Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar) /* COM/2014/0735 final - 2014/
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS 1. Die Regeln für die
Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1]
(im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt. 2. Die belgischen Behörden
stellten den Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Caterpillar Belgium S.A. in Belgien. 3. Nach Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung
zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF
erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS EGF-Antrag || EGF/2014/011 BE/Caterpillar Mitgliedstaat || Belgien Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Hainaut (BE32) Datum der Einreichung des Antrags || 22.7.2014 Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 4.8.2014 Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 24.7.2014 Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 16.9.2014 Frist für den Abschluss der Bewertung || 9.12.2014 Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung Hauptunternehmen || Caterpillar Belgium S.A. Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 28 („Maschinenbau“) Bezugszeitraum (vier Monate) || 1. Januar 2014 – 30. April 2014 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a) || 663 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b) || 367 Gesamtzahl der Entlassungen (a + b) || 1030 Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten || 630 Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 1 964 713 Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 73 378 Gesamtkosten (EUR) || 2 038 090 EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 1 222 854 BEWERTUNG DES ANTRAGS Verfahren 4. Die belgischen Behörden haben
den Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar am 22. Juli 2014 gestellt, also
innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die nachstehenden
Interventionskriterien erfüllt waren. Am 24. Juli 2014 ersuchte die
Kommission die belgischen Behörden um Beantwortung einer ersten Reihe von
Fragen; sie bestätigte den Eingang des Antrags binnen zwei Wochen nach
Einreichung des Antrags am 4. August 2014. Der Mitgliedstaat legte
zusätzliche Informationen innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der
Bestätigung vor. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen
Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die
Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 9. Dezember
2014 ab. Förderfähigkeit des Antrags Betroffene Unternehmen und Begünstigte 5. Der Antrag betrifft 1030 Arbeitskräfte,
die bei Caterpillar Belgium S.A. entlassen wurden. Dieses Unternehmen ist im
Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 28 („Maschinenbau“) tätig. Die
Entlassungen beim genannten Unternehmen erfolgten in der NUTS[4]-2-Region Hainaut (BE32)
in Belgien. Interventionskriterien 6. Die belgischen Behörden
beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem
Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen
zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von
Selbständigen gekommen sein muss. 7. Der Bezugszeitraum von vier
Monaten erstreckt sich vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014. 8. Der Antrag betrifft 663 Arbeitskräfte,
die während des viermonatigen Bezugszeitraums bei dem Unternehmen entlassen
wurden[5]. Berechnung der Entlassungen und der
Fälle der Aufgabe der Tätigkeit 9. Die Entlassungen wurden wie
folgt berechnet: –
661 ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den
Arbeitgeber; –
zwei ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung
des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende. Für eine Unterstützung in Frage kommende
Personen 10. Zusätzlich zu den bereits genannten
Arbeitskräften kommen noch 367 Arbeitskräfte, die nach dem Bezugszeitraum
von vier Monaten entlassen wurden, für eine Unterstützung in Frage. Diese
Arbeitskräfte sind alle nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten
Entlassungen am 28. Februar 2013 entlassen worden. Es kann ein eindeutiger
Kausalzusammenhang mit dem Ereignis, das die Entlassungen während des
Bezugszeitraums bewirkt hat, hergestellt werden, da alle Entlassungen in Zusammenhang
mit demselben Verfahren des Personalabbaus stehen. 11. Für eine Unterstützung kommen
somit insgesamt 1030 Arbeitskräfte in Frage. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der
Globalisierung 12. Caterpillar ist weltweit
führend in der Herstellung von Maschinen und Zubehör für den Bau und Betrieb
von Bergwerken. Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen/der
Aufgabe der Tätigkeit und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im
Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung machen die belgischen Behörden
geltend, dass Caterpillar stark durch die einbrechende Nachfrage nach dieser
Art von Produkten in Europa in Mitleidenschaft gezogen worden ist, was zu einer
Verlagerung einer erheblichen Produktionskapazität in Drittländer geführt hat.
Das Werk in Gosselies ist auf die Fahrzeugmontage, die Produktion von
Bauteilen, geschweißten Konstruktionen und Strukturen spezialisiert. Produziert
wird ausschließlich für das Baugewerbe und den Bergbau in Europa. Aufgrund
dieser Situation ist das Werk von Änderungen betroffen, die spezifisch für
diese Branchen sind, und außerdem Fluktuationen beim Produktionsinput
ausgesetzt. Diese Veränderungen treten somit sowohl im vorgelagerten als auch
im nachgelagerten Bereich auf: –
im vorgelagerten Bereich: Eisen- und
Stahlerzeugnisse in Europa sind einem intensiven Wettbewerb mit
Schwellenländern ausgesetzt gewesen, und in den Jahren 2009 bis 2013 kam es zu
zahlreichen Werkschließungen in der EU. Außerdem stiegen die europäischen
Stahlpreise drastisch an; –
im nachgelagerten Bereich: Hauptkunden der
Caterpillar-Gruppe sind das Baugewerbe und der Bergbau. Die spezifischen
Merkmale dieser Branchen auf europäischer Ebene, nämlich die dauerhaften Auswirkungen
der Krise von 2009 im Baugewerbe und im Bergbau, erklären zum Teil die
Entscheidung, das Werk in Gosselies umzustrukturieren. Diese Entwicklungen haben zu Einbußen bei den
Marktanteilen der Produktionsstätte von Caterpillar in Gosselies und einem
Verlust der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Konkurrenzunternehmen in anderen
Teilen der Welt geführt. 13. Gemäß den Daten, auf die sich
die belgischen Behörden beziehen, befinden sich die Produktionsstätten von
Caterpillar in der Nähe ihrer Märkte, wodurch sich der Zusammenhang zwischen
den Entwicklungen des europäischen Markts und des Weltmarkts sowie dem
Personalabbau am Standort Gosselies erklärt. Seit 2007 hat die
Caterpillar-Gruppe Werke in Schwellenländern wie Asien und Lateinamerika
eröffnet, und ihr Wachstum hängt weitgehend mit diesen Märkten zusammen.
Insbesondere der Anteil Asiens an den Verkäufen von Caterpillar hat sich von 2007
bis 2013 mehr als verdoppelt. Dies ist auf das allgemeine Wachstum der
asiatischen Volkswirtschaften, vor allem in China und Indien, und der
Bauwirtschaft in diesen Ländern zurückzuführen. Zudem hängt der Hauptmarkt für
Caterpillar Gosselies, die Europäische Union, von öffentlichen und privaten
Investitionen in die europäische Infrastruktur ab, die in der letzten Zeit zurückgingen.
Laut den belgischen Behörden lässt sich somit erklären, warum das bereits
rückläufige Volumen von Neuaufträgen im Jahr 2011 weiterhin um 40 % schrumpfte. 14. Bislang wurden für die Branche
Maschinenbau 12 EGF-Anträge eingereicht, sechs davon aufgrund der
Globalisierung des Handels und sechs aufgrund der globalen Wirtschafts- und
Finanzkrise. Ereignisse, die die Entlassungen bzw.
die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben 15. Auslöser für die Entlassungen
war die Entscheidung von Caterpillar, seine Produktionstätigkeit zum 28. Februar
2013 wegen erheblich höherer Produktionskosten in Europa zurückzufahren. Im
Vergleich zu anderen Werken ist die Produktionsstätte im belgischen Gosselies
weniger rentabel; es ist derzeit günstiger, aus Asien nach Europa zu
importieren als in Europa zu produzieren. Das Unternehmen erstellte daher einen
Geschäftsplan zur Reduzierung seiner Tätigkeit in Gosselies, infolge der 1030 Arbeitsplätze
abgebaut werden. Diese Entscheidung wirkt sich auch unmittelbar negativ auf
verschiedene nachgeschaltete Hersteller aus, für die Caterpillar der wichtigste
Zulieferer ist. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage 16. Laut Daten vom April 2014
erhöht sich durch die Entlassungen bei Caterpillar die Zahl der Arbeitsuchenden
in der Region Charleroi um 4 %. Infolge des Personalabbaus im Werk
Gosselies wird es jedoch auch bei Nachunternehmern zu Entlassungen kommen,
deren Ausmaß noch nicht bekannt ist, da sich noch herausstellen muss, inwiefern
sich die Reduzierung auf die lokale Wirtschaft auswirken wird. Im April 2014
umfasste die Erwerbsbevölkerung in der Region Charleroi 218 817 Personen,
davon waren 36 793 arbeitslos (17 %). Infolge der eingeschränkten Tätigkeit
von Caterpillar in Gosselies wird die Arbeitslosenquote in der Region Charleroi
erheblich ansteigen (um einen ganzen Prozentpunkt). Die Reduzierung der
Tätigkeit von Caterpillar in Wallonien ist vor dem Hintergrund einer äußerst
schwierigen Arbeitsmarktlage in einer Region zu betrachten, die traditionell
sehr stark von der Industrieproduktion abhängig ist. Was die gesamte
verarbeitende Industrie in der Region Charleroi betrifft, so ist die
Beschäftigung von 2007 bis 2012 um 15,3 % gesunken. Im Vergleich zum
Vorjahr, in dem die Beschäftigungsmöglichkeiten bereits rückläufig waren, bot
FOREM im Jahr 2013 in Wallonien 16 % weniger Jobs an. 17. Viele der Arbeitslosen sind geringqualifiziert
(59 % haben keinen höheren Sekundarabschluss); 43 % sind seit über zwei
Jahren arbeitslos. Mit 52,26 % ist die Beschäftigungsquote in Charleroi
zudem eine der niedrigsten in der Region Wallonien (56,75 % in der Region
Wallonien). 18. Zwar blieb im Jahr 2012 die
Zahl von Unternehmen, die in Belgien ein Massenentlassungsverfahren einleiteten,
relativ konstant (weniger als 100 von 2010 bis 2012), im Jahr 2013 stieg sie allerdings
auf 140 an. Am stärksten betroffen sind das Hüttenwesen und die
metallverarbeitende Industrie, auf die drei Viertel aller Entlassungen im Jahr 2013
entfielen.[6]
Insbesondere in der Region Charleroi war ein Anstieg von Insolvenzen,
Schließungen und Umstrukturierungen zu verzeichnen mit insgesamt 1892
Arbeitsplatzverlusten seit 2012. Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene
Maßnahmen Vorgesehene Begünstigte 19. Voraussichtlich nehmen 630
Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser
Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe: Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten Geschlecht: || Männer: || 607 || (96 %) || Frauen: || 23 || (4 %) Staatsangehörigkeit: || EU-Bürger/-innen: || 630 || (100 %) || Nicht-EU-Bürger/‑innen: || 0 || (0 %) Altersgruppe: || 15 bis 24 Jahre: || 42 || (7 %) || 25 bis 29 Jahre: || 64 || (10 %) || 30 bis 54 Jahre: || 411 || (65 %) || 55 bis 64 Jahre: || 113 || (18 %) || über 64 Jahre: || 0 || (0 %) Förderfähigkeit der vorgeschlagenen
Maßnahmen 20. Bei den personalisierten
Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte angeboten werden
sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen: Umschulung: –
Unterstützung/Orientierung/Integration: Diese
Leistungen bauen auf den üblichen von der Umschulungseinheit angebotenen
Maßnahmen auf. Sie werden von einem Team von FOREM-Mitarbeitern (Projektleiter,
Fachberater) in Zusammenarbeit mit Vertretern der ehemaligen Arbeitnehmer/-innen
erbracht, die als „Sozialbegleiter“ (accompagnateurs sociaux) fungieren,
um Arbeitskräfte zur Teilnahme an den Maßnahmen zu motivieren und bei
Verwaltungsverfahren zu unterstützen. Um einen besseren Kontakt zwischen den
Arbeitskräften zu gewährleisten, werden die Leistungen allen Arbeitskräften in
eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten angeboten. Die Leistungen umfassen
drei Arten von Maßnahmen: (i) gemeinsame Informationsveranstaltungen zu
folgenden Themen: Techniken der Arbeitsuche (Verfassen eines Lebenslaufs und Bewerbungsschreibens,
Nutzung des Internets usw.), Erläuterung von arbeitsrechtlichen Vorschriften
(Outplacement, Arbeitslosigkeit, Arbeitsvertrag, Rente), Sensibilisierung für
Diskriminierungsfragen, Präsentation von zukunftsträchtigen Berufen und
Branchen usw.; (ii) Einzelgespräche mit einem FOREM-Berater (Bestandsaufnahme
der Qualifikationen, Laufbahnentwicklung, Beratung zu Fort- und Weiterbildung
usw.); (iii) unentgeltlicher und freier Zugang zu Instrumenten der Arbeitsuche
(Computer mit Internetverbindung, Telefon, Fachdokumentation usw.). Diese
Maßnahme betrifft alle 630 zu unterstützenden Arbeitskräfte und dauert
höchstens 24 Monate. –
Erleichterung der Arbeitsuche: FOREM wird außerdem
spezielle Maßnahmen durchführen, die die Arbeitsuche und die Bewältigung von
Schwierigkeiten bei der Umschulung erleichtern sollen. Dazu gehören Treffen
zwischen den entlassenen Arbeitskräften und potenziellen Arbeitgebern (Abgleich
zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt), Betriebsbesichtigungen,
Treffen mit Personalvermittlern zur Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen
sowie der Erfahrungsaustausch mit anderen Arbeitskräften, die bereits eine
Umschulung absolviert oder nach einer Massenentlassung einen Arbeitsplatz
gefunden haben. Aus- und Weiterbildung: –
Integrierte Ausbildung: Verschiedene Arten der
beruflichen Aus- und Weiterbildung könnten (je nach Art des Bildungsgangs) entweder
von FOREM, den Centres de compétences oder IFAPME angeboten werden. In einem
ersten Schritt werden FOREM-Mitarbeiter jedem Teilnehmer helfen, seine
beruflichen Ziele zu definieren, und ihm eines von drei möglichen
Schulungsmodulen vorschlagen. Arbeitskräften, die für einen mit ihrer bei
Caterpillar ausgeübten Tätigkeit vergleichbaren Beruf umgeschult werden können,
wird entweder ein spezielles oder Spezialisierungsmodul (40 Stunden) zur
Anpassung und Aktualisierung ihrer Kompetenzen oder ein ergänzender Lehrgang
zum Erwerb neuer Qualifikationen (320 Stunden) angeboten, der die
Arbeitskräfte in die Lage versetzen soll, sich um einen Arbeitsplatz in einem
neuen Berufsfeld in der Industrie zu bewerben. Zur Umschulung in einem gänzlich
neuen Tätigkeitsfeld können Arbeitskräfte eine berufliche Ausbildung (im
Durchschnitt 960 Stunden) absolvieren, in der sie die für das neue
Berufsfeld erforderlichen Kompetenzen erwerben können. Am Ende jedes Moduls
können die neuen Qualifikationen bewertet und dokumentiert werden. Je nach Art
der Schulung und des Kompetenzbereichs erhalten die Teilnehmer entweder eine
offizielle Bescheinigung ihrer Qualifikation (d. h. einen
Befähigungsnachweis), eine Teilnahmebescheinigung (für Kompetenzen oder Berufe,
für die es keine formelle Bescheinigung gibt) oder eine Validierung von
Qualifikationen (für Qualifikationen und Kompetenzen, die außerhalb formaler Schulungen
erworben wurden). Die offizielle Bescheinigung von Qualifikationen erfolgt
durch Prüfungen, die zur Verleihung eines „Zertifikats über den Erwerb von
Kompetenzen in einer Schulung“ (Certificat des Compétences Acquises en
Formation – CECAF) führen. Die Validierung von Kompetenzen erfolgt durch
Prüfungen, die mit der Vergabe von Befähigungsnachweisen (titres de
compétences) abgeschlossen werden. –
Weitergabe von Erfahrung: Erfahrene Arbeitskräfte
können ihre Kompetenzen und ihr Fachwissen nutzen, indem sie als Lehrkräfte
oder Ausbilder in der technischen Ausbildung tätig werden. FOREM und die
Verbände der verschiedenen Zweige der technischen Ausbildung werden ein
spezielles Modul zur Sensibilisierung und zur Vorbereitung entwickeln, um
Arbeitskräfte dafür zu gewinnen, sich zu Ausbildern fortbilden zu lassen. Das
Modul umfasst die Vermittlung von Fachinformationen, technische Unterstützung,
Treffen mit Vertretern der Praxis und Betriebsbesuche. Das Modul dauert acht
Wochen und richtet sich an etwa 10 Arbeitskräfte. Förderung des Unternehmertums: –
Unterstützung bei der Unternehmensgründung:
Arbeitskräfte, die die Gründung eines eigenen Unternehmens in Betracht ziehen,
erhalten Beratung und Unterstützung vom FOREM-Unternehmensgründungsberater.
Diese Maßnahme umfasst zwei Hauptaktivitäten: (i)
Gruppen-Informationsveranstaltungen zur Sensibilisierung für Möglichkeiten der
Unternehmensgründung, Vermittlung von Informationen über rechtliche Fragen und
Maßnahmen zur Förderung von Unternehmensgründungen; (ii) Einzelgespräche mit
interessierten Arbeitskräften, in denen ihr Projekt geprüft und der Kontakt zu
Wirtschaftsfördereinrichtungen und Dienstleistern hergestellt wird. Der Berater
arbeitet eng mit der Umschulungseinheit zusammen,
um die Arbeitskräfte bei der Realisierung ihres Projekts zu unterstützen. Etwa 50 Arbeitskräfte
werden voraussichtlich an den Informationsveranstaltungen teilnehmen, und etwa 15
werden die Gespräche und Folgemaßnahmen in Anspruch nehmen. –
Unterstützung für kollektive Projekte:
Arbeitskräfte, die möglicherweise gemeinsam ein „Sozialunternehmen“ gründen
möchten, erhalten Beratung und Unterstützung von einer spezialisierten
Beratungsfirma (die über eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
ausgewählt wird) und der Umschulungseinheit. Dazu gehören Veranstaltungen zur
Information und Sensibilisierung zu Unternehmensgründungen und
Management-Grundkompetenzen (Erstellen eines Geschäftsplans, Verfassen von
Satzungen, Marketing usw.). Es können Finanzhilfen gewährt werden, um die
Anlaufkosten dieser Projekte teilweise zu decken. Die Arbeitskräfte müssen
einen Antrag einreichen, in dem sie das Projekt beschreiben (Kompetenzen und
Erfahrungen der Arbeitskräfte, Machbarkeitsstudie, Finanzanalyse,
Marktpotenzial, Wachstumsperspektiven, sozioökonomische Vorteile usw.). Der
Ausschuss zur Unterstützung der Umschulungseinheit, dem Vertreter der
Arbeitgeber, Gewerkschaften und von FOREM angehören, prüft die Anträge und
entscheidet, ob eine Finanzhilfe gewährt wird. Jeder an dem Projekt Beteiligte
kann eine Finanzhilfe von 5000 EUR erhalten (wobei die Mittel aller
beteiligten Arbeitskräfte zusammengelegt werden). Die Finanzhilfen können für
den Erwerb von Ausrüstung oder Waren, für Werbung, Beratung, Fortbildungen usw.
verwendet werden. Die Beratungsfirma wird die Finanzhilfen verteilen und FOREM
über die getätigten Ausgaben Bericht erstatten (Rechnungen und weitere
Unterlagen). Es werden voraussichtlich 80 Arbeitskräfte an dieser Maßnahme
teilnehmen und fünf Finanzhilfen vergeben. 21. Die hier beschriebenen vorgeschlagenen
Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen
Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten
nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen. 22. Die belgischen Behörden legten
die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für das betreffende
Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen
zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag des EGF
nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt. Veranschlagte Mittel 23. Die Gesamtkosten werden auf
insgesamt 2 038 090 EUR geschätzt, wovon die Kosten für
personalisierte Dienstleistungen mit 1 964 713 EUR und die
Ausgaben für Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung
sowie zur Kontrolle und Berichterstattung mit 73 378 EUR veranschlagt
werden. 24. Insgesamt wird ein
Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 222 854 EUR (60 % der
Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Teilnehmerzahl || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in (in EUR)* || Geschätzte Gesamtkosten (in EUR)* Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung) Umschulung: (Orientation professionnelle) - Unterstützung/Orientierung/Integration (Reconversion/Insertion) - Erleichterung der Arbeitsuche (Dynamisation de la recherche d’emploi) || 630 150 || 2 167 300 || 1 365 313 45 000 Aus- und Weiterbildung: (Formations) - Integrierte Ausbildung (Formations intégrées) - Weitergabe von Erfahrung (Transmission d'expérience) || 210 10 || 2 030 300 || 426 400 3 000 Förderung des Unternehmertums: (Aide à la création d'emploi) - Unterstützung bei der Unternehmensgründung (Autocréation d'emploi individuelle) - Unterstützung für kollektive Projekte (Soutien à l'émergence de projets collectifs) || 50 80 || 900 1 000 || 45 000 80 000 Zwischensumme (a): || – || 1 964 713 (100,0 %) Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung) || Zwischensumme (b): || – || 0 || (0,0 %) Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung 1. Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung, Kontrolle und Berichterstattung || – || 29 578 2. Information und Werbung || – || 43 800 Zwischensumme (c): || – || 73 378 (3,6 %) Gesamtkosten (a + b + c): || – || 2 038 090 EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 1 222 854 * Gerundete Beträge. 25. Die belgischen Behörden haben
bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit, in
Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die
Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen. Zeitraum, in dem Ausgaben förderfähig
sind 26. Die belgischen Behörden
leiteten am 1. April 2014 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten
der zu unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 20
dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 22. Juli
2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage. 27. Den belgischen Behörden
entstanden ab dem 1. Januar 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des
EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information
und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis zum 22. Januar 2017 für einen Finanzbeitrag
aus dem EGF in Frage. Komplementarität mit aus nationalen
Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen 28. Die Quellen der nationalen
Vor- oder Kofinanzierung sind folgende: Die durchzuführenden Maßnahmen werden
von FOREM vorfinanziert. Die Umschulungseinheit sowie die Schulung durch FOREM
und seine Partner werden von der Wallonischen Region kofinanziert. 29. Die belgischen Behörden haben
bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem
EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union
unterstützt werden. Für ein Projekt (EnTrain – En
Transition-Reconversion-Accompagnement), das auf die Entwicklung pädagogischer
Methoden für Umschulungseinheiten im Allgemeinen abstellte, wurde eine
Finanzhilfe des ESF gewährt. Die im Rahmen dieses Projekts gewonnenen
Erkenntnisse dürften für die Durchführung der geplanten Maßnahmen von Nutzen
sein. Verfahren für die Anhörung der
vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie
lokaler und regionaler Gebietskörperschaften 30. Die belgischen Behörden haben
angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in
Absprache mit den zu unterstützenden Personen und den Sozialpartnern
ausgearbeitet wurde. 31. Die Maßnahmen sind das
Ergebnis zahlreicher Diskussionen und vorbereitender Sitzungen der betroffenen
Sozialpartner, die von Februar 2014 bis Juni 2014 stattfanden. 32. Die Umschulungseinheit
(cellule de reconversion) wurde eigens im Zuge der rechtlichen Verpflichtungen
bei Massenentlassungsverfahren eingerichtet. Die Umschulungseinheit wird von
einem Ausschuss verwaltet, dem Vertreter der für Beschäftigung und berufliche
Bildung zuständigen Behörden der Wallonischen Region, von FOREM, der
Gewerkschaften und der branchenspezifischen Berufsbildungseinrichtungen
angehören. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 33. Der Antrag enthält eine
Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten
der beteiligten Stellen dargelegt sind. Ein Lenkungsausschuss, dem alle an der
Durchführung der EGF-Maßnahmen beteiligten Einrichtungen angehören,
gewährleistet die allgemeine Begleitung und Koordinierung. Der Finanzbeitrag
des EGF wird von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert, die auch die
Mittel des ESF verwalten und kontrollieren. Ein Referat der ESF-Agentur der Föderation
Wallonien-Brüssel (ehemals Französische Gemeinschaft Belgiens) fungiert als
Verwaltungsbehörde, ein anderes Referat innerhalb der ESF-Agentur als
Zahlstelle. Das Generalsekretariat der Föderation Wallonien-Brüssel fungiert
als Bescheinigungsbehörde und FOREM als zwischengeschaltete Stelle. Verpflichtungszusagen des betreffenden
Mitgliedstaats 34. Die belgischen Behörden haben
– wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben: –
Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der
Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und
bei ihrer Durchführung beachtet. –
Die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über
Massenentlassungen wurden eingehalten. –
Das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, ist
seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen
nachgekommen und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen
getroffen, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat. –
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch
andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden
Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen. –
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden. –
Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den
verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über
staatliche Beihilfen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Haushaltsvorschlag 35. Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013
zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[7] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR
(zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. 36. Nach Prüfung des Antrags
hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der
EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden
Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die
Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 222 854 EUR (60 %
der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit
ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann. 37. Der vorgeschlagene Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[8] vom Europäischen
Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen. Verwandte Rechtsakte 38. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag
für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des
Betrags von 1 222 854 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie
vor. 39. Zum selben Zeitpunkt, zu dem
die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF
annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über
einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische
Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme
des EGF erlassen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[9], insbesondere auf
Artikel 15 Absatz 4, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung
vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich
und die wirtschaftliche Haushaltsführung[10],
insbesondere auf Nummer 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und
Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im
Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG)
Nr. 546/2009[11]
befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise
arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. (2) Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR
(zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. (3) Am 22. Juli 2014 stellte
Belgien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[12] bei Caterpillar
Belgium S.A. in Belgien und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag
erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013
geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF. (4) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 222 854 EUR
für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der EGF in Anspruch
genommen, damit der Betrag von 1 222 854 EUR an Mitteln für
Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [2] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1). [3] Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013. [4] Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November
2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation
der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung
der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012,
S. 34). [5] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung. [6] Quelle: Nationalbank Belgiens, Bericht 2013. [7] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [8] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [9] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [10] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [11] ABl L 167 vom 29.6.2009, S. 26. [12] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung.