31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/10


Bekanntmachung der französischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

2014/C 28/08

Die französischen Behörden übermitteln der Kommission hiermit die folgenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten.

1.

Die französischen Behörden setzen sich zum Ziel, spezifische Vorräte in einem Umfang zu halten, der 30 durchschnittlichen Verbrauchstagen entspricht.

2.

Diese Zielsetzung gilt für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015.

3.

Die spezifischen Vorräte werden sich aus den folgenden Produktkategorien zusammensetzen:

Motorenbenzin

Flugturbinenkraftstoffe auf Petroleumbasis,

Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl).