15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 22. April 2014 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV

Berichterstatter: Estland

2014/C 407/04

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne der Fusionskontrollverordnung hat.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission im Beschlussentwurf vorgenommenen Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte zu.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt insbesondere die Auffassung der Kommission, dass

Standard-S-PVC (aller K-Werte), mit Ausnahme von HIS-PVC und sonstigen Copolymeren, den sachlich relevanten Markt darstellt;

die räumliche Ausdehnung des Marktes für Standard-S-PVC kleiner als der gesamte EWR ist und NWE oder bestenfalls NWE+ entspricht.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden betroffenen Märkten erheblich beeinträchtigen würden: i) Butadien, ii) Raffinat 1, iii) Chlor, iv) Natriumhydroxid, v) VCM, vi) Salzsäure, vii) E-PVC, viii) Methylenchlorid, ix) Chloroform.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss voraussichtlich nicht zu vertikalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden betroffenen Märkten erheblich beeinträchtigen würden: i) Propylen und Allylchlorid, ii) Chlor und EDC, iii) Chlor und Chlorerzeugungstechnologien, iv) Chlor und elektrophoretische Lackierung, v) Salz und Natriumhydroxid, vi) Salz und Natriumhypochlorit, vii) Chlorerzeugungstechnologien und Natriumhydroxid, viii) Chlorerzeugungstechnologien und Natriumhypochlorit, ix) elektrophoretische Lackierung und Natriumhydroxid, x) elektrophoretische Lackierung und Natriumhypochlorit, xi) EDC und EDC/VCM-Technologien, (xii) EDC und VCM, xiii) VCM und EDC/VCM-Technologien, xiv) EDC-Katalysatoren und EDC, xv) E-PVC und VCM, xvi) S-PVC und S-PVC-Technologien, xvii) S-PVC und PVC-Zusatzstoffe, xviii) E-PVC und PVC-Zusatzstoffe, xix) S-PVC und S-PVC-Verbindungen, xx) Kohlenstofftetrachlorid und Perchloroethylen, (xxi) Kohlenstofftetrachlorid und HFC-365mfc.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss INEOS‘ größten Wettbewerbsdruck auf dem NWE-Markt für Standard-S-PVC beseitigt und die Aktivitäten des ersten und zweiten Anbieters bündelt, wodurch ein unangefochtener Marktführer mit einem Marktanteil von über 50 % und einem erheblichen Abstand zu anderen Anbietern von S-PVC entsteht.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss in seiner ursprünglich angemeldeten Fassung voraussichtlich zu nicht koordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem NWE-Markt (oder bestenfalls NWE+-Markt) für Standard-S-PVC erheblich beeinträchtigen würden.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss in seiner ursprünglich angemeldeten Fassung voraussichtlich zu nicht koordinierten horizontalen Effekten führen würde, die den wirksamen Wettbewerb auf dem Benelux-Markt für Natriumhypochlorit erheblich beeinträchtigen würden.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den Anmeldern am 13. April 2014 übermittelten endgültigen Verpflichtungen die von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Märkte für Standard-S-PVC und Natriumhypochlorit ausräumen.

11.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen dürfte, sofern die von den Anmeldern am 13. April 2014 eingegangenen endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.