20.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/99


P8_TA(2015)0366

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (09173/3/2015 — C8-0281/2015 — 2013/0246(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2017/C 355/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09173/3/2015 — C8-0281/2015),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Mittwoch, 11. Dezember 2013 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0512),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0297/2015),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.

(2)  Angenommene Texte vom 12.3.2014, P7_TA(2014)0222.


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission

Im Rahmen der Überarbeitung des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009 mit dem Titel „Leitlinien zur Durchführung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unfaire Handelspraktiken“ wird die Kommission auch auf die Handelspraxis eingehen, bei der Anbieter von Reiseleistungen, die ihre Dienstleistungen online vertreiben, auf nicht erkennbare, intransparente oder mehrdeutige Weise zusätzliche Leistungen anbieten, indem sie zum Beispiel die Option, dass keine Zusatzleistungen gebucht werden sollen, verstecken. Die Kommission wird das Parlament bei der Annahme der überarbeiteten Leitlinien darüber unterrichten, in welcher Weise seine Positionen berücksichtigt wurden.