BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates /* COM/2015/090 final */
1. Einführung Mit
der Verordnung (EG) Nr. 177/2008[1] (im Folgenden „UR-Verordnung“) wird ein
gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke geschaffen.
Sie trat am 25. März 2008 in Kraft und hob die Verordnung (EWG)
Nr. 2186/93[2]
(im Folgenden „aufgehobene UR-Verordnung“) auf. Die
UR-Verordnung verfolgt folgende Ziele: ·
hochwertige
und harmonisierte statistische Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten ·
verbesserte
mit der Globalisierung zusammenhängende Statistiken Zu
diesem Zweck wird in der UR-Verordnung von den Mitgliedstaaten verlangt: ·
alle
Maßnahmen zu ergreifen, die für die Gewährleistung der Qualität ihrer
Unternehmensregister erforderlich sind ·
Eurostat
Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie konstituierenden Einheiten
zu übermitteln Langfristig
sollen die Verbesserungen der Qualität der statistischen Unternehmensregister
die Kosten für die Produktion von Unternehmensstatistiken und den
Verwaltungsaufwand für die Auskunftgebenden senken. Kurz- und mittelfristig
bringt die Durchführung der UR-Verordnung jedoch einige Anfangskosten für die
nationalen statistischen Ämter mit sich sowie einen geringfügigen Anstieg des
Verwaltungsaufwands, damit das Qualitäts- und Harmonisierungsniveau erreicht
werden kann, das für den gewünschten Nutzen notwendig ist. Nach
Artikel 6 der UR-Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung vor und „geht dabei
insbesondere auf die Kosten des statistischen Systems sowie den Aufwand für die
Unternehmen und den sich ergebenden Nutzen ein“. In diesem
Bericht werden die wichtigsten Aspekte der Durchführung der UR-Verordnung mit
Blick auf die von der Kommission (Eurostat) ergriffenen Maßnahmen untersucht
sowie die Auswirkungen der UR-Verordnung auf: ·
die
Kosten für die nationalen statistischen Ämter und Eurostat (das statistische
System) ·
den
Verwaltungsaufwand für die Auskunftgebenden ·
die
Vorteile in Bezug auf die Qualität der statistischen Unternehmensregister und
die verbesserte statistische Messung von Globalisierungsphänomenen Der Zeitpunkt
der Erstellung des Berichts steht in Zusammenhang mit der derzeitigen
Vorbereitung einer umfassenden, gestrafften Rahmenverordnung zur Integration
der Unternehmensstatistiken und den entsprechenden Plänen, mehrere Verordnungen
aufzuheben, darunter die UR-Verordnung. 2. Die
UR-Verordnung auf einen Blick Alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) führen Unternehmensregister für
statistische Zwecke. In der UR-Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für diese
Register geschaffen, indem ein einheitlicher Ansatz unter anderem für folgende
Aspekte festgelegt wird: Definition von Einheiten, Erfassungsbereich,
Aktualisierung, Merkmale und Qualität der Unternehmensregister. Die folgenden
Aspekte müssen bei der Analyse dieses Themas berücksichtigt werden: ·
Unternehmensregister
bilden eine wichtige Quelle für die adäquate Planung, Durchführung und
Koordinierung statistischer Erhebungen, weil es eine effiziente
Stichprobenbildung erforderlich macht, dass ein Unternehmenserhebungsrahmen auf
dem neuesten Stand ist. ·
Die
Ausarbeitung und Standardisierung von Unternehmensregistern – und somit die
Gewährleistung ihrer Qualität – können zur Verbesserung der Qualität des
statistischen Outputs erheblich beitragen. ·
Für
die Harmonisierung der nationalen statistischen Unternehmensregister wird ein
gemeinsamer Rahmen benötigt, damit amtliche Unternehmens- und
Wirtschaftsstatistiken produziert werden können, die sowohl auf Länderebene als
auch auf der Ebene der statistischen Bereiche kohärent und vergleichbar sind. ·
Die
Standardisierung der Unternehmensregister und ihrer Verwendung ist für eine
Datenintegration unabdingbar. Im Vergleich zur
aufgehobenen UR-Verordnung geht die UR-Verordnung bei der Konsolidierung eines
gemeinsamen Rahmens für die Harmonisierung nationaler Register weiter. Sie
erweitert die Anforderungen, um zusätzliche Variablen abzudecken, insbesondere
auf der Ebene der Unternehmensgruppe, wodurch der Schaffung des Binnenmarkts
und der derzeit stattfindenden Globalisierung der Wirtschaft Rechnung getragen
wird, aber auch der vermehrten Integration von Tätigkeiten in unterschiedlichen
Bereichen. Die
UR-Verordnung ermöglichte die Schaffung des EuroGroups-Registers (EGR), eines
hilfreichen statistischen Instruments zur Bereitstellung von Informationen über
alle Kontrollverhältnisse in multinationalen Unternehmensgruppen. Das
EGR-Verfahren besteht aus einem komplexen Strom unterschiedlicher Datensätze
zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten, an denen die nationalen
statistischen Ämter, die nationalen Zentralbanken und die Europäische
Zentralbank beteiligt sind. Außerdem werden
mit der UR-Verordnung Bestimmungen eingeführt, die sich auf den Austausch
vertraulicher Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie
konstituierenden Einheiten zwischen der Kommission (Eurostat) und den
nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und zwischen der Kommission
(Eurostat) und den Zentralbanken beziehen. Mit der
UR-Verordnung wird der Erfassungsbereich der statistischen Unternehmensregister
erweitert, um soweit wie möglich alle Unternehmen zu erfassen, die in einer
Volkswirtschaft aktiv sind. Daher wird mit der UR-Verordnung die verbindliche
Aufnahme der folgenden Abschnitte der NACE Rev. 2 in die Unternehmensregister
eingeführt: ·
A
– Land- und Forstwirtschaft, Fischerei ·
O
– Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung Die Definition
statistischer Einheiten in der UR-Verordnung folgt der Verordnung (EWG)
Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen
Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft[3]
(im Folgenden „Verordnung über die statistischen Einheiten“). In der
UR-Verordnung werden die statistischen Einheiten aufgeführt, die in den
Unternehmensregistern erfasst werden müssen: rechtliche Einheit, örtliche
Einheit, Unternehmen, Unternehmensgruppe. Die Definitionen der Verordnung über
die statistischen Einheiten wurden nicht in allen Mitgliedstaaten korrekt
umgesetzt. Eurostat und die nationalen statistischen Ämter arbeiten noch an
einer harmonisierten Anwendung statistischer Einheiten. 3. Maßnahmen zur
Vereinfachung der Umsetzung Um die Umsetzung
der UR-Verordnung zu gewährleisten, wurden zur Unterstützung der
Mitgliedstaaten während dieses Prozesses Maßnahmen erarbeitet. Verordnungen zur
Unterstützung der Umsetzung Es wurden zwei
Kommissionsverordnungen erlassen, die zur Umsetzung der UR-Verordnung beitragen
sollen: (1) Verordnung (EG)
Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische
Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der
Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten[4]: Darin werden
das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und
Vertraulichkeit sowie die Verfahren der Übermittlung von Daten über
einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) und von Daten über
multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen
Stellen festgelegt. Die Daten werden elektronisch übermittelt und über das von
der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal
hochgeladen. Die Kommission (Eurostat) und die zuständigen einzelstaatlichen
Stellen speichern die von den einzelstaatlichen Stellen als vertraulich
gekennzeichneten Daten in einem gesicherten Bereich mit beschränktem Zugang. (2)
Verordnung
(EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister
für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten
zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken[5]:
Darin werden das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und
Vertraulichkeit sowie die Verfahren der Übermittlung von Daten, ausschließlich
für statistische Zwecke, zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen
Zentralbanken und zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank
festgelegt. Der Datenaustausch muss von den zuständigen nationalen Stellen
ausdrücklich genehmigt werden. Ausnahmen In
Artikel 14 der UR-Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission, wenn
eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich wird, auf
Ersuchen eines Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum höchstens bis zum
25. März 2010 eine Ausnahmeregelung zulassen kann. Für Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung
und Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend
Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats eine
Ausnahmeregelung für einen Übergangszeitraum bis höchstens 25. März 2013
zulassen. Insgesamt wurden 15 Mitgliedstaaten, deren Anträge
gerechtfertigt waren und auf einem legitimen Erfordernis basieren, Ausnahmen
gewährt. Diese zusätzliche Zeit ermöglichte es den Mitgliedstaaten, ihre
nationalen statistischen Systeme weiter anzupassen und sie in Einklang mit der
UR-Verordnung zu bringen. UR-Empfehlungshandbuch Nach
Artikel 7 der UR-Verordnung hat die Kommission ein Empfehlungshandbuch für
Unternehmensregister veröffentlicht, in dem die Bestimmungen der UR-Verordnung
für eine korrekte und kohärente Interpretation in allen Mitgliedstaaten
begründet werden. Zu diesem Zweck wurde das bereits bestehende
Empfehlungshandbuch von Eurostat in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten aktualisiert, und seine neue Fassung wurde am 1. März 2010
veröffentlicht. Es umfasst: (i)
Grundlagen:
Zielsetzungen, Einheiten, Inhalt und Zugang (Kapitel 1-10) (ii)
Demografie
der Einheiten: Veränderungen und Kontinuität (Kapitel 11-16, 21‑22) (iii)
Inhalt:
Aktualisierung und Weiterentwicklung (Kapitel 17-20) (iv)
Leitlinien
für spezifische Bereiche (Kapitel 23-24) (v)
Spezifikationen
für den Datenaustausch zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten (vi)
Glossar
für Unternehmensregister Die neue Fassung
des UR-Empfehlungshandbuchs trägt dazu bei, bessere Lösungen für die korrekte
und kohärente Interpretation der Verordnung zu finden, indem bewährte Verfahren
ermittelt und empfohlen werden. Finanzielle
Unterstützung für die Mitgliedstaaten Um die Umsetzung
der UR-Verordnung zu erleichtern, hat Eurostat die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung
ihrer nationalen Systeme mit Finanzhilfen unterstützt. Schulungen für
die Mitgliedstaaten Schulungsprogramme
zu statistischen Unternehmensregistern, die von Eurostat organisiert wurden,
waren ein weiteres Mittel zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der
Umsetzung. 4. Evaluierung
der Umsetzung der UR-Verordnung Die
Hauptinformationsquelle zur Umsetzung der UR-Verordnung ist die jährliche
Befragung, die Eurostat in 30 Ländern durchführt (Mitgliedstaaten und zwei
EFTA-Länder – CH und NO). Im Allgemeinen deckt die jährliche Befragung die
qualitativen Aspekte der Umsetzung, insbesondere aber die folgenden Bereiche
ab: ·
zur
Aktualisierung der Unternehmensregister verwendete Quellen ·
Art
der erfassten Einheiten (insbesondere rechtliche Einheit, Unternehmen, örtliche
Einheit und Unternehmensgruppe) ·
Zahl
der erfassten Einheiten ·
Abdeckung
in Bezug auf die NACE Rev. 2 ·
Erfassung
von „Merkmalen“ (in Unternehmensregistern verwendete und im Anhang der
UR-Verordnung aufgeführte Variablen) Es wurde davon
ausgegangen, dass die bedeutenden Verbesserungen bei der Qualität, Hauptziel
der UR-Verordnung, die Kosten der nationalen statistischen Ämter und den
Verwaltungsaufwand der Auskunftgebenden erhöhen würden. Es wurde erwartet, dass
dieser Effekt angesichts der unterschiedlichen Entwicklungsstufen der
nationalen Unternehmensregister in den einzelnen Ländern unterschiedlich
ausfallen würde. Im Jahr 2013
enthielt der Fragebogen zusätzliche Ad-hoc-Fragen zu den Kosten für das
statistische System und zum Aufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Umsetzung der UR-Verordnung. Sofern nicht
anders angegeben, basieren die nachfolgenden Abschnitte auf den Ergebnissen der
jährlichen Befragungen (einschließlich der Antworten der beiden EFTA-Länder)
sowie einigen Verwaltungsdaten über Finanzhilfen, die die Mitgliedstaaten von
Eurostat erhalten haben. 4.1. Kosten für
das statistische System 4.1.1. Bei den
nationalen statistischen Ämtern der antwortenden Länder entstandene Kosten Die Kosten für
das Europäische Statistische System zur Unterhaltung der Unternehmensregister
für ein Jahr und die zusätzlichen Kosten, die sich aus den Änderungen der
UR-Verordnung ergeben, können nur grob geschätzt werden, und die meisten Länder
machten entweder nur Teilangaben oder waren überhaupt nicht in der Lage, Zahlen
zu liefern. Dies erklärt
sich unter anderem aus der Tatsache, dass es sich bei der Harmonisierung der
statistischen Unternehmensregister um einen langen und schrittweisen Prozess
handelt, der mit der aufgehobenen UR-Verordnung einsetzte und noch nicht
abgeschlossen ist. Für viele Länder
(18) war es nicht möglich, die Kosten in Zusammenhang mit der Umsetzung der
UR-Verordnung aus einem größeren Pool von allgemeinen Kosten (z. B.
umfassende Neugestaltung des IT-Systems, für mehrere Bereiche zuständiges
Personal) genau herauszurechnen. Einige Länder hatten individuell Entwicklungen
der nationalen Unternehmensregister durchgeführt, so dass sie bereits beim
Inkrafttreten der UR-Verordnung mit ihr in Einklang standen. Den nationalen
statistischen Ämtern zufolge wurden die die Hauptausgaben für die
IT-Entwicklungen, die notwendig waren, um der UR-Verordnung zu entsprechen,
sowie für zusätzliche Personalkosten getätigt. Besser waren die
Angaben in quantitativer Hinsicht. Alle 30 Länder antworteten, und die
Gesamtergebnisse zeigen, dass in rund 75 % der Fälle keine,
vernachlässigbare oder geringfügige Kosten bei der Umsetzung der UR-Verordnung
entstanden und dass nur in einem Viertel der Fälle die Auswirkungen als
erheblich eingestuft wurden. Einige Mitgliedstaaten gaben an, die Umsetzung
dieser UR-Verordnung habe keine zusätzlichen Kosten verursacht, weil sie die
Anforderungen bereits vor dieser Umsetzung erfüllt hatten. Tabelle
1: Kostenschätzung der nationalen statistischen Ämter Kostenschätzung || Zahl der Länder || Prozentsatz der erfassten rechtlichen Einheiten (Erhebung 2013) keine oder vernachlässigbar || 16 || 54,0 % geringfügig || 7 || 18,8 % erheblich || 7 || 27,2 % Die meisten
Länder hatten den Eindruck, dass durch die Umsetzung der UR-Verordnung weder
die Kosten für die Durchführung der Erhebungen (28 von 30 Ländern) noch die für
diese Erhebungen erforderliche Zeit (29 Länder) verringert wurden. 4.1.2. Von
Eurostat gewährte finanzielle Unterstützung Unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklungsstadien der statistischen
Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten und der durch die Umsetzung der
UR-Verordnung implizierten Kosten stellte die Kommission den Mitgliedstaaten
Finanzhilfen zur Verfügung. Diese müssen bei der Evaluierung der Gesamtkosten
des statistischen Systems berücksichtigt werden. Die meisten
Projekte waren auf die Einrichtung oder die Neugestaltung des
Unternehmensregisters und/oder die Verbesserung seines Erfassungsbereichs
ausgerichtet. Der Schwerpunkt
der Finanzhilfen 2008-2013 lag auf der Entwicklung nationaler
Unternehmensregister, um ihre Kompatibilität mit dem EGR zu verbessern. Mit den
Finanzhilfen sollte Folgendes erreicht werden: ·
Entwicklung
und Prüfung der Übereinstimmung der EGR-Daten mit den nationalen Unternehmensregistern ·
Festlegung
nationaler Präferenz- und Prioritätsregeln für das EGR ·
Interaktion
zwischen dem zentralen EGR-Register und der Umgebung der nationalen
statistischen Unternehmensregister ·
Entwicklung
und Umsetzung von Methoden und Instrumenten für das EGR auf nationaler Ebene Gesamtbeträge
der an die Mitgliedstaaten gezahlten Finanzhilfen[6]:
Jahr || Gezahlter Betrag (EUR) || Hauptsächlich unterstützter Bereich 2008 || 352 850 || Qualität, Systementwicklung (Quelle und Prozesse) 2009 || 370 793 || Qualität, Systementwicklung (Quelle und Prozesse) 2010 || 440 579 || Systementwicklung (Prozesse) 2011 || 354 765 || Erfassung, Systementwicklung (Quelle und Prozesse) 2012 || 66 937 || Systementwicklung (Prozesse) 2013 || 606 366 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse) Gezahlter Gesamtbetrag || 2 192 290 Die vorstehend
genannten Beträge tragen zur Verbesserung der Kapazität nationaler
Unternehmensregister bei, damit sie dem EGR Angaben zu multinationalen
Unternehmensgruppen liefern können. Die
Mitgliedstaaten erhielten auch Unterstützung für eine effizientere Nutzung der
in der Volkswirtschaft bereits vorhandenen Daten durch Vereinfachung der
Datenerfassung, um so eine Doppelbelastung für die Unternehmen zu vermeiden und
die Qualität der statistischen Informationen zu verbessern. Dies erfolgte durch:
Online-Datenerfassung, automatisierte Integration von Daten aus
unterschiedlichen Registern, automatische Übertragung der statistischen Daten
aus den Konten der Unternehmen in die elektronischen Fragebogen usw. 4.2. Aufwand für
die Unternehmen Die erwartete
anfängliche Zunahme der Belastung für die Unternehmen war in den einzelnen
Ländern sehr unterschiedlich und recht schwer zu messen. Das wichtigste und
erfreulichste Ergebnis war, dass der Aufwand in keinem Fall so groß war, dass
es für die Auskunftgebenden zu schwerwiegenden Problemen kam. Die große
Mehrheit der antwortenden nationalen statistischen Ämter konnte nur qualitative
Bewertungen abgeben. Für rund
70 % der rechtlichen Einheiten, die von der Befragung abgedeckt wurden,
berichteten die nationalen statistischen Ämter, es sei für die Unternehmen kein
größerer Aufwand entstanden. In zwei Ländern führte die UR-Verordnung sogar zu
einem geringeren Aufwand. Bei rund
30 % der rechtlichen Einheiten hatten die nationalen statistischen Ämter
den Eindruck, dass die Umsetzung der UR-Verordnung für die Unternehmen eine
geringfügige Zunahme des Aufwands verursachte. In einigen
Ländern erhöhte sich der Aufwand in den ersten Jahren der Umsetzung der
Verordnung, was mit der Erweiterung des Erfassungsbereichs und mit der
Notwendigkeit zusammenhing, zusätzliche Variablen auf der Ebene der
Unternehmensgruppe abzudecken. Tabelle 2:
Bewertung der Aufwandsveränderung durch die nationalen statistischen Ämter Gesamtbewertung der Veränderung des Aufwands für die Unternehmen durch die nationalen statistischen Ämter || Veränderung des Aufwands für die Unternehmen || Zahl der Länder || Prozentsatz der erfassten rechtlichen Einheiten – (verringerter Aufwand) || 2 || 5,7 % 0 (keine Veränderung) || 18 || 63,5 % + (geringfügiger Mehraufwand) || 10 || 30,7 % + (erheblicher Mehraufwand) || 0 || – In nahezu allen
Ländern (29) hatte die UR-Verordnung keine Auswirkungen auf die Zahl der an die
Unternehmen gerichteten Erhebungen und auf die Vereinfachung der bestehenden
Erhebungen. 23 Länder antworteten, dass in die bestehenden Erhebungen
keine zusätzlichen Fragen aufgenommen werden mussten. 4.3. Vorteile
der UR-Verordnung (auf nationaler und auf ESS-Ebene) Die Umsetzung
der UR-Verordnung erwies sich für die Qualität der statistischen
Unternehmensregister als vorteilhaft und ermöglichte weitere wichtige Schritte
hin zur statistischen Messung der Globalisierung. Die von den
nationalen statistischen Ämtern gemeldeten Hauptvorteile auf nationaler Ebene
können wie folgt zusammengefasst werden: ·
größere
Datengenauigkeit in einzelnen statistischen Bereichen (9 Länder) ·
Koordinierung
unterschiedlicher statistischer Bereiche (13 Länder) ·
vollständigeres
Bild öffentlicher Unternehmen (7 Länder) ·
Input
für das nationale Unternehmensgruppenregister (19 Länder) ·
Harmonisierung
im Bereich Unternehmensgruppen (15 Länder) ·
bessere
Instrumente für analytische Zwecke (7 Länder) ·
bessere
Instrumente für die Datenverbreitung (2 Länder) Außerdem brachte
die Umsetzung der UR-Verordnung eine für 15 Länder effizientere Nutzung
administrativer Quellen mit sich, führte für 7 Länder zu einer
extensiveren Nutzung kommerzieller Quellen und für 13 Länder zur Nutzung
zusätzlicher administrativer Ressourcen. Einige Länder
unterstrichen die Tatsache, dass es anhand der Informationen über Unternehmensgruppen
möglich war, auf der Grundlage bereits verfügbarer Daten Statistiken über
Auslandsunternehmenseinheiten im Inland zu erstellen, so dass eine Erhebung
oder zusätzliche Fragen nicht erforderlich waren. Der relevanteste
Vorteil der UR-Verordnung zeigte sich auf der Ebene des gesamten Europäischen
Statistischen Systems. Die Entwicklung des EGR ist ein wesentlicher Schritt für
die Erstellung genauer und vergleichbarer europäischer Unternehmensstatistiken
und für die Produktion von Statistiken zur Globalisierung. Durch die
UR-Verordnung und die Aufnahme von Informationen über die Kontrolle rechtlicher
Einheiten in Unternehmensregister ist es nun möglich, die Struktur von in der
EU tätigen multinationalen Unternehmensgruppen und ihrer nationalen Teile derzeit
entweder in den nationalen Unternehmensregistern oder in den
EuroGroups-Registern abzubilden, und die Mitgliedstaaten haben
Kooperationsverfahren zur Verbesserung der Datenqualität eingeführt. Weitere Vorteile
entstanden durch die stärkere Kohärenz und Harmonisierung auf der Ebene des
Europäischen Statistischen Systems. Bedeutende Entwicklungsschritte auf der
Grundlage der UR-Verordnung umfassen Projektarbeit an der Verknüpfung von
Mikrodaten sowie Data Warehousing, ferner Einleitung des Europäischen Profiling
großer und komplexer Unternehmensgruppen. Sonstige Punkte Bei der
Definition eines Unternehmens (die statistische Einheit, auf die sich die
meisten Unternehmensstatistiken beziehen) legen die meisten Mitgliedstaaten den
Schwerpunkt allein auf die rechtliche Einheit. Diese Vorgehensweise hat
negative Auswirkungen auf die Relevanz, Genauigkeit und Vergleichbarkeit
europäischer Unternehmensstatistiken, weil sie zu einer immer größer werdenden
Lücke zwischen den wirtschaftlichen Gegebenheiten und ihrer statistischen
Beschreibung führt (z. B. wird die Zahl der Unternehmen zu hoch
geschätzt). Mit der
UR-Verordnung wurde ein Kooperationsprozess eingeleitet, der über die übliche
Interaktion „Kommission (Eurostat) – Mitgliedstaaten“ hinausgeht. Zudem fordert
sie eine strenge Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
in den Bereichen Kommunikation, Erfahrungsaustausch und Arbeitsweisen. Darüber
hinaus ebnete sie den Weg für eine effizientere und extensivere Nutzung
administrativer Quellen und die Nutzung zusätzlicher administrativer und
kommerzieller Quellen. Ein weiteres
Ergebnis der Umsetzung der UR-Verordnung war die Veröffentlichung des
„UR-Empfehlungshandbuchs“, das dazu dient, die Verbesserung der Qualität, der
Kohärenz und der Vergleichbarkeit der Grundsätze und Inhalte der
Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten zu fördern. Das Handbuch wurde in
enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aktualisiert. Weitere
Entwicklungen Derzeit wird im
Europäischen Statistischen System daran gearbeitet, die kohärente Umsetzung der
Verordnung über die statistischen Einheiten in den Mitgliedstaaten zu
unterstützen. Dazu gehören die Arbeiten an einem gemeinsamen Ansatz für die
Behandlung multinationaler Unternehmensgruppen. Mit der
UR-Verordnung wurde die Basis für ein genaueres und besser vergleichbares
System statistischer Unternehmensregister geschaffen, das zu einer Verbesserung
der Kohärenz und Qualität der bereitgestellten Informationen beiträgt. Die
Arbeiten sind nicht abgeschlossen, sondern werden fortgesetzt, um die
grundlegenden Funktionen der geplanten Rahmenverordnung zur Integration der
Unternehmensstatistiken zu stärken. Damit sollen die Voraussetzungen für die
horizontale und vertikale Integration statistischer Daten über Unternehmen
geschaffen und der Weg für eine Verringerung des Aufwands für die Unternehmen
und der Kosten für die nationalen statistischen Ämter geebnet werden. 5.
Schlussfolgerung Die Ausgewogenheit zwischen relevanten Vorteilen auf
der einen und geringfügigen Kosten für das System und den Aufwand der
Unternehmen auf der anderen Seite führt allgemein zu einer positiven Bewertung
der Umsetzung der UR-Verordnung, selbst wenn sich die aufgetretenen
Schwierigkeiten bei der Anwendung der Unternehmensdefinition nach der Verordnung
über die statistischen Einheiten auf die Umsetzung der UR-Verordnung auswirken. [1] Verordnung
(EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für
Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6). [2] Verordnung
(EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die
innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für
statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1). [3] ABl.
L 76 vom 30.3.1993, S. 1. [4] ABl.
L 67 vom 12.3.2009, S. 14. [5] ABl.
L 312 vom 27.11.2010, S. 1. [6] Nähere Angaben zu den
Mitgliedstaaten, die von Eurostat Finanzhilfen erhalten haben, und zu den
genauen Beträgen im Anhang dieses Berichts. ANHANG Überblick
über die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten 2008-2013 Land || Jahr || Betrag (EUR) || Hauptsächlich unterstützter Bereich Belgien || 2009 || 30 950 || Systementwicklung (Prozesse) || 2010 || 118 803 || Systementwicklung (Prozesse) || 2011 || 52 849 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 202 602 || Bulgarien || 2008 || 6 379 || Qualität || 2009 || 7 142 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse) || 2011 || 42 244 || Erfassung und Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 55 765 || Zypern || 2008 || 6 166 || Systementwicklung (Prozesse) Tschechische Republik || 2008 || 12 948 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse) Dänemark || 2008 || 14 962 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || 2009 || 25 460 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse) || 2010 || 28 847 || Systementwicklung (Prozesse) || 2011 || 57 740 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 127 009 || Estland || 2008 || 3 840 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse) Finnland || 2008 || 25 542 || Systementwicklung (Prozesse) || 2009 || 38 118 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse) || 2010 || 36 470 || Systementwicklung (Prozesse) || 2011 || 43 164 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 143 295 || Frankreich || 2008 || 18 762 || Systementwicklung (Prozesse) || 2009 || 5 883 || Systementwicklung (Prozesse) || 2010 || 18 247 || Systementwicklung (Prozesse) || 2013 || 209 271 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || Insgesamt || 252 163 || Deutschland || 2008 || 101 182 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || 2009 || 47 317 || Systementwicklung (Prozesse) || 2010 || 46 467 || Systementwicklung (Prozesse) || 2012 || 66 937 || Systementwicklung (Prozesse) || 2013 || 90 309 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || Insgesamt || 352 212 || Ungarn || 2009 || 18 794 || Systementwicklung (Prozesse) || 2011 || 49 298 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || Insgesamt || 68 092 || Irland || 2009 || 12 996 || Systementwicklung (Prozesse) Lettland || 2008 || 5 941 || Systementwicklung (Prozesse) || 2009 || 6 962 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 12 903 || Litauen || 2008 || 2 686 || Systementwicklung (Prozesse) || 2009 || 8 843 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 11 529 || Malta || 2008 || 3 134 || Systementwicklung (Prozesse) Niederlande || 2008 || 20 411 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || 2009 || 43 283 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 63 695 || Polen || 2008 || 14 366 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse) || 2010 || 24 126 || Systementwicklung (Prozesse) || 2013 || 25 070 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 63 561 || Portugal || 2008 || 32 501 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || 2009 || 36 724 || Systementwicklung (Prozesse) || 2010 || 102 814 || Systementwicklung (Prozesse) || 2013 || 69 861 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 241 900 || Rumänien || 2008 || 8 723 || Systementwicklung (Prozesse) || 2009 || 6 062 || Systementwicklung (Prozesse) || 2011 || 33 491 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 48 276 || Slowakei || 2008 || 7 687 || Systementwicklung (Prozesse) || 2009 || 20 712 || Systementwicklung (Prozesse) || 2013 || 151 242 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 179 641 || Slowenien || 2011 || 59 511 || Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || 2013 || 22 017 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 81 528 || Spanien || 2008 || 5 851 || Qualität und Systementwicklung (Prozesse) || 2013 || 38 597 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 44 448 || Schweden || 2008 || 25 179 || Systementwicklung (Prozesse) || 2009 || 45 311 || Systementwicklung (Prozesse) || 2010 || 64 805 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 135 295 || Vereinigtes Königreich || 2008 || 36 590 || Qualität und Systementwicklung (Quelle und Prozesse) || 2009 || 16 235 || Systementwicklung (Prozesse) || 2011 || 16 468 || Systementwicklung (Prozesse) || Insgesamt || 69 293 || EU insgesamt || 2008 || 352 850 || || 2009 || 370 793 || || 2010 || 440 579 || || 2011 || 354 765 || || 2012 || 66 937 || || 2013 || 606.366 || || Insgesamt || 2 192 290 ||