52015DC0130

JAHRESBERICHT DER KOMMISSION über die jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten über Exportkredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 /* COM/2015/0130 final - 2015/ () */


1. Einleitung

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates[1] ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegen, um die Transparenz auf Ebene der Union zu verbessern. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament.

Die vorliegende Jahresübersicht bezieht sich auf das Kalenderjahr 2013. Darin werden Exportkreditaktivitäten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 erfasst, d. h. „mittel- und langfristige“ Geschäfte mit einer Kreditlaufzeit ab zwei Jahren. Nicht berücksichtigt werden kurzfristige Exportkreditgeschäfte[2] sowie Aktivitäten, die von bestimmten Exportkreditagenturen (ECA) außerhalb des Bereichs der Exportkredite durchgeführt werden (wie etwa die Versicherung von Investitionen). Anzumerken ist ferner, dass in einigen Mitgliedstaaten die Funktion der Exportkreditagentur von einer Versicherungsgesellschaft wahrgenommen wird, die im öffentlichen Auftrag handelt. In solchen Fällen besteht eine strenge Trennung zwischen den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem öffentlichen Exportkreditprogramm durchgeführt werden, und den Aktivitäten im privaten Sektor (die natürlich nicht Bestandteil dieser Übersicht sind).

Die Kommission nimmt die am 2. Juli 2013 angenommene Entschließung des Europäischen Parlaments über den ersten Jahresbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011[3] zur Kenntnis.

In Anbetracht der darin ausgesprochenen Empfehlungen – wonach etwa die vom Rat eingesetzte Arbeitsgruppe für Exportkredite und die Kommission bei der Entwicklung einer Methode für eine aussagekräftige Berichterstattung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeiten sollten – hat die Kommission die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die künftige Berichterstattung ebenfalls ausdrücklich auf diese Entschließung hingewiesen.

2. Für das Kalenderjahr 2013 eingegangene jährliche Tätigkeitsberichte

Aus folgenden Mitgliedstaaten sind jährliche Tätigkeitsberichte eingegangen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

In Estland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern existierte im Berichtszeitraum kein aktives Exportkreditprogramm im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011.

Die Mitgliedstaaten nutzten für ihre Berichterstattung eine ähnliche Vorlage (in Form einer Checkliste) wie bei der vorangegangenen Berichterstattung. Während einige Mitgliedstaaten ihren jährlichen Tätigkeitsbericht in Verbindung mit Jahresberichten vorlegen, die auf einzelstaatlicher Ebene für denselben Zeitraum erstellt wurden, entschieden sich andere dafür, ihre Aktivitäten in der Berichtsvorlage ausführlich zu beschreiben.

3. Analyse der jährlichen Tätigkeitsberichte

a) Allgemeine und finanzielle Informationen

Beim geltenden Regelungsrahmen (Verordnung (EU) Nr. 1233/2011) liegt der Schwerpunkt auf den Regeln für Exportkreditgeschäfte und ‑programme, während die Entscheidung darüber, ob Exportkreditprogramme aufgelegt werden, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt, die in einem solchen Fall auch selbst entscheiden können, wie sie ihre Exportkreditagentur („ECA“) organisieren.

In einigen Mitgliedstaaten ist die ECA eine staatliche Stelle oder Agentur. In anderen nimmt eine im öffentlichen Auftrag handelnde und unter staatlicher Aufsicht stehende Versicherungsgesellschaft diese Aufgabe wahr. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Kategorien der Exportkredithilfe anbieten, mehrere ECA existieren (z. B. eine Agentur, die öffentliche Unterstützung in Form einer Garantie oder Versicherung („Pure Cover“) gewährt, und eine zweite, die Unterstützung in Form einer Zinsstützung leistet). Im Jahr 2013 gab es in 21 Mitgliedstaaten der EU Exportkreditprogramme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011. Diese Programme wurden von insgesamt 29 verschiedenen Agenturen und staatlichen Stellen verwaltet.

Die von den europäischen ECA am häufigsten angebotene Exportkredithilfe ist nach wie vor die „Pure‑Cover“‑Unterstützung (bei der das betreffende Exportgeschäft über einen von einer Geschäftsbank gewährten Kredit finanziert wird, für den die ECA eine Garantie oder Versicherungsschutz bietet). Alle 21 Mitgliedstaaten, die im Berichtszeitraum Exportkredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 gewährt haben, bieten diese Form der Unterstützung an. In 14 Mitgliedstaaten bestehen darüber hinaus noch andere Möglichkeiten der Unterstützung, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 und das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)[4] fallen, wie z. B. Direktkredite/-finanzierung (dabei erfolgt die Finanzierung unmittelbar durch die ECA und nicht durch eine Geschäftsbank)[5], Refinanzierung[6] oder Zinsstützungsprogramme[7]. Zudem werden in einigen jährlichen Tätigkeitsberichten ausdrücklich die Projektfinanzierung[8] oder die gebundene Entwicklungshilfe[9] erwähnt.

Ein Vergleich der nationalen Exportkreditprogramme ist grundsätzlich schwierig: Erstens haben die Mitgliedstaaten – innerhalb der obengenannten allgemeinen Exportkreditarten – eine breite Palette von Finanzprodukten entwickelt, und zweitens hängt die Wirkung eines Exportkreditprogramms selbstverständlich auch von den wirtschaftlichen Gegebenheiten in den jeweiligen Ländern sowie den Kapazitäten des privaten Finanzsektors ab. Vorbehaltlich dieser Einschränkungen vermittelt der Vergleich auf der Basis des Nominalwerts der gesamten Risiken zum 31. Dezember 2013 zumindest eine allgemeine Vorstellung vom Umfang der größten „Pure‑Cover“‑Exportkreditprogramme:

Die größten europäischen „Pure-Cover“‑Exportkreditprogramme im Jahr 2013 (in Mrd. EUR)

Deutschland || 87,7

Frankreich || 61,2

Schweden || 34,9

Italien || 21,6

Vereinigtes Königreich[10] || 20,6

Finnland || 11,0

Niederlande || 9,4

Spanien || 8,5

Angesichts der Tatsache, dass für bestimmte Wirtschaftszweige – wie z. B. den Schiffbau und den Flugzeugbau – besondere Finanzierungsbedingungen gelten, haben einige Mitgliedstaaten ebenfalls sektorspezifische Exportkreditprodukte entwickelt. Wie oben bereits erwähnt, sind die europäischen Exportkreditagenturen in vielen unterschiedlichen Bereichen tätig, die in der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 nicht erfasst werden. Diese Berichterstattung betrifft im Wesentlichen mittel- und langfristige Exportkreditaktivitäten (nach der Definition des OECD‑Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite). Zahlreiche europäische ECA bieten jedoch auch Produkte wie z. B. kurzfristige Exportkredite und Garantien für Akkreditive, Fabrikationsrisikogarantien oder Investitionsversicherungen an. Dies ist zu berücksichtigen, wenn es um die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung der ECA geht.

Ausführliche Informationen sind den Abschnitten II und IV der für die jährlichen Tätigkeitsberichte verwendeten Berichtsvorlage sowie den allgemeinen Jahresberichten zu entnehmen, auf die mehrere Mitgliedstaaten ausdrücklich verweisen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte die maßgeblichen Finanzdaten für die Exportkreditprogramme des Jahres 2013 enthalten. Allerdings muss hervorgehoben werden, dass die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten erfolgt. Dies hat einige Unterschiede bei der Darstellung zur Folge. Allerdings sieht die Kommission keinen Anlass für spezifische Anmerkungen zu den finanziellen Aspekten der jährlichen Tätigkeitsberichte.[11]

Die Tschechische Republik, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich erwähnen in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 Anhang I Ziffer 1 letzter Satz Eventualverbindlichkeiten..

b) Behandlung von „Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können“

In Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 heißt es: „Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten, wie Umweltrisiken, die zu anderen maßgeblichen Risiken führen können, bei den öffentlich unterstützten Exportkreditaktivitäten ihrer ECA berücksichtigt werden.“

In 19 jährlichen Tätigkeitsberichten wird ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug genommen. Während in Anhang I Ziffer 2 lediglich Umweltrisiken genannt werden, verweisen mehrere Mitgliedstaaten[12] zudem explizit auf soziale Auswirkungen. Einzelne Mitgliedstaaten erwähnen im Zusammenhang mit Anhang I Ziffer 2 außerdem die Themen Menschenrechte[13], grundlegende Arbeitsnormen[14], Bekämpfung der Bestechung[15] oder allgemeine Auswirkungen auf die Entwicklung[16]. Die maßgeblichen Verfahren für die Bewertung der betreffenden Risiken dienen in der Regel dazu, eindeutig zu ermitteln, ob ein bestimmtes Projekt die Voraussetzungen für eine Exportkredithilfe erfüllt oder nicht (d. h. dass bei unverhältnismäßig hohen Risiken keine Deckung gewährt wird). Werden Risiken als annehmbar eingestuft, wird die Exportkredithilfe meist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die im Allgemeinen auf die Durchsetzung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Einhaltung bestehender Normen abzielen. Die Berichte von Belgien, Dänemark, Italien, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn enthalten einen ausdrücklichen Verweis auf eine solche an Bedingungen geknüpfte Deckung.

Zahlreiche Mitgliedstaaten nehmen auf die Verfahren Bezug, die in der OECD‑Empfehlung zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützten Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung von ökologischen und sozialen Aspekten (OECD Recommendation on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence) (die „Gemeinsamen Herangehensweisen“) genannt werden.[17]

Von den Mitgliedstaaten mit mehreren ECA haben einige dafür gesorgt, dass sich die Bewertungsverfahren der jeweiligen Agenturen ergänzen (z. B. Italien[18] und die Tschechische Republik[19]).

c) Sonstige Informationen in den jährlichen Tätigkeitsberichten

Neben den in den vorhergehenden Abschnitten 3 a) und b) bereits erwähnten Informationen geht aus den 21 jährlichen Tätigkeitsberichten auch hervor, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen über Regelungen für die Bereiche Exportkredite und Umwelt, Bekämpfung der Bestechung sowie nachhaltige Kreditvergabepraktiken im Falle von Ländern mit niedrigem Einkommen verfügen. Die drei relevanten OECD‑Empfehlungen[20] spielen eine wichtige Rolle, sind jedoch nicht ausschließlich maßgeblich. Selbst Mitgliedstaaten, die nicht der OECD angehören, setzen diese Instrumente ein oder beabsichtigen grundsätzlich, sie anzuwenden.[21]

Zahlreiche Mitgliedstaaten geben in ihren Berichten an, dass sie insbesondere die „Gemeinsamen Herangehensweisen“ über den von der OECD definierten Anwendungsbereich hinaus anwenden.[22] Zudem wurden in vielen Fällen einschlägige Instrumente und Verfahren für die betreffenden Politikbereiche entwickelt, deren Zielsetzungen über den Inhalt der OECD‑Empfehlungen hinausgehen.[23] Mehrfach haben ECA selbst entsprechende Instrumente gestaltet (z. B. Maßnahmen zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) oder einen Ethikkodex).[24]

Wie schon in den vorangegangenen Berichten wird von vielen Mitgliedstaaten die besondere Bedeutung der Menschenrechte unterstrichen. Aus praktisch allen jährlichen Tätigkeitsberichten geht wieder hervor, dass die Entwicklung einer Menschenrechtsdimension im Rahmen der neuen „Gemeinsamen Herangehensweisen“ unterstützt wird. Verschiedene Mitgliedstaaten räumen Menschenrechtsaspekten bei der Projektbewertung einen besonderen Stellenwert ein.[25] In einigen Fällen steht dieses Thema in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht/den Arbeitnehmerrechten.[26]

Auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption werden in einigen Mitgliedstaaten als wichtiger Schwerpunkt betrachtet.[27] Das hier eingesetzte Instrumentarium (wie z. B. nationale Rechtsvorschriften, bewährte Verfahren der einzelnen Länder, internationale Instrumente) ist breit gefächert.

Weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Exportkreditaktivitäten betreffen beispielsweise die Transparenz (Politik der Offenheit und der Vertraulichkeit), den Dialog mit Akteuren der Zivilgesellschaft, den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung, die soziale Verantwortung der Unternehmen (entweder in Form einer SVU-Politik für die ECA selbst oder durch Unterstützung entsprechender Bemühungen von Exporteuren in diesem Bereich) sowie die Förderung der Einhaltung der OECD‑Leitsätze für multinationale Unternehmen.

Deutschland hat im Berichtszeitraum entschieden, dass keine Exportkredite für Waren und Dienstleistungen für (neue oder bereits bestehende) kerntechnische Anlagen mehr gewährt werden. Deckungszusagen für Exportkredite sollen zukünftig nur noch in bestimmten Ausnahmefällen (die beispielsweise für Waren und Dienstleistungen zur Verbesserung der Sicherheit bestehender Anlagen, die Stilllegung kerntechnischer Anlagen, Waren und Dienstleistungen für Forschungs- und medizinische Einrichtungen gelten) angeboten werden.

d) Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA

In Anhang I Ziffer 3 ist Folgendes festgelegt: „Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Angaben eine Jahresübersicht für das Europäische Parlament einschließlich einer Bewertung der Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der Union durch die ECA.“

In Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) werden die allgemeinen Ziele der Union und in Artikel 21 EUV die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union genannt.

Bezüglich der gemeinsamen Handelspolitik der EU wird in Artikel 206 und im ersten Absatz von Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union verwiesen.

Artikel 206:

Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.

Artikel 207:

Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.

Die Europäische Kommission stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten, die Exportkreditaktivitäten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 durchführen, Maßnahmen existieren, die die Verwaltung ihrer Exportkreditprogramme flankieren und mit den Zielsetzungen der EU im Einklang stehen. Die speziell für Exportkredite entwickelten Empfehlungen der OECD – der einzigen internationalen Organisation, die bislang spezifische Vorschriften für diesen Politikbereich erarbeitet hat – werden allgemein angewandt; die Aktivitäten der Mitgliedstaaten gehen jedoch über diese Empfehlungen hinaus.

Abgesehen vom speziellen Fall Deutschlands, das keine Exportkredite für den Kernenergiesektor mehr gewährt, wurden seit der letzten Berichterstattung im Wesentlichen keine grundlegenden Änderungen an den flankierenden Maßnahmen für die Exportkreditprogramme der Mitgliedstaaten vorgenommen; dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Fortschritte erzielt wurden.

In Anbetracht einer Empfehlung in der oben erwähnten Entschließung des Europäischen Parlaments vom Juli 2013, die sich auf Orientierungshilfen für die künftige Berichterstattung bezog, hat die Kommission bereits in der letzten Jahresübersicht angeregt, sich bei der Entwicklung künftiger Maßnahmen von der Arbeit der für die Überwachung zuständigen internationalen Institutionen (einschließlich der VN) leiten zu lassen. In den Berichten der Mitgliedstaaten wird, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, bereits auf entsprechende internationale Instrumente Bezug genommen, und die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, diesen Ansatz weiterzuverfolgen. Bei Maßnahmen, die die Menschenrechte betreffen, ist auch der weitere Dialog mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst von entscheidender Bedeutung.

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, darüber Auskunft zu geben, ob die Mitgliedstaaten die Ziele und Verpflichtungen der Union erfüllen; die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die relevante Informationen zu diesem Thema vorgelegt haben, die Bestimmungen der Artikel 3 und 21 EUV im Wesentlichen einhalten. Es steht den Organen der Europäischen Union natürlich frei, gemeinsam ehrgeizigere politische Ziele für sich selbst festzulegen. Die Kommission ist bereit, einen entsprechenden interinstitutionellen Dialog hierzu zu ermöglichen und zu fördern.

Was die Erfüllung von internationalen Verpflichtungen und Verpflichtungen nach dem EU‑Wettbewerbsrecht angeht, wurden im Berichtszeitraum auf WTO‑Ebene keine Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Exportkreditprogrammen gemeldet. Beschwerden wegen potenzieller Verstöße gegen EU-Recht, an denen Exportkreditagenturen beteiligt waren, gingen im Jahr 2013 bei der Europäischen Kommission nicht ein.

[1]       ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45.

[2]       Für solche Transaktionen gilt die Mitteilung der Kommission nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung.

[3]       Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 zu dem ersten Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Tätigkeiten der Exportkreditagenturen der Mitgliedstaaten (2012/2320 (INI)).

[4]       Das Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite der OECD ist der Verordnung als Anhang beigefügt.

[5]       Bulgarien, Dänemark, Finnland, Polen, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

[6]       Schweden und Slowakei.

[7]       Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Polen, Slowakei und Spanien.

[8]       Dänemark, Deutschland, Niederlande und Slowenien.

[9]       Dänemark, Österreich, Polen, Spanien und Ungarn.

[10]     Stand zum 31. März 2014.

[11]     Gemäß Anhang I Ziffer 1 erfolgt die Berichterstattung unbeschadet der Vorrechte der Institutionen der Mitgliedstaaten, die die nationalen Exportkreditprogramme überwachen.

[12]     Zum Beispiel Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien und Tschechische Republik.

[13]     Deutschland, Finnland und Schweden.

[14]     Finnland und Niederlande.

[15]     Niederlande.

[16]     Belgien, Deutschland und Finnland.

[17]     Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien und Vereinigtes Königreich.

[18]     In Italien werden Exportgeschäfte häufig durch die italienische ECA SACE (Exportkreditgarantie) abgesichert, eine Zinsstützung durch SIMEST, Italiens andere ECA, ist jedoch ebenfalls möglich. In solchen Fällen prüft SIMEST, ob das zugrunde liegende Exportgeschäft die Voraussetzungen nach der OECD‑Empfehlung zur sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte erfüllt; ist eine umfassendere Analyse erforderlich, führt SACE die entsprechende Bewertung durch, deren Ergebnis zufriedenstellend ausfallen muss.

[19]     Im Exportkreditsystem der Tschechischen Republik werden Exportgeschäfte der Tschechischen Exportbank („CEB“) normalerweise auch durch die Exportgarantie- und -versicherungsgesellschaft („EGAP“) abgesichert. Die Prüfung der Umweltrisiken und der sozialen Risiken eines Projekts wird in der Regel von der EGAP durchgeführt. In den Ausnahmefällen, in denen die EGAP ein Exportgeschäft der CEB nicht versichert, ist die CEB selbst für die Berücksichtigung aller ökologischen und sozialen Risiken des unterstützten Projekts verantwortlich.

[20]     1. OECD‑Empfehlung zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützten Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte (OECD Recommendation on Common Approaches for Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence (die sogenannten Gemeinsamen Herangehensweisen); 2. OECD‑Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung und staatlich geförderte Exportkredite (OECD Recommendation on Bribery and Officially Supported Export Credits); 3. Grundsätze und Leitlinien zur Förderung nachhaltiger Kreditvergabepraktiken bei der Gewährung von Exportkrediten an Länder mit niedrigem Einkommen (The Principles and Guidelines to Promote Sustainable Lending Practices in the provision of Official Export Credits to Low-Income Countries).

[21]     Die Grundsätze und Leitlinien der OECD zur Förderung nachhaltiger Kreditvergabepraktiken können jedoch von Einrichtungen, die Exportkredite bereitstellen, nicht angewandt werden, wenn diese (wie im Falle Rumäniens) keine Kredite an Länder mit niedrigem Einkommen vergeben.

[22]     Dänemark, Frankreich, Italien und Niederlande.

[23]     Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Niederlande, Österreich und Schweden.

[24]     Dänemark, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Slowenien.

[25]     Deutschland und Schweden.

[26]     Dänemark, Niederlande und Schweden.

[27]     Bulgarien, Deutschland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Ungarn und Vereinigtes Königreich. Deutschland und Schweden gehen in ihren Berichten ausführlich auf dieses Thema ein.