17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/10


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 2. April 2014

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39610 — Energiekabel)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2139 final)

(Nur der englische, der französische, der deutsche und der italienische Text sind verbindlich)

2014/C 319/06

Am 2. April 2014 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 2. April 2014 hat die Kommission einen Beschluss wegen der Zuwiderhandlung von 26 juristischen Personen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (im Folgenden der „Beschluss“) erlassen. Der Beschluss betrifft ein Energiekabel-Kartell, in dem die wichtigsten Hersteller von Erd- und Unterwasserkabeln fast weltweit Märkte und Kunden untereinander aufteilten.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Betroffene Produkte

(2)

Die Kartellvereinbarungen bezogen sich auf alle Arten von Erdkabeln für Spannungen ab mindestens 110 kV und Unterwasserkabel für Spannungen ab mindestens 33 kV einschließlich aller Produkte, Arbeiten und Dienstleistungen, die den Kunden zusammen mit den Energiekabeln verkauft werden, wenn sie Bestandteil eines Projekts zur Verlegung von Energiekabeln sind.

2.2.   Verfahren

(3)

Nach Eingang des Antrags von ABB auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 führte die Kommission im Januar 2009 Nachprüfungen durch. Daraufhin beantragten Sumitomo, Hitachi und JPS sowie Mitsubishi bei der Kommission die Anwendung der Kronzeugenregelung.

(4)

Am 30. Juni 2011 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten übermittelten eine Erwiderung auf diese Mitteilung und nahmen (mit Ausnahme von Furukawa) vom 11. bis zum 18. Juni 2012 an einer mündlichen Anhörung teil. Am 11. September 2013 übermittelte die Kommission Fujikura, Furukawa, Goldman Sachs, Mitsubishi und Showa Sachverhaltsschreiben bezüglich der nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhaltenen Informationen.

(5)

Am 17. März 2014 und am 31. März 2014 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(6)

Die wichtigsten Hersteller von Erd- und Unterwasserkabeln waren an einem Netz zwei- und mehrseitiger Zusammenkünfte und Kontakte beteiligt, die darauf abzielten, den Wettbewerb bei Projekten im Zusammenhang mit Unterwasser- und Erdkabeln in bestimmten Territorien einzuschränken, indem sie sich auf die Aufteilung von Märkten und Kunden verständigten und damit den normalen Wettbewerbsprozess verfälschten.

(7)

Ab Februar 1999 teilten die wichtigsten Hersteller Projekte nach geographischen Gebieten oder Kunden auf. Zudem tauschten sie Informationen über Preisangebote sowie sonstige wirtschaftlich sensible Informationen untereinander aus. Auf diese Weise wollten sie sicherstellen, dass der Kabelanbieter, dem das jeweilige Projekt „zugeteilt“ wurde, das niedrigste Angebot abgab, während die anderen Unternehmen entweder teurere Angebote unterbreiten, vollständig von einem Angebot absehen oder ein Angebot übermitteln sollten, das für den betreffenden Kunden nicht attraktiv wäre. Die Parteien vereinbarten Berichtspflichten, um die Einhaltung der vereinbarten Zuteilungen überwachen zu können. Außerdem führten die Parteien weitere Verhaltensweisen zur Stärkung des Kartells ein (z. B. die gemeinsam vereinbarte Ablehnung der Lieferung von Zubehör oder der Erbringung technischer Unterstützungsleistungen für bestimmte Wettbewerber in der Absicht, die Einhaltung der vereinbarten Zuteilungen sicherzustellen).

(8)

Das Kartell bestand hauptsächlich aus zwei „Konfigurationen“:

a)

In der „A/R-Kartellkonfiguration“ sollten Territorien und Kunden zugewiesen werden. In dieser Konfiguration bestand insbesondere die Vereinbarung, dass die japanischen und koreanischen Hersteller bei Projekten im europäischen Heimatterritorium nicht konkurrieren sollten, während die europäischen Hersteller im Gegenzug dem japanischen und dem koreanischen Markt fernbleiben sollten. Außerdem teilten die Parteien auch Projekte in der übrigen Welt untereinander auf und vereinbarten während eines bestimmten Zeitraums Quoten dafür.

b)

Die europäische Kartellkonfiguration sah hingegen bei Projekten im europäischen Heimatterritorium bzw. bei den europäischen Herstellern zugeteilten Projekten die Zuweisung von Territorien und Kunden durch die europäischen Hersteller vor.

(9)

Um die Umsetzung der Kartellabsprachen zu gewährleisten, führten die Parteien regelmäßige Zusammenkünfte durch und unterhielten Kontakte per E-Mail bzw. telefonisch oder per Fax

2.4.   Adressaten und Dauer der Zuwiderhandlung

(10)

Die folgenden juristischen Personen werden haftbar gemacht, weil sie in den angegebenen Zeiträumen im Zusammenhang mit Hochspannunngskabeln mit einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben:

a)   ABB AB: 1. April 2000 bis 17. Oktober 2008

b)   ABB Ltd (als Muttergesellschaft von ABB AB): 1. April 2000 bis 17. Oktober 2008

c)   Brugg Kabel AG: 14. Dezember 2001 bis 16. November 2006

d)   Kabelwerke Brugg AG Holding (als Muttergesellschaft der Brugg Kabel AG): 14. Dezember 2001 bis 16. November 2006

e)   Nexans France SAS: 13. November 2000 bis 28. Januar 2009

f)   Nexans SA (als Muttergesellschaft von Nexans France SAS): 12. Juni 2001 bis 28. Januar 2009

g)   nkt cables GmbH: 3. Juli 2002 bis 17. Februar 2006

h)   NKT Holding A/S (als Muttergesellschaft von nkt cables GmbH): 3. Juli 2002 bis 17. Februar 2006

i)   Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l.: 18. Februar 1999 bis 28. Januar 2009

j)   Pirelli & C. S.p.A. (als Muttergesellschaft von Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l.): 18. Februar 1999 bis 28. Juli 2005

k)   Prysmian S.p.A. (als Muttergesellschaft von Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l.): 29. Juli 2005 bis 28. Januar 2009

l)   The Goldman Sachs Group, Inc. (als Muttergesellschaft von Prysmian S.p.A): 29. Juli 2005 bis 28. Januar 2009

m)   Safran SA (früher Sagem SA): 12. November 2001 bis 29. November 2005

n)   Silec Cable, SAS: 30. November 2005 bis 16. November 2006

o)   Safran SA (als Muttergesellschaft von Silec Cable, SAS): 30. November 2005 bis 21. Dezember 2005

p)   General Cable Corporation (als Muttergesellschaft von Silec Cable, SAS): 22. Dezember 2005 bis 16. November 2006

q)   Sumitomo Electric Industries, Ltd.: 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 und 1. Oktober 2001 bis 10. April 2008 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

r)   Hitachi Metals, Ltd.: 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 und 1. Oktober 2001 bis 10. April 2008 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

s)   J-Power Systems Corporation: 1. Oktober 2001 bis 10. April 2008

t)   Furukawa Electric Co. Ltd.: 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 und 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

u)   Fujikura Ltd.: 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 und 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

v)   VISCAS Corporation: 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2009

w)   SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD.: 5. September 2001 bis 30. Juni 2002 (in diesem Zeitraum haftet SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD nicht für die europäische Konfiguration) und 1. Juli 2002 bis 28. Januar 2009 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

x)   Mitsubishi Cable Industries, Ltd.: 5. September 2001 bis 30. Juni 2002 (in diesem Zeitraum haftet Mitsubishi Cable Industries, Ltd nicht für die europäische Konfiguration) und 1. Juli 2002 bis 28. Januar 2009 (im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens)

y)   EXSYM Corporation: 1. Juli 2002 bis 28. Januar 2009

z)   LS Cable & System Ltd.: 15. November 2002 bis 26. August 2005. LS Cable & System Ltd haftet nicht für die Zuwiderhandlung, soweit Unterwasserkabel für Hoch- bzw. Höchstspannung betroffen sind

aa)   Taihan Electric Wire Co., Ltd.: 15. November 2002 bis 26. August 2005. Taihan Electric Wire Co., Ltd haftet nicht für die Zuwiderhandlung, soweit Unterwasserkabel für Hoch- bzw. Höchstspannung betroffen sind.

2.5.   Abhilfemaßnahmen

(11)

Im Beschluss werden die Geldbußenleitlinien von 2006 (2) und die Kronzeugenregelung von 2006 (3) angewandt.

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(12)

Aus mehreren im Beschluss erläuterten Gründen wurden die Umsatzzahlen für 2004 bei der Ermittlung der relevanten Umsätze, die mit den in Abschnitt 2.1 beschriebenen Produkten erzielt wurden, zugrunde gelegt.

(13)

Da die Umsätze einiger Unternehmen im EWR deren Gewicht bei der Zuwiderhandlung nicht angemessen widerspiegelten, wandte die Kommission Ziffer 18 der Geldbußenleitlinien an und wies jedem Unternehmen den aggregierten Umsatz, der im Rahmen der Zuwiderhandlung im EWR erzielt wurde, entsprechend dem Anteil des Unternehmens am im Rahmen der Zuwiderhandlung weltweit erzielten Umsatz (außer in den Vereinigten Staaten) zu. Der Umsatz in den USA wurde ausgeschlossen, da diese das einzige Gebiet sind, das nach eindeutigen der Kommission vorliegenden Beweisen nicht von dem fast weltweit agierenden Kartell betroffen ist, das Gegenstand dieses Beschlusses ist.

(14)

Die Muttergesellschaften der Gemeinschaftsunternehmen wurden für ihre direkte Kartellbeteiligung vor der Bildung der Gemeinschaftsunternehmen und für ihre weitere Beteiligung über ihre jeweiligen Gemeinschaftsunternehmen nach deren Gründung haftbar gemacht. Um die wirtschaftliche Stärke und das Gewicht jeder Muttergesellschaft eines Gemeinschaftsunternehmens bei der Zuwiderhandlung im Zeitraum vor der Bildung des Gemeinschaftsunternehmens angemessen widerzuspiegeln, wurde der für das Gemeinschaftsunternehmen ermittelte Umsatz zwischen den Muttergesellschaften entsprechend ihren eigenen Umsätzen im letzten vollständigen Geschäftsjahr vor der Bildung des Gemeinschaftsunternehmens aufgeteilt.

(15)

Unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und des kumulierten Marktanteils der Hersteller wurde für Sumitomo, Hitachi, JPS, Furukawa, Fujikura, VISCAS, Showa, Mitsubishi, EXSYM, LS Cable, Taihan und den mit diesen Unternehmen gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen ein Umsatzanteil von 17 % für den variablen Betrag der Geldbuße und den Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) festgelegt. Für Nexans, Prysmian, ABB, Brugg, Sagem/Silec, nkt und den mit diesen Unternehmen gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen wurde ein Umsatzanteil von 19 % festgesetzt.

(16)

Der Grundbetrag der Geldbuße wurde bei jedem Unternehmen mit der Anzahl der Jahre ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert, was nach Abrundung der Zeiträume auf Monate folgende Multiplikationsfaktoren ergab:

ABB AB, ABB Ltd

8,5

Brugg Kabel AG, Kabelwerke Brugg AG Holding

4,91

Nexans France SAS

8,16

Nexans SA

7,58

nkt cables GmbH, NKT Holding A/S

3,58

Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l.

9,91

Pirelli & C. S.p.A.

6,41

Prysmian S.p.A.

3,5

The Goldman Sachs Group, Inc.

3,5

Safran SA— 4

Silec Cable, SAS

0,91

Safran SA (Muttergesellschaft)

0,057

General Cable Corporation

0,853

Sumitomo Electric Industries, Ltd., für den Zeitraum vor Bildung des Gemeinschaftsunternehmens

2,58

Hitachi Metals, Ltd., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

2,58

J-Power Systems Corporation, Sumitomo Electric Industries, Ltd., Hitachi Cable Ltd.

6,5

Furukawa Electric Co. Ltd., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

2,58

Fujikura Ltd., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

2,58

VISCAS Corporation, Furukawa Electric Co. Ltd., Fujikura Ltd.

7,25

SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

0,75

Mitsubishi Cable Industries, Ltd., für den Zeitraum vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens

0,75

EXSYM Corporation, SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD., Mitsubishi Cable Industries, Ltd.

6,5

LS Cable & System Ltd.

2,75

Taihan Electric Wire Co., Ltd.

2,75

2.5.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(17)

Am 24. Januar 2007 wurde ABB Ltd in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV haftbar gemacht. Folglich wurde der Grundbetrag der Geldbußen für ABB und ABB Ltd um 50 % erhöht.

(18)

Nexans, Pirelli/Prysmian, JPS, Sumitomo, Hitachi, Furukawa, Fujikura und VISCAS wurden als Kerngruppe des Kartells erachtet. Für diese Adressaten wurden keine mildernden Umstände festgestellt.

(19)

Da sich der Umfang der Kartellbeteiligung von ABB, EXSYM, Sagem/Safran/Silec und Brugg nachweislich von der Beteiligung der Kerngruppe unterschied, wurde ihnen aufgrund ihrer sehr geringfügigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung eine Geldbußenermäßigung von 5 % gewährt.

(20)

Da Mitsubishi und Showa (vor der Gründung von EXSYM), LS Cable, Taihan und nkt aufgrund des Umfangs ihrer Kartellbeteiligung nachweislich als Randunternehmen („fringe players“) einzustufen sind, wurde ihnen eine Geldbußenermäßigung von 10 % aufgrund ihrer sehr geringfügigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewährt.

(21)

Außerdem wurde Mitsubishi und Showa (für den Zeitraum vor der Bildung von EXSYM), LS Cable und Taihan eine weitere Geldbußenermäßigung von 1 % gewährt, da ihnen Teile der einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung nicht bekannt waren und sie nicht dafür haften.

(22)

Mitsubishi wurde für den Zeitraum seiner eigenen Beteiligung an der Zuwiderhandlung aufgrund seiner aktiven Zusammenarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung eine Geldbußenermäßigung von 3 % gewährt.

2.5.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(23)

Die endgültigen Beträge der einzelnen Geldbußen (vor Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006) liegen bei allen Unternehmen unter 10 % ihres weltweiten Umsatzes.

2.5.4.   Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006

(24)

ABB war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel vorlegte, die die Voraussetzungen unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllten. Die Geldbuße wurde um 100 % ermäßigt.

(25)

Die Kommission konnte allein auf der Grundlage der von JPS, Sumitomo und Hitachi gelieferten Beweise zusätzliche Tatsachen feststellen, die das Bestehen des Kartells vom 18. Februar 1999 bis zum 1. März 2001 bewiesen. Folglich wurde dieser Zeitraum im Einklang mit Randnummer 26 der Kronzeugenregelung nicht bei der Festsetzung der Geldbuße für JPS, Sumitomo und Hitachi berücksichtigt.

(26)

Für ihre restliche Kartellbeteiligung wurde JPS, Sumitomo und Hitachi eine Geldbußenermäßigung von 45 % gewährt.

(27)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Mitsubishi nicht für eine Geldbußenermäßigung in Frage kam.

2.5.5.   Zahlungsunfähigkeit

(28)

Ein Unternehmen hat sich auf seine Zahlungsunfähigkeit nach Ziffer 35 der Geldbußenleitlinien von 2006 berufen. Die Kommission hat den betreffenden Antrag geprüft und die Finanzlage des Unternehmens sowie sein soziales und ökonomisches Umfeld analysiert. Daraufhin wies die Kommission den Antrag zurück.

3.   DURCH DEN BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN

(29)

Für die einzige fortdauernde Zuwiderhandlung in Bezug auf Energiekabel wurden folgende Geldbußen verhängt:

ABB AB und ABB Ltd in gesamtschuldnerischer Haftung: 0 EUR

Brugg Kabel AG und Kabelwerke Brugg AG Holding in gesamtschuldnerischer Haftung: 8 490 000 EUR

Nexans France SAS und Nexans SA in gesamtschuldnerischer Haftung: 65 767 000 EUR

Nexans France SAS: 4 903 000 EUR

nkt cables GmbH und NKT Holding A/S in gesamtschuldnerischer Haftung: 3 887 000 EUR

Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l, Prysmian S.p.A. und The Goldman Sachs Group, Inc., in gesamtschuldnerischer Haftung: 37 303 000 EUR

Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l. und Pirelli & C. S.p.A. in gesamtschuldnerischer Haftung: 67 310 000 EUR

Safran SA: 8 567 000 EUR

Silec Cable, SAS und General Cable Corporation in gesamtschuldnerischer Haftung: 1 852 500 EUR

Silec Cable, SAS und Safran SA in gesamtschuldnerischer Haftung: 123 500 EUR

Sumitomo Electric Industries, Ltd.: 2 630 000 EUR

Hitachi Metals, Ltd.: 2 346 000 EUR

J-Power Systems Corporation, Sumitomo Electric Industries, Ltd. und Hitachi Metals in gesamtschuldnerischer Haftung: 20 741 000 EUR

Furukawa Electric Co. Ltd.: 8 858 000 EUR

Fujikura Ltd.: 8 152 000 EUR

VISCAS Corporation, Furukawa Electric Co. Ltd. und Fujikura Ltd. in gesamtschuldnerischer Haftung: 34 992 000 EUR

SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD.: 844 000 EUR

Mitsubishi Cable Industries, Ltd.: 750 000 EUR

EXSYM Corporation, SWCC SHOWA HOLDINGS CO., LTD. und Mitsubishi Cable Industries, Ltd. in gesamtschuldnerischer Haftung: 6 551 000 EUR

LS Cable & System Ltd.: 11 349 000 EUR

Taihan Electric Wire Co., Ltd.: 6 223 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(3)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.