31.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/10 |
Bekanntmachung der französischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
2014/C 28/08
Die französischen Behörden übermitteln der Kommission hiermit die folgenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2009/119/EG vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten.
1. |
Die französischen Behörden setzen sich zum Ziel, spezifische Vorräte in einem Umfang zu halten, der 30 durchschnittlichen Verbrauchstagen entspricht. |
2. |
Diese Zielsetzung gilt für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015. |
3. |
Die spezifischen Vorräte werden sich aus den folgenden Produktkategorien zusammensetzen:
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