ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Verbot der Treibnetzfischerei und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 2187/2005 und (EG) Nr. 1967/2006 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates /* SWD/2014/0154 final */
Haftungsausschluss: Diese Zusammenfassung bindet ausschließlich die an deren Ausarbeitung
beteiligten Kommissionsdienststellen und greift etwaigen späteren Beschlüssen
der Kommission in keiner Weise vor. 1. PROBLEMSTELLUNG Treibnetze sind
Fangnetze, die im Wasser treiben und an oder nahe an der Wasseroberfläche
eingesetzt werden, um Fischarten zu befischen, die im oberen Teil der
Wassersäule schwimmen. Infolge
spezifischer Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen[1], in
denen ein Moratorium für „großflächige pelagische Treibnetze“[2]
gefordert wurde, erarbeitete die EU in den 90er Jahren eine Reihe von
Bestimmungen zur Umsetzung eines solchen vollständigen Verbots großflächiger
Treibnetze[3].
Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Treibnetzfischerei auf Lachs eine
ernste Bedrohung für die bereits dezimierten Schweinswalbestände darstellt, ist
es zudem seit dem 1. Januar 2008 verboten, in der Ostsee Treibnetze
an Bord mitzuführen oder beim Fischen einzusetzen[4]. Derzeit dürfen EU-Schiffe – ausgenommen
in der Ostsee – kleine Treibnetze an Bord mitführen und verwenden, sofern a)
deren Einzel- oder Gesamtlänge nicht mehr als
2,5 km beträgt; b)
sie nicht für den Fang von in Anhang VIII der
Verordnung (EG) Nr. 894/97, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98[5],
aufgeführten Arten verwendet werden; c)
die in Anhang VIII[6]
aufgeführten Arten, die in Treibnetzen gefangen wurden, nicht angelandet werden
können. Trotz dieses
gesamten Rechtsrahmens gibt es nachweislich noch immer Schwierigkeiten bei der
Anwendung der EU-Vorschriften für den Einsatz von Treibnetzen, insbesondere im
Mittelmeer. Solche
Schwachstellen könnten der Grund dafür sein, dass unzählige nationale Maßnahmen
zur Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens der EU ergriffen wurden, die jedoch
nicht wirksam verhindern konnten, dass diese Schwachstellen ausgenutzt wurden,
und die eventuell Spielraum für noch mehr Missbrauch und Verstöße durch die
Betreiber bieten. Obwohl die
betreffenden Mitgliedstaaten kürzlich weitere nationale Maßnahmen zur Lösung
dieser Probleme verabschiedet haben, besteht dennoch weiterhin die Gefahr, dass
die gleichen Probleme in naher Zukunft erneut auftreten. Zudem haben die
bisherigen Erfahrungen sowie neue Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Studien[7]
gezeigt, dass einige kleine Treibnetzfischereien durch Interaktionen mit
geschützten Arten (z. B. Wale, Meeresschildkröten, Störe usw.)
insbesondere in bestimmten Gebieten noch immer anhaltende Probleme für den
Umweltschutz und die Bestandserhaltung bereiten könnten. 2. SUBSIDIARITÄTSANALYSE Die Kommission
handelt auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und
im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das
Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung auf die dieser Initiative
zugrunde liegende Angelegenheit. 3. ZIELE Die wichtigsten mit dieser Initiative
verfolgten politischen Einzelziele sind: ·
Behebung aller möglicherweise im Zusammenhang mit
der Verwendung kleiner Treibnetze noch bestehenden Probleme beim Umweltschutz
und der Bestandserhaltung; ·
Beseitigung von Schwachstellen im Rechtsrahmen der
EU, durch die die Umsetzung sowie die Kontrolle und Durchsetzung der
Vorschriften behindert werden könnten; ·
Beitrag zu den Zielen und Vorgaben eines „guten
Umweltzustands“ gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[8] und
anderen einschlägigen Richtlinien. 4. OPTIONEN Um
diese Ziele zu erreichen, wurden vier Optionen betrachtet: ·
Option 1: Beibehaltung des Status quo
(Ausgangsszenario); ·
Option 2: Einführung von technischen Maßnahmen und
Kontrollen; ·
Option 3: Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien; ·
Option 4: vollständiges Verbot der
Treibnetzfischerei. Option
1: Beibehaltung des Status quo
(Ausgangsszenario) Dies bedeutet,
dass keine besonderen Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Verordnungen zur
Regelung des Einsatzes von Treibnetzen, d. h. Verordnung (EG)
Nr. 894/97 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98,
ergriffen werden. Option
2: Einführung von technischen Maßnahmen und
Kontrollen Diese Option
zielt darauf ab, durch Einführung spezifischer Bestimmungen zu nachstehenden
Punkten Fehlinterpretationen und mangelhafter Umsetzung der bestehenden
Vorschriften über den Einsatz von Treibnetzen ein Ende zu bereiten: ·
Zusätzliche technische Maßnahmen (z. B.
Konstruktion der Fanggeräte: Größe der Maschenöffnungen und Garnstärke;
Entfernung zur Küste usw.); ·
Kontrolle und Überwachung (z. B.
Ein-Netz-Regel, obligatorische Fanggenehmigungen usw.). Option
3: Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien Es werden
lediglich die Treibnetzfischereien verboten, von denen festgestellt wurde, dass
sie für streng geschützte Arten besonders schädlich sind und/oder dass dabei
Beifänge nicht genehmigter Arten (Arten des Anhangs VIII) nicht ausgeschlossen
werden können. Die gegenwärtig
verfügbaren Informationen reichen nicht aus, um mit entsprechender Genauigkeit
zu bestimmen, welche Treibnetzfischereien schädlich sind, auch wenn es einige
konkrete Beispiele gibt und weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssten. Option
4: Vollständiges Verbot der
Treibnetzfischerei Diese Option
würde de facto zu einer Einstellung der Treibnetzfischerei führen, da ein
vollständiges Verbot verhängt würde, dieses Fanggerät an Bord mitzuführen
und/oder einzusetzen. Alle bestehenden Probleme im Bereich der Kontrollen und
des Umweltschutzes würden durch Anwendung des Grundsatzes der Vorsorge
behandelt. Diese Option
wird auch von einigen Mitgliedstaaten bevorzugt, da sie entweder niemals
Treibnetzfischerei betrieben haben (z. B. Niederlande, Belgien) oder
nationale Vorschriften erlassen haben (z. B. Spanien, Griechenland,
Zypern, Malta) oder internationale Verpflichtungen eingegangen sind (z. B.
Anrainerstaaten des Mittelmeers und des Schwarzen Meers sowie Portugal als Vertragsparteien
des Abkommens zur Erhaltung der Wale des Schwarzen Meeres, des Mittelmeeres und
angrenzenden Atlantik-Gebiets, ACCOBAMS), wonach der Einsatz von Treibnetzen
verboten ist, wobei die Vorschrift in den meisten Fällen nicht umgesetzt wird. 5. FOLGENABSCHÄTZUNG Die Bewertung der
Optionen erfolgte auf der Grundlage einer SWOT-Analyse (Stärken, Schwächen,
Chancen, Risiken). Der Kürze halber werden die Erwägungen zum Status quo bzw.
Ausgangsszenario (Option 1) an dieser Stelle nicht dargelegt. Die Treibnetzfischerei
wird mehrheitlich saisonal betrieben, und die daran beteiligten Flotten
bestehen aus polyvalenten Schiffen. Die meisten Fischer betreiben lediglich
wenige Monate pro Jahr Treibnetzfischerei, manche setzen Treibnetze sogar
weniger als einen halben Monat jährlich ein. Dennoch kann diese Art der
Fischerei für einige lokale Fischergemeinschaften eine wichtige
Einkommensquelle darstellen, auch wenn die Zahl der Schiffe wie auch die Zahl
der Beschäftigten in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist. Es kann
zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das Verbot einige der in dieser
Fischerei tätigen Schiffe in Schwierigkeiten bringt, doch die allgemeinen
sozioökonomischen Auswirkungen des vollständigen Verbots sind auf nationaler
und subregionaler Ebene als vernachlässigbar anzusehen. Es ist nicht davon
auszugehen, dass das vollständige Verbot von Treibnetzen (Option 4) zu einem
entsprechenden Rückgang der Zahl der Fischer führen wird, da diese weiterhin
mit anderen Fanggeräten Fischfang betreiben werden, für die sie bereits im
Besitz einer Fangerlaubnis sind. Option || Sozioökonomische Auswirkungen || Bewertung Option 2 Technische Maßnahmen und Kontrollen auf EU-Ebene || Es wird davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen zur Anpassung der Flotte an die neuen technischen Anforderungen und zur Entwicklung geeigneter Kontrollsysteme führen. Verstärkte technische Maßnahmen im Bereich der Treibnetzfischerei könnten zur Einstellung bestimmter Fischereitätigkeiten führen. || - Option 3 Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien || Fischer, die in den von der Umsetzung des Verbots betroffenen Treibnetzfischereien tätig sind, könnten die sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu spüren bekommen. Allerdings könnte diese Belastung dadurch abgemildert werden, dass die Fischer in anderen Fischereien tätig werden, für die sie bereits eine Genehmigung haben, und gegebenenfalls durch begleitende finanzielle Maßnahmen. Die Auswirkungen würden durch die Gefahr einer diskriminierenden Behandlung der einzelnen Treibnetzfischereien verschärft. Um verlässlichere Daten für eine angemessene Einstufung zu erlangen, sollte sich zudem auch der Sektor selbst an den wissenschaftlichen Erhebungen beteiligen, die mit weiteren Belastungen verbunden wären. || -- Option 4 Vollständiges Verbot der Treibnetzfischerei || Die betroffenen Fischer würden die sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu spüren bekommen, die allerdings dadurch abgemildert würden, dass die Fischer in anderen Fischereien tätig werden, für die sie bereits eine Genehmigung haben, und gegebenenfalls durch begleitende Maßnahmen zur Unterstützung bei der Anpassung (Wechsel zu anderen Fangmethoden, Differenzierung der Tätigkeit, Übergangsphase). || - (Erläuterung: +
positive Auswirkungen, ++ erhebliche positive Auswirkungen, - negative
Auswirkungen, -- erhebliche negative Auswirkungen, 0 keine Auswirkungen, NA –
nicht zutreffend/sehr schwer zu bewerten) Option || Umweltauswirkungen || Bewertung Option 2 Technische Maßnahmen und Kontrollen auf EU-Ebene || Ähnliche Umweltauswirkungen wie der Status quo, allerdings bestünde nicht länger die Möglichkeit einer künftigen Lockerung der nationalen Rechtsvorschriften mit negativen Auswirkungen auf nicht genehmigte Arten. || - Option 3 Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien || Diese Option dient der Behebung des nach wie vor bestehenden Umweltproblems, einschließlich der Sammlung der zur Untermauerung einer Entscheidung erforderlichen Nachweise. Es gilt jedoch zu beachten, dass die kurzfristig verfügbaren Informationen begrenzt und nicht hinreichend solide sind, um die schädlichsten Fischereien zu ermitteln, die verboten werden sollen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die schädlichsten Fischereien nicht von dem Verbot erfasst werden und somit die Umweltprobleme weiterbestehen. Die mögliche Übertragung von Fischereiaufwand von verbotenen Treibnetzfischereien auf andere Bereiche sollte überwacht werden, um negative Auswirkungen zu vermeiden. || + Option 4 || || Vollständiges Verbot der Treibnetzfischerei || Positive Auswirkungen, da durch diese Option, d. h. durch das Verbot jeglicher Treibnetzfischerei, alle möglichen Umweltbelange berücksichtigt werden. Die Verlagerung von Tätigkeiten auf andere in der Fanglizenz bereits zugelassene Fanggeräte wird als minimal eingeschätzt, da die Treibnetzfischerei für die meisten Schiffe nur marginale Bedeutung hat. Die mögliche Übertragung von Fischereiaufwand von Treibnetzfischereien auf andere Bereiche sollte jedoch überwacht werden, um unerwartete negative Auswirkungen zu vermeiden. Positive indirekte Auswirkungen insofern, als andere Fischereien, bei denen mutmaßlich Wechselwirkungen mit geschützten Arten bestehen, besser gelenkt werden können. || ++ Der Verwaltungsaufwand
für die Mitgliedstaaten wurde auf der Grundlage der potenziellen Anforderungen
der wichtigsten, für jede Option vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der
Auswirkungen auf die betreffenden Interessenträger (d. h. öffentliche
Einrichtungen und Unternehmen) bewertet. Dies betrifft: a) rechtliche
Anforderungen (hoher Aufwand), b) Informationspflichten (begrenzter Aufwand)
oder c) spezielle Anpassung bei Verfahren bzw. Vorgehensweisen (mittlerer
Aufwand). Optionen || Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand || Bewertung Option 2 Technische Maßnahmen und Kontrollen auf EU-Ebene || Hoher Verwaltungsaufwand bei der Anpassung an neue Anforderungen (z. B. Änderungen bei der Maschenöffnung) und der korrekten Überwachung der Umsetzung der neuen Regelung (z. B. Ausstellung von Fanggenehmigungen, Kontrollplan usw.). || -- Option 3 Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien || Hoher Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Informationen, die für die Entscheidung über ein mögliches Verbot bestimmter Fischereien erforderlich sind. Schwierigkeit, zwei parallele Systeme zu verwalten und zu kontrollieren: möglicherweise zu verbietende Treibnetzfischereien und möglicherweise zuzulassende Treibnetzfischereien. || -- Option 4 Vollständiges Verbot der Treibnetzfischerei || Kurzfristiger Verwaltungsaufwand zur Verwaltung und Kontrolle des Übergangs. Mittel- und langfristig wird der Aufwand aufgrund des vereinfachten Rechtsrahmens und Kontrollbedarfs erheblich reduziert. Bei dieser vereinfachten Regelung wäre lediglich ein weniger komplexes Kontroll- und Überwachungssystem für Treibnetze nötig, und es wären weniger Fanggeräte zu verwalten. || + 6. VERGLEICH
DER OPTIONEN Zusätzlich zu
den vorstehend bereits angestellten Vergleichen werden die vier Optionen anhand
der Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Akzeptanz
miteinander verglichen. Die Relevanz der
Optionen wird im Lichte festgestellter anhaltender Umwelt- und Kontrollprobleme
betrachtet: ·
Umweltproblem: Unzureichende Überwachung von
Treibnetzfischereien, um die Auswirkungen auf geschützte Arten bestimmen zu
können; ·
Kontrollproblem: Einige Mitgliedstaaten sind
bislang nicht in der Lage zu verhindern, dass im Rahmen der derzeitigen kleinen
Treibnetzfischerei gezielt nicht genehmigte Arten befischt werden. Die Wirksamkeit
und Effizienz der Optionen wird unter anderem im Hinblick darauf betrachtet, ob
die Ausweitung des Einsatzes großflächiger Treibnetze und die gezielte
Befischung von in Anhang VIII aufgeführten Arten sowie wahllose Fänge
(einschließlich der Zielarten/Beifänge) verhindert und die Auswirkungen von
Treibnetzen auf Arten mit besonderem Schutzbedarf vermindert werden. Die Kohärenz der
Optionen wurde im Zusammenhang mit den übergeordneten Zielen, Strategien und
Prioritäten der EU betrachtet. Die Akzeptanz
der Optionen wurde im Hinblick auf bessere Kontrolle und Durchsetzung,
Umweltbelange, angemessenen Verwaltungsaufwand (d. h. unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) betrachtet, wobei
auch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation einflossen. Der Vergleich
zwischen den vier Optionen ist in nachstehender Tabelle zusammengefasst. Bewertungskriterien || Option 1 Status quo || Option 2 Technische Maßnahmen und Kontrollen || Option 3 Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien || Option 4 Vollständiges Verbot Relevanz || Umwelt || -- || + || + || ++ Kontrolle || - || - || -- || ++ Wirksamkeit || Ziel 1 || -- || + || + || ++ Ziel 2 || -- || + || + || ++ Ziel 3 || -- || + || + || ++ Ziel 4 || -- || + || + || ++ Ziel 5 || 0 || 0 || - || - Effizienz || Ziel 1 || -- || + || + || ++ Ziel 2 || -- || + || + || ++ Ziel 3 || -- || + || + || ++ Ziel 4 || -- || + || + || ++ Ziel 5 || 0 || 0 || - || - Kohärenz || Grundsatz der Verhältnismäßigkeit || + || + || - || - Grundsatz der Vorsorge || - || + || + || ++ Ökosystembasierte Bewirtschaftung || - || + || + || ++ Akzeptanz || durch die Mitgliedstaaten || 0 || - || -- || +/- durch die Fischer || 0 || -- || -- || - durch NRO || -- || + || + || ++ Aufgrund der
obigen Erwägungen wird festgestellt, dass Option 4, d. h. ein
vollständiges Verbot aller Arten von Treibnetzfischerei, die bevorzugte Option
zu sein scheint, da sie die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und
Akzeptanz weitgehend erfüllt und hinsichtlich der Umweltauswirkungen und der
Verringerung des Verwaltungsaufwands die besten Ergebnisse liefert. 7. ÜBERWACHUNG
UND BEWERTUNG Es werden keine
neuen Überwachungs- und Bewertungssysteme geschaffen, sondern es wird dafür
gesorgt, dass die bereits bestehenden Systeme ordnungsgemäß funktionieren. Diesbezüglich
wird die Kommission genaue Überprüfungen vornehmen und eng mit den
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik[9]
[10] [11]
eingeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsinstrumente in Verbindung
mit der wissenschaftlichen Überwachung, den Strategien zur Risikobewertung und
den abschreckenden Maßnahmen von den Mitgliedstaaten wirksam und effizient
umgesetzt werden. Darüber hinaus
sollten durch die neuen Mechanismen, die durch die
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[12]
eingeführt wurden, die Systeme der Überwachung und Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Vogelschutzrichtlinie und der
Habitatrichtlinie[13]
vereinfacht und verbessert werden. [1] Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten
Nationen: Nr. 44/225
vom 22. Dezember 1989; Nr. 45/197
vom 21. Dezember 1990; Nr. 46/215
vom 20. Dezember 1991. [2] Großflächige Treibnetze wurden im Rahmen des
Übereinkommens über das Verbot des Fischfangs mit langen Treibnetzen im
Südpazifik (Wellington-Übereinkommen) als Netze mit einer Länge von mehr als
2,5 km definiert. [3] Verordnung (EG) Nr. 894/97
des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung
der Fischbestände. [4] Verordnung (EG) Nr. 2187/2005
des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die
Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund,
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 88/98.. [5] Verordnung (EG) Nr. 1239/98
des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände. [6] Liste der Arten (Anhang VIII): Weißer Thun: Thunnus
alalunga; Roter Thun: Thunnus thynnus; Großaugenthun: Thunnus
obesus; Echter Bonito: Katsuwonus pelamis; Pelamide: Sarda sarda;
Gelbflossenthun: Thunnus albacares; Schwarzflossenthun: Thunnus
atlanticus; Falscher Bonito: Euthynnus spp.; Südlicher
Blauflossenthun: Thunnus maccoyii; Fregattmakrele: Auxis spp.;
Brachsenmakrele: Brama rayi; Marline: Tetrapturus spp.; Makaira
spp.; Segelfische: Istiophorus spp.; Schwertfisch: Xiphias
gladius; Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.;
Goldmakrelen. Coryphaena spp.; Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus
maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae;
Kopffüßer: alle Arten: [7] MAREA Rahmenvertrag MARE 2009/05 Los 1
SI2.651082 – Einzelauftrag 8 (SI2.646130). „Identifizierung und
Charakterisierung der kleinen Treibnetzfischerei im Mittelmeer (DriftMed)“ und
Rahmenvertrag MARE/2011/01 Los 2 – Einzelvertrag 5 (SI2.650655).
„Studie im Hinblick auf die Überarbeitung der EU-Regelung für die kleine
Treibnetzfischerei“. [8] Richtlinie 2008/56/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie). [9] Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 343 vom 22.12.2009,
S. 1. [10] Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur
Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und
unregulierten Fischerei, ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. [11] Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über
die Gemeinsame Fischereipolitik, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22. [12] Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt. [13] Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.