30.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/404


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. April 2015

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR Joint Undertaking für das Haushaltsjahr 2013 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR Joint Undertaking für das Haushaltsjahr 2013,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0110/2015),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR Joint Undertaking (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das SESAR-Programm (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem das Flugverkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll;

B.

in der Erwägung, dass das SESAR-Projekt in eine „Definitionsphase“ (2004-2007) unter der Leitung von Eurocontrol, eine erste, aus dem Programmplanungszeitraum 2008-2013 finanzierte und von dem Gemeinsamen Unternehmen verwaltete „Entwicklungsphase“ (2008-2016) und eine parallel zur „Entwicklungsphase“ laufende „Errichtungsphase“ (2014-2020) unterteilt ist; in der Erwägung, dass die Errichtungsphase unter der Leitung der Industrie und einschlägiger Akteure durchgeführt werden soll und der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen Flugverkehrsmanagement-Infrastruktur dient;

C.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem Jahr 2007 eigenständig arbeitet;

D.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde und die Union sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder sind;

E.

in der Erwägung, dass sich die Mittel für die Entwicklungsphase 2008-2016 des SESAR-Projekts auf 2 100 000 000 EUR belaufen und zu gleichen Teilen von der Union, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind;

1.   

betont die wichtige Rolle des Gemeinsamen Unternehmens bei der Koordinierung und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts, der Säule des einheitlichen europäischen Luftraums; weist ferner darauf hin, dass im Jahr 2014 die Errichtungsphase des SESAR-Projekts beginnt;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.

stellt fest, dass dem Rechnungshof zufolge im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 seine Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt wurden;

3.

stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 64 300 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 105 400 000 EUR umfasste; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,6 % und bei den Mitteln für Zahlungen 94,7 % betrug;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklungsphase des Gemeinsamen Unternehmens am 31. Dezember 2013 aus der Projektarbeit von 16 Mitgliedern, darunter Eurocontrol, im Zusammenhang mit Programmtätigkeiten bestand, an denen über 100 private und öffentliche Einrichtungen und Unterauftragnehmer beteiligt waren und die dazu geführt haben, dass 333 von 358 gemäß der dritten multilateralen Rahmenvereinbarung umzusetzenden oder abzuschließenden Projekten des Programms verwirklicht wurden;

5.

weist darauf hin, dass die im Rahmen der dritten multilateralen Rahmenvereinbarung von der Union und von Eurocontrol an die anderen 15 Mitglieder zu zahlenden Mittel in Höhe von 595 000 000 EUR zu 100 % gebunden wurden; weist ferner darauf hin, dass 55 % dieses Betrags (316 000 000 EUR) bis zum 31. Dezember 2013 ausgezahlt wurden, während die verbleibenden 45 % (279 000 000 EUR) voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2016 ausgezahlt werden;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2013 die vierte multilaterale Rahmenvereinbarung abschloss, die am 1. Januar 2014 in Kraft trat und voraussichtlich für die verbleibenden drei Jahre der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens gilt; nimmt zur Kenntnis, dass in der vierten multilateralen Rahmenvereinbarung die Verringerung der Anzahl der Projekte auf 250 durch die Zusammenlegung aktueller Projekte und die Zuweisung von 38 000 000 EUR für die Finanzierung neuer operativer Tätigkeiten vorgesehen ist; nimmt zur Kenntnis, dass diese Zuweisung durch das Gemeinsame Unternehmen erfolgt und das Ergebnis von Synergien aufgrund der genannten Zusammenlegungen ist;

7.

fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder neben der Kommission und über die Anwendung der Bewertungsregeln für Sachleistungen sowie eine Beurteilung der Kommission vorzulegen;

Rechtlicher Rahmen

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens am 13. Dezember 2013 mit Zustimmung der Kommission seine Finanzordnung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vorläufig angenommen hat; weist darauf hin, dass die Finanzordnung gemäß der Verordnung der Kommission über die Rahmenfinanzregelung (1) angenommen wurde und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist;

9.

stellt fest, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens den anstehenden Stellungnahmen und Beschlüssen der Kommission unterliegt, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ausnahmen von den Finanzierungsregeln, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum galten;

10.

nimmt die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) sowie die anschließend erzielte politische Einigung über die getrennte Entlastung für gemeinsame Unternehmen zur Kenntnis;

Systeme der internen Kontrolle

11.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission gemäß dem koordinierten strategischen Prüfungsplan für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum 2012-2014 eine begrenzte Prüfung des Abschlussverfahrens für Projekte der Finanzhilfeverwaltung sowie eine Risikobewertung der Informationstechnologie vorgenommen hat; stellt ferner fest, dass die Interne Auditstelle eine Compliance-Prüfung zum Beschaffungswesen und zur Auftragsverwaltung sowie eine Überprüfung der Berechtigungen in Bezug auf ABAC Workflow für 2013 durchgeführt hat;

12.

weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen spezifische Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten für seine drei zentralen Interessenträger (Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitarbeiter und Sachverständige) erlassen hat;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die zweite Zwischenbewertung der Kommission zwischen Oktober 2012 und März 2014 durchgeführt wurde, um das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Umsetzung der Verordnung zu seiner Einrichtung, die Arbeitsmethoden, die erzielten Ergebnisse und die allgemeine Finanzlage zu bewerten; betont, dass der Bericht zwei wichtige Empfehlungen enthält, von denen die eine die Notwendigkeit betrifft, das Vorgehen in Verbindung mit dem spezifischen Informations- und Kommunikationsbedarf der Mitgliedstaaten zu verbessern, und die zweite die notwendige Fortsetzung der Bemühungen im Hinblick auf die Verbesserung der Quote bei der Verwirklichung der jährlichen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens; ist besorgt, dass die Quote bei der Verwirklichung der jährlichen Ziele Ende 2012 nur 82 % betrug (2010: 60 %), und ist der Ansicht, dass die Leistung verbessert werden muss;

14.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Verbesserungen im Bereich der Ex-ante-Kontrollen umgesetzt wurden;

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen

15.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen am 31. Mai 2013 seinen Jahresbericht über die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums in allen Haushaltsjahren vor 2013 veröffentlicht hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens am 30. Oktober 2013 die vollständige Liste mit der Bewertung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten sowie den diesbezüglichen Eigentümerstatus für alle Haushaltsjahre vor 2013 angenommen hat;

16.

vertritt die Auffassung, dass die Verbindungen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky gegebenenfalls gestärkt werden sollten; fordert die Kommission auf, mit beiden gemeinsamen Unternehmen zusammenzuarbeiten, um die Kommunikation zu verbessern, Synergien sowie Komplementaritäten zu fördern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es zwischen den Tätigkeiten der beiden gemeinsamen Unternehmen keine Überschneidungen gibt;

17.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen neue Kenntnisse und Schutzrechte aus dem Bereich Forschung verbreitet hat, indem es den einschlägigen Akteuren in seinem Extranet ausführliche Informationen über die Ergebnisse und die diesbezüglichen Prozesse bereitstellte und allgemeine Angaben zu den Ergebnissen 2013 in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 veröffentlichte;

18.

fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die sozioökonomischen Vorteile der bereits abgeschlossenen Projekte vorzulegen; fordert, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde zusammen mit einer Beurteilung der Kommission vorgelegt wird;

19.

weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits zuvor aufgefordert hat, einen Sonderbericht über die Fähigkeit der gemeinsamen Unternehmen und ihrer privaten Partner, für Mehrwert und die effiziente Umsetzung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu sorgen, auszuarbeiten.

(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(2)  ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 21.