52014PC0735

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar) /* COM/2014/0735 final - 2014/ () */


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.           Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.           Die belgischen Behörden stellten den Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Caterpillar Belgium S.A. in Belgien.

3.           Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag || EGF/2014/011 BE/Caterpillar

Mitgliedstaat || Belgien

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Hainaut (BE32)

Datum der Einreichung des Antrags || 22.7.2014

Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 4.8.2014

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 24.7.2014

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 16.9.2014

Frist für den Abschluss der Bewertung || 9.12.2014

Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung

Hauptunternehmen || Caterpillar Belgium S.A.

Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 28 („Maschinenbau“)

Bezugszeitraum (vier Monate) || 1. Januar 2014 – 30. April 2014

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a) || 663

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b) || 367

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b) || 1030

Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten || 630

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 1 964 713

Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 73 378

Gesamtkosten (EUR) || 2 038 090

EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 1 222 854

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.           Die belgischen Behörden haben den Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar am 22. Juli 2014 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die nachstehenden Interventionskriterien erfüllt waren. Am 24. Juli 2014 ersuchte die Kommission die belgischen Behörden um Beantwortung einer ersten Reihe von Fragen; sie bestätigte den Eingang des Antrags binnen zwei Wochen nach Einreichung des Antrags am 4. August 2014. Der Mitgliedstaat legte zusätzliche Informationen innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Bestätigung vor. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 9. Dezember 2014 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.           Der Antrag betrifft 1030 Arbeitskräfte, die bei Caterpillar Belgium S.A. entlassen wurden. Dieses Unternehmen ist im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 28 („Maschinenbau“) tätig. Die Entlassungen beim genannten Unternehmen erfolgten in der NUTS[4]-2-Region Hainaut (BE32) in Belgien.

Interventionskriterien

6.           Die belgischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss.

7.           Der Bezugszeitraum von vier Monaten erstreckt sich vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014.

8.           Der Antrag betrifft 663 Arbeitskräfte, die während des viermonatigen Bezugszeitraums bei dem Unternehmen entlassen wurden[5].

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.           Die Entlassungen wurden wie folgt berechnet:

– 661 ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber;

– zwei ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende.

Für eine Unterstützung in Frage kommende Personen

10.         Zusätzlich zu den bereits genannten Arbeitskräften kommen noch 367 Arbeitskräfte, die nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden, für eine Unterstützung in Frage. Diese Arbeitskräfte sind alle nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen am 28. Februar 2013 entlassen worden. Es kann ein eindeutiger Kausalzusammenhang mit dem Ereignis, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat, hergestellt werden, da alle Entlassungen in Zusammenhang mit demselben Verfahren des Personalabbaus stehen.

11.         Für eine Unterstützung kommen somit insgesamt 1030 Arbeitskräfte in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

12.         Caterpillar ist weltweit führend in der Herstellung von Maschinen und Zubehör für den Bau und Betrieb von Bergwerken. Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen/der Aufgabe der Tätigkeit und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung machen die belgischen Behörden geltend, dass Caterpillar stark durch die einbrechende Nachfrage nach dieser Art von Produkten in Europa in Mitleidenschaft gezogen worden ist, was zu einer Verlagerung einer erheblichen Produktionskapazität in Drittländer geführt hat. Das Werk in Gosselies ist auf die Fahrzeugmontage, die Produktion von Bauteilen, geschweißten Konstruktionen und Strukturen spezialisiert. Produziert wird ausschließlich für das Baugewerbe und den Bergbau in Europa. Aufgrund dieser Situation ist das Werk von Änderungen betroffen, die spezifisch für diese Branchen sind, und außerdem Fluktuationen beim Produktionsinput ausgesetzt. Diese Veränderungen treten somit sowohl im vorgelagerten als auch im nachgelagerten Bereich auf:

– im vorgelagerten Bereich: Eisen- und Stahlerzeugnisse in Europa sind einem intensiven Wettbewerb mit Schwellenländern ausgesetzt gewesen, und in den Jahren 2009 bis 2013 kam es zu zahlreichen Werkschließungen in der EU. Außerdem stiegen die europäischen Stahlpreise drastisch an;

– im nachgelagerten Bereich: Hauptkunden der Caterpillar-Gruppe sind das Baugewerbe und der Bergbau. Die spezifischen Merkmale dieser Branchen auf europäischer Ebene, nämlich die dauerhaften Auswirkungen der Krise von 2009 im Baugewerbe und im Bergbau, erklären zum Teil die Entscheidung, das Werk in Gosselies umzustrukturieren.

Diese Entwicklungen haben zu Einbußen bei den Marktanteilen der Produktionsstätte von Caterpillar in Gosselies und einem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Konkurrenzunternehmen in anderen Teilen der Welt geführt.

13.         Gemäß den Daten, auf die sich die belgischen Behörden beziehen, befinden sich die Produktionsstätten von Caterpillar in der Nähe ihrer Märkte, wodurch sich der Zusammenhang zwischen den Entwicklungen des europäischen Markts und des Weltmarkts sowie dem Personalabbau am Standort Gosselies erklärt. Seit 2007 hat die Caterpillar-Gruppe Werke in Schwellenländern wie Asien und Lateinamerika eröffnet, und ihr Wachstum hängt weitgehend mit diesen Märkten zusammen. Insbesondere der Anteil Asiens an den Verkäufen von Caterpillar hat sich von 2007 bis 2013 mehr als verdoppelt. Dies ist auf das allgemeine Wachstum der asiatischen Volkswirtschaften, vor allem in China und Indien, und der Bauwirtschaft in diesen Ländern zurückzuführen. Zudem hängt der Hauptmarkt für Caterpillar Gosselies, die Europäische Union, von öffentlichen und privaten Investitionen in die europäische Infrastruktur ab, die in der letzten Zeit zurückgingen. Laut den belgischen Behörden lässt sich somit erklären, warum das bereits rückläufige Volumen von Neuaufträgen im Jahr 2011 weiterhin um 40 % schrumpfte.

14.         Bislang wurden für die Branche Maschinenbau 12 EGF-Anträge eingereicht, sechs davon aufgrund der Globalisierung des Handels und sechs aufgrund der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise.

Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben

15.         Auslöser für die Entlassungen war die Entscheidung von Caterpillar, seine Produktionstätigkeit zum 28. Februar 2013 wegen erheblich höherer Produktionskosten in Europa zurückzufahren. Im Vergleich zu anderen Werken ist die Produktionsstätte im belgischen Gosselies weniger rentabel; es ist derzeit günstiger, aus Asien nach Europa zu importieren als in Europa zu produzieren. Das Unternehmen erstellte daher einen Geschäftsplan zur Reduzierung seiner Tätigkeit in Gosselies, infolge der 1030 Arbeitsplätze abgebaut werden. Diese Entscheidung wirkt sich auch unmittelbar negativ auf verschiedene nachgeschaltete Hersteller aus, für die Caterpillar der wichtigste Zulieferer ist.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

16.         Laut Daten vom April 2014 erhöht sich durch die Entlassungen bei Caterpillar die Zahl der Arbeitsuchenden in der Region Charleroi um 4 %. Infolge des Personalabbaus im Werk Gosselies wird es jedoch auch bei Nachunternehmern zu Entlassungen kommen, deren Ausmaß noch nicht bekannt ist, da sich noch herausstellen muss, inwiefern sich die Reduzierung auf die lokale Wirtschaft auswirken wird. Im April 2014 umfasste die Erwerbsbevölkerung in der Region Charleroi 218 817 Personen, davon waren 36 793 arbeitslos (17 %). Infolge der eingeschränkten Tätigkeit von Caterpillar in Gosselies wird die Arbeitslosenquote in der Region Charleroi erheblich ansteigen (um einen ganzen Prozentpunkt). Die Reduzierung der Tätigkeit von Caterpillar in Wallonien ist vor dem Hintergrund einer äußerst schwierigen Arbeitsmarktlage in einer Region zu betrachten, die traditionell sehr stark von der Industrieproduktion abhängig ist. Was die gesamte verarbeitende Industrie in der Region Charleroi betrifft, so ist die Beschäftigung von 2007 bis 2012 um 15,3 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahr, in dem die Beschäftigungsmöglichkeiten bereits rückläufig waren, bot FOREM im Jahr 2013 in Wallonien 16 % weniger Jobs an.

17.         Viele der Arbeitslosen sind geringqualifiziert (59 % haben keinen höheren Sekundarabschluss); 43 % sind seit über zwei Jahren arbeitslos. Mit 52,26 % ist die Beschäftigungsquote in Charleroi zudem eine der niedrigsten in der Region Wallonien (56,75 % in der Region Wallonien).

18.         Zwar blieb im Jahr 2012 die Zahl von Unternehmen, die in Belgien ein Massenentlassungsverfahren einleiteten, relativ konstant (weniger als 100 von 2010 bis 2012), im Jahr 2013 stieg sie allerdings auf 140 an. Am stärksten betroffen sind das Hüttenwesen und die metallverarbeitende Industrie, auf die drei Viertel aller Entlassungen im Jahr 2013 entfielen.[6] Insbesondere in der Region Charleroi war ein Anstieg von Insolvenzen, Schließungen und Umstrukturierungen zu verzeichnen mit insgesamt 1892 Arbeitsplatzverlusten seit 2012.

Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Vorgesehene Begünstigte

19.         Voraussichtlich nehmen 630 Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten

Geschlecht: || Männer: || 607 || (96 %)

|| Frauen: || 23 || (4 %)

Staatsangehörigkeit: || EU-Bürger/-innen: || 630 || (100 %)

|| Nicht-EU-Bürger/‑innen: || 0 || (0 %)

Altersgruppe: || 15 bis 24 Jahre: || 42 || (7 %)

|| 25 bis 29 Jahre: || 64 || (10 %)

|| 30 bis 54 Jahre: || 411 || (65 %)

|| 55 bis 64 Jahre: || 113 || (18 %)

|| über 64 Jahre: || 0 || (0 %)

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

20.         Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Umschulung:

– Unterstützung/Orientierung/Integration: Diese Leistungen bauen auf den üblichen von der Umschulungseinheit angebotenen Maßnahmen auf. Sie werden von einem Team von FOREM-Mitarbeitern (Projektleiter, Fachberater) in Zusammenarbeit mit Vertretern der ehemaligen Arbeitnehmer/-innen erbracht, die als „Sozialbegleiter“ (accompagnateurs sociaux) fungieren, um Arbeitskräfte zur Teilnahme an den Maßnahmen zu motivieren und bei Verwaltungsverfahren zu unterstützen. Um einen besseren Kontakt zwischen den Arbeitskräften zu gewährleisten, werden die Leistungen allen Arbeitskräften in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten angeboten. Die Leistungen umfassen drei Arten von Maßnahmen: (i) gemeinsame Informationsveranstaltungen zu folgenden Themen: Techniken der Arbeitsuche (Verfassen eines Lebenslaufs und Bewerbungsschreibens, Nutzung des Internets usw.), Erläuterung von arbeitsrechtlichen Vorschriften (Outplacement, Arbeitslosigkeit, Arbeitsvertrag, Rente), Sensibilisierung für Diskriminierungsfragen, Präsentation von zukunftsträchtigen Berufen und Branchen usw.; (ii) Einzelgespräche mit einem FOREM-Berater (Bestandsaufnahme der Qualifikationen, Laufbahnentwicklung, Beratung zu Fort- und Weiterbildung usw.); (iii) unentgeltlicher und freier Zugang zu Instrumenten der Arbeitsuche (Computer mit Internetverbindung, Telefon, Fachdokumentation usw.). Diese Maßnahme betrifft alle 630 zu unterstützenden Arbeitskräfte und dauert höchstens 24 Monate.

– Erleichterung der Arbeitsuche: FOREM wird außerdem spezielle Maßnahmen durchführen, die die Arbeitsuche und die Bewältigung von Schwierigkeiten bei der Umschulung erleichtern sollen. Dazu gehören Treffen zwischen den entlassenen Arbeitskräften und potenziellen Arbeitgebern (Abgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt), Betriebsbesichtigungen, Treffen mit Personalvermittlern zur Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen sowie der Erfahrungsaustausch mit anderen Arbeitskräften, die bereits eine Umschulung absolviert oder nach einer Massenentlassung einen Arbeitsplatz gefunden haben.

Aus- und Weiterbildung:

– Integrierte Ausbildung: Verschiedene Arten der beruflichen Aus- und Weiterbildung könnten (je nach Art des Bildungsgangs) entweder von FOREM, den Centres de compétences oder IFAPME angeboten werden. In einem ersten Schritt werden FOREM-Mitarbeiter jedem Teilnehmer helfen, seine beruflichen Ziele zu definieren, und ihm eines von drei möglichen Schulungsmodulen vorschlagen. Arbeitskräften, die für einen mit ihrer bei Caterpillar ausgeübten Tätigkeit vergleichbaren Beruf umgeschult werden können, wird entweder ein spezielles oder Spezialisierungsmodul (40 Stunden) zur Anpassung und Aktualisierung ihrer Kompetenzen oder ein ergänzender Lehrgang zum Erwerb neuer Qualifikationen (320 Stunden) angeboten, der die Arbeitskräfte in die Lage versetzen soll, sich um einen Arbeitsplatz in einem neuen Berufsfeld in der Industrie zu bewerben. Zur Umschulung in einem gänzlich neuen Tätigkeitsfeld können Arbeitskräfte eine berufliche Ausbildung (im Durchschnitt 960 Stunden) absolvieren, in der sie die für das neue Berufsfeld erforderlichen Kompetenzen erwerben können. Am Ende jedes Moduls können die neuen Qualifikationen bewertet und dokumentiert werden. Je nach Art der Schulung und des Kompetenzbereichs erhalten die Teilnehmer entweder eine offizielle Bescheinigung ihrer Qualifikation (d. h. einen Befähigungsnachweis), eine Teilnahmebescheinigung (für Kompetenzen oder Berufe, für die es keine formelle Bescheinigung gibt) oder eine Validierung von Qualifikationen (für Qualifikationen und Kompetenzen, die außerhalb formaler Schulungen erworben wurden). Die offizielle Bescheinigung von Qualifikationen erfolgt durch Prüfungen, die zur Verleihung eines „Zertifikats über den Erwerb von Kompetenzen in einer Schulung“ (Certificat des Compétences Acquises en Formation – CECAF) führen. Die Validierung von Kompetenzen erfolgt durch Prüfungen, die mit der Vergabe von Befähigungsnachweisen (titres de compétences) abgeschlossen werden.

– Weitergabe von Erfahrung: Erfahrene Arbeitskräfte können ihre Kompetenzen und ihr Fachwissen nutzen, indem sie als Lehrkräfte oder Ausbilder in der technischen Ausbildung tätig werden. FOREM und die Verbände der verschiedenen Zweige der technischen Ausbildung werden ein spezielles Modul zur Sensibilisierung und zur Vorbereitung entwickeln, um Arbeitskräfte dafür zu gewinnen, sich zu Ausbildern fortbilden zu lassen. Das Modul umfasst die Vermittlung von Fachinformationen, technische Unterstützung, Treffen mit Vertretern der Praxis und Betriebsbesuche. Das Modul dauert acht Wochen und richtet sich an etwa 10 Arbeitskräfte.

Förderung des Unternehmertums:

– Unterstützung bei der Unternehmensgründung: Arbeitskräfte, die die Gründung eines eigenen Unternehmens in Betracht ziehen, erhalten Beratung und Unterstützung vom FOREM-Unternehmensgründungsberater. Diese Maßnahme umfasst zwei Hauptaktivitäten: (i) Gruppen-Informationsveranstaltungen zur Sensibilisierung für Möglichkeiten der Unternehmensgründung, Vermittlung von Informationen über rechtliche Fragen und Maßnahmen zur Förderung von Unternehmensgründungen; (ii) Einzelgespräche mit interessierten Arbeitskräften, in denen ihr Projekt geprüft und der Kontakt zu Wirtschaftsfördereinrichtungen und Dienstleistern hergestellt wird. Der Berater arbeitet eng mit der Umschulungseinheit zusammen, um die Arbeitskräfte bei der Realisierung ihres Projekts zu unterstützen. Etwa 50 Arbeitskräfte werden voraussichtlich an den Informationsveranstaltungen teilnehmen, und etwa 15 werden die Gespräche und Folgemaßnahmen in Anspruch nehmen.

– Unterstützung für kollektive Projekte: Arbeitskräfte, die möglicherweise gemeinsam ein „Sozialunternehmen“ gründen möchten, erhalten Beratung und Unterstützung von einer spezialisierten Beratungsfirma (die über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wird) und der Umschulungseinheit. Dazu gehören Veranstaltungen zur Information und Sensibilisierung zu Unternehmensgründungen und Management-Grundkompetenzen (Erstellen eines Geschäftsplans, Verfassen von Satzungen, Marketing usw.). Es können Finanzhilfen gewährt werden, um die Anlaufkosten dieser Projekte teilweise zu decken. Die Arbeitskräfte müssen einen Antrag einreichen, in dem sie das Projekt beschreiben (Kompetenzen und Erfahrungen der Arbeitskräfte, Machbarkeitsstudie, Finanzanalyse, Marktpotenzial, Wachstumsperspektiven, sozioökonomische Vorteile usw.). Der Ausschuss zur Unterstützung der Umschulungseinheit, dem Vertreter der Arbeitgeber, Gewerkschaften und von FOREM angehören, prüft die Anträge und entscheidet, ob eine Finanzhilfe gewährt wird. Jeder an dem Projekt Beteiligte kann eine Finanzhilfe von 5000 EUR erhalten (wobei die Mittel aller beteiligten Arbeitskräfte zusammengelegt werden). Die Finanzhilfen können für den Erwerb von Ausrüstung oder Waren, für Werbung, Beratung, Fortbildungen usw. verwendet werden. Die Beratungsfirma wird die Finanzhilfen verteilen und FOREM über die getätigten Ausgaben Bericht erstatten (Rechnungen und weitere Unterlagen). Es werden voraussichtlich 80 Arbeitskräfte an dieser Maßnahme teilnehmen und fünf Finanzhilfen vergeben.

21.         Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

22.         Die belgischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Mittel

23.         Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 2 038 090 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 964 713 EUR und die Ausgaben für Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung mit 73 378 EUR veranschlagt werden.

24.         Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 222 854 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Teilnehmerzahl || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in (in EUR)* || Geschätzte Gesamtkosten (in EUR)*

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Umschulung: (Orientation professionnelle) - Unterstützung/Orientierung/Integration (Reconversion/Insertion) - Erleichterung der Arbeitsuche (Dynamisation de la recherche d’emploi) || 630 150   || 2 167 300 || 1 365 313 45 000

Aus- und Weiterbildung: (Formations) - Integrierte Ausbildung (Formations intégrées) - Weitergabe von Erfahrung (Transmission d'expérience) || 210 10 || 2 030 300 || 426 400 3 000

Förderung des Unternehmertums: (Aide à la création d'emploi) - Unterstützung bei der Unternehmensgründung (Autocréation d'emploi individuelle) - Unterstützung für kollektive Projekte (Soutien à l'émergence de projets collectifs) || 50 80 || 900 1 000 || 45 000 80 000

Zwischensumme (a): || – || 1 964 713

(100,0 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

|| Zwischensumme (b): || – || 0

|| (0,0 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Kontrolle und Berichterstattung || – || 29 578

2. Information und Werbung || – || 43 800

Zwischensumme (c): || – || 73 378

(3,6 %)

Gesamtkosten (a + b + c): || – || 2 038 090

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 1 222 854

* Gerundete Beträge.

25.         Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben förderfähig sind

26.         Die belgischen Behörden leiteten am 1. April 2014 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 20 dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 22. Juli 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

27.         Den belgischen Behörden entstanden ab dem 1. Januar 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 22. Januar 2017 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

28.         Die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung sind folgende: Die durchzuführenden Maßnahmen werden von FOREM vorfinanziert. Die Umschulungseinheit sowie die Schulung durch FOREM und seine Partner werden von der Wallonischen Region kofinanziert.

29.         Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden. Für ein Projekt (EnTrain – En Transition-Reconversion-Accompagnement), das auf die Entwicklung pädagogischer Methoden für Umschulungseinheiten im Allgemeinen abstellte, wurde eine Finanzhilfe des ESF gewährt. Die im Rahmen dieses Projekts gewonnenen Erkenntnisse dürften für die Durchführung der geplanten Maßnahmen von Nutzen sein.

Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

30.         Die belgischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Personen und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde.

31.         Die Maßnahmen sind das Ergebnis zahlreicher Diskussionen und vorbereitender Sitzungen der betroffenen Sozialpartner, die von Februar 2014 bis Juni 2014 stattfanden.

32.         Die Umschulungseinheit (cellule de reconversion) wurde eigens im Zuge der rechtlichen Verpflichtungen bei Massenentlassungsverfahren eingerichtet. Die Umschulungseinheit wird von einem Ausschuss verwaltet, dem Vertreter der für Beschäftigung und berufliche Bildung zuständigen Behörden der Wallonischen Region, von FOREM, der Gewerkschaften und der branchenspezifischen Berufsbildungseinrichtungen angehören.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

33.         Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Ein Lenkungsausschuss, dem alle an der Durchführung der EGF-Maßnahmen beteiligten Einrichtungen angehören, gewährleistet die allgemeine Begleitung und Koordinierung. Der Finanzbeitrag des EGF wird von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert, die auch die Mittel des ESF verwalten und kontrollieren. Ein Referat der ESF-Agentur der Föderation Wallonien-Brüssel (ehemals Französische Gemeinschaft Belgiens) fungiert als Verwaltungsbehörde, ein anderes Referat innerhalb der ESF-Agentur als Zahlstelle. Das Generalsekretariat der Föderation Wallonien-Brüssel fungiert als Bescheinigungsbehörde und FOREM als zwischengeschaltete Stelle.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

34.         Die belgischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

– Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

– Die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

– Das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

– Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

35.         Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[7] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

36.         Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 222 854 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

37.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[8] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

38.         Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 1 222 854 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

39.         Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[9], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[10], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[11] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)       Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)       Am 22. Juli 2014 stellte Belgien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[12] bei Caterpillar Belgium S.A. in Belgien und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 222 854 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der EGF in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 222 854 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[3]               Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

[4]               Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).

[5]               Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

[6]               Quelle: Nationalbank Belgiens, Bericht 2013.

[7]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[8]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[9]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[10]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[11]             ABl L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

[12]             Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.