21.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/119


P8_TA(2015)0103

Europäische Statistiken ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (05161/2/2015 — C8-0073/2015 — 2012/0084(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2016/C 346/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05161/2/2015 — C8-0073/2015),

unter Hinweis auf die vom spanischen Abgeordnetenhaus, dem spanischen Senat und dem österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2012 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0167),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A8-0137/2015),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 374 vom 4.12.2012, S. 2.

(2)  Angenommene Texte vom 21.11.2013, P7_TA(2013)0505.