24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/33


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Bericht über die Wettbewerbspolitik 2014“

[COM(2015) 247 final]

(2016/C 071/06)

Berichterstatterin:

Reine-Claude MADER

Die Europäische Kommission beschloss am 6. Juli 2015, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Bericht über die Wettbewerbspolitik 2014“

[COM(2015) 247 final].

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 17. November 2015 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 512. Plenartagung am 9./10. Dezember 2015 (Sitzung vom 9. Dezember 2015) mit 128 Stimmen gegen 1 Stimme bei 1 Enthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die verschiedenen Initiativen der Kommission zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs, bei dem die Interessen der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (Unternehmen, Verbraucher, Arbeitnehmer) gewahrt werden.

1.2.

Der EWSA unterstützt die Maßnahmen der Kommission, um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Maßnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken wie beispielsweise den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die die wirtschaftliche Entwicklung der EU und insbesondere der für Wachstum und Beschäftigung entscheidend wichtigen KMU sowie der dem sozialen Zusammenhalt förderlichen sozialwirtschaftlichen Unternehmen behindern.

1.3.

Er bedauert jedoch, dass die Kommission auch diesmal wieder kein echtes rechtliches Verfahren der Sammelklage zur wirksamen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten wettbewerbswidriger Praktiken eingeführt hat.

1.4.

Er begrüßt den Einsatz der Kommission für Kenntnis und Transparenz der Regeln, was Stabilität für die Unternehmen und folglich für den Markt schafft. Er möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass die Praktiken des Einzelhandelssektors laufend überwacht werden müssen.

1.5.

Der EWSA stellt erfreut fest, dass die Kommission der Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden, denen insbesondere bei der Prävention sowie bei der Entwicklung von Sensibilisierungskampagnen für das Wettbewerbsrecht eine entscheidende Rolle zukommt, neue Impulse verleiht. Er ist der Auffassung, dass sie mit den dafür notwendigen Mitteln ausgestattet werden müssen.

1.6.

Diese Zusammenarbeit muss aufgrund der Globalisierung auf die internationale Ebene ausgeweitet werden, um die EU vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.

1.7.

Er spricht sich dafür aus, den Dialog zwischen den verschiedenen EU-Institutionen (EP, EWSA, Ausschuss der Regionen) zu verstärken.

1.8.

Der EWSA befürwortet die Änderungen, die an den Vorschriften über staatliche Beihilfen vorgenommen wurden, um innovative Unternehmen zu unterstützen, insbesondere im digitalen Bereich, was erhebliche Perspektiven für die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zum Nutzen von Verbrauchern und Unternehmen eröffnet.

1.9.

Der EWSA ist sich der begrenzten Interventionsmöglichkeiten der Kommission in Sachen Steueroptimierung vollauf bewusst; er dringt jedoch darauf, dass die Kommission ihre Bemühungen fortsetzt, um steuerlichen und sozialen Verzerrungen abzuhelfen, sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzuschränken oder zu unterbinden und dabei eine Nivellierung nach unten zu vermeiden.

1.10.

Der EWSA vertritt den Standpunkt, dass dem Energiemarkt große Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Er spricht sich für die Schaffung einer Energieunion aus, um die Versorgungssicherheit und die Bereitstellung von Energie zu erschwinglichen Preisen im gesamten Unionsgebiet sicherzustellen.

1.11.

Große Bedeutung misst er im Übrigen Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Entwicklung erneuerbarer Energien bei.

1.12.

Die Öffnung des Energiemarkts muss seiner Meinung nach den privaten Verbrauchern zugutekommen, die über keine echte Verhandlungsmacht verfügen.

1.13.

Der EWSA plädiert dafür, mit allen Mitteln den freien Zugang zum digitalen Markt zu garantieren, um die wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete zu ermöglichen. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist Komplementarität zwischen privaten Investitionen und staatlichen Beihilfen geboten.

1.14.

Der EWSA fordert die Kommission auf, dem Finanzdienstleistungsangebot weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu schenken, damit sich die Realwirtschaft mit Geld versorgen kann und damit die Verbraucher auch künftig Dienstleistungen zu den bestmöglichen Konditionen nutzen können.

1.15.

Der EWSA weist schließlich darauf hin, dass eine entsprechende Begleitung und Bewertung der ergriffenen politischen Maßnahmen unverzichtbar sind.

2.   Inhalt des Berichts über die Wettbewerbspolitik 2014

2.1.

Der Schwerpunkt dieses Jahresberichts liegt im Wesentlichen auf dem digitalen Binnenmarkt, der Energiepolitik und den Finanzdienstleistungen. Darin wird auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, der Kontrolle staatlicher Beihilfen, der Förderung der Wettbewerbskultur in der EU und über die EU-Grenzen hinaus sowie dem interinstitutionellen Dialog eingegangen.

2.2.

Die digitale Wirtschaft wird als ein Faktor hervorgehoben, der dem Energie- und Verkehrssektor, dem öffentlichen Dienst sowie dem Gesundheits- und Bildungswesen Innovation und Wachstum bringen könnte. Zu diesem Zweck wurden alle Instrumente des Wettbewerbsrechts genutzt, um den Ausbau und die Modernisierung der Infrastrukturen — u. a. der Hochgeschwindigkeitsnetze (der sogenannten „Netze der nächsten Generation“) — mithilfe staatlicher Beihilfen unter Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität zu fördern.

2.3.

Der Markt der intelligenten Mobilgeräte entwickelt sich sehr schnell, wie die Übernahme von WhatsApp (1) durch Facebook gezeigt hat, die nach der ersten Prüfung von der Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) ohne Auflagen genehmigt wurde.

2.4.

Für das Jahr 2014 wurde erneut festgestellt, dass sich die Anwendung des Wettbewerbsrechts im digitalen Sektor durch die komplexe Beziehung und das erforderliche Gleichgewicht mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums aus einem Patent (siehe Beschlüsse zu Samsung und Motorola (3)) oder einem Urheberrecht auszeichnet. Letzteres wird belegt durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gegen eine Reihe von großen US-amerikanischen Filmstudios und europäischen Pay-TV-Sendern in der sogenannten Sache „Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV-Inhalten“ (4).

2.5.

Im Bericht wird anschließend auf den Energiesektor eingegangen und darauf hingewiesen, dass die EU-Energiepolitik reformiert werden muss. Die Kommission will Infrastrukturinvestitionen durch die Schaffung eines Rahmens für staatliche Beihilfen und die Vereinfachung der Verfahren für die Durchführung bestimmter Beihilfemaßnahmen fördern: Die neue allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung sieht (unter bestimmten Bedingungen) vor, dass für Beihilfen für Energieinfrastrukturen und die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte sowie Beihilfen für das Recycling von Abfällen keine vorherige Genehmigung durch die Kommission mehr erforderlich ist (5).

2.6.

Die Beihilfen im Bereich der Kernenergie hingegen sind in den neuen Leitlinien nicht enthalten. Sie werden immer noch von den Kommissionsdienststellen nach Artikel 107 AEUV geprüft, wie beispielsweise die Pläne des Vereinigten Königreichs zur Förderung des Baus und Betriebs eines neuen Kernkraftwerks in Hinkley Point (6).

2.7.

Außerdem wurde die Wettbewerbspolitik als Instrument zur Senkung der Energiepreise verwendet, indem missbräuchliche Verhaltensweisen und wettbewerbswidrige Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern unterbunden wurden, wie beispielsweise von EPEX Spot und Nord Pool Spot (NPS) (7) sowie von OPCOM in Rumänien (wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung (8)), oder auch der Bulgarian Energy Holding (BEH) in Bulgarien (9) bzw. von Gazprom in Bezug auf vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa (10).

2.8.

2014 wurde im Rahmen der Wettbewerbspolitik außerdem versucht, die Transparenz des Finanzsektors und die Bankenregulierung und -aufsicht zu verbessern.

2.9.

Die Kommission hat die staatlichen Beihilfen in Griechenland, Zypern, Portugal, Irland und Spanien kontrolliert und dafür gesorgt, dass die Förderbanken den Wettbewerb nicht verzerren (11).

2.10.

Sie erließ außerdem zwei Kartellbeschlüsse gegen die Banken RBS und JP Morgan wegen ihrer Beteiligung zum einen an einem rechtswidrigen bilateralen Kartell zur Beeinflussung des Libor-Referenzzinssatzes in Schweizer Franken und zum anderen an einem Kartell mit UBS und Crédit Suisse im Bereich von Geld-Brief-Spannen für Zinsderivate in Schweizer Franken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (12). Die Kommission hat Geldbußen in Höhe von 32,3 Mio. EUR gegen sie verhängt (13).

2.11.

Darüber hinaus verfolgt die Kommission wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Visa Europe, Visa Inc., Visa International und MasterCard bei den multilateralen Interbankenentgelten weiter: Sie hat die Zusagen von Visa Europe für rechtsverbindlich erklärt und führt das Verfahren gegen Visa Inc. und Visa International in Bezug auf internationale Interbankenentgelte fort.

2.12.

Der Bericht zieht außerdem Bilanz bezüglich der Bemühungen der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen, insbesondere der KMU, zu fördern durch die Erleichterung ihres Zugangs zu Finanzmitteln in ihrer Entwicklungsphase (14) und durch die Unterstützung von Forschung und Innovation mithilfe eines neuen Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen durch die Einführung einer Gruppenfreistellung (15).

2.13.

Die KMU sind darüber hinaus die Hauptadressaten bei der Überarbeitung der „De-Minimis“-Bekanntmachung; diese dient als Leitfaden für die Beurteilung, ob von ihnen getroffene Vereinbarungen unter Artikel 101 AEUV zum Verbot illegaler Kartelle zwischen Unternehmen fallen (16).

2.14.

Im Jahr 2014 hat die Kommission auch besondere Aufmerksamkeit für die Nutzung unterschiedlicher Steuersysteme in gewissen Mitgliedstaaten durch bestimmte Unternehmen zur Verringerung ihrer Steuerbemessungsgrundlage gewidmet und förmliche Prüfverfahren gegen Apple in Irland, Starbucks in den Niederlanden und Fiat Finance & Trade in Luxemburg eingeleitet.

2.15.

Im vergangenen Jahr sind seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der letzten Überarbeitung der Fusionskontrollverordnung (17) zehn Jahre vergangen. In dem Bericht wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Fortschritte bezüglich der Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden und des ihnen für die Verfolgung und Ahndung rechtswidriger Verhaltensweisen zur Verfügung stehenden Instrumentariums wünschenswert wären. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Fusionskontrolle stärker gestrafft werden muss.

2.16.

Als eine der Errungenschaften der Wettbewerbspolitik führt die Kommission dieses Jahr außerdem die Annahme der 2014 in Kraft getretenen Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellrecht auf; sie äußert die Auffassung, dass es dank dieser Richtlinie für europäische Bürger und Unternehmen einfacher wird, einen wirksamen Ersatz für Schäden zu erhalten, die ihnen durch Kartellrechtsverstöße (z. B. durch Kartelle oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) entstanden sind.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Der EWSA unterstützt die Politik der digitalen Entwicklung sowie die Initiativen zur Förderung von Innovation und Wachstum. Seiner Ansicht nach muss Breitbandzugang im gesamten EU-Gebiet verfügbar sein, was staatliche Beihilfen in Verbindung mit ergänzenden EU-Mitteln erfordern könnte. Die Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau dürften in diesem Zusammenhang nützlich sein (18).

3.2.

Ohne flächendeckendes Breitbandnetz kann es keinen digitalen Binnenmarkt geben. Angesichts des mangelnden Interesses privater Betreiber an bestimmten — insbesondere ländlichen — Gebieten, deren wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden muss, hat sich die Kommission jedoch bescheidenere Ziele gesteckt.

3.3.

Der EWSA unterstützt die Absicht der Kommission, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden: Seiner Meinung nach müssen Geldbußen in abschreckender Höhe festgesetzt und im Wiederholungsfall verschärft werden. Darüber hinaus muss die Wettbewerbspolitik u. a. auch in den Unternehmen erläutert werden, um wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorzubeugen.

3.4.

Der EWSA stellt ebenso wie die Kommission fest, dass die Zahl der Nutzer intelligenter Mobilgeräte zunimmt. Innovation ist hier von entscheidender Bedeutung, aber die Spielregeln müssen den Wirtschaftsteilnehmern bekannt und transparent sein. Er ist der Auffassung, dass die Allgegenwart großer internationaler Konzerne wie Google, um nur ein Beispiel zu nennen, die Gefahr des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung birgt. Es muss für die Einhaltung der geltenden Regeln gesorgt werden, um neuen Akteuren den Zugang zum Markt zu ermöglichen.

3.5.

Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass die Patentinhaber Lizenzverträge für ihre Patente zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anbieten müssen.

3.6.

Der EWSA befürwortet die Anpassung des Rechtsrahmens für das Urheberrecht an das digitale Zeitalter (19): Man muss „mit der Zeit Schritt halten“, wie die Kommission völlig zu Recht unterstreicht.

3.7.

Was das Funktionieren der Energiemärkte betrifft, ist nach Ansicht des EWSA wirtschaftliche Entwicklung nur mit einer gemeinsamen Energiepolitik möglich. Er begrüßt daher die von Kommission angestrebte Schaffung einer Energieunion.

3.8.

Diese Energieunion wird seiner Ansicht nach für die Unternehmen und Verbraucher von Vorteil sein, die auch in den Genuss erschwinglicher Preise und Versorgungssicherheit kommen müssen.

3.9.

Der EWSA begrüßt, dass die Kommission auf dem Energiemarkt für echten Wettbewerb sorgt und Maßnahmen zur Beseitigung der Wettbewerbshemmnisse auf diesen nicht regulierten Märkten ergreift. Die Kommission sollte alles tun, um Marktstörungen mit wirtschaftlichen Folgen zu vermeiden.

3.10.

Besondere Bedeutung misst er schließlich Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung von erneuerbaren Energien und Bioenergien bei.

3.11.

Der gesamte Finanzsektor sollte nach Auffassung des EWSA ethischer und transparenter geregelt sein und das Wachstum unterstützen.

3.12.

Er begrüßt, dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen zur kohärenten Bewältigung der finanziellen Herausforderungen und zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beigetragen hat, wobei der Einsatz von Steuergeldern auf das erforderliche Minimum beschränkt wurde. Er stellt fest, dass durch die Kontrolle der staatlichen Beihilfen im Zuge der Schaffung und Stärkung von Aufsichtsmechanismen bestimmte Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten eingedämmt werden konnten.

3.13.

Der EWSA betont, dass durch die Maßnahmen der Kommission zur Senkung der Kosten für die Nutzung von Zahlungskarten die Kosten dieser Transaktionen im Binnenmarkt um 30 % bis 40 % verringert werden konnten.

3.14.

Die angekündigte Förderung des Wirtschaftswachstums ist eine absolute Notwendigkeit. Hierzu könnten innovationsfördernde Maßnahmen beitragen, die im „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ enthalten sind.

3.15.

Der EWSA hat in seinen vorhergehenden Stellungnahmen die Initiative der Kommission zur Modernisierung des Beihilfenrechts begrüßt und die Auffassung vertreten, dass die neuen Leitlinien (20) den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und den Realitäten des Markts besser entsprechen. Infolge der Stärkung der Transparenz wird seiner Meinung nach die Bewilligung staatlicher Beihilfen besser nachzuvollziehen sein. Durch die Überwachung seitens der Kommission kann die Einhaltung der Regeln bei der Zuteilung staatlicher Beihilfen sichergestellt werden. Außerdem können sich die Mitgliedstaaten dank der Evaluierung vergewissern, dass die zugeteilten Beihilfen sinnvoll verwendet werden.

3.16.

Die Kommissionsmitteilung über die für die Förderung europäischer Projekte notwendigen Bedingungen dürfte zusammen mit der angekündigten Schaffung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen dazu beitragen, dass dieses Ziel erreicht wird.

3.17.

Der EWSA begrüßt überdies, dass die Notwendigkeit anerkannt wird, staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von in Schwierigkeiten geratenen, aber lebensfähigen Unternehmen zu gewähren. Er unterstützt die Maßnahmen zur Unterbindung illegaler Absprachen, die der Entwicklung insbesondere von Arbeitsplätze schaffenden KMU schaden und sich auf Beschäftigung und Preise auswirken.

3.18.

Der Ausschuss stellt fest, dass Großunternehmen dank der Unterschiede zwischen den Steuersystemen nach wie vor Steueroptimierung betreiben. Er begrüßt die Anstrengungen der Kommission, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Steuerumgehung infolge Steuerverzerrung abzuhelfen, sie einzuschränken oder zu unterbinden.

3.19.

Besonders wichtig sind die Bemühungen der Kommission, Konvergenz mit und unter den nationalen Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten.

3.20.

Der Ausschuss wird die Folgemaßnahmen zu dem Weißbuch „Eine wirksamere EU-Fusionskontrolle“, dem zufolge die derzeitigen Bestimmungen verbessert werden sollen, mit Interesse verfolgen.

3.21.

Angesichts der Globalisierung des Handels befürwortet der EWSA die Entwicklung der multilateralen Zusammenarbeit (im Rahmen von OECD, ICN und Unctad) sowie die Programme zur Zusammenarbeit und technischen Unterstützung.

3.22.

Durch den Dialog der GD Wettbewerb mit dem EP, dem EWSA und dem Ausschuss der Regionen muss die Transparenz der interinstitutionellen Debatte über die verfolgte Politik sichergestellt werden.

3.23.

Diese Dialogbereitschaft müsste umso nachhaltiger sein, als Präsident Juncker in seiner Aufgabenbeschreibung für Frau Vestager den Schwerpunkt auf diese politische Partnerschaft gelegt hat.

3.24.

Im Gegensatz zur Kommission ist der EWSA nicht der Meinung, dass die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und die Empfehlung über gemeinsame Grundsätze für kollektive Streitbeilegungsverfahren im Rahmen von Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen geeignet sind, den notwendigen kollektiven Rechtsschutz für die Geschädigten dieser Verstöße sicherzustellen.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.   Das schwierige Gleichgewicht zwischen Innovation, Wettbewerb und gewerblichen Schutzrechten für einen vernetzten digitalen Binnenmarkt

4.1.1.

Nach Auffassung der Kommission sind verbesserte Normungsverfahren und höhere Interoperabilität für die Wirksamkeit ihrer digitalen Strategie von zentraler Bedeutung. Allerdings gilt es zu definieren, was sie unter „verbesserten“ Normungsverfahren versteht.

4.1.2.

Das Beispiel der Rechtssache Motorola (22), einer Episode im Kampf um Smartphone-Patente, dient als Richtschnur dafür, wie sich die Unternehmen dieser Branche verhalten sollten. In der Sache beschloss die Kommission, dass Motorola, das über standardessenzielle Patente (SEP) für die GPRS-Norm verfügt, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem es vor einem deutschen Gericht eine Unterlassungsverfügung gegen Apple beantragte. Diese SEP waren als standardessenziell eingestuft, da sie für die Anwendung des GSM-Standards notwendig waren. Unternehmen, die Inhaber von SEP sind, verfügen potenziell über eine beträchtliche Marktmacht, weshalb Normungsgremien häufig von ihnen verlangen, Lizenzen für ihre Patente zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (fair, reasonable and non-discriminatory — sogenannter FRAND-Grundsatz) zu erteilen, um allen Marktakteuren Zugang zu diesen Patenten zu gewähren.

4.1.3.

Im vorliegenden Fall war es ohne Zugang zum grundlegenden Patent, das sich im Besitz von Motorola befand, für den Wettbewerber — hier Apple — nicht möglich, eine bestimmte Kategorie von Smartphones herzustellen und zu vertreiben.

4.1.4.

Die Einreichung einer Unterlassungsklage bei einem einzelstaatlichen Gericht durch einen Patentinhaber ist legitim, wenn ein solches Patent verletzt wird. Sie kann jedoch missbräuchlich sein, wenn der Inhaber eines SEP eine marktbeherrschende Stellung innehat und er sich verpflichtet hat, den Zugang nach dem FRAND-Grundsatz zu gewähren, und wenn der durch die Klage betroffene Wettbewerber bereit ist, eine Lizenz nach dem FRAND-Grundsatz zu erwerben. Trotzdem hat die Kommission gegen Motorola keine Geldbuße verhängt, da zur Rechtmäßigkeit von Unterlassungsbegehren auf der Grundlage von SEP im Lichte von Artikel 102 AEUV bisher noch keine Rechtsprechung der EU-Gerichte vorliegt und die einzelstaatlichen Gerichte bislang zu unterschiedlichen Auffassungen gelangt sind. Sie hat jedoch Motorola aufgefordert, ihr missbräuchliches Verhalten zu unterlassen.

4.1.5.

In einer ähnlichen Sache hat die Kommission die von Samsung vorgeschlagene Verpflichtung akzeptiert, keine Unterlassungsverfügungen auf der Grundlage seiner SEP für Smartphones und Tablet-Computer gegen Unternehmen zu erheben, wenn diese eine bestimmten Lizenzierungsrahmen einhalten.

4.1.6.

Diese Fälle zeigen, dass es sehr schwierig ist, ein Gleichgewicht zwischen Wettbewerb, Patentrecht und Innovation zu erreichen — mit dem letztlichen Ziel, den Verbrauchern den Erwerb erschwinglicher Technologieprodukte und eine möglichst breite Auswahl zwischen interoperablen Produkten zu ermöglichen.

4.1.7.

Der EWSA unterstützt das diesbezügliche Engagement der Kommission, die stets im Hinterkopf behalten sollte, dass die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften nicht dem Wettbewerb als solchem dienen, sondern vielmehr letztlich dem Verbraucher zugutekommen sollte.

4.1.8.

Der EWSA unterstützt die Idee, private Investitionen durch öffentliche Investitionen zu ergänzen, um eine digitale Kluft in der EU zu vermeiden, sofern staatliche Beihilfen nicht private Investitionen behindern. Die „Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau“ (23) waren der erste endgültig angenommene Text im Rahmen der Modernisierung des Beihilfenrechts, was für das Interesse der Kommission für diese Thematik spricht.

4.1.9.

Der EWSA ist dennoch der Auffassung, dass das Bestreben der Kommission, bis 2020 eine vollständige Abdeckung mit schnellen Breitbanddiensten (30 Mbit/s) und eine Versorgung mit ultraschnellen Breitbanddiensten (100 Mbit/s) für 50 % der Europäer zu erreichen, nicht ehrgeizig genug ist.

4.2.   Energiemärkte

4.2.1.

Die Gewährleistung der Energieunabhängigkeit der EU und die Förderung eines integrierten Energiemarkts sind von primärer Bedeutung für den Zugang zu Energie, die Beseitigung von Energieinseln und die Versorgungssicherheit. Die EU muss von einem echten politischen Willen beseelt sein, dieses Ziel zu erreichen und zu einer Diversifizierung der Energiequellen unter Bevorzugung erneuerbarer Energien zu gelangen. Die von Kommissionspräsident Juncker geforderte europäische Energieunion (24) wird dabei sicherlich politische Impulse geben.

4.2.2.

Nach Auffassung des EWSA muss das dritte Energiepaket rasch umgesetzt werden, zumal die Vorschriften für den grenzüberschreitenden Energiehandel immer noch Stückwerk sind.

4.2.3.

Der EWSA betont, dass unverzüglich die erforderlichen Strukturreformen durchgeführt werden müssen, um die Hindernisse für Investitionen in Infrastrukturen — insbesondere grenzüberschreitender Dimension — zu beseitigen.

4.2.4.

Nach Ansicht des EWSA besteht kein Zweifel, dass die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zur Öffnung der nationalen Energiemärkte beiträgt. Dies wird durch die Rechtssachen „Strombörsen“ und „OPCOM/rumänische Strombörse“ belegt, die im Kommissionsbericht genannt werden (25). Die Kommission verhängte diesbezüglich zum einen nach Artikel 101 AEUV eine Geldbuße gegen zwei Strombörsen, die vereinbart hatten, nicht miteinander zu konkurrieren und sich das Gebiet untereinander aufzuteilen. Zum anderen belegte sie die rumänische Strombörse OPCOM nach Maßgabe von Artikel 102 AEUV mit einer Geldbuße, da sie Stromhändler aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert hatte.

4.2.5.

Gleichwohl stellt der EWSA die Aussage infrage, dass die Großhandelspreise für Strom dank des verstärkten Wettbewerbs zurückgegangen seien; dies hat nur selten zu einer Senkung des allgemeinen Preisniveaus für die Endverbraucher (26) geführt.

4.2.6.

Der EWSA begrüßt die von der Kommission nach Maßgabe von Artikel 102 AEUV durchgeführten Untersuchungen bezüglich des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung von Gazprom für die Lieferung von Gas nach Mittel- und Osteuropa (27).

4.3.   Finanz- und Bankdienstleistungen

4.3.1.

Die grundlegende Überarbeitung der Rechts- und Aufsichtsvorschriften für Banken wurde 2014 fortgeführt. Die vorgeschlagenen Regeln sollen insbesondere die Transparenz auf den Finanzmärkten erhöhen.

4.3.2.

Die Kommission hat auch darauf geachtet, dass Finanzinstitute, die staatliche Beihilfen erhalten haben, sich umstrukturieren oder aus dem Markt ausscheiden. Besondere Aufmerksamkeit wird den Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Finanzinstituten (28) gewidmet.

4.3.3.

Der EWSA hat mit Interesse die von der Kommission durchgeführten Untersuchungen wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken verfolgt. Er begrüßt die von der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden gefassten Beschlüsse über Interbankenentgelte.

4.3.4.

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache MasterCard (29), das die Analyse der Kommission bestätigt, wurde vom EWSA begrüßt. Die von den Verbrauchern bei der Kartenzahlung entrichteten Interbankenentgelte wurden de facto immer höher, zahlreicher und undurchsichtiger.

4.3.5.

Ferner behinderten solche Geschäftspraktiken den Zugang zum Zahlungsmarkt für Nichtbanken, die dem Verbraucher andere mobile und sichere elektronische Zahlungsmöglichkeiten — z. B. über ihre Smartphones — anbieten können.

4.3.6.

Die Besonderheit der Rechtssache MasterCard bestand auch darin, dass der Mechanismus zur Festlegung multilateraler Interbankenentgelte eine „bewirkte“ und keine „bezweckte“ Beschränkung darstellte.

4.3.7.

Der EWSA begrüßt, dass der Gerichtshof ebenso wie das Gericht festgestellt hat, dass Interbankenentgelte für das Funktionieren des Systems MasterCard keine objektive Notwendigkeit darstellen.

4.4.   Mehr Unterstützung für KMU

4.4.1.

Der EWSA begrüßt die Aufmerksamkeit für KMU, die für das Wachstum und die Verwirklichung der Europa-2020-Ziele eine zentrale Rolle spielen. Er billigt die Entscheidungen der Kommission, die Finanzierung ihrer Aktivitäten zu unterstützen und die Vorschriften an ihre spezifischen Bedürfnisse anzupassen.

4.4.2.

Der EWSA begrüßt, dass diese Maßnahmen auch für die freien Berufe offenstehen, und anerkennt die entscheidende Rolle, die diese in Europa für das Wachstum spielen, da sie in jeder Branche für Bürger und Unternehmen einen unerlässlichen Beitrag zu dem für die Lösung komplexer Probleme erforderlichen Wissen sicherstellen; der EWSA empfiehlt der Kommission überdies, ihr diesbezügliches Engagement fortzusetzen und, wenn möglich, auszuweiten.

4.4.3.

Die „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen“ (30) könnten z. B. den Mitgliedstaaten ermöglichen, KMU den Zugang zu Finanzierungen in ihrer Startphase zu erleichtern. Zudem scheinen sie den Realitäten des Marktes besser gerecht zu werden.

4.4.4.

Ferner unterstützt der EWSA die Maßnahmen der Kommission gegen Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, die die Gründung und Entwicklung von KMU sowie ihre Geschäftstätigkeiten beeinträchtigen können.

4.4.5.

Die „De Minimis“-Bekanntmachung von 2014 (31) sieht eine Sicherheitszone (SAFE-Harbour-Bereich) für Vereinbarungen ohne spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb vor, da diese zwischen Unternehmen abgeschlossen werden, die einen bestimmten Marktanteil nicht überschreiten. Die Kommission hat im Übrigen einen diesbezüglichen Leitfaden für KMU veröffentlicht. Der EWSA hält gleichwohl Informationsmaßnahmen vor Ort für sinnvoll.

4.5.   Ausbau der Möglichkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden und der internationalen Zusammenarbeit

4.5.1.

Der EWSA begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden. Er ist der Auffassung, dass diese die für ein reibungsloses Funktionieren des Marktes erforderliche Interaktion gewährleistet.

4.5.2.

Er unterstützt sämtliche für die Zusammenarbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden notwendigen Maßnahmen; diese müssen dafür über die notwendigen Ressourcen verfügen und unabhängig sein.

4.5.3.

Der EWSA befürwortet die Kommissionsinitiativen zur Schaffung eines echten europäischen Raums des Wettbewerbs. Dies setzt die Harmonisierung der Grundregeln der einzelstaatlichen Rechtssysteme voraus, da dadurch die Wirtschaftstätigkeiten im Binnenmarkt abgesichert werden.

4.5.4.

Er ist auch der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten über ein umfassendes rechtliches Instrumentarium verfügen müssen, um die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen und wirksame und verhältnismäßige Geldbußen verhängen zu können.

4.5.5.

Kronzeugenregelungen, die sich im Kampf gegen Kartelle bewährt haben, müssen ebenfalls in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden.

4.5.6.

Die multilaterale Zusammenarbeit mit der OECD, dem Internationalen Wettbewerbsnetz und der Unctad muss aufrechterhalten werden, und die Kommission muss dabei eine Vorreiterrolle spielen.

4.5.7.

Der EWSA unterstreicht schließlich, dass die Beitrittsgespräche mit den Kandidatenländern verstärkt durch technische Hilfe flankiert werden müssen.

Brüssel, den 9. Dezember 2015.

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  Sache M.7217, Facebook/WhatsApp, Beschluss der Kommission vom 3. Oktober 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Sache AT.39985, Motorola — Durchsetzung von standardessenziellen GPRS-Patenten, Beschluss der Kommission vom 29. April 2014. Sache AT.39939, Samsung — Durchsetzung von standardessenziellen UMTS-Patenten, Beschluss der Kommission vom 29. April 2014.

(4)  Sache AT.40023, Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV-Inhalten, 13. Januar 2014.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 17), und Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. C 89 vom 28.3.2014, S. 3).

(6)  Sache SA.34947, Vereinigtes Königreich — Förderung des Kernkraftwerks Hinkley Point C, 8. Oktober 2014.

(7)  Sache AT.39952, Strombörsen, Beschluss der Kommission vom 5. März 2014.

(8)  Sache AT.39984, OPCOM/Rumänische Strombörse, Beschluss der Kommission vom 5. März 2014.

(9)  Sache AT.39767, BEH Strom.

(10)  Sache AT.39816, Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa, 4. September 2012.

(11)  Sache SA.36061, Business Bank des Vereinigten Königreichs, Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014. Sache SA.37824, Portugiesische Einrichtung zur Entwicklungsfinanzierung, Beschluss der Kommission vom 28. Oktober 2014.

(12)  Sache AT.39924, Zinsderivate in Schweizer Franken, Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2014 http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1190_de.htm.

(13)  RBS wurde die Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung von 2006 erlassen, da das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte; RBS entging dadurch einer Geldbuße von ca. rund 5 Mio. EUR wegen seiner Beteiligung an der Straftat. UBS und JP Morgan erhielten im Rahmen der Kronzeugenregelung der Kommission eine Ermäßigung ihrer Geldbußen für ihre Mitwirkung bei der Untersuchung. Allen vier Banken wurde jeweils eine Geldbußenermäßigung von 10 % gewährt, nachdem sie einem kartellrechtlichen Vergleichsverfahren mit der Kommission zugestimmt hatten.

(14)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).

(15)  Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

(16)  Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung) (ABl. C 291 vom 30.8.2014, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1); siehe Fußnote 2.

(18)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(19)  ABl. C 230 vom 14.7.2015, S. 72. ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 104.

(20)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).

(21)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).

(22)  Siehe Fußnote 3.

(23)  ABl. C 25 vom 12.11.2013, S. 1.

(24)  Jean-Claude Juncker, „Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel“, Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission, Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments, 15. Juli 2014.

(25)  Sache AT.39952, Strombörsen, Beschluss der Kommission vom 5. März 2014 und Sache AT.39984, OPCOM/Rumänische Strombörse, Beschluss der Kommission vom 5. März 2014.

(26)  Mitteilung der Kommission „Energiepreise und -kosten in Europa“ vom 29. Januar 2014.

(27)  Sache AT.39816, Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa, 4. September 2012.

(28)  Sache SA. 38994, Liquiditätsregelung zugunsten bulgarischer Banken, Beschluss Kommission vom 29. Juni 2014.

(29)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2014 in der Rechtssache C-382/12P, MasterCard Inc. u. a./Europäische Kommission.

(30)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).

(31)  Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-Minimis-Bekanntmachung) (ABl. C 291 vom 30.8.2014, S. 1).