52014PC0714

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen /* COM/2014/0714 final - 2014/0338 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Es gehört zu den Prioritäten der Kommission, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union stets auf dem neuesten Stand sind und ihren Zweck erfüllen. Bereits in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16.12.2003 über bessere Rechtsetzung[1] stimmten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission darin überein, dass Rechtsakte, die nicht mehr angewendet werden, aufgehoben werden sollten, um so den Umfang der EU-Rechtsvorschriften zu verringern. Solche Rechtsakte sollten aus dem  Besitzstand der Europäischen Union entfernt werden, um die  Transparenz zu erhöhen und allen Bürgern und Mitgliedstaaten ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten.

Dies entspricht der Politik der Kommission über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften. In ihrer Mitteilung vom Juni 2014 „Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick"[2] erklärte die Kommission, sie prüfe derzeit den Besitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, um die Rechtsakte zu ermitteln, die aufgrund des in den Verträgen vorgesehenen Ablaufs des Übergangszeitraums aufgehoben werden können.

Die Kommission hat nun ihre Bewertung der Rechtsakte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der früheren dritten Säule, abgeschlossen. Mehrere in den vergangenen Jahrzehnten erlassene Rechtsakte haben keinerlei Rechtswirkung mehr. Sie sind nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. Aus Gründen der Rechtssicherheit schlägt die Kommission vor, dass die in dem vorliegenden Vorschlag genannten Maßnahmen vom Europäischen Parlament und vom Rat aufgehoben werden.

I. Beschluss des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93) 14 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln[3]: Dieser Beschluss bezog sich nur auf die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat die praktische justizielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenhandels verweigert. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[4], das auch bei der Drogenbekämpfung eine umfassendere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten vorsieht, wurde der Beschluss hinfällig.

II. Erklärung des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2[5]: Die Erklärung bezog sich auf Fälle, in denen Minderjährige entführt oder durch einen Elternteil von der sorgeberechtigten Person missbräuchlich ferngehalten werden. Die Erklärung wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006[6] und des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU der Kommission[7] hinfällig, da in diesen Rechtsakten neue Vorschriften für die Kontrolle von Minderjährigen beim Überschreiten einer Außengrenze und im Zusammenhang mit den entsprechenden Tätigkeiten des SIRENE-Büros festgelegt sind.

III. Beschluss des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (98) 52[8]: Mit diesem Beschluss wurde der Schengener Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit angenommen, der die Mitgliedstaaten bei der Durchführung grenzüberschreitender Einsätze unterstützen sollte. Der Beschluss wurde hinfällig, nachdem der Inhalt des Leitfadens in den Aktualisierten Katalog von Empfehlungen für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands und der bewährten Praktiken: polizeiliche Zusammenarbeit[9], den Leitfaden für grenzüberschreitende Einsätze[10] und das „Compendium on law enforcement liaison officers“ (Leitfaden für Verbindungsbeamte)[11] übernommen wurde.

IV. Beschluss 2008/173/EG[12]: In diesem Beschluss waren der Umfang, der Aufbau, die Koordination und Validierungsverfahren bestimmter Prüfungen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II) festgelegt. Diese Prüfungen waren erforderlich, um zu ermitteln, ob das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten vorgegeben waren. Der Beschluss verlor seine Rechtswirkung mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Im Jahr 2014 kamen die Kommission und Vertreter der Mitgliedstaaten und des Generalsekretariats des Rates im Rahmen der Gruppe der Freunde des Vorsitzes zusammen, um Rechtsvorschriften der früheren dritten Säule darauf zu prüfen, ob sie noch Rechtswirkung besitzen. Die Gruppe der Freunde des Vorsitzes befasst sich mit sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Ende der fünfjährigen Übergangszeit gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 36 zu den Verträgen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Mit dem Vorschlag werden einige nachweislich überholte Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufgehoben.

Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) ist Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2) ist Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) ist Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Beschlusses 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ist Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Die von dem Vorschlag erfassten Maßnahmen sind überholt, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. Daher entspricht die Aufhebung dieser Maßnahmen den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Es obliegt dem Gesetzgeber der Union, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2014/0338 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a und c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2)       Mehrere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassene Rechtsakte wurden zwar nicht aufgehoben, sind mittlerweile aber nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden.

(3)       Der Beschluss des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93) 14[13] bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln bezog sich nur auf die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat die praktische justizielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenhandels verweigert. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[14], das eine umfassendere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Drogenbekämpfung vorsieht, wurde der Beschluss hinfällig.

(4)       Die Erklärung des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2[15] bezog sich auf Fälle, in denen Minderjährige entführt oder durch einen Elternteil von der sorgeberechtigten Person missbräuchlich ferngehalten werden. Die Erklärung wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] und des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU der Kommission[17] hinfällig, da in diesen Rechtsakten neue Vorschriften für die Kontrolle von Minderjährigen beim Überschreiten einer Außengrenze und im Zusammenhang mit den entsprechenden Tätigkeiten des SIRENE-Büros festgelegt sind.

(5)       Mit dem Beschluss des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (98) 52[18] wurde der Schengener Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit angenommen, der die Mitgliedstaaten bei der Durchführung grenzüberschreitender Einsätze unterstützen sollte. Der Beschluss wurde hinfällig, nachdem der Inhalt des Leitfadens in den Aktualisierten Katalog von Empfehlungen für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands und der bewährten Praktiken: polizeiliche Zusammenarbeit, den Leitfaden für grenzüberschreitende Einsätze und das „Compendium on law enforcement liaison officers“ (Leitfaden für Verbindungsbeamte) übernommen wurde.

(6)       In dem Beschluss 2008/173/EG des Rates[19] waren der Umfang, der Aufbau, die Koordination und Validierungsverfahren bestimmter Prüfungen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II) festgelegt. Diese Prüfungen waren erforderlich, um zu ermitteln, ob das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten vorgegeben waren. Der Beschluss verlor seine Rechtswirkung mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013.

(7)       Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die genannten überholten Beschlüsse und Erklärungen aufgehoben werden.

(8)       Da das Ziel dieses Beschlusses, die Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, nicht von den Mitgliedstaaten, sondern nur auf Unionsebene verwirklicht werden kann, entspricht der Beschluss den Anforderungen des in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzips. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(9)       Nach Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses.

(10)     Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar. Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates[20].

(11)     Am 24. Juli 2013 teilte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen mit, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Protokolls die  Befugnisse der in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls genannten Organe nicht anerkennt. Dies hat zur Folge, dass alle Rechtsakte nach Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 ab dem 1. Dezember 2014 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden. Am 20. November teilte das Vereinigte Königreich nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls mit, dass es sich mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 an 35 Rechtsakten beteiligen möchte, die andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls ab diesem Datum nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten würden. Die in diesem Beschluss genannten Rechtsakte gehören nicht zu den 35 Rechtakten, die das Vereinigte Königreich notifiziert hat. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich demzufolge nicht an der Annahme dieses Beschlusses.

(12)     Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[21] dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG[22] des Rates genannten Bereich gehören.

(13)     Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[23] dar, die in den in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI[24] des Rates genannten Bereich fallen.

(14)     Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[25] dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU[26] des Rates genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung überholter Rechtsakte

Die Beschlüsse des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (93) 14 und (98) 52, die Erklärung des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2 und der Beschluss 2008/173/EG des Rates werden aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

[2]               COM(2014) 368 final vom 18.6.2014.

[3]               Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 427).

[4]               Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3) und Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1).

[5]               Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 436).

[6]               Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S.1-32).

[7]               Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S.1).

[8]               Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 408).

[9]               15785/10 REV 2 vom 25. Januar 2011.

[10]             10505/2/09 REV 2 vom 3. September 2009.

[11]             10504/2/09 REV 2 vom 17. Juli 2009.

[12]             Beschluss 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S.14).

[13]             Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Juztizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 427).

[14]             Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S.1).

[15]             Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 436).

[16]             Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S.1).

[17]             Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S.1).

[18]             Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 408).

[19]             Beschluss 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S.14).

[20]             ABl. L 64 vom 7.3.2002, S.20.

[21]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[22]             Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

[23]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

[24]             Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

[25]             ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3.

[26]             Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit(ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).