BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit Artikel 24 der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe übertragen worden sind /* COM/2015/0123 final */
BERICHT
DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über
die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission
mit Artikel 24 der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für
zur Transplantation bestimmte menschliche Organe übertragen worden sind 1.
Einleitung Die Richtlinie
2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte
menschliche Organe[1]
legt Vorschriften zur Sicherstellung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards
für zur Transplantation in den menschlichen Körper bestimmte menschliche Organe
(im Folgenden „Organe“) fest, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu
gewährleisten. Nach
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie müssen alle bereitgestellten Organe
und deren Spender vor der Transplantation durch Erhebung der im Anhang
festgelegten Informationen charakterisiert werden. In Teil A des Anhangs ist
der Satz von Mindestangaben aufgeführt, die gemäß Artikel 7 für jede
Spende erhoben werden müssen. In Teil B des Anhangs ist der Satz ergänzender
Angaben festgelegt, die auf der Grundlage der Entscheidung des medizinischen
Teams unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der entsprechenden Informationen
und der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zusätzlich erhoben werden
müssen. 2.
Rechtsgrundlage Nach
Artikel 24 ist die Kommission ermächtigt, unter den in der Richtlinie
festgelegten Bedingungen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a)
den in Teil A des Anhangs festgelegten
Satz von Mindestangaben nur in Ausnahmefällen, in denen es wegen einer aufgrund
des wissenschaftlichen Fortschritts als schwerwiegend eingestuften Gefahr für
die menschliche Gesundheit gerechtfertigt ist, zu ergänzen oder abzuändern; b)
den in Teil B des Anhangs festgelegten
Satz von ergänzenden Angaben zur Anpassung an den wissenschaftlichen
Fortschritt und die internationale Arbeit im Bereich der Qualität und
Sicherheit von zur Transplantation bestimmten Organen zu ergänzen oder
abzuändern. Mit
Artikel 25 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf
Jahren ab dem 27. August 2010 die Befugnis zum Erlass der in
Artikel 24 genannten delegierten Rechtsakte übertragen, und sie wird
verpflichtet, spätestens sechs Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen
Bericht über die übertragenen Befugnisse vorzulegen. Die Befugnisübertragung
verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das
Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 26. Die
Vorgehensweise im Fall von Einwänden gegen delegierte Rechtsakte ist in
Artikel 27, die Möglichkeit, delegierte Rechtsakte im
Dringlichkeitsverfahren zu erlassen, in Artikel 28 geregelt. 3.
Ausübung
der Befugnisübertragung Die Kommission hat die ihr durch
Artikel 24 übertragenen Befugnisse bisher noch nicht ausgeübt. Am 26. September 2011 berief
die Kommission eine Sitzung von Experten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
Organspende und der Organtransplantation ein. Aufgrund der Diskussionen bei
dieser Sitzung und der einvernehmlichen Meinung der Gruppe gelangte die
Kommission zu dem Schluss, dass der Inhalt des im Anhang der Richtlinie
2010/53/EU festgelegten Satzes von Angaben hinreichend detailliert war, um
angemessene Qualitäts- und Sicherheitsstandards zu gewährleisten, und mit der
aktuellen klinischen Praxis in den Mitgliedstaaten im Einklang stand. Die
Experten erklärten sich außerdem bereit, ihre Arbeiten in Bezug auf den Inhalt
des ergänzenden Satzes von Angaben mit freiwilligen Projekten und Leitlinien,
beispielsweise im Rahmen wissenschaftlicher Gesellschaften, europäischer
Organisationen für den Organaustausch und von der EU geförderter Projekte,
fortzuführen. Aufgrund dieser
Sitzung kam die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem Stadium keine
delegierten Rechtsakte erlassen werden sollten, da kein spezifischer Bedarf für
eine detailliertere Ausgestaltung des bereits definierten Satzes von Angaben
bestand. Nach Einschätzung der Kommission war die oberste Priorität die
korrekte und fristgerechte Umsetzung und Durchführung aller Anforderungen der
Richtlinie 2010/53/EU, einschließlich ihres Anhangs. Die Kommission bewertete
den Inhalt des Anhangs als hinreichend detailliert und im Einklang mit der
medizinischen Praxis und dem Stand der Wissenschaft auf dem Gebiet der
Transplantation. Außerdem war und ist die Kommission über die EU-Förderung
durch das EU-Gesundheitsprogramm in der Lage, die Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Organ- und Spendercharakterisierung im
Rahmen von Arbeitspaketen der von der EU geförderten Projekte COORENOR
(2010-2012) und FOEDUS (2013-2016) zu unterstützen. 4.
Fazit Die Kommission
ist der Auffassung, dass die ihr durch Artikel 24 der Richtlinie 2010/53/EU
übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte in Kraft bleiben
sollten. Die
Transplantationsmedizin entwickelt sich rasch. Daher können die medizinische
Praxis und der wissenschaftliche Fortschritt eine Anpassung des Satzes von
Angaben für die Organ- und Spendercharakterisierung erfordern, beispielsweise
die Aufnahme von Tests, die bisher nicht in einem für die obligatorische
Berücksichtigung ausreichend großen Maßstab verfügbar sind. Ein solches
Erfordernis kann auch in einer Notlage im Zusammenhang mit einer neuen
schwerwiegenden Gefahr für die menschliche Gesundheit (Artikel 24
Buchstabe a) entstehen, in der die Kommission unter Umständen delegierte
Rechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 28 der Richtlinie
erlassen müsste. Überdies werden
die von der EU geförderten FOEDUS-Projekte 2016 abgeschlossen und liefern
Leitlinien sowie weitere Konsenspositionen zu Organ- und
Spendercharakterisierung. Diese Ergebnisse werden der Kommission zusätzlich
helfen, die Notwendigkeit einer Änderung des Anhangs der Richtlinie 2010/53/EU
zu beurteilen. [1] ABl. L 207 vom 6.8.2010,
S. 14.