ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter /* SWD/2014/0123 final
1. Problemstellung Nur 2 % aller kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) investieren im Ausland, indem sie Unternehmen in
anderen Ländern gründen. Für diese niedrige Investitionsquote gibt es mehrere
Gründe, u. a. die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften und das
mangelnde Vertrauen potenzieller Kunden und Geschäftspartner in ausländische
Unternehmen. Um das Vertrauen ausländischer Kunden zu gewinnen und näher an den
lokalen Märkten zu sein, auf denen sie tätig sind, entscheiden sich KMU und andere
Unternehmen oft dafür, über hundertprozentige Tochtergesellschaften zu agieren.[1] Die
Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland erfordert jedoch häufig einen
großen Aufwand. Wegen
der sprachlichen, administrativen und rechtlichen Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten kann es kostspielig werden, Tochtergesellschaften im Ausland zu
gründen und zu betreiben. Erstens können die
direkten Kosten (die durch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für
die Gründung eines Unternehmens entstehen[2])
höher sein als im Sitzland des Unternehmens. Zweitens
führen die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften[3]
häufig zu einem höheren Bedarf an Rechtsberatung und damit zu Mehrkosten. Wenn
in der ganzen Union ähnliche Voraussetzungen gelten würden, entfiele die
Notwendigkeit einer solchen zusätzlichen Beratung. All diese Kosten
dürften für Unternehmensgruppen besonders hoch sein, da die Muttergesellschaft
derzeit in jedem Land, in dem sie eine Tochtergesellschaft gründen will, andere
Voraussetzungen erfüllen muss. Die
Europäische Kommission wollte die Hindernisse für Unternehmen, die eine
grenzüberschreitende Tätigkeit aufnehmen wollen, mit ihrem 2008 unterbreiteten
Vorschlag für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (SPE) in den Griff
bekommen. Da für die Annahme dieses Vorschlags die Zustimmung aller
Mitgliedstaaten erforderlich war, die Verhandlungen jedoch zu keinem Ergebnis
führten, beschloss die Kommission (im Rahmen des Programms REFIT[4]), den
Vorschlag zurückzuziehen. Die Kommission kündigte an, stattdessen alternative
Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen einige der Probleme gelöst werden sollen,
denen KMU – aber auch andere Unternehmen – gegenüberstehen, wenn sie versuchen,
grenzüberschreitend tätig zu werden. Diese Vorgehensweise steht mit dem
Aktionsplan für europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance[5] von 2012
im Einklang, in dem die Kommission ihre Zusage bekräftigte, nach dem
SPE-Vorschlag weitere Initiativen auf den Weg zu bringen, um die Möglichkeiten
für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Unternehmen zu verbessern. Die
Folgenabschätzung ist in diesem Zusammenhang zu sehen und konzentriert sich vor
allem auf die mit der Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland verbundenen
Schwierigkeiten. 2. Notwendigkeit
einer Initiative der Union Die
Lösungen der Mitgliedstaaten für die Vereinfachung der Gründung von Unternehmen
und die Senkung der damit verbundenen Kosten haben sich bisher auf den
jeweiligen nationalen Kontext (d. h. das geltende nationale Recht)
konzentriert und sind nicht mit anderen Mitgliedstaaten abgestimmt worden.
Daher bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften,
und es ist unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten von sich aus in naher
Zukunft in den nationalen Rechtsordnungen identische Anforderungen an eine
bestimmte Gesellschaftsrechtsform einführen. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass
einzelne Maßnahmen von Mitgliedstaaten weiter zu unterschiedlichen nationalen
Ansätzen führen würden. Die Befolgung der unterschiedlichen Regelungen würde
daher weiter Mehrkosten für KMU bedeuten und diese von einer verstärkten
Tätigkeit im Ausland abhalten. Unter diesen Umständen können die derzeit
bestehenden Hindernisse für Unternehmen nur beseitigt werden, wenn sie auf
Unionsebene angegangen werden. 3. Ziele
der Initiative der Union Das
allgemeine Ziel der Unionsinitiative wäre die Förderung des
Unternehmertums, indem Unternehmern und insbesondere KMU die Gründung von
Unternehmen im Ausland erleichtert wird, um Wachstum, Beschäftigung und
Innovation in der Union zu fördern. Das spezifische Ziel wäre die
Senkung bestimmter Kosten, die typischerweise mit der Gründung von
Tochtergesellschaften im Ausland verbunden sind. Das operative Ziel wäre
die Harmonisierung einiger relevanter Aspekte der nationalen
Rechtsvorschriften, um die Gründung von Unternehmen im Ausland zu vereinfachen. 4. Optionen Da
mit dieser Initiative ähnliche Hindernisse für Unternehmen und insbesondere KMU
angegangen werden sollen wie mit dem SPE-Vorschlag von 2008, werden in der
Folgenabschätzung auch ähnliche Optionen geprüft. Allerdings scheiden Optionen,
die unrealistisch erscheinen, die nicht unmittelbar mit der Gründung von
Tochtergesellschaften zusammenhängen oder die zu einer ungerechtfertigten
Diskriminierung zwischen Unternehmen führen würden, von vornherein aus. Daher
wurde die Option, nur für KMU geltende Vorschriften festzulegen, abgelehnt, da
sie praktisch kaum durchführbar wäre und den Anwendungsbereich der Initiative
unnötig eingeschränkt hätte. Stattdessen werden Vorschriften angestrebt, die
für KMU und für im Eigentum von KMU stehenden Unternehmensgruppen besonders
geeignet sind, aber auch von größeren Unternehmen genutzt werden können. Ferner
wurde in der Folgenabschätzung die Möglichkeit ausgeschlossen, eine neue europäische
Rechtsform im engeren Sinne einzuführen oder das Gesellschaftsrecht in Bezug
auf das Verfahren für die Gründung von Tochtergesellschaften sowohl in Form von
Aktiengesellschaften als auch in Form von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung zu harmonisieren. Die
in Betracht kommenden Optionen betreffen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, da dies die Rechtsform ist, in der
Tochtergesellschaften am häufigsten gegründet werden. Die vorgeschlagene
Harmonisierung des einschlägigen Bereichs des Gesellschaftsrechts würde
erfordern, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen eine
nationale Gesellschaftsrechtsform vorsehen, für die in allen Mitgliedstaaten
die gleiche rechtliche Definition und die gemeinsame Abkürzung SUP (Societas
Unius Personae) gelten würden. Detailliertere Optionen wurden geprüft für 1) die
Eintragung, 2) das
Mindestkapitalerfordernis, Es
wurden verschiedene Modelle für das Eintragungsverfahren untersucht und
mögliche Optionen für bestimmte Aspekte des Modells sowie die Wechselwirkungen
dieser Aspekte geprüft, z. B. für die Online-Eintragung (Eintragung nur
online oder sowohl online als auch auf Papier möglich) oder für die Verwendung
einer Vorlage für die Satzung (bei Online-Eintragung vorgeschrieben). Verschiedene
Modelle für das Mindestkapitalerfordernis wurden ebenfalls unter die Lupe
genommen und auch hier die Wechselwirkungen der verschiedenen Aspekte geprüft,
z. B. des Mindestkapitalerfordernisses (Festsetzung des Mindestkapitals
auf das von den Mitgliedstaaten im Durchschnitt verlangte Mindestkapital oder
auf den Wert von 1 EUR) und der Instrumente für den Gläubigerschutz
(Festsetzung des Mindestkapitals auf 1 EUR, aber mit dem zusätzlichen
Erfordernis, einen Bilanztest vorzunehmen und eine Solvenzbescheinigung
auszustellen). 5. Die
bevorzugten Optionen und ihre Auswirkungen Eintragung Bei
einem Szenario des Nichtstuns würde das Ziel der Initiative der Union nicht
erreicht, da die Kosten für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit einem einzigen Gesellschafter nicht sinken würden. Zudem würden
mögliche Änderungen im nationalen Gesellschaftsrecht ohne Koordinierung auf
Unionsebene nicht zu einer ausreichenden Kohärenz oder Vereinbarkeit zwischen
den Gesellschaftsrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten führen. Am
besten würden die Ziele erreicht, wenn eine Online-Eintragung mit einer
einheitlichen Vorlage für die Satzung ermöglicht würde. Von allen geprüften
Optionen hätte diese die größte Kostensenkung zur Folge, denn Einsparungen
ergeben sich sowohl aus dem direkten Verfahren der Online-Eintragung als auch
aus der Verwendung einer einzigen unionsweiten Vorlage durch die Unternehmen,
die sich für eine Online-Eintragung entscheiden. Mit dieser Option, die auch
mit der Politik der Union in anderen Bereichen im Einklang steht[6], wird
gewährleistet, dass ein Online-Eintragungsverfahren, für das eine unionsweite
Vorlage bereitgestellt wird, zur Verfügung steht, ohne dass die Mitgliedstaaten
und Unternehmen gezwungen sind, dieses Verfahren als das einzig mögliche
Eintragungsverfahren für SUP zu akzeptieren. Diese Option hätte die größten
positiven Auswirkungen auf die Unternehmensgründer, würde sich jedoch nicht
stärker negativ auf andere Interessenträger auswirken als die anderen Optionen.
Um einen Eindruck von Umfang der möglichen Kosteneinsparungen für die Gründer
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
zu gewinnen, wurden ein Szenario mit hoher Einsparung und ein Szenario mit
geringer Einsparung berechnet. Danach könnten die Kosteneinsparungen für die
Gründer von SUP in der Union zwischen 21 Mio. EUR (Minimalszenario)
und 58 Mio. EUR (Maximalszenario) pro Jahr betragen. Unter
den Maßnahmen, die im Rahmen der verschiedenen Optionen vorgeschlagen werden,
hätte die Einführung eines Online-Eintragungsverfahrens die größten
Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger. Der Umfang
der Auswirkungen wäre von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden und würde
davon abhängen, inwieweit das Eintragungsverfahren derzeit auf nationaler Ebene
digitalisiert ist, wie viele Humanressourcen verfügbar sind und wie sich der
Mitgliedstaat dem mit der Initiative vorgegebenen Standard anpassen will, da
den Mitgliedstaaten keine bestimmten Methoden oder Mittel zur Verwirklichung
des gewünschten Endergebnisses vorgeschrieben werden. Die Mitgliedstaaten sind
nach wie vor in vollem Umfang für die Qualität der notwendigen Kontrolle der
Antragsteller verantwortlich, und die Initiative würde auch nicht zu einer
Senkung des bestehenden Standards bei diesen Kontrollen führen. Damit dürften
die Bedenken einiger Gruppen von Interessenträgern (z. B. der Notare),
dass das Niveau der in den Mitgliedstaaten ausgeübten Kontrolle sinken könnte,
ausgeräumt sein. Das Eintragungsverfahren könnte, wie dies bereits in vielen
Mitgliedstaaten der Fall ist, auch dann weiterhin wirksam kontrolliert werden,
wenn der Unternehmensgründer in den Mitgliedstaaten, in denen dies derzeit
vorgeschrieben ist, nicht mehr persönlich vor dem Notar erscheinen müsste. Die
meisten Mitgliedstaaten müssten keine neuen nationalen
Online-Eintragungssysteme einrichten, sondern lediglich ihre bestehenden
Systeme anpassen, und mit der einheitlichen Vorlage für die Satzung wären nur
die Kosten für ihre Online-Bereitstellung verbunden. Ferner würden diese Kosten
den Mitgliedstaaten nur einmal entstehen, die Vorteile den Unternehmensgründern
aber auch in Zukunft erhalten bleiben. Mindestkapitalerfordernis Ein
Szenario des Nichtstuns würde nicht dazu beitragen, die Ziele der Initiative
der Union zu erreichen, da nationale Maßnahmen der Mitgliedstaaten in
unterschiedliche Richtungen gehen können, wie das Beispiel der Reformen in
Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakei[7] zeigt.
Zudem sind solche Reformen auf nationaler Ebene in der Regel auf die nationalen
Gegebenheiten ausgerichtet und werden nicht ausreichend unionsweit koordiniert. Am
besten würden die Ziele erreicht, wenn ein Mindestkapital von 1 EUR
verlangt und keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger getroffen
würden. Dadurch würden die mit der Erfüllung des Mindestkapitalerfordernisses
verbundenen Kosten für die Unternehmen in einer Reihe von Mitgliedstaaten
gesenkt, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Diese Option ist jedoch bei
der Erreichung der Ziele nicht so effizient und bietet auch nicht das gleiche
Maß an Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen wie die Option,
das Mindestkapitalerfordernis zu senken, von den Unternehmen aber auch zu
verlangen, einen Bilanztest vorzunehmen und eine Solvenzbescheinigung
auszustellen. Die letztgenannte Option wäre für die Unternehmen immer noch von
Vorteil, wenn auch in geringerem Maße, würde aber gleichzeitig die Interessen
der Gläubiger wahren. Bei den Auswirkungen der beiden Optionen auf die
Mitgliedstaaten gäbe es hinsichtlich der Einführung neuer Vorschriften in den
nationalen Rechtsordnungen keine nennenswerten Unterschiede. Die bevorzugte
Option (Mindestkapital von 1 EUR plus Bilanztest und Solvenzbescheinigung)
könnte den Unternehmensgründern in der Union zwischen 215 Mio. EUR
und 595 Mio. EUR pro Jahr[8]
sparen (abzüglich etwaiger Kosten für die Ausstellung von
Solvenzbescheinigungen im Falle von Gewinnausschüttungen) und gleichzeitig den
Gläubigern ein angemessenes Schutzniveau bieten. Diese
Option hätte Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten, die derzeit kein
Mindestkapital von 1 EUR verlangen und/oder in ihrem nationalen Recht zur
Regulierung von Gewinnausschüttungen keine Solvenzbescheinigungen verwenden.
Diese Mitgliedstaaten werden diese Initiative daher möglicherweise nicht
befürworten wollen. Die Frage des Mindestkapitals von 1 EUR würde jedoch
in einem anderen institutionellen Kontext erörtert werden als bei dem
zurückgezogenen SPE-Vorschlag und nicht mit anderen sensiblen Themen wie der
Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes
der Gesellschaft in Zusammenhang stehen. Dies und die Einführung eines im
Vergleich zum SPE-Vorschlag wirksameren Gläubigerschutzes verbessern die Chancen
für eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten, vor allem da das Fehlen von
Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Gläubiger einer der Gründe ist, warum viele
Mitgliedstaaten eher gegen eine Senkung des Mindestkapitalerfordernisses sind.
Als Gegenleistung für ein niedriges Mindestkapitalerfordernis müssten die
Gesellschaften stärker auf angemessene Liquidität achten, bevor sie
Gewinnausschüttungen vornehmen (z. B. Dividenden oder Gewinne an den
einzigen Gesellschafter auszahlen). Die
bevorzugte Kombinationen von Optionen Die
Kombination der unter den vorstehenden Überschriften genannten bevorzugten
Optionen – Online-Eintragung von SUP, unionsweit einheitliche Vorlage für die
Satzung, Mindestkapital von 1 EUR sowie Pflicht zur Vornahme eines
Bilanztests und zur Ausstellung einer Solvenzbescheinigung – würde sich positiv
auf die Ausübung der Grundrechte auswirken und insbesondere die
unternehmerische Freiheit stärken, indem eine weitere Möglichkeit zur Ausübung
dieses Rechts bereitgestellt wird und Unternehmensgründern eine größere Auswahl
hinsichtlich der Formen geboten wird, in denen sie unternehmerisch tätig sein
können. Die
bevorzugten Optionen hätten auch positive wirtschaftliche und soziale
Auswirkungen. Durch Förderung des Unternehmertums dürften diese Optionen zu
einer größeren Auswahl an Waren und Dienstleistungen für die Verbraucher, zur
Schaffung von mehr neuen Arbeitsplätzen und zu einem System des
Gläubigerschutzes führen, der besser an die heutigen Rahmenbedingungen für
Unternehmen angepasst wäre. Da die bevorzugten Optionen weder die Verlegung des
satzungsmäßigen Sitzes noch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer betreffen,
müssten keine Maßnahmen getroffen werden, um die Gefahr einer Umgehung der
geltenden sozialen und sonstigen Rechte zu minimieren, da Maßnahmen zur
Missbrauchsbekämpfung, soweit erforderlich, im nationalen Recht festgelegt
werden. Die Kombination der
bevorzugten Optionen könnte für Unternehmensgründer in der Union zu
Einsparungen zwischen 236 Mio. EUR und 653 Mio. EUR pro
Jahr führen. Es ist schwer abzusehen, wie sich diese Einsparungen auf die
ausländischen und die inländischen Gründer verteilen werden, insgesamt werden
sie es aber vor allem KMU ermöglichen, Gelegenheiten für eine
grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit besser zu nutzen. Sie müssen zwar
außerhalb des Gesellschaftsrechts immer noch die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, befolgen, mit der Vereinfachung des
Regulierungsumfelds in Bezug auf die in den bevorzugten Optionen behandelten
Fragen dürften jedoch günstigere Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen
werden, als sie derzeit bestehen. 6.
Monitoring und Evaluierung Die Europäische
Kommission würde die bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele erzielten
Fortschritte bewerten. Das Monitoring würde sich zunächst auf die Umsetzung des
Vorschlags konzentrieren. Später würden spezifischere Informationen über seine
Auswirkungen gesammelt, z. B. die Zahl der gegründeten
Einpersonengesellschaften (einschließlich SUP), Trends bei ihren grenzüberschreitenden
Tätigkeiten, ihre Einrichtungs- und Betriebskosten sowie die Verfügbarkeit der
Online-Eintragung. In einer anschließenden Evaluierung würde geprüft, wie der
Vorschlag in nationales Recht umgesetzt wurde, welche Auswirkungen er auf die
typischen Kosten für die Gründung und den Betrieb eines Unternehmens im Ausland
hat und ob noch ungelöste praktische Probleme bestehen. [1] Tochtergesellschaften
haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und müssen die Vorschriften des
Eintragungslandes befolgen. Sie treten den Kunden daher mit der Marke und dem
Ruf der Muttergesellschaft gegenüber, bieten ihnen jedoch gleichzeitig die
Sicherheit, Geschäfte mit einem Unternehmen zu tätigen, das rechtlich den
Status eines einheimischen und nicht eines ausländischen Unternehmens hat. [2] Z. B.
Mindestkapital, Eintragungskosten oder Notargebühren. [3] Z. B. in Bezug auf die Satzung, die Organisation und
den Aufbau von Gesellschaften oder die Berichtspflichten. [4] Die Rücknahme des SPE-Vorschlages wurde im Anhang der
Mitteilung „Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT):
Ergebnisse und Ausblick“ (COM(2013) 685 final vom 2.10.2013) erwähnt. [5] COM(2012) 740 final
vom 12.12.2012. [6] Bei jeder der
geprüften Optionen können die Ziele nur mit gewissen Mehrausgaben für die
Mitgliedstaaten erreicht werden, deren Höhe davon abhängt, wie die Eintragung
derzeit auf nationaler Ebene geregelt ist. Die Optionen, bei denen die
Eintragung sowohl online als auch auf Papier möglich ist, stehen mit der
Digitalen Agenda der Union im Einklang, da sie die Möglichkeit bieten, eine
Gesellschaft online eintragen zu lassen, dies aber nicht zur Pflicht machen. [7] Siehe die
Langfassung der Folgenabschätzung. [8] Siehe die
Berechnungen im Anhang der Folgenabschätzung.