17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/6


Dem „Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu’llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“) (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)), der in die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgenommen wurde und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates (1) aufgelistet ist, wird Folgendes zur Kenntnis gebracht

2014/C 118/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) vom 27. Dezember 2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Vereinigung einzufrieren und dürfen ihr weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der vorgenannten Vereinigung von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat seine Begründung entsprechend geändert.

Die betroffene Vereinigung kann beantragen, dass ihr die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist); dieser Antrag ist an folgende Postanschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

(Attn: CP 931 designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffene Vereinigung kann unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang wird die betroffene Vereinigung auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, sollten sie bis zum 16. Mai 2014 eingereicht werden.

Die betroffene Vereinigung wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann.

Die betroffene Vereinigung wird darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen kann, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 9.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.