52014SC0154

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Verbot der Treibnetzfischerei und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 812/2004, (EG) Nr. 2187/2005 und (EG) Nr. 1967/2006 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates /* SWD/2014/0154 final */


Haftungsausschluss: Diese Zusammenfassung bindet ausschließlich die an deren Ausarbeitung beteiligten Kommissionsdienststellen und greift etwaigen späteren Beschlüssen der Kommission in keiner Weise vor.

1.            PROBLEMSTELLUNG

Treibnetze sind Fangnetze, die im Wasser treiben und an oder nahe an der Wasseroberfläche eingesetzt werden, um Fischarten zu befischen, die im oberen Teil der Wassersäule schwimmen.

Infolge spezifischer Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen[1], in denen ein Moratorium für „großflächige pelagische Treibnetze“[2] gefordert wurde, erarbeitete die EU in den 90er Jahren eine Reihe von Bestimmungen zur Umsetzung eines solchen vollständigen Verbots großflächiger Treibnetze[3].

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Treibnetzfischerei auf Lachs eine ernste Bedrohung für die bereits dezimierten Schweinswalbestände darstellt, ist es zudem seit dem 1. Januar 2008 verboten, in der Ostsee Treibnetze an Bord mitzuführen oder beim Fischen einzusetzen[4].

Derzeit dürfen EU-Schiffe – ausgenommen in der Ostsee – kleine Treibnetze an Bord mitführen und verwenden, sofern

a) deren Einzel- oder Gesamtlänge nicht mehr als 2,5 km beträgt;

b) sie nicht für den Fang von in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 894/97, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98[5], aufgeführten Arten verwendet werden;

c) die in Anhang VIII[6] aufgeführten Arten, die in Treibnetzen gefangen wurden, nicht angelandet werden können.

Trotz dieses gesamten Rechtsrahmens gibt es nachweislich noch immer Schwierigkeiten bei der Anwendung der EU-Vorschriften für den Einsatz von Treibnetzen, insbesondere im Mittelmeer.

Solche Schwachstellen könnten der Grund dafür sein, dass unzählige nationale Maßnahmen zur Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens der EU ergriffen wurden, die jedoch nicht wirksam verhindern konnten, dass diese Schwachstellen ausgenutzt wurden, und die eventuell Spielraum für noch mehr Missbrauch und Verstöße durch die Betreiber bieten. 

Obwohl die betreffenden Mitgliedstaaten kürzlich weitere nationale Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme verabschiedet haben, besteht dennoch weiterhin die Gefahr, dass die gleichen Probleme in naher Zukunft erneut auftreten.

Zudem haben die bisherigen Erfahrungen sowie neue Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Studien[7] gezeigt, dass einige kleine Treibnetzfischereien durch Interaktionen mit geschützten Arten (z. B. Wale, Meeresschildkröten, Störe usw.) insbesondere in bestimmten Gebieten noch immer anhaltende Probleme für den Umweltschutz und die Bestandserhaltung bereiten könnten.

2.            SUBSIDIARITÄTSANALYSE

Die Kommission handelt auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.   

Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung auf die dieser Initiative zugrunde liegende Angelegenheit.

3.            ZIELE

Die wichtigsten mit dieser Initiative verfolgten politischen Einzelziele sind:

· Behebung aller möglicherweise im Zusammenhang mit der Verwendung kleiner Treibnetze noch bestehenden Probleme beim Umweltschutz und der Bestandserhaltung;

· Beseitigung von Schwachstellen im Rechtsrahmen der EU, durch die die Umsetzung sowie die Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften behindert werden könnten;

· Beitrag zu den Zielen und Vorgaben eines „guten Umweltzustands“ gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[8] und anderen einschlägigen Richtlinien.

4.            OPTIONEN

Um diese Ziele zu erreichen, wurden vier Optionen betrachtet:

· Option 1: Beibehaltung des Status quo (Ausgangsszenario);

· Option 2: Einführung von technischen Maßnahmen und Kontrollen;

· Option 3: Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien;

· Option 4: vollständiges Verbot der Treibnetzfischerei.

Option 1: Beibehaltung des Status quo (Ausgangsszenario)

Dies bedeutet, dass keine besonderen Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Verordnungen zur Regelung des Einsatzes von Treibnetzen, d. h. Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/98, ergriffen werden.

Option 2: Einführung von technischen Maßnahmen und Kontrollen

Diese Option zielt darauf ab, durch Einführung spezifischer Bestimmungen zu nachstehenden Punkten Fehlinterpretationen und mangelhafter Umsetzung der bestehenden Vorschriften über den Einsatz von Treibnetzen ein Ende zu bereiten:

· Zusätzliche technische Maßnahmen (z. B. Konstruktion der Fanggeräte: Größe der Maschenöffnungen und Garnstärke; Entfernung zur Küste usw.);

· Kontrolle und Überwachung (z. B. Ein-Netz-Regel, obligatorische Fanggenehmigungen usw.).

Option 3: Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien

Es werden lediglich die Treibnetzfischereien verboten, von denen festgestellt wurde, dass sie für streng geschützte Arten besonders schädlich sind und/oder dass dabei Beifänge nicht genehmigter Arten (Arten des Anhangs VIII) nicht ausgeschlossen werden können.

Die gegenwärtig verfügbaren Informationen reichen nicht aus, um mit entsprechender Genauigkeit zu bestimmen, welche Treibnetzfischereien schädlich sind, auch wenn es einige konkrete Beispiele gibt und weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssten.

Option 4: Vollständiges Verbot der Treibnetzfischerei

Diese Option würde de facto zu einer Einstellung der Treibnetzfischerei führen, da ein vollständiges Verbot verhängt würde, dieses Fanggerät an Bord mitzuführen und/oder einzusetzen. Alle bestehenden Probleme im Bereich der Kontrollen und des Umweltschutzes würden durch Anwendung des Grundsatzes der Vorsorge behandelt.

Diese Option wird auch von einigen Mitgliedstaaten bevorzugt, da sie entweder niemals Treibnetzfischerei betrieben haben (z. B. Niederlande, Belgien) oder nationale Vorschriften erlassen haben (z. B. Spanien, Griechenland, Zypern, Malta) oder internationale Verpflichtungen eingegangen sind (z. B. Anrainerstaaten des Mittelmeers und des Schwarzen Meers sowie Portugal als Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der Wale des Schwarzen Meeres, des Mittelmeeres und angrenzenden Atlantik-Gebiets, ACCOBAMS), wonach der Einsatz von Treibnetzen verboten ist, wobei die Vorschrift in den meisten Fällen nicht umgesetzt wird.

5.            FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Bewertung der Optionen erfolgte auf der Grundlage einer SWOT-Analyse (Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken). Der Kürze halber werden die Erwägungen zum Status quo bzw. Ausgangsszenario (Option 1) an dieser Stelle nicht dargelegt.

Die Treibnetzfischerei wird mehrheitlich saisonal betrieben, und die daran beteiligten Flotten bestehen aus polyvalenten Schiffen. Die meisten Fischer betreiben lediglich wenige Monate pro Jahr Treibnetzfischerei, manche setzen Treibnetze sogar weniger als einen halben Monat jährlich ein. Dennoch kann diese Art der Fischerei für einige lokale Fischergemeinschaften eine wichtige Einkommensquelle darstellen, auch wenn die Zahl der Schiffe wie auch die Zahl der Beschäftigten in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das Verbot einige der in dieser Fischerei tätigen Schiffe in Schwierigkeiten bringt, doch die allgemeinen sozioökonomischen Auswirkungen des vollständigen Verbots sind auf nationaler und subregionaler Ebene als vernachlässigbar anzusehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das vollständige Verbot von Treibnetzen (Option 4) zu einem entsprechenden Rückgang der Zahl der Fischer führen wird, da diese weiterhin mit anderen Fanggeräten Fischfang betreiben werden, für die sie bereits im Besitz einer Fangerlaubnis sind.

Option || Sozioökonomische Auswirkungen || Bewertung

Option 2

Technische Maßnahmen und Kontrollen auf EU-Ebene || Es wird davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen zur Anpassung der Flotte an die neuen technischen Anforderungen und zur Entwicklung geeigneter Kontrollsysteme führen. Verstärkte technische Maßnahmen im Bereich der Treibnetzfischerei könnten zur Einstellung bestimmter Fischereitätigkeiten führen.   || -

Option 3

Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien || Fischer, die in den von der Umsetzung des Verbots betroffenen Treibnetzfischereien tätig sind, könnten die sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu spüren bekommen. Allerdings könnte diese Belastung dadurch abgemildert werden, dass die Fischer in anderen Fischereien tätig werden, für die sie bereits eine Genehmigung haben, und gegebenenfalls durch begleitende finanzielle Maßnahmen. Die Auswirkungen würden durch die Gefahr einer diskriminierenden Behandlung der einzelnen Treibnetzfischereien verschärft. Um verlässlichere Daten für eine angemessene Einstufung zu erlangen, sollte sich zudem auch der Sektor selbst an den wissenschaftlichen Erhebungen beteiligen, die mit weiteren Belastungen verbunden wären. || --

Option 4

Vollständiges Verbot der Treibnetzfischerei || Die betroffenen Fischer würden die sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu spüren bekommen, die allerdings dadurch abgemildert würden, dass die Fischer in anderen Fischereien tätig werden, für die sie bereits eine Genehmigung haben, und gegebenenfalls durch begleitende Maßnahmen zur Unterstützung bei der Anpassung (Wechsel zu anderen Fangmethoden, Differenzierung der Tätigkeit, Übergangsphase). || -

(Erläuterung: + positive Auswirkungen, ++ erhebliche positive Auswirkungen, - negative Auswirkungen, -- erhebliche negative Auswirkungen, 0 keine Auswirkungen, NA – nicht zutreffend/sehr schwer zu bewerten)

Option || Umweltauswirkungen || Bewertung

Option 2

Technische Maßnahmen und Kontrollen auf EU-Ebene || Ähnliche Umweltauswirkungen wie der Status quo, allerdings bestünde nicht länger die Möglichkeit einer künftigen Lockerung der nationalen Rechtsvorschriften mit negativen Auswirkungen auf nicht genehmigte Arten. || -

Option 3

Verbot ausgewählter Treibnetzfischereien || Diese Option dient der Behebung des nach wie vor bestehenden Umweltproblems, einschließlich der Sammlung der zur Untermauerung einer Entscheidung erforderlichen Nachweise. Es gilt jedoch zu beachten, dass die kurzfristig verfügbaren Informationen begrenzt und nicht hinreichend solide sind, um die schädlichsten Fischereien zu ermitteln, die verboten werden sollen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die schädlichsten Fischereien nicht von dem Verbot erfasst werden und somit die Umweltprobleme weiterbestehen. Die mögliche Übertragung von Fischereiaufwand von verbotenen Treibnetzfischereien auf andere Bereiche sollte überwacht werden, um negative Auswirkungen zu vermeiden. || +

Option 4 || ||

Vollständiges Verbot der Treibnetzfischerei || Positive Auswirkungen, da durch diese Option, d. h. durch das Verbot jeglicher Treibnetzfischerei, alle möglichen Umweltbelange berücksichtigt werden. Die Verlagerung von Tätigkeiten auf andere in der Fanglizenz bereits zugelassene Fanggeräte wird als minimal eingeschätzt, da die Treibnetzfischerei für die meisten Schiffe nur marginale Bedeutung hat. Die mögliche Übertragung von Fischereiaufwand von Treibnetzfischereien auf andere Bereiche sollte jedoch überwacht werden, um unerwartete negative Auswirkungen zu vermeiden. Positive indirekte Auswirkungen insofern, als andere Fischereien, bei denen mutmaßlich Wechselwirkungen mit geschützten Arten bestehen, besser gelenkt werden können. || ++

Der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten wurde auf der Grundlage der potenziellen Anforderungen der wichtigsten, für jede Option vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der Auswirkungen auf die betreffenden Interessenträger (d. h. öffentliche Einrichtungen und Unternehmen) bewertet. Dies betrifft: a) rechtliche Anforderungen (hoher Aufwand), b) Informationspflichten (begrenzter Aufwand) oder c) spezielle Anpassung bei Verfahren bzw. Vorgehensweisen (mittlerer Aufwand).

Optionen || Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand || Bewertung

Option 2 Technische Maßnahmen und Kontrollen auf EU-Ebene || Hoher Verwaltungsaufwand bei der Anpassung an neue Anforderungen (z. B. Änderungen bei der Maschenöffnung) und der korrekten Überwachung der Umsetzung der neuen Regelung (z. B. Ausstellung von Fanggenehmigungen, Kontrollplan usw.). || --

Option 3 Verbot ausge­wählter Treibnetz­fischereien || Hoher Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Informationen, die für die Entscheidung über ein mögliches Verbot bestimmter Fischereien erforderlich sind. Schwierigkeit, zwei parallele Systeme zu verwalten und zu kontrollieren: möglicherweise zu verbietende Treibnetzfischereien und möglicherweise zuzulassende Treibnetzfischereien. || --

Option 4 Vollständiges Verbot der Treibnetz­fischerei || Kurzfristiger Verwaltungsaufwand zur Verwaltung und Kontrolle des Übergangs. Mittel- und langfristig wird der Aufwand aufgrund des vereinfachten Rechtsrahmens und Kontrollbedarfs erheblich reduziert. Bei dieser vereinfachten Regelung wäre lediglich ein weniger komplexes Kontroll- und Überwachungssystem für Treibnetze nötig, und es wären weniger Fanggeräte zu verwalten. || +

6.            VERGLEICH DER OPTIONEN

Zusätzlich zu den vorstehend bereits angestellten Vergleichen werden die vier Optionen anhand der Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Akzeptanz miteinander verglichen. 

Die Relevanz der Optionen wird im Lichte festgestellter anhaltender Umwelt- und Kontrollprobleme betrachtet:

· Umweltproblem: Unzureichende Überwachung von Treibnetzfischereien, um die Auswirkungen auf geschützte Arten bestimmen zu können;

· Kontrollproblem: Einige Mitgliedstaaten sind bislang nicht in der Lage zu verhindern, dass im Rahmen der derzeitigen kleinen Treibnetzfischerei gezielt nicht genehmigte Arten befischt werden. 

Die Wirksamkeit und Effizienz der Optionen wird unter anderem im Hinblick darauf betrachtet, ob die Ausweitung des Einsatzes großflächiger Treibnetze und die gezielte Befischung von in Anhang VIII aufgeführten Arten sowie wahllose Fänge (einschließlich der Zielarten/Beifänge) verhindert und die Auswirkungen von Treibnetzen auf Arten mit besonderem Schutzbedarf vermindert werden.

Die Kohärenz der Optionen wurde im Zusammenhang mit den übergeordneten Zielen, Strategien und Prioritäten der EU betrachtet.

Die Akzeptanz der Optionen wurde im Hinblick auf bessere Kontrolle und Durchsetzung, Umweltbelange, angemessenen Verwaltungsaufwand (d. h. unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) betrachtet, wobei auch die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation einflossen.

Der Vergleich zwischen den vier Optionen ist in nachstehender Tabelle zusammengefasst.

Bewertungskriterien || Option 1 Status quo || Option 2 Technische Maßnah­men und Kontrollen || Option 3 Verbot aus­gewählter Treibnetz­fischereien || Option 4 Vollstän­diges Verbot

Relevanz || Umwelt || -- || + || + || ++

Kontrolle || - || - || -- || ++

Wirksam­keit || Ziel 1 || -- || + || + || ++

Ziel 2 || -- || + || + || ++

Ziel 3 || -- || + || + || ++

Ziel 4 || -- || + || + || ++

Ziel 5 || 0 || 0 || - || -

Effizienz || Ziel 1 || -- || + || + || ++

Ziel 2 || -- || + || + || ++

Ziel 3 || -- || + || + || ++

Ziel 4 || -- || + || + || ++

Ziel 5 || 0 || 0 || - || -

Kohärenz || Grundsatz der Verhältnismäßig­keit || + || + || - || -

Grundsatz der Vorsorge || - || + || + || ++

Ökosystembasierte Bewirtschaftung || - || + || + || ++

Akzeptanz || durch die Mitgliedstaaten || 0 || - || -- || +/-

durch die Fischer || 0 || -- || -- || -

durch NRO || -- || + || + || ++

Aufgrund der obigen Erwägungen wird festgestellt, dass Option 4, d. h. ein vollständiges Verbot aller Arten von Treibnetzfischerei, die bevorzugte Option zu sein scheint, da sie die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Akzeptanz weitgehend erfüllt und hinsichtlich der Umweltauswirkungen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands die besten Ergebnisse liefert.

7.            ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Es werden keine neuen Überwachungs- und Bewertungssysteme geschaffen, sondern es wird dafür gesorgt, dass die bereits bestehenden Systeme ordnungsgemäß funktionieren. 

Diesbezüglich wird die Kommission genaue Überprüfungen vornehmen und eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[9] [10] [11] eingeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsinstrumente in Verbindung mit der wissenschaftlichen Überwachung, den Strategien zur Risikobewertung und den abschreckenden Maßnahmen von den Mitgliedstaaten wirksam und effizient umgesetzt werden.

Darüber hinaus sollten durch die neuen Mechanismen, die durch die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[12] eingeführt wurden, die Systeme der Überwachung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie[13] vereinfacht und verbessert werden.

[1]               Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen:  Nr. 44/225 vom 22. Dezember 1989;  Nr. 45/197 vom 21. Dezember 1990; Nr. 46/215 vom 20. Dezember 1991.

[2]               Großflächige Treibnetze wurden im Rahmen des Übereinkommens über das Verbot des Fischfangs mit langen Treibnetzen im Südpazifik (Wellington-Übereinkommen) als Netze mit einer Länge von mehr als 2,5 km definiert.

[3]               Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände.

[4]               Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98..

[5]               Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände.

[6]               Liste der Arten (Anhang VIII): Weißer Thun: Thunnus alalunga; Roter Thun: Thunnus thynnus; Großaugenthun: Thunnus obesus; Echter Bonito: Katsuwonus pelamis; Pelamide: Sarda sarda; Gelbflossenthun: Thunnus albacares; Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus; Falscher Bonito: Euthynnus spp.; Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii; Fregattmakrele: Auxis spp.; Brachsenmakrele: Brama rayi; Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.; Segelfische: Istiophorus spp.; Schwertfisch: Xiphias gladius; Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.; Goldmakrelen. Coryphaena spp.; Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae; Kopffüßer: alle Arten:

[7]               MAREA Rahmenvertrag MARE 2009/05 Los 1 SI2.651082 – Einzelauftrag 8 (SI2.646130). „Identifizierung und Charakterisierung der kleinen Treibnetzfischerei im Mittelmeer (DriftMed)“ und Rahmenvertrag MARE/2011/01 Los 2 – Einzelvertrag 5 (SI2.650655). „Studie im Hinblick auf die Überarbeitung der EU-Regelung für die kleine Treibnetzfischerei“.

[8]               Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie).

[9]               Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[10]             Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

[11]             Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik,  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

[12]             Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt.

[13]             Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.