8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/25


Veröffentlichung gemäß Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER AUßERORDENTLICHE MAßNAHMEN, DIE DER NOVA LJUBLJANSKA BANKA D.D. AM 18. DEZEMBER 2013 AUFERLEGT WURDEN

(2014/C 38/09)

Die Bank von Slowenien hat gemäß Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes über die Bank von Slowenien (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/06 (amtlich konsolidierte Fassung) und Nr. 59/11) sowie Artikel 217 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 253 des Gesetzes über das Bankwesen (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 99/10 (amtlich konsolidierte Fassung, Nr. 52/11 — korrigierte Fassung), Nr. 9/11 — Gesetz über Zahlungsdienstleistungen und –systeme (ZPlaSS-B), 35/11, 59/11, 85/11, 48/12, 105/12, 56/13, 63/13 — Gesetz über Gerichte (ZS-K) und Nr. 96/2013; im Folgenden: ZBan-1) der Nova Ljubljanska banka d.d., Trg republike 2, 1520 Ljubljana, Slovenia eine Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen ausgesprochen, mit der sie die Liquidation aller qualifizierten Verbindlichkeiten der Bank und eine Aufstockung des Kernkapitals durch die Einbezahlung von neuen Einlagen beschlossen hat, um in der Bank die für die Erreichung der festgelegten Quoten notwendigen Bedingungen wiederherzustellen.

Die Bank von Slowenien hat festgestellt, dass die Bedingungen in der Bank ein erhöhtes Risiko darstellen, die zum Entzug der Bankzulassung führen könnten, denn aus einer Bewertung der Finanzlage nach dem Stand vom 30. September 2013, bei der von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit mit zusätzlich benötigten Wertminderungen ausgegangen wurde, die bei einer unabhängigen Bewertung des Kreditbestandes festgestellt wurden, geht hervor, dass die Bank die Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt.

Mit der außerordentlichen Maßnahme der Liquidation der qualifizierten Verbindlichkeiten hat die Bank von Slowenien entschieden, dass alle qualifizierten Verbindlichkeiten der Bank zum 18. Dezember 2013 vollständig liquidiert werden. Diese umfassen das Kernkapital der Bank und die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Gläubigern mit nachrangigen Forderungen, die im Falle einer Insolvenz erst nach der vollständigen Auszahlung aller nicht bevorrechtigten Forderungen der Bank ausbezahlt werden.

Die qualifizierten Verbindlichkeiten der Bank, die aufgrund der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen liquidiert werden, umfassen:

a)

das Kernkapital der Bank, das sich auf 184 079 267,12 EUR beläuft und auf 22 056 378 frei übertragbare nennwertlose Namens-Stammaktien, Kennzeichnung NLB, ISIN SI0021103526 verteilt ist, die im Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere ausgegeben wurden, welches von Centralna klirinško depotna družba d.d., Ljubljana (Wertpapier-Clearing-Gesellschaft, im Folgenden: KDD) verwaltet wird, und eine qualifizierte Tier-1-Verbindlichkeit darstellen;

b)

die Verbindlichkeiten der Bank aus den von der Bank ausgegebenen Finanzinstrumenten, die eine qualifizierte Tier-3-Verbindlichkeit darstellen;

Hybridanleihen „Perpetual Floating Rate Upper Tier Two Subordinated Step-Up Notes“, Kennzeichnung NOVALJ FLOAT 49, ISIN NLB XS0208414515, die am 17. Dezember 2004 ausgegeben und als buchmäßig verwaltete Wertpapiere auf den Clearing-System-Verrechnungskonten verwaltet werden, die von der Euroclear Bank, S.A./N.V. Luxemburg in der Clearstream Banking, SA Luxemburg geführt werden;

nachrangige Anleihen, Kennzeichnung NLB 26, ISIN SI0022103111, die am 14. Juli 2010 ausgegeben wurden und im vom KDD geführten Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere verwaltet werden. Ab dem 24. Mai 2010 wurden sie verzinst;

Hybridanleihe „Subordinated floating rate perpetual loan“, einbezahlt nach dem Vertrag, den die Bank mit dem Darlehensgeber Merrill Lynch International Bank Limited, London Branch, am 19. Juni 2007 abgeschlossen hat;

eine nachrangige Anleihe „Subordinated Loan“, die die Bank mit dem Vertrag, den sie mit der Bank KBC Bank NV Dublin Branch am 31. Mai 2006 abgeschlossen hat, erhalten hat.

Aufgrund der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen wurde mit der Liquidation der qualifizierten Verbindlichkeiten das Kernkapital der Bank auf 0 herabgesetzt. Mit der Herabsetzung des Kernkapitals wurden mit der Entscheidung vom 18. Dezember 2013 über außerordentliche Maßnahmen alle 22 056 378 Aktien der Bank, Kennzeichnung NLB, ISIN SI0021103526, die im vom KDD geführten Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere ausgegeben wurden, getilgt.

Nach der Liquidation der qualifizierten Verbindlichkeiten erfolgte aufgrund der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen die Aufstockung des Kernkapitals der Bank mit den neuen, am 18. Dezember 2013 einbezahlten Einlagen.

Aufgrund der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen hat die Republik Slowenien 20 000 000 neu ausgegebene Aktien der Bank in Gesamthöhe von 1 551 000 000 EUR einbezahlt. Das Kernkapital der Bank beträgt nach der Aufstockung 200 000 000 EUR und ist auf 20 000 000 neue nennwertlose Aktien verteilt. Die neuen Aktien werden als frei übertragbare Stammaktien ausgegeben, die in das vom KDD geführte Register eingetragen werden.

Nach der Aufstockung des Kernkapitals erfüllt die Bank die Mindestkapitalanforderungen der Bank von Slowenien.

Gemäß Artikel 253 Absatz 3 ZBan-1 gelten außerordentliche Maßnahmen für Sanierungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG.

Gemäß Artikel 350 ZBan-1 können Aktionäre, Gläubiger und andere Personen, deren Rechte mit der Wirkung der Entscheidung der Bank von Slowenien über außerordentliche Maßnahmen beeinträchtigt werden, von der Bank von Slowenien Schadensersatz verlangen, vorausgesetzt, sie können beweisen, dass der durch die Wirkung der außerordentlichen Maßnahme verursachte Schaden höher ausfällt als im Falle der Nichtauferlegung der außerordentlichen Maßnahme. Klage gegen die Bank von Slowenien kann beim zuständigen Gericht in Ljubljana eingereicht werden (beim Bezirks- oder Kreisgericht Ljubljana).

Die Bank kann gegen die Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung der Entscheidung an alle Vorstandsmitglieder Klage beim Verwaltungsgericht der Republik Slowenien einreichen. Die Bankaktionäre, deren Gesamtanteile sich auf mindestens ein Zehntel des Kernkapitals der Bank belaufen, können für die Zwecke der Wahrnehmung des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Bank von Slowenien über die Liquidation oder eine außerordentliche Maßnahme vom Vorstand der Bank oder einer außerordentlichen Verwaltung im Falle ihrer Ernennung verlangen, dass eine Hauptversammlung einberufen wird, auf der vorgeschlagen wird, dass Personen, die aufgrund des Artikels 347 Absatz 2 ZBan-1 bevollmächtigt sind, die Bank zu vertreten, abberufen und andere Personen ernannt werden, die die Bank in den Rechtsschutzverfahren gegen die Entscheidung der Bank von Slowenien vertreten.

Ljubljana, den 20. Dezember 2013

Boštjan JAZBEC

Präsident der slowenischen Zentralbank