4.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 434/7 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2014/C 434/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
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10.9.2014 |
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Nummer der Beihilfesache |
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74316 |
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Nummer der Entscheidung |
: |
322/14/COL |
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EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
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Titel |
: |
Änderung der norwegischen Sondersteuerregelung für den Seeverkehr in Bezug auf die gesamtschuldnerische Haftung für Arbeitgeberpflichten |
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Rechtsgrundlage |
: |
Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens |
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Art der Maßnahme |
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Beihilferegelung |
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Ziel |
: |
Förderung der Seeverkehrsbranche |
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Form der Beihilfe |
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Steuerbefreiung |
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Mittelausstattung |
: |
entfällt |
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Laufzeit |
: |
vom Einkommensjahr 2014 bis zur Neuanmeldung |
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Wirtschaftszweige |
: |
Seeverkehr |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Informationen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Internetseite der EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/