12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/1


Mitteilung der Kommission über von den Mitgliedstaaten gemeldete Fälle fehlender Reziprozität gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2014/C 111/01)

I.   Rechtsgrundlage

Nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1) (in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung (2)), macht der betroffene Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch ein in Anhang II aufgeführtes Drittland oder, sofern die am 9. Januar 2014 bestehende Visumpflicht beibehalten wird, binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt darüber schriftlich Mitteilung.

Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die vorliegenden Angaben stützen sich auf die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a.

Haftungsausschluss: Veröffentlicht die Europäische Kommission Informationen zu der Mitteilung eines Mitgliedstaats betreffend die Visa-Reziprozität, so hat dies nicht automatisch die Feststellung der Nicht-Gegenseitigkeit in Bezug auf die Visumpflicht im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 zur Folge.

II.   Informationen zu den Mitteilungen der betroffenen Mitgliedstaaten unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa

Die Kommission hat Mitteilungen von fünf Mitgliedstaaten erhalten:

—   Bulgarien— Mitteilungen vom 7. Februar 2014

—   Kroatien— Mitteilung vom 7. Februar 2014

—   Zypern— Mitteilung vom 7. Februar 2014

—   Polen— Mitteilung vom 4. Februar 2014

—   Rumänien— Mitteilung vom 5. Februar 2014

BULGARIEN

In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet

Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht

Art der betroffenen Reisedokumente und Visa

Vereinigte Staaten von Amerika

Seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007

Bulgarische Staatsangehörige mit bulgarischen Pässen

Australien

Seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007

Bulgarische Staatsangehörige mit bulgarischen Pässen

Kanada

Seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007

Bulgarische Staatsangehörige mit bulgarischen Pässen

KROATIEN

In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet

Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht

Art der betroffenen Reisedokumente und Visa

Vereinigte Staaten von Amerika

Seit Anerkennung der Republik Kroatien durch die USA am 7. April 1992

Diplomatenpässe

Amtspässe

normale Pässe

Brunei Darussalam

Seit Anerkennung der Republik Kroatien durch Brunei Darussalam am 21. Mai 1992

Diplomatenpässe

Amtspässe

normale Pässe

ZYPERN

In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet

Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht

Art der betroffenen Reisedokumente und Visa

Vereinigte Staaten von Amerika

Seit dem Beitritt Zyperns zur EU am 1. Mai 2004

Staatsangehörige der Republik Zypern, Inhaber zyprischer Pässe

Australien

Seit dem Beitritt Zyperns zur EU am 1. Mai 2004

Staatsangehörige der Republik Zypern, Inhaber zyprischer Pässe

POLEN

In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet

Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht

Art der betroffenen Reisedokumente und Visa

Vereinigte Staaten von Amerika

Seit dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004

Alle polnischen Staatsangehörige, alle Arten von Reisedokumenten

RUMÄNIEN

In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet

Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht

Art der betroffenen Reisedokumente und Visa

Australien

Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007

Alle rumänischen Staatsangehörige ungeachtet der Art des Reisedokuments oder des Zwecks des Kurzaufenthalts

Kanada

Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007

Alle rumänischen Staatsangehörige ungeachtet der Art des Reisedokuments oder des Zwecks des Kurzaufenthalts

Japan

Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007

normale befristete Pässe

Inhaber normaler elektronischer Pässe sind nur vorübergehend von der Visumpflicht befreit (bis 31. Dezember 2015)

Vereinigte Staaten von Amerika

Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007

Alle rumänischen Staatsangehörige ungeachtet der Art des Reisedokuments oder des Zwecks des Kurzaufenthalts


(1)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 74.