52014PC0616

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland) /* COM/2014/0616 final - 2014/ () */


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.           Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] („EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.           Wegen Entlassungen beim irischen Unternehmen Andersen Ireland Limited haben die irischen Behörden den Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt.

3.           Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag || EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland

Mitgliedstaat || Irland

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Southern and Eastern (IE 02)

Datum der Einreichung des Antrags || 16.5.2014

Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 30.5.2014

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 30.5.2014

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 11.7.2014

Frist für den Abschluss der Bewertung || 3.10.2014

Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung

Hauptunternehmen || Andersen Ireland Limited

Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 32 („Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“)

Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller || 0

Bezugszeitraum (vier Monate): || 21. Oktober 2013 - 21. Februar 2014

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a): || 171

Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b): || 0

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b): || 171

Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten || 138

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) || 138

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 2 332 000

Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR): || 170 000

Gesamtkosten (EUR) || 2 502 000

EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 1 501 200

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.           Die irischen Behörden haben den Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland am 16. Mai 2014 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß den nachstehenden Nummern 6 bis 8 erfüllt waren. Am 30. Mai 2014, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags, bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags und ersuchte die irischen Behörden am gleichen Tag um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 3. Oktober 2014 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.           Der Antrag betrifft 171 Arbeitnehmer, die bei Andersen Ireland Limited entlassen wurden. Das Unternehmen war im Wirtschaftszweig NACE Rev 2, Abteilung 32 („Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“), tätig. Die Entlassungen beim genannten Unternehmen betreffen hauptsächlich die NUTS-2-Region[4] „Southern and Eastern“ (IE 02).

Interventionskriterien

6.           Die irischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung, d. h. abweichend vom Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss. Im Antrag wird ein Bezugszeitraum von vier Monaten nachgewiesen; die Anzahl der entlassenen Arbeitnehmer liegt jedoch unter dem für einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a geltenden Schwellenwert von 500 Personen Irland zufolge liegen im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vor, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale und regionale Wirtschaft haben (siehe Nummern 15 bis 17).

7.           Der Bezugszeitraum von vier Monaten erstreckt sich vom 21. Oktober 2013 bis zum 21. Februar 2014.

8.           Der Antrag betrifft:

– 171 Arbeitnehmer[5], die innerhalb des Bezugszeitraums von vier Monaten vom Hauptunternehmen entlassen wurden.

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.           Die Entlassungen wurden wie folgt berechnet:

– 171 ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende.

Für eine Unterstützung in Frage kommende Begünstigte

10.         Weitere Arbeitnehmer, die vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden, sind nicht Gegenstand des Antrags. Für eine Unterstützung kommen somit 171 Begünstigte in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

11.         Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung verweist Irland darauf, dass der EU-Markt für Modeschmuck in den letzten fünf Jahren bzw. seit Längerem von Einfuhren aus Drittländern dominiert wird. Die wichtigsten Erzeugerländer außerhalb der EU sind China, Indien, Thailand, die Türkei, Aserbaidschan, Kasachstan, Vietnam, Indonesien, Saudi-Arabien, Tunesien, Brasilien, Mexiko, die Philippinen, Malaysia und Südafrika. In den Jahren vor der Krise (2003-2007) haben diese Länder ihre Produktion rasch gesteigert; auf China, das unter den neueren Erzeugerländern eine dominierende Stellung hat, entfielen dabei im Jahr 2007 rund 83 % der Gesamteinfuhren in die EU, gefolgt von Indien und Thailand.

Von Irland angeführte Zahlen von Eurostat belegen, dass 2008 die Ausgangsposition der Erzeuger aus der EU und der Erzeuger aus Drittländern ungefähr gleich war: Beide verkauften Waren im Umfang von rund 56 000 Tonnen. Anschließend verzeichneten beide Seiten Rückgänge, vermutlich durch die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009. Während jedoch die Menge der in der EU produzierten und auf dem EU-Markt verkauften Waren auf 10 600 Tonnen im Jahr 2012 absank, schrumpfte das Volumen der aus Drittländern eingeführten Waren nur leicht auf 45 700 Tonnen. Im Jahr 2008 herrschte also noch Parität, wohingegen vier Jahre später die Einfuhren das Vierfache der EU-Erzeugnisse ausmachten. Von den aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen stammten 95 % aus asiatischen Ländern wie China, Indien, Thailand und den Philippinen. In genau diese Länder hatten mehrere Gesellschaften mit Sitz in der EU mittlerweile ihre Fertigung verlagert, darunter auch die Marktführer Folli Follie und Swarovski.

Weiter verschärft wurde diese Situation durch die Veränderungen im Handel in der Branche: An die Stelle des traditionellen Vertriebsmodells von Andersen Ireland und dessen Mutterhaus Pierre Lang mit tausenden Verkaufsmitarbeitern auf dem gesamten europäischen Markt tritt immer stärker das virtuelle, globale und grenzenlose Modell des Online-Vertriebs. Die Hersteller aus Drittländern konnten ihren bestehenden Vorsprung dadurch weiter ausbauen, was letztlich dazu führte, dass die aus 171 Personen bestehende Belegschaft in Rathkeale entlassen und auch Arbeitsplätze beim europäischen Verkaufspersonal des Unternehmens abgebaut werden mussten.

12.         Dies ist der erste EGF-Antrag für entlassene Arbeitskräfte im Sektor „Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“.

Ereignisse, die die Entlassungen bzw. Einstellungen der Tätigkeit ausgelöst haben

13.         Die Entlassungen bei Andersen Ireland Limited sind Folge der Schließung des Werks in Rathkeale, Co. Limerick, die zur Kündigung der gesamten Belegschaft führte.

Andersen Ireland, eine Tochtergesellschaft von Pierre Lang, hatte das Werk im Jahr 1976 eröffnet. Andersen Ireland war eine der beiden Fertigungsstätten des Pierre-Lang-Konzerns; die andere befindet sich in Wien. Das Werk in Rathkeale stellte im Auftrag von Pierre Lang Schmuck her. Anschließend wurden die Waren als Fertig- oder Halbfertigerzeugnisse nach Wien transportiert.

Der 1961 gegründete Pierre-Lang-Konzern wurde 2010 vom deutschen Unternehmer Helmut Spikker übernommen. Nach langwierigen Verhandlungen über Kredittilgungen beantragte die Raiffeisenbank im August 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Dezember 2012 wurden alle Unternehmensanteile von Pierre Lang von SMB (Schoeller Metternich Beteiligungen) aufgekauft. In Irland wurde Andersen während des gesamten Jahres 2012 aktiv von der Industrial Development Authority (IDA Ireland; irische Wirtschaftsförderungsagentur) betreut, um das Unternehmen im Verkaufsprozess als wertschöpfende Option für potenzielle Käufer zu positionieren. Nachdem bis Mitte August 2013 keine Lösung gefunden werden konnte, entschied sich die Unternehmensleitung in Österreich für die Liquidation von Andersen Ireland. Die gesamte Belegschaft wurde entlassen; die ersten Arbeitskräfte wurden im Oktober 2013 freigesetzt.

Das Unternehmen hatte bereits seit mehreren Jahren mit globalen Faktoren zu kämpfen. Der Umsatz war von 18 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 8,9 Mio. EUR im Jahr 2012 gefallen, wobei die Lohnkosten sich im gleichen Zeitraum ebenfalls fast halbierten: von 7 Mio. EUR auf 3,9 Mio. EUR. Die Material- und Betriebskosten gingen von 11,1 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 3 Mio. EUR im Jahr 2012 zurück, wobei 55 % dieser Kosten auf irische Lieferanten entfielen.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

14.         Die Entlassungen haben beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale und regionale Wirtschaft, da Andersen Ireland im betreffenden – weitgehend ländlich geprägten – Gebiet einer der großen Arbeitgeber war. Das Unternehmen bestand dort seit 37 Jahren. Von den 171 Arbeitskräften waren 119 (69,6 %) Frauen. Den Ergebnissen der letzten Volkszählung (2011) zufolge war die Arbeitslosenquote in der Region Rathkeale mit 39,3 % mehr als doppelt so hoch wie im Landesdurchschnitt (19 %).

15.         Die Arbeitskräfte waren durchschnittlich mindestens 15 Jahre in Folge beim Unternehmen beschäftigt, einige seit mehr als 30 Jahren.

Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände zur Rechtfertigung der Zulässigkeit des Antrags

16.         Nach Auffassung Irlands sollte dieser Antrag trotz der Tatsache, dass es innerhalb des Bezugszeitraums von vier Monaten zu weniger als 500 Entlassungen gekommen ist, einem Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung gleichgestellt werden, da außergewöhnliche Umstände vorherrschen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. Hierzu führt Irland an, dass der Verlust von 171 Arbeitsplätzen für Rathkeale eine sehr hohe Zahl ist, da es sich um eine kleine Stadt in einem ländlichen Gebiet handelt; zudem sei ein Großteil der entlassenen Arbeitskräfte Frauen, deren Lohn in dieser wirtschaftlich angeschlagenen Region oft die einzige oder die wesentliche Einkommensquelle für die ganze Familie sei. Die Ergebnisse der Volkszählung 2011 belegen, dass der Abhängigenquotient in der Region sehr hoch ist (der Anteil der aufgrund des Alters oder aufgrund von Arbeitslosigkeit abhängigen Personen liegt bei 63,2 %, d. h. über dem Landesdurchschnitt von 45,8 %).

17.         Ferner geht aus der Volkszählung hervor, dass die Region auch beim Bildungsstand und bei den beruflichen Qualifikationen hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt und dass der Anteil der Einelternfamilien sehr hoch ist. 2009 wurde Rathkeale offiziell als benachteiligt anerkannt, als der Ort in das Aktionsprogramm der Regierung zur Neubelebung lokaler Gemeinschaften aufgenommen wurde.

18.         In letzter Zeit wurden in der Region keine Fertigungsstätten eröffnet, die den entlassenen Arbeitskräften neue Beschäftigungsmöglichkeiten bieten könnten. Die nächstgrößere Stadt ist das etwa 30 km entfernte Limerick, das 2009 unter der Schließung des Dell-Werks zu leiden hatte (hierfür war ein EGF-Antrag eingereicht und genehmigt worden). Ein dort neu angesiedeltes Arzneimittelunternehmen benötigt Arbeitskräfte, die andere Qualifikationen besitzen und mobiler und anpassungsfähiger sind als die von Andersen Ireland entlassenen Arbeitskräfte.

Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Vorgesehene Begünstigte

19.         Voraussichtlich nehmen 138 Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten

Geschlecht: || Männer: || 36 || (26,09 %)

|| Frauen: || 102 || (73,91 %)

Staatsangehörigkeit: || EU-Staatsangehörige: || 137 || (99,28 %)

|| Drittstaatsangehörige: || 1 || (0,72 %)

Altersgruppe: || 15-24 Jahre: || 1 || (0,72 %)

|| 25-29 Jahre: || 2 || (1,45 %)

|| 30-54 Jahre: || 124 || (89,86 %)

|| 55-64 Jahre: || 11 || (7,97 %)

|| über 64 Jahre: || 0 || (0,00 %)

20.         Zudem werden die irischen Behörden aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 138 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) und die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre alt sind, anbieten, da alle Entlassungen in der NUTS-2-Region Southern and Eastern (IE02) erfolgen, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen hat.

21.         Somit werden voraussichtlich insgesamt 276 Begünstigte einschließlich der NEETs an den Maßnahmen teilnehmen.

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

22.         Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte und die NEETs angeboten werden sollen, handelt es sich um die nachstehenden Maßnahmen, die stark an die persönlichen Bedürfnisse angepasst werden und ein möglichst breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Region eröffnen sollen, in der es nur wenige expandierende Branchen oder Produktionsstätten gibt. Für die entlassenen Arbeitnehmer müssen somit umfassende Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

– Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn: Die entlassenen Arbeitnehmer werden frühzeitig beraten, um sie bei der Bewertung ihrer Situation zu unterstützen und ihnen ihre beruflichen Aussichten klar und fundiert aufzuzeigen. Anschließend – wenn sich der erste durch die Arbeitslosigkeit bedingte Schock gelegt hat – folgt eine weitere Beratung, bei der der Weg zu einer neuen Beschäftigung im Mittelpunkt steht. Die Dienstleistungen umfassen Folgendes: Profilerstellung, Ermittlung der Bedürfnisse, Bewertung des Lernwegs, Ausarbeitung des Lebenslaufs, berufliche Orientierung, Unterstützung bei der Stellensuche und andere verbundene Unterstützungs- und Beratungsleistungen. Die EGF-Koordinierungsstelle wird in unmittelbarer räumlicher Nähe ein Büro einrichten, das den Arbeitskräften und den NEETs als zentrale Anlaufstelle dienen wird und das gegebenenfalls andere Stellen zur Unterstützung heranziehen kann.

– EGF-Fortbildungsbeihilfen: Diese Regelung, die bereits im Rahmen früherer EGF-Anträge erprobt wurde, gibt den entlassenen Arbeitskräften und NEETs Zugang zu einem breiten Spektrum von Berufsbildungsprogrammen, insbesondere auch zu Angeboten außerhalb des öffentlichen Systems. Alle Bildungsangebote sind offiziell akkreditiert. Die Regelung gilt für Bildungsangebote im sekundären und tertiären Bereich mit jährlichen Höchstgrenzen von 3000 bzw. 5000 EUR. Die EGF-Koordinierungsstelle zahlt die Ausbildungs-/Studiengebühren direkt an die Bildungsanbieter, sofern bestimmte Kriterien (Anwesenheit, Fortschritte usw.) erfüllt werden.

– Berufliche Aus- und Weiterbildung und Bildungsprogramme im sekundären Bereich: Die von Andersen entlassenen Arbeitskräfte und die NEETs werden Zugang zu einem größtmöglichen Angebot an Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen haben. Hauptziel ist es, dass die betroffenen Personen auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren. Die von Andersen entlassenen Arbeitskräfte haben bereits Interesse an Bildungsangeboten in unterschiedlichen Bereichen bekundet, darunter Finanzen und Verwaltung, IT, Gesundheitswesen, Einzelhandel, Lifestyle-Berufe sowie Fertigung und Produktionsprozesse. Außerdem wird den Wünschen von Personen Rechnung getragen, die Praktika machen oder an gemeinschaftsorientierten Beschäftigungsprogrammen teilnehmen möchten.

– Bildungsprogramme im tertiären Bereich: Es wird eine breite Palette von Bildungsangeboten zahlreicher tertiärer Bildungseinrichtungen bzw. Hochschulen zur Verfügung stehen, die sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitprogramme umfasst. Inwieweit diese Angebote in Anspruch genommen werden können, wird von dem Bildungsstand, den Bedürfnissen und der Eignung der betreffenden Personen abhängen. Die endgültige Auswahl erfolgt gemeinsam mit den Betroffenen, und zwar im Einklang mit dem für den EGF charakteristischen personalisierten Dienstleistungsansatz.

– Unterstützung für Skillsnet-Bildungsgänge: Skillsnets sind Netze aus drei oder mehr Unternehmen, die in derselben Branche oder Region tätig sind; gemeinsam sind sie in der Lage, berufliche Bildungsgänge anzubieten, die sie als einzelne Unternehmen nicht umsetzen könnten. Die Bildungsgänge sind auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet und umfassen eine arbeitspraktische Phase („Training on the job“) in lokalen Unternehmen. Die Schulungsinhalte richten sich nach den von den teilnehmenden Unternehmen benötigten Fertigkeiten und eröffnen dadurch gute Chancen auf einen künftigen Arbeitsplatz. Indem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit in den Unternehmen beschäftigten Personen zusammenarbeiten, können sie sich besser vernetzen, Beziehungen zur Arbeitswelt knüpfen und ihre Kompetenzen besser mit den branchenspezifischen Anforderungen in Einklang bringen.

– Unterstützung für Unternehmensgründung/Selbständigkeit: Neben „Soft Services“ (z. B. Mentoring, Beratung, Hilfe bei der Ausarbeitung von Geschäftsplänen, Schulungen in Bereichen wie Verkauf, Marketing, Steuern und Buchführung) werden die Local Enterprise Boards auch monetäre Unterstützung gewähren; d. h. begrenzte Zuschüsse für Unternehmensgründungen in Höhe von durchschnittlich 8000 EUR (maximal 15 000 EUR für Unternehmen mit hohem Potenzial).

– Einkommensbeihilfen einschließlich Beiträgen zu Schulungskosten: Für Begünstigte, die an allgemein- oder berufsbildenden Schulungen teilnehmen, stehen verschiedene Einkommensbeihilfen zur Verfügung, wobei diese Beihilfen strikt auf höchstens 35 % des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sind und nur unter der Vorbedingung gezahlt werden, dass der bzw. die Begünstigte aktives Engagement bei Arbeitssuche, Bildung und Berufsbildung demonstriert. Die Schulungskostenbeihilfe dient als Beitrag zu den im Zusammenhang mit der Schulung anfallenden Fahrt-, Aufenthalts-, Material- und Ausrüstungskosten.

23.         Die personalisierten Dienstleistungen für die NEETs decken sich mit denjenigen für die entlassenen Arbeitskräfte. Im Zuge der Durchführung des Programms werden die Fortschritte überwacht, um festzustellen, inwieweit bestimmte Arten von Bildungsangeboten eher für NEETs geeignet sind oder eher von ihnen in Anspruch genommen werden; in jedem Fall wird eine größtmögliche Personalisierung angestrebt.

24.         Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

25.         Die irischen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Mittel

26.         Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 2 502 000 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 2 332 000 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 170 000 EUR veranschlagt werden.

27.         Die EGF-Koordinierungsstelle, die derzeit ihren Sitz in Raheen (30 km von Rathkeale entfernt) hat, wird ein lokales Büro entweder direkt in Rathkeale oder im benachbarten Newcastle West (zwischen Rathkeale und Limerick City gelegen) eröffnen. Dieses Büro wird als zentrale Anlaufstelle für Orientierungsleistungen und Informationsanfragen dienen. Die entlassenen Arbeitskräfte und NEETs erhalten so vor Ort Zugang zu sämtlichen relevanten Unterstützungsangeboten – dies gilt sowohl für Orientierung, Beratung, Fragen zur Förderfähigkeit, Berufsbildung usw. als auch für die Begleitung durch ein erfahrenes EGF-Team bei der Inanspruchnahme relevanter externer Hilfeleistungen.

28.         Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 501 200 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Anzahl Teil­nehmer/innen || Geschätzte Kosten pro Teil­nehmer/in (EUR) || Geschätzte Gesamtkosten (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn || 200 || 800 || 160 000

EGF-Fortbildungsbeihilfen || 95 || 8 211 || 780 000

Berufliche Aus- und Weiterbildung und Bildungsprogramme im sekundären Bereich || 73 || 4 658 || 340 000

Bildungsprogramme im tertiären Bereich || 25 || 5 600 || 140 000

Unterstützung für Skillsnet-Bildungsgänge || 40 || 4 000 || 160 000

Unternehmensgründung/Selbständigkeit || 15 || 6 400 || 96 000

Zwischensumme (a): || – || 1 676 000

(71,9 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Einkommensbeihilfen einschließlich Beiträgen zu Schulungskosten || 233 || 2 815 || 656 000

Zwischensumme (b): || – || 656 000

(28,1 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitungsmaßnahmen || – || 10 000

2. Verwaltung || – || 120 000

3. Information und Werbung || – || 20 000

4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 20 000

Zwischensumme (c): || – || 170 000

(6,8 %)

Gesamtkosten (a + b + c): || – || 2 502 000

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 1 501 200

29.         Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht. Die irischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

30.         Die irischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit und in Unternehmensgründungen 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem die Ausgaben förderfähig sind

31.         Die irischen Behörden leiteten am 21. Oktober 2013 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 22 dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 21. Oktober 2013 bis zum 16. Mai 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage; abweichend hiervon sind Maßnahmen im tertiären Bildungsbereich bis zum 16. November 2016 förderfähig.

32.         Den irischen Behörden entstanden ab dem 24. September 2013 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für Vorbereitung, Management, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 24. September 2013 bis zum 16. November 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit aus nationalen oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

33.         Die Quelle der nationalen Vor- bzw. Kofinanzierung ist das irische Finanzministerium, das die Dienstleistungen vorfinanziert und nach Genehmigung des EGF-Beitrags auch das Programm kofinanzieren wird. Die Mittel stammen aus dem nationalen Ausbildungsfonds (National Training Fund) und aus Haushaltslinien des Ministeriums für Bildung und berufliche Qualifizierung und anderer relevanter Regierungsstellen.

34.         Die irischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

35.         Die irischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Personen, ihren Vertretern sowie den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde. Dieser Prozess lief unmittelbar nach Meldung der anstehenden Massenentlassungen bei den zuständigen Behörden an; die EGF-Verwaltungsbehörde setzte sich unverzüglich mit der Unternehmensführung und den Gewerkschaften/Arbeit­nehmer­vertretern zusammen, um mit ihnen die potenziellen Bedürfnisse der zu entlassenen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu erörtern. Die EGF-Koordinierungsstelle hat bei den betroffenen Arbeitskräften bereits eine umfassende Befragung durchgeführt, um sich ein Bild der Zielgruppe, ihres Bildungs- und Qualifikationsstands und ihres potenziellen Bedarfs an personalisierten Dienstleistungen zu machen und so ihre Aussichtgen auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

36.         Im März und im Mai 2014 fanden weitere Zusammenkünfte, u. a. mit Arbeitnehmervertretern, statt; dabei ging es um das EGF-Verfahren, Datenerhebungen und den Fortschritt des Antrags. Es soll ein beratendes Forum eingerichtet werden, das die Arbeit der EGF-Koordinierungsstelle begleitet, so dass die entlassenen Arbeitskräfte die Möglichkeit erhalten, fortlaufend Input zur EGF-Programmdurchführung zu geben.

37.         Am 9. Juni 2014 fand vor Ort in Rathkeale ein Tag der offenen Tür für Betroffene – NEETs und entlassene Arbeitskräfte – statt, um die verschiedenen Unterstützungsangebote im Rahmen des Programms vorzustellen und den potenziellen EGF-Begünstigten Gelegenheit zu geben, mit den Dienstleistern ihre Möglichkeiten zu erörtern. Die Veranstaltung wurde vom Staatssekretär für Berufsbildung und berufliche Qualifizierung Ciarán Cannon, T.D. eröffnet.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

38.         Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Irland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von der EGF-Verwaltungsbehörde verwaltet werden wird, die sich aus hierfür benannten Mitarbeitern des Ministeriums für Bildung und berufliche Qualifizierung zusammensetzt. Die Verwaltungsbehörde prüft die von den zwischengeschalteten Stellen im Namen öffentlicher Empfänger eingereichten Anträge auf Auszahlung von EGF-Mitteln und nimmt die Zahlungen vor.

39.         Die zwischengeschalteten Stellen sind für die Beantragung der EGF-Mittel bei der Verwaltungsbehörde und in der Regel auch für die Auszahlung an die Empfänger zuständig. Des Weiteren obliegt ihnen die Prüfung, ob Zweck, Umfang und Höhe der beantragten Mittel im Rahmen des EGF-Antrags angemessen sind. Außerdem stellen sie sicher, dass die öffentlichen Empfänger für alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem EGF und für die betreffenden Anträge angemessene Überwachungs-, Protokollierungs- und Kontrollverfahren anwenden und ordnungsgemäß dokumentieren.

40.         Der EGF-Prüfbehörde obliegt die Zertifizierung der Ausgabenerklärungen im Zusammenhang mit den durch den EGF kofinanzierten Maßnahmen. Dabei hat sie sich zu vergewissern, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Förderfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben erfüllt sind. Außerdem zertifiziert sie die Erklärung zur Begründung der Ausgaben, die als Teil des Abschlussberichts zu übermitteln ist.

41.         Eine unabhängige Auditstelle legt ihre Stellungnahme zusammen mit dem endgültigen Bericht vor.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

42.         Die irischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

– Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet;

– die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten;

– das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen;

– die vorgeschlagenen Maßnahmen werden einzelne Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen dienen;

– die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;

– die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

– der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

43.         Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[6] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

44.         Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 501 200 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

45.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[7] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

46.         Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 1 501 200 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

47.         Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[8], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[10] befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)       Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[11] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)       Am 16. Mai 2014 stellte Irland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[12] beim irischen Unternehmen Andersen Ireland Limited und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)       Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Irland beschlossen, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen auch für NEETs anzubieten.

(5)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 501 200 EUR für den Antrag Irlands bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 501 200 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[2]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[3]               Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

[4]               Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2013, S. 34).

[5]               Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.

[6]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[7]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[8]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[9]               ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[10]             Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

[11]             Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

[12]             Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der EGF-Verordnung.