Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland) /* COM/2014/0616 final - 2014/ () */
BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS 1. Die Regeln für die
Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1]
(„EGF-Verordnung“) niedergelegt. 2. Wegen Entlassungen beim
irischen Unternehmen Andersen Ireland Limited haben die irischen Behörden den
Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF
gestellt. 3. Nach Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung
zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF
erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS EGF-Antrag || EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland Mitgliedstaat || Irland Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene) || Southern and Eastern (IE 02) Datum der Einreichung des Antrags || 16.5.2014 Datum der Bestätigung des Antragseingangs || 30.5.2014 Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen || 30.5.2014 Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen || 11.7.2014 Frist für den Abschluss der Bewertung || 3.10.2014 Interventionskriterium || Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung Hauptunternehmen || Andersen Ireland Limited Wirtschaftszweig(e) (NACE-Rev.-2-Abteilung)[2] || Abteilung 32 („Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“) Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller || 0 Bezugszeitraum (vier Monate): || 21. Oktober 2013 - 21. Februar 2014 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit während des Bezugszeitraums (a): || 171 Zahl der Entlassungen oder der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit vor oder nach dem Bezugszeitraum (b): || 0 Gesamtzahl der Entlassungen (a + b): || 171 Voraussichtliche Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten || 138 Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) || 138 Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 2 332 000 Mittel für die Durchführung des EGF[3] (EUR): || 170 000 Gesamtkosten (EUR) || 2 502 000 EGF-Beitrag in EUR (60 %) || 1 501 200 BEWERTUNG DES ANTRAGS Verfahren 4. Die irischen Behörden haben
den Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland am 16. Mai 2014 gestellt, also
innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien
gemäß den nachstehenden Nummern 6 bis 8 erfüllt waren. Am 30. Mai 2014,
also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags,
bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags und ersuchte die irischen
Behörden am gleichen Tag um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen
Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt.
Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb
der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die
Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 3. Oktober 2014 ab. Förderfähigkeit des Antrags Betroffene Unternehmen und Begünstigte 5. Der Antrag betrifft 171 Arbeitnehmer,
die bei Andersen Ireland Limited entlassen wurden. Das Unternehmen war im
Wirtschaftszweig NACE Rev 2, Abteilung 32 („Herstellung von Münzen,
Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen“), tätig. Die Entlassungen beim genannten
Unternehmen betreffen hauptsächlich die NUTS-2-Region[4] „Southern and Eastern“
(IE 02). Interventionskriterien 6. Die irischen Behörden
beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung,
d. h. abweichend vom Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat
innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur
Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von
Selbständigen gekommen sein muss. Im Antrag wird ein Bezugszeitraum von vier
Monaten nachgewiesen; die Anzahl der entlassenen Arbeitnehmer liegt jedoch
unter dem für einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
geltenden Schwellenwert von 500 Personen Irland zufolge liegen im
vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vor, da die Entlassungen
schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale und regionale
Wirtschaft haben (siehe Nummern 15 bis 17). 7. Der
Bezugszeitraum von vier Monaten erstreckt sich vom 21. Oktober 2013 bis
zum 21. Februar 2014. 8. Der
Antrag betrifft: –
171 Arbeitnehmer[5],
die innerhalb des Bezugszeitraums von vier Monaten vom Hauptunternehmen
entlassen wurden. Berechnung der Entlassungen und der
Fälle der Aufgabe der Tätigkeit 9. Die Entlassungen wurden wie
folgt berechnet: –
171 ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung
des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende. Für eine Unterstützung in Frage kommende
Begünstigte 10. Weitere Arbeitnehmer, die vor
oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden, sind nicht
Gegenstand des Antrags. Für eine Unterstützung kommen somit 171 Begünstigte in
Frage. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der
Globalisierung 11. Zum Nachweis des Zusammenhangs
zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im
Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung verweist Irland darauf, dass der
EU-Markt für Modeschmuck in den letzten fünf Jahren bzw. seit Längerem von
Einfuhren aus Drittländern dominiert wird. Die wichtigsten Erzeugerländer
außerhalb der EU sind China, Indien, Thailand, die Türkei, Aserbaidschan,
Kasachstan, Vietnam, Indonesien, Saudi-Arabien, Tunesien, Brasilien, Mexiko,
die Philippinen, Malaysia und Südafrika. In den Jahren vor der Krise (2003-2007)
haben diese Länder ihre Produktion rasch gesteigert; auf China, das unter den
neueren Erzeugerländern eine dominierende Stellung hat, entfielen dabei im Jahr
2007 rund 83 % der Gesamteinfuhren in die EU, gefolgt von Indien und
Thailand. Von Irland angeführte Zahlen von Eurostat belegen,
dass 2008 die Ausgangsposition der Erzeuger aus der EU und der Erzeuger aus
Drittländern ungefähr gleich war: Beide verkauften Waren im Umfang von rund 56 000
Tonnen. Anschließend verzeichneten beide Seiten Rückgänge, vermutlich durch die
Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009. Während
jedoch die Menge der in der EU produzierten und auf dem EU-Markt verkauften
Waren auf 10 600 Tonnen im Jahr 2012 absank, schrumpfte das Volumen der
aus Drittländern eingeführten Waren nur leicht auf 45 700 Tonnen. Im Jahr 2008
herrschte also noch Parität, wohingegen vier Jahre später die Einfuhren das Vierfache
der EU-Erzeugnisse ausmachten. Von den aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen stammten 95 % aus asiatischen Ländern wie China, Indien,
Thailand und den Philippinen. In genau diese Länder hatten mehrere
Gesellschaften mit Sitz in der EU mittlerweile ihre Fertigung verlagert,
darunter auch die Marktführer Folli Follie und Swarovski. Weiter verschärft wurde diese Situation durch die
Veränderungen im Handel in der Branche: An die Stelle des traditionellen
Vertriebsmodells von Andersen Ireland und dessen Mutterhaus Pierre Lang mit
tausenden Verkaufsmitarbeitern auf dem gesamten europäischen Markt tritt immer
stärker das virtuelle, globale und grenzenlose Modell des Online-Vertriebs. Die
Hersteller aus Drittländern konnten ihren bestehenden Vorsprung dadurch weiter
ausbauen, was letztlich dazu führte, dass die aus 171 Personen bestehende
Belegschaft in Rathkeale entlassen und auch Arbeitsplätze beim europäischen
Verkaufspersonal des Unternehmens abgebaut werden mussten. 12. Dies ist der erste EGF-Antrag
für entlassene Arbeitskräfte im Sektor „Herstellung von Münzen, Schmuck und
ähnlichen Erzeugnissen“. Ereignisse, die die Entlassungen bzw.
Einstellungen der Tätigkeit ausgelöst haben 13. Die Entlassungen bei Andersen
Ireland Limited sind Folge der Schließung des Werks in Rathkeale, Co. Limerick,
die zur Kündigung der gesamten Belegschaft führte. Andersen Ireland, eine Tochtergesellschaft von
Pierre Lang, hatte das Werk im Jahr 1976 eröffnet. Andersen Ireland war eine
der beiden Fertigungsstätten des Pierre-Lang-Konzerns; die andere befindet sich
in Wien. Das Werk in Rathkeale stellte im Auftrag von Pierre Lang Schmuck her.
Anschließend wurden die Waren als Fertig- oder Halbfertigerzeugnisse nach Wien
transportiert. Der 1961 gegründete Pierre-Lang-Konzern wurde 2010
vom deutschen Unternehmer Helmut Spikker übernommen. Nach langwierigen
Verhandlungen über Kredittilgungen beantragte die Raiffeisenbank im August 2011
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Dezember 2012 wurden alle
Unternehmensanteile von Pierre Lang von SMB (Schoeller Metternich
Beteiligungen) aufgekauft. In Irland wurde Andersen während des gesamten Jahres
2012 aktiv von der Industrial Development Authority (IDA Ireland; irische
Wirtschaftsförderungsagentur) betreut, um das Unternehmen im Verkaufsprozess
als wertschöpfende Option für potenzielle Käufer zu positionieren. Nachdem bis
Mitte August 2013 keine Lösung gefunden werden konnte, entschied sich die
Unternehmensleitung in Österreich für die Liquidation von Andersen Ireland. Die
gesamte Belegschaft wurde entlassen; die ersten Arbeitskräfte wurden im Oktober
2013 freigesetzt. Das Unternehmen hatte bereits seit mehreren Jahren
mit globalen Faktoren zu kämpfen. Der Umsatz war von 18 Mio. EUR im
Jahr 2008 auf 8,9 Mio. EUR im Jahr 2012 gefallen, wobei die
Lohnkosten sich im gleichen Zeitraum ebenfalls fast halbierten: von 7 Mio. EUR
auf 3,9 Mio. EUR. Die Material- und Betriebskosten gingen von 11,1 Mio. EUR
im Jahr 2008 auf 3 Mio. EUR im Jahr 2012 zurück, wobei 55 %
dieser Kosten auf irische Lieferanten entfielen. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage 14. Die Entlassungen haben
beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale und regionale Wirtschaft, da
Andersen Ireland im betreffenden – weitgehend ländlich geprägten – Gebiet einer
der großen Arbeitgeber war. Das Unternehmen bestand dort seit 37 Jahren.
Von den 171 Arbeitskräften waren 119 (69,6 %) Frauen. Den Ergebnissen der
letzten Volkszählung (2011) zufolge war die Arbeitslosenquote in der Region
Rathkeale mit 39,3 % mehr als doppelt so hoch wie im Landesdurchschnitt (19 %). 15. Die Arbeitskräfte waren
durchschnittlich mindestens 15 Jahre in Folge beim Unternehmen
beschäftigt, einige seit mehr als 30 Jahren. Erläuterung der außergewöhnlichen
Umstände zur Rechtfertigung der Zulässigkeit des Antrags 16. Nach Auffassung Irlands sollte
dieser Antrag trotz der Tatsache, dass es innerhalb des Bezugszeitraums von
vier Monaten zu weniger als 500 Entlassungen gekommen ist, einem Antrag
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung
gleichgestellt werden, da außergewöhnliche Umstände vorherrschen, die
schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale
oder nationale Wirtschaft haben. Hierzu führt Irland an, dass der Verlust von 171 Arbeitsplätzen
für Rathkeale eine sehr hohe Zahl ist, da es sich um eine kleine Stadt in einem
ländlichen Gebiet handelt; zudem sei ein Großteil der entlassenen Arbeitskräfte
Frauen, deren Lohn in dieser wirtschaftlich angeschlagenen Region oft die
einzige oder die wesentliche Einkommensquelle für die ganze Familie sei. Die
Ergebnisse der Volkszählung 2011 belegen, dass der Abhängigenquotient in der
Region sehr hoch ist (der Anteil der aufgrund des Alters oder aufgrund von
Arbeitslosigkeit abhängigen Personen liegt bei 63,2 %, d. h. über dem
Landesdurchschnitt von 45,8 %). 17. Ferner geht aus der
Volkszählung hervor, dass die Region auch beim Bildungsstand und bei den
beruflichen Qualifikationen hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt und dass
der Anteil der Einelternfamilien sehr hoch ist. 2009 wurde Rathkeale offiziell
als benachteiligt anerkannt, als der Ort in das Aktionsprogramm der Regierung
zur Neubelebung lokaler Gemeinschaften aufgenommen wurde. 18. In letzter Zeit wurden in der
Region keine Fertigungsstätten eröffnet, die den entlassenen Arbeitskräften
neue Beschäftigungsmöglichkeiten bieten könnten. Die nächstgrößere Stadt ist
das etwa 30 km entfernte Limerick, das 2009 unter der Schließung des
Dell-Werks zu leiden hatte (hierfür war ein EGF-Antrag eingereicht und
genehmigt worden). Ein dort neu angesiedeltes Arzneimittelunternehmen benötigt
Arbeitskräfte, die andere Qualifikationen besitzen und mobiler und
anpassungsfähiger sind als die von Andersen Ireland entlassenen Arbeitskräfte. Vorgesehene Begünstigte und vorgeschlagene
Maßnahmen Vorgesehene Begünstigte 19. Voraussichtlich nehmen 138
Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser
Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe: Kategorie || Zahl der vorgesehenen Begünstigten Geschlecht: || Männer: || 36 || (26,09 %) || Frauen: || 102 || (73,91 %) Staatsangehörigkeit: || EU-Staatsangehörige: || 137 || (99,28 %) || Drittstaatsangehörige: || 1 || (0,72 %) Altersgruppe: || 15-24 Jahre: || 1 || (0,72 %) || 25-29 Jahre: || 2 || (1,45 %) || 30-54 Jahre: || 124 || (89,86 %) || 55-64 Jahre: || 11 || (7,97 %) || über 64 Jahre: || 0 || (0,00 %) 20. Zudem werden die irischen
Behörden aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 138
junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder
berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) und die zum Zeitpunkt der
Antragstellung jünger als 25 Jahre alt sind, anbieten, da alle Entlassungen in
der NUTS-2-Region Southern and Eastern (IE02) erfolgen, die Anspruch auf
Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen hat. 21. Somit werden voraussichtlich
insgesamt 276 Begünstigte einschließlich der NEETs an den Maßnahmen
teilnehmen. Förderfähigkeit der vorgeschlagenen
Maßnahmen 22. Bei
den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte
und die NEETs angeboten werden sollen, handelt es sich um die nachstehenden
Maßnahmen, die stark an die persönlichen Bedürfnisse angepasst werden und ein
möglichst breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Region
eröffnen sollen, in der es nur wenige expandierende Branchen oder
Produktionsstätten gibt. Für die entlassenen Arbeitnehmer müssen somit
umfassende Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden. –
Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung
der beruflichen Laufbahn: Die entlassenen Arbeitnehmer
werden frühzeitig beraten, um sie bei der Bewertung ihrer Situation zu
unterstützen und ihnen ihre beruflichen Aussichten klar und fundiert
aufzuzeigen. Anschließend – wenn sich der erste durch die Arbeitslosigkeit
bedingte Schock gelegt hat – folgt eine weitere Beratung, bei der der Weg zu
einer neuen Beschäftigung im Mittelpunkt steht. Die Dienstleistungen umfassen
Folgendes: Profilerstellung, Ermittlung der Bedürfnisse, Bewertung des
Lernwegs, Ausarbeitung des Lebenslaufs, berufliche Orientierung, Unterstützung
bei der Stellensuche und andere verbundene Unterstützungs- und
Beratungsleistungen. Die EGF-Koordinierungsstelle wird in unmittelbarer
räumlicher Nähe ein Büro einrichten, das den Arbeitskräften und den NEETs als
zentrale Anlaufstelle dienen wird und das gegebenenfalls andere Stellen zur
Unterstützung heranziehen kann. –
EGF-Fortbildungsbeihilfen: Diese Regelung, die bereits im Rahmen früherer EGF-Anträge erprobt
wurde, gibt den entlassenen Arbeitskräften und NEETs Zugang zu einem breiten
Spektrum von Berufsbildungsprogrammen, insbesondere auch zu Angeboten außerhalb
des öffentlichen Systems. Alle Bildungsangebote sind offiziell akkreditiert.
Die Regelung gilt für Bildungsangebote im sekundären und tertiären Bereich mit
jährlichen Höchstgrenzen von 3000 bzw. 5000 EUR. Die
EGF-Koordinierungsstelle zahlt die Ausbildungs-/Studiengebühren direkt an die
Bildungsanbieter, sofern bestimmte Kriterien (Anwesenheit, Fortschritte usw.)
erfüllt werden. –
Berufliche Aus- und Weiterbildung und
Bildungsprogramme im sekundären Bereich: Die von
Andersen entlassenen Arbeitskräfte und die NEETs werden Zugang zu einem
größtmöglichen Angebot an Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen haben. Hauptziel
ist es, dass die betroffenen Personen auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin
zurückkehren. Die von Andersen entlassenen Arbeitskräfte haben bereits
Interesse an Bildungsangeboten in unterschiedlichen Bereichen bekundet,
darunter Finanzen und Verwaltung, IT, Gesundheitswesen, Einzelhandel,
Lifestyle-Berufe sowie Fertigung und Produktionsprozesse. Außerdem wird den
Wünschen von Personen Rechnung getragen, die Praktika machen oder an
gemeinschaftsorientierten Beschäftigungsprogrammen teilnehmen möchten. –
Bildungsprogramme im tertiären Bereich: Es wird eine breite Palette von Bildungsangeboten zahlreicher
tertiärer Bildungseinrichtungen bzw. Hochschulen zur Verfügung stehen, die
sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitprogramme umfasst. Inwieweit diese Angebote
in Anspruch genommen werden können, wird von dem Bildungsstand, den
Bedürfnissen und der Eignung der betreffenden Personen abhängen. Die endgültige
Auswahl erfolgt gemeinsam mit den Betroffenen, und zwar im Einklang mit dem für
den EGF charakteristischen personalisierten Dienstleistungsansatz. –
Unterstützung für Skillsnet-Bildungsgänge: Skillsnets sind Netze aus drei oder mehr Unternehmen, die in
derselben Branche oder Region tätig sind; gemeinsam sind sie in der Lage,
berufliche Bildungsgänge anzubieten, die sie als einzelne Unternehmen nicht
umsetzen könnten. Die Bildungsgänge sind auf die Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt ausgerichtet und umfassen eine arbeitspraktische Phase („Training
on the job“) in lokalen Unternehmen. Die Schulungsinhalte richten sich nach den
von den teilnehmenden Unternehmen benötigten Fertigkeiten und eröffnen dadurch
gute Chancen auf einen künftigen Arbeitsplatz. Indem die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer mit in den Unternehmen beschäftigten Personen zusammenarbeiten, können
sie sich besser vernetzen, Beziehungen zur Arbeitswelt knüpfen und ihre
Kompetenzen besser mit den branchenspezifischen Anforderungen in Einklang
bringen. –
Unterstützung für
Unternehmensgründung/Selbständigkeit: Neben „Soft
Services“ (z. B. Mentoring, Beratung, Hilfe bei der Ausarbeitung von
Geschäftsplänen, Schulungen in Bereichen wie Verkauf, Marketing, Steuern und
Buchführung) werden die Local Enterprise Boards auch monetäre Unterstützung
gewähren; d. h. begrenzte Zuschüsse für Unternehmensgründungen in Höhe von
durchschnittlich 8000 EUR (maximal 15 000 EUR für Unternehmen
mit hohem Potenzial). –
Einkommensbeihilfen einschließlich Beiträgen zu
Schulungskosten: Für Begünstigte, die an allgemein-
oder berufsbildenden Schulungen teilnehmen, stehen verschiedene
Einkommensbeihilfen zur Verfügung, wobei diese Beihilfen strikt auf höchstens 35 %
des Gesamtpakets der personalisierten Dienstleistungen begrenzt sind und nur
unter der Vorbedingung gezahlt werden, dass der bzw. die Begünstigte aktives
Engagement bei Arbeitssuche, Bildung und Berufsbildung demonstriert. Die
Schulungskostenbeihilfe dient als Beitrag zu den im Zusammenhang mit der
Schulung anfallenden Fahrt-, Aufenthalts-, Material- und Ausrüstungskosten. 23. Die personalisierten
Dienstleistungen für die NEETs decken sich mit denjenigen für die entlassenen
Arbeitskräfte. Im Zuge der Durchführung des Programms werden die Fortschritte
überwacht, um festzustellen, inwieweit bestimmte Arten von Bildungsangeboten
eher für NEETs geeignet sind oder eher von ihnen in Anspruch genommen werden;
in jedem Fall wird eine größtmögliche Personalisierung angestrebt. 24. Die
hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach
Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die
Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen. 25. Die irischen Behörden haben
die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das
betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von
Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der
Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt. Veranschlagte Mittel 26. Die Gesamtkosten werden auf
insgesamt 2 502 000 EUR geschätzt, wovon die Kosten für
personalisierte Dienstleistungen mit 2 332 000 EUR und die
Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle
und Berichterstattung mit 170 000 EUR veranschlagt werden. 27. Die EGF-Koordinierungsstelle,
die derzeit ihren Sitz in Raheen (30 km von Rathkeale entfernt) hat, wird
ein lokales Büro entweder direkt in Rathkeale oder im benachbarten Newcastle
West (zwischen Rathkeale und Limerick City gelegen) eröffnen. Dieses Büro wird
als zentrale Anlaufstelle für Orientierungsleistungen und Informationsanfragen
dienen. Die entlassenen Arbeitskräfte und NEETs erhalten so vor Ort Zugang zu
sämtlichen relevanten Unterstützungsangeboten – dies gilt sowohl für
Orientierung, Beratung, Fragen zur Förderfähigkeit, Berufsbildung usw. als auch
für die Begleitung durch ein erfahrenes EGF-Team bei der Inanspruchnahme
relevanter externer Hilfeleistungen. 28. Insgesamt
wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 501 200 EUR (60 %
der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Anzahl Teilnehmer/innen || Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in (EUR) || Geschätzte Gesamtkosten (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung) Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn || 200 || 800 || 160 000 EGF-Fortbildungsbeihilfen || 95 || 8 211 || 780 000 Berufliche Aus- und Weiterbildung und Bildungsprogramme im sekundären Bereich || 73 || 4 658 || 340 000 Bildungsprogramme im tertiären Bereich || 25 || 5 600 || 140 000 Unterstützung für Skillsnet-Bildungsgänge || 40 || 4 000 || 160 000 Unternehmensgründung/Selbständigkeit || 15 || 6 400 || 96 000 Zwischensumme (a): || – || 1 676 000 (71,9 %) Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung) Einkommensbeihilfen einschließlich Beiträgen zu Schulungskosten || 233 || 2 815 || 656 000 Zwischensumme (b): || – || 656 000 (28,1 %) Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung 1. Vorbereitungsmaßnahmen || – || 10 000 2. Verwaltung || – || 120 000 3. Information und Werbung || – || 20 000 4. Kontrolle und Berichterstattung || – || 20 000 Zwischensumme (c): || – || 170 000 (6,8 %) Gesamtkosten (a + b + c): || – || 2 502 000 EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten) || – || 1 501 200 29. Die Kosten der in der
vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen
werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der
personalisierten Dienstleistungen nicht. Die irischen Behörden haben bestätigt,
dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Aktivitäten
zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der
Maßnahmen ist. 30. Die irischen Behörden haben
bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbständigkeit und in
Unternehmensgründungen 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.
Zeitraum, in dem die Ausgaben
förderfähig sind 31. Die irischen Behörden leiteten
am 21. Oktober 2013 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu
unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die unter Nummer 22
dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 21. Oktober 2013 bis
zum 16. Mai 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage; abweichend
hiervon sind Maßnahmen im tertiären Bildungsbereich bis zum 16. November 2016
förderfähig. 32. Den irischen Behörden
entstanden ab dem 24. September 2013 Verwaltungsausgaben für den Einsatz
des EGF. Die Ausgaben für Vorbereitung, Management, Information und Werbung
sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 24. September
2013 bis zum 16. November 2016 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in
Frage. Komplementarität mit aus nationalen oder
Unionsmitteln geförderten Maßnahmen 33. Die Quelle der nationalen Vor-
bzw. Kofinanzierung ist das irische Finanzministerium, das die Dienstleistungen
vorfinanziert und nach Genehmigung des EGF-Beitrags auch das Programm
kofinanzieren wird. Die Mittel stammen aus dem nationalen Ausbildungsfonds
(National Training Fund) und aus Haushaltslinien des Ministeriums für Bildung
und berufliche Qualifizierung und anderer relevanter Regierungsstellen. 34. Die irischen Behörden haben
bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem
EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union
unterstützt werden. Verfahren für die Anhörung der
vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie
lokaler und regionaler Gebietskörperschaften 35. Die irischen Behörden haben
angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in
Absprache mit den zu unterstützenden Personen, ihren Vertretern sowie den
Sozialpartnern ausgearbeitet wurde. Dieser Prozess lief unmittelbar nach
Meldung der anstehenden Massenentlassungen bei den zuständigen Behörden an; die
EGF-Verwaltungsbehörde setzte sich unverzüglich mit der Unternehmensführung und
den Gewerkschaften/Arbeitnehmervertretern zusammen, um mit ihnen die
potenziellen Bedürfnisse der zu entlassenen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu
erörtern. Die EGF-Koordinierungsstelle hat bei den betroffenen Arbeitskräften
bereits eine umfassende Befragung durchgeführt, um sich ein Bild der
Zielgruppe, ihres Bildungs- und Qualifikationsstands und ihres potenziellen
Bedarfs an personalisierten Dienstleistungen zu machen und so ihre Aussichtgen
auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern. 36. Im März und im Mai 2014 fanden
weitere Zusammenkünfte, u. a. mit Arbeitnehmervertretern, statt; dabei
ging es um das EGF-Verfahren, Datenerhebungen und den Fortschritt des Antrags.
Es soll ein beratendes Forum eingerichtet werden, das die Arbeit der
EGF-Koordinierungsstelle begleitet, so dass die entlassenen Arbeitskräfte die
Möglichkeit erhalten, fortlaufend Input zur EGF-Programmdurchführung zu geben. 37. Am 9. Juni 2014 fand vor
Ort in Rathkeale ein Tag der offenen Tür für Betroffene – NEETs und entlassene
Arbeitskräfte – statt, um die verschiedenen Unterstützungsangebote im Rahmen
des Programms vorzustellen und den potenziellen EGF-Begünstigten Gelegenheit zu
geben, mit den Dienstleistern ihre Möglichkeiten zu erörtern. Die Veranstaltung
wurde vom Staatssekretär für Berufsbildung und berufliche Qualifizierung Ciarán
Cannon, T.D. eröffnet. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 38. Der Antrag enthält eine
Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten
der beteiligten Stellen dargelegt sind. Irland hat der Kommission mitgeteilt,
dass der Finanzbeitrag von der EGF-Verwaltungsbehörde verwaltet werden wird,
die sich aus hierfür benannten Mitarbeitern des Ministeriums für Bildung und
berufliche Qualifizierung zusammensetzt. Die Verwaltungsbehörde prüft die von
den zwischengeschalteten Stellen im Namen öffentlicher Empfänger eingereichten
Anträge auf Auszahlung von EGF-Mitteln und nimmt die Zahlungen vor. 39. Die zwischengeschalteten
Stellen sind für die Beantragung der EGF-Mittel bei der Verwaltungsbehörde und
in der Regel auch für die Auszahlung an die Empfänger zuständig. Des Weiteren
obliegt ihnen die Prüfung, ob Zweck, Umfang und Höhe der beantragten Mittel im
Rahmen des EGF-Antrags angemessen sind. Außerdem stellen sie sicher, dass die
öffentlichen Empfänger für alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem EGF und für
die betreffenden Anträge angemessene Überwachungs-, Protokollierungs- und
Kontrollverfahren anwenden und ordnungsgemäß dokumentieren. 40. Der EGF-Prüfbehörde obliegt
die Zertifizierung der Ausgabenerklärungen im Zusammenhang mit den durch den
EGF kofinanzierten Maßnahmen. Dabei hat sie sich zu vergewissern, dass
sämtliche Anforderungen bezüglich Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Förderfähigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben erfüllt sind. Außerdem zertifiziert sie die
Erklärung zur Begründung der Ausgaben, die als Teil des Abschlussberichts zu
übermitteln ist. 41. Eine unabhängige Auditstelle
legt ihre Stellungnahme zusammen mit dem endgültigen Bericht vor. Verpflichtungszusagen des betreffenden
Mitgliedstaats 42. Die irischen Behörden haben –
wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben: –
Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter
und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen
Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet; –
die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über
Massenentlassungen wurden eingehalten; –
das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, ist
seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen
nachgekommen und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen
getroffen; –
die vorgeschlagenen Maßnahmen werden einzelne
Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder
Branchen dienen; –
die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch
andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden
Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen; –
die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; –
der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den
verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über
staatliche Beihilfen. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Haushaltsvorschlag 43. Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013
zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[6] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR
(zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. 44. Nach Prüfung des Antrags
hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der
EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden
Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die
Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 501 200 EUR (60 %
der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit
ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann. 45. Der vorgeschlagene Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[7] vom Europäischen
Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen. Verwandte Rechtsakte 46. Zeitgleich mit ihrem Vorschlag
für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des
Betrags von 1 501 200 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie
vor. 47. Zum selben Zeitpunkt, zu dem
die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF
annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über
einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische
Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme
des EGF erlassen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[8], insbesondere auf
Artikel 15 Absatz 4, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9], insbesondere auf
Nummer 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige,
die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund
der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und
Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009[10] befasst, oder infolge
einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind
bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt zu unterstützen. (2) Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[11] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR
(zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. (3) Am 16. Mai 2014 stellte
Irland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen[12] beim irischen
Unternehmen Andersen Ireland Limited und ergänzte ihn gemäß Artikel 8
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche
Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines
Finanzbeitrags des EGF. (4) Gemäß Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Irland beschlossen,
aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen auch für NEETs
anzubieten. (5) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 501 200 EUR
für den Antrag Irlands bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für
die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 501 200 EUR
an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [2] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1). [3] Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013. [4] Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November
2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation
der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung
der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2013,
S. 34). [5] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung. [6] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [7] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [8] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [9] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [10] Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26). [11] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur
Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 884). [12] Im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der
EGF-Verordnung.