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25.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/4 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2014/C 122/04)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag einzulegen.
ÄNDERUNGSANTRAG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9
„FUNGO DI BORGOTARO“
EG-Nr.: IT-PGI-0117-01146-28.8.2013
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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Name des Erzeugnisses |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Geografisches Gebiet |
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Ursprungsnachweis |
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Herstellungsverfahren |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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Etikettierung |
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Einzelstaatliche Vorschriften |
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Sonstiges [Verpackung] |
2. Art der Änderung(en)
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Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung |
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Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde |
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Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
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Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
3. Änderung(en)
Beschreibung des Erzeugnisses
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Anpassung der Nomenklatur an die aktuelle mykologische Terminologie. Im Zuge der neuen Nomenklatur werden weder Arten hinzugefügt noch gestrichen. |
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Als neuer Handelstyp wird der „getrocknete Pilz“ eingeführt, mit einer Beschreibung der Voraussetzungen für die Vermarktung auch des getrockneten Erzeugnisses unter der Bezeichnung „Fungo di Borgotaro“. Bislang ist diese Bezeichnung ausschließlich dem Handelstyp „frischer Pilz“ vorbehalten, da die Produktspezifikation keine Beschreibung des Typs „getrockneter Pilz“ und des entsprechenden Trocknungsverfahrens enthält. Indes ist die Konservierung dieses Pilzes durch Trocknung historisch belegt. Dieses Verfahren war für die Bevölkerung im Erzeugungsgebiet seit jeher von großer Bedeutung, denn es ermöglichte den Handel mit dem Pilz, wie aus den historischen Dokumenten und Belegen unter den Punkten d) und f) der Zusammenfassung von 1994 hervorgeht. |
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Die Formulierung „Feuchtigkeitsgehalt unter 90 %“ wird in „Feuchtigkeitsgehalt nicht über 90 %“ geändert. Empirische Tests ergaben bei einigen einwandfreien Exemplaren einen Feuchtigkeitsgehalt von genau 90 %. |
Geografisches Gebiet
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Das abgegrenzte geografische Gebiet wurde um die Gemeinden Berceto, Compiano, Tornolo und Bedonia in der Provinz Parma und die Gemeinde Zeri in der Provinz Massa Carrara erweitert, die an das bisherige Erzeugungsgebiet angrenzen. Alle diese Gemeinden teilen nicht nur die geografische Lage und die Boden- und Klimaverhältnisse, sondern auch den historischen Hintergrund, die örtlichen Traditionen und den Zusammenhang mit der Umgebung des in der aktuell geltenden Produktspezifikation beschriebenen Gebiets. Darüber hinaus wird im ursprünglichen Gebiet und in den Arealen, die nun hinzukommen sollen, auch der Pilz- und Baumbestand auf die gleiche Weise bewirtschaftet. Hier wurden vor nunmehr fast fünfzig Jahren Schutzgebiete zum Erhalt des Pilzbestands eingerichtet, und es wurden dieselben Bestimmungen für die Pilzernte eingeführt. |
Ursprungsnachweis
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Die Verfahren, die die Erzeuger anwenden müssen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu garantieren, wurden aktualisiert. |
Herstellungsverfahren
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Die technischen Einzelheiten in der Produktspezifikation zur Art der Waldbewirtschaftung und zur Anzahl der Überständer wurden gestrichen und durch eine einfachere Formulierung ersetzt, in der auf die regionalen forstwirtschaftlichen Bestimmungen verwiesen wird. |
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Der Zeitraum für die Ernte von „Fungo di Borgotaro“ wird in der neuen Spezifikation genau geregelt. Die Festlegung von Anfang und Ende des Erntevorgangs erfolgte im Hinblick auf die Fruchtbildung; diese hängt von besonderen klimatischen Bedingungen ab, die im bezeichneten Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November vorliegen. Die Präzisierung des Erntezeitraums soll auch der Vermarktung von Erzeugnissen entgegenwirken, die in Jahreszeiten, in denen es diesen Pilz hier gar nicht gibt, fälschlich als „Fungo di Borgotaro“ verkauft werden. |
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Das Verbot der Ernte von Pilzen mit einem Hut von weniger als 2 cm Innendurchmesser, sofern diese nicht mit Pilzen verwachsen sind, deren Fruchtkörper den genannten Wert übersteigt, wurde gestrichen. Der Mindestdurchmesser, ab dem der Pilz geerntet werden darf, ist in der regionalen Gesetzgebung festgelegt, so dass die Anpassung an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausreicht. |
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Ein Fehler in Artikel 6 Buchstabe b wurde korrigiert: Die Nadelbäume dürfen nicht geschlagen werden, und eine Umstellung der Waldbewirtschaftungsmethode ist daher nicht möglich. |
Etikettierung
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Für das getrocknete Erzeugnis wurden Bestimmungen zur Etikettierung festgelegt. |
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Das Logo der g.g.A. „Fungo di Borgotaro“ mit Beschreibung wird eingefügt. |
Verpackung
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Es wurden Bestimmungen für die Verpackung des getrockneten Erzeugnisses eingeführt. |
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Für das frische Erzeugnis wird die Verpackung auch in kleinere Behältnisse (25 cm x 30 cm) ermöglicht, damit die Pilze in geringeren Mengen als den 3 kg der traditionellen Kiste vermarktet werden können. |
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3)
„Fungo di Borgotaro“
EG-Nr.: IT-PGI-0117-01146-28.8.2013
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name
„Fungo di Borgotaro“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Die geschützte geografische Angabe „Fungo di Borgotaro“ ist frischen und getrockneten Pilzen der folgenden Arten von Boletus sect. Boletus nach Moser vorbehalten:
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Boletus aestivalis (auch Boletus reticulatus Schaeffer ex Baudin), im Dialekt rosso oder fungo del caldo genannt; Hut: zunächst halbkugelig geformt, später konvex-polsterförmig; Huthaut behaart und trocken (bei Regen schlüpfrig, bei trockenem Wetter rissig); einheitliche, mehr oder weniger dunkle rotbraune Farbe; Stiel: kräftig, zunächst bauchig, später schlanker, zylindrisch oder an der Basis verdickt; die gleiche Farbe wie der Hut, aber heller; durchgehend von einem meist deutlich sichtbaren Netz aus weißlichen, später dunkleren Adern überzogen; Fleisch: weicher als bei anderen Steinpilzen, weiß, unter der Huthaut nicht abgetönt — sehr angenehmer Duft und Geschmack; Lebensraum: vorwiegend in den Kastanienwäldern — Wachstumszeitraum Mai-September. |
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Boletus pinicola Vittadini (auch B. pinophilus Pilát & Dermek), im Dialekt moro genannt; Hut: halbkugelig, später konvex bis abgeflacht: weißlich bereifte Huthaut, zunächst wenig anhaftend und filzig, später unbehaart und trocken, Farbe: granatbraun-rötlich-rotweinfarben; Stiel: massiv und kräftig, gedrungen, Farbe: von weiß bis ockergelb und rötlich-braun, Stiel nur unmittelbar an der Ausbauchung deutlich genetzt; Fleisch: weiß, nicht verfärbend, unter der Huthaut braun-rotweinfarben, unauffälliger Geruch, süßer und feiner Geschmack; Lebensraum: die gedrungenere Sommerform findet sich von Juni an vor allem in Kastanienwäldern: die schlankere Herbstform wächst vor allem in Buchenwäldern und unter Weißtannen. |
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Boletus aereus Bulliard ex Fries, im Dialekt magnan genannt; Hut: halbkugelig, später konvex und schließlich flach und breiter: Huthaut trocken und samtig, Färbung vor allem bei ausgewachsenen Exemplaren bronze- bis kupferfarben; Stiel: kräftig, zunächst bauchig, dann schlanker, Farbe: braun — ockerfarben mit feinem Netz, meist am oberen Ende; Fleisch: fest, weiß, nicht verfärbend, wohlriechend; sehr reiner, intensiver Pilzgeschmack; Lebensraum: kommt von Juli bis September vor allem in Eichen- und Kastanienwäldern vor, liebt mehr als die anderen Boletus-Arten Wärme und Trockenheit. |
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Boletus edulis Bulliard ex Fries, im Dialekt als fungo del freddo bezeichnet, vor allem die weiße Form. Hut: zunächst halbkugelig geformt, später konvex bis abgeflacht: Oberfläche unbehaart und matt, bei feuchtem Wetter leicht klebrig: Huthaut nicht ablösbar, variable Färbung von cremeweiß bis kastanienbraun und schwarzbraun mit allen Zwischenstufen; Stiel: kräftig, zunächst bauchig, dann schlanker; Farbe von weißlich bis haselnussbraun, am unteren Ende heller; Stielnetz nicht immer erkennbar; Fleisch: fest, weiß, abgetönt in der Farbe der Huthaut, nicht verfärbend, wohlriechend, feiner Geschmack; Lebensraum: von Ende September bis zum ersten Schnee in Buchen-, Tannen- und Kastanienwäldern anzutreffen. Die Sommerformen sind selten. |
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das frische oder getrocknete Erzeugnis aller Arten die genannten typischen organoleptischen Merkmale aufweisen; insbesondere die Fruchtkörper müssen einen reinen Duft ohne Schärfe und ohne Nuancen von Heu, Lakritze oder frischem Holz haben.
Handelsmerkmale
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„Fungo di Borgotaro“, frisches Erzeugnis Der frische Pilz muss unbeschädigt sein und einen kräftigen Stiel und Hut besitzen; Erdreste und Fremdkörper müssen entfernt sein. An den Fruchtkörpern dürfen unter der Haut nicht an mehr als 20 % der Fläche Schäden durch Zweiflüglerlarven oder Larven anderer Insekten zu sehen sein. Die Fruchtkörper müssen eine glatte, feuchte Oberfläche und einen Feuchtigkeitsgehalt nicht über 90 % des Gesamtgewichts bzw. ein spezifisches Gewicht von 0,8-1,1 aufweisen und dürfen keine Runzeln infolge von Feuchtigkeitsverlust haben. |
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„Fungo di Borgotaro“, getrocknetes Erzeugnis |
Bei der Vermarktung von getrocknetem „Fungo di Borgotaro“ sind ausschließlich die folgenden Qualitätsbezeichnungen zu verwenden:
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a) |
„extra“, bei Erfüllung folgender Aufmachungsmerkmale und Anforderungen:
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b) |
„speciali“, bei Erfüllung folgender Aufmachungsmerkmale und Anforderungen:
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c) |
„commerciali“, bei Erfüllung folgender Aufmachungsmerkmale und Anforderungen:
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3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
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3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Erzeugung und Ernte der Pilze müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Die Vermarktung der frischen Fruchtkörper erfolgt — möglichst nach Art sortiert — in niedrigen Holzsteigen aus Buchen- oder Kastanienholz mit einer Größe von 50 cm x 30 cm (oder 25 cm x 30 cm), in die jeweils nur eine Schicht Pilze gelegt wird. In der Steige muss ein Netz mit einem Band liegen, das zerreißt, wenn der Inhalt entnommen wird.
Beim getrockneten Erzeugnis erfolgt die Vermarktung in Behältnissen aus Holz oder Weiden, in Tüten oder in Keramik- und Terracottagefäßen mit 20 g, 50 g, 100 g oder 200 g Inhalt, die ein Siegel mit fortlaufender Seriennummer tragen. Die Packungen müssen so versiegelt sein, dass der Inhalt ohne Beschädigung des Siegels nicht entnommen werden kann.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Beim frischen wie beim getrockneten Erzeugnis müssen die Behältnisse oder Packungen die folgenden Angaben tragen: die Schriftzüge „Fungo di Borgotaro“ und „Indicazione geografica protetta“ in Druckbuchstaben der gleichen Größe, ferner das Produktlogo, das Unionszeichen und Name, Firmenname und Anschrift des Verpackungsbetriebs sowie evtl. ergänzende oder zusätzliche Angaben, die keine anpreisende Wirkung haben und den Verbraucher in Bezug auf Art und Merkmale des Pilzes nicht in die Irre führen.
„Fungo di Borgotaro“ g.g.A. hat das folgende Logo:
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet von „Fungo di Borgotaro“ umfasst die für den Anbau des Pilzes geeigneten Gebiete der Gemeinden Berceto, Borgotaro (Borgo Val di Taro), Albareto, Compiano, Tornolo und Bedonia in der Provinz Parma sowie der Gemeinden Pontremoli und Zeri in der Provinz Massa Carrara.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Das Erzeugungsgebiet von „Fungo di Borgotaro“ ist durch völlig einheitliche klimatische Verhältnisse gekennzeichnet, nicht nur im Hinblick auf die Niederschläge an beiden Abhängen des Apennins, sondern auch in Bezug auf die Temperaturen und ihre Schwankungen. Geologisch ist das gesamte Gebiet durch eine vorwiegend sandige Formation mit wenigen lehmigen Abschnitten geprägt. Somit liegt auch ein einheitliches Bodenprofil vor, wodurch auch die Rückhaltung von Niederschlagswasser und der Wasserkreislauf in den Bodenhorizonten unter der Humusschicht einheitlich sind und ausreichende Luftfeuchtigkeit im Unterholz garantiert ist — ein wichtiger Faktor für das Wachstum von Pilzen generell und insbesondere für die vier Arten der Gattung Boletus.
Auch die Art der Pilzbewirtschaftung ist im gesamten Erzeugungsgebiet identisch. Hier wurden vor nunmehr fast fünfzig Jahren Schutzgebiete zum Erhalt des Pilzbestands eingerichtet und dieselben Bestimmungen für die Pilzernte eingeführt; der Zugang der Pilzsammler zu diesen Schutzgebieten ist begrenzt auf bestimmte Öffnungstage und bestimmte Pflückmengen, womit sowohl der Wald als auch der Pilzbestand vor Übernutzung geschützt werden soll.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Alle Arten von „Fungo di Borgotaro“ g.g.A. besitzen einen intensiven, reinen Duft ohne Schärfe und ohne Nuancen von Heu, Lakritze oder frischem Holz. Dass „Fungo di Borgotaro“ auch nach der Trocknung noch seinen Duft bewahrt, unterscheidet ihn von Steinpilzen aus anderen Gebieten, die bei der Trocknung dieses besondere organoleptische Merkmal verlieren.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Seit Jahrhunderten hat sich das Ansehen von „Fungo di Borgotaro“ im Gebiet des Valtaro und der Valmagra immer weiter gesteigert; heute steht der Begriff im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch auf dem örtlichen Markt für einen der edelsten Pilze.
Ein erster Beleg für die Erzeugung von „Fungo di Borgotaro“ findet sich in dem von A.C. Cassio (1669-1760) herausgegebenen Werk zur Lokalgeschichte „Istoria di Borgo Val di Taro che riguarda insieme la mutazione dei domini in Italia e Lombardia sotto i Pontefici, i Re, gli Imperatori di occidente da Carlo Magno che come molte città si fecero Repubbliche“. In diesem Buch werden die Eigenschaften des Pilzes, das Erzeugungsgebiet und die Gewohnheiten bei Ernte und Vermarktung des Erzeugnisses beschrieben. Weitere Belege für diese Pilzproduktion finden sich im topografischen Wörterbuch des Herzogtums Parma, Piacenza und Guastalla von Lorenzo Molossi (Parma 1832-1834) sowie in dem Werk von D. Tommaso Grilli „Manipolo di cognizioni con cenni storici di Albareto, di Borgotaro (1893), in dem die im betreffenden Gebiet unternommenen Tätigkeiten beschrieben werden, mit ausdrücklichem Verweis auf die Bedeutung der lokalen Pilzerzeugung und auf die Gewohnheiten bei Ernte und Verarbeitung.
Als Ende des neunzehnten Jahrhunderts die ersten Betriebe entstanden, die unter Rückgriff auf ein geeignetes Trocknungsverfahren mit der Vermarktung und Verarbeitung des Erzeugnisses begannen, erlangte „Fungo di Borgotaro“ größere wirtschaftliche Bedeutung.
Zu dieser Zeit entwickelte sich ein lebhafter Export vor allem in die Länder Nord- und Südamerikas. C. Bellini verweist 1933 in einem Artikel in der Fachzeitschrift Avvenire agricolo (Neuveröffentlichung 1975 durch die Associazione A. Emmanuelli) auf die Notwendigkeit der Genehmigung einer „sogenannten Ursprungsmarke“. Mit Blick auf die Bedeutung des Pilzanbaus richtete die Gemeindeverwaltung von Borgotaro 1928 mit einer entsprechenden Verordnung an zwei Wochentagen einen Markt für den Handel mit diesem Erzeugnis ein, vor allem in seiner getrockneten Form.
Das Ansehen von „Fungo di Borgotaro“ bleibt auch dank zahlreicher Artikel in Reisemagazinen und Gastronomie-Journalen lebendig; ebenso tragen alljährlich durchgeführte Veranstaltungen dazu bei. Der Artikel „Alla scoperta del Fungo di Borgotaro“ (Zeitschrift Gustame vom September 2009, S. 88-89) beschreibt das Städtchen Borgo Val di Taro und seine für diesen Pilz berühmten Täler. Die Zeitschrift Gustare l’Italia (September 2011, S. 11) widmet „Fungo di Borgotaro“, seinem Erzeugungsgebiet, seinen organoleptischen Merkmalen und dem langjährigen Einsatz der Erzeugerverbände für den Schutz dieser wertvollen Waldfrucht einen ausführlichen Beitrag. Das Ansehen von „Fungo di Borgotaro“ ist darüber hinaus auch mit dem leidenschaftlichen Engagement vieler Pilzsammler verknüpft, die aus anderen Teilen Italiens hierher kommen und in der Erntezeit die Wälder des Valtaro durchstreifen. In dem Artikel „Dalle Marche in cerca di porcini“ (Gazzetta di Parma vom 17.10.2009) wird das Interesse der Pilzkundler aus den Marken an „Fungo di Borgotaro“ und dem Gebiet des Valtaro beschrieben.
Nicht zuletzt findet seit 1975 in der Gemeinde Borgo Val di Taro mit der Sagra del „Fungo di Borgotaro“ alljährlich ein Fest statt, bei dem dieser Pilz im Mittelpunkt steht.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))
Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der geschützten geografischen Angabe „Fungo di Borgotaro“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 161 vom 11.7.2013 veröffentlicht.
Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 93 vom 31.3.. 2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(4) Siehe Fußnote 3.