52015DC0090

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates /* COM/2015/090 final */


1. Einführung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008[1] (im Folgenden „UR-Verordnung“) wird ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke geschaffen. Sie trat am 25. März 2008 in Kraft und hob die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93[2] (im Folgenden „aufgehobene UR-Verordnung“) auf.

Die UR-Verordnung verfolgt folgende Ziele:

· hochwertige und harmonisierte statistische Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

· verbesserte mit der Globalisierung zusammenhängende Statistiken

Zu diesem Zweck wird in der UR-Verordnung von den Mitgliedstaaten verlangt:

· alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Gewährleistung der Qualität ihrer Unternehmensregister erforderlich sind

· Eurostat Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie konstituierenden Einheiten zu übermitteln

Langfristig sollen die Verbesserungen der Qualität der statistischen Unternehmensregister die Kosten für die Produktion von Unternehmensstatistiken und den Verwaltungsaufwand für die Auskunftgebenden senken. Kurz- und mittelfristig bringt die Durchführung der UR-Verordnung jedoch einige Anfangskosten für die nationalen statistischen Ämter mit sich sowie einen geringfügigen Anstieg des Verwaltungsaufwands, damit das Qualitäts- und Harmonisierungsniveau erreicht werden kann, das für den gewünschten Nutzen notwendig ist.

Nach Artikel 6 der UR-Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung vor und „geht dabei insbesondere auf die Kosten des statistischen Systems sowie den Aufwand für die Unternehmen und den sich ergebenden Nutzen ein“.

In diesem Bericht werden die wichtigsten Aspekte der Durchführung der UR-Verordnung mit Blick auf die von der Kommission (Eurostat) ergriffenen Maßnahmen untersucht sowie die Auswirkungen der UR-Verordnung auf:

· die Kosten für die nationalen statistischen Ämter und Eurostat (das statistische System)

· den Verwaltungsaufwand für die Auskunftgebenden

· die Vorteile in Bezug auf die Qualität der statistischen Unternehmensregister und die verbesserte statistische Messung von Globalisierungsphänomenen

Der Zeitpunkt der Erstellung des Berichts steht in Zusammenhang mit der derzeitigen Vorbereitung einer umfassenden, gestrafften Rahmenverordnung zur Integration der Unternehmensstatistiken und den entsprechenden Plänen, mehrere Verordnungen aufzuheben, darunter die UR-Verordnung.

2. Die UR-Verordnung auf einen Blick

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) führen Unternehmensregister für statistische Zwecke. In der UR-Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für diese Register geschaffen, indem ein einheitlicher Ansatz unter anderem für folgende Aspekte festgelegt wird: Definition von Einheiten, Erfassungsbereich, Aktualisierung, Merkmale und Qualität der Unternehmensregister.

Die folgenden Aspekte müssen bei der Analyse dieses Themas berücksichtigt werden:

· Unternehmensregister bilden eine wichtige Quelle für die adäquate Planung, Durchführung und Koordinierung statistischer Erhebungen, weil es eine effiziente Stichprobenbildung erforderlich macht, dass ein Unternehmenserhebungsrahmen auf dem neuesten Stand ist.

· Die Ausarbeitung und Standardisierung von Unternehmensregistern – und somit die Gewährleistung ihrer Qualität – können zur Verbesserung der Qualität des statistischen Outputs erheblich beitragen.

· Für die Harmonisierung der nationalen statistischen Unternehmensregister wird ein gemeinsamer Rahmen benötigt, damit amtliche Unternehmens- und Wirtschaftsstatistiken produziert werden können, die sowohl auf Länderebene als auch auf der Ebene der statistischen Bereiche kohärent und vergleichbar sind.

· Die Standardisierung der Unternehmensregister und ihrer Verwendung ist für eine Datenintegration unabdingbar.

Im Vergleich zur aufgehobenen UR-Verordnung geht die UR-Verordnung bei der Konsolidierung eines gemeinsamen Rahmens für die Harmonisierung nationaler Register weiter. Sie erweitert die Anforderungen, um zusätzliche Variablen abzudecken, insbesondere auf der Ebene der Unternehmensgruppe, wodurch der Schaffung des Binnenmarkts und der derzeit stattfindenden Globalisierung der Wirtschaft Rechnung getragen wird, aber auch der vermehrten Integration von Tätigkeiten in unterschiedlichen Bereichen.

Die UR-Verordnung ermöglichte die Schaffung des EuroGroups-Registers (EGR), eines hilfreichen statistischen Instruments zur Bereitstellung von Informationen über alle Kontrollverhältnisse in multinationalen Unternehmensgruppen.

Das EGR-Verfahren besteht aus einem komplexen Strom unterschiedlicher Datensätze zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten, an denen die nationalen statistischen Ämter, die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank beteiligt sind.

Außerdem werden mit der UR-Verordnung Bestimmungen eingeführt, die sich auf den Austausch vertraulicher Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie konstituierenden Einheiten zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken beziehen.

Mit der UR-Verordnung wird der Erfassungsbereich der statistischen Unternehmensregister erweitert, um soweit wie möglich alle Unternehmen zu erfassen, die in einer Volkswirtschaft aktiv sind. Daher wird mit der UR-Verordnung die verbindliche Aufnahme der folgenden Abschnitte der NACE Rev. 2 in die Unternehmensregister eingeführt:

· A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

· O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung

Die Definition statistischer Einheiten in der UR-Verordnung folgt der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft[3] (im Folgenden „Verordnung über die statistischen Einheiten“). In der UR-Verordnung werden die statistischen Einheiten aufgeführt, die in den Unternehmensregistern erfasst werden müssen: rechtliche Einheit, örtliche Einheit, Unternehmen, Unternehmensgruppe. Die Definitionen der Verordnung über die statistischen Einheiten wurden nicht in allen Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt. Eurostat und die nationalen statistischen Ämter arbeiten noch an einer harmonisierten Anwendung statistischer Einheiten.

3. Maßnahmen zur Vereinfachung der Umsetzung

Um die Umsetzung der UR-Verordnung zu gewährleisten, wurden zur Unterstützung der Mitgliedstaaten während dieses Prozesses Maßnahmen erarbeitet.

Verordnungen zur Unterstützung der Umsetzung

Es wurden zwei Kommissionsverordnungen erlassen, die zur Umsetzung der UR-Verordnung beitragen sollen:

(1) Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten[4]: Darin werden das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie die Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) und von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen festgelegt. Die Daten werden elektronisch übermittelt und über das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal hochgeladen. Die Kommission (Eurostat) und die zuständigen einzelstaatlichen Stellen speichern die von den einzelstaatlichen Stellen als vertraulich gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem Zugang.

(2) Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken[5]: Darin werden das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie die Verfahren der Übermittlung von Daten, ausschließlich für statistische Zwecke, zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken und zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank festgelegt. Der Datenaustausch muss von den zuständigen nationalen Stellen ausdrücklich genehmigt werden.

Ausnahmen

In Artikel 14 der UR-Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission, wenn eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich wird, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum höchstens bis zum 25. März 2010 eine Ausnahmeregelung zulassen kann. Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Ausnahmeregelung für einen Übergangszeitraum bis höchstens 25. März 2013 zulassen. Insgesamt wurden 15 Mitgliedstaaten, deren Anträge gerechtfertigt waren und auf einem legitimen Erfordernis basieren, Ausnahmen gewährt. Diese zusätzliche Zeit ermöglichte es den Mitgliedstaaten, ihre nationalen statistischen Systeme weiter anzupassen und sie in Einklang mit der UR-Verordnung zu bringen.

UR-Empfehlungshandbuch

Nach Artikel 7 der UR-Verordnung hat die Kommission ein Empfehlungshandbuch für Unternehmensregister veröffentlicht, in dem die Bestimmungen der UR-Verordnung für eine korrekte und kohärente Interpretation in allen Mitgliedstaaten begründet werden. Zu diesem Zweck wurde das bereits bestehende Empfehlungshandbuch von Eurostat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert, und seine neue Fassung wurde am 1. März 2010 veröffentlicht. Es umfasst:

(i) Grundlagen: Zielsetzungen, Einheiten, Inhalt und Zugang (Kapitel 1-10)

(ii) Demografie der Einheiten: Veränderungen und Kontinuität (Kapitel 11-16, 21‑22)

(iii) Inhalt: Aktualisierung und Weiterentwicklung (Kapitel 17-20)

(iv) Leitlinien für spezifische Bereiche (Kapitel 23-24)

(v) Spezifikationen für den Datenaustausch zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten

(vi) Glossar für Unternehmensregister

Die neue Fassung des UR-Empfehlungshandbuchs trägt dazu bei, bessere Lösungen für die korrekte und kohärente Interpretation der Verordnung zu finden, indem bewährte Verfahren ermittelt und empfohlen werden.

Finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten

Um die Umsetzung der UR-Verordnung zu erleichtern, hat Eurostat die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer nationalen Systeme mit Finanzhilfen unterstützt.

Schulungen für die Mitgliedstaaten

Schulungsprogramme zu statistischen Unternehmensregistern, die von Eurostat organisiert wurden, waren ein weiteres Mittel zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung.

4. Evaluierung der Umsetzung der UR-Verordnung

Die Hauptinformationsquelle zur Umsetzung der UR-Verordnung ist die jährliche Befragung, die Eurostat in 30 Ländern durchführt (Mitgliedstaaten und zwei EFTA-Länder – CH und NO). Im Allgemeinen deckt die jährliche Befragung die qualitativen Aspekte der Umsetzung, insbesondere aber die folgenden Bereiche ab:

· zur Aktualisierung der Unternehmensregister verwendete Quellen

· Art der erfassten Einheiten (insbesondere rechtliche Einheit, Unternehmen, örtliche Einheit und Unternehmensgruppe)

· Zahl der erfassten Einheiten

· Abdeckung in Bezug auf die NACE Rev. 2

· Erfassung von „Merkmalen“ (in Unternehmensregistern verwendete und im Anhang der UR-Verordnung aufgeführte Variablen)

Es wurde davon ausgegangen, dass die bedeutenden Verbesserungen bei der Qualität, Hauptziel der UR-Verordnung, die Kosten der nationalen statistischen Ämter und den Verwaltungsaufwand der Auskunftgebenden erhöhen würden. Es wurde erwartet, dass dieser Effekt angesichts der unterschiedlichen Entwicklungsstufen der nationalen Unternehmensregister in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausfallen würde.

Im Jahr 2013 enthielt der Fragebogen zusätzliche Ad-hoc-Fragen zu den Kosten für das statistische System und zum Aufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der UR-Verordnung.

Sofern nicht anders angegeben, basieren die nachfolgenden Abschnitte auf den Ergebnissen der jährlichen Befragungen (einschließlich der Antworten der beiden EFTA-Länder) sowie einigen Verwaltungsdaten über Finanzhilfen, die die Mitgliedstaaten von Eurostat erhalten haben.

4.1. Kosten für das statistische System

4.1.1. Bei den nationalen statistischen Ämtern der antwortenden Länder entstandene Kosten

Die Kosten für das Europäische Statistische System zur Unterhaltung der Unternehmensregister für ein Jahr und die zusätzlichen Kosten, die sich aus den Änderungen der UR-Verordnung ergeben, können nur grob geschätzt werden, und die meisten Länder machten entweder nur Teilangaben oder waren überhaupt nicht in der Lage, Zahlen zu liefern.

Dies erklärt sich unter anderem aus der Tatsache, dass es sich bei der Harmonisierung der statistischen Unternehmensregister um einen langen und schrittweisen Prozess handelt, der mit der aufgehobenen UR-Verordnung einsetzte und noch nicht abgeschlossen ist.

Für viele Länder (18) war es nicht möglich, die Kosten in Zusammenhang mit der Umsetzung der UR-Verordnung aus einem größeren Pool von allgemeinen Kosten (z. B. umfassende Neugestaltung des IT-Systems, für mehrere Bereiche zuständiges Personal) genau herauszurechnen. Einige Länder hatten individuell Entwicklungen der nationalen Unternehmensregister durchgeführt, so dass sie bereits beim Inkrafttreten der UR-Verordnung mit ihr in Einklang standen.

Den nationalen statistischen Ämtern zufolge wurden die die Hauptausgaben für die IT-Entwicklungen, die notwendig waren, um der UR-Verordnung zu entsprechen, sowie für zusätzliche Personalkosten getätigt.

Besser waren die Angaben in quantitativer Hinsicht. Alle 30 Länder antworteten, und die Gesamtergebnisse zeigen, dass in rund 75 % der Fälle keine, vernachlässigbare oder geringfügige Kosten bei der Umsetzung der UR-Verordnung entstanden und dass nur in einem Viertel der Fälle die Auswirkungen als erheblich eingestuft wurden. Einige Mitgliedstaaten gaben an, die Umsetzung dieser UR-Verordnung habe keine zusätzlichen Kosten verursacht, weil sie die Anforderungen bereits vor dieser Umsetzung erfüllt hatten.

Tabelle 1: Kostenschätzung der nationalen statistischen Ämter

Kostenschätzung || Zahl der Länder || Prozentsatz der erfassten rechtlichen Einheiten (Erhebung 2013)

keine oder vernachlässigbar || 16 || 54,0 %

geringfügig || 7 || 18,8 %

erheblich || 7 || 27,2 %

Die meisten Länder hatten den Eindruck, dass durch die Umsetzung der UR-Verordnung weder die Kosten für die Durchführung der Erhebungen (28 von 30 Ländern) noch die für diese Erhebungen erforderliche Zeit (29 Länder) verringert wurden.

4.1.2. Von Eurostat gewährte finanzielle Unterstützung

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklungsstadien der statistischen Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten und der durch die Umsetzung der UR-Verordnung implizierten Kosten stellte die Kommission den Mitgliedstaaten Finanzhilfen zur Verfügung. Diese müssen bei der Evaluierung der Gesamtkosten des statistischen Systems berücksichtigt werden.

Die meisten Projekte waren auf die Einrichtung oder die Neugestaltung des Unternehmensregisters und/oder die Verbesserung seines Erfassungsbereichs ausgerichtet.

Der Schwerpunkt der Finanzhilfen 2008-2013 lag auf der Entwicklung nationaler Unternehmensregister, um ihre Kompatibilität mit dem EGR zu verbessern. Mit den Finanzhilfen sollte Folgendes erreicht werden:

· Entwicklung und Prüfung der Übereinstimmung der EGR-Daten mit den nationalen Unternehmensregistern

· Festlegung nationaler Präferenz- und Prioritätsregeln für das EGR

· Interaktion zwischen dem zentralen EGR-Register und der Umgebung der nationalen statistischen Unternehmensregister

· Entwicklung und Umsetzung von Methoden und Instrumenten für das EGR auf nationaler Ebene

Gesamtbeträge der an die Mitgliedstaaten gezahlten Finanzhilfen[6]:

Jahr || Gezahlter Betrag (EUR) || Hauptsächlich unterstützter Bereich

2008 || 352 850 || Qualität, Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

2009 || 370 793 || Qualität, Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

2010 || 440 579 || Systementwicklung (Prozesse)

2011 || 354 765 || Erfassung, Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

2012 || 66 937 || Systementwicklung (Prozesse)

2013 || 606 366 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

Gezahlter Gesamtbetrag || 2 192 290

Die vorstehend genannten Beträge tragen zur Verbesserung der Kapazität nationaler Unternehmensregister bei, damit sie dem EGR Angaben zu multinationalen Unternehmensgruppen liefern können.

Die Mitgliedstaaten erhielten auch Unterstützung für eine effizientere Nutzung der in der Volkswirtschaft bereits vorhandenen Daten durch Vereinfachung der Datenerfassung, um so eine Doppelbelastung für die Unternehmen zu vermeiden und die Qualität der statistischen Informationen zu verbessern. Dies erfolgte durch: Online-Datenerfassung, automatisierte Integration von Daten aus unterschiedlichen Registern, automatische Übertragung der statistischen Daten aus den Konten der Unternehmen in die elektronischen Fragebogen usw.

4.2. Aufwand für die Unternehmen

Die erwartete anfängliche Zunahme der Belastung für die Unternehmen war in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich und recht schwer zu messen. Das wichtigste und erfreulichste Ergebnis war, dass der Aufwand in keinem Fall so groß war, dass es für die Auskunftgebenden zu schwerwiegenden Problemen kam.

Die große Mehrheit der antwortenden nationalen statistischen Ämter konnte nur qualitative Bewertungen abgeben.

Für rund 70 % der rechtlichen Einheiten, die von der Befragung abgedeckt wurden, berichteten die nationalen statistischen Ämter, es sei für die Unternehmen kein größerer Aufwand entstanden. In zwei Ländern führte die UR-Verordnung sogar zu einem geringeren Aufwand.

Bei rund 30 % der rechtlichen Einheiten hatten die nationalen statistischen Ämter den Eindruck, dass die Umsetzung der UR-Verordnung für die Unternehmen eine geringfügige Zunahme des Aufwands verursachte.

In einigen Ländern erhöhte sich der Aufwand in den ersten Jahren der Umsetzung der Verordnung, was mit der Erweiterung des Erfassungsbereichs und mit der Notwendigkeit zusammenhing, zusätzliche Variablen auf der Ebene der Unternehmensgruppe abzudecken.

Tabelle 2: Bewertung der Aufwandsveränderung durch die nationalen statistischen Ämter

Gesamtbewertung der Veränderung des Aufwands für die Unternehmen durch die nationalen statistischen Ämter || Veränderung des Aufwands für die Unternehmen || Zahl der Länder || Prozentsatz der erfassten rechtlichen Einheiten

– (verringerter Aufwand) || 2 || 5,7 %

0 (keine Veränderung) || 18 || 63,5 %

+ (geringfügiger Mehraufwand) || 10 || 30,7 %

+ (erheblicher Mehraufwand) || 0 || –

In nahezu allen Ländern (29) hatte die UR-Verordnung keine Auswirkungen auf die Zahl der an die Unternehmen gerichteten Erhebungen und auf die Vereinfachung der bestehenden Erhebungen. 23 Länder antworteten, dass in die bestehenden Erhebungen keine zusätzlichen Fragen aufgenommen werden mussten.

4.3. Vorteile der UR-Verordnung (auf nationaler und auf ESS-Ebene)

Die Umsetzung der UR-Verordnung erwies sich für die Qualität der statistischen Unternehmensregister als vorteilhaft und ermöglichte weitere wichtige Schritte hin zur statistischen Messung der Globalisierung.

Die von den nationalen statistischen Ämtern gemeldeten Hauptvorteile auf nationaler Ebene können wie folgt zusammengefasst werden:

· größere Datengenauigkeit in einzelnen statistischen Bereichen (9 Länder)

· Koordinierung unterschiedlicher statistischer Bereiche (13 Länder)

· vollständigeres Bild öffentlicher Unternehmen (7 Länder)

· Input für das nationale Unternehmensgruppenregister (19 Länder)

· Harmonisierung im Bereich Unternehmensgruppen (15 Länder)

· bessere Instrumente für analytische Zwecke (7 Länder)

· bessere Instrumente für die Datenverbreitung (2 Länder)

Außerdem brachte die Umsetzung der UR-Verordnung eine für 15 Länder effizientere Nutzung administrativer Quellen mit sich, führte für 7 Länder zu einer extensiveren Nutzung kommerzieller Quellen und für 13 Länder zur Nutzung zusätzlicher administrativer Ressourcen.

Einige Länder unterstrichen die Tatsache, dass es anhand der Informationen über Unternehmensgruppen möglich war, auf der Grundlage bereits verfügbarer Daten Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland zu erstellen, so dass eine Erhebung oder zusätzliche Fragen nicht erforderlich waren.

Der relevanteste Vorteil der UR-Verordnung zeigte sich auf der Ebene des gesamten Europäischen Statistischen Systems. Die Entwicklung des EGR ist ein wesentlicher Schritt für die Erstellung genauer und vergleichbarer europäischer Unternehmensstatistiken und für die Produktion von Statistiken zur Globalisierung.

Durch die UR-Verordnung und die Aufnahme von Informationen über die Kontrolle rechtlicher Einheiten in Unternehmensregister ist es nun möglich, die Struktur von in der EU tätigen multinationalen Unternehmensgruppen und ihrer nationalen Teile derzeit entweder in den nationalen Unternehmensregistern oder in den EuroGroups-Registern abzubilden, und die Mitgliedstaaten haben Kooperationsverfahren zur Verbesserung der Datenqualität eingeführt.

Weitere Vorteile entstanden durch die stärkere Kohärenz und Harmonisierung auf der Ebene des Europäischen Statistischen Systems. Bedeutende Entwicklungsschritte auf der Grundlage der UR-Verordnung umfassen Projektarbeit an der Verknüpfung von Mikrodaten sowie Data Warehousing, ferner Einleitung des Europäischen Profiling großer und komplexer Unternehmensgruppen.

Sonstige Punkte

Bei der Definition eines Unternehmens (die statistische Einheit, auf die sich die meisten Unternehmensstatistiken beziehen) legen die meisten Mitgliedstaaten den Schwerpunkt allein auf die rechtliche Einheit. Diese Vorgehensweise hat negative Auswirkungen auf die Relevanz, Genauigkeit und Vergleichbarkeit europäischer Unternehmensstatistiken, weil sie zu einer immer größer werdenden Lücke zwischen den wirtschaftlichen Gegebenheiten und ihrer statistischen Beschreibung führt (z. B. wird die Zahl der Unternehmen zu hoch geschätzt).

Mit der UR-Verordnung wurde ein Kooperationsprozess eingeleitet, der über die übliche Interaktion „Kommission (Eurostat) – Mitgliedstaaten“ hinausgeht. Zudem fordert sie eine strenge Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Kommunikation, Erfahrungsaustausch und Arbeitsweisen. Darüber hinaus ebnete sie den Weg für eine effizientere und extensivere Nutzung administrativer Quellen und die Nutzung zusätzlicher administrativer und kommerzieller Quellen.

Ein weiteres Ergebnis der Umsetzung der UR-Verordnung war die Veröffentlichung des „UR-Empfehlungshandbuchs“, das dazu dient, die Verbesserung der Qualität, der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der Grundsätze und Inhalte der Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten zu fördern. Das Handbuch wurde in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert.

Weitere Entwicklungen

Derzeit wird im Europäischen Statistischen System daran gearbeitet, die kohärente Umsetzung der Verordnung über die statistischen Einheiten in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Dazu gehören die Arbeiten an einem gemeinsamen Ansatz für die Behandlung multinationaler Unternehmensgruppen.

Mit der UR-Verordnung wurde die Basis für ein genaueres und besser vergleichbares System statistischer Unternehmensregister geschaffen, das zu einer Verbesserung der Kohärenz und Qualität der bereitgestellten Informationen beiträgt. Die Arbeiten sind nicht abgeschlossen, sondern werden fortgesetzt, um die grundlegenden Funktionen der geplanten Rahmenverordnung zur Integration der Unternehmensstatistiken zu stärken. Damit sollen die Voraussetzungen für die horizontale und vertikale Integration statistischer Daten über Unternehmen geschaffen und der Weg für eine Verringerung des Aufwands für die Unternehmen und der Kosten für die nationalen statistischen Ämter geebnet werden.

5. Schlussfolgerung

Die Ausgewogenheit zwischen relevanten Vorteilen auf der einen und geringfügigen Kosten für das System und den Aufwand der Unternehmen auf der anderen Seite führt allgemein zu einer positiven Bewertung der Umsetzung der UR-Verordnung, selbst wenn sich die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Unternehmensdefinition nach der Verordnung über die statistischen Einheiten auf die Umsetzung der UR-Verordnung auswirken.

[1]               Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6).

[2]               Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1).

[3]               ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

[4]               ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14.

[5]               ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1.

[6]               Nähere Angaben zu den Mitgliedstaaten, die von Eurostat Finanzhilfen erhalten haben, und zu den genauen Beträgen im Anhang dieses Berichts.

ANHANG

Überblick über die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten 2008-2013

Land || Jahr || Betrag (EUR) || Hauptsächlich unterstützter Bereich

Belgien || 2009 || 30 950 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2010 || 118 803 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2011 || 52 849 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 202 602 ||

Bulgarien || 2008 || 6 379 || Qualität

|| 2009 || 7 142 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse)

|| 2011 || 42 244 || Erfassung und Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 55 765 ||

Zypern || 2008 || 6 166 || Systementwicklung (Prozesse)

Tschechische Republik || 2008 || 12 948 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse)

Dänemark || 2008 || 14 962 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| 2009 || 25 460 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse)

|| 2010 || 28 847 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2011 || 57 740 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 127 009 ||

Estland || 2008 || 3 840 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse)

Finnland || 2008 || 25 542 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2009 || 38 118 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse)

|| 2010 || 36 470 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2011 || 43 164 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 143 295 ||

Frankreich || 2008 || 18 762 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2009 || 5 883 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2010 || 18 247 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2013 || 209 271 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| Insgesamt || 252 163 ||

Deutschland || 2008 || 101 182 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| 2009 || 47 317 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2010 || 46 467 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2012 || 66 937 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2013 || 90 309 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| Insgesamt || 352 212 ||

Ungarn || 2009 || 18 794 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2011 || 49 298 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| Insgesamt || 68 092 ||

Irland || 2009 || 12 996 || Systementwicklung (Prozesse)

Lettland || 2008 || 5 941 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2009 || 6 962 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 12 903 ||

Litauen || 2008 || 2 686 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2009 || 8 843 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 11 529 ||

Malta || 2008 || 3 134 || Systementwicklung (Prozesse)

Niederlande || 2008 || 20 411 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| 2009 || 43 283 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 63 695 ||

Polen || 2008 || 14 366 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse)

|| 2010 || 24 126 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2013 || 25 070 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 63 561 ||

Portugal || 2008 || 32 501 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| 2009 || 36 724 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2010 || 102 814 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2013 || 69 861 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 241 900 ||

Rumänien || 2008 || 8 723 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2009 || 6 062 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2011 || 33 491 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 48 276 ||

Slowakei || 2008 || 7 687 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2009 || 20 712 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2013 || 151 242 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 179 641 ||

Slowenien || 2011 || 59 511 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| 2013 || 22 017 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 81 528 ||

Spanien || 2008 || 5 851 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse)

|| 2013 || 38 597 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 44 448 ||

Schweden || 2008 || 25 179 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2009 || 45 311 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2010 || 64 805 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 135 295 ||

Vereinigtes Königreich || 2008 || 36 590 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse)

|| 2009 || 16 235 || Systementwicklung (Prozesse)

|| 2011 || 16 468 || Systementwicklung (Prozesse)

|| Insgesamt || 69 293 ||

EU insgesamt || 2008 || 352 850 ||

|| 2009 || 370 793 ||

|| 2010 || 440 579 ||

|| 2011 || 354 765 ||

|| 2012 || 66 937 ||

|| 2013 || 606.366 ||

|| Insgesamt || 2 192 290 ||