliedstaaten, die
unterschiedliche Kategorien der Exportkredithilfe anbieten, mehrere ECA
existieren (z. B. eine Agentur, die öffentliche Unterstützung in Form
einer Garantie oder Versicherung („Pure Cover“) gewährt, und eine zweite, die
Unterstützung in Form einer Zinsstützung leistet). Im Jahr 2013 gab es in
21 Mitgliedstaaten der EU Exportkreditprogramme im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 1233/2011. Diese Programme wurden von insgesamt 29 verschiedenen
Agenturen und staatlichen Stellen verwaltet. Die von den europäischen ECA am häufigsten
angebotene Exportkredithilfe ist nach wie vor die „Pure‑Cover“‑Unterstützung
(bei der das betreffende Exportgeschäft über einen von einer Geschäftsbank
gewährten Kredit finanziert wird, für den die ECA eine Garantie oder Versicherungsschutz
bietet). Alle 21 Mitgliedstaaten, die im Berichtszeitraum Exportkredite im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 gewährt haben, bieten diese Form
der Unterstützung an. In 14 Mitgliedstaaten bestehen darüber hinaus noch
andere Möglichkeiten der Unterstützung, die unter die Verordnung (EU)
Nr. 1233/2011 und das Übereinkommen über öffentlich unterstützte
Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD)[4]
fallen, wie z. B. Direktkredite/-finanzierung (dabei erfolgt die
Finanzierung unmittelbar durch die ECA und nicht durch eine Geschäftsbank)[5], Refinanzierung[6] oder
Zinsstützungsprogramme[7].
Zudem werden in einigen jährlichen Tätigkeitsberichten ausdrücklich die
Projektfinanzierung[8]
oder die gebundene Entwicklungshilfe[9]
erwähnt. Ein Vergleich der nationalen
Exportkreditprogramme ist grundsätzlich schwierig: Erstens haben die
Mitgliedstaaten – innerhalb der obengenannten allgemeinen
Exportkreditarten – eine breite Palette von Finanzprodukten
entwickelt, und zweitens hängt die Wirkung eines Exportkreditprogramms
selbstverständlich auch von den wirtschaftlichen Gegebenheiten in den
jeweiligen Ländern sowie den Kapazitäten des privaten Finanzsektors ab.
Vorbehaltlich dieser Einschränkungen vermittelt der Vergleich auf der Basis des
Nominalwerts der gesamten Risiken zum 31. Dezember 2013 zumindest eine
allgemeine Vorstellung vom Umfang der größten „Pure‑Cover“‑Exportkreditprogramme:
Die größten europäischen „Pure-Cover“‑Exportkreditprogramme im Jahr 2013 (in Mrd. EUR) Deutschland || 87,7 Frankreich || 61,2 Schweden || 34,9 Italien || 21,6 Vereinigtes Königreich[10] || 20,6 Finnland || 11,0 Niederlande || 9,4 Spanien || 8,5 Angesichts der Tatsache, dass für bestimmte
Wirtschaftszweige – wie z. B. den Schiffbau und den Flugzeugbau – besondere
Finanzierungsbedingungen gelten, haben einige Mitgliedstaaten ebenfalls
sektorspezifische Exportkreditprodukte entwickelt. Wie oben bereits erwähnt,
sind die europäischen Exportkreditagenturen in vielen unterschiedlichen
Bereichen tätig, die in der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1233/2011 nicht erfasst werden. Diese Berichterstattung betrifft im
Wesentlichen mittel- und langfristige Exportkreditaktivitäten (nach der
Definition des OECD‑Übereinkommens über öffentlich unterstützte
Exportkredite). Zahlreiche europäische ECA bieten jedoch auch Produkte wie
z. B. kurzfristige Exportkredite und Garantien für Akkreditive,
Fabrikationsrisikogarantien oder Investitionsversicherungen an. Dies ist zu
berücksichtigen, wenn es um die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung der ECA
geht. Ausführliche Informationen sind den
Abschnitten II und IV der für die jährlichen Tätigkeitsberichte
verwendeten Berichtsvorlage sowie den allgemeinen Jahresberichten zu entnehmen,
auf die mehrere Mitgliedstaaten ausdrücklich verweisen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die
jährlichen Tätigkeitsberichte die maßgeblichen Finanzdaten für die
Exportkreditprogramme des Jahres 2013 enthalten. Allerdings muss hervorgehoben
werden, dass die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011
im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten
erfolgt. Dies hat einige Unterschiede bei der Darstellung zur Folge. Allerdings
sieht die Kommission keinen Anlass für spezifische Anmerkungen zu den finanziellen
Aspekten der jährlichen Tätigkeitsberichte.[11]
Die Tschechische Republik, die Slowakische
Republik und das Vereinigte Königreich erwähnen in ihren jährlichen
Tätigkeitsberichten unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011
Anhang I Ziffer 1 letzter Satz Eventualverbindlichkeiten.. b) Behandlung von „Umweltrisiken, die zu
anderen maßgeblichen Risiken führen können“ In Anhang I Ziffer 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1233/2011 heißt es: „Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren
jährlichen Tätigkeitsberichten, wie Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen
Risiken führen können, bei den öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten
ihrer ECA berücksichtigt werden.“ In 19 jährlichen Tätigkeitsberichten wird
ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug genommen. Während in Anhang I
Ziffer 2 lediglich Umweltrisiken genannt werden, verweisen mehrere
Mitgliedstaaten[12]
zudem explizit auf soziale Auswirkungen. Einzelne Mitgliedstaaten erwähnen im
Zusammenhang mit Anhang I Ziffer 2 außerdem die Themen Menschenrechte[13], grundlegende
Arbeitsnormen[14],
Bekämpfung der Bestechung[15]
oder allgemeine Auswirkungen auf die Entwicklung[16]. Die maßgeblichen
Verfahren für die Bewertung der betreffenden Risiken dienen in der Regel dazu,
eindeutig zu ermitteln, ob ein bestimmtes Projekt die Voraussetzungen für eine
Exportkredithilfe erfüllt oder nicht (d. h. dass bei unverhältnismäßig
hohen Risiken keine Deckung gewährt wird). Werden Risiken als annehmbar
eingestuft, wird die Exportkredithilfe meist an bestimmte Bedingungen geknüpft,
die im Allgemeinen auf die Durchsetzung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung und
die Einhaltung bestehender Normen abzielen. Die Berichte von Belgien, Dänemark,
Italien, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn
enthalten einen ausdrücklichen Verweis auf eine solche an Bedingungen geknüpfte
Deckung. Zahlreiche Mitgliedstaaten nehmen auf die
Verfahren Bezug, die in der OECD‑Empfehlung zu gemeinsamen
Herangehensweisen bei öffentlich unterstützten Exportkrediten und der
sorgfältigen Prüfung von ökologischen und sozialen Aspekten (OECD
Recommendation on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and
Environmental and Social Due Diligence) (die „Gemeinsamen Herangehensweisen“)
genannt werden.[17] Von den Mitgliedstaaten mit mehreren ECA haben
einige dafür gesorgt, dass sich die Bewertungsverfahren der jeweiligen
Agenturen ergänzen (z. B. Italien[18]
und die Tschechische Republik[19]). c) Sonstige
Informationen in den jährlichen Tätigkeitsberichten Neben den in den vorhergehenden Abschnitten
3 a) und b) bereits erwähnten Informationen geht aus den 21 jährlichen
Tätigkeitsberichten auch hervor, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen über
Regelungen für die Bereiche Exportkredite und Umwelt, Bekämpfung der Bestechung
sowie nachhaltige Kreditvergabepraktiken im Falle von Ländern mit niedrigem
Einkommen verfügen. Die drei relevanten OECD‑Empfehlungen[20] spielen eine wichtige
Rolle, sind jedoch nicht ausschließlich maßgeblich. Selbst Mitgliedstaaten, die
nicht der OECD angehören, setzen diese Instrumente ein oder beabsichtigen
grundsätzlich, sie anzuwenden.[21] Zahlreiche Mitgliedstaaten geben in ihren
Berichten an, dass sie insbesondere die „Gemeinsamen Herangehensweisen“ über
den von der OECD definierten Anwendungsbereich hinaus anwenden.[22] Zudem wurden in vielen
Fällen einschlägige Instrumente und Verfahren für die betreffenden
Politikbereiche entwickelt, deren Zielsetzungen über den Inhalt der OECD‑Empfehlungen
hinausgehen.[23]
Mehrfach haben ECA selbst entsprechende Instrumente gestaltet (z. B. Maßnahmen
zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) oder einen Ethikkodex).[24] Wie schon in den vorangegangenen Berichten
wird von vielen Mitgliedstaaten die besondere Bedeutung der Menschenrechte
unterstrichen. Aus praktisch allen jährlichen Tätigkeitsberichten geht wieder
hervor, dass die Entwicklung einer Menschenrechtsdimension im Rahmen der neuen
„Gemeinsamen Herangehensweisen“ unterstützt wird. Verschiedene Mitgliedstaaten
räumen Menschenrechtsaspekten bei der Projektbewertung einen besonderen Stellenwert
ein.[25]
In einigen Fällen steht dieses Thema in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Arbeitsrecht/den Arbeitnehmerrechten.[26]
Auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Bestechung
und Korruption werden in einigen Mitgliedstaaten als wichtiger Schwerpunkt
betrachtet.[27]
Das hier eingesetzte Instrumentarium (wie z. B. nationale
Rechtsvorschriften, bewährte Verfahren der einzelnen Länder, internationale
Instrumente) ist breit gefächert. Weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten im
Zusammenhang mit Exportkreditaktivitäten betreffen beispielsweise die
Transparenz (Politik der Offenheit und der Vertraulichkeit), den Dialog mit
Akteuren der Zivilgesellschaft, den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung, die
soziale Verantwortung der Unternehmen (entweder in Form einer SVU-Politik für
die ECA selbst oder durch Unterstützung entsprechender Bemühungen von
Exporteuren in diesem Bereich) sowie die Förderung der Einhaltung der OECD‑Leitsätze
für multinationale Unternehmen. Deutschland hat im Berichtszeitraum
entschieden, dass keine Exportkredite für Waren und Dienstleistungen für (neue
oder bereits bestehende) kerntechnische Anlagen mehr gewährt werden.
Deckungszusagen für Exportkredite sollen zukünftig nur noch in bestimmten
Ausnahmefällen (die beispielsweise für Waren und Dienstleistungen zur
Verbesserung der Sicherheit bestehender Anlagen, die Stilllegung
kerntechnischer Anlagen, Waren und Dienstleistungen für Forschungs- und
medizinische Einrichtungen gelten) angeboten werden. d) Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen
der Union durch die ECA In Anhang I Ziffer 3 ist Folgendes
festgelegt: „Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine
Jahresübersicht für das Europäische Parlament einschließlich einer Bewertung
der Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA.“ In Artikel 3 des Vertrags über die
Europäische Union (EUV) werden die allgemeinen Ziele der Union und in
Artikel 21 EUV die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union
genannt. Bezüglich der gemeinsamen Handelspolitik der
EU wird in Artikel 206 und im ersten Absatz von Artikel 207 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die Grundsätze und
Ziele des auswärtigen Handelns der Union verwiesen. Artikel
206: Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt
die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des
Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im
internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen
sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei. Artikel 207: Die
gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies
gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll-
und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen,
und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen
Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die
Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall
von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der
Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet. Die Europäische Kommission stellt fest, dass
in den Mitgliedstaaten, die Exportkreditaktivitäten im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 1233/2011 durchführen, Maßnahmen existieren, die die Verwaltung
ihrer Exportkreditprogramme flankieren und mit den Zielsetzungen der EU im
Einklang stehen. Die speziell für Exportkredite entwickelten Empfehlungen der
OECD – der einzigen internationalen Organisation, die bislang
spezifische Vorschriften für diesen Politikbereich erarbeitet hat – werden
allgemein angewandt; die Aktivitäten der Mitgliedstaaten gehen jedoch über
diese Empfehlungen hinaus. Abgesehen vom speziellen Fall Deutschlands,
das keine Exportkredite für den Kernenergiesektor mehr gewährt, wurden seit der
letzten Berichterstattung im Wesentlichen keine grundlegenden Änderungen an den
flankierenden Maßnahmen für die Exportkreditprogramme der Mitgliedstaaten
vorgenommen; dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Fortschritte erzielt
wurden. In Anbetracht einer Empfehlung in der oben
erwähnten Entschließung des Europäischen Parlaments vom Juli 2013, die
sich auf Orientierungshilfen für die künftige Berichterstattung bezog, hat die
Kommission bereits in der letzten Jahresübersicht angeregt, sich bei der
Entwicklung künftiger Maßnahmen von der Arbeit der für die Überwachung
zuständigen internationalen Institutionen (einschließlich der VN) leiten zu
lassen. In den Berichten der Mitgliedstaaten wird, wenn auch in
unterschiedlichem Umfang, bereits auf entsprechende internationale Instrumente
Bezug genommen, und die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, diesen Ansatz
weiterzuverfolgen. Bei Maßnahmen, die die Menschenrechte betreffen, ist auch
der weitere Dialog mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst von entscheidender
Bedeutung. Das Europäische Parlament hat die Kommission
aufgefordert, darüber Auskunft zu geben, ob die Mitgliedstaaten die Ziele und
Verpflichtungen der Union erfüllen; die Europäische Kommission ist der
Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die relevante Informationen zu diesem
Thema vorgelegt haben, die Bestimmungen der Artikel 3 und 21 EUV im
Wesentlichen einhalten. Es steht den Organen der Europäischen Union natürlich
frei, gemeinsam ehrgeizigere politische Ziele für sich selbst festzulegen. Die
Kommission ist bereit, einen entsprechenden interinstitutionellen Dialog hierzu
zu ermöglichen und zu fördern. Was die Erfüllung von internationalen
Verpflichtungen und Verpflichtungen nach dem EU‑Wettbewerbsrecht angeht,
wurden im Berichtszeitraum auf WTO‑Ebene keine Streitigkeiten im
Zusammenhang mit europäischen Exportkreditprogrammen gemeldet. Beschwerden
wegen potenzieller Verstöße gegen EU-Recht, an denen Exportkreditagenturen
beteiligt waren, gingen im Jahr 2013 bei der Europäischen Kommission nicht ein. [1] ABl.
L 326 vom 8.12.2011, S. 45. [2] Für
solche Transaktionen gilt die Mitteilung der Kommission nach Artikel 93
Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag
auf die kurzfristige Exportkreditversicherung. [3] Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem ersten Jahresbericht
der Kommission an das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der
Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten (2012/2320 (INI)). [4] Das
Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite der OECD ist der
Verordnung als Anhang beigefügt. [5] Bulgarien,
Dänemark, Finnland, Polen, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und
Vereinigtes Königreich. [6] Schweden
und Slowakei. [7] Deutschland,
Finnland, Frankreich, Italien, Polen, Slowakei und Spanien. [8] Dänemark,
Deutschland, Niederlande und Slowenien. [9] Dänemark,
Österreich, Polen, Spanien und Ungarn. [10] Stand
zum 31. März 2014. [11] Gemäß
Anhang I Ziffer 1 erfolgt die Berichterstattung unbeschadet der
Vorrechte der Institutionen der Mitgliedstaaten, die die nationalen
Exportkreditprogramme überwachen. [12] Zum
Beispiel Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Schweden,
Slowakische Republik, Slowenien und Tschechische Republik. [13] Deutschland,
Finnland und Schweden. [14] Finnland
und Niederlande. [15] Niederlande.
[16] Belgien,
Deutschland und Finnland. [17] Belgien,
Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakische
Republik, Slowenien, Spanien und Vereinigtes Königreich. [18] In
Italien werden Exportgeschäfte häufig durch die italienische ECA SACE
(Exportkreditgarantie) abgesichert, eine Zinsstützung durch SIMEST, Italiens
andere ECA, ist jedoch ebenfalls möglich. In solchen Fällen prüft SIMEST, ob
das zugrunde liegende Exportgeschäft die Voraussetzungen nach der OECD‑Empfehlung
zur sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte erfüllt; ist eine
umfassendere Analyse erforderlich, führt SACE die entsprechende Bewertung
durch, deren Ergebnis zufriedenstellend ausfallen muss. [19] Im
Exportkreditsystem der Tschechischen Republik werden Exportgeschäfte der
Tschechischen Exportbank („CEB“) normalerweise auch durch die Exportgarantie-
und -versicherungsgesellschaft („EGAP“) abgesichert. Die Prüfung der
Umweltrisiken und der sozialen Risiken eines Projekts wird in der Regel von der
EGAP durchgeführt. In den Ausnahmefällen, in denen die EGAP ein Exportgeschäft
der CEB nicht versichert, ist die CEB selbst für die Berücksichtigung aller
ökologischen und sozialen Risiken des unterstützten Projekts verantwortlich. [20] 1. OECD‑Empfehlung
zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützten Exportkrediten
und der sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte (OECD
Recommendation on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and
Environmental and Social Due Diligence (die sogenannten Gemeinsamen
Herangehensweisen); 2. OECD‑Empfehlung über die Bekämpfung der
Bestechung und staatlich geförderte Exportkredite (OECD Recommendation on
Bribery and Officially Supported Export Credits); 3. Grundsätze und
Leitlinien zur Förderung nachhaltiger Kreditvergabepraktiken bei der Gewährung
von Exportkrediten an Länder mit niedrigem Einkommen (The Principles and Guidelines
to Promote Sustainable Lending Practices in the provision of Official Export
Credits to Low-Income Countries). [21] Die
Grundsätze und Leitlinien der OECD zur Förderung nachhaltiger
Kreditvergabepraktiken können jedoch von Einrichtungen, die Exportkredite
bereitstellen, nicht angewandt werden, wenn diese (wie im Falle Rumäniens)
keine Kredite an Länder mit niedrigem Einkommen vergeben. [22] Dänemark,
Frankreich, Italien und Niederlande. [23] Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Niederlande, Österreich
und Schweden. [24] Dänemark,
Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Slowenien. [25] Deutschland
und Schweden. [26] Dänemark,
Niederlande und Schweden. [27] Bulgarien,
Deutschland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Ungarn und
Vereinigtes Königreich. Deutschland und Schweden gehen in ihren Berichten
ausführlich auf dieses Thema ein.