21.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/4 |
Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/728/GASP, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea gelten
(2014/C 373/03)
Den im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/728/GASP (1), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss 2014/728/GASP verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 301 vom 21.10.2014, S. 33.