52014PC0630

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma) /* COM/2014/0630 final */


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.           Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.           Die finnischen Behörden stellten den Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei STX Finland Oy in Rauma, Finnland.

3.           Nach Ansicht der Kommission sind die vom Mitgliedstaat vorgelegten Informationen vollständig. Nach der Bewertung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag || EGF/2014/008 FI/STX Rauma

Mitgliedstaat || Finnland

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Länsi-Suomi (FI19)

Datum der Einreichung des Antrags || 27.5.2014

Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 10.6.2014

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 10.6.2014

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 22.7.2014

Frist für den Abschluss der Bewertung || 14.10.2014

Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung

Hauptunternehmen || STX Finland Oy in Rauma

Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 30 („Sonstiger Fahrzeugbau“)

Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller || 0

Bezugszeitraum (vier Monate): || 7.11.2013 bis 7.3.2014

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a) || 577

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b) || 57

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b): || 634

Voraussichtliche Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten: || 565

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) || 0

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 2 265 000

Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 113 000

Gesamtmittel (EUR) || 2 378 000

EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 1 426 800

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.           Die finnischen Behörden haben den Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma am 27. Mai 2014 gestellt, also innerhalb von zwölf Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß den nachstehenden Nummern 7 bis 9 erfüllt waren. Am 10. Juni 2014 bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags, und ersuchte die finnischen Behörden noch am selben Tag um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission die Bewertung dessen, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, abschließen sollte, läuft am 14. Oktober 2014 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.           Gegenstand des Antrags sind 634 Arbeitskräfte, die bei STX Finland Oy – vor allem bei der Schiffswerft in Rauma – entlassen wurden; allerdings gibt es auch Ausstrahlungseffekte beim größeren Werk in Turku. STX Finland Oy ist im Wirtschaftszweig NACE Rev 2 Abteilung 30 („Sonstiger Fahrzeugbau“) tätig. Das Unternehmen nahm die Entlassungen hauptsächlich in der Region auf NUTS-2-Niveau[4] Länsi-Suomi (FI19) vor.

Interventionskriterien

6.           Die finnischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen.

7.           Der Bezugszeitraum von vier Monaten erstreckt sich vom 7. November 2013 bis zum 7. März 2014.

8.           Der Antrag betrifft 577 Arbeitskräfte, die während des viermonatigen Bezugszeitraums bei STX Finland Oy entlassen wurden[5].

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.           Alle Entlassungen wurden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den jeweiligen Arbeitgeber berechnet.

Für eine Unterstützung in Frage kommende Begünstigte

10.         Zusätzlich zu den bereits erwähnten 577 Arbeitskräften kommen noch 57 Arbeitskräfte, die nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden, für eine Unterstützung in Frage. Diese Arbeitskräfte sind alle nach der allgemeinen Ankündigung der beabsichtigten Entlassungen am 16. September 2013 entlassen worden. Es kann ein eindeutiger Kausalzusammenhang mit dem Ereignis, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat, hergestellt werden.

11.         Für eine Unterstützung kommen somit 634 Begünstigte in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

12.         Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung führt Finnland an, dass sich die globale Schifffahrtsindustrie in den letzten Jahren drastisch verändert hat. Da die Aufträge im Zeitraum 2002 bis 2008 explosionsartig zunahmen, wurden neue Schiffswerften gebaut, vor allem in Asien. Allerdings führte die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise dazu, dass die Auftragszahlen zwischen 2007 und 2013 halbiert wurden. Aufgrund der zurückgegangenen Auftragszahlen und der bedeutenden Expansion Asiens auf dem Schiffsbaumarkt hat die Branche derzeit mit einer globalen Überkapazität zu kämpfen, was zu starkem Wettbewerb führt.

13.         Infolge dieses Trends haben die Marktanteile der Union stark abgenommen. Gemessen am Produktionsvolumen betrug der Marktanteil der Union am Schiffsbau in den ersten drei Quartalen 2013 noch 5 %; 2007 waren es noch 13 %. Der entsprechende Anteil Chinas, Südkoreas und Japans zusammengenommen lag in den ersten drei Quartalen 2013 bei 86 %, im Jahr 2007 dagegen bei 77 %.

14.         Im Jahr 2012 sank die Zahl der bestellten neugebauten Schiffe um 20 % gegenüber dem Vorjahr auf 24,7 GBRZ (gewichtete Bruttoraumzahl) und stellt die Hälfte des Gesamtproduktionsvolumens dar. Der Anteil der europäischen Schiffswerften an den Aufträgen lag bei 7,5 % (gemessen in GBRZ), 2005 bis 2008 betrug der Anteil Europas noch 12 bis 14 %. China hatte 2012 den größten Marktanteil (34,6 %), gefolgt von Südkorea (28,8 %) und Japan (17,8 %). Gemessen am Auftragswert ist der Marktführer nun Südkorea; dort gingen mehr größere Aufträge im Hinblick auf ihren Wert und die Arbeitsauslastung ein als bei den Mitbewerbern.

15.         Gemessen am Produktionsvolumen, betrug der Marktanteil Europas im Schiffsbau 2012 4,6 %. Marktführer waren China (41,1 %), Südkorea (27,9 %) und Japan (17.5 %). In Bezug auf die Aufträge lag der Anteil Europas 2012 bei 5,8 %. Auf den Marktführer China entfielen 35,9 %, auf Südkorea 30,7 % und auf Japan 14,1 %.[6]

16.         In vielen asiatischen Ländern ist die Schiffbauindustrie zu einem Instrument für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Inland und für die Generierung von Deviseneinnahmen geworden. Die Staaten dort unterstützen die Schiffbauindustrie wegen der globalen Ausrichtung und den Auswirkungen auf die Beschäftigungslage. Europa, Wiege der modernen Schiffbauindustrie, wird somit weitgehend von asiatischen Ländern mit niedrigen Arbeitskosten verdrängt. Die traditionelle Schiffswerftindustrie basiert nicht auf einem ausgeprägten Grad an Fachwissen, sondern auf einer organisierten, arbeitsintensiven Ausführung, bei der Kapital in beträchtlicher Höhe gebunden wird und die Arbeitsintensität, die Kosten der Rohstoffe und die Investitionen in Ausrüstung allesamt hoch sind.

17.         Bis heute wurden sechs EGF-Anträge zur Schiffbaubranche eingereicht[7], einer davon aufgrund der Globalisierung des Handels und die restlichen fünf aufgrund der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Drei dieser Fälle betreffen Schiffswerften, die anderen drei Schiffsmaschinen und ‑ausrüstung.

Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben

18.         Grund für die Entlassungen ist die Schließung der STX-Schiffswerft in Rauma, die auch Arbeitsplatzverluste bei der größeren STX-Werft in Turku nach sich zieht. Letztere bleibt erhalten, wurde jedoch (seit Übermittlung des Antrags für Rauma) an die deutsche Meyer Werft und den Staat Finnland verkauft.

Die Stadt Rauma ist seit 1945 – als dort zwei Schiffswerften gebaut wurden – für ihre Schiffbautätigkeiten bekannt. 1992 fusionierten die beiden finnischen Schiffswerften, die die Schiffswerftkrise der 1970er und 1980er Jahr überlebt hatten, zu Finnyards Oy. 1998 bekam die Schiffswerft eine norwegische Verwaltung und änderte ihren Namen in Aker Finnyards; 2009 benannten die neuen koreanischen Eigentümer das Unternehmen in STX Finland Oy um.

In den 2000er Jahren verbuchte die Raumaer Schiffswerft Erfolge durch die Spezialisierung auf die Lieferung von Fahrgastfrachtern und Spezialschiffen an finnische wie auch an internationale Kunden, z. B. die finnische Armee, den finnischen Grenzschutz und sogar das namibische Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen.

Im September 2011 unterzeichnete die Schiffswerft einen Vorvertrag mit der norwegischen Eide Marine Semi AS über Einrichtung, Fertigstellung und Übergabe von zwei Arbeitsschiffen für Öl- und Gasfelder.  Die beiden Schiffe wurden für diverse Aufgaben in Bezug auf den Arbeitseinsatz bei Öl- und Gasfeldern unter schwierigen Offshore-Bedingungen am brasilianischen Kontinentalsockel konzipiert. Der Vertragswert belief sich auf über 300 Mio. EUR. Allerdings wurden die Konditionen des Vorvertrags nicht eingehalten und so wurde der Einstieg der Raumaer Schiffswerft in den brasilianischen Markt in letzter Minute vereitelt.

Der koreanische STX-Konzern, dem die Schiffswerften in Turku und Raume gehörten, geriet Anfang 2013 in Schwierigkeiten. STX Offshore & Shipbuilding, das für die Schiffsbautätigkeiten des Konzerns zuständige Unternehmen, kontaktierte seine Gläubiger im April 2013 wegen einer freiwilligen Vereinbarung. Alle STX-Schiffswerften in Europa, auch die in Rauma, wurden im Mai 2013 auf dem Markt angeboten, doch konnten keine potenziellen Käufer gefunden werden.

Im Sommer 2013 sah es für die Raumaer Schiffswerft recht vielversprechend aus, als STX Finland und Scandlines einen Vorvertrag über den Bau zweier Autofähren für die Route Rostock-Gedser unterzeichneten. STX Finland ging davon aus, dass dieser Auftrag für die Raumaer Schiffswerft Vollbeschäftigung bis 2015 bedeuten würde.

Allerdings kündigte STX Finland im September 2013 überraschend an, dass die Tätigkeiten der Raumaer Schiffswerft in ihrer gegenwärtigen Form ausgesetzt würden und das Unternehmen seine Tätigkeiten in Turku konzentrieren wolle. Grund für diese Entscheidung dürften Probleme bei den Gesprächen mit Scandlines gewesen sein. Im Februar 2014 wurde schließlich bekanntgegeben, dass die langwierigen Gespräche mit Scandlines nichts ergeben hätten.

Als die Schiffswerft geschlossen wurde, verloren 700 STX-Finland-Mitarbeiter und ‑Mitarbeiterinnen in Rauma und etwa 70 in Turku ihren Arbeitsplatz.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

19.         Im Jahr 2013 waren im Durchschnitt 3100 Personen in Rauma arbeitslos, davon 900 Industriearbeitskräfte. Im Januar 2014 lag diese Zahl bereits bei 3400. Nach den Entlassungen bei STX wird sie um knapp 700 steigen. Davon sind 500 Industriearbeitskräfte.

20.         Die niedrigste Arbeitslosenquote in der Region wurde 2008 mit 7,1 % verzeichnet. 2013 lag diese Quote bei 10,0 % und im Januar 2014 bei 11,1 %.  Nach der Schließung von STX wird mit einem Anstieg der Arbeitslosenquote von über 2 Prozentpunkten ausgegangen.

21.         In der Region Rauma verfügen die meisten Arbeitslosen über einen Sekundarabschluss (48 %). Der Prozentsatz derer mit nur einem Pflichtschulabschluss ist etwas geringer (34 %) und 8 % haben einen unteren oder mittleren tertiären Abschluss. 3 % verfügen über einen höheren tertiären Abschluss. Die Entlassungen bei STX werden den Anteil derer mit Sekundar- oder nur Pflichtschulabschlusserheblich steigern.

22.         Von den Arbeitslosen in dem Gebiet sind 30 % über 55 Jahre alt. Die nächstgrößere Gruppe bilden die 45- bis 54-Jährigen (22 %). Der Anteil der Unter-25-Jährigen beträgt 11 %. Die Über-55-Jährigen stellen mit 250 Personen die größte Altersgruppe bei den Entlassungen bei STX. Auch die Zahl der 45- bis 54-Jährigen, die ihren Arbeitsplatz verlieren, ist hoch (200). Für die entlassenen Arbeitskräfte wird es aufgrund ihres Alters schwieriger, eine neue Stelle zu finden; es besteht das Risiko, dass manche der älteren Arbeitskräfte in Frührente gehen.

23.         Das niedrige Bildungsniveau dürfte in Kombination mit dem eher fortgeschrittenen Alter dazu führen, dass das Risiko, länger keinen Arbeitsplatz zu finden, steigt. Zwischen Januar 2010 und Mai 2014 ist die Zahl der Langzeitarbeitslosen um 23 % gestiegen. Während desselben Zeitraums ist die Zahl der Langzeitarbeitslosen über 55 um 42 % gestiegen. Da die größten Altersgruppen der Entlassenen bei STX die Über-55-Jährigen und die 45- bis 54-Jährigen sind, ist das Risiko von länger anhaltender Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung hoch.

24.         Turku in Südwestfinnland ist ebenfalls betroffen, da dort mit etwa 70 Entlassungen bei STX gerechnet wird, vor allen im Aufgabenbereich Schiffsdesign für die Raumaer Schiffswerft.

25.         Infolge der globalen Finanz-und Wirtschaftskrise, die in der Region seit vier Jahren anhält, liegt die Arbeitslosenquote in der Region Turku derzeit bei 12,7 % bzw. 5,5 Prozentpunkte höher als Anfang 2008; auf nationaler Ebene beträgt dieser Anstieg 4,0 Prozentpunkte. In der Region Turku drohen auch Entlassungen in den Handels- und Dienstleistungsbranchen.

26.         Zum Zeitpunkt der Antragsstellung lagen bei STX Finland in Turku – diese Schiffswerft ist für die Schifffahrtsindustrie wichtig – keine Aufträge vor; die „Mein Schiff 3“ war in der Ausstattungs- und die „Mein Schiff 4“ in der Blockkonstruktionsphase. Erstere wird bis Sommer 2014 der TUI-Schiffswerft übergeben, letztere im Frühjahr 2015. Aufgrund der Finanzprobleme des Eigentümers konnte die Turkuer Schiffswerft keine neuen Aufträge akquirieren. Dies dürfte sich mit den neuen Eigentümern ändern, es wird bereits mit neuen Aufträgen gerechnet.

27.         Die allgemeine Konjunkturlage der Unternehmen in Südwestfinnland insgesamt wird von den erschwerten Bedingungen für den Zugang zu externen Finanzmitteln und einem Rückgang des russischen Handels beeinträchtigt. Die Technologiebranche in der  Region (mit Nokia früher als stärkster Kraft) hat etwas ihres nationalen Anteils eingebüßt.

Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Vorgesehene Begünstigte

28.         Geschätzte Zahl der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen, beträgt 565. Nachstehend die Aufschlüsselung der vorgesehenen Arbeitnehmer nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten

Geschlecht: || Männer: || 496 || (87,79 %)

|| Frauen: || 69 || (12,21 %)

Staatsangehörigkeit: || EU-Staatsangehörige: || 565 || (100,00 %)

|| Drittstaatsangehörige: || 0 || (0,00 %)

Altersgruppe: || 15- bis 24-Jährige: || 7 || (1,24 %)

|| 25- bis 29-Jährige: || 28 || (4,96 %)

|| 30- bis 54-Jährige: || 294 || (52,04 %)

|| 55- bis 64-Jährige: || 234 || (41,42 %)

|| über 64-Jährige: || 2 || (0,35 %)

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

29.         Finnland plant drei Maßnahmenarten für die entlassenen Arbeitskräfte, die Gegenstand dieses Antrags sind: i) Hilfestellung bei der Annahme einer neuen Stelle, ii) Hilfestellung beim Schritt in die Selbständigkeit und iii) Schulungs- und Bildungsangebote. Die folgenden Maßnahmen bilden alle zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen, mit dem die Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in das Erwerbsleben angestrebt wird:

30.         Coaching und sonstige vorbereitende Maßnahmen: Die Arbeitslosen können Hilfestellung bei Methoden der Stellensuche erhalten, z. B. Beratung und Anleitung, Besuche von Jobmessen, Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungen und Lebensläufen. Diese Dienstleistung wird Gruppen unterschiedlicher Größe angeboten. Je nach Gruppe dauert die Schulung zwischen 5 und 20 Tagen. Auch eine intensive Berufsberatung wird in Gruppen angeboten, der Schwerpunkt liegt hierbei auf Interaktion und Arbeitspraxis. Dieses Coaching kann bis zu 40 Tage lang laufen. Für Einzelpersonen oder Gruppen kann ein Jobcoach bereitgestellt werden, der bei der Stellensuche Sparringspartner und während der ersten Zeit auf dem neuen Arbeitsplatz Mentor sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer sein kann. Pro Arbeitssuchendem können pro Jahr bis zu 50 Stunden Coaching bereitgestellt werden.

Die Arbeitskräfte könnten auch diverse Expertenbewertungen in Anspruch nehmen. Dabei kann z. B. ihre Arbeitsfähigkeiten bewertet werden, einschließlich Gesundheitsaspekte, Kompetenz und berufliche Fertigkeiten, oder ihre unternehmerischen Fähigkeiten und ihr Potenzial.

Die Arbeitssuchenden können die Möglichkeit erhalten, in Übungstests etwa 10 Tage lang zu prüfen, ob sie für diverse Studiengebiete geeignet sind.

31.         Beschäftigungs- und Geschäftsdienste bei einem Servicepoint: Die entlassenen Arbeitskräfte werden während der Durchführungsphase von Servicepoints betreut. Diese Servicepoints sollen die betroffenen Arbeitskräfte von Anfang an beraten und einen sehr viel persönlicheren und tiefergehenden Service liefern als es die öffentliche Arbeitsverwaltung in der Regel könnte. Besondere Beachtung gilt der Gewährleistung, dass niemand in die Langzeitarbeitslosigkeit abgleitet.

32.         Ausbildung und Weiterbildung: Ziel der Ausbildungsmaßnahmen ist der Erwerb einer grundlegenden oder beruflichen Qualifikation in einer Branche mit hoher Beschäftigungsquote, entweder als weiterführende Ausbildung mittels Stärkung der bereits vorhandenen Kompetenzen oder als Anleitung/vorbereitende Arbeitsmarktschulung für Personen ohne weiteren Plan für ihre Laufbahn. Die Ausbildung wird auf die Zielgruppe zugeschnitten; die Kurse können z. B. die Erweiterung von Kenntnissen im IKT-Bereich, Projekt-, Qualitäts- und Finanzmanagement und die Entwicklung von unternehmerischen Fähigkeiten umfassen. Die berufliche Arbeitsmarktschulung ist zumeist auf eine Qualifikation ausgerichtet; gegebenenfalls werden Arbeitssuchende auch in Bezug auf die Unternehmensgründung geschult.

33.         Förderung des Unternehmertums sowie Schulungen und Expertendienstleistungen: Die Förderung des Unternehmertums beginnt als Arbeitsmarktschulung für potenzielle künftige Unternehmer. Darüber hinaus werden für Jungunternehmer Beratung, Konsultationsdienste und Unterstützung sowie Zuschüsse zur Unternehmensgründung bereitgestellt. Wer sich selbständig machen möchte, kann das Unternehmersein ausprobieren, z. B. in einem Praktikum in einem bereits bestehenden Unternehmen. Spezifische Zuschüsse zur Unternehmensgründung können das Auskommen der Jungunternehmer in den frühen Phasen der Selbständigkeit unterstützen. Solche Zuschüsse dürfen nicht länger als 18 Monate laufen.

34.         Unternehmensumfrage: Zusammen mit Raumaer Unternehmen und Industriezweigen wird eine Umfrage zu Arbeitsplätzen in der Region Rauma durchgeführt. Dabei werden aktuelle Informationen zum Personalbedarf erhoben. Mithilfe der gesammelten Informationen kann die Stellensuche der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte in die richtige Richtung gelenkt werden und es können Planungen und Vorkehrungen für die notwendigen Schulungen gemacht werden. Pro Jahr werden etwa 500 Interviews geführt.

35.         Gehaltsbeihilfen : Diese können für Arbeitgeber im öffentlichen oder privaten Sektor bereitgestellt werden, die bereit sind, die gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte einzustellen und dafür zu sorgen, dass ihnen ein angemessenes Gehalt gezahlt wird und sie bei der Einarbeitung in neue Aufgabengebiete jede Unterstützung und die erforderliche innerbetriebliche Schulung erhalten. Die Arbeitskräfte selbst können einen Ausweis erhalten, der den Anspruch ihres potenziellen neuen Arbeitgebers auf die Gehaltsbeihilfe bescheinigt. Höhe und Dauer werden entsprechend der Kompetenzen und des Bedarfs der Arbeitskraft festgelegt. Trotz der Tatsache, dass es keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer gibt, fügt Finnland hinzu, dass diese Maßnahme in der Regel drei Monate dauert. Bei jungen Arbeitssuchenden kann die Dauer auf einen Monat oder zwei Wochen reduziert werden.

36.         Beihilfen für Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten: Ein Arbeitssuchender kann eine Beihilfe für Reise- und Übernachtungskosten erhalten, die während der Stellensuche bzw. aufgrund der Teilnahme an Schulungen zur Beschäftigungsförderung entstanden sind, und eine Umzugskostenentschädigung, wenn die angetretene Stelle außerhalb des Pendelbereichs liegt (Entfernung von 43 km). Mit diesen Beihilfen werden diejenigen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, ermutigt, in einem weitläufigeren geografischen Gebiet auf Stellensuche zu gehen.

37.         Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

38.         Die finnischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Mittel

39.         Die Gesamtkosten werden auf 2 378 000 EUR geschätzt, wovon die Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen mit 2 265 000 EUR und die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung mit 113 000 EUR veranschlagt werden.

40.         Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 426 800 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl von Teilnehmern || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer (in EUR)[8] || Geschätzte Gesamtkosten (in EUR)[9]

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Coaching und vorbereitende Maßnahmen || 405 || 400 || 162 000

Beschäftigungs- und Geschäftsdienste bei einem Servicepoint || 550 || 360 || 200 000

Ausbildung und Weiterbildung || 208 || 4 900 || 1 016 000

Förderung des Unternehmertums sowie Schulungen und Expertendienstleistungen || 60 || 6 000 || 360 000

Zuschuss zur Unternehmensgründung || 30 || 6 000 || 180 000

Unternehmensumfrage || 550 || 45 || 25 000

Zwischensumme (a): || – || 1 943 000

(85,78 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Gehaltsbeihilfe || 62 || 5 000 || 310 000

Beihilfen für Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten || 80 || 150 || 12 000

Zwischensumme (b): || – || 322 000

(14,22 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitungsmaßnahmen || – || 2 500

2. Verwaltung || – || 73 000

3. Information und Werbung || – || 25 000

4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 12 500

Zwischensumme (c): || – || 113 000

(4,75 %)

Gesamtkosten (a + b + c): || – || 2 378 000

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 1 426 800

41.         Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht. Die finnischen Behörden haben bestätigt, dass diese Maßnahmen von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitssuche oder Weiterbildung abhängen.

42.         Die finnischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit und Unternehmensgründungen 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag in Frage kommen

43.         Die finnischen Behörden leiteten am 15. Januar 2014 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 29 bis 37 dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 27. Mai 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

44.         Den finnischen Behörden entstanden ab dem 15. Januar 2014 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis zum 27. November 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

45.         Die erforderliche nationale Kofinanzierung wird vor allem aus dem Bereich öffentliche Arbeitsverwaltungen, einem Verwaltungsbereich des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, bereitgestellt. Manche Leistungen werden mit operationellen Ausgaben der Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt und der Büros für Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung kofinanziert. Die Aufgaben der technischen Unterstützung werden mit den operationellen Ausgaben des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Wirtschaft kofinanziert. Es wird darauf hingearbeitet, dass für alle Maßnahmen und Aufgaben eine nationale Vorfinanzierung zur Verfügung steht, damit Aktivitäten zur EGF-Unterstützung so schnell und so effizient wie möglich anlaufen können, während der beantragte EGF-Beitrag noch aussteht.

46.         Ein nationales Maßnahmenpaket zu Modellen zwischen dem einstellenden und dem entlassenden Unternehmen ist im neuen ESF-Programmplanungszeitraum in Vorbereitung. Diese Maßnahmen sollen die Aktivitäten in Bezug auf die nationalen strukturellen Veränderungen sowie die Sicherheit in Zeiten des Wandels ergänzen und weiterentwickeln. Wichtigstes Ziel für die nationale Koordinierung ist es, die Wirksamkeit und die Effizienz zu steigern und Überlappungen zu vermeiden; es sollen sowohl die regionalen ESF-Aktivitäten als auch Erfahrungen aus früheren Programmplanungszeiträumen beachtet werden. In der Tat geht es u. a. darum, eine gemeinsame Produktentwicklung zu erreichen, gute und schlechte Verfahren zu ermitteln, die Kommunikation zu verbessern und die guten Ergebnisse der Projekte festzuhalten. Die EGF-Verwaltungsbehörde wird dies weiterführen und in künftigen EGF-Anträgen entsprechend einsetzen.

47.         Die finnischen Behörden bestätigten, dass die oben beschriebenen Maßnahmen, die einen Finanzbeitrag des EGF erhalten, nicht gleichzeitig auch Finanzbeiträge aus anderen Unionsfinanzinstrumenten erhalten, und legten eine Beschreibung der zu diesen Zweck eingesetzten Systeme vor.

Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

48.         Die finnischen Behörden gaben an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern und den verschiedenen Interessenvertretern ausgearbeitet wurde.

49.         Die Anhörung fand statt und wird in Form einer Arbeitsgruppe weitergeführt, die das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft speziell zu den Entlassungen bei STX Finland einberufen hat. Vertreten sind in der Arbeitsgruppe das Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt Satakunta, das Zentrum für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt Südwestfinnland, das Büro für Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung Satakunta, die Stadt Rauma und die Sozialpartner – der Rat der finnischen Industrieverbände (einschließlich Gewerkschaft Pro, Finnischer Metallarbeiterverband, Akademische Ingenieure und Architekten in Finnland/Verband der Fach- und Führungskräfte YTN, Finnischer Ingenieursverband) und der Finnischen Technologieverband, außerdem nehmen Unternehmensvertreter der STX Finland teil.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

50.         Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Finnland hat die Kommission darüber informiert, dass der Finanzbeitrag vom Ministerium für Arbeit und Wirtschaft verwaltet wird, das auch die ESF-Mittel verwaltet. Dieses Ministerium fungiert auch als Bescheinigungsbehörde. Die Aufgaben und Berichtsketten sind zwischen den Abteilungen, die für diese beiden Funktionen zuständig sind, strikt getrennt. Die Verwaltungsaufgaben für den EGF wurden der Abteilung Beschäftigung und Unternehmertum übertragen, die für den ESF der Regionalabteilung. Die Bescheinigungsfunktionen für beide Fonds obliegen dem Referat Humanressourcen und Verwaltung. Das Ministerium hat ein Handbuch mit genauen Angaben zu den einzuhaltenden Verfahren vorbereitet.

51.         Für die Prüfung zuständig ist das unabhängige Referat Internes Audit, das dem Ständigen Sekretär unterstellt ist. Die Aufgaben in Bezug auf Monitoring und Prüfung zählen ebenfalls zu den Funktionen sowohl der Verwaltungs- als auch der Bescheinigungsbehörde.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

52.         Die finnischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

– Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

– Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

– Das entlassende Unternehmen hat nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat; es kommt seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nach und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden einzelne Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen dienen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

– Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

– Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

53.         Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[10] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

54.         Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 426 800 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

55.         Der vorgeschlagene Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF wird nach der Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[11] einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat gefasst.

Verwandte Rechtsakte

56.         Die Kommission legt zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 1 426 800 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

57.         Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[12], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Einklang mit dem Verfahren gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[14] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)       Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[15] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)       Am 27. Mai 2014 stellte Finnland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[16] bei STX Finland Oy in Rauma, Finnland, und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 426 800 EUR für den Antrag Finnlands bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der EGF in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 426 605 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für das Europäische Parlament                    Für den Rat

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[3]               Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

[4]               Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).

[5]               Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

[6]               Quelle: SEA Europe Market Monitoring, Q1-3/2013.

[7]               Diese sind: EGF/2010/001 DK/Nordjylland KOM(2010) 451; EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznań KOM(2010) 631; EGF/2010/025 DK/Odense Steel Shipyard KOM(2011) 251; EGF/2011/008 DK/Odense Steel Shipyard COM(2012) 272; EGF/2011/019 ES/Galicia Metal COM(2012) 451 und der vorliegende Fall EGF/2014/008 FI/STX Rauma.

[8]               Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die geschätzten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im Antrag Finnlands jeweils angegebene Betrag.

[9]               Rundungsbedingte Differenz.

[10]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[11]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[12]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[13]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[14]             ABl L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

[15]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[16]             Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.