52014PC0595

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden /* COM/2014/0595 final - 2014/0277 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Nach Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 zum Vertrag über die Europäische Union (EUV), zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über die Übergangsbestimmungen behalten Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 gilt als Übergangsmaßnahme bezüglich der Befugnisse der Organe bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten Vertrags am 1. Dezember 2009 Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Titel VI EUV in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in den Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 des genannten Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden.

Nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 tritt die Übergangsmaßnahme nach Artikel 10 Absatz 1 fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, also am 1. Dezember 2014, außer Kraft.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 3 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach Artikel 10 Absatz 1 die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der in Absatz 1 genannten Organe nicht anerkennt. Im Falle einer solchen Mitteilung durch das Vereinigte Königreich gelten alle Rechtsakte nach Artikel 10 Absatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr ab dem Tag, an dem der Übergangszeitraum nach Artikel 10 Absatz 3 endet. Das ist am 1. Dezember 2014 der Fall.

Das Vereinigte Königreich hat die Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 36 am 24. Juli 2013 vorgenommen.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Annahme dieses Beschlusses nicht teil.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ferner einen Beschluss annehmen, mit dem bestimmt wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.

Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat in der Folge jederzeit mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. Nach eigener Ankündigung beabsichtigt das Vereinigte Königreich nicht, dem Rat mitzuteilen, dass es sich an folgenden Rechtsakten beteiligen möchte:

Nach eigener Ankündigung beabsichtigt das Vereinigte Königreich nicht, dem Rat mitzuteilen, dass es sich an folgenden Rechtsakten beteiligen möchte: Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität[1], Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität[2] und Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen[3] (nachstehend „Prüm-Beschlüsse“).

Infolge der Mitteilung vom 24. Juli 2013 und des Verzichts auf den Wunsch, sich an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, gelten Letztere ab dem 1. Dezember 2014 nicht länger für das Vereinigte Königreich.

Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten hat die Kommission einen Ratsbeschluss über Folge- und Übergangsmaßnahmen vorgeschlagen, in dem bindende Vorkehrungen vorgesehen werden [...].[4]

Dem Vereinigten Königreich wurden, wie in dem Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung[5] als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 vorgesehen ist, Mittel aus dem ISEC-Programm für zwei Projekte im Zusammenhang mit den Prüm-Beschlüssen zugewiesen, zum einen ein Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 961 019 EUR für das Innenministerium zur Durchführung des DNS-Datenaustauschs, und zum zweiten ein Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 547 836 EUR für das Innenministerium für das Prüm-Projekt zur Auswertung von Fingerabdrücken. Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 1 508 855 EUR.

Sollte das Vereinigte Königreich eine im Ratsbeschluss über Folge- und Übergangsmaßnahmen [...] enthaltene Bedingung nicht einhalten oder beschließen, sich nicht an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, sollte es die tatsächlich erhaltenen Mittel bis zum Betrag von 1 508 855 EUR zurückerstatten.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen In diesem Vorschlag werden die unmittelbaren finanziellen Konseqzenzen festgelegt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar aus der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Rechtsakten im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 ergeben.

Rechtsgrundlage Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36.

Subsidiaritätsprinzip Einzig der Rat ist nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 befugt, mit Beschluss festzulegen, dass das Vereinigte Königreich die unmittelbaren finanziellen Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an den betreffenden Rechtsakten beteiligt. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission einen „Beschluss annehmen, mit dem bestimmt wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt“. Ein Rechtsakt in Form eines Beschlusses ist somit in dieser Primärrechts-Bestimmung ausdrücklich vorgesehen.

3.           HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN

Der Beschluss wirkt sich möglicherweise positiv auf den Haushalt der Europäischen Union aus, da er vorsieht, dass das Vereinigte Königreich unter bestimmten Voraussetzungen von der Union erhaltene Mittel in Höhe von bis zu 1 508 855 EUR zurückerstattet.

2014/0277 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Protokoll über die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.         Gemäß dem Protokoll Nr. 36 zum Vertrag über die Europäische Union (EUV), zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über die Übergangsbestimmungen konnte das Vereinigte Königreich dem Rat bis spätestens 31. Mai 2014 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.

2.         Mit Schreiben an den Ratsvorsitz vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs  im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit nicht anerkennt. Das hat zur Folge, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr gelten.

3.         Das Vereinigte Königreich kann dem Rat mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.

4.         Mit Schreiben an den Ratspräsidenten und den Kommissionspräsidenten vom [... 2014] hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an einigen der oben genannten Rechtsakte beteiligen möchte.

5.         Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der Grundlage von Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.

6.         Da das Vereinigte Königreich dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI[6] und 2008/616/JI[7] des Rates und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI[8] des Rates, die gemeinsam als Prüm-Beschlüsse bezeichnet werden, teilnehmen möchte, gelten diese ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beschloss der Rat in dem Beschluss [...][9], dass das Vereinigte Königreich in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie prüft, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Teilnahme an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung werden bis 30. September 2015 veröffentlicht. Sollte die Studie zu einem positiven Ergebnis führen, wird das Vereinigte Königreich bis 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es binnen vier Wochen dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte.

7.       Dem Vereinigten Königreich wurden Mittel aus dem mit Ratsbeschluss 2007/125/JI[10] eingerichteten spezifischen Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ für zwei Projekte im Zusammenhang mit den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/905/JI zugewiesen, die zum einen für das Projekt zur Durchführung des DNS-Datenaustauschs mit einem Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 961 019 EUR und zum zweiten für das Prüm-Projekt zur Auswertung von Fingerabdrücken ein Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 547 836 EUR an das Innenministerium ausgezahlt wurden. Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 1 508 855 EUR.

8.       Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 1 des Beschlusses [... zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen] festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI zu beteiligen, erstattet es als unmittelbare finanzielle Folge, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergibt, dass es sich nicht mehr an den Prüm-Beschlüssen beteiligt, die tatsächlich von der Kommission als Beitrag aus dem Unionshaushalt zur Durchführung dieser Beschlüsse ausgezahlten Betrag zurück.

9.       Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen nimmt das Vereinigte Königreich an der Annahme dieses Beschlusses teil und ist an ihn gebunden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 1 des Beschlusses [... zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen] festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI zu beteiligen, erstattet es die im Rahmen des Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ erhaltenen Mittel bis zu einer Höhe von 1 508 855 EUR an den Unionshaushalt zurück.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

[2]               ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.

[3]               ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14.

[4]               [insert reference to other proposal of the same date]

[5]               ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7.

[6]               Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

[7]               Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

[8]               Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14)

[9]               Beschluss des Rates ... vom ... zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden.

[10]             Beschluss des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).