10.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 442/267


BERICHT

über den Jahresabschluss 2013 der Euratom-Versorgungsagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur

(2014/C 442/31)

EINLEITUNG

1.

Die Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend „die Agentur“) mit Sitz in Luxemburg wurde im Jahr 1958 errichtet (1). Der Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates (2) ersetzte die zuvor geltende Satzung der Agentur. Hauptaufgabe der Agentur ist es, die regelmäßige Versorgung der EU-Benutzer mit Kernmaterialien, insbesondere Kernbrennstoffen, nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sicherzustellen.

2.

Seit 2008 bis inklusive 2011 wurde der Agentur kein eigenes Budget zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten zugewiesen. Die Kommission übernahm sämtliche Kosten, die der Agentur bei der Umsetzung ihrer Tätigkeiten entstanden. Für die Jahre 2012 und 2013 wurde der Agentur von der Kommission ein eigenes Budget zur Verfügung gestellt. Allerdings deckt dieses nur einen kleinen Teil ihrer Ausgaben ab.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

a)

die Jahresrechnung der Agentur bestehend aus dem Jahresabschluss (3) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (4) für das am 31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr,

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

Verantwortung des Managements

4.

Das Management ist verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses der Agentur sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5):

a)

Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss der Agentur umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (6) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Generaldirektor genehmigt den Jahresabschluss der Agentur, nachdem der Rechnungsführer der Agentur ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Agentur vermittelt.

b)

Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

Verantwortung des Prüfers

5.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

6.

Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

7.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

8.

Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Agentur ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

9.

Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2013 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

10.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEIT DER RECHNUNGSFÜHRUNG

11.

In den Erläuterungen zum Jahresabschluss 2013 der Agentur wird erklärt, dass alle Gehälter und einige zusätzliche Kosten für Verwaltungsdienste direkt aus dem Haushalt der Kommission gezahlt wurden. Die Gehaltskosten sind offengelegt, es werden aber keine detaillierten Angaben zu den Kosten der Verwaltungsdienste gemacht. Daher ist der Umfang, in dem die Agentur von der Kommission abhängig ist, nicht vollständig sichtbar.

BEMERKUNGEN ZU DEN INTERNEN KONTROLLEN

12.

Die zentralen Bestandteile der internen Kontrollen der Agentur wie etwa eine Risikomanagement- und Kontrollstrategie, Verfahren zur Leistungsüberwachung, eine Prüfung des internen Kontrollsystems auf seine Funktionsweise und Standesregeln sind unzureichend dokumentiert.

WEITERVERFOLGUNG DER BEMERKUNGEN AUS DEN VORJAHREN

13.

Anhang I gibt einen Überblick über die aufgrund von Bemerkungen des Hofes aus Vorjahren ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 1. Juli 2014 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58.

(2)  ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.

(3)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(4)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(5)  Artikel 39 und 50 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(6)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

(7)  Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.


ANHANG I

Weiterverfolgung der Bemerkungen aus den Vorjahren

Jahr

Bemerkung des Hofes

Stand der Korrekturmaßnahme

(abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

2011

Ohne das in Ziffer 10 formulierte Prüfungsurteil infrage zu stellen, weist der Hof auf den folgenden Sachverhalt hin. In Artikel 54 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist die finanzielle Autonomie der Agentur verankert. Gemäß Artikel 7 der Satzung der Agentur umfassen die Ausgaben der Agentur „die Verwaltungskosten für ihr Personal und den Beirat sowie Kosten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben“. Der Agentur wurde seit 2008 de facto kein Budget mehr zugewiesen. In Anbetracht dessen wurden die im zuvor erwähnten Artikel 7 genannten Ausgaben der Agentur direkt von der Europäischen Kommission ausgeführt. Nach Ansicht des Hofes stellt dieser Sachverhalt einen Verstoß gegen die Satzung der Agentur dar, und die Agentur und die Kommission sollten gemeinsam mit allen beteiligten Parteien Maßnahmen zur Behebung dieser Situation erwägen.

Abgeschlossen

2012

Ohne das in Ziffer 9 formulierte Prüfungsurteil infrage zu stellen, weist der Hof auf den folgenden Sachverhalt hin. Von 2008 bis 2011 wurde der Agentur kein eigenes Budget zugewiesen, vielmehr wurden alle Ausgaben von der Europäischen Kommission direkt finanziert und ausgeführt. Der Hof war der Auffassung, dass dieser Sachverhalt einen Verstoß gegen die Satzung der Agentur darstellt.

Infolge der Bemerkungen des Hofes stellte die Kommission der Agentur für das Jahr 2012 ein eigenes Budget in Höhe von 98  000 Euro zur Verfügung (1 04  000 Euro unter Einbeziehung finanzieller Einnahmen aus eigenen Investitionen). Obwohl in Artikel 54 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und in Artikel 6 der Satzung der Agentur die finanzielle Autonomie der Agentur verankert ist, werden die Ausgaben der Agentur zum größten Teil (Personal, Büroräume und IT-Systeme) weiterhin direkt von der Kommission finanziert. Für die Personalkosten ist dies in Artikel 4 der Satzung der Agentur so vorgesehen. Die widersprüchlichen Bestimmungen stehen der Vorgabe, wonach die Agentur finanzielle Autonomie genießt, entgegen.

Ausstehend


ANHANG II

Euratom-Versorgungsagentur (Luxemburg)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Gemeinsame Versorgungspolitik für Kernmaterialien gemäß den Grundsätzen und den Zielen (Sicherheit der Versorgung), die im Euratom-Vertrag festgelegt sind.

Die Euratom-Versorgungsagentur wurde direkt durch Artikel 52 des Euratom-Vertrags, der im Jahr 1957 unterzeichnet wurde, geschaffen. Sie unterliegt ferner ihrer Satzung, die auf der rechtlichen Grundlage von Artikel 54 des Euratom-Vertrags durch einen Beschluss des Rates festgelegt wurde.

Zuständigkeiten der Agentur

(gemäß dem Euratom-Vertrag, und zwar hauptsächlich dessen Kapitel 6, sowie dem Beschluss des Rates 2008/114/EG, Euratom vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur)

Ziele

Sicherstellung der Versorgung mit Kernmaterialien nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik.

Gewährleistung einer regelmäßigen und gerechten Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen.

Ermittlung und Beobachtung von Markttendenzen, die die Sicherheit der Versorgung der Europäischen Union mit Kernmaterialien und nuklearen Dienstleistungen beeinträchtigen könnten.

Beitrag zu den Politiken der Gemeinschaft durch Bereitstellen von technischem Fachwissen, Informationen und Beratung zu allen Fragen, die mit dem Funktionieren des Marktes für Kernmaterialien und nuklearen Dienstleistungen im Zusammenhang stehen).

Aufgaben

Gemäß dem Euratom-Vertrag wird die Euratom-Versorgungsagentur mit einem Bezugsrecht für Kernmaterialien ausgestattet, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie mit dem ausschließlichen Recht, Verträge über die Lieferung von Kernmaterialien aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen.

Daher hat die Euratom-Versorgungsagentur u. a. folgende Aufgaben:

die Bewertung der Verpflichtungen, die von den Beteiligten ausgehandelt wurden, und daraus folgend der Abschluss, die Verweigerung des Abschlusses oder die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Akzeptanz des Abschlusses jeglicher Verträge oder Vertragsänderungen, die sich auf die Versorgung mit bestimmten Materialien im Sinne des Artikels 52 des Euratom-Vertrags beziehen;

die Entgegennahme von Mitteilungen zu allen Verträgen mit Bezug zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen gemäß Artikel 75 des Euratom-Vertrags sowie ihre Bearbeitung;

die Entgegennahme von Mitteilungen zu allen Übertragungen, Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen betreffend kleine Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen gemäß Artikel 74 des Euratom-Vertrags sowie ihre Bearbeitung;

die Aktenführung sowie das Einleiten aller notwendigen Schritte zur Vorbereitung einer Entscheidung der Kommission in Fällen, in denen ihre Zustimmung gemäß dem Euratom-Vertrag notwendig ist;

gegebenenfalls die Verwaltung der Verträge, die sie abgeschlossen oder über die sie Mitteilungen entgegengenommen hat;

das Sammeln und Verarbeiten von Informationen in Hinblick darauf, den Markt für Kernmaterialien und nukleare Dienstleistungen in der EU ständig zu beobachten; 2013 wurde die Beobachterrolle der Euratom-Versorgungsagentur daraufhin erweitert, die Aspekte der Versorgung mit Radioisotopen für medizinische Zwecke in der EU abzudecken;

die regelmäßige Veröffentlichung von Berichten für den internen Gebrauch und/oder für die Öffentlichkeit betreffend das Funktionieren des Markts sowie jüngere Trends auf dem Markt für Kernmaterialien und nukleare Dienstleistungen;

auf Anfrage Bereitstellen von technischem Fachwissen und Beratung für die Gemeinschaft zu allen Fragen, die mit dem Funktionieren des Marktes für Kernmaterialien und nukleare Dienstleistungen im Zusammenhang stehen;

Verbindung mit dem Beirat der Euratom-Versorgungsagentur sowie Einholen seines Rats;

gegebenenfalls die Teilnahme an den Sitzungen dieses Beirats; dabei stellt die Agentur dem Beirat ein Sekretariat zur Verfügung.

Leitungsstruktur

Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie.

Die Agentur ist unter der Aufsicht der Kommission tätig; sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

Der Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur und ihr Personal sind oder werden Beamte der Europäischen Gemeinschaften. Sie müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Ihre Gehälter zahlt die Kommission.

Im Euratom-Vertrag und in der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur werden das Kapital der Agentur und die Art und Weise, in der es aufgebracht wird, bestimmt.

Generaldirektor

Wird für unbegrenzte Zeit von der Kommission ernannt.

Die Aufgaben und Befugnisse des Generaldirektors werden insbesondere in der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur bestimmt.

Aufsicht über die Euratom-Versorgungsagentur durch die Kommission

Die Kommission kann der Agentur Richtlinien erteilen und hat ein Einspruchsrecht gegen die Entscheidungen der Agentur. Ferner bedürfen bestimmte Entscheidungen der Euratom-Versorgungsagentur der vorherigen Genehmigung der Kommission.

Beirat

Der Beirat setzt sich aus Mitgliedern aus den Mitgliedstaaten zusammen, die intuitu personae für einen Dreijahreszeitraum ernannt werden. Wiederernennung ist zulässig. Er unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er ist als Verbindungsstelle zwischen der Euratom-Versorgungsagentur und den Erzeugern wie auch den Verbrauchern im Nuklearsektor tätig. Der Beirat kann zu allen in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallenden Fragen konsultiert werden. In allen in Artikel 13 der Satzung aufgeführten Angelegenheiten muss er seine Stellungnahme abgeben. Er tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen.

Externe Kontrolle

Europäischer Rechnungshof.

Entlastungsbehörde

Europäisches Parlament.

Der Agentur für 2013 zur Verfügung gestellte Mittel (2012)

Haushalt

1 04  000 (1 04  000) Euro, davon Kommissionszuschuss: 98  000(98  000) Euro.

Personalbestand am 31. Dezember 2013

Personalbestand insgesamt: 18 (17) (darunter der Generaldirektor).

Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2013 (2012)

Sicherheit der Versorgung gewährleistet

Bearbeitete Vorgänge

Im Jahr 2013 bearbeitete die Agentur rund 279 (270) Vorgänge, darunter Verträge, Änderungen und Mitteilungen über die dem Kernbrennstoffkreislauf vorgeschalteten Aktivitäten.

Berichte

Im Jahr 2013 gab die Agentur folgende Berichte heraus:

den Jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das Jahr 2012;

4 (3) Quartalsberichte zum Uranmarkt (Quarterly Uranium Market Reports);

6 (6) zweimonatlich erscheinende Nuclear News Digests;

40 (45) wöchentlich erscheinende das Kerngebiet betreffende Kurznachrichten (Nuclear News Briefs) für eine Leserschaft innerhalb der Europäischen Kommission.

Beteiligung an den Tätigkeiten des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

Der Beirat der Agentur trat (im April und im November) zu zwei Sitzungen zusammen, die mit Unterstützung und unter Teilnahme der Agentur stattfanden.

Die Agentur unterstützte die Tätigkeiten zweier Arbeitsgruppen ihres Beirats.

Beziehungen zu anderen EU-Institutionen und Internationale Zusammenarbeit

Beziehungen zur Europäischen Kommission wie beschrieben.

Die Agentur legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten im vorhergehenden Jahr und ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor.

Ferner fand internationale Zusammenarbeit namentlich mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Kernenergie-Agentur der OECD statt. In diesem Zusammenhang nimmt die Euratom-Versorgungsagentur teil an der gemeinsamen Arbeitsgruppe Uran (Uranium Group) der IAEO und der Kernenergie-Agentur sowie der Hochrangigen Gruppe der Kernenergie-Agentur für die Sicherheit der Versorgung mit Radioisotopen für medizinische Zwecke.

Sicherheit der Versorgung mit Radioisotopen für medizinische Zwecke

Im September 2013 wurde die Agentur mit dem Vorsitz der Europäischen Beobachtungsstelle für die Versorgung mit medizinischen Radioisotopen betraut, um die Umsetzung einer Politik des Europäischen Rates zu unterstützen, mit der die Versorgungskontinuität medizinischer Radioisotope sichergestellt werden soll.

Quelle: Angaben von der Agentur bereitgestellt.


ANTWORTEN DER AGENTUR

12.

Die Erläuterungen zum endgültigen Rechnungsabschluss 2013 der Agentur umfassen auch eine Schätzung der Lohn- und Gehaltskosten. Die Kommission verfügt über genaue Daten hinsichtlich der von ihr gedeckten Verwaltungskosten der Agentur. Unserer Ansicht nach gefährdet die Tatsache, dass die Kommission die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Agentur (sowie teilweise auch andere administrative Ausgaben) deckt, nicht per se die Unabhängigkeit der Agentur, ist aber mit Skaleneffekten verbunden.

13.

Nach Ansicht der Agentur ist bereits eine angemessene Risikomanagement- und Risikobegrenzungsstrategie vorhanden. Ab diesem Jahr wird die Agentur jedoch eine zusätzliche strukturierte Dokumentation ihrer Risikobewertungs- und -begrenzungsmaßnahmen vorlegen.