Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen /* COM/2014/0714 final - 2014/0338 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND
DES VORSCHLAGS Es gehört zu den Prioritäten der Kommission, dafür
zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union stets auf dem
neuesten Stand sind und ihren Zweck erfüllen. Bereits in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16.12.2003 über bessere Rechtsetzung[1] stimmten das
Europäische Parlament, der Rat und die Kommission darin überein, dass Rechtsakte,
die nicht mehr angewendet werden, aufgehoben werden sollten, um so den Umfang
der EU-Rechtsvorschriften zu verringern. Solche
Rechtsakte sollten aus dem Besitzstand
der Europäischen Union entfernt werden,
um die Transparenz zu erhöhen und allen Bürgern und Mitgliedstaaten
ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten. Dies entspricht der Politik der Kommission
über die regulatorische Eignung der EU-Vorschriften. In ihrer Mitteilung vom
Juni 2014 „Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick"[2] erklärte die
Kommission, sie prüfe derzeit den Besitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen, um die Rechtsakte zu ermitteln, die aufgrund des
in den Verträgen vorgesehenen Ablaufs des Übergangszeitraums aufgehoben werden
können. Die Kommission hat nun ihre Bewertung der
Rechtsakte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
einschließlich der früheren dritten Säule, abgeschlossen. Mehrere in den
vergangenen Jahrzehnten erlassene Rechtsakte haben keinerlei Rechtswirkung
mehr. Sie sind nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder
inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. Aus Gründen der
Rechtssicherheit schlägt die Kommission vor, dass die in dem vorliegenden
Vorschlag genannten Maßnahmen vom Europäischen Parlament und vom Rat aufgehoben
werden. I. Beschluss des Exekutivausschusses
(SCH/Com-ex (93) 14 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit
zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit
Betäubungsmitteln[3]:
Dieser Beschluss bezog sich nur auf die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat die praktische
justizielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenhandels verweigert. Nach
Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[4],
das auch bei der Drogenbekämpfung eine umfassendere Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten vorsieht, wurde der Beschluss hinfällig. II. Erklärung des Exekutivausschusses
SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2[5]:
Die Erklärung bezog sich auf Fälle, in denen Minderjährige entführt oder
durch einen Elternteil von der sorgeberechtigten Person missbräuchlich
ferngehalten werden. Die Erklärung wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006[6]
und des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU der Kommission[7] hinfällig, da in diesen
Rechtsakten neue Vorschriften für die Kontrolle von Minderjährigen beim
Überschreiten einer Außengrenze und im Zusammenhang mit den entsprechenden
Tätigkeiten des SIRENE-Büros festgelegt sind. III. Beschluss des Exekutivausschusses
(SCH/Com-ex (98) 52[8]:
Mit diesem Beschluss wurde der Schengener Leitfaden zur grenzüberschreitenden
polizeilichen Zusammenarbeit angenommen, der die Mitgliedstaaten bei der
Durchführung grenzüberschreitender Einsätze unterstützen sollte. Der Beschluss
wurde hinfällig, nachdem der Inhalt des Leitfadens in den Aktualisierten
Katalog von Empfehlungen für die ordnungsgemäße Anwendung des
Schengen-Besitzstands und der bewährten Praktiken: polizeiliche Zusammenarbeit[9], den Leitfaden für grenzüberschreitende
Einsätze[10]
und das „Compendium on law enforcement liaison officers“ (Leitfaden für Verbindungsbeamte)[11] übernommen wurde. IV. Beschluss 2008/173/EG[12]: In diesem Beschluss waren der Umfang, der
Aufbau, die Koordination und Validierungsverfahren bestimmter Prüfungen des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II) festgelegt.
Diese Prüfungen waren erforderlich, um zu ermitteln, ob das SIS II im Betrieb
den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den
SIS-II-Rechtsakten vorgegeben waren. Der Beschluss verlor seine Rechtswirkung
mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Im Jahr 2014 kamen die Kommission und
Vertreter der Mitgliedstaaten und des Generalsekretariats des Rates im Rahmen
der Gruppe der Freunde des Vorsitzes zusammen, um Rechtsvorschriften der
früheren dritten Säule darauf zu prüfen, ob sie noch Rechtswirkung besitzen. Die
Gruppe der Freunde des Vorsitzes befasst sich mit sämtlichen Fragen im
Zusammenhang mit dem Ende der fünfjährigen Übergangszeit gemäß Artikel 10 des Protokolls
Nr. 36 zu den Verträgen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Mit dem Vorschlag werden einige nachweislich überholte Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufgehoben. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) ist Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2) ist Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) ist Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Beschlusses 2008/173/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ist Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Die von dem Vorschlag erfassten Maßnahmen sind überholt, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. Daher entspricht die Aufhebung dieser Maßnahmen den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Es obliegt dem Gesetzgeber der Union, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 2014/0338 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im
Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1
Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a und c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein wesentliches Element der
von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere
Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem
Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aus
dem geltenden Besitzstand zu entfernen. (2) Mehrere im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassene Rechtsakte
wurden zwar nicht aufgehoben, sind mittlerweile aber nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in
spätere Rechtsakte übernommen wurden. (3) Der Beschluss des
Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93) 14[13]
bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den
Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln bezog
sich nur auf die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat die praktische justizielle
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenhandels verweigert. Nach
Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[14],
das eine umfassendere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der
Drogenbekämpfung vorsieht, wurde der Beschluss hinfällig. (4) Die Erklärung des
Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2[15] bezog sich auf Fälle,
in denen Minderjährige entführt oder durch einen Elternteil von der sorgeberechtigten
Person missbräuchlich ferngehalten werden. Die Erklärung wurde nach Inkrafttreten
der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] und des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU
der Kommission[17] hinfällig, da in diesen Rechtsakten neue
Vorschriften für die Kontrolle von Minderjährigen beim Überschreiten einer
Außengrenze und im Zusammenhang mit den entsprechenden Tätigkeiten des
SIRENE-Büros festgelegt sind. (5) Mit dem Beschluss des
Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (98) 52[18]
wurde der Schengener Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen
Zusammenarbeit angenommen, der die Mitgliedstaaten bei der Durchführung
grenzüberschreitender Einsätze unterstützen sollte. Der Beschluss wurde
hinfällig, nachdem der Inhalt des Leitfadens in den Aktualisierten Katalog von
Empfehlungen für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands und der
bewährten Praktiken: polizeiliche Zusammenarbeit, den Leitfaden für
grenzüberschreitende Einsätze und das „Compendium on law enforcement liaison
officers“ (Leitfaden für Verbindungsbeamte) übernommen wurde. (6) In dem Beschluss 2008/173/EG des
Rates[19]
waren der Umfang, der Aufbau, die Koordination und Validierungsverfahren
bestimmter Prüfungen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
(SIS-II) festgelegt. Diese Prüfungen waren erforderlich, um zu ermitteln, ob
das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen
entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten vorgegeben waren. Der Beschluss
verlor seine Rechtswirkung mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013. (7) Aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die genannten überholten Beschlüsse und
Erklärungen aufgehoben werden. (8) Da das Ziel dieses
Beschlusses, die Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte der Europäischen Union
im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen,
nicht von den Mitgliedstaaten, sondern nur auf Unionsebene verwirklicht werden
kann, entspricht der Beschluss den Anforderungen des in Artikel 5 des Vertrags
niedergelegten Subsidiaritätsprinzips. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der Beschluss nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (9) Nach Artikel 1 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks
beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses. (10) Dieser Beschluss stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar. Irland
beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen
der Europäischen Union und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG
des Rates[20]. (11) Am 24. Juli 2013 teilte das
Vereinigte Königreich gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Protokolls
Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen mit, dass es hinsichtlich der Rechtsakte
nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Protokolls die Befugnisse der in Artikel 10
Absatz 1 des Protokolls genannten Organe nicht anerkennt. Dies hat zur Folge, dass
alle Rechtsakte nach Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 ab dem 1.
Dezember 2014 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden. Am 20.
November teilte das Vereinigte Königreich nach Artikel 10 Absatz 5 des
Protokolls mit, dass es sich mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 an 35
Rechtsakten beteiligen möchte, die andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 4 des
Protokolls ab diesem Datum nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten würden.
Die in diesem Beschluss genannten Rechtsakte gehören nicht zu den 35
Rechtakten, die das Vereinigte Königreich notifiziert hat. Das Vereinigte
Königreich beteiligt sich demzufolge nicht an der Annahme dieses Beschlusses. (12) Für Island und Norwegen stellt
dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der
Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[21]
dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG[22] des Rates genannten
Bereich gehören. (13) Für die Schweiz stellt dieser
Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[23] dar, die in den in
Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des
Beschlusses 2008/149/JI[24]
des Rates genannten Bereich fallen. (14) Für Liechtenstein stellt
dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands[25]
dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in
Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU[26] des Rates genannten
Bereich gehören — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Aufhebung
überholter Rechtsakte Die Beschlüsse des Exekutivausschusses SCH/Com-ex
(93) 14 und (98) 52, die Erklärung des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97)
decl. 13 rev 2 und der Beschluss 2008/173/EG des Rates werden aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl.
C 321 vom 31.12.2003, S. 1. [2] COM(2014) 368 final vom 18.6.2014. [3] Beschluss
des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der
praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des
illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) (ABl. L 239 vom 22.9.2000,
S. 427). [4] Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000
über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die
Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3)
und Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische
Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001,
S. 1). [5] Erklärung des
Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von
Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13 rev 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 436). [6] Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener
Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S.1-32). [7] Durchführungsbeschluss 2013/115/EU
der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere
Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten
Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S.1). [8] Beschluss des
Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur
grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) (ABl. L
239 vom 22.9.2000, S. 408). [9] 15785/10 REV 2 vom 25. Januar 2011. [10] 10505/2/09 REV 2 vom 3. September 2009. [11] 10504/2/09 REV 2 vom 17. Juli 2009. [12] Beschluss 2008/173/EG des Rates
vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S.14). [13] Beschluss des Exekutivausschusses
vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit
zwischen den Juztizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit
Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 427). [14] Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000
über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die
Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags
über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326
vom 21.11.2001, S.1). [15] Erklärung des Exekutivausschusses
vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97)
decl. 13 rev 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 436). [16] Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener
Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S.1). [17] Durchführungsbeschluss 2013/115/EU
der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere
Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten
Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S.1). [18] Beschluss des Exekutivausschusses
vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden
polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S.
408). [19] Beschluss 2008/173/EG des Rates
vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S.14). [20] ABl. L 64 vom
7.3.2002, S.20. [21] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [22] Beschluss 1999/437/EG des Rates
vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem
Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999,
S. 31). [23] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [24] Beschluss des Rates vom 28. Januar
2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50). [25] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3. [26] Beschluss 2011/349/EU des Rates
vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des
Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen
Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf
die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche
Zusammenarbeit(ABl. L 160 vom 18.6.2011,
S. 1).