12.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 50/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 2/2015 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Vom Rat am 9. Dezember 2014 angenommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 50/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und — in Bezug auf Artikel 1 Absätze 3 bis 13 und Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie — auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlament und des Rates (3) hat jeder Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten.

(2)

Mit Blick auf das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und mit Blick auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorzuschreiben, dass die Anbieter von Kraftstoff oder Energie die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.

(3)

Die Richtlinie 2009/28/EG legt Nachhaltigkeitskriterien fest, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele jener Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Die Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt.

(4)

Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher geändert werden, indem Bestimmungen aufgenommen werden, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden.

(5)

Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgasemissionseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte daher zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Zuckerpflanzen, Getreide und sonstigen stärkehaltigen Kulturpflanzen differenziert werden.

(6)

Um Anreize für eine beabsichtigte Erhöhung des Anfalls von Reststoffen aus der Verarbeitung zulasten des Hauptprodukts zu verhindern, sollten bei der Definition des Begriffs „Reststoffe aus der Verarbeitung“ Reststoffe ausgeschlossen werden, die aus einem Produktionsprozess hervorgegangen sind, der absichtlich für diesen Zweck geändert wurde.

(7)

Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Kraftstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Treibhausgasemissionseinsparungen, weisen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Jeder Mitgliedstaat sollte den Verbrauch dieser fortschrittlichen Biokraftstoffe fördern, indem er im Rahmen der Verpflichtung, zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht, rechtlich nicht bindende Teilziele auf nationaler Ebene festlegt. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem im Jahr 2020 über die Erreichung dieser nationalen Teilziele Bericht erstatten; ein zusammenfassender Bericht hierüber sollte veröffentlicht werden, um die Wirksamkeit der mit dieser Richtlinie eingeführten Maßnahmen zur Verringerung des Risikos von Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch die Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe zu bewerten. Diese fortschrittlichen Biokraftstoffe und ihre Förderung werden voraussichtlich weiterhin eine wichtige Rolle bei der Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen und der Entwicklung CO2-emissionsarmer Verkehrstechnologien nach diesem Zeitpunkt spielen.

(8)

Unterschiede bei den auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen ergeben sich aus unterschiedlichem Datenmaterial und unterschiedlichen Grundannahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Entwicklungen wie Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate, auf die die Biokraftstofferzeuger keinen Einfluss haben. Während die meisten Rohstoffe für Biokraftstoffe in der Union erzeugt werden, wird davon ausgegangen, dass die meisten der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ihren Ursprung außerhalb der Union in Gebieten haben, wo die zusätzliche Erzeugung wahrscheinlich zu den niedrigsten Kosten erfolgen kann. Insbesondere haben Annahmen in Bezug auf die Umwandlung tropischer Wälder und die Trockenlegung von Torfgebieten außerhalb der Union erheblichen Einfluss auf die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biodiesel aus Ölpflanzen; daher ist es äußerst wichtig sicherzustellen, dass diese Daten und Annahmen im Einklang mit den neuesten verfügbaren Informationen über die Umwandlung von Flächen und die Entwaldung überprüft werden, wobei auch alle Fortschritte zu berücksichtigen sind, die in diesen Bereichen durch laufende internationale Programme erzielt werden.

(9)

Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012„Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ sowie mit der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011„Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, mit denen europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird.

(10)

Die verstärkte Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ist ein Mittel zur Bewältigung vieler Herausforderungen sowohl im Verkehrssektor als auch in anderen Energiesektoren. Daher ist es angezeigt, zusätzliche Anreize zur Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor zu schaffen und die Multiplikationsfaktoren für die Berechnung des Beitrags der vom elektrifizierten Schienenverkehr und von elektrischen Straßenfahrzeugen verbrauchten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen anzuheben, um die Verwendung dieser Fahrzeuge zu verstärken und ihre Marktdurchdringung zu verbessern.

(11)

Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) trägt dazu bei, die Union dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird. In der Abfallhierarchie wird generell eine Prioritätenfolge dessen festgelegt, was in Bezug auf das Abfallrecht und die Abfallpolitik insgesamt die beste Option hinsichtlich des Umweltschutzes ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Recyclingmaterialien im Einklang mit der Abfallhierarchie und dem Ziel der Schaffung einer Recyclinggesellschaft fördern und die Deponierung oder Verbrennung solcher Recyclingmaterialien nach Möglichkeit nicht unterstützen. Einige der Rohstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, können als Abfälle eingestuft werden. Sie können trotzdem für andere Zwecke verwendet werden, die in der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eine höhere Priorität als energetische Verwertung darstellen würden. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei Anreizmaßnahmen für die Förderung von Biokraftstoffen, bei denen eine geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, oder bei Maßnahmen zur Minimierung der Betrugsanreize im Zusammenhang mit der Erzeugung dieser Biokraftstoffe dem Grundsatz der Abfallhierarchie gebührend Aufmerksamkeit schenken, damit die Anreize zur Verwendung dieser Biokraftstoff-Rohstoffe nicht den Bemühungen zur Verringerung von Abfällen oder zur Steigerung des Recycling und zur effizienten und nachhaltigen Nutzung der verfügbaren Ressourcen entgegenwirken. Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen, die sie diesbezüglich ergreifen, in ihre Berichterstattung nach der Richtlinie 2009/28/EG aufnehmen.

(12)

Die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, sollten erhöht werden, um ihre Treibhausgasgesamtbilanz zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasemissionsbilanz entgegenzuwirken. Mit einer solchen Erhöhung würde ein Schutz für Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffen.

(13)

Zur Vorbereitung des Übergangs zu fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können, ohne den Gesamteinsatz von derartigen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu beschränken.

(14)

Die Begrenzung der Anrechenbarkeit der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele, lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung des vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen, unberührt. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb genommen wurden, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die vorliegende Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz zugunsten der Betreiber solcher Anlagen.

(15)

Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen durch die Kommission aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, zum Beispiel aus Abfallstoffen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

(16)

Zur Minderung indirekter Landnutzungsänderungen können Ertragssteigerungen in den landwirtschaftlichen Sektoren durch intensivierte Forschung, technologische Entwicklung und Wissenstransfer, die über dem Niveau ohne produktivitätsfördernde Systeme für Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen liegen, sowie der Anbau einer Zweitfrucht auf Flächen, die zuvor nicht für den Anbau einer Zweitfrucht genutzt wurden, beitragen. Soweit der daraus hervorgehende Minderungseffekt in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen auf nationaler Ebene oder auf Projektebene quantifiziert werden kann, könnten mit dieser Richtlinie eingeführte Maßnahmen diese Produktivitätssteigerungen wiederspiegeln, sowohl in Form von verringerten Schätzwerten für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen als auch als Beitrag der Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen zum Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor, der 2020 zu erreichen ist.

(17)

Freiwillige Systeme spielen eine zunehmend wichtige Rolle beim Nachweis der Einhaltung der in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen. Daher sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine regelmäßige Berichterstattung über die Aktivitäten im Rahmen der freiwilligen Systeme zu verlangen, einschließlich der Systeme, die die Kommission gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG bereits anerkannt hat. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.

(18)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern, ist es angemessen klarzustellen, unter welchen Bedingungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf alle in Übereinstimmung mit den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG eingerichteten Systeme zur Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gilt.

(19)

Wenngleich Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen in der Regel mit dem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden werden, gibt es auch Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Entwicklung und Verwendung von Systemen fördern, mit denen zuverlässig nachgewiesen werden kann, dass die Herstellung einer bestimmten Menge an Rohstoffen für Biokraftstoffe im Rahmen eines bestimmten Projekts keine Produktion für andere Zwecke verdrängt hat. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Biokraftstoffproduktion der Menge an zusätzlicher Produktion entspricht, die durch Investitionen in Produktivitätssteigerungen über ein Maß hinaus erreicht wird, das anderenfalls erreicht worden wäre, oder wenn die Herstellung von Biokraftstoffen auf Flächen stattfindet, auf denen eine direkte Landnutzungsänderung ohne wesentliche negative Auswirkungen auf bestehende Ökosystemleistungen, die bereits auf diesen Flächen erbracht wurden, einschließlich des Schutzes des Kohlenstoffbestands und der biologischen Vielfalt stattgefunden hat.

(20)

Es ist angebracht, die Regeln für die Verwendung der Standardwerte anzugleichen, damit die Gleichbehandlung der Produzenten unabhängig vom Ort der Herstellung sichergestellt ist. Während Drittländer Standardwerte verwenden dürfen, müssen die Unionsproduzenten die tatsächlichen Werte verwenden, wenn diese höher als die Standardwerte sind oder wenn der betreffende Mitgliedstaat keinen Bericht vorgelegt hat, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand erhöht. Die derzeitigen Regeln sollten daher dahingehend vereinfacht werden, dass die Verwendung von Standardwerten nicht auf Gebiete in der Union begrenzt ist, die in den Listen in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführt sind.

(21)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG übertragen wurden, an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(22)

Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(23)

Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoff und zur Anpassung der zulässigen Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und zur Hinzufügung von maximal zulässigen Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol zu erlassen.

(24)

Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu möglichen Erweiterungen der Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 jener Richtlinie aufgeführten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet werden sollte, sowie zur Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erlassen.

(25)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Anwendung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(26)

Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, um die durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen zu begrenzen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen auszuschöpfen.

(27)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(28)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:

„(10)

‚Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt‘ Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;

(11)

‚Biokraftstoffe, bei denen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht‘, Biokraftstoffe, deren Rohstoffe nicht in Anhang V Teil A aufgeführt sind oder zwar in Anhang V Teil A aufgeführt sind, aber im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen reduzieren, und in Einklang mit den in Artikel 7b aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe stehen. Nur die Menge an Rohstoffen, die der tatsächlich durch das System reduzierten Verdrängung entspricht, darf berücksichtigt werden. Solche Systeme können entweder als Einzelvorhaben auf lokaler Ebene oder als politische Maßnahmen laufen, die das Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ganz oder teilweise abdecken. Die Verdrängung der Produktion für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen kann reduziert werden, wenn das System Produktivitätssteigerungen in dem von ihm abgedeckten Gebiet erreicht, die über dem Niveau liegen, das ohne die betreffenden Produktivitätssteigerungssysteme erzielt worden wäre;

(12)

‚Reststoff aus der Verarbeitung‘ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

(13)

‚Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft‘ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung.“

2.

Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung dieses Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, um Folgendes festzulegen:

a)

das Verfahren zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen, mit Ausnahme von Biokraftstoffen, und von anderen Energieträgern;

b)

das Verfahren, nach dem vor dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen im Jahr 2010 für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels der Basiswert für Kraftstoffe festgelegt wird;

c)

Vorschriften zur Gewährleistung eines möglichst einheitlichen Vorgehens bei der Umsetzung des Absatzes 4 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten;

d)

das Verfahren zur Berechnung des Beitrags von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb, das mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG vereinbar sein muss.“

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kraftstoffanbieter der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde jährlich die Biokraftstoff-Herstellungswege, die Mengen von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang V Teil A in Kategorien eingeteilten Rohstoffen hergestellt wurden, und die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit melden. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.“

3.

Artikel 7b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem … (8) aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage in Betrieb ist, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am … (8) oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c dieses Absatzes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zwecks Bestimmung, welches Grünland unter jenen Buchstaben fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

4.

Artikel 7c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben zu erstellen. Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Bereitstellung dieser Angaben keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen oder für Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften im Besonderen darstellt.“

b)

Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die freiwilligen Systeme nach Absatz 4 (im Folgenden ‚freiwillige Systeme‘) müssen regelmäßig, und mindestens einmal pro Jahr, eine Liste ihrer für unabhängige Audits eingesetzten Zertifizierungsstellen veröffentlichen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie anerkannt wurde und von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie überwacht wird.

Die Kommission kann insbesondere zur Vermeidung von Betrug auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder der in Absatz 6 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Berichte die Standards für unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Beschlüsse im Sinne des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Solche Beschlüsse gelten für höchstens fünf Jahre.

Die Kommission verlangt, dass jedes freiwillige System, zu der ein Beschluss gemäß Absatz 4 erlassen wurde, der Kommission bis zum … (9) und anschließend jährlich bis zum 30. April einen Bericht zu allen in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Punkten vorlegt. In der Regel deckt der Bericht das vorangegangene Kalenderjahr ab. Der erste Bericht deckt mindestens die ersten sechs Monate nach dem … (10) ab. Die Pflicht zur Vorlage eines Berichts gilt nur für freiwillige Systeme, die seit mindestens 12 Monate tätig sind.

Bis zum … (11) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Berichte nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes über das Funktionieren der Übereinkünfte nach Absatz 4 oder der freiwilligen Systeme, zu denen ein Beschluss gemäß diesem Artikel erlassen wurde, überprüft werden und bewährte Verfahren ermittelt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der betreffenden Übereinkünfte oder Systeme. In diesem Bericht wird Folgendes analysiert:

 

im Allgemeinen:

a)

Unabhängigkeit, Modalitäten und Häufigkeit der Audits, sowohl bezogen auf die Angaben zu diesen Aspekten in der Dokumentation des Systems zum Zeitpunkt der Anerkennung des betreffenden Systems durch die Kommission als auch bezogen auf die bewährten Verfahren der Branche;

b)

Verfügbarkeit von und Erfahrung und Transparenz bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung, mit besonderer Berücksichtigung von Fällen eines tatsächlichen oder behaupteten schwerwiegenden Fehlverhaltens von Teilnehmern des Systems;

c)

Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit des Systems, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Sprachen, die in den Ländern und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, anwendbar sind, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Teilnehmer und der relevanten Zertifikate und die Zugänglichkeit der Auditberichte;

d)

Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während Audits, und die Antwort auf ihre Beiträge;

e)

allgemeine Robustheit des Systems, insbesondere angesichts der Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der einschlägigen Gremien des Systems;

f)

Marktabdeckung des Systems, Menge der zertifizierten Rohstoffe und Biokraftstoffe, nach Ursprungsland und Art, Anzahl der Teilnehmer;

g)

Leichtigkeit und Wirksamkeit der Durchführung eines Systems zur Nachverfolgung der Nachweise über die Einhaltung der dem Teilnehmer bzw. den Teilnehmern des freiwilligen Systems vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien, wobei dieses Nachverfolgungssystem als Mittel zur Vermeidung betrügerischen Handelns dienen soll, insbesondere mit Blick auf die Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten, und gegebenenfalls die Anzahl aufgedeckter Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;

 

und im Besonderen:

h)

Optionen zur Autorisierung von Einrichtungen, Zertifizierungsstellen anzuerkennen und zu überwachen;

i)

Kriterien für die Anerkennung oder Akkreditierung von Zertifizierungsstellen;

j)

Vorschriften darüber, wie die Überwachung der Zertifizierungsstellen durchzuführen ist.

Ein Mitgliedstaat kann sein nationales System der Kommission melden. Die Kommission muss der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang einräumen. Ein Beschluss über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung von Systemen zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe zu erleichtern. Ist der Beschluss positiv, so dürfen in Übereinstimmung mit diesem Artikel erstellte Systeme die gegenseitige Anerkennung der Systeme des betreffenden Mitgliedstaats nicht verweigern.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 7b in Bezug auf eine Herkunft für Biokraftstoff und sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, ob der betreffende Mitgliedstaat Biokraftstoff dieser Herkunft für die in Artikel 7a genannten Zwecke berücksichtigen darf.“

5.

Artikel 7d wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die im Fall der Mitgliedstaaten in die in Artikel 7d Absatz 2 genannten Berichte aufgenommen wurden und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in Berichte aufgenommen wurden, die den in Artikel 7d Absatz 2 genannten Berichten gleichwertig sind, und die von zuständigen Stellen erstellt wurden, können der Kommission übermittelt werden.

(4)   Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von typischerweise in diesen Gebieten produzierten Rohstoffen für Biokraftstoffe zurückgehen.

(5)   Die Kommission berichtet spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Transport und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.

Sollte aus den in Unterabsatz 1 genannten Berichten hervorgehen, dass die geschätzten typischen Werte und Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden müssten, legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

b)

Absatz 6 wird gestrichen

c)

Absatz 7 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission überprüft Anhang IV regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung — sofern gerechtfertigt — von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder für andere Rohstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang IV Teil C in Erwägung gezogen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

die Methode zur Berücksichtigung von Abfällen und Reststoffen,

die Methode zur Berücksichtigung von Nebenprodukten,

die Methode zur Berücksichtigung von Kraft-Wärme-Kopplung und

den Status, der Ernterückständen als Nebenprodukt gegeben wird.

Die Standardwerte für Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl werden so bald wie möglich überprüft. Falls aus der Überprüfung durch die Kommission hervorgeht, dass Anhang IV ergänzt werden sollte, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang IV Teile A, B, D und E die geschätzten typischen Werte und Standardwerte für die Herstellungswege von Biokraftstoff, für die in diesen Anhang noch keine spezifischen Werte aufgenommen worden sind, hinzuzufügen, aber nicht zu entfernen oder zu ändern.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Falls dies zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Anhang IV Teil C Nummer 9 erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit genauen technischen Spezifikationen und Definitionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

6.

Artikel 7e Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Berichte gemäß Artikel 7b Absatz 7, Artikel 7c Absatz 2, Artikel 7c Absatz 9 sowie Artikel 7d Absatz 4 und 5 dieser Richtlinie, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, sowie die Berichte und Informationen, die gemäß Artikel 7c Absatz 3 Unterabsätze 1 und 5 und Artikel 7d Absatz 2 vorzulegen sind, werden sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2009/28/EG als auch dieser Richtlinie zusammengestellt und übermittelt.“

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Bezug auf Otto- und Dieselkraftstoffe anhand der in Anhang I bzw. Anhang II genannten analytischen Verfahren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten legen jährlich bis zum 31. August einen Bericht über die nationalen Kraftstoffqualitätsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr vor. Die Kommission legt ein einheitliches Muster für die Übermittlung einer Zusammenfassung der nationalen Kraftstoffqualitätsdaten in einem Durchführungsrechtsakt fest, der nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird. Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2002 vorzulegen. Ab dem 1. Januar 2004 muss das Format dieses Berichts mit dem in der entsprechenden Europäischen Norm beschriebenen Format im Einklang stehen. Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über das Gesamtvolumen des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs sowie über das Volumen des in Verkehr gebrachten unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner jährlich Bericht darüber, inwieweit Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage verfügbar sind.“

8.

Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage eines Gesetzgebungsvorschlags der Kommission den Grenzwert für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen nach Absatz 2 anhand der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird, neu festsetzen.“

9.

Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der in der Union verbrauchten Biokraftstoffe, einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und der damit verbundenen Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse im Sinne des Anhangs V resultiert. Die Kommission macht die Daten der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die damit verbundene Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse resultiert, öffentlich verfügbar.“

10.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verfahren für die Anpassung der zulässigen Analysemethoden und zulässigen Dampfdruckabweichungen“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die zulässigen Analysemethoden im Hinblick auf Kohärenz mit etwaigen Überarbeitungen der in Anhang I oder II genannten europäischen Normen anzupassen. Die Kommission wird ferner ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zu erlassen, um die zulässigen Dampfdruckabweichungen in kPa für den Ethanolgehalt von Ottokraftstoff gemäß Anhang III innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 festgesetzten Grenzen anzupassen. Solche delegierten Rechtsakte lassen die gemäß Artikel 3 Absatz 4 gewährten Abweichungen unberührt.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (12) übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

12.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission vom Ausschuss für Kraftstoffqualität unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

(2)   In Fragen der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gemäß den Artikeln 7b, 7c und 7d wird die Kommission von dem in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

13.

Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert und Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/28/EG

Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„p)

‚Abfall‘ Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14). Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

q)

‚Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt‘ Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;

r)

‚lignozellulosehaltiges Material‘ Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der Holz- und Forstwirtschaft;

s)

‚zellulosehaltiges Non-Food-Material‘ Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;

t)

‚Reststoff aus der Verarbeitung‘ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

u)

‚Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft‘ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;

v)

‚Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht‘, Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, deren Rohstoffe nicht in Anhang VIII Teil A aufgeführt sind oder zwar in Anhang VIII Teil A aufgeführt sind, aber im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als die Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen reduzieren, und in Einklang mit den in Artikel 17 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe stehen. Nur die Menge an Rohstoffen, die der tatsächlich durch das System reduzierten Verdrängung entspricht, darf berücksichtigt werden. Solche Systeme können entweder als Einzelvorhaben auf lokaler Ebene oder als politische Maßnahmen laufen, die das Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ganz oder teilweise abdecken. Die Verdrängung der Produktion für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen kann reduziert werden, wenn das System Produktivitätssteigerungen in dem von ihr erfassten Gebiet erreicht, die über dem Niveau liegen, das ohne die betreffenden Produktivitätssteigerungssysteme erzielt worden wäre.

(2)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Sinne von Unterabsatz 1, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, berücksichtigt;“

ii)

Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:

„Dieser Buchstabe gilt unbeschadet des Buchstaben d dieses Absatzes und unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a;“

iii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und bei der Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für die Zwecke der Buchstaben a und b verbraucht wird, haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem durchschnittlichen Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union und dem Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb gemäß Buchstabe b verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt;“;

iv)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„d)

bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, höchstens 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor in den Mitgliedstaaten im Jahr 2020 betragen;

e)

die Mitgliedstaaten sind bestrebt, das Ziel zu erreichen, dass in ihrem Hoheitsgebiet ein Mindestanteil an Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen und anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen hergestellt werden, verbraucht wird. Zu diesem Zweck legt jeder Mitgliedstaat ein nationales Ziel fest, das er zu erreichen versucht. Ein Richtwert für dieses Ziel ist, bezogen auf den Energiegehalt, ein Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern gemäß Unterabsatz 1 von 0,5 Prozentpunkten im Jahr 2020, der durch Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen und anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen hergestellt werden, gedeckt wird, wobei diese mit dem Doppelten ihres Energiegehalts gemäß Buchstabe f dieses Unterabsatzes und Anhang IX Teil A angerechnet werden. Zusätzlich können Biokraftstoffe aus nicht in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen, die von den zuständigen nationalen Behörden als Abfälle, Reststoffe, zellulosehaltiges Non-Food-Material oder lignozellulosehaltiges Material eingestuft wurden und in vorhandenen Anlagen vor Annahme der Richtlinie 2014/…/EU (15) des Europäischen Parlaments und des Rates (16) verwendet wurden, auf dieses nationale Ziel angerechnet werden.

Die Mitgliedstaaten können aus einem oder mehreren der folgenden Gründe ein nationales Ziel unterhalb des Richtwerts von 0,5 Prozentpunkten festlegen:

i)

objektive Faktoren wie das begrenzte Potenzial für die nachhaltige Erzeugung von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen und anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen hergestellt werden, oder die begrenzte Verfügbarkeit dieser Biokraftstoffe zu kosteneffizienten Preisen auf dem Markt, unter Berücksichtigung der Bewertung in dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/…/EU (15) genannten Bericht der Kommission;

ii)

die spezifischen technischen oder klimatischen Gegebenheiten des nationalen Marktes für Kraftstoffe im Verkehrssektor wie die Zusammensetzung und der Zustand der Kraftfahrzeugflotte oder

iii)

nationale Maßnahmen zur Bereitstellung angemessener Finanzmittel für Anreize zur Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Verkehr.

Die Kommission veröffentlicht

die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten und, soweit zutreffend, die Gründe für eine Differenzierung ihrer nationalen Ziele gegenüber dem Richtwert, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/…/EU (15) notifiziert wurden;

einen zusammenfassenden Bericht über die Leistungen der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele.

f)

Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet.

c)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt, sofern angemessen, bis zum 31. Dezember 2017 einen Vorschlag vor, nach dem es unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, die Gesamtelektrizitätsmenge aus erneuerbaren Quellen, die für den Antrieb aller Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und für die Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, anzurechnen.“

d)

Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in diesem Absatz vorgegebenen Ziele wird der Beitrag der Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil A aufgelisteten Rohstoffen hergestellt werden, mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet.“

e)

folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Um das Risiko möglichst gering zu halten, dass einzelne Lieferungen mehr als einmal in der Union geltend gemacht werden, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission um einen Ausbau der Zusammenarbeit der nationalen Systeme untereinander sowie zwischen den nationalen Systemen und den gemäß Artikel 18 eingerichteten freiwilligen Systemen sowie gegebenenfalls einschließlich des Datenaustausches. Um zu verhindern, dass Material absichtlich verändert oder entsorgt wird, um unter Anhang IX zu fallen, treiben die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Verwendung von Systemen voran, mit denen Rohstoffe und die daraus hergestellten Biokraftstoffe über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zurückverfolgt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird. Bis 31. Dezember 2017 und danach alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über die von ihnen getroffenen Maßnahmen, sofern sie nicht in ihren gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d erstellten Berichten über die Fortschritte bei Förderung und Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen gleichwertige Informationen über die Zuverlässigkeit und Schutzmaßnahmen gegen Betrug bereitgestellt haben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teil A zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden Rohstoff, der in die Liste in Anhang IX Teil A aufgenommen werden soll. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der betreffende Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft oder keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirkt, dass er gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und dass er nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und biologische Vielfalt mit sich bringt.“

3.

Artikel 5 Absatz 5 wird gestrichen.

4.

In Artikel 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können sich auf den statistischen Transfer einer bestimmten Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat einigen und diesbezüglich Vereinbarungen treffen. Die übertragene Menge wird

a)

von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen abgezogen, die bei der Bewertung der Frage, ob der den Transfer durchführende Mitgliedstaat die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 4 erfüllt, berücksichtigt wird, und

b)

zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugefügt, die bei der Bewertung der Frage, ob der den Transfer akzeptierende Mitgliedstaat die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 4 erfüllt, berücksichtigt wird.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vereinbarungen bezüglich Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 können für ein oder mehrere Jahre gelten. Sie müssen der Kommission spätestens drei Monate nach dem Ende jedes Jahres, in dem sie gültig sind, mitgeteilt werden. Die der Kommission übermittelten Angaben umfassen die Menge und den Preis der betreffenden Energie.“

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem … (17) aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage in Betrieb ist, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am … (18) oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c dieses Absatzes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zwecks Bestimmung, welches Grünland unter jenen Buchstaben fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

6.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben zu erstellen. Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Bereitstellung dieser Angaben keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen oder für Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften im Besonderen darstellt.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff oder flüssigem Biobrennstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Die Kommission kann beschließen, dass diese Systeme genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.“

c)

Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die freiwilligen Systeme nach Absatz 4 (im Folgenden ‚freiwillige Systeme‘) müssen regelmäßig, und mindestens einmal pro Jahr, eine Liste ihrer für unabhängige Audits eingesetzten Zertifizierungsstellen veröffentlichen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie anerkannt wurde und von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie überwacht wird.

Die Kommission kann insbesondere zur Vermeidung von Betrug auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder der in Absatz 6 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Berichte die Standards für unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Solche Beschlüsse gelten für höchstens fünf Jahre.

Die Kommission verlangt, dass jedes freiwillige System, zu dem ein Beschluss gemäß Absatz 4 erlassen wurde, der Kommission bis zum … (19) und anschließend jährlich bis zum 30. April einen Bericht zu allen in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Punkten vorlegt. In der Regel deckt der Bericht das vorangegangene Kalenderjahr ab. Der erste Bericht deckt mindestens die ersten sechs Monate nach dem … (20) ab. Die Pflicht zur Vorlage eines Berichts gilt nur für freiwillige Systeme, die seit mindestens 12 Monaten tätig sind.

Bis zum … (21) und danach im Rahmen ihrer Berichte gemäß Artikel 23 Absatz 3 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Berichte nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes über das Funktionieren der Übereinkünfte nach Absatz 4 oder der freiwilligen Systeme, zu denen ein Beschluss gemäß diesem Artikel erlassen wurde, überprüft werden und bewährte Verfahren ermittelt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der betreffenden Übereinkünfte oder Systeme. In diesem Bericht wird Folgendes analysiert:

 

im Allgemeinen:

a)

Unabhängigkeit, Modalitäten und Häufigkeit der Audits, sowohl bezogen auf die Angaben zu diesen Aspekten in der Dokumentation des Systems zum Zeitpunkt der Anerkennung des Systems durch die Kommission als auch bezogen auf die bewährten Verfahren der Branche;

b)

Verfügbarkeit von und Erfahrung und Transparenz bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung, mit besonderer Berücksichtigung von Fällen eines tatsächlichen oder behaupteten schwerwiegenden Fehlverhaltens von Teilnehmern des Systems;

c)

Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Sprachen, die in den Ländern und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, anwendbar sind, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Teilnehmer und der relevanten Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Auditberichte;

d)

Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während Audits, und die Antwort auf ihre Beiträge;

e)

allgemeine Robustheit des Systems, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der einschlägigen Gremien des Systems;

f)

Marktabdeckung des Systems, Menge der zertifizierten Rohstoffe und Biokraftstoffe, nach Ursprungsland und Art, Anzahl der Teilnehmer;

g)

Leichtigkeit und Wirksamkeit der Durchführung eines Systems zur Nachverfolgung der Nachweise über die Einhaltung der dem Teilnehmer bzw. den Teilnehmern des freiwilligen Systems vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien, wobei dieses Nachverfolgungssystem als Mittel zur Vermeidung betrügerischen Handelns dienen soll, insbesondere mit Blick auf die Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten, und gegebenenfalls die Anzahl aufgedeckter Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;

 

und im Besonderen:

h)

Optionen zur Autorisierung von Einrichtungen, Zertifizierungsstellen anzuerkennen oder zu überwachen;

i)

Kriterien für die Anerkennung oder Akkreditierung von Zertifizierungsstellen;

j)

Vorschriften darüber, wie die Überwachung der Zertifizierungsstellen durchzuführen ist.

Die Kommission macht die von freiwilligen Systemen vorgelegten Berichte auf der in Artikel 24 genannten Transparenzplattform in aggregierter Form oder gegebenenfalls vollständig zugänglich.

Ein Mitgliedstaat kann sein nationales System der Kommission melden. Die Kommission muss der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang einräumen. Ein Beschluss über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung von Systemen zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zu erleichtern. Ist der Beschluss positiv, so dürfen in Übereinstimmung mit diesem Artikel erstellte Systeme die gegenseitige Anerkennung der Systeme des betreffenden Mitgliedstaats nicht verweigern.“

e)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 17 in Bezug auf eine Herkunft für Biokraftstoff und sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, ob der betreffende Mitgliedstaat Biokraftstoff dieser Herkunft für die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigen darf.“

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die im Fall der Mitgliedstaaten in die in Absatz 2 genannten Berichte aufgenommen wurden und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in Berichte aufgenommen wurden, die den in Absatz 2 genannten Berichten gleichwertig sind, und die von zuständigen Stellen erstellt wurden, können der Kommission übermittelt werden.

(4)   Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von typischerweise in diesen Gebieten hergestellten Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehen.

(5)   Die Kommission berichtet spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang V Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Transport und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.

Sollte aus den in Unterabsatz 1 genannten Berichten hervorgehen, dass die geschätzten typischen Werte und Standardwerte in Anhang V Teil B und Teil E auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden müssten, legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“;

b)

Absatz 6 wird gestrichen;

c)

Absatz 7 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission überprüft Anhang V regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung — sofern gerechtfertigt — von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder für andere Rohstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C in Erwägung gezogen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

die Methode zur Berücksichtigung von Abfällen und Reststoffen,

die Methode zur Berücksichtigung von Nebenprodukten,

die Methode zur Berücksichtigung von Kraft-Wärme-Kopplung und

den Status, der Ernterückständen als Nebenprodukt gegeben wird.

Die Standardwerte für Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl werden so bald wie möglich überprüft. Falls aus der Überprüfung durch die Kommission hervorgeht, dass Anhang V ergänzt werden sollte, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang V Teile A, B, D und E die geschätzten typischen Werte und Standardwerte für die Herstellungswege von Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff, für die in diesen Anhang noch keine spezifischen Werte aufgenommen worden sind, hinzuzufügen, aber nicht zu entfernen oder zu ändern.“;

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Falls dies zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Anhang V Teil C Nummer 9 erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit genauen technischen Spezifikationen und Definitionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen“.

8.

Artikel 21 wird gestrichen.

9.

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

die Entwicklung und den Anteil von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, einschließlich einer Ressourcenbewertung, in deren Mittelpunkt die Nachhaltigkeitsaspekte stehen, die mit den Auswirkungen der Ersetzung von Nahrungs- und Futtermittelerzeugnissen bei der Herstellung von Biokraftstoffen verbunden sind, wobei die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie, der Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse, die Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie die Qualität des Bodens und der Ökosysteme gebührend zu berücksichtigen sind;“

b)

der folgende Buchstabe wird angefügt:

„o)

die Mengen von Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff in Energieeinheiten entsprechend den einzelnen Kategorien der in Anhang VIII Teil A aufgelisteten Rohstoffgruppen, die von diesem Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 berücksichtigt werden.“

10.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

der letzte Satz von Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei der Berichterstattung über die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Treibhausgasemissionseinsparung verwendet die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe o, einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und der damit verbundenen Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse gemäß Anhang VIII resultiert. Die Kommission macht die Daten der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die damit verbundene Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse resultiert, öffentlich zugänglich. Darüber hinaus beurteilt die Kommission, ob und wie sich die Schätzung der direkten Emissionsminderungen verändern würde, wenn im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Nebenprodukte das Substitutionskonzept Anwendung fände.“

c)

Absatz 5 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

die Verfügbarkeit und die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der Ersetzung von Nahrungs- und Futtermittelerzeugnissen bei der Herstellung von Biokraftstoffen, wobei die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie, der Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse, die Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie der Bodenqualität und der Ökosysteme gebührend zu berücksichtigen sind, sowie

f)

eine Bewertung der Frage, ob sich die festgestellte Unsicherheitsspanne, die bei der den Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen zugrunde liegenden Analyse festgestellt wurde, verringern lässt und ob etwaige Auswirkungen von Unionspolitiken, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik, eingerechnet werden können.“;

d)

Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Überprüfung

i)

der Wirtschaftlichkeit der zum Erreichen dieser Zielvorgaben zu treffenden Maßnahmen;

ii)

der Beurteilung der Erreichbarkeit dieser Ziele bei gleichzeitiger Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Produktion von Biokraftstoffen in der Union und in Drittstaaten, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft, einschließlich indirekter Folgen und Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, sowie der kommerziellen Verfügbarkeit von Biokraftstoffen der zweiten Generation;

iii)

der Auswirkungen der Umsetzung der Zielvorgaben auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen;

iv)

der kommerziellen Verfügbarkeit von Fahrzeugen mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoffantrieb sowie der für die Berechnung des Anteils von im Verkehrssektor verbrauchter Energie aus erneuerbaren Quellen gewählten Methode;

v)

der Bewertung der spezifischen Marktbedingungen unter Berücksichtigung insbesondere von Märkten, in denen Kraftstoffe im Verkehrssektor mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs ausmachen, und von Märkten, die vollständig von importierten Biokraftstoffen abhängen;“

11.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission vom Ausschuss für erneuerbare Energiequellen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (22).

(2)   Für Fragen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen wird die Kommission vom Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (23) übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

13.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert und die Anhänge VIII und IX werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

Artikel 3

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum … (24) einen Bericht vor, der unter anderem die Frage, inwieweit auf dem Unionsmarkt im Jahr 2020 die erforderlichen Mengen an kosteneffizienten Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und Biokraftstoffen aus Non-Food-Pflanzen verfügbar sind, einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Kriterien zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit, und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen stehen, bewertet. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Erwägungen beigefügt. Der Bericht enthält ferner gegebenenfalls Kriterien für die Ermittlung und Zertifizierung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, und zwar im Hinblick auf die mögliche Anpassung des Anhangs V der Richtlinie 98/70/EG bzw. des Anhangs VIII der Richtlinie 2009/28/EG.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen überprüft. Diesbezüglich muss der Bericht auch die neuesten verfügbaren Informationen in Bezug auf die Grundannahmen enthalten, die die Ergebnisse der Modellierung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen beeinflussen, einschließlich der gemessenen Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate und etwaiger Auswirkungen von Unionspolitiken, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik; dabei sind die Interessenträger in diesen Überprüfungsprozess einzubinden. In dem Bericht werden ferner die Entwicklungen im Zusammenhang mit Zertifizierungssystemen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, die in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG und Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind, aber mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen mittels Minderungsmaßnahmen auf Projektebene hergestellt werden, sowie deren Wirksamkeit geprüft.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Gesetzgebungsvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden angepassten geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien sowie durch eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Pflanzen. Im Rahmen dieses Berichts bewertet die Kommission angesichts der gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/28/EG vorgelegten Berichte der Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der zur Betrugsvermeidung und -bekämpfung getroffenen Maßnahmen und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen, auch für auf Unionsebene zu treffende zusätzliche Maßnahmen.

(3)   Falls dies angesichts der Berichte der freiwilligen Systeme gemäß Artikel 7c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG angebracht ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen dieser Richtlinien über die freiwilligen Systeme im Hinblick auf die Förderung bewährter Verfahren vor.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … (25) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Dabei unterrichten sie die Kommission über ihre nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, und gegebenenfalls über die Differenzierung ihres nationalen Ziels gegenüber dem dort genannten Richtwert sowie über die Gründe hierfür.

Im Jahr 2020 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre jeweiligen Leistungen bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, und geben die Gründe für etwaige Defizite an.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 (ABl. C 357 E vom 6.12.2013, S. 86) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 9. Dezember 2014. Standpunkt des Rates vom … [und Beschluss des Rates vom …].

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(4)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).

(5)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(8)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(9)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(10)  Datum der Annahme dieser Richtlinie.

(11)  18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(12)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(13)  

(+)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

(14)  

(+)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“

(15)  Nummer dieser Richtlinie.

(16)  

(+)

Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L …, S. …).“

(17)  Datum des Inkrafttretens der Richtlinie.

(18)  Datum des Inkrafttretens der Richtlinie.

(19)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(20)  Datum der Annahme dieser Richtlinie.

(21)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(22)  

(+)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“

(23)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(24)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(25)  24 Monate nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie.


ANHANG I

Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IV Teil C Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

Formula  (1),

dabei sind:

el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule); ‚Kulturflächen‘ (2) und ‚Dauerkulturen‘ (3) sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;

CSR = der mit der Referenzlandnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nach dem welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P= die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr) und

eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.

2.

Der folgende Anhang wird angefügt:

„ANHANG V

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (gCO2eq/MJ)  (4)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (5)

Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (6)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

1.

Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs aufgeführt sind;

2.

Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (7). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e l)‘ nach Anhang IV Teil C Absatz 7 berechnet werden müssen.


(1)  Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664

(2)  Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC.

(3)  Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“

(4)  

(+)

Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in diesem Anhang kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe usw.) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte ‚Monte-Carlo-Analyse‘).

(5)  Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(6)  Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO2eq/MJ).

(7)  

(++)

Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“


ANHANG II

Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V Teil C Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (e l) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

Formula  (1),

dabei sind:

e l

=

auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff- bzw. Flüssig-Biobrennstoff-Energieeinheit (Megajoule); ‚Kulturflächen‘ (2) und ‚Dauerkulturen‘ (3) sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;

CSR

=

der mit der Referenzlandnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA

=

der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nach dem welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P

=

die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und

eB

=

Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.

2.

Der folgende Anhang wird angefügt:

„ANHANG VIII

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (gCO2eq/MJ)  (4)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (5)

Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (6)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

Teil B. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

1.

Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs aufgeführt sind;

2.

Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (7). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)‘ nach Anhang V Teil C Absatz 7 berechnet werden müssen.

3.

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG IX

Teil A. Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem bzw. den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel bzw. Zielen mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird

a)

Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;

b)

Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;

c)

Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushaltungen, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der genannten Richtlinie unterliegt;

d)

Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;

e)

Stroh;

f)

Gülle und Klärschlamm;

g)

Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;

h)

Tallölpech;

i)

Rohglyzerin;

j)

Bagasse;

k)

Traubentrester und Weintrub;

l)

Nussschalen;

m)

Hülsen;

n)

entkernte Maiskolben;

o)

Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;

p)

anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s;

q)

anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe r mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;

r)

erneuerbare flüssige und gasförmige Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs.

Teil B. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird

a)

gebrauchtes Speiseöl;

b)

tierische Fette, die in die Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (8) eingestuft sind.


(1)  Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.

(2)  Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC.

(3)  Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“

(4)  

(+)

Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in diesem Anhang kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe usw.) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte ‚Monte-Carlo-Analyse‘).

(5)  Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(6)  Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO2eq/MJ).

(7)  

(++)

Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).“