19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/116


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

[COM(2015) 636 final — 2015/0289 (COD)]

(2016/C 303/16)

Berichterstatter:

Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 17. bzw. 22. Dezember 2015, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

[COM(2015) 636 final — 2015/0289 (COD)].

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt nahm ihre Stellungnahme am 11. Mai 2016 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 517. Plenartagung am 25./26. Mai 2016 (Sitzung vom 25. Mai) mit 146 gegen 4 Stimmen bei 8 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) teilt die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele der Europäischen Kommission und hält daher eine Überarbeitung der geltenden Verordnung für erforderlich, um die Vereinfachung voranzutreiben, mehr Transparenz zu schaffen, die Steuerung zu verbessern, eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Normen sicherzustellen, den Gegenseitigkeitsgrundsatz gegenüber Drittländern zu bekräftigen und die althergebrachte Kultur der Fischereitätigkeit durch Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit zu bewahren.

1.2

Der EWSA ist jedoch der Auffassung, dass der Vorschlag in seiner derzeitigen Form möglicherweise zu einem übermäßigen bürokratischen und administrativen Aufwand für die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer führen würde und dadurch die beabsichtigten Vereinfachungsbemühungen untergraben könnte sowie negative sozioökonomische Auswirkungen für Arbeitgeber und Beschäftigte im Fischereisektor entstehen würden, wenn die notwendigen technischen, materiellen und personellen Mittel nicht bereitgestellt werden.

1.3

Der EWSA fordert eine ausreichende Zuweisung von Humanressourcen und Haushaltsmitteln sowohl für das in diesem Bereich zuständige Referat der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission als auch für die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

1.4

Der EWSA plädiert dafür, die Zuständigkeit für das Ausstellungsverfahren von Fanggenehmigungen den Mitgliedstaaten zu übertragen und der Europäischen Kommission gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, die Gültigkeit der Genehmigung anhand von Zulässigkeitskriterien zu überprüfen. Die Kommission wacht so als Hüterin der Verträge darüber, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.

1.5

Der EWSA fordert die Europäische Kommission, den Rat der für Fischerei zuständigen EU-Minister und das Europäische Parlament auf, die allgemeinen und besonderen Bemerkungen dieser Stellungnahme zu berücksichtigen.

2.   Hintergrund

2.1

Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) befasst sich mit der Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Bewirtschaftung der Fischereien und Flotten, die diese Meeresressourcen nutzen. Dies umfasst Fischereitätigkeiten innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer durch Fischereifahrzeuge der Union. Die GFP wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 reformiert.

2.2

In der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 sind die Fanggenehmigungen für außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibende Unionsschiffe sowie für in den Unionsgewässern tätige Fischereifahrzeuge aus Drittländern geregelt.

2.3

Die Kommission ist der Ansicht, dass die geltende Verordnung über Fanggenehmigungen überarbeitet werden muss, um den Zielen der neuen GFP angemessen zu entsprechen und die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischerei (IUU-Fischerei) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der GFP zu gewährleisten.

2.4

Desgleichen unterstreicht die Kommission die internationalen Verpflichtungen der Union, die sie als Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, durch den Beitritt zum FAO-Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See sowie im Rahmen des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei eingegangen ist.

2.5

Mit dem Vorschlag wird der Geltungsbereich u. a. auf folgende Bereiche ausgeweitet: die Ausstellung direkter Genehmigungen in Fällen, in denen es kein geltendes partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit dem betreffenden Drittstaat gibt, die Genehmigung und Meldung von Hilfsschiffen der Fischereifahrzeuge, die Kontrolle von Umflaggungen, die Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten sowie die Notwendigkeit der Schaffung eines Rechtsrahmens, durch den der Union eine bessere Überwachung der Tätigkeiten gecharterter Fischereifahrzeuge in der Union gemäß den Vorschriften der zuständigen regionalen Fischereiaufsichtsbehörden ermöglicht wird.

2.6

Darüber hinaus sind in dem Vorschlag viele weitere Fragen geregelt, wie z. B. der elektronische Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission; die Einrichtung eines elektronischen Registers der Fanggenehmigungen der Union; die Vorschriften für in den Unionsgewässern Fischfang betreibende Drittlandschiffe (auch in Bezug auf fangbezogene Daten), die den geltenden Vorschriften für Fischereifahrzeuge der Union entsprechen sollten, sowie die Möglichkeit der Kommission, delegierte Rechtsakte und ggf. sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der EWSA teilt die Ziele, die die Europäische Kommission mit diesem Vorschlag verfolgt, nämlich die Fähigkeit der EU zu stärken, ihre außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibende Flotte unabhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen zu überwachen, wobei das Verhältnis zwischen mehr Kontrolle der Unionsflotte und Begrenzung der Arbeitsbelastung für die Verwaltungen auf nationaler und auf EU-Ebene ausgewogen sein muss. Der EWSA hält eine Überarbeitung der geltenden Verordnung für erforderlich, um die Vereinfachung voranzutreiben, mehr Transparenz zu schaffen, die Steuerung zu verbessern, eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Normen sicherzustellen, den Gegenseitigkeitsgrundsatz gegenüber Drittländern zu bekräftigen und die althergebrachte Kultur der Fischereitätigkeit durch Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit zu bewahren.

3.2

Der EWSA ist jedoch der Auffassung, dass der Vorschlag in seiner derzeitigen Form — ohne Angaben zu geeigneten Instrumenten zur Vereinfachung des Systems — möglicherweise zu einem übermäßigen bürokratischen und administrativen Aufwand führen würde und dadurch die beabsichtigten Vereinfachungsbemühungen untergraben könnte, wenn die notwendigen technischen, materiellen und personellen Mittel nicht bereitgestellt werden. Es muss ein Verfahren der Genehmigungserteilung eingerichtet werden, das effizient ist und bei dem die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen gewährleistet wird, das aber gleichzeitig einfach und zügig sein sollte. Andernfalls würden die Marktteilnehmer aus der EU erheblich beeinträchtigt und hätten unter den Folgen von Verzögerungen bei der Genehmigungserteilung zu leiden, wodurch sie Fangtage verlieren und sozioökonomisch benachteiligt würden.

3.3

Der EWSA ist sich des Personalmangels sowohl in dem für diesen Bereich zuständigen Referat der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission als auch bei den Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten bewusst. Daher fordert er eine ausreichende Zuweisung von Humanressourcen und Haushaltsmitteln, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

3.4

Der EWSA unterstreicht erneut die wichtige Rolle der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Verfahrens und plädiert zugleich dafür, die Zuständigkeit für das Ausstellungsverfahren von Fanggenehmigungen den Mitgliedstaaten zu übertragen und der Europäischen Kommission gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, die Genehmigung anhand von Zulässigkeitskriterien zu überprüfen.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Nach Auffassung des EWSA sollte sich die Bestimmung des Begriffs „Beobachterprogramm“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f nicht nur auf Regelungen im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (RFO), sondern auch auf Regelungen der Mitgliedstaaten erstrecken, und zwar nicht nur, um zu prüfen, ob ein Fischereifahrzeug die Vorschriften einhält, sondern auch zum Zwecke der Datenerfassung.

4.2

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Vorschlags ist festgelegt, dass ein Flaggenmitgliedstaat nur dann eine Fanggenehmigung erteilen darf, wenn weder gegen den Marktteilnehmer noch gegen das Fischereifahrzeug in den zwölf Monaten vor dem Antrag auf eine Fanggenehmigung eine Sanktion wegen eines schweren Verstoßes verhängt wurde. Nach Auffassung des EWSA sollte dieses Zulässigkeitskriterium abgeschafft werden, da es zu einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Doppelbestrafung führen kann. Der EWSA ist der Ansicht, dass in den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 (Kontrollverordnung) und (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) bereits Verfahren und Sanktionen im Falle schwerer Verstöße sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU-Gewässer vorgesehen sind.

4.3

Gemäß Artikel 7 Absatz 5 verweigert der Flaggenmitgliedstaat auf Antrag der Kommission die Genehmigung, setzt sie aus oder widerruft sie, wenn „zwingende politische Gründe“ […] vorliegen. Diese Formulierung ist nach Auffassung des EWSA zu vage und kann unter Umständen und je nachdem, was die Europäische Kommission jeweils als „zwingende politische Gründe“ ansieht, zu Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer führen. Aus dem Artikel sollte klar hervorgehen, dass die Verweigerung, Aussetzung oder Widerrufung einer Genehmigung auf Antrag der Kommission geschieht, wenn diese der Ansicht ist, dass die ernsthafte Gefahr eines möglichen Verstoßes besteht.

4.4

In Artikel 8 ist festgelegt, dass ein Fischereifahrzeug der Union nur dann die Gewässer eines Drittlandes befischen darf, wenn dieses Land Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei einer RFO ist. Der EWSA verweist auf die Situation des Staates Guinea-Bissau, mit dem die EU ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei geschlossen hat, der jedoch weder Vertragspartei noch kooperierende Nichtvertragspartei der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ist. Nach Meinung des EWSA sollte die EU daher von der Regelung von Fragen absehen, die die Souveränität von Drittstaaten betreffen. Auf der anderen Seite würde eine solche Vorgabe zu einem Wettbewerbsnachteil für die EU-Flotte gegenüber Flotten von Drittstaaten führen, die sich nicht an eine solche Vorgabe halten müssen. Im Sinne einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung ermutigt der EWSA die Kommission in jedem Fall zur Fortführung ihrer Anstrengungen im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, damit Guinea-Bissau an den Arbeiten der ICCAT teilnimmt.

4.5

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 3 und Absatz 4 zeigt sich der EWSA darüber besorgt, dass die Europäische Kommission das Verfahren zur Erteilung der Fanggenehmigungen verzögern kann.

4.6

In Bezug auf die Artikel 13 und 14, in denen es um die Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei geht, fordert der EWSA die Europäische Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten aus Gründen der Kohärenz sowohl in den EU-Gewässern als auch im Rahmen bilateraler Fischereiabkommen mit Drittstaaten wie Norwegen stattfindet.

4.7

Nach Maßgabe von Artikel 18 Buchstabe c darf ein Flaggenmitgliedstaat nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, wenn der Marktteilnehmer einen Nachweis der Nachhaltigkeit der geplanten Fischereitätigkeiten auf der Grundlage einer von dem Drittland und/oder einer RFO vorgelegten wissenschaftlichen Bewertung und einer Prüfung der genannten Bewertung durch den Flaggenmitgliedstaat auf der Grundlage der Bewertung durch sein nationales Wissenschaftsinstitut vorgelegt hat. Der EWSA ist der Auffassung, dass von einer solchen Prüfung durch den Flaggenmitgliedstaat abgesehen werden sollte.

4.8

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 verfügt die Europäische Kommission über einen Zeitraum von 15 Kalendertagen für die Prüfung der von den Mitgliedstaaten eingereichten Unterlagen und im Falle eines Problems mit einem Fischereifahrzeug (Fischereifahrzeug und/oder Ausrüstung) über einen Zeitraum von zwei Monaten, um die Erteilung der Fanggenehmigung abzulehnen. Eine Anwendung der Bestimmung dieses Absatzes könnte beträchtliche Verzögerungen bei der Erteilung direkter Fanggenehmigungen verursachen.

4.9

Gemäß Artikel 27 muss ein Flaggenmitgliedstaat die Europäische Kommission mindestens 15 Kalendertage vor Beginn der geplanten Fischereitätigkeiten auf Hoher See über die Fanggenehmigung informieren. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Bemerkungen ist der EWSA der Auffassung, dass von der 15-Tage-Frist abgesehen und stattdessen lediglich festgelegt werden sollte, dass die Europäische Kommission jeweils „vor“ Beginn der Tätigkeiten zu informieren ist.

4.10

Der EWSA hält den elektronischen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie mit Drittstaaten für sehr sinnvoll. Desgleichen hält er die Einrichtung eines elektronischen Registers der Fanggenehmigungen für erforderlich.

Brüssel, den 25. Mai 2016.

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


ANHANG

Die folgende Textstelle der Fachgruppenstellungnahme wurde aufgrund von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen geändert, erhielt jedoch mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen (Artikel 54 Absatz 4 der Geschäftsordnung):

Ziffer 4.2

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Vorschlags ist festgelegt, dass ein Flaggenmitgliedstaat nur dann eine Fanggenehmigung erteilen darf, wenn weder gegen den Marktteilnehmer noch gegen das Fischereifahrzeug in den zwölf Monaten vor dem Antrag auf eine Fanggenehmigung eine Sanktion wegen eines schweren Verstoßes verhängt wurde. Nach Auffassung des EWSA sind angemessene Sanktionen gegen Marktteilnehmer, die einen schweren Verstoß begangen haben, notwendig: die Verweigerung einer Fanggenehmigung ist keine doppelte Bestrafung, sondern ergibt sich aus der Anwendung eines Zulässigkeitskriteriums. Ebenso ist der EWSA der Ansicht, dass eine solche Maßnahme nur im Falle rechtskräftiger Entscheidungen angewandt werden sollte.

Begründung

Ein solches Kriterium kann zu einer unverhältnismäßigen Doppelbestrafung führen, da der Marktteilnehmer und der Kapitän des Fischereifahrzeugs nicht nur den Sanktionen unterlägen, die in Artikel 90 und 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der GFP sowie in Artikel 42 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei vorgesehen sind, sondern auch durch die Verweigerung der Fanggenehmigung bestraft würden.

In den genannten Artikeln sind bereits umfangreiche Sanktionen für Marktteilnehmer vorgesehen, die schwere Verstöße begehen — von wirtschaftlichen Sanktionen (Sanktion von mindestens dem Fünffachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse) bis hin zu folgenden Begleitsanktionen:

1.

die Beschlagnahme des an dem Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugs;

2.

die vorübergehende Stilllegung des Fischereifahrzeugs;

3.

die Beschlagnahme von verbotenem Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen;

4.

die Aussetzung oder der Entzug der Fanggenehmigung;

5.

die Kürzung oder der Entzug der Fangrechte;

6.

der vorübergehende oder dauerhafte Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten;

7.

der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Finanzhilfen oder Beihilfen;

8.

die Aussetzung oder der Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 bewilligten Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“.

Darüber hinaus ist in Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 122/2009 ein Punktesystem für schwere Verstöße vorgesehen. Bei Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Gesamtpunktzahl wird die Fanglizenz automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn die Fanglizenz ein zweites Mal ausgesetzt wird, für acht Monate, wenn die Fanglizenz ein drittes Mal ausgesetzt wird, und für ein Jahr, wenn die Fanglizenz ein viertes Mal ausgesetzt wird, weil der Inhaber eine bestimmte Anzahl von Punkten erreicht hat. Erreicht der Inhaber diese Punktzahl ein fünftes Mal, so wird die Fanglizenz endgültig entzogen.

Des Weiteren sind wir der Ansicht, dass mit einem solchen Kriterium gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird, da dieselben Verstöße innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer nicht mit denselben Sanktionen geahndet werden. Bei identischen Verstößen unterlägen Marktteilnehmer, die außerhalb der EU fischen, einer zusätzlichen Bestrafung wie z. B. der Verweigerung einer Fanggenehmigung für 12 Monate. So würde ein unterschiedliches Strafmaß für ähnliche Verstöße geschaffen.

Ergebnis der Abstimmung:

Ja-Stimmen:

92

Nein-Stimmen:

50

Enthaltungen:

23.