52015DC0116

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EU-Justizbarometer 2015 /* COM/2015/0116 final */


              1.       EINLEITUNG

Die Vorlage des EU-Justizbarometers 2015 fällt in eine Zeit, in der sich die EU verpflichtet hat, das Wachstum wiederzubeleben und neue Impulse für einen Wandel zu geben. Leistungsfähige Justizsysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung eines günstigen Umfelds für Investitionen, der Wiederherstellung des Vertrauens, größerer regulatorischer Berechenbarkeit und eines nachhaltigen Wachstums.

Das Justizbarometer unterstützt die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ihrer Justizsysteme. In dieser Ausgabe des Justizbarometers sollen Trends aufgezeigt werden, daher enthält es neue Indikatoren und ausführlichere Daten.

Die Justizsysteme spielen nicht nur für das Wirtschaftswachstum eine wichtige Rolle, sie sind  auch im Zusammenhang mit der Verteidigung der Werte, auf denen die EU gegründet ist, von maßgeblicher Bedeutung. Der Zugang zu einer funktionierenden Justiz ist als Grundrecht Teil des Fundaments der europäischen Demokratien und wird von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten anerkannt. Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme kommt auch entscheidende Bedeutung bei der Durchführung des EU-Rechts und der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zu. Jedes Mal, wenn ein nationales Gericht EU-Rechtsvorschriften anwendet, handelt es als „Gericht der Union“ und muss Bürgern und Unternehmen, deren im EU-Recht verankerten Rechte verletzt wurden, effektiven Rechtsschutz bieten. Mängel in nationalen Justizsystemen behindern das Funktionieren des Binnenmarkts, das reibungslose Funktionieren des europäischen Rechtsraums und die effektive Umsetzung des Besitzstands der Union.

Um die Leistungsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten, sind Reformen der nationalen Justizsysteme seit 2011 fester Bestandteil der strukturellen Komponenten in denjenigen Mitgliedstaaten, die Programme zur Anpassung der Wirtschaft[1] durchführen müssen. Die Verbesserung von Qualität, Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der Justizsysteme ist seit 2012 auch eine Priorität des Europäischen Semesters, dem jährlichen Zyklus der wirtschaftspolitischen Koordinierung in der EU. Im Jahreswachstumsbericht 2015 hat die EU ihr Engagement für die Durchführung von Strukturreformen im Bereich der Justiz erneuert.[2]

In den Mitgliedstaaten sind weitreichende Reformen der Justizsysteme im Gange, ...

Aus den für diese Ausgabe des EU-Justizbarometers erhobenen Daten geht hervor, dass im Jahr 2014 alle Mitgliedstaaten mit der Überarbeitung ihrer Justizsysteme beschäftigt waren, wobei Geltungsbereich, Umfang und Stand der einzelnen Reformprozesse ebenso wie die verfolgten Ziele erheblich voneinander abweichen. Die Ziele reichen von der Bekämpfung von Ineffizienz, der Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit über die Bewältigung haushaltspolitischer Zwänge und die Stärkung des Vertrauens der Bürger bis zur Förderung eines unternehmensfreundlichen Umfelds.

Schaubild 1: Kartierung der Justizreformen in der EU im Jahr 2014 (Quelle: Europäische Kommission[3])

Die Reformen reichen von operativen Maßnahmen – wie etwa der Modernisierung der Verwaltungsabläufe in den Gerichten, dem Einsatz neuer Informationstechnologien oder der Entwicklung alternativer Streitbeilegungsverfahren – bis hin zu strukturelleren Maßnahmen wie etwa der Umstrukturierung der Gerichtsorganisation, der Überprüfung der räumlichen Zuständigkeiten der Gerichte, der Vereinfachung der Verfahrensregeln, der Reform der Rechtsberufe und der Reform der Prozesskostenhilfe. 

... die auf der Ebene der EU gefördert und unterstützt werden.

Der Reformprozess wurde im Rahmen der strukturellen Reformen eingeleitet, die auf EU-Ebene gefördert werden, um die konjunkturelle Erholung in Europa zu festigen. Die Strukturreformen bilden zusammen mit Investitionen und haushaltspolitischer Verantwortung einen der drei Grundpfeiler für einen integrierten Ansatz der EU-Wirtschafts- und Sozialpolitik im Jahr 2015. Strukturreformen zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme ebnen den Weg für ein unternehmensfreundlicheres und bürgernäheres Umfeld.

Die Ergebnisse des Justizbarometers 2014 und die Bewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten haben es der EU ermöglicht, länderspezifische Empfehlungen im Bereich der Justiz zu formulieren. Auf Vorschlag der Kommission legte der Rat Empfehlungen für zwölf Mitgliedstaaten vor[4], die sich - je nach Mitgliedstaat - auf die Verbesserung der Unabhängigkeit, der Qualität und/oder der Leistungsfähigkeit ihres Justizsystems bezogen. Bei zehn dieser zwölf Mitgliedstaaten war bereits im Jahr 2013[5] und bei sechs Mitgliedstaaten im Jahr 2012[6] festgestellt worden, dass die Funktionsfähigkeit ihres Justizsystems sie vor besondere Herausforderungen stellt. Die Kommission verfolgt genauestens die Umsetzung dieser Empfehlungen durch einen Dialog mit den nationalen Behörden und den Beteiligten in den betroffenen Mitgliedstaaten.

Zur Unterstützung dieser Reformanstrengungen hat die Kommission auch den Dialog mit den Mitgliedstaaten durch die Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme[7] intensiviert. Bei den Gesprächen brachten die Mitgliedstaaten ihre Sachkenntnis ein[8] und tauschten Informationen über die Praktiken zur Förderung der Qualität der Justiz aus. Dazu gehörten insbesondere die Qualitätsmanagementmethoden, die Kommunikationsmaßnahmen der Gerichte, die Anstrengungen im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des EU-Rechts und die jüngsten Reformen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Qualität des Justizsystems (z. B. in Bezug auf den Aufbau der Justiz). Die Fortsetzung der Bemühungen zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren ist von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Qualität der Justizreformen in den Mitgliedstaaten.

Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Arbeitsweise ihrer Justizsysteme werden durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)[9] unterstützt. Zu Beginn des neuen Programmplanungszeitraums 2014-2020 legten die Kommission und die Mitgliedstaaten nach einem intensiven Dialog die strategischen Finanzierungsprioritäten der ESI-Fonds fest, die eine enge Verbindung zwischen Politik und Finanzierung gewährleisten. Den Entwürfen der Programmplanungsdokumente zufolge beläuft sich der Gesamtbetrag der Haushaltsmittel für Investitionen in die institutionelle Kapazität der öffentlichen Verwaltung auf beinahe 5 Milliarden Euro für den nächsten Programmplanungszeitraum. Von den zwölf Mitgliedstaaten, die 2014 eine länderspezifische Empfehlung im Bereich der Justiz erhalten hatten, legten elf den Justizbereich als den aus den ESI-Fonds prioritär zu finanzierenden Bereich fest. Der Justizbereich ist auch eine Priorität im Rahmen der Programme zur Anpassung der Wirtschaft in Griechenland und Zypern, die ESI-Finanzierungen in diesem Bereich nutzen werden. Die länderspezifischen Empfehlungen, die länderspezifische Bewertung und die im Justizbarometer enthaltenen Daten sind für die Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung bei der Festlegung ihrer Finanzierungsprioritäten.

Die Mitgliedstaaten, die ihr Justizsystem als prioritären Bereich festgelegt haben, werden die ESI-Finanzmittel vor allem für Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Justiz nutzen. Obwohl die konkreten Maßnahmen von den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten abhängen werden, lassen sich bereits einige Arten von Tätigkeiten erkennen, die mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Dazu zählen die Einführung von Fallbearbeitungssystemen, die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Gerichte, die Überwachungs- und Evaluierungsinstrumente und Schulungen für Richter. Der Umfang der Unterstützung variiert zwischen den Mitgliedstaaten: Während einige Mitgliedstaaten einen weiten Bereich ihres Justizsystems fördern wollen, werden andere sich auf nur wenige Gerichte beschränken, die mit besonderen Herausforderungen konfrontiert oder für Pilotprojektzwecke ausgewählt worden sind. Die Kommission hat die Bedeutung zuverlässiger Indikatoren für die Überwachung der Wirksamkeit der Unterstützung betont und Leitfäden zu Überwachungsindikatoren erstellt, die im Einklang mit den im Justizbarometer verwendeten Indikatoren stehen. Auf dieser Grundlage wird die regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die erzielten Ergebnisse gewährleistet. Diese Daten werden dazu beitragen, die EU-Unterstützung zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme der Mitgliedstaaten zu bewerten.

Was ist das EU-Justizbarometer?

Das EU-Justizbarometer ist ein Informationsinstrument, das die EU und ihre Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Daten bei der Verbesserung von Qualität, Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten unterstützen soll.

Das Justizbarometer trägt dazu bei, potenzielle Mängel, Verbesserungen und bewährte Verfahren zu ermitteln. Es zeigt Trends bei der Arbeitsweise nationaler Justizsysteme auf. Erstellt wird nicht eine Art Rangliste, sondern - auf der Grundlage verschiedener Indikatoren, die für alle Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind - ein Überblick über alle Justizsysteme.

Das Justizbarometer fördert nicht ein bestimmtes Justizsystem. Alle Mitgliedstaaten sind gleichberechtigt. Unabhängig vom Modell des nationalen Justizsystems oder der Rechtstradition, in der dieses System verankert ist, gehören zügige Verfahren, Unabhängigkeit, Erschwinglichkeit und leichter Zugang zu den wesentlichen Parametern einer leistungsfähigen Justiz.

In den Mittelpunkt des Justizbarometers 2015 wurden zivil-, handels- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten gestellt. Damit sollen die  Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützt werden, einen vertieften und faireren Binnenmarkt zu schaffen sowie ein unternehmens- und bürgerfreundlicheres Umfeld, was wiederum Investitionen generiert. Das Justizbarometer ist ein Instrument, das im Dialog mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament weiterentwickelt wird, um die grundlegenden Parameter eines leistungsfähigen Justizsystems zu ermitteln. Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, den Erfassungsbereich des Barometers schrittweise auszuweiten. Erste Überlegungen in dieser Richtung wurden bereits angestellt.

In welcher Weise fließt das EU-Justizbarometer in das Europäische Semester ein?

Das EU-Justizbarometer enthält Informationen über die Arbeitsweise der Justizsysteme und hilft, die Auswirkungen der Justizreformen zu bewerten. Weist das Justizbarometer eine zu geringe Leistungsfähigkeit eines Justizsystems aus, so werden die Gründe für dieses Ergebnis eingehend geprüft. Diese länderspezifische Bewertung wird im Rahmen des Europäischen Semesters im Wege eines bilateralen Dialogs mit den betroffenen Behörden und Interessengruppen vorgenommen. Dabei werden die Besonderheiten der Rechtsordnung und die Rahmenbedingungen in den betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigt. Unter Umständen kann die Kommission dem Rat länderspezifische Empfehlungen zu notwendigen Verbesserungen des Justizsystems vorschlagen.[10]

Auf welcher Methodik beruht das EU-Justizbarometer?

Bei der Erstellung des Barometers werden verschiedene Informationsquellen genutzt. Den Großteil des Zahlenmaterials liefert derzeit die Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (Council of Europe Commission for the Evaluation of the Efficiency of Justice, CEPEJ), mit der die EU-Kommission einen Vertrag über die Durchführung einer jährlichen Studie geschlossen hat.[11] Die verwendeten Daten stammen aus dem Jahr 2013 und wurden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der CEPEJ-Methodik bereitgestellt. In diesem Jahr hat die Europarat-Kommission speziell Daten der EU-Mitgliedstaaten erhoben[12]. Die Studie enthält auch Länderberichte mit näheren Hintergrundinformationen, die neben dem Zahlenmaterial herangezogen werden sollten.

Für das Justizbarometer 2015 hat die Kommission weitere Informationsquellen herangezogen wie Eurostat, die Weltbank, das Weltwirtschaftsforum und die Europäischen Justiziellen Netze (insbesondere das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, das einen Fragebogen zur richterlichen Unabhängigkeit beantwortet hat) sowie die Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme. Weitere Daten wurden durch Datensammlungen und Feldstudien über die Arbeitsweise der nationalen Gerichte bei der Anwendung von EU-Recht in den Bereichen Wettbewerb, Verbraucherschutz, Gemeinschaftsmarken und öffentliches Auftragswesen erhoben.

Wie tragen leistungsfähige Justizsysteme zum Wachstum bei?

Leistungsfähige Justizsysteme spielen eine wichtige Rolle bei der Wiederherstellung des Vertrauens in den gesamten Konjunkturzyklus. In den Fällen, in denen die Justizsysteme die Durchsetzung der Rechte und Verträge garantieren, ist davon auszugehen, dass die Gläubiger eher Darlehen vergeben, Unternehmen von opportunistischem Verhalten zurückschrecken, Transaktionskosten verringert werden und leichter in innovative Branchen investiert wird, welche häufig von immateriellen Vermögenswerten (z. B. Rechte an geistigem Eigentum) abhängen. Leistungsfähigere Gerichte fördern den Markteintritt von Unternehmern und wirken sich zudem positiv auf den Wettbewerb aus. Untersuchungen zeigen, dass es einerseits eine positive Korrelation zwischen der Unternehmensgröße und leistungsfähigen Justizsystemen gibt, und andererseits ein Zusammenhang zwischen geringeren Investitions- und Beschäftigungsanreizen und einer unzureichend funktionierenden Justiz besteht. Die Bedeutung nationaler Justizsysteme für die Wirtschaft wird auch vom Weltwährungsfonds, der Europäischen Zentralbank, der OECD, dem Weltwirtschaftsforum und der Weltbank unterstrichen[13].

              2.       Indikatoren des EU-Justizbarometers 2015

Im Justizbarometer 2015, der dritten Justizbarometer-Ausgabe, sollen Trends aufgezeigt werden. Bei der Ermittlung der Trends wurde vorsichtig und nuanciert vorgegangen, da die Situation je nach Mitgliedstaat und Indikator erheblich variiert. Das Justizbarometer 2015 enthält außerdem neue Indikatoren und ausführlichere Daten, die sich auf neue Informationsquellen stützen, z. B. zur Effizienz der Gerichte in den Bereichen öffentliches Auftragswesen und Rechte des geistigen Eigentums, zur Nutzung und Förderung alternativer Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten, zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (nachstehend „IKT“) für die Bearbeitung geringfügiger Forderungen, zur Kommunikationspolitik der Gerichte sowie zur Zusammensetzung und zu den Befugnissen der Räte für das Justizwesen. Ferner enthält das Justizbarometer erstmals Daten über den Anteil weiblicher Berufsrichter, da mehr geschlechterspezifische Diversität zu einer höheren Qualität der Justizsysteme beitragen kann.

Leistungsfähigkeit der Justizsysteme

Für das Justizbarometer 2015 wurden dieselben Indikatoren zur Messung der Effizienz der Verfahren herangezogen wie in den Vorjahren. Diese sind die Verfahrensdauer, die Verfahrensabschlussquote und die Anzahl der anhängigen Verfahren. In der Ausgabe 2015 sind außerdem die Ergebnisse von vier Erhebungen zur Bereitstellung ausführlicherer Daten zur Dauer der Gerichtsverfahren in den Bereichen Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht, Gemeinschaftsmarken und öffentliches Auftragswesen enthalten. Die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in diesen durch EU-Recht geregelten Bereichen ist für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung.

Qualität der Justizsysteme

Das Justizbarometer 2015 konzentriert sich - wie bereits frühere Ausgaben - auf bestimmte Faktoren, die dazu beitragen können, die Qualität der Justiz zu verbessern. Zu diesen Faktoren zählen beispielsweise Schulungen, die Beobachtung und Bewertung der Gerichtstätigkeit, die Verwendung von Erhebungen zur Nutzerzufriedenheit, Haushaltsmittel und Humanressourcen. Im Justizbarometer 2015 werden die Daten über die Verfügbarkeit von IKT durch eine eingehendere Untersuchung, wie elektronische Instrumente in der Praxis eingesetzt werden können, ergänzt. Darüber hinaus hat die Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme wichtige Erkenntnisse über die Kommunikationspraktiken der Gerichte und die konkreten Methoden der Mitgliedstaaten zur Förderung alternativer Streitbeilegungsverfahren geliefert. Das Justizbarometer 2015 enthält ferner Daten zur Prozesskostenhilfe und zur Vertretung von Frauen und Männern in der Justiz.

Unabhängigkeit der Justiz

Das Justizbarometer enthält Daten zur Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz von außen, die aus dem jährlichen Global Competitiveness Report (Wettbewerbsbericht) des Weltwirtschaftsforums stammen. Die Wahrnehmung der Unabhängigkeit ist zwar wichtig, weil Investitionsentscheidungen davon abhängen können, doch noch wichtiger ist, dass die Unabhängigkeit der Justiz in einem Justizsystem durch rechtliche Garantien wirksam geschützt wird (strukturelle Unabhängigkeit). Das Justizbarometer 2014 enthält eine erste allgemeine Übersicht darüber, wie die Unabhängigkeit der Justiz in bestimmten Situationen, in denen sie gefährdet sein kann, durch den Aufbau der Justizsysteme gewährleistet wird. Die Kommission arbeitet auf dem Gebiet der strukturellen Unabhängigkeit der Justiz auch weiterhin mit den Europäischen Justiziellen Netzen zusammen, insbesondere mit dem Europäischen Netz der Räte für das Justizwesen. Das Justizbarometer 2015 enthält aktuelle Informationen über die rechtlichen Garantien, die im vergangenen Jahr vorgelegt wurden. Darüber hinaus wird die vergleichende Übersicht über die strukturelle Unabhängigkeit erweitert. Das Justizbarometer 2015 enthält insbesondere einen Vergleich der Zusammensetzung und der wesentlichen Befugnisse der bestehenden Räte für das Justizwesen in der EU sowie Angaben dazu, welches Arbeitsorgan der Regierung die Kriterien für die Festlegung der Finanzmittel für das Justizwesen beschließt und welches die maßgeblichen Kriterien sind.

Analysekontext

Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit sind die wichtigsten Parameter für die Analyse der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme. Die Daten über die Arbeitsbelastung der Gerichte in den Mitgliedstaaten liefern wichtige Informationen zu dem Kontext, in dem die Justizsysteme funktionieren (z. B. Aufgaben der Gerichte, Zahl der Gerichtsverfahren). Ungeachtet der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sollte jedes Gericht in der Lage sein, die ihm obliegenden Aufgaben innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Erwartungen in Bezug auf Qualität und Unabhängigkeit zu bewältigen.  

Schaubild 2: Zahl der neuen Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstigen Verfahren je 100 Einwohner* (erste Instanz, 2010, 2012 und 2013) (Quelle: CEPEJ-Studie)

*Zu dieser Kategorie gehören alle streitigen und nichtstreitigen Zivil, Handels- und Verwaltungsverfahren, Vollstreckungsverfahren, Grundbuchsachen, und sonstige Verfahren außer Strafverfahren. IT: Die mögliche Fehlinterpretation hinsichtlich des Vergleichs zwischen den Jahren 2010, 2012 und 2013 könnte mit der Einführung einer anderen Einstufung von Zivilsachen erklärt werden.

Schaubild 3: Zahl der neuen streitigen zivil- und handelsrechtlichen Verfahren je 100 Einwohner* (erste Instanz, 2010, 2012 und 2013) (Quelle: CEPEJ-Studie)

*Bei streitigen zivil- (und handels)rechtlichen Verfahren geht es nach der CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Parteien, beispielsweise in Bezug auf Verträge. Nichtstreitige Zivil- (und handels)rechtliche Verfahren hingegen betreffen z. B. unbestrittene Auszahlungsanordnungen. Verwaltungsrechtliche Verfahren fallen in einigen Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten, in anderen in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gerichte. IT: Die mögliche Fehlinterpretation hinsichtlich des Vergleichs zwischen den Jahren 2010, 2012 und 2013 könnte mit der Einführung einer anderen Einstufung von Zivilsachen erklärt werden.

              3.       Die wichtigsten Ergebnisse des EU-Justizbarometers 2015

3.1 Leistungsfähigkeit der Justizsysteme

Aufgeschobene Gerechtigkeit bedeutet verweigerte Gerechtigkeit. Rasche Entscheidungen sind für Unternehmen und Investoren unverzichtbar. Bei ihren Investitionsentscheidungen wägen Unternehmen die Risiken, in Handels-, Arbeits- oder Steuerstreitigkeiten oder in Insolvenzverfahren verwickelt zu werden, ab. In diesem Zusammenhang ist es sehr wichtig, wie effizient die Justiz in einem Mitgliedstaat bei der Beilegung von Streitfällen arbeitet. Die rechtliche Durchsetzung eines Liefer- oder Dienstleistungsvertrags beispielsweise wird mit zunehmender Dauer des Rechtsstreits immer teurer und nach einer gewissen Zeit sogar bedeutungslos, da die Wahrscheinlichkeit, Geld zurückzubekommen, immer geringer wird.

              3.1.1 Dauer der Verfahren

Unter der Länge der Gerichtsverfahren ist die bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens erforderliche Zeit (in Tagen) zu verstehen, d. h. die Zeit, die das Gericht braucht, um zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu gelangen. Der „Dispositionszeit“-Indikator ist die Zahl der am Jahresende nicht abgeschlossenen Verfahren geteilt durch die Zahl der abgeschlossenen Verfahren multipliziert mit 365 Tagen[14]. Neben den Schaubildern 13 bis 17 betreffen alle Zahlen erstinstanzliche Verfahren; verglichen werden, soweit verfügbar, Daten für 2010 mit den entsprechenden Daten für 2012 und 2013[15]. Obgleich sich unterschiedliche Rechtsmittelverfahren in erheblichem Maße auf die Verfahrensdauer auswirken können, sollte die Effizienz eines Justizsystems bereits in der ersten Instanz zum Ausdruck kommen, da die erste Instanz für jeden, der sich an ein Gericht wendet, eine obligatorische Phase ist.

Schaubild 4: Dauer von Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstigen Verfahren*  (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie[16])

*Zu dieser Kategorie gehören alle streitigen und nichtstreitigen Zivil, Handels- und Verwaltungsverfahren, Vollstreckungsverfahren, Grundbuchsachen, und sonstige Verfahren außer Strafverfahren. Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU, SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt.

Schaubild 5: Für die Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten erforderliche Zeit* (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie)

*Bei streitigen zivil- (und handels)rechtlichen Verfahren geht es nach der CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Parteien, beispielsweise in Bezug auf Verträge. Nichtstreitige Zivil- (und handels)rechtliche Verfahren hingegen betreffen z. B. unbestrittene Auszahlungsanordnungen. Verwaltungsrechtliche Verfahren fallen in einigen Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten, in anderen in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gerichte. Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU, SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. NL hat Daten zu einer gemessenen, allerdings nicht von der CEPEJ berechneten Dispositionszeit vorgelegt.

Schaubild 6: Für die Beilegung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten erforderliche Zeit* (erste Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie)

*Bei verwaltungsrechtlichen Verfahren handelt es sich nach der CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Bürgern und kommunalen, regionalen oder nationalen Behörden. Verwaltungsrechtliche Verfahren fallen in einigen Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten, in anderen in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gerichte. Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (HU), eine Umstrukturierung des Verwaltungsgerichtssystems oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in LT erklären.

              3.1.2 Verfahrensabschlussquote

Unter der Verfahrensabschlussquote ist das Zahlenverhältnis zwischen abgeschlossenen Verfahren und neuen Verfahren zu verstehen. Mit dieser Quote wird gemessen, ob ein Gericht mit der Bearbeitung der neuen Verfahren nachkommt. Die Verfahrensdauer steht im Zusammenhang mit der Zahl der Verfahren, die die Gerichte abschließen können („Verfahrensabschlussquote“), sowie mit der Zahl der anhängigen Verfahren. Liegt die Verfahrensabschlussquote bei 100 % oder darüber, bedeutet dies, dass die Gerichte in der Lage sind, mindestens so viele Fälle abzuschließen, wie neue Fälle registriert werden. Liegt die Verfahrensabschlussquote unterhalb von 100 %, bedeutet dies, dass die Gerichte weniger Verfahren abschließen als neue Fälle registriert werden. Die am Jahresende nicht abgeschlossenen Fälle werden als anhängige Fälle geführt. Setzt sich diese Situation über mehrere Jahre fort, könnte dies ein Hinweis auf ein Systemproblem sein: Die Rückstände werden immer größer und erhöhen die Arbeitsbelastung der Gerichte, was die Dauer der Verfahren noch weiter verlängert.

Schaubild 7: Abschlussquote der zivil-, handels-, verwaltungsrechtlichen und sonstigen Verfahren* (erste Instanz/in % - Werte über 100 % bedeuten, dass es mehr abgeschlossene als neue Fälle gegeben hat; Werte unter 100 % bedeuten, dass es weniger abgeschlossene als neue Fälle gegeben hat) (Quelle: CEPEJ-Studie)

*Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU, SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten mitgeteilt, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU). Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in LT und SK erklären. In LV hatten externe und interne Faktoren wie neue Insolvenzverfahren vermutlich Auswirkungen auf die Abweichungen.

Schaubild 8: Abschlussquote der streitigen zivil- und handelsrechtlichen Verfahren* (erste Instanz/in %) (Quelle: CEPEJ-Studie)

Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU, SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten mitgeteilt, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU). NL hat Daten zu einer gemessenen, allerdings nicht von der CEPEJ berechneten Dispositionszeit vorgelegt.

Schaubild 9: Abschlussquote in Verwaltungsverfahren* (erste Instanz/in %) (Quelle: CEPEJ-Studie)

*Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (HU), eine Umstrukturierung des Verwaltungsgerichtssystems (HR) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in LT erklären.

              3.1.3 Anhängige Verfahren

Unter der Zahl der anhängigen Verfahren ist die Zahl der Verfahren zu verstehen, die am Ende eines bestimmten Zeitraums noch nicht abgeschlossen sind. Die Zahl der anhängigen Verfahren hat auch Auswirkungen auf die Dispositionszeit. Wenn sich also die Verfahrensdauer verkürzen soll, muss die Zahl der anhängigen Verfahren verringert werden.

Schaubild 10: Zahl der anhängigen Verfahren in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstigen Streitigkeiten* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle:  CEPEJ-Studie)

*Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU, SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in LT und SK erklären. In DK lässt sich der Rückgang der anhängigen Verfahren vermutlich durch die Digitalisierung der Grundbucheinträge erklären.

Schaubild 11: Anzahl der anhängigen zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)

* Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU, SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in EL, LT und SK erklären.

Schaubild 12: Anzahl der anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)

Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (HU), eine Umstrukturierung des Verwaltungsgerichtssystems (HR) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in LT und SK erklären.

              3.1.4 Leistungsfähigkeit in bestimmten Bereichen

Neben den allgemeinen Daten zu Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen enthält das Justizbarometer 2015 Daten zur durchschnittlichen Dauer der Verfahren in bestimmten, für das Geschäftsumfeld wichtigen Bereichen. Die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenerhebungssysteme liefern nicht immer Daten über besondere Rechtsgebiete. Da Daten zu den Bereichen Insolvenz[17], Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht, Rechte des geistigen Eigentums und öffentliches Auftragswesen aber einen genaueren Einblick in die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten bieten, wurden sie in das Justizbarometer 2015 aufgenommen.

Schaubild 13: Dauer von Insolvenzverfahren* (in Jahren) (Quelle: Weltbank: Doing Business)

*Dauer der Verfahren für Gläubiger, um ihr Geld wieder einzutreiben. Verzeichnet wird der Zeitraum zwischen der Insolvenz des Unternehmens und der vollständigen oder teilweisen Zahlung der der Bank geschuldeten Beträge. Potenzielle Verzögerungstaktiken der Parteien wie aufschiebende Rechtsmittel oder Fristenverlängerungsanträge wurden berücksichtigt. Die Daten wurden den Antworten lokaler, im Insolvenzbereich tätiger Berufsgruppen auf Fragebögen entnommen und im Rahmen einer Untersuchung der Gesetze und Rechtsvorschriften überprüft; des Weiteren entstammen die Daten öffentlich zugänglichen Informationen über Insolvenzsysteme.

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Anwendung des EU-Rechts vor den nationalen Gerichten, insbesondere in den Bereichen Wettbewerb und Verbraucherschutz, Gemeinschaftsmarke und öffentliches Auftragswesen.[18] Diese Daten geben Aufschluss über die Wirksamkeit der Arbeitsweise der nationalen Gerichte in Bezug auf die Anwendung des EU-Rechts in diesen Bereichen. Die Angaben betreffen die durchschnittliche Anzahl der Tage, die die nationalen Gerichte brauchen, um zu einer erst- oder zweitinstanzlichen Entscheidung in den genannten Bereichen zu gelangen.

Die Erhebung der Daten erfolgte auf der Grundlage einer Vielzahl von Quellen. Die Daten zur durchschnittlichen Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit dem EU-Wettbewerbsrecht und -Verbraucherschutzrecht wurden in Zusammenarbeit mit den Europäischen Netzen der nationalen Behörden für die Durchsetzung der EU-Vorschriften in diesen Bereichen erhoben.[19] Die Daten zur Gemeinschaftsmarke stammen von den Mitgliedern der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die – soweit verfügbar – spezifische Statistiken oder repräsentative Stichproben herangezogen haben. Die Daten zu den öffentlichen Aufträgen wurden im Rahmen eines von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Pilotprojekts erhoben. Da die Daten für diese drei Bereiche unterschiedlich dargestellt werden, sind die Mitgliedstaaten alphabetisch nach der jeweiligen Landessprache geordnet aufgeführt.

Die Wettbewerbsregeln fördern Effizienz und Innovation und tragen zur Preissenkung bei. Die wirksame Durchsetzung dieser Regeln ist von entscheidender Bedeutung für das Unternehmensumfeld. Die durchschnittliche Dauer der gerichtlichen Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen in erster Instanz entspricht weitgehend der durchschnittlichen Dispositionszeit für verwaltungsrechtliche Verfahren und ist offensichtlich höher als die durchschnittliche Dauer von Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren. Die Dauer der Verfahren in einigen Mitgliedstaaten weist jedoch sehr viel höhere Werte auf.[20] Diese Diskrepanz könnte in einigen Fällen auf die Komplexität der Rechtsstreitigkeiten in diesem besonderen Fachbereich zurückzuführen sein. Das Schaubild unten zeigt außerdem, dass es in mehreren Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Dauer der Gerichtsverfahren in erster und zweiter Instanz gibt. In vielen Mitgliedstaaten ist die Dauer der zweitinstanzlichen Verfahren tendenziell länger als die der Verfahren in der ersten Instanz.

Schaubild 14: Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV* (in Tagen) (Quelle: Pilotprojekt-Datenerhebung, durchgeführt von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Wettbewerbsnetz (European Competition Network)

*In BG, EE, IE, HR, CY, LU, MT und NL wurden in diesem Zeitraum keine Fälle ermittelt. Die Berechnung der durchschnittlichen Dauer beruht auf einer Pilotprojekt-Datenerhebung zur Ermittlung aller Fälle der Anfechtung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden im Sinne der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen im Zeitraum 2012 bis 2013 eine gerichtliche Sachentscheidung erging. Die Zahlenangaben betreffen die Entscheidungen in erster und zweiter Instanz. Für dieses Szenario der Fälle gerichtlicher Überprüfung gibt es keine zweite Instanz in AT; auf SI ist es erst seit August 2013 anwendbar.

Echter Verbraucherschutz erfordert auch die wirksame Arbeitsweise der Gerichte, die über die Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Verbraucher entscheiden. In der Ausgabe des Justizbarometers 2015 wird untersucht, wie viel Zeit erforderlich ist, um einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung von Verbraucherschutzbehörden durchzusetzen, die die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter in den Mitgliedstaaten anwenden. Obwohl die Durchschnittsdauer der gerichtlichen Überprüfung verbraucherrechtlicher Entscheidungen in erster Instanz höher zu sein scheint als die durchschnittliche Dauer der gerichtlichen Überprüfung von Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren, ist der Unterschied in der Regel geringer als der in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen festgestellte Unterschied.

Schaubild 15: Dauer von Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen verbraucherrechtliche Entscheidungen* (in Tagen) (Quelle: Pilotprojekt-Datenerhebung, durchgeführt von der Europäischen Kommission und dem Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)

*Das Szenario, das diesem Schaubild zugrunde gelegt wurde, war auf AT, BE, FI, LU, SE und UK nicht anwendbar, da einige Verbraucherschutzbehörden nicht befugt sind, Entscheidungen zu erlassen, in denen der Verstoß gegen diese Vorschriften festgestellt wird. In DE, IE und MT hat es in diesem Zeitraum keine einschlägigen Fälle gegeben. In FR werden nur sehr selten Beschwerden eingelegt. Die Berechnung der Durchschnittsdauer beruht auf Beispielfällen, in denen Entscheidungen einer Verbraucherschutzbehörde, die die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln, die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften anwendet, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden, die 2012 bzw. 2013 abgeschlossen war. Der Umfang der Beispielfälle ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich[21].

Das Wachstum in innovativeren Branchen, insbesondere in den Branchen, die auf immaterielle Vermögenswerte wie Rechte des geistigen Eigentums angewiesen sind, ist vom guten Funktionieren des Strafverfolgungssystems abhängig[22]. Aus diesem Grund enthält das Justizbarometer in diesem Jahr spezifische Daten über die durchschnittliche Verfahrensdauer in Fällen strafbarer Verletzung von Gemeinschaftsmarken durch nationale Gerichte erster und zweiter Instanz. Von einigen Ausnahmen abgesehen sind die Unterschiede in Bezug auf die Verfahrensdauer im Vergleich zur Durchschnittsdauer von Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren geringfügiger als in den beiden zuvor untersuchten Fällen.

Schaubild 16: Verfahrensdauer in Fällen strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke* (in Tagen) (Quelle: Pilotprojekt-Datenerhebung, durchgeführt von der Europäischen Kommission und der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums)

 

*In HR wurden keine Fälle ermittelt. Die Berechnung der Durchschnittsdauer beruht auf Beispielfällen, die sich auf Verletzungen von Gemeinschaftsmarken beziehen und bei denen die entsprechenden Entscheidungen 2012 und 2013 erlassen wurden. Die Beispielfälle wurden von Mitgliedern der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zusammengetragen[23]. Sofern Statistiken zur Dauer der betreffenden Verfahren verfügbar waren, wurden die Beispielfälle nicht verwendet.

Darüber hinaus enthält das Justizbarometer Daten über die Dauer von Verfahren wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen. Durch die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen wird sichergestellt, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge offen, fair und transparent abläuft. Das nachstehende Schaubild enthält Daten über die erste, zweite und dritte Instanz in Fällen, in denen einzelstaatliche Gerichte Rechtsmittel zusätzlich zu Maßnahmen einsetzen, die vor Vertragsabschluss eingeführt wurden. Die erhobenen Daten betreffen die Jahre 2009-2012. Das Schaubild zeigt, dass die Verfahren außergerichtlicher Einrichtungen, die mit der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung in erster Instanz befasst werden (die Richtlinie über Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge sieht diese Möglichkeit vor) tendenziell kürzer sind als die der Justizbehörden. Während Rechtsmittel in der ersten Instanz reibungslos zu funktionieren scheinen, nehmen sie in den folgenden Instanzen mehr Zeit in Anspruch.

Schaubild 17: Verfahrensdauer in Fällen, in denen die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe angewandt werden* (in Tagen) (Quelle: Pilotstudie[24])

*Die Berechnung der durchschnittlichen Verfahrensdauer beruht auf Beispielfällen, die sich auf die in der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe vorgesehenen Rechtsmittel vor Vertragsabschluss beziehen. Die Entscheidungen wurden zwischen 2009 und 2012 erlassen. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen eine außergerichtliche Einrichtung in erster Instanz in Rechtsbehelfsverfahren entscheidet  (BG, CY, CZ, DK, EE, ES, HU, LV, MT, AT bis 2014, PL, RO, SI und SK), sind die Daten für diese Instanz in weiß dargestellt. HR ist in der Studie noch nicht erfasst, da das Land erst im Juli 2013 der EU beigetreten ist.[25]. Für ES und PT konnte die durchschnittliche Verfahrensdauer in der ersten Instanz, für IE und MT die durchschnittliche Verfahrensdauer in der zweiten Instanz nicht ermittelt werden.

Für das Justizbarometer 2015 wurden erste Untersuchungen[26] durchgeführt, um die Vollstreckungsverfahren und die für die Erfüllung von Forderungen benötigte Zeit abzubilden. Da nur sehr wenige Quellen vergleichbare Daten über die Vollstreckungsdauer liefern, wurde eigens eine Methodik erarbeitet. Dies führte zu einem Ansatz, der sich schwerpunktmäßig auf die Sammlung einer repräsentativen Auswahl von Daten über die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine endgültige gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem das Bankkonto des Angeklagten eingefroren wurde, sowie dem Zeitpunkt, zu dem die Gelder tatsächlich eingezogen wurden, konzentriert. Es wurden intensive Kontakte zu den einschlägigen Akteuren wie den Gerichten oder Gerichtsvollziehern an verschiedenen geografischen Standorten hergestellt, um zu untermauern, dass die Methodik für die Untersuchung geeignet ist. Trotz des Mangels an Daten gab es einige Informationen über die Dauer von Vollstreckungsverfahren. Beispielsweise hat die Untersuchung gezeigt, dass in Italien 136 Tage zwischen der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und der Einziehung des Vermögens liegen; darin ist die Zeitspanne von 23 Tagen zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem Einfrieren der Bankkonten eingeschlossen. Die Daten aus Finnland zeigen, dass im Durchschnitt 21 Tage zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem Einfrieren des Kontos liegen.

Schlussfolgerungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme · In der dritten Ausgabe des EU-Justizbarometers werden Trends aufgezeigt[27]. Eine vorsichtige und nuancierte Vorgehensweise ist geboten. Je nach Mitgliedstaat und Indikator unterscheidet sich die Situation ganz erheblich[28]. Hinzu kommt, dass die Daten nicht in allen Fällen für alle Mitgliedstaaten und für die drei Jahre, die vom Justizbarometer erfasst werden, zur Verfügung stehen. Die Früchte der Justizreform lassen sich nicht von heute auf morgen ernten. Da das Justizbarometer regelmäßig erstellt wird, werden die Fortschritte aufmerksam verfolgt. · Im Allgemeinen sind in den Mitgliedstaaten, für die die entsprechenden Daten vorliegen, Verbesserungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten festzustellen. Im Laufe der Jahre[29] hat sich gezeigt, dass der Trend in Bezug auf die Dispositionszeit und die Abschlussquote in Zivil-, Handels und Verwaltungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten eher positiv als negativ ist. Mit Ausnahme des anhaltenden Rückgangs der anhängigen Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren ist es nicht möglich, für anhängige Fälle einen klaren gemeinsamen Trend in die eine oder die andere Richtung auszumachen. · In den Mitgliedstaaten, die mit besonderen Problemen konfrontiert sind, scheinen die positiven Trends, von einigen Ausnahmen abgesehen, zu überwiegen. Die positiven Anzeichen in einigen Mitgliedstaaten[30], die ehrgeizige Reformen unternehmen, sollten diese darin bestärken, ihre Bemühungen mit Entschlossenheit und Engagement fortzusetzen. · Die Pilot-Datenerhebung zeigt, dass die Leistungsfähigkeit der Gerichte, je nachdem, um welchen Bereich des Rechts es sich handelt, unterschiedlich ist. Beispielsweise kann die Verfahrensdauer von Rechtsstreitigkeiten in bestimmten Fachbereichen, in denen nationale Gerichte als Gerichte der Union fungieren (z.B. Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht), länger sein als bei Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen. Im Gegensatz dazu ist die Verfahrensdauer von Streitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe in den Mitgliedstaaten kürzer. · Die Daten zu bestimmten Bereichen des Rechts machen auch Unterschiede zwischen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren deutlich. Ein gemeinsamer EU-weiter Trend in Bezug auf die Verfahrensdauer zwischen diesen beiden Instanzen lässt sich allerdings nicht feststellen.

[1]               Im Jahr 2014 enthalten die Programme zur Anpassung der Wirtschaft in EL, PT (im Juni 2014 ausgelaufen) und CY auch die Bedingung, dass Justizreformen durchgeführt werden müssen.

[2]               Mitteilung der Kommission, Jahreswachstumsbericht 2015, COM(2014) 902 final.

[3]               Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme erhoben.

[4]               Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Bulgariens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Bulgariens 2014 (2014/C 247/02); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Kroatiens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Kroatiens 2014 (2014/C 247/10); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Irlands 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Irlands 2014 (2014/C 247/07); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Italiens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Italiens (2014/C 247/11); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Lettlands 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Lettlands 2014 2014 (2014/C 247/12); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Maltas 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Maltas 2014 (2014/C 247/16); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Polens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Polens 2014 (2014/C 247/19); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Portugals 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Portugals 2014 (2014/C 247/20); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Rumäniens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Rumäniens 2014 (2014/C 247/21); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm der Slowakei 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm der Slowakei 2014 (2014/C 247/23); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Sloweniens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Sloweniens 2014 (2014/C 247/22); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Spaniens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Spaniens 2014 (2014/C 247/08).

[5]               BG, ES, HU, IT, LV, MT, PL, RO, SI, SK.

[6]               BG, IT, LV, PL, SI, SK.

[7]               Im Jahr 2013 setzte die Kommission eine Gruppe von Personen ein, die mit Blick auf die Erstellung des EU-Justizbarometers als Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme fungieren und den Austausch bewährter Verfahren zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme fördern. Zu diesem Zweck wurden die Mitgliedstaaten gebeten, zwei Kontaktpersonen zu benennen - einen Vertreter der Justiz und einen Vertreter des Justizministeriums -, die an den Sitzungen dieser informellen Gruppe in den Jahren 2014 und 2015 teilgenommen haben bzw. teilnehmen werden. Ein Mitgliedstaat hat noch keine Ansprechpartner benannt, und vier Mitgliedstaaten haben nur einen Vertreter des Justizministeriums, jedoch keinen Vertreter der Justiz benannt.

[8]               AT, BE, DE, EL, HR, IE, IT, LT, NL, PT und RO haben in dieser Gruppe über bestimmte Aspekte des Justizsystems ihres Landes referiert.

[9]               Verordnung 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, ABl. L 347, 20. 12. 2013.

[10]             Die Gründe für länderspezifische Empfehlungen hat die Kommission in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen dargelegt, das abrufbar ist unter: http://ec.europa.eu/europe2020/making-it-happen/country-specific-recommendations/index_de.htm.

[11]             Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/effective-justice/index_de.htm.

[12]             Die CEPEJ erhebt alle zwei Jahre die Daten der 47 Mitgliedstaaten des Europarats (der jüngste allgemeine CEPEJ-Bericht wurde im Jahr 2014 mit Daten aus dem Jahr 2012 veröffentlicht). Bis auf drei Mitgliedstaaten haben alle den CEPEJ-Fragebogen für das Justizbarometer beantwortet.

[13]             Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen leistungsfähiger Justizsysteme siehe EU-Justizbarometer 2014 „Die Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme als strukturelle Wachstumskomponente"; siehe auch „The Economic Impact of Civil Justice Reforms", European Commission, Economic Papers 530, September 2014.

[14]             Die von der CEPEJ festgelegten Standardindikatoren sind die Verfahrensdauer, die Verfahrensabschlussquote und die Anzahl der anhängigen Verfahren http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_en.asp.

[15]             Die Daten enthalten Aktualisierungen, die die CEPEJ der Kommission nach Veröffentlichung der Studie für das Jahr 2013 übermittelt hat.

[16]             2015 Study on the functioning of judicial systems in the EU Member States, vom CEPEJ-Sekretariat für die Kommission erstellt. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/effective-justice/index_de.htm

[17]             Siehe auch im Auftrag der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission erstellte Studie „Bankruptcy and second chance for honest bankrupt entrepreneurs“, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=7962&lang=en.

[18]             Aufgrund der Besonderheit der jeweiligen Situationen und der Tatsache, dass es bestimmte Arten von Verfahren in einigen Mitgliedstaaten nicht gibt, war es nicht immer möglich, alle EU-Mitgliedstaaten in den Schaubildern zu erfassen.

[19]             In den erfassten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung sind die Behörden Verfahrensbeteiligte.

[20]             Die Zahl der Fälle gerichtlicher Überprüfung unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. In einigen Ländern hat die geringe Zahl der Fälle (BE, CZ, DK, IT, PL und SK) zur Folge, dass ein Fall mit einer sehr langen Verfahrensdauer den Durchschnittswert erheblich beeinflussen kann. In ES umfasst die Dauer zweitinstanzlicher Verfahren auch Beschwerdeverfahren wegen Verstoßes gegen ein Grundrecht, deren Verfahrensdauer normalerweise kürzer ist.

[21]             Im Allgemeinen decken die Daten weder Finanzdienstleistungen noch Finanzprodukte ab. In CZ wurden Daten von den Behörden erhoben, die für die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zuständig sind. In DK, EE, FR, HR, NL, SI und SK gibt es nur wenige einschlägige Fälle, was bedeutet, dass ein Fall mit einer sehr langen Verfahrensdauer erhebliche Auswirkungen auf den Durchschnittswert haben kann. Die Daten für ES decken nicht alle Autonomen Gemeinschaften ab. Die Daten für IT, PL und RO basieren auf einer Schätzung der Verbraucherschutzbehörde.

[22]             Siehe z. B. „What makes civil justice effective?", OECD Economics Department Policy Notes, No. 18 von Juni 2013“ und „The Economics of Civil Justice: New Cross-Country Data and Empirics", OECD Economics Department Working Papers, No. 1060.

[23]             Der Umfang der Beispielfälle ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. In DK beziehen sich die statistischen Daten auch auf Fälle, in denen das nationale Markenrecht vom See- und Handelsgericht angewandt wurde. In DE gibt es keine Statistiken für die Fälle von Verletzung einer Gemeinschaftsmarke, da die statistischen Daten für alle Fälle im Zusammenhang mit dem gewerblichen Eigentum erhoben werden. Die vorgelegten Zahlen beruhen auf Schätzungen durch die Gerichte. In SK bezieht sich die zweite Instanz auf den Obersten Gerichtshof im Jahr 2012 und auf Fälle, mit denen das Bezirksgericht Bratislava 2013 in zweiter Instanz befasst war. In einigen Mitgliedstaaten (EE, LT, LU, HU, FI und in SI in zweiter Instanz) gibt es nur wenige derartige Fälle. In IE wurde im Erhebungszeitraum nur ein entsprechender Fall ermittelt.

[24]             Economic efficiency and legal effectiveness of review and remedies procedures for public contracts, von Europe Economics im Auftrag der Europäischen Kommission erstellte Studie die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/growth/single-market/public-procurement/modernising-rules/evaluation/index_de.htm.

[25]             Daten für HR sind in den Jahresberichten der staatlichen Kommission Kroatiens für die Überwachung des öffentlichen Auftragswesens auf deren Webseite verfügbar.

[26]             Fallstudie zum Funktionieren von Verfahren zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Mitgliedstaaten, Matrix, im Auftrag der Europäischen Kommission erstellte Studie (Generaldirektion Justiz und Verbraucher), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/effective-justice/index_de.htm.

[27]             Ein in den drei Justizbarometern beobachteter Trend kann ein Hinweis auf sehr unterschiedliche Situationen sein; beispielsweise können Veränderungen der Verfahrensdauer von 10 Tagen (oder weniger) bis 100 Tage (oder mehr) reichen.

[28]             Weitere Einzelheiten zur Situation in den einzelnen Ländern finden sich insbesondere in den Länderberichten im Rahmen der Studie über die Arbeitsweise der Justizsysteme in den EU-Mitgliedstaaten, die das CEPEJ-Sekretariat im Auftrag der Kommission erstellt hat.

[29]             2010, 2012, 2013.

[30]             Z. B. in EL.

3.2. Qualität der Justizsysteme

Ein gut funktionierendes institutionelles Gefüge, das auch die nationalen Justizsysteme umfasst, ist für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung. Eine effektive Justiz setzt voraus, dass die Qualität über die gesamte Dauer des Verfahrens hinweg gesichert ist. Qualitätsmängel in Gerichtsentscheidungen können die Geschäftsrisiken für Großunternehmen und KMU erhöhen und die Verbraucherentscheidungen beeinflussen.

Alle Mitgliedstaaten führen derzeit Maßnahmen zur Förderung der Qualität ihrer Justizsysteme durch. Obwohl es keine einheitliche Methode gibt, um die Qualität eines Justizsystems zu messen, werden im Justizbarometer bestimmte Parameter verwendet, die allgemein als relevant akzeptiert werden[31] und die zur Verbesserung der Qualität der Justiz beitragen können.

              3.2.1 Monitoring-, Evaluierungs- und Befragungsinstrumente zur Förderung der Qualität der Justizsysteme

Die Kontrolle und Bewertung der Tätigkeit von Gerichten sind Instrumente, die zur Verbesserung der Berechenbarkeit und des Zeitrahmens von Gerichtsentscheidungen und der Arbeitsweise der Gerichte beitragen.[32] Diese Instrumente können aus einem Monitoring der Arbeit der Gerichte im Alltag durch Erhebung von Daten bestehen, aus einer prospektiveren Evaluierung der Gerichtssysteme (zum Beispiel durch Verwendung von Qualitätsindikatoren) bzw. aus der Festlegung von Qualitätsstandards für das gesamte Justizsystem. Befragungen von Personen, die beruflich und/oder als Verfahrensbeteiligte mit Gerichten zu tun haben, können ebenso fundierte Informationen zur Verbesserung der Qualität des Justizsystems liefern.

Schaubild 18: Verfügbarkeit eines Monitorings der Tätigkeit von Gerichten* (Quelle: CEPEJ-Studie[33])

* Anhand von Monitoring-Systemen wird die tägliche Arbeit von Gerichten bewertet, insbesondere mit Hilfe von Datenerhebung und statistischen Analysen. Für FR erklären sich die Abweichungen von der vorjährigen Ausgabe des Justizbarometers aus der Korrektur von Daten, die für beide Jahre stabil sind. Daten für ES und PL aus dem Jahr 2012.

Schaubild 19: Verfügbarkeit einer Evaluierung der Tätigkeit von Gerichten* (Quelle: CEPEJ-Studie)

* Das Evaluierungssystem bezieht sich auf die Leistung der Gerichte, wobei im Allgemeinen Indikatoren und Ziele zugrunde gelegt werden. Zusätzlich definieren einige Mitgliedstaaten Qualitätsstrategien und Standards für das gesamte Justizsystem. In RO werden Leistungsindikatoren für die Tätigkeit der Gerichte regelmäßig verwendet. Für alle anderen Mitgliedstaaten sind die Ergebnisse identisch mit den für 2012 erhobenen Daten. Daten für ES und PL aus dem Jahr 2012.

Schaubild 20: Befragungen von Verfahrensbeteiligten oder Angehörigen der Rechtsberufe im Jahr 2013* (Quelle: CEPEJ-Studie)

* Die Befragungen von Staatsanwälten haben in NL abgenommen, während bei Befragungen von Anwälten, Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten in HU und LT eine Zunahme zu verzeichnen ist. Für alle anderen Mitgliedstaaten sind die Ergebnisse identisch mit den für 2012 erhobenen Daten. Daten für EL, ES und PL aus dem Jahr 2012.

              3.2.2 Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme verringern die Dauer der Verfahren und erleichtern den Zugang zur Justiz

IKT-Systeme für die Registrierung und Verwaltung von Gerichtsfällen sind unverzichtbare Instrumente, die eine rasche Bearbeitung von Fällen und somit eine Verringerung der Verfahrensdauer ermöglichen. IKT-Systeme für die Kommunikation zwischen Gerichten und Parteien (z.B. elektronische Anmeldung von Forderungen) können dazu beitragen, Fristen und Kosten für Bürger und Unternehmen zu verringern und damit den Zugang zur Justiz zu erleichtern. IKT-Systeme spielen auch eine immer wichtigere größere Rolle bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und erleichtern dadurch die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften.

Schaubild 21: IKT-Systeme für die Registrierung und Verwaltung von Fällen* (gewichteter Indikator Min=0, Max=4) (Quelle: CEPEJ-Studie)

* Zusammengesetzter Indikator, der aus mehreren IKT-Indikatoren (Fallregistrierungssystem, Gerichtsverwaltungs-Informationssystem, Finanzinformationssystem, Videokonferenzsystem) konstruiert wurde, welche jeweils die Verfügbarkeit dieser Systeme mit einer Zahl zwischen 0 und 4 gewichten (0 = bei 0 % der Gerichte verfügbar, 4 = bei 100 % der Gerichte verfügbar).

Schaubild 22: Elektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Parteien* (gewichteter Indikator Min=0, Max=4) (Quelle: CEPEJ-Studie)

* Zusammengesetzter Indikator, der aus mehreren IKT-Indikatoren (elektronische Formulare, Website, Online-Verfolgung des Status von Verfahren, elektronische Register, Online-Bearbeitung geringfügiger Forderungen, elektronische Bearbeitung der Beitreibung unbestrittener Schulden, elektronische Forderungsklagen, Videokonferenzsysteme, andere elektronische Kommunikationsformen) konstruiert wurde, welche jeweils die Verfügbarkeit dieser Systeme mit einer Zahl zwischen 0 und 4 gewichten (0 = bei 0 % der Gerichte verfügbar, 4 = bei 100 % der Gerichte verfügbar).

Schaubild 23: Elektronische Bearbeitung der Beitreibung unbestrittener Schulden (0 = bei 0% der Gerichte verfügbar; 4 = bei 100% der Gerichte verfügbar) (Quelle: CEPEJ-Studie)

Schaubild 24: Elektronische Anmeldung von Forderungen* (0 = bei 0% der Gerichte verfügbar; 4 = bei 100% der Gerichte verfügbar) (Quelle: CEPEJ-Studie)

Ein wirksames Verfahren für geringfügige Forderungen auf nationalem oder europäischem Niveau trägt entscheidend zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz bei und ermöglicht es ihnen, ihre Verbraucherrechte besser wahrzunehmen. Die Bedeutung grenzüberschreitender Online-Verfahren für geringfügige Forderungen nimmt aufgrund des grenzüberschreitenden Online-Handels ebenfalls zu. Eines der strategischen Ziele der Europäischen Kommission ist daher die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren für geringfügige Forderungen durch Verbesserung der Kommunikation zwischen den Justizbehörden und durch den klugen Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. Letztendlich soll der Verwaltungsaufwand für alle Nutzergruppen verringert werden: für Gerichte, Verfahrensbeteiligte und Endnutzer.

Der 11. e-Government-Benchmarkingbericht[34], der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben wurde, misst erstmals die Qualität der Online-Bearbeitung geringfügiger Forderungen in den EU-Mitgliedstaaten. Für diese Studie wurde die Bewertung des Verfahrens für geringfügige Forderungen von Forschern (anonymen „Testkunden“)[35] durchgeführt. Ziel war es, festzustellen, ob online angebotene öffentliche Dienstleistungen den Nutzerbedürfnissen entsprechend organisiert sind. Jeder Forscher agierte als gewöhnlicher Bürger, und die Einsätze waren zeitlich begrenzt, d. h. jeder Testkunde hatte einen Tag Zeit, ein laufendes Ereignis zu bewerten. Dies bedeutet, dass eine negative Antwort erfolgte, wenn ein bestimmtes Merkmal in diesem Zeitraum nicht zu finden war. Eine negative Antwort heißt daher nicht per se, dass ein bestimmtes Merkmal online nicht vorhanden war; allerdings weist sie darauf hin, dass es – ohne viele Klicks – intuitiv nicht leicht zu finden war, und dass es sehr wahrscheinlich auch von gewöhnlichen Bürgern oder Unternehmern nicht verwendet/gefunden wird.

Schaubild 25: Benchmarking der Online-Bearbeitung geringfügiger Forderungen (für jede Kategorie maximal 100 Punkte, insgesamt maximal 700 Punkte) (Quelle: Delivering on the European Advantage? „How European governments can and should benefit from innovative public services“, Studie für die Europäische Kommission (Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien[36])

              3.2.3 Kommunikationspolitik der Gerichte

Die Kommunikationsbemühungen der Gerichte sind entscheidend, damit Bürger und Unternehmen sachkundige Entscheidungen bezüglich (gerichtlicher oder außergerichtlicher) Rechtsmittel treffen können, und sie tragen zum notwendigen Vertrauen in das Justizsystem bei. Die Medien spielen eine entscheidende Rolle bei der Berichterstattung über Gerichtsfälle. Durch bessere Kontakte zwischen den Gerichten und den Medien kann die Justiz die Öffentlichkeit besser über ihre Arbeit (Umfang, Grenzen und Schwierigkeiten) informieren und zu einer besseren Qualität der Berichterstattung (Vermeidung sachlicher Fehler) beitragen.

2014 hat die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu den Praktiken und Strategien der Gerichtskommunikation initiiert. Daraus ging hervor, dass Bedarf an einem besseren Überblick über die Praktiken in diesem Bereich besteht. Daraufhin führte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme der derzeit angewandten Praktiken[37] im Hinblick auf die wichtigen Parameter einer wirksamen Gerichtskommunikation[38] durch. Diese Bestandsaufnahme umfasste die Verfügbarkeit von Informationen für die breite Öffentlichkeit, die Art der Gestaltung der Beziehungen der Gerichte zur Presse/zu den Medien, Fortbildungen für Richter zur Kommunikation mit Parteien und der Presse sowie Verfügbarkeit und Praxis der Online-Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (auf allen Ebenen des Justizsystems).

Schaubild 26: Verfügbarkeit von Online-Informationen über das Justizsystem für die breite Öffentlichkeit* (Quelle: Europäische Kommission[39])

* Für jede der Kategorien im Schaubild kann ein Punkt vergeben werden. Als Bundesstaat verfügt DE über dezentrale Strukturen. Die Bundesländer entscheiden selbst, welche Informationen sie elektronisch zur Verfügung stellen, und sind daher für deren Aktualisierung zuständig. Dasselbe trifft auf die Bundesebene zu.

Schaubild 27: Beziehungen zwischen den Gerichten und der Presse/ den Medien* (Quelle: Europäische Kommission[40])

* Für jede Instanz (1., 2. und 3. Instanz) können zwei Punkte vergeben werden, wenn sich ein Pressebeauftragter oder „Presserichter“ sowohl um Zivil- und Handelssachen als auch um Verwaltungssachen kümmert. Wird nur ein Bereich abgedeckt (d. h. entweder Zivil- und Handelssachen oder Verwaltungssachen), wird nur ein Punkt vergeben. Gibt es für einige Gerichte Pressebeauftragte, werden 0,5 Punkte pro Instanz (1., 2. und 3. Instanz) vergeben. In IE hat der Courts Service einen Medienberater, der Pressemitteilungen für die Medien erstellt und herausgibt.

Schaubild 28: Verfügbarkeit von Fortbildungen für Richter zur Kommunikation mit Parteien und der Presse* (Quelle: Europäische Kommission[41])

* Für jede der Kategorien im Schaubild kann 1 Punkt vergeben werden.

Schaubild 29: Online-Zugang zu veröffentlichen Gerichtsurteilen* (Zivil- und Handelssachen, alle Instanzen) (Quelle: Europäische Kommission[42])

* Für die Kategorien „Elektronische Verfügbarkeit von Urteilen“, „Die Informationen in der Datenbank werden mindestens einmal monatlich aktualisiert“ und „Der Zugang zu veröffentlichten Urteilen ist kostenlos“ werden drei Punkte vergeben, wenn dies für alle Instanzen (1., 2. und 3. Instanz) der Fall ist.  Ist die Dienstleistung nur für bestimmte Gerichtsinstanzen verfügbar, werden ein oder zwei Punkte vergeben. Ist die Dienstleistung nur für bestimmte Gerichte verfügbar, werden pro Instanz 0,5 Punkte vergeben. Für die Kategorie „Interessierte Kreise haben Zugang zur Datenbank (Richter, Anwälte, Angehörige sonstiger Rechtsberufe und/oder die breite Öffentlichkeit)“ wird ein Punkt vergeben, wenn alle interessierten Kreise erfasst sind. Hat die breite Öffentlichkeit keinen Zugang, werden 0,25 Punkte für jede Interessengruppe, die Zugang hat, vergeben (z. B. Richter = 0,25 Punkte, Anwälte = 0,25 Punkte, Angehörige sonstiger Rechtsberufe = 0,25 Punkte).

Schaubild 30: Online-Zugang zu veröffentlichen Gerichtsurteilen* (Verwaltungssachen, alle Instanzen) (Quelle: Europäische Kommission[43])

* Für die Kategorien „Elektronische Verfügbarkeit von Urteilen“, „Die Informationen in der Datenbank werden mindestens einmal monatlich aktualisiert“ und „Der Zugang zu veröffentlichten Urteilen ist kostenlos“ werden drei Punkte vergeben, wenn dies für alle Instanzen (1., 2. und 3. Instanz) der Fall ist.  Ist die Dienstleistung nur für bestimmte Gerichtsinstanzen verfügbar, werden ein oder zwei Punkte vergeben. Ist die Dienstleistung nur für bestimmte Gerichte verfügbar, werden pro Instanz 0,5 Punkte vergeben. Für die Kategorie „Interessierte Kreise haben Zugang zur Datenbank (Richter, Anwälte, Angehörige sonstiger Rechtsberufe und/oder die breite Öffentlichkeit)“ wird ein Punkt vergeben, wenn alle interessierten Kreise erfasst sind. Hat die breite Öffentlichkeit keinen Zugang, werden 0,25 Punkte für jede Interessengruppe, die Zugang hat, vergeben (z. B. Richter = 0,25 Punkte, Anwälte = 0,25 Punkte, Angehörige sonstiger Rechtsberufe = 0,25 Punkte). In IE ist die Website des Courts Service die offizielle Plattform für die Veröffentlichung aller Urteile sämtlicher Zivil- und Strafgerichte. Es gibt keine spezielle Kategorie „Verwaltungssachen“.

Schaubild 31: Praktiken im Hinblick auf die Online-Veröffentlichung von Gerichtsurteilen* (Zivil- und Handelssachen, alle Instanzen) (Quelle: Europäische Kommission[44])

* Für die Kategorien „Die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen basiert auf Auswahlkriterien“, „Urteilen wird ein ECLI-Identifikator zugewiesen (oder wird künftig ein solcher zugewiesen)“, „Gerichtsurteile werden mit Schlagwörtern versehen“ und „Gerichtsurteile werden anonymisiert“ werden drei Punkte vergeben, wenn dies für alle Instanzen (1., 2. und 3. Instanz) der Fall ist.  Ist die Dienstleistung nur für bestimmte Gerichtsinstanzen verfügbar, werden ein oder zwei Punkte vergeben, je nach der Anzahl der Instanzen. In Malta ist das Gericht der zweiten Instanz das oberste Gericht.

Schaubild 32: Praktiken im Hinblick auf die Online-Veröffentlichung von Gerichtsurteilen* (Verwaltungssachen, alle Instanzen) (Quelle: Europäische Kommission[45])

* Für die Kategorien „Die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen basiert auf Auswahlkriterien“, „Urteilen wird ein ECLI-Identifikator zugewiesen (oder wird künftig ein solcher zugewiesen)“, „Gerichtsurteile werden mit Schlagwörtern versehen“ und „Gerichtsurteile werden anonymisiert“ werden drei Punkte vergeben, wenn dies für alle Instanzen (1., 2. und 3. Instanz) der Fall ist.  Ist die Dienstleistung nur für bestimmte Gerichtsinstanzen verfügbar, werden ein oder zwei Punkte vergeben, je nach der Anzahl der Instanzen. In Malta ist das Gericht der zweiten Instanz das oberste Gericht. In IE ist die Website des Courts Service die offizielle Plattform für die Veröffentlichung aller Urteile sämtlicher Zivil- und Strafgerichte. Es gibt keine spezielle Kategorie „Verwaltungssachen“.

              3.2.4 Verfahren der alternativen Streitbeilegung tragen zur Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte bei

Die alternative Streitbeilegung umfasst alle außergerichtlichen Methoden der Streitbeilegung. Mediation, Schlichtung und Schiedsverfahren sind die bekanntesten Formen der alternativen Streitbeilegung. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Gerichtsverfahren können sie den Parteien in kürzerer Zeit zu einem Kompromiss verhelfen und eine harmonischere Kultur fördern, in der es keine Gewinner oder Verlierer gibt. Die alternative Streitbeilegung kann zu einer wirksamen Justiz und letztlich zu einem investitionsfreundlichen Umfeld und zu Wirtschaftswachstum beitragen. Alle Mitgliedstaaten, die Daten zur Verfügung gestellt haben, wiesen auf die Existenz von mindestens drei Methoden der alternativen Streitbeilegung hin, die meisten auf vier, d. h. gerichtliche und außergerichtliche Mediation, Schlichtung und Schiedsverfahren. Trotz des Vorhandenseins einer Reihe von Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung kommt die alternative Streitbeilegung in den meisten Mitgliedstaaten allgemein sehr wenig zur Anwendung, wie Schaubild 35 zu entnehmen ist. Das Justizbarometer enthält Daten über die Aktivitäten des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten zur Förderung dieser Methoden und zur Schaffung von Anreizen zu ihrer Nutzung.  Während Fördermaßnahmen als freiwillig anzusehen sind, sind Anreize gesetzlich vorgeschrieben oder von der Regierung angeordnet und daher verpflichtend. Die Schaubilder 33 und 34 stützen sich auf die Antworten auf einen Fragebogen, der den Ansprechpartnern der Mitgliedstaaten übermittelt wurde. Schaubild 35 basiert auf einer Eurobarometer-Umfrage. Darin werden die Antworten von Unternehmen dargestellt, die angeben, in den letzten 12 Monaten Verbraucherbeschwerden über verschiedene Kanäle erhalten zu haben.

Schaubild 33: Förderung der Anwendung der alternativen Streitbeilegung durch den öffentlichen Sektor* (Quelle: Europäische Kommission[46])

*Aggregierter Indikator auf der Grundlage folgender Daten: 1) Websites mit Informationen zur alternativen Streitbeilegung, 2) Werbekampagnen in den Medien, 3) Broschüren für die breite Öffentlichkeit, 4) spezielle Informationsveranstaltungen zur alternativen Streitbeilegung finden auf Anfrage statt, 5) spezielle von den Gerichten organisierte Kommunikationsmaßnahmen, 6) Veröffentlichung von Evaluierungen zur Anwendung der alternativen Streitbeilegung, 7) Veröffentlichung von Statistiken zur Anwendung der alternativen Streitbeilegung, 8) Sonstiges. Für jedes im Fragebogen angeführte Instrument wird ein Punkt vergeben. In bestimmten Mitgliedstaaten können zusätzliche Aktivitäten stattfinden (DE).

Schaubild 34: Anreize zur Anwendung der alternativen Streitbeilegung* (Quelle: Europäische Kommission[47])

* Aggregierter Indikator auf der Grundlage folgender Daten: 1) Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten der alternativen Streitbeilegung (teilweise oder vollständig) ab, 2) vollständige oder teilweise Erstattung der Gerichtskosten, einschließlich Stempelgebühren, wenn die alternative Streitbeilegung erfolgreich war, 3) kein Anwalt für das Verfahren notwendig, 4) der Richter kann als Mediator auftreten, 5) es gibt einen Koordinator für alternative Streitbeilegung/Mediation bei Gericht, 6) Sonstiges. Für jedes im Fragebogen angeführte Instrument wird ein Punkt vergeben. Manche Mitgliedstaaten (IE) beziehen sich auf eine weitere Methode zur Erleichterung der Anwendung der alternativen Streitbeilegung. In CZ kann der Richter einen gerichtlichen Vergleich einleiten und einen Kompromiss anstreben, wenn die Art der Streitigkeit dies zulässt.

Schaubild 35: Über verschiedene Kanäle von Unternehmen erhaltene Verbraucherbeschwerden* (Quelle: Eurobarometer-Umfrage[48])

* Antworten von Einzelhändlern, die keinerlei Verbraucherbeschwerden erhalten hatten, wurden nicht berücksichtigt.

              3.2.5 Die Förderung der Richterfortbildung kann die Effektivität der Justiz verbessern

Die Fortbildung von Richtern spielt für die Qualität ihrer Entscheidungen eine wesentliche Rolle. Es wurden auch Informationen aus dem Jahresbericht über die europäische justizielle Aus- und Fortbildung 2014[49] über den gegenwärtigen Prozentsatz der Richter, die sich auf dem Gebiet des EU-Rechts oder des Rechts anderer Mitgliedstaaten weiterbilden, aufgenommen.

Schaubild 36: Obligatorische Richterfortbildung im Jahr 2013* (Quelle: CEPEJ-Studie)

*In DE und HU wurde die Zahl der obligatorischen Fortbildungskurse im Vergleich zu 2012 erhöht, in EL dagegen gesenkt. Daten für ES und PL aus dem Jahr 2012.

Schaubild 37: Teilnahme von Richtern an Weiterbildungsangeboten auf dem Gebiet des EU-Rechts oder des Rechts anderer Mitgliedstaaten (in Prozent der Richter insgesamt)* (Quelle: Europäische Kommission, European Judicial Training, 2014[50])

* Dieses Jahr wurden Daten für das VK (SC) übermittelt. In den Daten für FR sind auch die Staatsanwälte berücksichtigt. In einigen Fällen haben die Mitgliedstaaten ein Verhältnis von Teilnehmern zur Zahl der Angehörigen von Rechtsberufen von über 100 % gemeldet; das bedeutet, dass Teilnehmer an mehr als einer Fortbildung zum EU-Recht teilgenommen haben.

              3.2.6 Ressourcen

Das Schaubild unten zeigt die insgesamt genehmigten Finanzmittel der Gerichte pro Einwohner für 2010, 2012 und 2013. Sie zeigt eine relative Stabilität der pro Einwohner verfügbaren Mittel über drei Jahre, wobei im Durchschnitt ein kleiner Anstieg zu verzeichnen ist.

Schaubild 38: Finanzmittel der Gerichte* (in EUR je Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)

* Schaubild 38 zeigt das jährlich genehmigte Gesamtbudget für alle Gerichte unabhängig davon, aus welcher Quelle (national oder regional) die Mittel stammen oder wie hoch sie sind. Vergleiche sind nur bedingt möglich, da die Zahlen für AT, BE, FR, EL und LU dem Gesamtbudget für das Justizsystem einschließlich der Prozesskostenhilfe und den Staatsanwaltschaften entsprechen, die Daten für DE nicht vollständig sind, da nicht alle Bundesländer erfasst sind, und einige Mitgliedstaaten Mittel von internationalen Einrichtungen und europäischen Organen erhalten. Der erhebliche Rückgang für ES zwischen 2010 und 2012 spiegelt die Tatsache wider, dass Daten der Autonomen Gemeinschaften und des Rats für das Justizwesen nicht in den Daten für 2012 enthalten waren.

Nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Das Justizbarometer 2015 enthält Informationen über die Ausgaben für Prozesskostenhilfe pro Einwohner in den Mitgliedstaaten in den Jahren 2010, 2012 und 2013. Dem Schaubild unten ist zu entnehmen, dass es bei diesen Ausgaben große Unterschiede zwischen Ländergruppen gibt. Die Ausgaben für Prozesskostenhilfe pro Einwohner sind in den meisten Mitgliedstaaten in den erfassten Jahren relativ stabil geblieben. In dem Schaubild sind keine Informationen darüber enthalten, wie die gesamten für Prozesskostenhilfe vorgesehenen Mittel auf die Begünstigten oder Fälle aufgeteilt werden.

Schaubild 39: Jährlich zugewiesene öffentliche Mittel für Prozesskostenhilfe pro Einwohner in den Jahren 2010, 2012 und 2013* (Quelle: CEPEJ-Studie)

*In Schaubild 39 sind die jährlich zugewiesenen öffentlichen Mittel für Prozesskostenhilfe pro Einwohner in den Jahren 2010, 2012 und 2013 dargestellt. Die Mittel für DE sind unvollständig, da nicht alle Bundesländer erfasst sind. In manchen Mitgliedstaaten kann ein Teil der Prozesskostenhilfe auch auf die Angehörigen der Rechtsberufe entfallen, was aus den Zahlen oben nicht ersichtlich ist.

Schaubild 40: Gesamtausgaben des Staates für die „Gerichtsbarkeit“* (in EUR je Einwohner) (Quelle: Eurostat)

Dieser zusätzliche Indikator zu den Ressourcen beruht auf den Eurostat-Daten zu den Staatsausgaben. Er bezieht sich auf die tatsächlichen Ausgaben und ergänzt so den bereits vorhandenen Indikator zu den zugewiesenen Haushaltsmitteln. Verglichen wurden die Jahre 2010, 2011 und 2012.

* Während Schaubild 38 das jährlich genehmigte Gesamtbudget für alle Gerichte zeigt – unabhängig von Quelle und Höhe der Mittel (national oder regional) – zeigt Schaubild 40 die (tatsächlichen) Gesamtausgaben des Staates für die Gerichte (Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungsrechnungs-Daten, Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates, Gruppe 03.3). Schaubild 40 umfasst auch die Bereiche Bewährungssystem und Prozesskostenhilfe.

Schaubild 41: Staatliche Ausgaben für die Gerichte als Prozentsatz des BIP (Quelle: Eurostat)

Die nachstehenden Schaubilder enthalten Informationen zu den Humanressourcen in den Justizsystemen der Mitgliedstaaten. Die Anzahl der Richter pro 100 000 Einwohner ist in den meisten Mitgliedstaaten zwischen 2010 und 2013 relativ stabil, wobei eine geringe durchschnittliche Zunahme zu verzeichnen ist. In den meisten Mitgliedstaaten ist ebenso eine Zunahme der Anzahl der Anwälte pro 100 000 Einwohner zu beobachten. Diese Quoten variieren in den verschiedenen Staaten stark.

Schaubild 42: Anzahl der Anwälte* (je 100 000 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)

* Als Anwälte werden Personen bezeichnet, die gemäß innerstaatlichem Recht mit der Qualifikation oder Erlaubnis ausgestattet sind, im Namen ihrer Mandanten zu handeln und sich für diese einzusetzen, in die Rechtspraxis eingebunden zu sein, vor Gericht aufzutreten oder ihre Mandanten in juristischen Belangen zu beraten oder zu vertreten (Empfehlung Rec(2000)21 des Ministerkomitees des Europarats über die freie Berufsausübung der Anwältinnen und Anwälte).

Schaubild 43: Anzahl der Richter* (je 100 000 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie)

* Diese Berufsgruppe besteht nach der CEPEJ-Methodik aus Vollzeit-Richtern. Rechtspfleger, die es nur in einigen Mitgliedstaaten gibt, sind nicht erfasst. Die Gesamtzahl der Berufsrichter für EL enthält verschiedene Kategorien für die oben dargestellten Jahre, was die Abweichungen teilweise erklärt.

Schaubild 44: Veränderung der absoluten Zahl aller Gerichte (nach geografischer Lage) zwischen 2010 und 2013* (Quelle: CEPEJ-Studie)

Schaubild 1 zur „Kartierung der Justizreformen in der EU im Jahr 2014“ zeigt, dass eine Vielzahl von Mitgliedstaaten eine Reform der räumlichen Zuständigkeiten und/oder der Struktur der Gerichte begonnen, verabschiedet oder bereits umgesetzt hat. Das nachstehende Schaubild ergänzt diese Informationen mit Daten zur Veränderung der Zahl aller Gerichte als geografische Standorte[51] für den Zeitraum 2010-2013. Die Veränderung der Zahl der Gerichte als juristische Personen ist in diesem Schaubild nicht erfasst.

* IT hat die Neuorganisation der geografischen Verteilung der Gerichte im September 2013 umgesetzt. Dies umfasste die Schließung (durch Zusammenlegung mit anderen Stellen) von 30 Gerichten, 30 Staatsanwaltschaften, 220 Gerichtszweigstellen und 346 Friedensrichterstellen. LT hat die Anzahl der regionalen Gerichte im Januar 2013 von 54 auf 49 verringert. NL hat die geografische Verteilung der Gerichte 2013 neu organisiert (Verringerung der Anzahl der Gerichte von 64 auf 40). Diese Reorganisation führte zur Schließung von Amtsgerichten. Die höhere Zahl für HR und SI erklärt sich aus der im Vergleich zu 2010 unterschiedlichen Auslegung der Frage der CEPEJ im Jahr 2013.

3.2.7 Anteil an Berufsrichterinnen

Die Vielfalt der Beschäftigten bringt einen Zuwachs an Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen und spiegelt die Realität vor Ort wider. Dies gilt besonders für Gerichte. Ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis bei den Richtern kann zu einer besseren Qualität des Justizwesens beitragen.

Die Zahlen zu den Richterinnen an erst- und zweitinstanzlichen Gerichten und obersten Gerichten liefern ein uneinheitliches Bild. Die Daten bestätigen ein gegenläufiges Verhältnis: Je höher das Gericht, desto geringer ist der Zahl der Richterinnen. Während für die meisten Mitgliedstaaten der derzeitige Anteil an Richterinnen in der ersten und zweiten Instanz relativ hoch ist und sich im ausgewogenen Bereich von 40-60 % befindet[52], ist die Situation bei Richterinnen an obersten Gerichten völlig anders. Allerdings ist die Tendenz für die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte über die letzten drei Jahre und für die obersten Gerichte über die letzten sieben Jahre größtenteils positiv. Daraus ist zu schließen, dass die meisten Mitgliedstaaten auf eine ausgewogene Geschlechterverteilung hinarbeiten.

Schaubild 45: Anteil an Berufsrichterinnen an erst- und zweitinstanzlichen Gerichten und obersten Gerichten (Quelle: Studie der Europäischen Kommission und der CEPEJ)

Schaubild 46: Veränderung des Anteils an Berufsrichterinnen an erst- und zweitinstanzlichen Gerichten zwischen 2010 und 2013 und an obersten Gerichten zwischen 2007 und 2014* (Quelle: Studie der Europäischen Kommission und der CEPEJ)

* Für erstinstanzliche Gerichte in SI und den obersten Gerichten in EE, FI und im VK zeigten die Daten im Referenzzeitraum keine Veränderung.

Fazit: Qualität der Justizsysteme · Das EU-Justizbarometer 2015 zeigt, dass es Möglichkeiten gibt, die Bemühungen zur Förderung der Qualität der Justizsysteme fortzusetzen und zu verstärken. · Die Bemühungen zum verstärkten Einsatz von IKT-Instrumenten für das Justizwesen wurden fortgeführt. Die Indikatoren weisen jedoch auf Lücken bei einer Reihe von Mitgliedstaaten hin, sowohl in Bezug auf IKT-Instrumente zur Verwaltung und zum Management der Gerichte als auch in Bezug auf die elektronische Kommunikation zwischen den Gerichten und den Parteien. In vielen Mitgliedstaaten ist es nicht möglich, auf elektronischem Wege Forderungen zu bearbeiten und unbestrittene Forderungen einzutreiben. Es sind genauere vergleichende Daten erforderlich, um die Probleme bei der Modernisierung der IKT-Instrumente für die Justizsysteme und bewährte Verfahren besser ermitteln zu können. Ein solcher Überblick würde den Mitgliedstaaten helfen, die mit der Modernisierung der IKT-Instrumente bereits begonnen haben. Die Kommission wird diese Bemühungen in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme unterstützen. · Eine große Mehrheit an Mitgliedstaaten verwendet Evaluierungsinstrumente zur Beobachtung gerichtlicher Tätigkeiten. Jährliche Tätigkeitsberichte über die Funktionsweise des Justizwesens werden umfassend veröffentlicht. Nicht alle Datenerfassungssysteme stellen jedoch genügend Informationen über die Funktionsweise des Systems oder EU-weit vergleichbare Daten, einschließlich der von der CEPEJ benötigten, zu Verfügung. · Nur einige Mitgliedstaaten verfolgen einen umfassenden Ansatz bei der Evaluierung der gerichtlichen Tätigkeiten. Ein Großteil der Mitgliedstaaten führt Befragungen zur Erhebung von Informationen über die Funktionsweise ihres Justizwesens durch. Nur einige Mitgliedstaaten haben jedoch alle relevanten Beteiligten (Richter, Gerichtsbedienstete, Staatsanwälte, Anwälte, die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte) befragt. · Um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten, ist es notwendig, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit erforderlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es gibt große Unterschiede in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Mittel, die pro Einwohner für Prozesskostenhilfe zur Verfügung gestellt werden. · Bei den Online-Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es großes Verbesserungspotenzial. Das in diesem Bereich durchgeführte Benchmarking lässt sowohl bei den Bearbeitungsaspekten als auch bei Qualität und Zugänglichkeit der Informationen Verbesserungsbedarf erkennen. Um die Online-Bearbeitung geringfügiger Forderungen weiterzuentwickeln, ist die Integration weiterer grundlegender Elemente, zum Beispiel einer e-ID (oder eines anderen Identifikators) und beglaubigter Dokumente, in unterschiedlichen Phasen des Verfahrens notwendig. · In den meisten Mitgliedstaaten haben mehr als 20 % der Richter an einer Fortbildung auf dem Gebiet des EU-Rechts oder des Rechts anderer Mitgliedstaaten teilgenommen. Dies übersteigt das jährliche Ziel von 5 % der Angehörigen von Rechtsberufen, die an einer Fortbildung teilnehmen müssen, um bis 2020 das Ziel von 50 % zu erreichen. 2013 haben alle Mitgliedstaaten, die Daten zur Richterfortbildung übermittelt haben, das jährliche Ziel erreicht. · Alle Mitgliedstaaten stellen ihren Bürgern Informationen über ihr Justizsystem zur Verfügung, auch zu einzelnen Gerichten, und informieren sie, wie bei einem Gerichtsverfahren vorzugehen ist. In einigen Mitgliedstaaten fehlen jedoch Informationen zu den Prozesskosten und zur Prozesskostenhilfe. Sehr viele Mitgliedstaaten organisieren Kommunikationsfortbildungen für Richter. · Die meisten Mitgliedstaaten ermöglichen der breiten Öffentlichkeit freien Online-Zugang zu Urteilen in Zivil- und Handelssachen, wobei es eine Tendenz zu häufigen Datenaktualisierungen (mindestens einmal pro Monat) gibt. Der Zugang ist in fast allen Mitgliedstaaten kostenlos. Die elektronische Verfügbarkeit von Urteilen in Verwaltungssachen ist etwas weniger verbreitet. Der Online-Zugang zu Urteilen von Gerichten erster Instanz ist für alle Fallkategorien (Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen) ebenfalls weniger verbreitet. Die Anonymisierung von elektronisch veröffentlichten Gerichtsurteilen und das Versehen der Urteile mit Schlagwörtern ist allgemeine Praxis. Ca. ein Drittel aller Mitgliedstaaten verwendet das europäische System zur Identifizierung der Rechtsprechung oder plant dessen Verwendung. Sehr wenige Mitgliedstaaten übersetzen die Urteile des obersten Gerichts in eine Fremdsprache. · Daten über die Anwendung von Methoden der alternativen Streitbeilegung zeigen, dass diese Verfahren in beinahe der Hälfte der Mitgliedstaaten öfter als Gerichtsverfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten angewendet werden. In über einem Drittel der Mitgliedstaaten haben die Verbraucher eher auf die alternative Streitbeilegung zurückgegriffen als sich an nichtstaatliche Verbraucherschutzorganisationen oder die Behörden zu wenden. · Praktisch alle Mitgliedstaaten, die Daten übermittelt haben, verweisen auf Fördermaßnahmen und Anreize des öffentlichen Sektors zur Erhöhung der Anwendung der alternativen Streitbeilegung. Sowohl für die Förderung als auch für Anreize gaben viele Mitgliedstaaten dieselbe Anzahl von Instrumenten für Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen und arbeits- und verbraucherrechtliche Streitigkeiten an. · In den letzten drei Jahren war durchschnittlich ein geringer Anstieg an der Justiz zugewiesenen Mitteln in Europa zu verzeichnen. Eine wirksame Justiz benötigt ein angemessenes Niveau an Ressourcen. Jeder Mitgliedstaat muss nach einer allgemeinen und detaillierten Bewertung der jeweiligen Situation für sich entscheiden, wie viele Ressourcen seine Justiz benötigt. Dabei ist der Einsatz von Instrumenten zum Monitoring und zur Evaluierung der Gerichte unabdingbar. Die von diesen Instrumenten zur Verfügung gestellten Informationen sollten bei der Mittelzuteilung berücksichtigt werden. · Während ein angemessenes Niveau an Ressourcen immer unabdingbar ist, hat eine Reihe von Faktoren Auswirkungen auf die Verbesserung der Wirksamkeit. Zum Beispiel kann eine bessere Funktionsweise der Gerichte mit Maßnahmen zur Verbesserung der Fallverwaltung, mit Reformen des Verfahrens oder mit der Einbindung leistungsfähiger Informations- und Kommunikationstechnologien in das System verbunden sein. · Je höher die Gerichtsinstanz, desto geringer ist der Zahl der Richterinnen. Auch wenn der Anteil der Berufsrichterinnen sowohl bei der ersten und zweiten Instanz als auch bei den obersten Gerichten in den meisten Mitgliedstaaten eine positive Tendenz aufweist, so sind viele Mitgliedstaaten von einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis von 40-60 % an den obersten Gerichten doch noch ziemlich weit entfernt.

3.3 Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Justiz ergibt sich aus dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Artikel 47 verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Sie ist auch wichtig für ein attraktives Investitionsumfeld, da sie  für Fairness, Berechenbarkeit, Sicherheit und Stabilität des Rechtssystems sorgt, in dem Unternehmen operieren.

Zusätzlich zu Informationen über die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz, die Investitionsentscheidungen beeinflussen kann, gab das Justizbarometer 2014 einen ersten allgemeinen Überblick darüber, wie es den Justizsystemen gelingt, die richterliche Unabhängigkeit in bestimmten Situationen zu schützen, in denen sie gefährdet sein könnte.

In kontinuierlicher Zusammenarbeit mit den Europäischen Justiziellen Netzen, insbesondere dem Europäischen Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ) hat die Kommission den vergleichenden Überblick über die strukturelle Unabhängigkeit ausgeweitet. Die Zahlen im Justizbarometer 2015 wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ und nach dem ENCJ-Leitfaden ausgearbeitet hat.[53]

              3.3.1 Wahrnehmung der richterlichen Unabhängigkeit

Schaubild 47: Richterliche Unabhängigkeit* (Wahrnehmung – höhere Werte bedeuten eine positivere Wahrnehmung) (Quelle: Weltwirtschaftsforum[54])

* Die Zahlen in Klammern zeigen die jüngste Reihung unter insgesamt 144 Ländern weltweit.

              3.3.2 Strukturelle Unabhängigkeit

Da mehrere Mitgliedstaaten Reformen ihrer Räte für das Justizwesen planen oder darüber nachdenken, unabhängige Stellen einzusetzen, deren Hauptaufgabe der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz ist, stellen die Schaubilder einen Vergleich der Zusammensetzung (nach dem Ernennungsverfahren) und der Hauptbefugnisse der bestehenden Räte für das Justizwesen in der EU dar (Schaubilder 48 und 49). Diese vergleichenden Übersichten könnten die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Reformen anzunehmen, die die Wirksamkeit der Räte für das Justizwesen als unabhängige nationale Einrichtungen gewährleisten, welche dafür zuständig sind, das Justizwesen bei der unabhängigen Ausübung der Rechtsprechung zu unterstützen und gleichzeitig die Traditionen und Besonderheiten der Justizsysteme zu berücksichtigen.

Die Festlegung der finanziellen Mittel für das Justizwesen ist eine heikle Angelegenheit, die die Unabhängigkeit der Justiz beeinflussen kann. Das neue Schaubild 50 liefert Informationen darüber, welcher Teil der Regierungsgewalt die Kriterien zur Festlegung der finanziellen Mittel annimmt und welche Kriterien das sind.

Die Gewährleistung der Unabhängigkeit erfordert rechtliche Garantien, die sie in Situationen schützen, in denen die Unabhängigkeit der Justizsysteme gefährdet sein kann. Mit fünf Indikatoren werden die Garantien in solchen Situationen erfasst: Garantien in Bezug auf die Versetzung von Richtern gegen ihren Willen (Schaubild 51), die Entlassung von Richtern (Schaubild 52), die Zuweisung neuer Verfahren innerhalb eines Gerichts (Schaubild 53), die Abberufung und Ablehnung von Richtern (Schaubild 54) und die Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit (Schaubild 55). Für solche Fälle enthält die Empfehlung des Europarats zur Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung von Richtern aus dem Jahr 2010 (Council of Europe Recommendation on judges: independence, efficiency and responsibilities, im Folgenden: „Empfehlung“) Standards für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz.[55] Die Schaubilder wurden in den Fällen aktualisiert, in denen sich der legislative Rahmen oder die Praxis in den Mitgliedstaaten seit der Veröffentlichung des Justizbarometers 2014 geändert hat. In einigen Schaubildern wurden zusätzliche Garantien dargestellt (zum Beispiel die Stelle, die über das Rechtsmittel gegen die Entlassung eines Richters entscheidet), und es wurde ein neues quantitatives Element hinzugefügt, das aufzeigt, wie oft eine bestimmte Situation 2013 aufgetreten ist (zum Beispiel wie oft Richter gegen ihren Willen versetzt wurden und wie viele Richter entlassen wurden). Die Schaubilder bieten einen ersten Überblick über die in bestimmten Situationen geltenden rechtlichen Garantien ohne Bewertung und ohne Vorlage quantitativer Daten zu ihrer Wirksamkeit.[56]

Dieser Überblick hat zum Ziel, die Europäischen Justiziellen Netze und die betreffenden Behörden bei der Prüfung der Wirksamkeit dieser Garantien zu unterstützen. 2014 hat das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen mit der Erarbeitung einer solchen Bewertung begonnen.

Schaubild 48: Zusammensetzung der Räte für das Justizwesen nach dem Ernennungsverfahren*[57]

Das Schaubild stellt die Zusammensetzung der Räte für das Justizwesen dar, die Mitglieder des ENCJ sind. Dabei wird das Ernennungsverfahren berücksichtigt, d. h. ob die Mitglieder von ihresgleichen ausgewählte Richter/Staatsanwälte sind oder durch die Exekutive oder Legislative oder von anderen Stellen und Behörden ernannt werden. Nicht weniger als die Hälfte der Mitglieder der Räte für das Justizwesen sollten von ihresgleichen aus allen Justizebenen und unter Berücksichtigung der Pluralität innerhalb des Justizwesens ausgewählte Richter sein.[58]

*BE: Die Mitglieder der Justiz sind entweder Richter oder Staatsanwälte; BG: zur Kategorie der Staatsanwälte gehört ein gewählter Untersuchungsrichter; DK: alle Mitglieder werden förmlich vom Justizminister ernannt; zur Kategorie „von anderen Stellen/Behörden bestellt/ernannt“ gehören zwei Gerichtsvertreter (von der Gewerkschaft der Verwaltungsbediensteten und der Polizeivereinigung ernannt); FR: der Rat besteht aus zwei Formationen – eine mit Zuständigkeit für amtierende Richter und eine mit Zuständigkeit für Staatsanwälte; im Rat ist ein Mitglied des Conseil d´Etat vertreten, der von der Generalversammlung des Conseil d´Etat gewählt wird; IT-CSM: Consiglio Superiore della Magistratura (zuständig für Zivil- und Strafgerichtsbarkeit); die Kategorie der Richter schließt zwei vom obersten Gericht gewählte Personen (Richter und/oder Staatsanwälte) ein; IT-CPGA: Consiglio di presidenza della giustizia amministrativa (zuständig für die Verwaltungsgerichtsbarkeit); ES: die aus dem Justizwesen stammenden Mitglieder des Rates werden vom Parlament ernannt – der Rat übermittelt dem Parlament die Liste der Kandidaten, die die Unterstützung einer Richtervereinigung oder von 25 Richtern erhalten haben; MT: der Oppositionsführer ernennt ein ehrenamtliches Mitglied; NL: die Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministers für Sicherheit und Justiz förmlich durch königliches Dekret ernannt; RO: die gewählten Richter/Staatsanwälte werden vom Senat bestätigt; SI: die Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten der Republik von der Nationalversammlung gewählt.

Schaubild 49: Befugnisse der Räte für das Justizwesen *[59]

Das Schaubild stellt einige Hauptbefugnisse der Räte für das Justizwesen dar, die Mitglieder des ENCJ sind – zum Beispiel im Hinblick auf die Ernennung und Entlassung von Richtern, die Versetzung von Richtern gegen ihren Willen, Richter betreffende Disziplinarmaßnahmen, die Annahme ethischer Normen und die Beförderung von Richtern.

* Im Schaubild sind nur bestimmte Befugnisse dargestellt, und die Räte für das Justizwesen haben zusätzliche Zuständigkeiten. IT: beide Räte für das Justizwesen (CSM: Zivil-/Strafgerichtsbarkeit, und CPGA: Verwaltungsgerichtsbarkeit). In einigen Ländern hat die Exekutive die (gesetzliche oder praktische) Verpflichtung, einem Vorschlag durch den Rat für das Justizwesen zu folgen und einen Richter zu ernennen oder zu entlassen (z.B. ES).

Schaubild 50: Kriterien zur Festlegung der finanziellen Mittel für das Justizwesen*[60]

Es wird dargestellt, welcher Teil der Regierungsgewalt (die Judikative, Legislative oder Exekutive) die Kriterien zur Festlegung der finanziellen Mittel für das Justizwesen definiert. Es wird auch pro Land dargestellt, um welche Kriterien es sich handelt: Entweder basiert der Betrag auf historischen/tatsächlichen Kosten (häufigstes Kriterium), oder – seltener – auf der Anzahl der eingeleiteten/abgeschlossenen Verfahren, den geschätzten Kosten oder dem Bedarf/den Anträgen der Gerichte.

* DK: Die Anzahl der bei Gerichten der 1. Instanz eingeleiteten und tatsächlich abgeschlossenen Verfahren wird berücksichtigt; DE: nur für den Haushalt des Bundesgerichtshofs - die Justizsysteme der 1. und 2. Instanz sind in den Bundesländern unterschiedlich; EE: nur für Gerichte der 1. und 2. Instanz; HU: laut Gesetz werden die Gehälter der Richter so im Zentralen Haushaltsgesetz festgelegt, dass der Betrag nicht geringer ist als der des Vorjahres; NL: die Anzahl der abgeschlossenen Fälle auf der Grundlage einer Evaluierung der Kosten für die Gerichte wird berücksichtigt.

Schaubild 51: Garantien zum Schutz von Richtern vor einer Versetzung gegen ihren Willen (Unabsetzbarkeit von Richtern) [61]

Im Schaubild wird die Versetzung von Richtern gegen ihren Willen untersucht und dargestellt, ob eine solche Versetzung gestattet ist. Gegebenenfalls wird aufgezeigt, welche Behörden darüber entscheiden, aus welchen Gründen (z. B. organisatorischen, disziplinären) eine Versetzung erlaubt ist und ob gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.[62] Erstmals wird auch aufgezeigt, wie viele Richter 2013 gegen ihren Willen versetzt wurden.

* Die Zahl über der Säule gibt an, wie viele Richter 2013 gegen ihren Willen versetzt wurden (keine Zahl bedeutet, dass keine Daten verfügbar waren); ). BE: Versetzung aus organisatorischen Gründen nur innerhalb eines Gerichts; CZ: ein Richter kann nur an ein Gericht derselben Instanz oder ein Gericht, das eine Instanz niedriger oder höher angesiedelt ist, (innerhalb desselben Gerichtsbezirks) versetzt werden; DE: Versetzung für höchstens drei Monate und nur im Vertretungsfall; EL: ein Richter wurde von der Zivil-/Strafgerichtsbarkeit versetzt; LT: befristete Versetzung, wenn dringender Bedarf an der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Gerichts besteht; FR: der Justizminister kann einen Richter aus organisatorischen Gründen im seltenen Fall der Schließung eines Gerichts oder aus rechtlichen Gründen (z. B. befristete Ernennung eines Gerichtspräsidenten oder Fachrichters) versetzen; PL: aufgrund einer Gerichtsneuorganisation wurden ca. 500 Richter von geschlossenen Gerichten an ein anderes Gericht versetzt; RO: nur befristete Versetzung bis zu einem Jahr, aufgrund von Disziplinarsanktionen; VK (EN+WL): 2013 wurden weniger als fünf Richter versetzt (oder gar keine).

Schaubild 52: Entlassung von Richtern an Gerichten erster und zweiter Instanz*[63]

Dieses Schaubild zeigt, welche Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten die Entlassung von Richtern an Gerichten erster und zweiter Instanz vorschlagen und darüber entscheiden können.[64] Der obere Teil der Säule zeigt an, wer die abschließende Entscheidung trifft[65], der untere Teil hingegen, wer – gegebenenfalls – die Entlassung vorschlägt bzw. wer vor Erlass der Entscheidung konsultiert werden muss. Erstmals wird auch dargestellt, wie viele Richter 2013 entlassen wurden und ob eine Überprüfung der Entlassung vor einem Gericht, einem Verfassungsgericht oder einer anderen unabhängigen Stelle möglich ist.

* Die Zahl über der Säule gibt an, wie viele Richter 2013 entlassen wurden (keine Zahl bedeutet, dass keine Daten verfügbar waren). EL: Ein Richter wurde aus der Zivil-/Strafgerichtsbarkeit entlassen; VK (EN+WL): keine Vollzeitrichter wurden entlassen. Es wurden nur (gebührenbezahlte) Teilzeitrichter entlassen, nämlich ein Tribunal Judge, vier Recorders (mit gewöhnlich 15 Verhandlungstagen jährlich) und acht (ehrenamtliche) Magistrates; in einigen Ländern hat die Exekutive die (gesetzliche oder praktische) Verpflichtung, einem Vorschlag durch den Rat für das Justizwesen zu folgen und einen Richter zu ernennen oder zu entlassen (z.B. ES).

Schaubild 53: Zuweisung der Verfahren innerhalb eines Gerichts[66]

Dieses Schaubild zeigt, auf welcher Ebene die Kriterien für die Verteilung der Verfahren innerhalb eines Gerichts festgelegt werden (z. B. gesetzlich, gängige Praxis), wie die Verfahren zugewiesen werden (z. B. vom Gerichtspräsidenten, von Mitarbeitern des Gerichts, nach dem Zufallsprinzip, nach einer vorher festgelegten Reihenfolge) und welche Behörde die Zuweisung überwacht.[67]

Schaubild 54: Abberufung und Ablehnung von Richtern[68]

Dieses Schaubild zeigt, ob Sanktionen verhängt werden können, wenn Richter sich weigern, ein Verfahren abzugeben, in dem es Zweifel an ihrer Unparteilichkeit gibt, diese beeinträchtigt ist oder in dem Grund für die Annahme einer Befangenheit besteht. Ferner ist angegeben, welche Behörde[69] über den Antrag einer Partei entscheidet, die einen Richter wegen Befangenheit ablehnt.[70]

Schaubild 55: Verfahren bei Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit[71]

Dieses Schaubild zeigt, welche Behörden mit speziellen Verfahren zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit eingreifen können, wenn Richter ihre Unabhängigkeit bedroht sehen.[72] Angegeben ist auch, welche Maßnahmen diese Behörden ergreifen können (z. B. Abgabe einer förmlichen Erklärung, Einlegung von Beschwerden oder Verhängung von Sanktionen gegen Personen, die versuchen, Richter in unzulässiger Weise zu beeinflussen). Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit werden bei Sanktionen von einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht ergriffen, bei anderen Maßnahmen vom Rat für das Justizwesen.

Fazit: Unabhängigkeit der Justiz

Über die letzten drei Jahre ist in den meisten Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Unabhängigkeit stabil geblieben oder hat sich verbessert. In einigen wenigen Mitgliedstaaten jedoch hat sich die bereits als gering wahrgenommene Unabhängigkeit weiter verschlechtert. Im Justizbarometer 2015 wurde die Bestandsaufnahme der rechtlichen Garantien zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit in Situationen, in denen diese gefährdet sein könnte, erweitert. Es wird auch aufgezeigt, wie viele Richter 2013 gegen ihren Willen versetzt und wie viele entlassen wurden. Zusätzlich sind Informationen zu den Kriterien enthalten, die in den Mitgliedstaaten zur Festlegung der finanziellen Mittel für das Justizwesen verwendet werden. Da mehrere Mitgliedstaaten Reformen in Bezug auf ihre Räte für das Justizwesen planen oder darüber nachdenken, solche unabhängigen Stellen einzusetzen, wird im Justizbarometer 2015 ein vergleichender Überblick über die Befugnisse und die Zusammensetzung der Räte gegeben. Dieser Überblick könnte den Mitgliedstaaten helfen, den wirksamen Einsatz der Räte für die Wahrung der Unabhängigkeit des Justizwesens zu gewährleisten und gleichzeitig die Traditionen und Besonderheiten der Justizsysteme zu berücksichtigen. Die Kommission wird die justiziellen Netze zu einer gründlicheren Bewertung der Wirksamkeit rechtlicher Garantien auffordern und darüber nachdenken, wie die betreffenden Ergebnisse in künftigen Justizbarometer-Ausgaben dargestellt werden können.

              4.       SCHLIESSEN DER DATENLÜCKE

Die Erhebung von Daten über die Schlüsselelemente der Justizsysteme für alle Mitgliedstaaten bleibt eine Herausforderung. Das Schaubild unten stellt die Datenlücke dar. Es zeigt den Prozentsatz an verfügbaren Informationen pro Mitgliedstaat für jede Schlüsselkomponente des Justizbarometers (Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit).

Schaubild 56: Datenlücken und verfügbare Informationen (Effizienz, Qualität, Unabhängigkeit / Prozentsatz pro Mitgliedstaat) (Quelle: Europäische Kommission[73])

Informationen zur Unabhängigkeit wurden von beinahe allen Mitgliedstaaten übermittelt. Im Bereich Qualität liegt die Verfügbarkeit der Informationen im Allgemeinen über 50 %. Die meisten Schwierigkeiten bleiben im Bereich Effizienz bestehen. Obwohl sich fast alle Mitgliedstaaten für die Erstellung des Justizbarometers 2015 an der Datenerhebung durch die CEPEJ beteiligt haben, muss das Niveau der Antworten auf bestimmte Fragen noch verbessert werden.

Die Schwierigkeiten bei der Datenerhebung haben mehrere Ursachen, insbesondere: das Fehlen entsprechender Daten aufgrund ungenügender statistischer Kapazität, die fehlende Übereinstimmung der nationalen Kategorien zur Datenerhebung mit den von der CEPEJ verwendeten Kategorien, oder – in einigen Fällen – die mangelnde Bereitschaft, an der Datenerhebung für das Justizbarometer mitzuarbeiten.

Um die Datenlücke zu schließen, ruft die Kommission alle Mitgliedstaaten dazu auf, alle für das Justizbarometer erforderlichen Daten zu übermitteln, und beabsichtigt, die folgenden Maßnahmen zu verstärken:

· bei der Erhebung der Daten mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme zusammenzuarbeiten und, da die Gruppe Interesse an der Entwicklung neuer Indikatoren bekundet hat, mögliche neue Indikatoren zu entwickeln;

· in bestimmten Bereichen wachstumsbezogenen EU-Rechts wie Wettbewerb, Verbraucherrechte, Rechte des geistigen Eigentums usw. mit EU-Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit auf andere Bereiche auszudehnen;

· mit den Europäischen Netzen im Bereich der Justiz zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Europäischen Netz der Räte für das Justizwesen, dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie mit den Berufskammern der Rechtsberufe, insbesondere der Rechtsanwälte;

· die gemeinsame Datenerhebung von Eurostat/UNODC und der Sachverständigengruppen im Bereich Inneres zu verfolgen und

· dem Kapazitätsmangel bestimmter Mitgliedstaaten bei der Erhebung relevanter justizbezogener Statistiken im Rahmen des europäischen Semesters zu begegnen.

             

              5.       SCHLUSSFOLGERUNGEN

Das EU-Justizbarometer 2015 spiegelt die von den Mitgliedstaaten unternommenen Bemühungen wider, ihre nationalen Justizsysteme effektiver auszugestalten. Es gibt einige Verbesserungen, gleichzeitig wird aber deutlich, dass es Zeit braucht, bis Justizreformen Wirkung zeigen. Engagement und Entschlossenheit sind daher unabdingbar, um eine wirksamere Justiz zu erreichen.

Die Kommission bekräftigt ihr Engagement, diese Bemühungen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und allen Beteiligten zu unterstützen. Angesichts der Rolle, die eine wirksame Justiz bei der Stärkung der gemeinsamen Werte der Union und für das Wirtschaftswachstum spielt, sind diese gemeinsamen Bemühungen durchaus gerechtfertigt.

[31]    Siehe zum Beispiel CEPEJ „Checkliste zur Förderung der Qualität von Justiz und Gerichten“; Stellungnahme Nr. 6 (2004) des Beirats der Europäischen Richter (CCJE), verfügbar unter: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CCJE(2004)OP6&Sector=secDGHL&Language=lanEnglish&Ver=original&BackColorInternet=FEF2E0&BackColorIntranet=FEF2E0&BackColorLogged=c3c3c3.

[32]    Stellungnahme Nr. 6 (2004) des CCJE, § 34: „[...] die Evaluierung der „Qualität“ des Justizwesens (d.h. die Tätigkeit der Gerichte insgesamt oder von einzelnen Instanzen oder örtlichen Gerichtseinheiten) [ist] nicht mit der Bewertung beruflicher Fähigkeiten einzelner Richter zu verwechseln [...].“

[33]    Daten zu „sonstigen Elementen“ umfassen zum Beispiel Fälle, in denen Einspruch eingelegt wurde (EE, LV), Anhörungen (SE) oder Fälle, die innerhalb einer gewissen Zeitspanne geregelt wurden (DK).

[34] 11. e-Government-Benchmarkbericht (SMART 2013/0053-3). Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/eu-egovernment-report-2014-shows-usability-online-public-services-improving-not-fast.

[35]    Testkunden werden darin geschult, ein Verfahren (eines öffentlichen Dienstes) zu beobachten, zu durchlaufen und zu beurteilen, indem sie als potenzielle Nutzer auftreten. Jeder Testkunde hat einen Tag Zeit, ein laufendes Ereignis zu bewerten.

[36]    Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/eu-egovernment-report-2014-shows-usability-online-public-services-improving-not-fast (in englischer Sprache).

[37]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[38]    Die Parameter des Fragebogens stützen sich auf die Stellungnahme Nr. 7 (2005) des Beirats der Europäischen Richter (CCJE) zu „Justiz und Gesellschaft“ (verfügbar unter https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CCJE(2005)OP7&Sector=secDGHL&Language=lanEnglish&Ver=original&BackColorInternet=FEF2E0&BackColorIntranet=FEF2E0&BackColorLogged=c3c3c3), den Bericht des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen „Justiz, Gesellschaft und die Medien“ (verfügbar unter http://encj.eu/images/stories/pdf/GA/Dublin/encj_report_justice_society_media_def.pdf) und ergänzen die Daten der Europäischen Kommission des Europarates für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ).

[39]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[40]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[41]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. Für jede der Kategorien im Schaubild kann ein Punkt vergeben werden.

[42]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[43]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[44]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[45]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[46]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[47]    Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben.

[48]    Flash Eurobarometer 396, „Standpunkte der Einzelhändler zum grenzüberschreitenden Handel und zum Verbraucherschutz“ (“Retailers' attitudes towards cross-border trade and consumer protection”, 2015, noch nicht veröffentlicht). Die Umfrage wurde bei Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten (pro Land), die im Einzelhandels- und Dienstleistungssektor an Endverbraucher verkaufen, in den 28 EU-Mitgliedstaaten durchgeführt. Nicht erfasst waren Handelsvermittlung und Großhandel (NACE-Code G 51) (ausgenommen Kraftfahrzeuge), mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene Tätigkeiten (J 67), Forschung und Entwicklung (K 73) sowie sonstige Geschäftstätigkeiten (K 74).

[49]    Nach einer Vorgabe der Europäischen Kommission 2011 soll die Hälfte aller Angehörigen von Rechtsberufen in der EU bis 2020 eine Fortbildung auf dem Gebiet des EU-Rechts oder des Rechts anderer Mitgliedstaaten besucht haben; diese Fortbildungen werden bis 2020 für 20 000 Personen jährlich durch EU-Mittel unterstützt. Der Bericht über die europäische justizielle Aus- und Fortbildung 2014 beschreibt die Fortschritte in Bezug auf die Erreichung dieses Ziels und enthält auch Informationen über EU-geförderte Fortbildungsmöglichkeiten.

[50]    Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/justice/criminal/files/final_report_2014_en.pdf.

[51]    Die CEPEJ definiert alle Gerichte als geografische Standorte; dabei handelt es sich um Räumlichkeiten oder Gebäude, in denen gerichtliche Anhörungen stattfinden. Gibt es mehrere Gerichtsgebäude in derselben Stadt, so sind diese zu berücksichtigen. Die Zahlen umfassen die Standorte der erstinstanzlichen Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der erstinstanzlichen Fachgerichte sowie die Standorte der höheren und/oder obersten Gerichte.

[52]    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Report on Progress on equality between women and men in 2013 – Begleitdokument zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Bericht 2013 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, COM(2014) 224 final.

[53]    Im Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen gibt (CZ, DE, EE, EL, CY, LU, AT und FI), wurden die Antworten auf den aktualisierten Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt.

      Siehe den Leitfaden für das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, Juni 2014, verfügbar unter: http://www.encj.eu/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=11.

[54]    Der WEF-Indikator basiert auf den Antworten auf die in einer Umfrage gestellte Frage: „In welchem Maße ist die Justiz in Ihrem Land unabhängig von der Einflussnahme durch Mitglieder der Regierung, Bürger oder Unternehmen?“ Die Umfrage wurde in allen Ländern durch repräsentativ ausgewählte Unternehmen aus den wichtigsten Wirtschaftszweigen (Landwirtschaft, verarbeitende Industrie, nicht verarbeitende Industrie und Dienstleistungssektor) beantwortet. Die Umfrage wurde in unterschiedlichen Formaten durchgeführt (Direktinterviews mit leitenden Managern, telefonische Interviews und Mailings sowie Online-Umfragen). Verfügbar unter: http://www.weforum.org/reports/global-competitiveness-report-2013-2014.

[55]    Empfehlung CM/Rec(2010)12 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten: Judges: independence, efficiency and responsibilities.

[56]    Dieser Überblick enthält Informationen dazu, wie die Justizsysteme organisiert sind, und kann der Komplexität und den Einzelheiten dieser Systeme nicht Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sind in alphabetischer Reihenfolge (entsprechend den geografischen Bezeichnungen in ihrer jeweiligen Amtssprache) aufgeführt. Die Höhe der Säulen entspricht nicht notwendigerweise der Wirksamkeit der Garantien.

[57]    Auf Grundlage des ENCJ-Leitfadens (verfügbar unter:

      http://www.encj.eu/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=11).

[58]    Räte für das Justizwesen sind unabhängige Stellen, die gesetzlich oder verfassungsmäßig geschaffen wurden und die die Unabhängigkeit der Justiz und der einzelnen Richter bewahren und damit die effiziente Funktionsweise des Justizsystems fördern sollen. Siehe Empfehlung CM/Rec(2010)12 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten: Judges: independence, efficiency and responsibilities, Absätze 26-27.

[59]    Auf Grundlage des ENCJ-Leitfadens (verfügbar unter:

      http://www.encj.eu/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=11).

[60]    Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt.

[61]    Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt.

[62]    § 52 der Empfehlung enthält Garantien in Bezug auf die Unabsetzbarkeit von Richtern. So sollte ein Richter insbesondere nicht gegen seinen Willen in eine andere Justizbehörde versetzt werden, außer im Falle von Disziplinarmaßnahmen oder einer Reform der Organisation des Justizsystems.

[63]    Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt.

[64]    Gemäß den §§ 46 und 47 der Empfehlung müssen die nationalen Systeme Garantien zum Schutz von Richtern vor Entlassung enthalten.

[65]    Dabei kann es sich je nach dem Grund der Entlassung oder der Art des Richteramts (z. B. Vorsitzender Richter) um eine oder um zwei unterschiedliche Stellen handeln.

[66]    Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt.

[67]    Gemäß § 24 der Empfehlung müssen die Systeme für die Verteilung der Verfahren innerhalb eines Gerichts auf objektiven, zuvor festgelegten Kriterien beruhen, damit das Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter gewährleistet ist.

[68]    Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt.

[69]    Mitunter kann diese Entscheidung nicht nur von einer Behörde getroffen werden, was davon abhängt, auf welcher Ebene der Gerichtsbarkeit das Gericht angesiedelt ist, dem der abgelehnte Richter angehört.

[70]    Die §§ 59, 60 und 61 der Empfehlung sehen vor, dass Richter stets unabhängig und unparteilich handeln und nur dann ein Verfahren abgeben oder nicht übernehmen sollten, wenn ein gesetzlich festgelegter triftiger Grund vorliegt.

[71]    Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt.

[72]    Die §§ 8, 13 und 14 der Empfehlung sehen vor, dass Richter, die ihre Unabhängigkeit bedroht sehen, in der Lage sein sollten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

[73]    Beim Prozentsatz der verfügbaren Informationen wird Folgendes berücksichtigt: Für den Bereich Effizienz die Effizienzindikatoren, die sich aus der CEPEJ-Studie ergeben, sowie jene für die Bereiche Wettbewerb, Verbraucher und die Gemeinschaftsmarke; für den Bereich Qualität die Indikatoren, die sich aus der CEPEJ-Studie ergeben, sowie Daten, die von der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben wurden; für den Bereich Unabhängigkeit die Indikatoren, die sich aus dem Fragebogen der Kommission ergeben.