22.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/314


P8_TA(2015)0324

Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn*

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2015 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien, Griechenland und Ungarn (COM(2015)0451 — C8-0271/2015 — 2015/0209(NLE))

(Anhörung)

(2017/C 316/44)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0451),

gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0271/2015),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. September 2015 zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (1),

unter Hinweis auf die außergewöhnliche Notsituation und die Notwendigkeit, die Situation ohne weitere Verzögerung zu bewältigen,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 154 seiner Geschäftsordnung,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

teilt dem Rat mit, dass diese Billigung unbeschadet seines Standpunkts erfolgt, den es im Anschluss bezüglich des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, einnimmt (COM(2015)0450);

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0306.