MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EU-Justizbarometer 2015 /* COM/2015/0116 final */
1. EINLEITUNG Die Vorlage des
EU-Justizbarometers 2015 fällt in eine Zeit, in der sich die EU verpflichtet
hat, das Wachstum wiederzubeleben und neue Impulse für einen Wandel zu geben.
Leistungsfähige Justizsysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der
Schaffung eines günstigen Umfelds für Investitionen, der Wiederherstellung des
Vertrauens, größerer regulatorischer Berechenbarkeit und eines nachhaltigen
Wachstums. Das Justizbarometer unterstützt
die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der
Leistungsfähigkeit ihrer Justizsysteme. In dieser Ausgabe des Justizbarometers
sollen Trends aufgezeigt werden, daher enthält es neue Indikatoren und
ausführlichere Daten. Die Justizsysteme spielen nicht
nur für das Wirtschaftswachstum eine wichtige Rolle, sie sind auch im
Zusammenhang mit der Verteidigung der Werte, auf denen die EU gegründet ist,
von maßgeblicher Bedeutung. Der Zugang zu einer funktionierenden Justiz ist als
Grundrecht Teil des Fundaments der europäischen Demokratien und wird von den
gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten anerkannt. Das Recht auf
einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf ist in der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union verankert. Der Leistungsfähigkeit der
Justizsysteme kommt auch entscheidende Bedeutung bei der Durchführung des
EU-Rechts und der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zu. Jedes Mal, wenn ein
nationales Gericht EU-Rechtsvorschriften anwendet, handelt es als „Gericht der
Union“ und muss Bürgern und Unternehmen, deren im EU-Recht verankerten Rechte
verletzt wurden, effektiven Rechtsschutz bieten. Mängel in nationalen
Justizsystemen behindern das Funktionieren des Binnenmarkts, das reibungslose
Funktionieren des europäischen Rechtsraums und die effektive Umsetzung des Besitzstands
der Union. Um die Leistungsfähigkeit der
Justiz zu gewährleisten, sind Reformen der nationalen Justizsysteme seit 2011
fester Bestandteil der strukturellen Komponenten in denjenigen Mitgliedstaaten,
die Programme zur Anpassung der Wirtschaft[1]
durchführen müssen. Die Verbesserung von Qualität, Unabhängigkeit und
Leistungsfähigkeit der Justizsysteme ist seit 2012 auch eine Priorität des
Europäischen Semesters, dem jährlichen Zyklus der wirtschaftspolitischen
Koordinierung in der EU. Im Jahreswachstumsbericht 2015 hat die EU ihr
Engagement für die Durchführung von Strukturreformen im Bereich der Justiz
erneuert.[2] In den Mitgliedstaaten
sind weitreichende Reformen der Justizsysteme im Gange, ... Aus den für diese Ausgabe des
EU-Justizbarometers erhobenen Daten geht hervor, dass im Jahr 2014 alle
Mitgliedstaaten mit der Überarbeitung ihrer Justizsysteme beschäftigt waren,
wobei Geltungsbereich, Umfang und Stand der einzelnen Reformprozesse ebenso wie
die verfolgten Ziele erheblich voneinander abweichen. Die Ziele reichen von der
Bekämpfung von Ineffizienz, der Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit
über die Bewältigung haushaltspolitischer Zwänge und die Stärkung des
Vertrauens der Bürger bis zur Förderung eines unternehmensfreundlichen Umfelds.
Schaubild 1: Kartierung der
Justizreformen in der EU im Jahr 2014 (Quelle: Europäische Kommission[3]) Die Reformen reichen von
operativen Maßnahmen – wie etwa der Modernisierung der Verwaltungsabläufe in
den Gerichten, dem Einsatz neuer Informationstechnologien oder der Entwicklung
alternativer Streitbeilegungsverfahren – bis hin zu strukturelleren Maßnahmen
wie etwa der Umstrukturierung der Gerichtsorganisation, der Überprüfung der
räumlichen Zuständigkeiten der Gerichte, der Vereinfachung der Verfahrensregeln,
der Reform der Rechtsberufe und der Reform der Prozesskostenhilfe. ... die auf der Ebene der
EU gefördert und unterstützt werden. Der Reformprozess wurde im
Rahmen der strukturellen Reformen eingeleitet, die auf EU-Ebene gefördert
werden, um die konjunkturelle Erholung in Europa zu festigen. Die
Strukturreformen bilden zusammen mit Investitionen und haushaltspolitischer
Verantwortung einen der drei Grundpfeiler für einen integrierten Ansatz der
EU-Wirtschafts- und Sozialpolitik im Jahr 2015. Strukturreformen zur
Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme ebnen den Weg für ein
unternehmensfreundlicheres und bürgernäheres Umfeld. Die Ergebnisse des
Justizbarometers 2014 und die Bewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten haben
es der EU ermöglicht, länderspezifische Empfehlungen im Bereich der
Justiz zu formulieren. Auf Vorschlag der Kommission legte der Rat Empfehlungen
für zwölf Mitgliedstaaten vor[4],
die sich - je nach Mitgliedstaat - auf die Verbesserung der Unabhängigkeit, der
Qualität und/oder der Leistungsfähigkeit ihres Justizsystems bezogen. Bei zehn
dieser zwölf Mitgliedstaaten war bereits im Jahr 2013[5] und
bei sechs Mitgliedstaaten im Jahr 2012[6]
festgestellt worden, dass die Funktionsfähigkeit ihres Justizsystems sie vor
besondere Herausforderungen stellt. Die Kommission verfolgt genauestens die
Umsetzung dieser Empfehlungen durch einen Dialog mit den nationalen Behörden
und den Beteiligten in den betroffenen Mitgliedstaaten. Zur Unterstützung dieser
Reformanstrengungen hat die Kommission auch den Dialog mit den
Mitgliedstaaten durch die Gruppe der Ansprechpartner für die nationalen
Justizsysteme[7]
intensiviert. Bei den Gesprächen
brachten die Mitgliedstaaten ihre Sachkenntnis ein[8] und
tauschten Informationen über die Praktiken zur Förderung der Qualität der
Justiz aus. Dazu gehörten insbesondere die Qualitätsmanagementmethoden, die
Kommunikationsmaßnahmen der Gerichte, die Anstrengungen im Hinblick auf die
einheitliche Anwendung des EU-Rechts und die jüngsten Reformen zur Erhöhung der
Leistungsfähigkeit und Qualität des Justizsystems (z. B. in Bezug auf den
Aufbau der Justiz). Die Fortsetzung der Bemühungen zur Förderung des Austauschs
bewährter Verfahren ist von entscheidender Bedeutung für die Förderung der
Qualität der Justizreformen in den Mitgliedstaaten. Die Bemühungen der
Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Arbeitsweise ihrer Justizsysteme werden
durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)[9]
unterstützt. Zu Beginn des neuen Programmplanungszeitraums 2014-2020 legten die
Kommission und die Mitgliedstaaten nach einem intensiven Dialog die
strategischen Finanzierungsprioritäten der ESI-Fonds fest, die eine enge
Verbindung zwischen Politik und Finanzierung gewährleisten. Den Entwürfen der
Programmplanungsdokumente zufolge beläuft sich der Gesamtbetrag der
Haushaltsmittel für Investitionen in die institutionelle Kapazität der
öffentlichen Verwaltung auf beinahe 5 Milliarden Euro für den
nächsten Programmplanungszeitraum. Von den zwölf Mitgliedstaaten, die 2014 eine
länderspezifische Empfehlung im Bereich der Justiz erhalten hatten, legten elf
den Justizbereich als den aus den ESI-Fonds prioritär zu finanzierenden Bereich
fest. Der Justizbereich ist auch eine Priorität im Rahmen der Programme zur
Anpassung der Wirtschaft in Griechenland und Zypern, die ESI-Finanzierungen in
diesem Bereich nutzen werden. Die länderspezifischen Empfehlungen, die
länderspezifische Bewertung und die im Justizbarometer enthaltenen Daten sind
für die Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung bei der Festlegung ihrer
Finanzierungsprioritäten. Die Mitgliedstaaten, die ihr
Justizsystem als prioritären Bereich festgelegt haben, werden die
ESI-Finanzmittel vor allem für Maßnahmen zur Verbesserung der
Leistungsfähigkeit der Justiz nutzen. Obwohl die konkreten Maßnahmen von den
besonderen Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten abhängen werden, lassen
sich bereits einige Arten von Tätigkeiten erkennen, die mehreren
Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Dazu zählen die Einführung von Fallbearbeitungssystemen,
die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für
Gerichte, die Überwachungs- und Evaluierungsinstrumente und Schulungen für
Richter. Der Umfang der Unterstützung variiert zwischen den Mitgliedstaaten:
Während einige Mitgliedstaaten einen weiten Bereich ihres Justizsystems fördern
wollen, werden andere sich auf nur wenige Gerichte beschränken, die mit
besonderen Herausforderungen konfrontiert oder für Pilotprojektzwecke
ausgewählt worden sind. Die Kommission hat die Bedeutung zuverlässiger
Indikatoren für die Überwachung der Wirksamkeit der Unterstützung betont und
Leitfäden zu Überwachungsindikatoren erstellt, die im Einklang mit den im
Justizbarometer verwendeten Indikatoren stehen. Auf dieser Grundlage wird die
regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die
erzielten Ergebnisse gewährleistet. Diese Daten werden dazu beitragen, die
EU-Unterstützung zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme der
Mitgliedstaaten zu bewerten. Was ist das EU-Justizbarometer? Das EU-Justizbarometer ist ein
Informationsinstrument, das die EU und ihre Mitgliedstaaten durch die
Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Daten bei der
Verbesserung von Qualität, Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der
Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten unterstützen soll. Das Justizbarometer trägt dazu
bei, potenzielle Mängel, Verbesserungen und bewährte Verfahren zu ermitteln. Es
zeigt Trends bei der Arbeitsweise nationaler Justizsysteme auf. Erstellt wird nicht
eine Art Rangliste, sondern - auf der Grundlage verschiedener Indikatoren, die
für alle Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind - ein Überblick über
alle Justizsysteme. Das Justizbarometer fördert nicht
ein bestimmtes Justizsystem. Alle Mitgliedstaaten sind gleichberechtigt.
Unabhängig vom Modell des nationalen Justizsystems oder der Rechtstradition, in
der dieses System verankert ist, gehören zügige Verfahren, Unabhängigkeit,
Erschwinglichkeit und leichter Zugang zu den wesentlichen Parametern einer
leistungsfähigen Justiz. In den Mittelpunkt des
Justizbarometers 2015 wurden zivil-, handels- und verwaltungsrechtliche
Streitigkeiten gestellt. Damit sollen die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen
unterstützt werden, einen vertieften und faireren Binnenmarkt zu schaffen sowie
ein unternehmens- und bürgerfreundlicheres Umfeld, was wiederum Investitionen
generiert. Das Justizbarometer ist ein Instrument, das im Dialog mit den
Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament weiterentwickelt wird, um die
grundlegenden Parameter eines leistungsfähigen Justizsystems zu ermitteln. Das
Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, den Erfassungsbereich
des Barometers schrittweise auszuweiten. Erste Überlegungen in dieser Richtung
wurden bereits angestellt. In welcher Weise fließt das
EU-Justizbarometer in das Europäische Semester ein? Das EU-Justizbarometer enthält
Informationen über die Arbeitsweise der Justizsysteme und hilft, die
Auswirkungen der Justizreformen zu bewerten. Weist das Justizbarometer eine zu
geringe Leistungsfähigkeit eines Justizsystems aus, so werden die Gründe für
dieses Ergebnis eingehend geprüft. Diese länderspezifische Bewertung wird im
Rahmen des Europäischen Semesters im Wege eines bilateralen Dialogs mit den
betroffenen Behörden und Interessengruppen vorgenommen. Dabei werden die
Besonderheiten der Rechtsordnung und die Rahmenbedingungen in den betreffenden
Mitgliedstaaten berücksichtigt. Unter Umständen kann die Kommission dem Rat länderspezifische
Empfehlungen zu notwendigen Verbesserungen des Justizsystems vorschlagen.[10] Auf welcher Methodik beruht
das EU-Justizbarometer? Bei der Erstellung des Barometers
werden verschiedene Informationsquellen genutzt. Den Großteil des
Zahlenmaterials liefert derzeit die Kommission des Europarats für die
Wirksamkeit der Justiz (Council of Europe Commission for the Evaluation of the
Efficiency of Justice, CEPEJ), mit der die EU-Kommission einen Vertrag über die
Durchführung einer jährlichen Studie geschlossen hat.[11]
Die verwendeten Daten stammen aus dem Jahr 2013 und wurden von den
Mitgliedstaaten im Einklang mit der CEPEJ-Methodik bereitgestellt. In diesem
Jahr hat die Europarat-Kommission speziell Daten der EU-Mitgliedstaaten erhoben[12]. Die
Studie enthält auch Länderberichte mit näheren Hintergrundinformationen, die
neben dem Zahlenmaterial herangezogen werden sollten. Für das Justizbarometer 2015 hat
die Kommission weitere Informationsquellen herangezogen wie Eurostat, die
Weltbank, das Weltwirtschaftsforum und die Europäischen Justiziellen Netze
(insbesondere das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, das einen
Fragebogen zur richterlichen Unabhängigkeit beantwortet hat) sowie die Gruppe
der Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme. Weitere Daten wurden
durch Datensammlungen und Feldstudien über die Arbeitsweise der nationalen
Gerichte bei der Anwendung von EU-Recht in den Bereichen Wettbewerb,
Verbraucherschutz, Gemeinschaftsmarken und öffentliches Auftragswesen erhoben. Wie tragen leistungsfähige
Justizsysteme zum Wachstum bei? Leistungsfähige Justizsysteme
spielen eine wichtige Rolle bei der Wiederherstellung des Vertrauens in den
gesamten Konjunkturzyklus. In den Fällen, in denen die Justizsysteme die
Durchsetzung der Rechte und Verträge garantieren, ist davon auszugehen, dass
die Gläubiger eher Darlehen vergeben, Unternehmen von opportunistischem
Verhalten zurückschrecken, Transaktionskosten verringert werden und leichter in
innovative Branchen investiert wird, welche häufig von immateriellen
Vermögenswerten (z. B. Rechte an geistigem Eigentum) abhängen.
Leistungsfähigere Gerichte fördern den Markteintritt von Unternehmern und
wirken sich zudem positiv auf den Wettbewerb aus. Untersuchungen zeigen, dass
es einerseits eine positive Korrelation zwischen der Unternehmensgröße und
leistungsfähigen Justizsystemen gibt, und andererseits ein Zusammenhang
zwischen geringeren Investitions- und Beschäftigungsanreizen und einer
unzureichend funktionierenden Justiz besteht. Die Bedeutung nationaler
Justizsysteme für die Wirtschaft wird auch vom Weltwährungsfonds, der
Europäischen Zentralbank, der OECD, dem Weltwirtschaftsforum und der Weltbank
unterstrichen[13]. 2. Indikatoren des
EU-Justizbarometers 2015 Im Justizbarometer 2015, der
dritten Justizbarometer-Ausgabe, sollen Trends aufgezeigt werden. Bei der
Ermittlung der Trends wurde vorsichtig und nuanciert vorgegangen, da die
Situation je nach Mitgliedstaat und Indikator erheblich variiert. Das
Justizbarometer 2015 enthält außerdem neue Indikatoren und ausführlichere
Daten, die sich auf neue Informationsquellen stützen, z. B. zur Effizienz
der Gerichte in den Bereichen öffentliches Auftragswesen und Rechte des
geistigen Eigentums, zur Nutzung und Förderung alternativer Methoden für die
Beilegung von Streitigkeiten, zum Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnologien (nachstehend „IKT“) für die Bearbeitung
geringfügiger Forderungen, zur Kommunikationspolitik der Gerichte sowie zur
Zusammensetzung und zu den Befugnissen der Räte für das Justizwesen. Ferner
enthält das Justizbarometer erstmals Daten über den Anteil weiblicher
Berufsrichter, da mehr geschlechterspezifische Diversität zu einer höheren
Qualität der Justizsysteme beitragen kann. Leistungsfähigkeit
der Justizsysteme Für das Justizbarometer 2015
wurden dieselben Indikatoren zur Messung der Effizienz der Verfahren
herangezogen wie in den Vorjahren. Diese sind die Verfahrensdauer, die
Verfahrensabschlussquote und die Anzahl der anhängigen Verfahren. In der
Ausgabe 2015 sind außerdem die Ergebnisse von vier Erhebungen zur Bereitstellung
ausführlicherer Daten zur Dauer der Gerichtsverfahren in den Bereichen
Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht, Gemeinschaftsmarken und öffentliches
Auftragswesen enthalten. Die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in diesen
durch EU-Recht geregelten Bereichen ist für die Wirtschaft von besonderer
Bedeutung. Qualität der Justizsysteme Das Justizbarometer 2015
konzentriert sich - wie bereits frühere Ausgaben - auf bestimmte Faktoren, die
dazu beitragen können, die Qualität der Justiz zu verbessern. Zu diesen
Faktoren zählen beispielsweise Schulungen, die Beobachtung und Bewertung der
Gerichtstätigkeit, die Verwendung von Erhebungen zur Nutzerzufriedenheit,
Haushaltsmittel und Humanressourcen. Im Justizbarometer 2015 werden die Daten
über die Verfügbarkeit von IKT durch eine eingehendere Untersuchung, wie
elektronische Instrumente in der Praxis eingesetzt werden können, ergänzt.
Darüber hinaus hat die Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für
die nationalen Justizsysteme wichtige Erkenntnisse über die
Kommunikationspraktiken der Gerichte und die konkreten Methoden der
Mitgliedstaaten zur Förderung alternativer Streitbeilegungsverfahren geliefert.
Das Justizbarometer 2015 enthält ferner Daten zur Prozesskostenhilfe und zur
Vertretung von Frauen und Männern in der Justiz. Unabhängigkeit
der Justiz Das Justizbarometer enthält
Daten zur Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz von außen, die aus dem
jährlichen Global Competitiveness Report (Wettbewerbsbericht) des
Weltwirtschaftsforums stammen. Die Wahrnehmung der Unabhängigkeit ist zwar
wichtig, weil Investitionsentscheidungen davon abhängen können, doch noch
wichtiger ist, dass die Unabhängigkeit der Justiz in einem Justizsystem durch
rechtliche Garantien wirksam geschützt wird (strukturelle Unabhängigkeit). Das
Justizbarometer 2014 enthält eine erste allgemeine Übersicht darüber, wie die
Unabhängigkeit der Justiz in bestimmten Situationen, in denen sie gefährdet
sein kann, durch den Aufbau der Justizsysteme gewährleistet wird. Die
Kommission arbeitet auf dem Gebiet der strukturellen Unabhängigkeit der Justiz
auch weiterhin mit den Europäischen Justiziellen Netzen zusammen, insbesondere
mit dem Europäischen Netz der Räte für das Justizwesen. Das Justizbarometer
2015 enthält aktuelle Informationen über die rechtlichen Garantien, die im
vergangenen Jahr vorgelegt wurden. Darüber hinaus wird die vergleichende
Übersicht über die strukturelle Unabhängigkeit erweitert. Das Justizbarometer
2015 enthält insbesondere einen Vergleich der Zusammensetzung und der
wesentlichen Befugnisse der bestehenden Räte für das Justizwesen in der EU
sowie Angaben dazu, welches Arbeitsorgan der Regierung die Kriterien für die
Festlegung der Finanzmittel für das Justizwesen beschließt und welches die
maßgeblichen Kriterien sind. Analysekontext Effizienz, Qualität und
Unabhängigkeit sind die wichtigsten Parameter für die Analyse der
Leistungsfähigkeit der Justizsysteme. Die Daten über die Arbeitsbelastung der
Gerichte in den Mitgliedstaaten liefern wichtige Informationen zu dem Kontext,
in dem die Justizsysteme funktionieren (z. B. Aufgaben der Gerichte, Zahl
der Gerichtsverfahren). Ungeachtet der Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten sollte jedes Gericht in der Lage sein, die ihm obliegenden
Aufgaben innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der
Erwartungen in Bezug auf Qualität und Unabhängigkeit zu bewältigen. Schaubild 2: Zahl der neuen Zivil-, Handels-,
Verwaltungs- und sonstigen Verfahren je 100 Einwohner* (erste Instanz, 2010,
2012 und 2013) (Quelle: CEPEJ-Studie) *Zu dieser Kategorie gehören
alle streitigen und nichtstreitigen Zivil, Handels- und Verwaltungsverfahren,
Vollstreckungsverfahren, Grundbuchsachen, und sonstige Verfahren außer
Strafverfahren. IT: Die mögliche Fehlinterpretation hinsichtlich des Vergleichs
zwischen den Jahren 2010, 2012 und 2013 könnte mit der Einführung einer anderen
Einstufung von Zivilsachen erklärt werden. Schaubild 3: Zahl der neuen streitigen zivil- und
handelsrechtlichen Verfahren je 100 Einwohner* (erste Instanz, 2010, 2012 und
2013) (Quelle: CEPEJ-Studie) *Bei
streitigen zivil- (und handels)rechtlichen Verfahren geht es nach der
CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Parteien, beispielsweise in Bezug auf
Verträge. Nichtstreitige Zivil- (und handels)rechtliche Verfahren hingegen
betreffen z. B. unbestrittene Auszahlungsanordnungen.
Verwaltungsrechtliche
Verfahren fallen in einigen Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von
Verwaltungsgerichten, in anderen in die Zuständigkeit der ordentlichen
(Zivil-)Gerichte. IT: Die mögliche Fehlinterpretation hinsichtlich des
Vergleichs zwischen den Jahren 2010, 2012 und 2013 könnte mit der Einführung
einer anderen Einstufung von Zivilsachen erklärt werden. 3. Die wichtigsten Ergebnisse des
EU-Justizbarometers 2015
3.1 Leistungsfähigkeit der Justizsysteme
Aufgeschobene Gerechtigkeit
bedeutet verweigerte Gerechtigkeit. Rasche Entscheidungen sind für Unternehmen
und Investoren unverzichtbar. Bei ihren Investitionsentscheidungen wägen
Unternehmen die Risiken, in Handels-, Arbeits- oder Steuerstreitigkeiten oder
in Insolvenzverfahren verwickelt zu werden, ab. In diesem Zusammenhang ist es
sehr wichtig, wie effizient die Justiz in einem Mitgliedstaat bei der Beilegung
von Streitfällen arbeitet. Die rechtliche Durchsetzung eines Liefer- oder
Dienstleistungsvertrags beispielsweise wird mit zunehmender Dauer des
Rechtsstreits immer teurer und nach einer gewissen Zeit sogar bedeutungslos, da
die Wahrscheinlichkeit, Geld zurückzubekommen, immer geringer wird. 3.1.1 Dauer der Verfahren Unter der Länge der
Gerichtsverfahren ist die bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens
erforderliche Zeit (in Tagen) zu verstehen, d. h. die Zeit, die das
Gericht braucht, um zu einer erstinstanzlichen Entscheidung zu gelangen. Der
„Dispositionszeit“-Indikator ist die Zahl der am Jahresende nicht
abgeschlossenen Verfahren geteilt durch die Zahl der abgeschlossenen Verfahren
multipliziert mit 365 Tagen[14].
Neben den Schaubildern 13 bis 17 betreffen alle Zahlen erstinstanzliche
Verfahren; verglichen werden, soweit verfügbar, Daten für 2010 mit den
entsprechenden Daten für 2012 und 2013[15].
Obgleich sich unterschiedliche Rechtsmittelverfahren in erheblichem Maße auf
die Verfahrensdauer auswirken können, sollte die Effizienz eines Justizsystems
bereits in der ersten Instanz zum Ausdruck kommen, da die erste Instanz für
jeden, der sich an ein Gericht wendet, eine obligatorische Phase ist. Schaubild 4:
Dauer von Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstigen Verfahren*
(erste Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie[16]) *Zu dieser Kategorie
gehören alle streitigen
und nichtstreitigen Zivil, Handels- und Verwaltungsverfahren,
Vollstreckungsverfahren, Grundbuchsachen, und sonstige Verfahren außer Strafverfahren.
Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten
haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung
(CZ, EE, IT, CY, LV, HU,
SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die
möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE,
LU), mitgeteilt. Schaubild 5: Für die Beilegung zivil- und
handelsrechtlicher Streitigkeiten erforderliche Zeit* (erste Instanz/in
Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie) *Bei
streitigen zivil- (und handels)rechtlichen Verfahren geht es nach der
CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Parteien, beispielsweise in Bezug auf
Verträge. Nichtstreitige Zivil- (und handels)rechtliche Verfahren hingegen
betreffen z. B. unbestrittene Auszahlungsanordnungen.
Verwaltungsrechtliche Verfahren fallen in einigen Mitgliedstaaten in die
Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten, in anderen in die Zuständigkeit der
ordentlichen (Zivil-)Gerichte.
Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten
haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung
(CZ, EE, IT, CY, LV, HU, SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit
der Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten
vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. NL hat Daten zu einer gemessenen, allerdings
nicht von der CEPEJ berechneten Dispositionszeit vorgelegt. Schaubild 6: Für die Beilegung
verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten erforderliche Zeit* (erste
Instanz/in Tagen) (Quelle: CEPEJ-Studie) *Bei verwaltungsrechtlichen Verfahren handelt es sich
nach der CEPEJ-Methodik um Streitigkeiten zwischen Bürgern und kommunalen,
regionalen oder nationalen Behörden. Verwaltungsrechtliche Verfahren fallen in
einigen Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten, in
anderen in die Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gerichte. Vergleiche sollten mit Sorgfalt
durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik
für die Datenerhebung oder Kategorisierung (HU), eine Umstrukturierung des
Verwaltungsgerichtssystems oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der
Daten, die möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten
vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen
in LT erklären. 3.1.2 Verfahrensabschlussquote Unter der Verfahrensabschlussquote
ist das Zahlenverhältnis zwischen abgeschlossenen Verfahren und neuen Verfahren
zu verstehen. Mit dieser Quote wird gemessen, ob ein Gericht mit der
Bearbeitung der neuen Verfahren nachkommt. Die Verfahrensdauer steht im
Zusammenhang mit der Zahl der Verfahren, die die Gerichte abschließen können
(„Verfahrensabschlussquote“), sowie mit der Zahl der anhängigen Verfahren.
Liegt die Verfahrensabschlussquote bei 100 % oder darüber, bedeutet dies,
dass die Gerichte in der Lage sind, mindestens so viele Fälle abzuschließen,
wie neue Fälle registriert werden. Liegt die Verfahrensabschlussquote unterhalb
von 100 %, bedeutet dies, dass die Gerichte weniger Verfahren abschließen
als neue Fälle registriert werden. Die am Jahresende nicht abgeschlossenen
Fälle werden als anhängige Fälle geführt. Setzt sich diese Situation über
mehrere Jahre fort, könnte dies ein Hinweis auf ein Systemproblem sein: Die
Rückstände werden immer größer und erhöhen die Arbeitsbelastung der Gerichte,
was die Dauer der Verfahren noch weiter verlängert. Schaubild 7: Abschlussquote der zivil-, handels-,
verwaltungsrechtlichen und sonstigen Verfahren* (erste Instanz/in % - Werte über 100 % bedeuten, dass
es mehr abgeschlossene als neue Fälle gegeben hat; Werte unter 100 % bedeuten,
dass es weniger abgeschlossene als neue Fälle gegeben hat) (Quelle:
CEPEJ-Studie) *Vergleiche sollten mit
Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der
Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU,
SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten mitgeteilt, die
möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE,
LU). Änderungen bei neuen
Fällen können Abweichungen in LT und SK erklären. In LV hatten externe und
interne Faktoren wie neue Insolvenzverfahren vermutlich Auswirkungen auf die
Abweichungen. Schaubild 8: Abschlussquote
der streitigen zivil- und handelsrechtlichen
Verfahren* (erste Instanz/in %) (Quelle: CEPEJ-Studie) Vergleiche sollten mit
Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der
Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU,
SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten mitgeteilt, die
möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE,
LU). NL hat Daten zu einer gemessenen, allerdings nicht von der CEPEJ
berechneten Dispositionszeit vorgelegt. Schaubild 9: Abschlussquote in
Verwaltungsverfahren* (erste
Instanz/in %) (Quelle: CEPEJ-Studie) *Vergleiche sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden:
Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der Methodik für die Datenerhebung
oder Kategorisierung (HU), eine Umstrukturierung des Verwaltungsgerichtssystems
(HR) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die
möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE,
LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in LT
erklären. 3.1.3 Anhängige Verfahren Unter der Zahl der anhängigen
Verfahren ist die Zahl der Verfahren zu verstehen, die am Ende eines bestimmten
Zeitraums noch nicht abgeschlossen sind. Die Zahl der anhängigen Verfahren hat
auch Auswirkungen auf die Dispositionszeit. Wenn sich also die Verfahrensdauer
verkürzen soll, muss die Zahl der anhängigen Verfahren verringert werden. Schaubild 10: Zahl der anhängigen Verfahren in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und
sonstigen Streitigkeiten* (erste Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) *Vergleiche sollten mit
Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der
Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU,
SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die
möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE,
LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in LT und SK
erklären. In DK lässt sich der Rückgang der anhängigen Verfahren vermutlich
durch die Digitalisierung der Grundbucheinträge erklären. Schaubild 11: Anzahl der anhängigen
zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten* (erste Instanz/je 100
Einwohner) (Quelle:
CEPEJ-Studie) * Vergleiche sollten mit
Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen an der
Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (CZ, EE, IT, CY, LV, HU,
SI) oder Vorbehalte in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten, die
möglicherweise nicht zu allen Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE,
LU), mitgeteilt. Änderungen bei neuen Fällen können Abweichungen in EL, LT und
SK erklären. Schaubild 12: Anzahl der anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren* (erste
Instanz/je 100 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) Vergleiche
sollten mit Sorgfalt durchgeführt werden: Einige Mitgliedstaaten haben Änderungen
an der Methodik für die Datenerhebung oder Kategorisierung (HU), eine
Umstrukturierung des Verwaltungsgerichtssystems (HR) oder Vorbehalte in Bezug
auf die Vollständigkeit der Daten, die möglicherweise nicht zu allen
Bundesländern oder allen Gerichten vorliegen (DE, LU), mitgeteilt. Änderungen
bei neuen Fällen können Abweichungen in LT und SK erklären. 3.1.4 Leistungsfähigkeit in bestimmten Bereichen Neben den allgemeinen Daten zu
Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen enthält das Justizbarometer 2015 Daten
zur durchschnittlichen Dauer der Verfahren in bestimmten, für das
Geschäftsumfeld wichtigen Bereichen. Die in den Mitgliedstaaten verwendeten
Datenerhebungssysteme liefern nicht immer Daten über besondere Rechtsgebiete.
Da Daten zu den Bereichen Insolvenz[17],
Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht, Rechte des geistigen Eigentums und
öffentliches Auftragswesen aber einen genaueren Einblick in die
Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten bieten, wurden sie
in das Justizbarometer 2015 aufgenommen. Schaubild 13: Dauer von Insolvenzverfahren* (in
Jahren) (Quelle: Weltbank: Doing Business) *Dauer der Verfahren für
Gläubiger, um ihr Geld wieder einzutreiben. Verzeichnet wird der Zeitraum
zwischen der Insolvenz des Unternehmens und der vollständigen oder teilweisen
Zahlung der der Bank geschuldeten Beträge. Potenzielle Verzögerungstaktiken der
Parteien wie aufschiebende Rechtsmittel oder Fristenverlängerungsanträge wurden
berücksichtigt. Die Daten wurden den Antworten lokaler, im Insolvenzbereich
tätiger Berufsgruppen auf Fragebögen entnommen und im Rahmen einer Untersuchung
der Gesetze und Rechtsvorschriften überprüft; des Weiteren entstammen die Daten
öffentlich zugänglichen Informationen über Insolvenzsysteme. Die folgenden Angaben beziehen
sich auf die Anwendung des EU-Rechts vor den nationalen Gerichten, insbesondere
in den Bereichen Wettbewerb und Verbraucherschutz, Gemeinschaftsmarke und
öffentliches Auftragswesen.[18]
Diese Daten geben Aufschluss über die Wirksamkeit der Arbeitsweise der nationalen Gerichte in Bezug auf die
Anwendung des EU-Rechts in diesen Bereichen. Die Angaben betreffen die
durchschnittliche Anzahl der Tage, die die nationalen Gerichte brauchen, um zu
einer erst- oder zweitinstanzlichen Entscheidung in den genannten Bereichen zu
gelangen. Die Erhebung der Daten erfolgte
auf der Grundlage einer Vielzahl von Quellen. Die Daten zur durchschnittlichen
Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit dem EU-Wettbewerbsrecht und
-Verbraucherschutzrecht wurden in Zusammenarbeit mit den Europäischen Netzen
der nationalen Behörden für die Durchsetzung der EU-Vorschriften in diesen
Bereichen erhoben.[19]
Die Daten zur Gemeinschaftsmarke stammen von den Mitgliedern der Europäischen
Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die –
soweit verfügbar – spezifische Statistiken oder repräsentative Stichproben
herangezogen haben. Die Daten zu den öffentlichen Aufträgen wurden im Rahmen
eines von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Pilotprojekts
erhoben. Da die Daten für diese drei Bereiche unterschiedlich dargestellt
werden, sind die Mitgliedstaaten alphabetisch nach der jeweiligen Landessprache
geordnet aufgeführt. Die Wettbewerbsregeln
fördern Effizienz und Innovation und tragen zur Preissenkung bei. Die wirksame
Durchsetzung dieser Regeln ist von entscheidender Bedeutung für das
Unternehmensumfeld. Die durchschnittliche Dauer der gerichtlichen Überprüfung
von wettbewerbsrechtlichen
Entscheidungen in erster Instanz entspricht weitgehend der durchschnittlichen
Dispositionszeit für verwaltungsrechtliche Verfahren und ist offensichtlich
höher als die durchschnittliche Dauer von Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und
anderen Verfahren. Die Dauer der Verfahren in einigen Mitgliedstaaten weist
jedoch sehr viel höhere Werte auf.[20]
Diese Diskrepanz könnte in einigen Fällen auf die Komplexität der
Rechtsstreitigkeiten in diesem besonderen Fachbereich zurückzuführen sein. Das
Schaubild unten zeigt außerdem, dass es in mehreren Mitgliedstaaten erhebliche
Unterschiede hinsichtlich der Dauer der Gerichtsverfahren in erster und zweiter
Instanz gibt. In vielen Mitgliedstaaten ist die Dauer der zweitinstanzlichen
Verfahren tendenziell länger als die der Verfahren in der ersten Instanz. Schaubild 14:
Durchschnittliche Dauer von Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der
Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden im Sinne der Artikel 101
und 102 AEUV* (in Tagen) (Quelle: Pilotprojekt-Datenerhebung, durchgeführt von
der Europäischen Kommission und dem Europäischen Wettbewerbsnetz (European
Competition Network) *In BG, EE, IE, HR, CY, LU,
MT und NL wurden in diesem Zeitraum keine Fälle ermittelt. Die Berechnung der
durchschnittlichen Dauer beruht auf einer Pilotprojekt-Datenerhebung zur
Ermittlung aller Fälle der Anfechtung von Entscheidungen nationaler
Wettbewerbsbehörden im Sinne der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen im Zeitraum 2012 bis 2013 eine
gerichtliche Sachentscheidung erging. Die Zahlenangaben betreffen die Entscheidungen
in erster und zweiter Instanz. Für dieses Szenario der Fälle gerichtlicher
Überprüfung gibt es keine zweite Instanz in AT; auf SI ist es erst seit August 2013 anwendbar. Echter Verbraucherschutz
erfordert auch die wirksame Arbeitsweise der Gerichte, die über die Anwendung
der Vorschriften zum Schutz der Verbraucher entscheiden. In der Ausgabe des
Justizbarometers 2015 wird untersucht, wie viel Zeit erforderlich ist, um einen
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung von Verbraucherschutzbehörden durchzusetzen,
die die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über
missbräuchliche Vertragsklauseln und die Richtlinie über den
Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter in den Mitgliedstaaten
anwenden. Obwohl die Durchschnittsdauer der gerichtlichen Überprüfung
verbraucherrechtlicher Entscheidungen in erster Instanz höher zu sein scheint
als die durchschnittliche Dauer der gerichtlichen Überprüfung von Zivil-,
Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren, ist der Unterschied in der Regel
geringer als der in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung
wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen festgestellte Unterschied. Schaubild 15: Dauer von
Verfahren zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen verbraucherrechtliche
Entscheidungen* (in Tagen) (Quelle: Pilotprojekt-Datenerhebung, durchgeführt
von der Europäischen Kommission und dem Netzwerk für die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz) *Das Szenario, das diesem Schaubild zugrunde gelegt
wurde, war auf AT, BE, FI, LU, SE und UK nicht anwendbar, da einige
Verbraucherschutzbehörden nicht befugt sind, Entscheidungen zu erlassen, in
denen der Verstoß gegen diese Vorschriften festgestellt wird. In DE, IE und MT
hat es in diesem Zeitraum keine einschlägigen Fälle gegeben. In FR werden nur
sehr selten Beschwerden eingelegt. Die Berechnung der Durchschnittsdauer beruht
auf Beispielfällen, in denen Entscheidungen einer Verbraucherschutzbehörde, die
die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln, die Richtlinie über den
Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter, die Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken und die entsprechenden nationalen
Umsetzungsvorschriften anwendet, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen
wurden, die 2012 bzw. 2013 abgeschlossen war. Der Umfang der Beispielfälle ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich[21]. Das Wachstum in innovativeren
Branchen, insbesondere in den Branchen, die auf immaterielle Vermögenswerte wie
Rechte des geistigen Eigentums angewiesen sind, ist vom guten Funktionieren des
Strafverfolgungssystems abhängig[22].
Aus diesem Grund enthält das Justizbarometer in diesem Jahr spezifische Daten
über die durchschnittliche Verfahrensdauer in Fällen strafbarer Verletzung von Gemeinschaftsmarken
durch nationale Gerichte erster und zweiter Instanz. Von einigen Ausnahmen abgesehen sind die Unterschiede in
Bezug auf die Verfahrensdauer im Vergleich zur Durchschnittsdauer von Zivil-,
Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren geringfügiger als in den beiden
zuvor untersuchten Fällen. Schaubild 16: Verfahrensdauer in Fällen strafbarer
Verletzung einer Gemeinschaftsmarke* (in Tagen) (Quelle:
Pilotprojekt-Datenerhebung, durchgeführt von der Europäischen Kommission und
der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen
Eigentums) *In HR wurden keine Fälle
ermittelt. Die Berechnung der Durchschnittsdauer beruht auf Beispielfällen, die
sich auf Verletzungen von Gemeinschaftsmarken beziehen und bei denen die
entsprechenden Entscheidungen 2012 und 2013 erlassen wurden. Die Beispielfälle wurden von Mitgliedern der
Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen
Eigentums zusammengetragen[23]. Sofern Statistiken zur Dauer der
betreffenden Verfahren verfügbar waren, wurden die Beispielfälle nicht
verwendet. Darüber hinaus enthält das
Justizbarometer Daten über die Dauer von Verfahren wegen Verstoßes gegen die
Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen. Durch die Vorschriften
über das öffentliche Auftragswesen wird sichergestellt, dass die Vergabe
öffentlicher Aufträge offen, fair und transparent abläuft. Das nachstehende
Schaubild enthält Daten über die erste, zweite und dritte Instanz in Fällen, in
denen einzelstaatliche Gerichte Rechtsmittel zusätzlich zu Maßnahmen einsetzen,
die vor Vertragsabschluss eingeführt wurden. Die erhobenen Daten betreffen die
Jahre 2009-2012. Das Schaubild zeigt, dass die Verfahren außergerichtlicher
Einrichtungen, die mit der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung in erster
Instanz befasst werden (die Richtlinie über Nachprüfungsverfahren im Rahmen der
Vergabe öffentlicher Aufträge sieht diese Möglichkeit vor) tendenziell kürzer
sind als die der Justizbehörden. Während Rechtsmittel in der ersten Instanz
reibungslos zu funktionieren scheinen, nehmen sie in den folgenden Instanzen
mehr Zeit in Anspruch. Schaubild 17: Verfahrensdauer in Fällen, in denen die
Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe angewandt werden* (in
Tagen) (Quelle: Pilotstudie[24]) *Die Berechnung der
durchschnittlichen Verfahrensdauer beruht auf Beispielfällen, die sich auf die
in der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe vorgesehenen
Rechtsmittel vor Vertragsabschluss beziehen. Die Entscheidungen wurden zwischen
2009 und 2012 erlassen. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen eine
außergerichtliche Einrichtung in erster Instanz in Rechtsbehelfsverfahren
entscheidet (BG, CY, CZ, DK, EE, ES, HU, LV, MT, AT bis 2014, PL, RO, SI und
SK), sind die Daten für diese Instanz in weiß dargestellt. HR ist in der Studie
noch nicht erfasst, da das Land erst im Juli 2013 der EU beigetreten ist.[25].
Für ES und PT konnte die durchschnittliche Verfahrensdauer in der ersten
Instanz, für IE und MT die durchschnittliche Verfahrensdauer in der zweiten
Instanz nicht ermittelt werden. Für das Justizbarometer 2015
wurden erste Untersuchungen[26]
durchgeführt, um die Vollstreckungsverfahren und die für die Erfüllung von
Forderungen benötigte Zeit abzubilden. Da nur sehr wenige Quellen
vergleichbare Daten über die Vollstreckungsdauer liefern, wurde eigens eine
Methodik erarbeitet. Dies führte zu einem Ansatz, der sich schwerpunktmäßig auf
die Sammlung einer repräsentativen Auswahl von Daten über die Zeitspanne
zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine endgültige gerichtliche Entscheidung
getroffen wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem das Bankkonto des Angeklagten
eingefroren wurde, sowie dem Zeitpunkt, zu dem die Gelder tatsächlich
eingezogen wurden, konzentriert. Es wurden intensive Kontakte zu den
einschlägigen Akteuren wie den Gerichten oder Gerichtsvollziehern an
verschiedenen geografischen Standorten hergestellt, um zu untermauern, dass die
Methodik für die Untersuchung geeignet ist. Trotz des Mangels an Daten gab es
einige Informationen über die Dauer von Vollstreckungsverfahren. Beispielsweise
hat die Untersuchung gezeigt, dass in Italien 136 Tage zwischen der endgültigen
gerichtlichen Entscheidung und der Einziehung des Vermögens liegen; darin ist
die Zeitspanne von 23 Tagen zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem
Einfrieren der Bankkonten eingeschlossen. Die Daten aus Finnland zeigen, dass
im Durchschnitt 21 Tage zwischen der gerichtlichen Entscheidung und dem
Einfrieren des Kontos liegen. Schlussfolgerungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme · In der dritten Ausgabe des EU-Justizbarometers werden Trends aufgezeigt[27]. Eine vorsichtige und nuancierte Vorgehensweise ist geboten. Je nach Mitgliedstaat und Indikator unterscheidet sich die Situation ganz erheblich[28]. Hinzu kommt, dass die Daten nicht in allen Fällen für alle Mitgliedstaaten und für die drei Jahre, die vom Justizbarometer erfasst werden, zur Verfügung stehen. Die Früchte der Justizreform lassen sich nicht von heute auf morgen ernten. Da das Justizbarometer regelmäßig erstellt wird, werden die Fortschritte aufmerksam verfolgt. · Im Allgemeinen sind in den Mitgliedstaaten, für die die entsprechenden Daten vorliegen, Verbesserungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten festzustellen. Im Laufe der Jahre[29] hat sich gezeigt, dass der Trend in Bezug auf die Dispositionszeit und die Abschlussquote in Zivil-, Handels und Verwaltungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten eher positiv als negativ ist. Mit Ausnahme des anhaltenden Rückgangs der anhängigen Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und anderen Verfahren ist es nicht möglich, für anhängige Fälle einen klaren gemeinsamen Trend in die eine oder die andere Richtung auszumachen. · In den Mitgliedstaaten, die mit besonderen Problemen konfrontiert sind, scheinen die positiven Trends, von einigen Ausnahmen abgesehen, zu überwiegen. Die positiven Anzeichen in einigen Mitgliedstaaten[30], die ehrgeizige Reformen unternehmen, sollten diese darin bestärken, ihre Bemühungen mit Entschlossenheit und Engagement fortzusetzen. · Die Pilot-Datenerhebung zeigt, dass die Leistungsfähigkeit der Gerichte, je nachdem, um welchen Bereich des Rechts es sich handelt, unterschiedlich ist. Beispielsweise kann die Verfahrensdauer von Rechtsstreitigkeiten in bestimmten Fachbereichen, in denen nationale Gerichte als Gerichte der Union fungieren (z.B. Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht), länger sein als bei Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen. Im Gegensatz dazu ist die Verfahrensdauer von Streitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe in den Mitgliedstaaten kürzer. · Die Daten zu bestimmten Bereichen des Rechts machen auch Unterschiede zwischen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren deutlich. Ein gemeinsamer EU-weiter Trend in Bezug auf die Verfahrensdauer zwischen diesen beiden Instanzen lässt sich allerdings nicht feststellen. [1] Im Jahr 2014 enthalten die Programme zur Anpassung der
Wirtschaft in EL, PT (im Juni 2014 ausgelaufen) und CY auch die Bedingung, dass
Justizreformen durchgeführt werden müssen. [2] Mitteilung der Kommission, Jahreswachstumsbericht 2015,
COM(2014) 902 final. [3] Die
Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für die
nationalen Justizsysteme erhoben. [4] Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen
Reformprogramm Bulgariens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum
Konvergenzprogramm Bulgariens 2014 (2014/C 247/02); Empfehlung des Rates vom 8.
Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Kroatiens 2014 mit einer Stellungnahme
des Rates zum Konvergenzprogramm Kroatiens 2014 (2014/C 247/10); Empfehlung des
Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Irlands 2014 mit einer
Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Irlands 2014 (2014/C 247/07);
Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Italiens
2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Italiens (2014/C
247/11); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm
Lettlands 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm
Lettlands 2014 2014 (2014/C 247/12); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum
nationalen Reformprogramm Maltas 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum
Stabilitätsprogramm Maltas 2014 (2014/C 247/16); Empfehlung des Rates vom 8.
Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Polens 2014 mit einer Stellungnahme des
Rates zum Konvergenzprogramm Polens 2014 (2014/C 247/19); Empfehlung des Rates
vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Portugals 2014 mit einer
Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Portugals 2014 (2014/C 247/20);
Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Rumäniens 2014
mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Rumäniens 2014 (2014/C
247/21); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm
der Slowakei 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm der
Slowakei 2014 (2014/C 247/23); Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2014 zum
nationalen Reformprogramm Sloweniens 2014 mit einer Stellungnahme des Rates zum
Stabilitätsprogramm Sloweniens 2014 (2014/C 247/22); Empfehlung des Rates vom
8. Juli 2014 zum nationalen Reformprogramm Spaniens 2014 mit einer
Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Spaniens 2014 (2014/C 247/08). [5] BG, ES, HU, IT, LV, MT, PL, RO, SI, SK. [6] BG, IT, LV, PL, SI, SK. [7] Im Jahr 2013 setzte die Kommission eine Gruppe von
Personen ein, die mit Blick auf die Erstellung des EU-Justizbarometers als
Ansprechpartner für die nationalen Justizsysteme fungieren und den Austausch
bewährter Verfahren zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Justizsysteme
fördern. Zu diesem Zweck wurden die Mitgliedstaaten gebeten, zwei
Kontaktpersonen zu benennen - einen Vertreter der Justiz und einen Vertreter
des Justizministeriums -, die an den Sitzungen dieser informellen Gruppe in den
Jahren 2014 und 2015 teilgenommen haben bzw. teilnehmen werden. Ein
Mitgliedstaat hat noch keine Ansprechpartner benannt, und vier Mitgliedstaaten
haben nur einen Vertreter des Justizministeriums, jedoch keinen Vertreter der
Justiz benannt. [8] AT, BE, DE, EL, HR, IE, IT, LT, NL, PT und RO haben in
dieser Gruppe über bestimmte Aspekte des Justizsystems ihres Landes referiert. [9] Verordnung 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den
Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit
allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-
und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des
Rates, ABl. L 347, 20. 12. 2013. [10] Die Gründe für länderspezifische Empfehlungen hat die
Kommission in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen dargelegt, das
abrufbar ist unter: http://ec.europa.eu/europe2020/making-it-happen/country-specific-recommendations/index_de.htm. [11] Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/effective-justice/index_de.htm. [12] Die CEPEJ erhebt alle zwei Jahre die Daten der 47
Mitgliedstaaten des Europarats (der jüngste allgemeine CEPEJ-Bericht wurde im
Jahr 2014 mit Daten aus dem Jahr 2012 veröffentlicht). Bis auf drei
Mitgliedstaaten haben alle den CEPEJ-Fragebogen für das Justizbarometer
beantwortet. [13] Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen leistungsfähiger
Justizsysteme siehe EU-Justizbarometer 2014 „Die Leistungsfähigkeit der
nationalen Justizsysteme als strukturelle Wachstumskomponente"; siehe auch
„The Economic Impact of Civil Justice Reforms", European Commission,
Economic Papers 530, September 2014. [14] Die von der CEPEJ festgelegten Standardindikatoren sind
die Verfahrensdauer, die Verfahrensabschlussquote und die Anzahl der anhängigen
Verfahren http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/default_en.asp. [15] Die Daten enthalten Aktualisierungen, die die CEPEJ der
Kommission nach Veröffentlichung der Studie für das Jahr 2013 übermittelt hat. [16] 2015 Study on the functioning of judicial systems in
the EU Member States, vom CEPEJ-Sekretariat für die Kommission erstellt. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/effective-justice/index_de.htm [17] Siehe auch im Auftrag der Generaldirektion Binnenmarkt,
Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission erstellte Studie
„Bankruptcy and second chance for honest bankrupt entrepreneurs“, abrufbar
unter: http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=7962&lang=en. [18] Aufgrund der Besonderheit der jeweiligen Situationen und
der Tatsache, dass es bestimmte Arten von Verfahren in einigen Mitgliedstaaten
nicht gibt, war es nicht immer möglich, alle EU-Mitgliedstaaten in den
Schaubildern zu erfassen. [19] In den erfassten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung
sind die Behörden Verfahrensbeteiligte. [20] Die Zahl der Fälle gerichtlicher Überprüfung unterscheidet
sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. In einigen Ländern hat die geringe
Zahl der Fälle (BE, CZ, DK, IT, PL und SK) zur Folge, dass ein Fall mit einer
sehr langen Verfahrensdauer den Durchschnittswert erheblich beeinflussen kann.
In ES umfasst die Dauer zweitinstanzlicher Verfahren auch Beschwerdeverfahren
wegen Verstoßes gegen ein Grundrecht, deren Verfahrensdauer normalerweise
kürzer ist. [21] Im Allgemeinen decken die Daten weder
Finanzdienstleistungen noch Finanzprodukte ab. In CZ wurden Daten von den
Behörden erhoben, die für die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
zuständig sind. In DK, EE, FR, HR, NL, SI und SK gibt es nur wenige
einschlägige Fälle, was bedeutet, dass ein Fall mit einer sehr langen
Verfahrensdauer erhebliche Auswirkungen auf den Durchschnittswert haben kann.
Die Daten für ES decken nicht alle Autonomen Gemeinschaften ab. Die Daten für
IT, PL und RO basieren auf einer Schätzung der Verbraucherschutzbehörde. [22] Siehe z. B. „What makes civil justice
effective?", OECD Economics Department Policy Notes, No. 18 von Juni 2013“
und „The Economics of Civil Justice: New Cross-Country Data and Empirics",
OECD Economics Department Working Papers, No. 1060. [23] Der Umfang der Beispielfälle ist je nach Mitgliedstaat
unterschiedlich. In DK beziehen sich die statistischen Daten auch auf Fälle, in
denen das nationale Markenrecht vom See- und Handelsgericht angewandt wurde. In
DE gibt es keine Statistiken für die Fälle von Verletzung einer
Gemeinschaftsmarke, da die statistischen Daten für alle Fälle im Zusammenhang
mit dem gewerblichen Eigentum erhoben werden. Die vorgelegten Zahlen beruhen
auf Schätzungen durch die Gerichte. In SK bezieht sich die zweite Instanz auf
den Obersten Gerichtshof im Jahr 2012 und auf Fälle, mit denen das
Bezirksgericht Bratislava 2013 in zweiter Instanz befasst war. In einigen
Mitgliedstaaten (EE, LT, LU, HU, FI und in SI in zweiter Instanz) gibt es nur
wenige derartige Fälle. In IE wurde im Erhebungszeitraum nur ein entsprechender
Fall ermittelt. [24] Economic efficiency and legal effectiveness of review and
remedies procedures for public contracts, von Europe Economics im Auftrag der
Europäischen Kommission erstellte Studie die Generaldirektion Binnenmarkt,
Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/growth/single-market/public-procurement/modernising-rules/evaluation/index_de.htm. [25] Daten für HR sind in den Jahresberichten der staatlichen
Kommission Kroatiens für die Überwachung des öffentlichen Auftragswesens auf
deren Webseite verfügbar. [26] Fallstudie zum Funktionieren von Verfahren zur
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Mitgliedstaaten, Matrix, im
Auftrag der Europäischen Kommission erstellte Studie (Generaldirektion Justiz
und Verbraucher), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/effective-justice/index_de.htm. [27] Ein in den drei Justizbarometern beobachteter Trend kann
ein Hinweis auf sehr unterschiedliche Situationen sein; beispielsweise können
Veränderungen der Verfahrensdauer von 10 Tagen (oder weniger) bis 100 Tage
(oder mehr) reichen. [28] Weitere Einzelheiten zur Situation in den einzelnen Ländern
finden sich insbesondere in den Länderberichten im Rahmen der Studie über die
Arbeitsweise der Justizsysteme in den EU-Mitgliedstaaten, die das
CEPEJ-Sekretariat im Auftrag der Kommission erstellt hat. [29] 2010, 2012, 2013. [30] Z. B. in EL.
3.2. Qualität der Justizsysteme
Ein gut funktionierendes
institutionelles Gefüge, das auch die nationalen Justizsysteme umfasst, ist für
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung. Eine
effektive Justiz setzt voraus, dass die Qualität über die gesamte Dauer des
Verfahrens hinweg gesichert ist. Qualitätsmängel in Gerichtsentscheidungen
können die Geschäftsrisiken für Großunternehmen und KMU erhöhen und die
Verbraucherentscheidungen beeinflussen. Alle Mitgliedstaaten führen
derzeit Maßnahmen zur Förderung der Qualität ihrer Justizsysteme durch. Obwohl
es keine einheitliche Methode gibt, um die Qualität eines Justizsystems zu
messen, werden im Justizbarometer bestimmte Parameter verwendet, die allgemein
als relevant akzeptiert werden[31]
und die zur Verbesserung der Qualität der Justiz beitragen können. 3.2.1 Monitoring-, Evaluierungs- und
Befragungsinstrumente zur Förderung der Qualität der Justizsysteme Die Kontrolle und Bewertung der
Tätigkeit von Gerichten sind Instrumente, die zur Verbesserung der
Berechenbarkeit und des Zeitrahmens von Gerichtsentscheidungen und der
Arbeitsweise der Gerichte beitragen.[32]
Diese Instrumente können aus einem Monitoring der Arbeit der Gerichte im Alltag
durch Erhebung von Daten bestehen, aus einer prospektiveren Evaluierung der
Gerichtssysteme (zum Beispiel durch Verwendung von Qualitätsindikatoren) bzw.
aus der Festlegung von Qualitätsstandards für das gesamte Justizsystem.
Befragungen von Personen, die beruflich und/oder als Verfahrensbeteiligte mit Gerichten
zu tun haben, können ebenso fundierte Informationen zur Verbesserung der
Qualität des Justizsystems liefern. Schaubild 18:
Verfügbarkeit eines Monitorings der Tätigkeit von Gerichten* (Quelle:
CEPEJ-Studie[33]) * Anhand von
Monitoring-Systemen wird die tägliche Arbeit von Gerichten bewertet,
insbesondere mit Hilfe von Datenerhebung und statistischen Analysen. Für FR
erklären sich die Abweichungen von der vorjährigen Ausgabe des Justizbarometers
aus der Korrektur von Daten, die für beide Jahre stabil sind. Daten für ES und
PL aus dem Jahr 2012. Schaubild 19: Verfügbarkeit einer
Evaluierung der Tätigkeit von Gerichten* (Quelle: CEPEJ-Studie) * Das Evaluierungssystem
bezieht sich auf die Leistung der Gerichte, wobei im Allgemeinen Indikatoren
und Ziele zugrunde gelegt werden. Zusätzlich definieren einige Mitgliedstaaten
Qualitätsstrategien und Standards für das gesamte Justizsystem. In RO werden
Leistungsindikatoren für die Tätigkeit der Gerichte regelmäßig verwendet. Für
alle anderen Mitgliedstaaten sind die Ergebnisse identisch mit den für 2012
erhobenen Daten. Daten für ES und PL aus dem Jahr 2012. Schaubild 20: Befragungen von Verfahrensbeteiligten oder
Angehörigen der Rechtsberufe im Jahr 2013* (Quelle: CEPEJ-Studie) * Die Befragungen von Staatsanwälten
haben in NL abgenommen, während bei Befragungen von Anwälten, Parteien und
sonstigen Verfahrensbeteiligten in HU und LT eine Zunahme zu verzeichnen ist.
Für alle anderen Mitgliedstaaten sind die Ergebnisse identisch mit den für 2012
erhobenen Daten. Daten für EL, ES und PL aus dem Jahr 2012. 3.2.2 Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme
verringern die Dauer der Verfahren und erleichtern den Zugang zur Justiz IKT-Systeme für die
Registrierung und Verwaltung von Gerichtsfällen sind unverzichtbare
Instrumente, die eine rasche Bearbeitung von Fällen und somit eine Verringerung
der Verfahrensdauer ermöglichen. IKT-Systeme für die Kommunikation zwischen
Gerichten und Parteien (z.B. elektronische Anmeldung von Forderungen) können
dazu beitragen, Fristen und Kosten für Bürger und Unternehmen zu verringern und
damit den Zugang zur Justiz zu erleichtern. IKT-Systeme spielen auch eine immer
wichtigere größere Rolle bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen
Justizbehörden und erleichtern dadurch die Durchführung der
EU-Rechtsvorschriften. Schaubild 21: IKT-Systeme für die Registrierung
und Verwaltung von Fällen*
(gewichteter Indikator
Min=0, Max=4) (Quelle: CEPEJ-Studie) * Zusammengesetzter
Indikator, der aus mehreren IKT-Indikatoren (Fallregistrierungssystem,
Gerichtsverwaltungs-Informationssystem, Finanzinformationssystem,
Videokonferenzsystem) konstruiert wurde, welche jeweils die Verfügbarkeit
dieser Systeme mit einer Zahl zwischen 0 und 4 gewichten (0 = bei 0 % der
Gerichte verfügbar, 4 = bei 100 % der Gerichte verfügbar). Schaubild 22: Elektronische Kommunikation
zwischen Gerichten und Parteien*
(gewichteter Indikator Min=0,
Max=4) (Quelle:
CEPEJ-Studie) * Zusammengesetzter
Indikator, der aus mehreren IKT-Indikatoren (elektronische Formulare, Website,
Online-Verfolgung des Status von Verfahren, elektronische Register,
Online-Bearbeitung geringfügiger Forderungen, elektronische Bearbeitung der
Beitreibung unbestrittener Schulden, elektronische Forderungsklagen,
Videokonferenzsysteme, andere elektronische Kommunikationsformen) konstruiert
wurde, welche jeweils die Verfügbarkeit dieser Systeme mit einer Zahl zwischen
0 und 4 gewichten (0 = bei 0 % der Gerichte verfügbar, 4 = bei 100 %
der Gerichte verfügbar). Schaubild 23: Elektronische
Bearbeitung der Beitreibung unbestrittener Schulden
(0 = bei 0% der Gerichte
verfügbar; 4 = bei 100% der Gerichte verfügbar) (Quelle: CEPEJ-Studie) Schaubild 24: Elektronische Anmeldung von
Forderungen* (0 = bei 0% der Gerichte verfügbar; 4 = bei 100% der Gerichte
verfügbar) (Quelle: CEPEJ-Studie) Ein
wirksames Verfahren für geringfügige Forderungen auf nationalem oder
europäischem Niveau trägt entscheidend zur Verbesserung des Zugangs der Bürger
zur Justiz bei und ermöglicht es ihnen, ihre Verbraucherrechte besser
wahrzunehmen. Die Bedeutung grenzüberschreitender Online-Verfahren für
geringfügige Forderungen nimmt aufgrund des grenzüberschreitenden
Online-Handels ebenfalls zu. Eines der strategischen Ziele der Europäischen
Kommission ist daher die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren für
geringfügige Forderungen durch Verbesserung der Kommunikation zwischen den
Justizbehörden und durch den klugen Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnologien. Letztendlich soll der Verwaltungsaufwand für alle
Nutzergruppen verringert werden: für Gerichte, Verfahrensbeteiligte und
Endnutzer. Der
11. e-Government-Benchmarkingbericht[34], der von der Europäischen
Kommission in Auftrag gegeben wurde, misst erstmals die Qualität der Online-Bearbeitung
geringfügiger Forderungen in den EU-Mitgliedstaaten. Für diese Studie wurde die Bewertung des
Verfahrens für geringfügige Forderungen von Forschern (anonymen „Testkunden“)[35] durchgeführt. Ziel war es,
festzustellen, ob online angebotene öffentliche Dienstleistungen den
Nutzerbedürfnissen entsprechend organisiert sind. Jeder Forscher agierte als
gewöhnlicher Bürger, und die Einsätze waren zeitlich begrenzt, d. h. jeder
Testkunde hatte einen Tag Zeit, ein laufendes Ereignis zu bewerten. Dies
bedeutet, dass eine negative Antwort erfolgte, wenn ein bestimmtes Merkmal in
diesem Zeitraum nicht zu finden war. Eine negative Antwort heißt daher nicht
per se, dass ein bestimmtes Merkmal online nicht vorhanden war; allerdings
weist sie darauf hin, dass es – ohne viele Klicks – intuitiv nicht leicht zu
finden war, und dass es sehr wahrscheinlich auch von gewöhnlichen Bürgern oder
Unternehmern nicht verwendet/gefunden wird. Schaubild 25: Benchmarking der Online-Bearbeitung
geringfügiger Forderungen (für jede Kategorie maximal 100 Punkte, insgesamt
maximal 700 Punkte) (Quelle: Delivering on the European Advantage? „How
European governments can and should benefit from innovative public services“,
Studie für die Europäische Kommission (Generaldirektion Kommunikationsnetze,
Inhalte und Technologien[36])
3.2.3 Kommunikationspolitik der Gerichte Die
Kommunikationsbemühungen der Gerichte sind entscheidend, damit Bürger und
Unternehmen sachkundige Entscheidungen bezüglich (gerichtlicher oder
außergerichtlicher) Rechtsmittel treffen können, und sie tragen zum notwendigen
Vertrauen in das Justizsystem bei. Die Medien spielen eine entscheidende Rolle
bei der Berichterstattung über Gerichtsfälle. Durch bessere Kontakte zwischen
den Gerichten und den Medien kann die Justiz die Öffentlichkeit besser über
ihre Arbeit (Umfang, Grenzen und Schwierigkeiten) informieren und zu einer
besseren Qualität der Berichterstattung (Vermeidung sachlicher Fehler)
beitragen. 2014 hat die
Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu den
Praktiken und Strategien der Gerichtskommunikation initiiert. Daraus ging
hervor, dass Bedarf an einem besseren Überblick über die Praktiken in diesem
Bereich besteht. Daraufhin führte die Kommission in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme der derzeit angewandten Praktiken[37] im
Hinblick auf die wichtigen Parameter einer wirksamen Gerichtskommunikation[38] durch. Diese Bestandsaufnahme
umfasste die Verfügbarkeit von Informationen für die breite Öffentlichkeit, die
Art der Gestaltung der Beziehungen der Gerichte zur Presse/zu den Medien,
Fortbildungen für Richter zur Kommunikation mit Parteien und der Presse sowie
Verfügbarkeit und Praxis der Online-Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
(auf allen Ebenen des Justizsystems). Schaubild 26: Verfügbarkeit von
Online-Informationen über das Justizsystem für die breite Öffentlichkeit*
(Quelle: Europäische Kommission[39])
* Für jede der
Kategorien im Schaubild kann ein Punkt vergeben werden. Als Bundesstaat verfügt
DE über dezentrale Strukturen. Die Bundesländer entscheiden selbst, welche
Informationen sie elektronisch zur Verfügung stellen, und sind daher für deren
Aktualisierung zuständig. Dasselbe trifft auf die Bundesebene zu. Schaubild 27: Beziehungen
zwischen den Gerichten und der Presse/ den Medien* (Quelle: Europäische
Kommission[40]) * Für jede Instanz (1., 2.
und 3. Instanz) können zwei Punkte vergeben werden, wenn sich ein
Pressebeauftragter oder „Presserichter“ sowohl um Zivil- und Handelssachen als
auch um Verwaltungssachen kümmert. Wird nur ein Bereich abgedeckt (d. h.
entweder Zivil- und Handelssachen oder Verwaltungssachen), wird nur ein Punkt
vergeben. Gibt es für einige Gerichte Pressebeauftragte, werden 0,5 Punkte
pro Instanz (1., 2. und 3. Instanz) vergeben. In IE hat der Courts Service
einen Medienberater, der Pressemitteilungen für die Medien erstellt und
herausgibt. Schaubild 28:
Verfügbarkeit von Fortbildungen für Richter zur Kommunikation mit Parteien und der
Presse* (Quelle:
Europäische Kommission[41]) * Für jede der Kategorien im Schaubild kann 1 Punkt vergeben
werden. Schaubild 29: Online-Zugang
zu veröffentlichen Gerichtsurteilen* (Zivil- und Handelssachen, alle Instanzen)
(Quelle: Europäische Kommission[42]) * Für die
Kategorien „Elektronische Verfügbarkeit von Urteilen“, „Die Informationen in
der Datenbank werden mindestens einmal monatlich aktualisiert“ und „Der Zugang
zu veröffentlichten Urteilen ist kostenlos“ werden drei Punkte vergeben, wenn
dies für alle Instanzen (1., 2. und 3. Instanz) der Fall ist. Ist die Dienstleistung
nur für bestimmte Gerichtsinstanzen verfügbar, werden ein oder zwei Punkte
vergeben. Ist die Dienstleistung nur für bestimmte Gerichte verfügbar, werden
pro Instanz 0,5 Punkte vergeben. Für die Kategorie „Interessierte Kreise
haben Zugang zur Datenbank (Richter, Anwälte, Angehörige sonstiger Rechtsberufe
und/oder die breite Öffentlichkeit)“ wird ein Punkt vergeben, wenn alle
interessierten Kreise erfasst sind. Hat die breite Öffentlichkeit keinen
Zugang, werden 0,25 Punkte für jede Interessengruppe, die Zugang hat, vergeben
(z. B. Richter = 0,25 Punkte, Anwälte = 0,25 Punkte, Angehörige
sonstiger Rechtsberufe = 0,25 Punkte). Schaubild 30: Online-Zugang
zu veröffentlichen Gerichtsurteilen* (Verwaltungssachen, alle Instanzen)
(Quelle: Europäische Kommission[43])
* Für die
Kategorien „Elektronische Verfügbarkeit von Urteilen“, „Die Informationen in
der Datenbank werden mindestens einmal monatlich aktualisiert“ und „Der Zugang
zu veröffentlichten Urteilen ist kostenlos“ werden drei Punkte vergeben, wenn
dies für alle Instanzen (1., 2. und 3. Instanz) der Fall ist. Ist die
Dienstleistung nur für bestimmte Gerichtsinstanzen verfügbar, werden ein oder
zwei Punkte vergeben. Ist die Dienstleistung nur für bestimmte Gerichte
verfügbar, werden pro Instanz 0,5 Punkte vergeben. Für die Kategorie
„Interessierte Kreise haben Zugang zur Datenbank (Richter, Anwälte, Angehörige
sonstiger Rechtsberufe und/oder die breite Öffentlichkeit)“ wird ein Punkt
vergeben, wenn alle interessierten Kreise erfasst sind. Hat die breite
Öffentlichkeit keinen Zugang, werden 0,25 Punkte für jede Interessengruppe, die
Zugang hat, vergeben (z. B. Richter = 0,25 Punkte, Anwälte =
0,25 Punkte, Angehörige sonstiger Rechtsberufe = 0,25 Punkte). In IE
ist die Website des Courts Service die offizielle Plattform für die
Veröffentlichung aller Urteile sämtlicher Zivil- und Strafgerichte. Es gibt
keine spezielle Kategorie „Verwaltungssachen“. Schaubild 31: Praktiken
im Hinblick auf die Online-Veröffentlichung von Gerichtsurteilen* (Zivil- und
Handelssachen, alle Instanzen) (Quelle: Europäische Kommission[44]) * Für die Kategorien „Die Veröffentlichung von
Gerichtsurteilen basiert auf Auswahlkriterien“, „Urteilen wird ein
ECLI-Identifikator zugewiesen (oder wird künftig ein solcher zugewiesen)“, „Gerichtsurteile
werden mit Schlagwörtern versehen“ und „Gerichtsurteile werden anonymisiert“
werden drei Punkte vergeben, wenn dies für alle Instanzen (1., 2. und 3.
Instanz) der Fall ist. Ist die Dienstleistung nur für bestimmte
Gerichtsinstanzen verfügbar, werden ein oder zwei Punkte vergeben, je nach der
Anzahl der Instanzen. In Malta ist das Gericht der zweiten Instanz das oberste
Gericht. Schaubild 32: Praktiken
im Hinblick auf die Online-Veröffentlichung von Gerichtsurteilen*
(Verwaltungssachen, alle Instanzen) (Quelle: Europäische Kommission[45]) * Für die Kategorien „Die
Veröffentlichung von Gerichtsurteilen basiert auf Auswahlkriterien“, „Urteilen
wird ein ECLI-Identifikator zugewiesen (oder wird künftig ein solcher
zugewiesen)“, „Gerichtsurteile werden mit Schlagwörtern versehen“ und
„Gerichtsurteile werden anonymisiert“ werden drei Punkte vergeben, wenn dies
für alle Instanzen (1., 2. und 3. Instanz) der Fall ist. Ist die
Dienstleistung nur für bestimmte Gerichtsinstanzen verfügbar, werden ein oder zwei
Punkte vergeben, je nach der Anzahl der Instanzen. In Malta ist das Gericht der
zweiten Instanz das oberste Gericht. In IE ist die Website des Courts Service
die offizielle Plattform für die Veröffentlichung aller Urteile sämtlicher
Zivil- und Strafgerichte. Es gibt keine spezielle Kategorie
„Verwaltungssachen“. 3.2.4 Verfahren der alternativen Streitbeilegung tragen
zur Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte bei Die alternative Streitbeilegung
umfasst alle außergerichtlichen Methoden der Streitbeilegung. Mediation,
Schlichtung und Schiedsverfahren sind die bekanntesten Formen der alternativen
Streitbeilegung. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Gerichtsverfahren
können sie den Parteien in kürzerer Zeit zu einem Kompromiss verhelfen und eine
harmonischere Kultur fördern, in der es keine Gewinner oder Verlierer gibt. Die
alternative Streitbeilegung kann zu einer wirksamen Justiz und letztlich zu
einem investitionsfreundlichen Umfeld und zu Wirtschaftswachstum beitragen.
Alle Mitgliedstaaten, die Daten zur Verfügung gestellt haben, wiesen auf die
Existenz von mindestens drei Methoden der alternativen Streitbeilegung hin, die
meisten auf vier, d. h. gerichtliche und außergerichtliche Mediation,
Schlichtung und Schiedsverfahren. Trotz des Vorhandenseins einer Reihe von
Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung kommt die alternative
Streitbeilegung in den meisten Mitgliedstaaten allgemein sehr wenig zur
Anwendung, wie Schaubild 35 zu entnehmen ist. Das Justizbarometer enthält
Daten über die Aktivitäten des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten zur
Förderung dieser Methoden und zur Schaffung von Anreizen zu ihrer Nutzung.
Während Fördermaßnahmen als freiwillig anzusehen sind, sind Anreize gesetzlich
vorgeschrieben oder von der Regierung angeordnet und daher verpflichtend. Die
Schaubilder 33 und 34 stützen sich auf die Antworten auf einen Fragebogen,
der den Ansprechpartnern der Mitgliedstaaten übermittelt wurde.
Schaubild 35 basiert auf einer Eurobarometer-Umfrage. Darin werden die
Antworten von Unternehmen dargestellt, die angeben, in den letzten
12 Monaten Verbraucherbeschwerden über verschiedene Kanäle erhalten zu
haben. Schaubild 33: Förderung
der Anwendung der alternativen Streitbeilegung durch den öffentlichen Sektor*
(Quelle: Europäische Kommission[46]) *Aggregierter Indikator auf der Grundlage folgender
Daten: 1) Websites mit Informationen zur alternativen Streitbeilegung, 2)
Werbekampagnen in den Medien, 3) Broschüren für die breite Öffentlichkeit, 4)
spezielle Informationsveranstaltungen zur alternativen Streitbeilegung finden
auf Anfrage statt, 5) spezielle von den Gerichten organisierte
Kommunikationsmaßnahmen, 6) Veröffentlichung von Evaluierungen zur Anwendung
der alternativen Streitbeilegung, 7) Veröffentlichung von Statistiken zur
Anwendung der alternativen Streitbeilegung, 8) Sonstiges. Für jedes im
Fragebogen angeführte Instrument wird ein Punkt vergeben. In bestimmten
Mitgliedstaaten können zusätzliche Aktivitäten stattfinden (DE). Schaubild 34: Anreize zur
Anwendung der alternativen Streitbeilegung* (Quelle: Europäische Kommission[47]) * Aggregierter Indikator auf der Grundlage folgender
Daten: 1) Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten der alternativen
Streitbeilegung (teilweise oder vollständig) ab, 2) vollständige oder teilweise
Erstattung der Gerichtskosten, einschließlich Stempelgebühren, wenn die
alternative Streitbeilegung erfolgreich war, 3) kein Anwalt für das Verfahren
notwendig, 4) der Richter kann als Mediator auftreten, 5) es gibt einen
Koordinator für alternative Streitbeilegung/Mediation bei Gericht, 6)
Sonstiges. Für jedes im Fragebogen angeführte Instrument wird ein Punkt vergeben.
Manche Mitgliedstaaten (IE) beziehen sich auf eine weitere Methode zur
Erleichterung der Anwendung der alternativen Streitbeilegung. In CZ kann der
Richter einen gerichtlichen Vergleich einleiten und einen Kompromiss anstreben,
wenn die Art der Streitigkeit dies zulässt. Schaubild 35: Über verschiedene Kanäle
von Unternehmen erhaltene Verbraucherbeschwerden* (Quelle: Eurobarometer-Umfrage[48]) * Antworten von Einzelhändlern, die keinerlei
Verbraucherbeschwerden erhalten hatten, wurden nicht berücksichtigt. 3.2.5 Die Förderung der Richterfortbildung kann die
Effektivität der Justiz verbessern Die Fortbildung von Richtern
spielt für die Qualität ihrer Entscheidungen eine wesentliche Rolle. Es wurden
auch Informationen aus dem Jahresbericht über die europäische justizielle Aus-
und Fortbildung 2014[49]
über den gegenwärtigen Prozentsatz der Richter, die sich auf dem Gebiet des
EU-Rechts oder des Rechts anderer Mitgliedstaaten weiterbilden, aufgenommen. Schaubild 36:
Obligatorische Richterfortbildung im Jahr 2013* (Quelle: CEPEJ-Studie) *In DE und HU wurde die Zahl
der obligatorischen Fortbildungskurse im Vergleich zu 2012 erhöht, in EL dagegen
gesenkt. Daten für ES und PL aus dem Jahr 2012. Schaubild 37: Teilnahme
von Richtern an Weiterbildungsangeboten auf dem Gebiet des EU-Rechts oder des
Rechts anderer Mitgliedstaaten (in Prozent der Richter insgesamt)* (Quelle:
Europäische Kommission, European Judicial Training, 2014[50]) * Dieses Jahr wurden Daten
für das VK (SC) übermittelt. In den Daten für FR sind auch die Staatsanwälte
berücksichtigt. In einigen Fällen haben die Mitgliedstaaten ein Verhältnis von
Teilnehmern zur Zahl der Angehörigen von Rechtsberufen von über 100 %
gemeldet; das bedeutet, dass Teilnehmer an mehr als einer Fortbildung zum
EU-Recht teilgenommen haben. 3.2.6 Ressourcen Das Schaubild unten zeigt die
insgesamt genehmigten Finanzmittel der Gerichte pro Einwohner für 2010,
2012 und 2013. Sie zeigt eine relative Stabilität der pro Einwohner verfügbaren
Mittel über drei Jahre, wobei im Durchschnitt ein kleiner Anstieg zu
verzeichnen ist. Schaubild 38:
Finanzmittel der Gerichte* (in EUR je Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) * Schaubild 38 zeigt das
jährlich genehmigte Gesamtbudget für alle Gerichte unabhängig davon, aus
welcher Quelle (national oder regional) die Mittel stammen oder wie hoch sie
sind. Vergleiche sind nur bedingt möglich, da die Zahlen für AT, BE, FR, EL und
LU dem Gesamtbudget für das Justizsystem einschließlich der Prozesskostenhilfe
und den Staatsanwaltschaften entsprechen, die Daten für DE nicht vollständig
sind, da nicht alle Bundesländer erfasst sind, und einige Mitgliedstaaten
Mittel von internationalen Einrichtungen und europäischen Organen erhalten. Der
erhebliche Rückgang für ES zwischen 2010 und 2012 spiegelt die Tatsache wider,
dass Daten der Autonomen Gemeinschaften und des Rats für das Justizwesen nicht
in den Daten für 2012 enthalten waren. Nach Artikel 47 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union wird Personen, die nicht über
ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe
erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Das
Justizbarometer 2015 enthält Informationen über die Ausgaben für
Prozesskostenhilfe pro Einwohner in den Mitgliedstaaten in den
Jahren 2010, 2012 und 2013. Dem Schaubild unten ist zu entnehmen, dass es
bei diesen Ausgaben große Unterschiede zwischen Ländergruppen gibt. Die
Ausgaben für Prozesskostenhilfe pro Einwohner sind in den meisten
Mitgliedstaaten in den erfassten Jahren relativ stabil geblieben. In dem
Schaubild sind keine Informationen darüber enthalten, wie die gesamten für
Prozesskostenhilfe vorgesehenen Mittel auf die Begünstigten oder Fälle
aufgeteilt werden. Schaubild 39: Jährlich zugewiesene öffentliche
Mittel für Prozesskostenhilfe pro Einwohner in den Jahren 2010, 2012 und 2013*
(Quelle: CEPEJ-Studie) *In
Schaubild 39 sind die jährlich zugewiesenen öffentlichen Mittel für
Prozesskostenhilfe pro Einwohner in den Jahren 2010, 2012 und 2013 dargestellt.
Die Mittel für DE sind unvollständig, da nicht alle Bundesländer erfasst sind.
In manchen Mitgliedstaaten kann ein Teil der Prozesskostenhilfe auch auf die
Angehörigen der Rechtsberufe entfallen, was aus den Zahlen oben nicht
ersichtlich ist. Schaubild 40: Gesamtausgaben des Staates für die
„Gerichtsbarkeit“*
(in EUR je Einwohner)
(Quelle: Eurostat) Dieser zusätzliche Indikator zu
den Ressourcen beruht auf den Eurostat-Daten zu den Staatsausgaben. Er bezieht
sich auf die tatsächlichen Ausgaben und ergänzt so den bereits vorhandenen
Indikator zu den zugewiesenen Haushaltsmitteln. Verglichen wurden die Jahre
2010, 2011 und 2012. * Während Schaubild 38 das
jährlich genehmigte Gesamtbudget für alle Gerichte zeigt – unabhängig von
Quelle und Höhe der Mittel (national oder regional) – zeigt Schaubild 40
die (tatsächlichen) Gesamtausgaben des Staates für die Gerichte
(Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungsrechnungs-Daten, Klassifikation der
Aufgabenbereiche des Staates, Gruppe 03.3). Schaubild 40 umfasst auch die
Bereiche Bewährungssystem und Prozesskostenhilfe. Schaubild 41: Staatliche
Ausgaben für die Gerichte als Prozentsatz des BIP (Quelle: Eurostat) Die nachstehenden Schaubilder
enthalten Informationen zu den Humanressourcen in den Justizsystemen der
Mitgliedstaaten. Die Anzahl der Richter pro 100 000 Einwohner ist in den
meisten Mitgliedstaaten zwischen 2010 und 2013 relativ stabil, wobei eine geringe
durchschnittliche Zunahme zu verzeichnen ist. In den meisten Mitgliedstaaten
ist ebenso eine Zunahme der Anzahl der Anwälte pro 100 000 Einwohner zu
beobachten. Diese Quoten variieren in den verschiedenen Staaten stark. Schaubild 42: Anzahl der Anwälte* (je 100 000
Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) * Als Anwälte werden Personen
bezeichnet, die gemäß innerstaatlichem Recht mit der Qualifikation oder
Erlaubnis ausgestattet sind, im Namen ihrer Mandanten zu handeln und sich für
diese einzusetzen, in die Rechtspraxis eingebunden zu sein, vor Gericht
aufzutreten oder ihre Mandanten in juristischen Belangen zu beraten oder zu
vertreten (Empfehlung Rec(2000)21 des Ministerkomitees des Europarats über die
freie Berufsausübung der Anwältinnen und Anwälte). Schaubild 43: Anzahl der Richter* (je
100 000 Einwohner) (Quelle: CEPEJ-Studie) * Diese Berufsgruppe besteht
nach der CEPEJ-Methodik aus Vollzeit-Richtern. Rechtspfleger, die es nur in
einigen Mitgliedstaaten gibt, sind nicht erfasst. Die Gesamtzahl der Berufsrichter
für EL enthält verschiedene Kategorien für die oben dargestellten Jahre, was
die Abweichungen teilweise erklärt. Schaubild 44: Veränderung der absoluten Zahl aller
Gerichte (nach geografischer Lage) zwischen 2010 und 2013* (Quelle:
CEPEJ-Studie) Schaubild 1 zur „Kartierung
der Justizreformen in der EU im Jahr 2014“ zeigt, dass eine Vielzahl von
Mitgliedstaaten eine Reform der räumlichen Zuständigkeiten und/oder der
Struktur der Gerichte begonnen, verabschiedet oder bereits umgesetzt hat. Das
nachstehende Schaubild ergänzt diese Informationen mit Daten zur Veränderung
der Zahl aller Gerichte als geografische Standorte[51]
für den Zeitraum 2010-2013. Die Veränderung der Zahl der Gerichte als juristische
Personen ist in diesem Schaubild nicht erfasst. * IT hat die Neuorganisation der
geografischen Verteilung der Gerichte im September 2013 umgesetzt. Dies
umfasste die Schließung (durch Zusammenlegung mit anderen Stellen) von
30 Gerichten, 30 Staatsanwaltschaften, 220 Gerichtszweigstellen
und 346 Friedensrichterstellen. LT hat die Anzahl der regionalen Gerichte
im Januar 2013 von 54 auf 49 verringert. NL hat die geografische
Verteilung der Gerichte 2013 neu organisiert (Verringerung der Anzahl der
Gerichte von 64 auf 40). Diese Reorganisation führte zur Schließung von
Amtsgerichten. Die höhere Zahl für HR und SI erklärt sich aus der im Vergleich
zu 2010 unterschiedlichen Auslegung der Frage der CEPEJ im Jahr 2013. 3.2.7 Anteil an Berufsrichterinnen Die Vielfalt der Beschäftigten
bringt einen Zuwachs an Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen und spiegelt die
Realität vor Ort wider. Dies gilt besonders für Gerichte. Ein ausgewogeneres
Geschlechterverhältnis bei den Richtern kann zu einer besseren Qualität des
Justizwesens beitragen. Die Zahlen zu den Richterinnen
an erst- und zweitinstanzlichen Gerichten und obersten Gerichten liefern ein
uneinheitliches Bild. Die Daten bestätigen ein gegenläufiges Verhältnis: Je
höher das Gericht, desto geringer ist der Zahl der Richterinnen. Während für
die meisten Mitgliedstaaten der derzeitige Anteil an Richterinnen in der ersten
und zweiten Instanz relativ hoch ist und sich im ausgewogenen Bereich von
40-60 % befindet[52], ist die Situation bei
Richterinnen an obersten Gerichten völlig anders. Allerdings ist die Tendenz
für die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte über die letzten drei Jahre und
für die obersten Gerichte über die letzten sieben Jahre größtenteils positiv.
Daraus ist zu schließen, dass die meisten Mitgliedstaaten auf eine ausgewogene
Geschlechterverteilung hinarbeiten. Schaubild 45: Anteil an Berufsrichterinnen an erst- und
zweitinstanzlichen Gerichten und obersten Gerichten (Quelle: Studie der
Europäischen Kommission und der CEPEJ) Schaubild 46: Veränderung des Anteils an
Berufsrichterinnen an erst- und zweitinstanzlichen Gerichten zwischen 2010 und
2013 und an obersten Gerichten zwischen 2007 und 2014* (Quelle: Studie der
Europäischen Kommission und der CEPEJ) * Für
erstinstanzliche Gerichte in SI und den obersten Gerichten in EE, FI und im VK
zeigten die Daten im Referenzzeitraum keine Veränderung. Fazit: Qualität der Justizsysteme · Das EU-Justizbarometer 2015 zeigt, dass es Möglichkeiten gibt, die Bemühungen zur Förderung der Qualität der Justizsysteme fortzusetzen und zu verstärken. · Die Bemühungen zum verstärkten Einsatz von IKT-Instrumenten für das Justizwesen wurden fortgeführt. Die Indikatoren weisen jedoch auf Lücken bei einer Reihe von Mitgliedstaaten hin, sowohl in Bezug auf IKT-Instrumente zur Verwaltung und zum Management der Gerichte als auch in Bezug auf die elektronische Kommunikation zwischen den Gerichten und den Parteien. In vielen Mitgliedstaaten ist es nicht möglich, auf elektronischem Wege Forderungen zu bearbeiten und unbestrittene Forderungen einzutreiben. Es sind genauere vergleichende Daten erforderlich, um die Probleme bei der Modernisierung der IKT-Instrumente für die Justizsysteme und bewährte Verfahren besser ermitteln zu können. Ein solcher Überblick würde den Mitgliedstaaten helfen, die mit der Modernisierung der IKT-Instrumente bereits begonnen haben. Die Kommission wird diese Bemühungen in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme unterstützen. · Eine große Mehrheit an Mitgliedstaaten verwendet Evaluierungsinstrumente zur Beobachtung gerichtlicher Tätigkeiten. Jährliche Tätigkeitsberichte über die Funktionsweise des Justizwesens werden umfassend veröffentlicht. Nicht alle Datenerfassungssysteme stellen jedoch genügend Informationen über die Funktionsweise des Systems oder EU-weit vergleichbare Daten, einschließlich der von der CEPEJ benötigten, zu Verfügung. · Nur einige Mitgliedstaaten verfolgen einen umfassenden Ansatz bei der Evaluierung der gerichtlichen Tätigkeiten. Ein Großteil der Mitgliedstaaten führt Befragungen zur Erhebung von Informationen über die Funktionsweise ihres Justizwesens durch. Nur einige Mitgliedstaaten haben jedoch alle relevanten Beteiligten (Richter, Gerichtsbedienstete, Staatsanwälte, Anwälte, die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte) befragt. · Um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten, ist es notwendig, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit erforderlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es gibt große Unterschiede in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Mittel, die pro Einwohner für Prozesskostenhilfe zur Verfügung gestellt werden. · Bei den Online-Verfahren für geringfügige Forderungen gibt es großes Verbesserungspotenzial. Das in diesem Bereich durchgeführte Benchmarking lässt sowohl bei den Bearbeitungsaspekten als auch bei Qualität und Zugänglichkeit der Informationen Verbesserungsbedarf erkennen. Um die Online-Bearbeitung geringfügiger Forderungen weiterzuentwickeln, ist die Integration weiterer grundlegender Elemente, zum Beispiel einer e-ID (oder eines anderen Identifikators) und beglaubigter Dokumente, in unterschiedlichen Phasen des Verfahrens notwendig. · In den meisten Mitgliedstaaten haben mehr als 20 % der Richter an einer Fortbildung auf dem Gebiet des EU-Rechts oder des Rechts anderer Mitgliedstaaten teilgenommen. Dies übersteigt das jährliche Ziel von 5 % der Angehörigen von Rechtsberufen, die an einer Fortbildung teilnehmen müssen, um bis 2020 das Ziel von 50 % zu erreichen. 2013 haben alle Mitgliedstaaten, die Daten zur Richterfortbildung übermittelt haben, das jährliche Ziel erreicht. · Alle Mitgliedstaaten stellen ihren Bürgern Informationen über ihr Justizsystem zur Verfügung, auch zu einzelnen Gerichten, und informieren sie, wie bei einem Gerichtsverfahren vorzugehen ist. In einigen Mitgliedstaaten fehlen jedoch Informationen zu den Prozesskosten und zur Prozesskostenhilfe. Sehr viele Mitgliedstaaten organisieren Kommunikationsfortbildungen für Richter. · Die meisten Mitgliedstaaten ermöglichen der breiten Öffentlichkeit freien Online-Zugang zu Urteilen in Zivil- und Handelssachen, wobei es eine Tendenz zu häufigen Datenaktualisierungen (mindestens einmal pro Monat) gibt. Der Zugang ist in fast allen Mitgliedstaaten kostenlos. Die elektronische Verfügbarkeit von Urteilen in Verwaltungssachen ist etwas weniger verbreitet. Der Online-Zugang zu Urteilen von Gerichten erster Instanz ist für alle Fallkategorien (Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen) ebenfalls weniger verbreitet. Die Anonymisierung von elektronisch veröffentlichten Gerichtsurteilen und das Versehen der Urteile mit Schlagwörtern ist allgemeine Praxis. Ca. ein Drittel aller Mitgliedstaaten verwendet das europäische System zur Identifizierung der Rechtsprechung oder plant dessen Verwendung. Sehr wenige Mitgliedstaaten übersetzen die Urteile des obersten Gerichts in eine Fremdsprache. · Daten über die Anwendung von Methoden der alternativen Streitbeilegung zeigen, dass diese Verfahren in beinahe der Hälfte der Mitgliedstaaten öfter als Gerichtsverfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten angewendet werden. In über einem Drittel der Mitgliedstaaten haben die Verbraucher eher auf die alternative Streitbeilegung zurückgegriffen als sich an nichtstaatliche Verbraucherschutzorganisationen oder die Behörden zu wenden. · Praktisch alle Mitgliedstaaten, die Daten übermittelt haben, verweisen auf Fördermaßnahmen und Anreize des öffentlichen Sektors zur Erhöhung der Anwendung der alternativen Streitbeilegung. Sowohl für die Förderung als auch für Anreize gaben viele Mitgliedstaaten dieselbe Anzahl von Instrumenten für Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen und arbeits- und verbraucherrechtliche Streitigkeiten an. · In den letzten drei Jahren war durchschnittlich ein geringer Anstieg an der Justiz zugewiesenen Mitteln in Europa zu verzeichnen. Eine wirksame Justiz benötigt ein angemessenes Niveau an Ressourcen. Jeder Mitgliedstaat muss nach einer allgemeinen und detaillierten Bewertung der jeweiligen Situation für sich entscheiden, wie viele Ressourcen seine Justiz benötigt. Dabei ist der Einsatz von Instrumenten zum Monitoring und zur Evaluierung der Gerichte unabdingbar. Die von diesen Instrumenten zur Verfügung gestellten Informationen sollten bei der Mittelzuteilung berücksichtigt werden. · Während ein angemessenes Niveau an Ressourcen immer unabdingbar ist, hat eine Reihe von Faktoren Auswirkungen auf die Verbesserung der Wirksamkeit. Zum Beispiel kann eine bessere Funktionsweise der Gerichte mit Maßnahmen zur Verbesserung der Fallverwaltung, mit Reformen des Verfahrens oder mit der Einbindung leistungsfähiger Informations- und Kommunikationstechnologien in das System verbunden sein. · Je höher die Gerichtsinstanz, desto geringer ist der Zahl der Richterinnen. Auch wenn der Anteil der Berufsrichterinnen sowohl bei der ersten und zweiten Instanz als auch bei den obersten Gerichten in den meisten Mitgliedstaaten eine positive Tendenz aufweist, so sind viele Mitgliedstaaten von einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis von 40-60 % an den obersten Gerichten doch noch ziemlich weit entfernt.
3.3 Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Justiz
ergibt sich aus dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in
Artikel 47 verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Sie ist
auch wichtig für ein attraktives Investitionsumfeld, da sie für Fairness, Berechenbarkeit, Sicherheit und Stabilität
des Rechtssystems sorgt, in dem Unternehmen operieren. Zusätzlich zu Informationen über
die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz, die Investitionsentscheidungen
beeinflussen kann, gab das Justizbarometer 2014 einen ersten allgemeinen
Überblick darüber, wie es den Justizsystemen gelingt, die richterliche
Unabhängigkeit in bestimmten Situationen zu schützen, in denen sie gefährdet
sein könnte. In kontinuierlicher
Zusammenarbeit mit den Europäischen Justiziellen Netzen, insbesondere dem
Europäischen Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ) hat die Kommission den
vergleichenden Überblick über die strukturelle Unabhängigkeit ausgeweitet. Die
Zahlen im Justizbarometer 2015 wurden mittels eines aktualisierten
Fragebogens erhoben, den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ
und nach dem ENCJ-Leitfaden ausgearbeitet hat.[53] 3.3.1 Wahrnehmung der richterlichen Unabhängigkeit Schaubild 47: Richterliche Unabhängigkeit*
(Wahrnehmung – höhere Werte bedeuten eine positivere Wahrnehmung) (Quelle:
Weltwirtschaftsforum[54]) * Die Zahlen in Klammern zeigen die jüngste
Reihung unter insgesamt 144 Ländern weltweit. 3.3.2 Strukturelle Unabhängigkeit Da mehrere Mitgliedstaaten
Reformen ihrer Räte für das Justizwesen planen oder darüber nachdenken,
unabhängige Stellen einzusetzen, deren Hauptaufgabe der Schutz der
Unabhängigkeit der Justiz ist, stellen die Schaubilder einen Vergleich der
Zusammensetzung (nach dem Ernennungsverfahren) und der Hauptbefugnisse der
bestehenden Räte für das Justizwesen in der EU dar (Schaubilder 48 und
49). Diese vergleichenden Übersichten könnten die Mitgliedstaaten dabei
unterstützen, Reformen anzunehmen, die die Wirksamkeit der Räte für das
Justizwesen als unabhängige nationale Einrichtungen gewährleisten, welche dafür
zuständig sind, das Justizwesen bei der unabhängigen Ausübung der
Rechtsprechung zu unterstützen und gleichzeitig die Traditionen und
Besonderheiten der Justizsysteme zu berücksichtigen. Die Festlegung der finanziellen
Mittel für das Justizwesen ist eine heikle Angelegenheit, die die
Unabhängigkeit der Justiz beeinflussen kann. Das neue Schaubild 50 liefert
Informationen darüber, welcher Teil der Regierungsgewalt die Kriterien zur
Festlegung der finanziellen Mittel annimmt und welche Kriterien das sind. Die Gewährleistung der
Unabhängigkeit erfordert rechtliche Garantien, die sie in Situationen schützen,
in denen die Unabhängigkeit der Justizsysteme gefährdet sein kann. Mit fünf
Indikatoren werden die Garantien in solchen Situationen erfasst: Garantien in
Bezug auf die Versetzung von Richtern gegen ihren Willen (Schaubild 51),
die Entlassung von Richtern (Schaubild 52), die Zuweisung neuer Verfahren
innerhalb eines Gerichts (Schaubild 53), die Abberufung und Ablehnung von
Richtern (Schaubild 54) und die Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit
(Schaubild 55). Für solche Fälle enthält die Empfehlung des Europarats zur
Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung von Richtern aus dem Jahr 2010
(Council of Europe Recommendation on judges: independence, efficiency and
responsibilities, im Folgenden: „Empfehlung“) Standards für die Gewährleistung
der Unabhängigkeit der Justiz.[55]
Die Schaubilder wurden in den Fällen aktualisiert, in denen sich der
legislative Rahmen oder die Praxis in den Mitgliedstaaten seit der
Veröffentlichung des Justizbarometers 2014 geändert hat. In einigen
Schaubildern wurden zusätzliche Garantien dargestellt (zum Beispiel die Stelle,
die über das Rechtsmittel gegen die Entlassung eines Richters entscheidet), und
es wurde ein neues quantitatives Element hinzugefügt, das aufzeigt, wie oft
eine bestimmte Situation 2013 aufgetreten ist (zum Beispiel wie oft
Richter gegen ihren Willen versetzt wurden und wie viele Richter entlassen
wurden). Die Schaubilder bieten einen ersten Überblick über die in bestimmten
Situationen geltenden rechtlichen Garantien ohne Bewertung und ohne Vorlage
quantitativer Daten zu ihrer Wirksamkeit.[56] Dieser Überblick hat zum Ziel,
die Europäischen Justiziellen Netze und die betreffenden Behörden bei der
Prüfung der Wirksamkeit dieser Garantien zu unterstützen. 2014 hat das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen
mit der Erarbeitung einer solchen Bewertung begonnen. Schaubild 48: Zusammensetzung der Räte für das
Justizwesen nach dem Ernennungsverfahren*[57] Das Schaubild stellt die
Zusammensetzung der Räte für das Justizwesen dar, die Mitglieder des ENCJ sind.
Dabei wird das Ernennungsverfahren berücksichtigt, d. h. ob die Mitglieder
von ihresgleichen ausgewählte Richter/Staatsanwälte sind oder durch die Exekutive
oder Legislative oder von anderen Stellen und Behörden ernannt werden. Nicht
weniger als die Hälfte der Mitglieder der Räte für das Justizwesen sollten von
ihresgleichen aus allen Justizebenen und unter Berücksichtigung der Pluralität
innerhalb des Justizwesens ausgewählte Richter sein.[58] *BE: Die Mitglieder der
Justiz sind entweder Richter oder Staatsanwälte; BG: zur Kategorie der
Staatsanwälte gehört ein gewählter Untersuchungsrichter; DK: alle Mitglieder
werden förmlich vom Justizminister ernannt; zur Kategorie „von anderen
Stellen/Behörden bestellt/ernannt“ gehören zwei Gerichtsvertreter (von der
Gewerkschaft der Verwaltungsbediensteten und der Polizeivereinigung ernannt);
FR: der Rat besteht aus zwei Formationen – eine mit Zuständigkeit für
amtierende Richter und eine mit Zuständigkeit für Staatsanwälte; im Rat ist ein
Mitglied des Conseil d´Etat vertreten, der von der Generalversammlung des
Conseil d´Etat gewählt wird; IT-CSM: Consiglio Superiore della Magistratura
(zuständig für Zivil- und Strafgerichtsbarkeit); die Kategorie der Richter
schließt zwei vom obersten Gericht gewählte Personen (Richter und/oder
Staatsanwälte) ein; IT-CPGA: Consiglio di presidenza della giustizia
amministrativa (zuständig für die Verwaltungsgerichtsbarkeit); ES: die aus dem Justizwesen
stammenden Mitglieder des Rates werden vom Parlament ernannt – der Rat
übermittelt dem Parlament die Liste der Kandidaten, die die Unterstützung einer
Richtervereinigung oder von 25 Richtern erhalten haben; MT: der
Oppositionsführer ernennt ein ehrenamtliches Mitglied; NL: die Mitglieder
werden auf Vorschlag des Ministers für Sicherheit und Justiz förmlich durch
königliches Dekret ernannt; RO: die gewählten Richter/Staatsanwälte werden vom
Senat bestätigt; SI: die Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten der
Republik von der Nationalversammlung gewählt. Schaubild 49: Befugnisse der Räte für das
Justizwesen *[59] Das
Schaubild stellt einige Hauptbefugnisse der Räte für das Justizwesen dar, die
Mitglieder des ENCJ sind – zum Beispiel im Hinblick auf die Ernennung und
Entlassung von Richtern, die Versetzung von Richtern gegen ihren Willen,
Richter betreffende Disziplinarmaßnahmen, die Annahme ethischer Normen und die
Beförderung von Richtern. * Im Schaubild sind nur bestimmte Befugnisse
dargestellt, und die Räte für das Justizwesen haben zusätzliche
Zuständigkeiten. IT: beide Räte für das Justizwesen (CSM:
Zivil-/Strafgerichtsbarkeit, und CPGA: Verwaltungsgerichtsbarkeit). In einigen
Ländern hat die Exekutive die (gesetzliche oder praktische) Verpflichtung,
einem Vorschlag durch den Rat für das Justizwesen zu folgen und einen Richter
zu ernennen oder zu entlassen (z.B. ES). Schaubild 50: Kriterien zur Festlegung der finanziellen Mittel für
das Justizwesen*[60] Es wird dargestellt, welcher
Teil der Regierungsgewalt (die Judikative, Legislative oder Exekutive) die
Kriterien zur Festlegung der finanziellen Mittel für das Justizwesen definiert.
Es wird auch pro Land dargestellt, um welche Kriterien es sich handelt:
Entweder basiert der Betrag auf historischen/tatsächlichen Kosten (häufigstes
Kriterium), oder – seltener – auf der Anzahl der eingeleiteten/abgeschlossenen
Verfahren, den geschätzten Kosten oder dem Bedarf/den Anträgen der Gerichte. * DK: Die Anzahl der bei
Gerichten der 1. Instanz eingeleiteten und tatsächlich abgeschlossenen
Verfahren wird berücksichtigt; DE: nur für den Haushalt des Bundesgerichtshofs
- die Justizsysteme der 1. und 2. Instanz sind in den Bundesländern
unterschiedlich; EE: nur für Gerichte der 1. und 2. Instanz; HU: laut Gesetz
werden die Gehälter der Richter so im Zentralen Haushaltsgesetz festgelegt,
dass der Betrag nicht geringer ist als der des Vorjahres; NL: die Anzahl der
abgeschlossenen Fälle auf der Grundlage einer Evaluierung der Kosten für die
Gerichte wird berücksichtigt. Schaubild 51: Garantien zum Schutz von Richtern
vor einer Versetzung gegen ihren Willen (Unabsetzbarkeit von Richtern) [61] Im Schaubild wird die Versetzung
von Richtern gegen ihren Willen untersucht und dargestellt, ob eine solche
Versetzung gestattet ist. Gegebenenfalls wird aufgezeigt, welche Behörden
darüber entscheiden, aus welchen Gründen (z. B. organisatorischen,
disziplinären) eine Versetzung erlaubt ist und ob gegen die Entscheidung ein
Rechtsbehelf eingelegt werden kann.[62]
Erstmals wird auch aufgezeigt, wie viele Richter 2013 gegen ihren Willen
versetzt wurden. * Die Zahl über der Säule gibt an, wie viele
Richter 2013 gegen ihren Willen versetzt wurden (keine Zahl bedeutet, dass
keine Daten verfügbar waren); ). BE: Versetzung aus organisatorischen Gründen nur innerhalb eines
Gerichts; CZ: ein Richter kann nur an ein Gericht derselben Instanz oder ein
Gericht, das eine Instanz niedriger oder höher angesiedelt ist, (innerhalb
desselben Gerichtsbezirks) versetzt werden; DE: Versetzung für höchstens drei
Monate und nur im Vertretungsfall; EL: ein Richter wurde von der
Zivil-/Strafgerichtsbarkeit versetzt; LT: befristete Versetzung, wenn
dringender Bedarf an der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des
Gerichts besteht; FR: der Justizminister kann einen Richter aus
organisatorischen Gründen im seltenen Fall der Schließung eines Gerichts oder
aus rechtlichen Gründen (z. B. befristete Ernennung eines
Gerichtspräsidenten oder Fachrichters) versetzen; PL: aufgrund einer Gerichtsneuorganisation wurden
ca. 500 Richter von geschlossenen Gerichten an ein anderes Gericht
versetzt; RO: nur
befristete Versetzung bis zu einem Jahr, aufgrund von Disziplinarsanktionen; VK
(EN+WL): 2013 wurden weniger als fünf Richter versetzt (oder gar keine). Schaubild 52: Entlassung von Richtern an
Gerichten erster und zweiter Instanz*[63] Dieses Schaubild zeigt, welche
Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten die Entlassung von Richtern an
Gerichten erster und zweiter Instanz vorschlagen und darüber entscheiden
können.[64]
Der obere Teil der Säule zeigt an, wer die abschließende Entscheidung trifft[65],
der untere Teil hingegen, wer – gegebenenfalls – die Entlassung vorschlägt bzw.
wer vor Erlass der Entscheidung konsultiert werden muss. Erstmals wird auch
dargestellt, wie viele Richter 2013 entlassen wurden und ob eine Überprüfung
der Entlassung vor einem Gericht, einem Verfassungsgericht oder einer anderen
unabhängigen Stelle möglich ist. * Die Zahl über der Säule gibt an, wie viele
Richter 2013 entlassen wurden (keine Zahl bedeutet, dass keine Daten verfügbar
waren). EL: Ein Richter
wurde aus der Zivil-/Strafgerichtsbarkeit entlassen; VK (EN+WL): keine
Vollzeitrichter wurden entlassen. Es wurden nur (gebührenbezahlte)
Teilzeitrichter entlassen, nämlich ein Tribunal Judge, vier Recorders (mit
gewöhnlich 15 Verhandlungstagen jährlich) und acht (ehrenamtliche) Magistrates; in
einigen Ländern hat die Exekutive die (gesetzliche oder praktische)
Verpflichtung, einem Vorschlag durch den Rat für das Justizwesen zu folgen und
einen Richter zu ernennen oder zu entlassen (z.B. ES). Schaubild 53: Zuweisung der Verfahren innerhalb
eines Gerichts[66] Dieses Schaubild zeigt, auf
welcher Ebene die Kriterien für die Verteilung der Verfahren innerhalb eines
Gerichts festgelegt werden (z. B. gesetzlich, gängige Praxis), wie die
Verfahren zugewiesen werden (z. B. vom Gerichtspräsidenten, von Mitarbeitern
des Gerichts, nach dem Zufallsprinzip, nach einer vorher festgelegten
Reihenfolge) und welche Behörde die Zuweisung überwacht.[67] Schaubild 54: Abberufung und Ablehnung von Richtern[68] Dieses Schaubild zeigt, ob
Sanktionen verhängt werden können, wenn Richter sich weigern, ein Verfahren
abzugeben, in dem es Zweifel an ihrer Unparteilichkeit gibt, diese
beeinträchtigt ist oder in dem Grund für die Annahme einer Befangenheit
besteht. Ferner ist angegeben, welche Behörde[69] über den
Antrag einer Partei entscheidet, die einen Richter wegen Befangenheit ablehnt.[70] Schaubild 55: Verfahren bei Bedrohung der
richterlichen Unabhängigkeit[71] Dieses Schaubild zeigt, welche
Behörden mit speziellen Verfahren zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit
eingreifen können, wenn Richter ihre Unabhängigkeit bedroht sehen.[72]
Angegeben ist auch, welche Maßnahmen diese Behörden ergreifen können (z. B.
Abgabe einer förmlichen Erklärung, Einlegung von Beschwerden oder Verhängung
von Sanktionen gegen Personen, die versuchen, Richter in unzulässiger Weise zu
beeinflussen). Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit werden bei
Sanktionen von einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht ergriffen, bei
anderen Maßnahmen vom Rat für das Justizwesen. Fazit:
Unabhängigkeit der Justiz
Über die
letzten drei Jahre ist in den meisten Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Unabhängigkeit stabil geblieben oder hat sich verbessert. In
einigen wenigen Mitgliedstaaten jedoch hat sich die bereits als gering
wahrgenommene Unabhängigkeit weiter verschlechtert.
Im
Justizbarometer 2015 wurde die Bestandsaufnahme der rechtlichen
Garantien zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit in Situationen,
in denen diese gefährdet sein könnte, erweitert. Es wird auch
aufgezeigt, wie viele Richter 2013 gegen ihren Willen versetzt und wie
viele entlassen wurden. Zusätzlich sind Informationen zu den Kriterien
enthalten, die in den Mitgliedstaaten zur Festlegung der finanziellen
Mittel für das Justizwesen verwendet werden.
Da mehrere
Mitgliedstaaten Reformen in Bezug auf ihre Räte für das Justizwesen planen
oder darüber nachdenken, solche unabhängigen Stellen einzusetzen, wird im
Justizbarometer 2015 ein vergleichender Überblick über die Befugnisse
und die Zusammensetzung der Räte gegeben. Dieser Überblick könnte den
Mitgliedstaaten helfen, den wirksamen Einsatz der Räte für die Wahrung der
Unabhängigkeit des Justizwesens zu gewährleisten und gleichzeitig die
Traditionen und Besonderheiten der Justizsysteme zu berücksichtigen.
Die
Kommission wird die justiziellen Netze zu einer gründlicheren Bewertung
der Wirksamkeit rechtlicher Garantien auffordern und darüber nachdenken,
wie die betreffenden Ergebnisse in künftigen Justizbarometer-Ausgaben
dargestellt werden können.
4. SCHLIESSEN DER
DATENLÜCKE Die Erhebung von Daten über die
Schlüsselelemente der Justizsysteme für alle Mitgliedstaaten bleibt eine
Herausforderung. Das Schaubild unten stellt die Datenlücke dar. Es zeigt den
Prozentsatz an verfügbaren Informationen pro Mitgliedstaat für jede
Schlüsselkomponente des Justizbarometers (Effizienz, Qualität und
Unabhängigkeit). Schaubild 56: Datenlücken und verfügbare
Informationen (Effizienz, Qualität, Unabhängigkeit / Prozentsatz pro
Mitgliedstaat) (Quelle: Europäische Kommission[73]) Informationen zur Unabhängigkeit
wurden von beinahe allen Mitgliedstaaten übermittelt. Im Bereich Qualität liegt
die Verfügbarkeit der Informationen im Allgemeinen über 50 %. Die meisten
Schwierigkeiten bleiben im Bereich Effizienz bestehen. Obwohl sich fast alle
Mitgliedstaaten für die Erstellung des Justizbarometers 2015 an der
Datenerhebung durch die CEPEJ beteiligt haben, muss das Niveau der Antworten auf
bestimmte Fragen noch verbessert werden. Die Schwierigkeiten bei der
Datenerhebung haben mehrere Ursachen, insbesondere: das Fehlen entsprechender
Daten aufgrund ungenügender statistischer Kapazität, die fehlende
Übereinstimmung der nationalen Kategorien zur Datenerhebung mit den von der
CEPEJ verwendeten Kategorien, oder – in einigen Fällen – die mangelnde
Bereitschaft, an der Datenerhebung für das Justizbarometer mitzuarbeiten. Um die Datenlücke zu schließen,
ruft die Kommission alle Mitgliedstaaten dazu auf, alle für das Justizbarometer
erforderlichen Daten zu übermitteln, und beabsichtigt, die folgenden Maßnahmen
zu verstärken: ·
bei der Erhebung der Daten
mit der Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme
zusammenzuarbeiten und, da die Gruppe Interesse an der Entwicklung neuer
Indikatoren bekundet hat, mögliche neue Indikatoren zu entwickeln; ·
in bestimmten Bereichen
wachstumsbezogenen EU-Rechts wie Wettbewerb, Verbraucherrechte, Rechte des
geistigen Eigentums usw. mit EU-Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die
Zusammenarbeit auf andere Bereiche auszudehnen; ·
mit den Europäischen
Netzen im Bereich der Justiz zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem
Europäischen Netz der Räte für das Justizwesen, dem Netz der Präsidenten der
obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, der Vereinigung der Staatsräte
und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, dem Europäischen
Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie mit den
Berufskammern der Rechtsberufe, insbesondere der Rechtsanwälte; ·
die gemeinsame
Datenerhebung von Eurostat/UNODC und der Sachverständigengruppen im Bereich
Inneres zu verfolgen und ·
dem Kapazitätsmangel
bestimmter Mitgliedstaaten bei der Erhebung relevanter justizbezogener
Statistiken im Rahmen des europäischen Semesters zu begegnen. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN Das EU-Justizbarometer 2015
spiegelt die von den Mitgliedstaaten unternommenen Bemühungen wider, ihre
nationalen Justizsysteme effektiver auszugestalten. Es gibt einige
Verbesserungen, gleichzeitig wird aber deutlich, dass es Zeit braucht, bis
Justizreformen Wirkung zeigen. Engagement und Entschlossenheit sind daher
unabdingbar, um eine wirksamere Justiz zu erreichen. Die Kommission bekräftigt ihr
Engagement, diese Bemühungen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und allen
Beteiligten zu unterstützen. Angesichts der Rolle, die eine wirksame Justiz bei
der Stärkung der gemeinsamen Werte der Union und für das Wirtschaftswachstum
spielt, sind diese gemeinsamen Bemühungen durchaus gerechtfertigt. [31] Siehe zum Beispiel CEPEJ „Checkliste zur Förderung der Qualität von
Justiz und Gerichten“; Stellungnahme Nr. 6 (2004) des Beirats der
Europäischen Richter (CCJE), verfügbar unter: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CCJE(2004)OP6&Sector=secDGHL&Language=lanEnglish&Ver=original&BackColorInternet=FEF2E0&BackColorIntranet=FEF2E0&BackColorLogged=c3c3c3. [32] Stellungnahme Nr. 6 (2004) des CCJE, § 34: „[...] die
Evaluierung der „Qualität“ des Justizwesens (d.h. die Tätigkeit der Gerichte
insgesamt oder von einzelnen Instanzen oder örtlichen Gerichtseinheiten) [ist]
nicht mit der Bewertung beruflicher Fähigkeiten einzelner Richter zu
verwechseln [...].“ [33] Daten zu „sonstigen Elementen“ umfassen zum Beispiel Fälle, in
denen Einspruch eingelegt wurde (EE, LV), Anhörungen (SE) oder Fälle, die
innerhalb einer gewissen Zeitspanne geregelt wurden (DK). [34] 11. e-Government-Benchmarkbericht
(SMART 2013/0053-3). Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/eu-egovernment-report-2014-shows-usability-online-public-services-improving-not-fast. [35] Testkunden
werden darin geschult, ein Verfahren (eines öffentlichen Dienstes) zu
beobachten, zu durchlaufen und zu beurteilen, indem sie als potenzielle Nutzer auftreten.
Jeder Testkunde hat einen Tag Zeit, ein laufendes Ereignis zu bewerten. [36] Verfügbar
unter: http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/eu-egovernment-report-2014-shows-usability-online-public-services-improving-not-fast
(in englischer Sprache). [37] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [38] Die Parameter des Fragebogens stützen sich auf die
Stellungnahme Nr. 7 (2005) des Beirats der Europäischen Richter (CCJE) zu
„Justiz und Gesellschaft“ (verfügbar unter https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CCJE(2005)OP7&Sector=secDGHL&Language=lanEnglish&Ver=original&BackColorInternet=FEF2E0&BackColorIntranet=FEF2E0&BackColorLogged=c3c3c3),
den Bericht des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen „Justiz,
Gesellschaft und die Medien“ (verfügbar unter http://encj.eu/images/stories/pdf/GA/Dublin/encj_report_justice_society_media_def.pdf)
und ergänzen die Daten der Europäischen Kommission des Europarates für die
Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ). [39] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [40] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [41] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. Für jede der Kategorien im
Schaubild kann ein Punkt vergeben werden. [42] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [43] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [44] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [45] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [46] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [47] Die Daten wurden in Zusammenarbeit mit der Gruppe der
Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben. [48] Flash Eurobarometer 396, „Standpunkte der Einzelhändler zum grenzüberschreitenden Handel und zum
Verbraucherschutz“ (“Retailers' attitudes towards
cross-border trade and consumer protection”, 2015, noch nicht veröffentlicht).
Die Umfrage wurde bei Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
(pro Land), die im Einzelhandels- und Dienstleistungssektor an Endverbraucher
verkaufen, in den 28 EU-Mitgliedstaaten durchgeführt. Nicht erfasst waren
Handelsvermittlung und Großhandel (NACE-Code G 51) (ausgenommen
Kraftfahrzeuge), mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene
Tätigkeiten (J 67), Forschung und Entwicklung (K 73) sowie sonstige
Geschäftstätigkeiten (K 74). [49] Nach einer Vorgabe der Europäischen Kommission 2011 soll die Hälfte
aller Angehörigen von Rechtsberufen in der EU bis 2020 eine Fortbildung auf dem
Gebiet des EU-Rechts oder des Rechts anderer Mitgliedstaaten besucht haben;
diese Fortbildungen werden bis 2020 für 20 000 Personen jährlich durch
EU-Mittel unterstützt. Der Bericht über die europäische justizielle Aus- und
Fortbildung 2014 beschreibt die Fortschritte in Bezug auf die Erreichung dieses
Ziels und enthält auch Informationen über EU-geförderte
Fortbildungsmöglichkeiten. [50] Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/justice/criminal/files/final_report_2014_en.pdf. [51] Die CEPEJ definiert alle Gerichte als geografische
Standorte; dabei handelt es sich um Räumlichkeiten oder Gebäude, in denen
gerichtliche Anhörungen stattfinden. Gibt es mehrere Gerichtsgebäude in
derselben Stadt, so sind diese zu berücksichtigen. Die Zahlen umfassen die
Standorte der erstinstanzlichen Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit und
der erstinstanzlichen Fachgerichte sowie die Standorte der höheren und/oder
obersten Gerichte. [52] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Report on Progress
on equality between women and men in 2013 – Begleitdokument zu dem Bericht der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Bericht 2013 über die
Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, COM(2014) 224
final. [53] Im Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das
Justizwesen gibt (CZ, DE, EE, EL, CY, LU, AT und FI), wurden die Antworten auf
den aktualisierten Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz der Präsidenten
der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt. Siehe den Leitfaden für das Europäische Netz der Räte für das
Justizwesen, Juni 2014, verfügbar unter: http://www.encj.eu/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=11. [54] Der WEF-Indikator basiert auf den Antworten auf die in einer
Umfrage gestellte Frage: „In welchem Maße ist die Justiz in Ihrem Land
unabhängig von der Einflussnahme durch Mitglieder der Regierung, Bürger oder
Unternehmen?“ Die Umfrage wurde in allen Ländern durch repräsentativ
ausgewählte Unternehmen aus den wichtigsten Wirtschaftszweigen (Landwirtschaft,
verarbeitende Industrie, nicht verarbeitende Industrie und
Dienstleistungssektor) beantwortet. Die Umfrage wurde in unterschiedlichen
Formaten durchgeführt (Direktinterviews mit leitenden Managern, telefonische
Interviews und Mailings sowie Online-Umfragen). Verfügbar unter: http://www.weforum.org/reports/global-competitiveness-report-2013-2014. [55] Empfehlung CM/Rec(2010)12 des Ministerkomitees an die
Mitgliedstaaten: Judges: independence, efficiency and responsibilities. [56] Dieser Überblick enthält Informationen dazu, wie die Justizsysteme
organisiert sind, und kann der Komplexität und den Einzelheiten dieser Systeme
nicht Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sind in alphabetischer Reihenfolge
(entsprechend den geografischen Bezeichnungen in ihrer jeweiligen Amtssprache)
aufgeführt. Die Höhe der Säulen entspricht nicht notwendigerweise der
Wirksamkeit der Garantien. [57] Auf Grundlage des ENCJ-Leitfadens (verfügbar unter: http://www.encj.eu/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=11).
[58] Räte für das Justizwesen sind unabhängige Stellen, die
gesetzlich oder verfassungsmäßig geschaffen wurden und die die Unabhängigkeit
der Justiz und der einzelnen Richter bewahren und damit die effiziente
Funktionsweise des Justizsystems fördern sollen. Siehe Empfehlung CM/Rec(2010)12
des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten: Judges: independence, efficiency
and responsibilities, Absätze 26-27. [59] Auf Grundlage des ENCJ-Leitfadens (verfügbar
unter: http://www.encj.eu/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=11). [60] Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben,
den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im
Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen
gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz
der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt. [61] Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben,
den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im
Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen
gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz
der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt. [62] § 52 der Empfehlung enthält Garantien in Bezug auf die
Unabsetzbarkeit von Richtern. So sollte ein Richter insbesondere nicht gegen
seinen Willen in eine andere Justizbehörde versetzt werden, außer im Falle von
Disziplinarmaßnahmen oder einer Reform der Organisation des Justizsystems. [63] Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben,
den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im
Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen
gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz
der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt. [64] Gemäß den §§ 46 und 47 der Empfehlung müssen die nationalen
Systeme Garantien zum Schutz von Richtern vor Entlassung enthalten. [65] Dabei kann es sich je nach dem Grund der Entlassung oder der Art
des Richteramts (z. B. Vorsitzender Richter) um eine oder um zwei unterschiedliche
Stellen handeln. [66] Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben,
den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im
Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen
gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz
der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt. [67] Gemäß § 24 der Empfehlung müssen die Systeme für die
Verteilung der Verfahren innerhalb eines Gerichts auf objektiven, zuvor
festgelegten Kriterien beruhen, damit das Recht auf einen unabhängigen und
unparteiischen Richter gewährleistet ist. [68] Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben,
den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im
Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen
gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz
der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt. [69] Mitunter kann diese Entscheidung nicht nur von einer Behörde
getroffen werden, was davon abhängt, auf welcher Ebene der Gerichtsbarkeit das
Gericht angesiedelt ist, dem der abgelehnte Richter angehört. [70] Die §§ 59, 60 und 61 der Empfehlung sehen vor, dass Richter
stets unabhängig und unparteilich handeln und nur dann ein Verfahren abgeben
oder nicht übernehmen sollten, wenn ein gesetzlich festgelegter triftiger Grund
vorliegt. [71] Die Daten wurden mittels eines aktualisierten Fragebogens erhoben,
den die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ENCJ ausgearbeitet hat. Im
Fall derjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine Räte für das Justizwesen
gibt, wurden die Antworten auf den Fragebogen in Zusammenarbeit mit dem Netz
der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union übermittelt. [72] Die §§ 8, 13 und 14 der Empfehlung sehen vor, dass Richter,
die ihre Unabhängigkeit bedroht sehen, in der Lage sein sollten, einen
wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. [73] Beim Prozentsatz der verfügbaren Informationen wird Folgendes
berücksichtigt: Für den Bereich Effizienz die Effizienzindikatoren, die sich
aus der CEPEJ-Studie ergeben, sowie jene für die Bereiche Wettbewerb,
Verbraucher und die Gemeinschaftsmarke; für den Bereich Qualität die
Indikatoren, die sich aus der CEPEJ-Studie ergeben, sowie Daten, die von der
Gruppe der Ansprechpartner für nationale Justizsysteme erhoben wurden; für den
Bereich Unabhängigkeit die Indikatoren, die sich aus dem Fragebogen der
Kommission ergeben.